29. Sitzung des Gemeinderates vom 3. Juli 2012 " Kurzprotokoll"
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AUS DER RATSSTUBE GEMEINDE VADUZ 22. Oktober 2013<br />
Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b <strong>des</strong> Baugesetzes beträgt der Min<strong>des</strong>tabstand von Bauten und Anlagen,<br />
gemessen ab Grundstücksgrenze, gegenüber Gemein<strong>des</strong>trassen 4.00 m.<br />
Für die Realisierung <strong>des</strong> Bauvorhabens ist die Ausnahme für einen reduzierten Strassenabstand<br />
von 4.00 m auf 2.90 m notwendig, die wie folgt begründet wird:<br />
Nach dem Umbau <strong>des</strong> Erdgeschosses im Rathaus soll nun auch die Zugangssituation für Behinderte<br />
zum Rathaus verbessert werden. Hierzu soll beim Zugang zum Personenlift von Seiten der<br />
Rathausgasse ein Windfang angebaut werden, der einerseits dem Besucher einen witterungsgeschützten<br />
Vorraum zum Lift bietet, andererseits auch aus sicherheitsrelevanten Überlegungen<br />
notwendig ist. Damit werden durch den Vorraum Zuglufterscheinungen im Liftschacht vermieden<br />
und somit eine bessere Wärmeverbrauchsbilanz für das Haus erzielt.<br />
Der Windfang wird als eine Glas-Metallkonstruktion ausgeführt, dieser einerseits eine zweiflügelige<br />
Schiebetüre als Besucherzugang und eine Flügeltüre als Servicezugang für Anlieferungen für<br />
das Rathaus erhalten wird.<br />
Die Standortgebundenheit der geplanten Anbaute eines Windfanges für den Personenlift ist<br />
durch den Bestand <strong>des</strong> Liftes und dem Aussenzugang begründet. Es besteht somit keine andere<br />
Möglichkeit für die Realisierung <strong>des</strong> geplanten Anbaus für einen Windfang. Zudem wird der<br />
Strassenraum durch andere Gebäudeteile stärker eingeschränkt als durch die geplante Baute.<br />
Gemäss Art. 3 Abs. 1 <strong>des</strong> Baugesetzes kann die Baubehörde auf begründeten und schriftlichen<br />
Antrag hin unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, Ausnahmen von den Bauund<br />
Nutzungsvorschriften <strong>des</strong> Baugesetzes bewilligen. Für das gegenständliche Bauvorhaben<br />
würde die Anwendung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten, zumal die Zweckbestimmung<br />
<strong>des</strong> geplanten Bauvorhabens ohne Ausnahme nicht erfüllt werden kann.<br />
Antrag <strong>des</strong> Bürgermeisters und der Bauverwaltung, Abteilung Hochbau:<br />
Der Gemeinderat genehmigt das Baugesuch und beantragt beim Hochbauamt, für die<br />
Realisierung <strong>des</strong> geplanten Bauvorhabens, die Erteilung der Ausnahme für einen reduzierten<br />
Strassenabstand von 4.00 m auf 2.90 m zu bewilligen.<br />
Beschluss: Gemäss Antrag, einstimmig<br />
Signalisation Einfahrt Vaduzer Parzelle Nr. 2660, Austrasse 40, Vaduz<br />
Amtsverbot<br />
Der Parkplatz auf dem Grundstück Vaduzer Parzelle Nr. 2660, Austrasse 40, wird immer wieder<br />
von Fremdfahrzeugen als Verbindungsweg für die beiden Strassen Austrasse und „Alte Landstrasse“<br />
benutzt.<br />
Auf Grund dieser Tatsache, ersucht die Stockwerkeigentümerschaft der Vaduzer Parzelle<br />
Nr. 2660, Austrasse 40, ein Amtsverbot wie folgt zu erlassen.<br />
„Signal Nr. 2.14, Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Zusatz<br />
Zubringerdienst Austrasse 40 gestattet.“<br />
Die Signaltafel wird auf dem Privatareal der Vaduzer Parzelle Nr. 2660 angebracht. Für die<br />
Gemeinde entstehen daraus keine Kosten.<br />
Das Amtsverbot wird gestützt auf die Rechtssicherungs-Ordnung, RSO, LGBl. 1923, Nr. 8, Artikel<br />
99, Anwendung und Busse, erlassen.<br />
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