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29. Sitzung des Gemeinderates vom 3. Juli 2012 " Kurzprotokoll"

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AUS DER RATSSTUBE GEMEINDE VADUZ 22. Oktober 2013<br />

Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b <strong>des</strong> Baugesetzes beträgt der Min<strong>des</strong>tabstand von Bauten und Anlagen,<br />

gemessen ab Grundstücksgrenze, gegenüber Gemein<strong>des</strong>trassen 4.00 m.<br />

Für die Realisierung <strong>des</strong> Bauvorhabens ist die Ausnahme für einen reduzierten Strassenabstand<br />

von 4.00 m auf 2.90 m notwendig, die wie folgt begründet wird:<br />

Nach dem Umbau <strong>des</strong> Erdgeschosses im Rathaus soll nun auch die Zugangssituation für Behinderte<br />

zum Rathaus verbessert werden. Hierzu soll beim Zugang zum Personenlift von Seiten der<br />

Rathausgasse ein Windfang angebaut werden, der einerseits dem Besucher einen witterungsgeschützten<br />

Vorraum zum Lift bietet, andererseits auch aus sicherheitsrelevanten Überlegungen<br />

notwendig ist. Damit werden durch den Vorraum Zuglufterscheinungen im Liftschacht vermieden<br />

und somit eine bessere Wärmeverbrauchsbilanz für das Haus erzielt.<br />

Der Windfang wird als eine Glas-Metallkonstruktion ausgeführt, dieser einerseits eine zweiflügelige<br />

Schiebetüre als Besucherzugang und eine Flügeltüre als Servicezugang für Anlieferungen für<br />

das Rathaus erhalten wird.<br />

Die Standortgebundenheit der geplanten Anbaute eines Windfanges für den Personenlift ist<br />

durch den Bestand <strong>des</strong> Liftes und dem Aussenzugang begründet. Es besteht somit keine andere<br />

Möglichkeit für die Realisierung <strong>des</strong> geplanten Anbaus für einen Windfang. Zudem wird der<br />

Strassenraum durch andere Gebäudeteile stärker eingeschränkt als durch die geplante Baute.<br />

Gemäss Art. 3 Abs. 1 <strong>des</strong> Baugesetzes kann die Baubehörde auf begründeten und schriftlichen<br />

Antrag hin unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, Ausnahmen von den Bauund<br />

Nutzungsvorschriften <strong>des</strong> Baugesetzes bewilligen. Für das gegenständliche Bauvorhaben<br />

würde die Anwendung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten, zumal die Zweckbestimmung<br />

<strong>des</strong> geplanten Bauvorhabens ohne Ausnahme nicht erfüllt werden kann.<br />

Antrag <strong>des</strong> Bürgermeisters und der Bauverwaltung, Abteilung Hochbau:<br />

Der Gemeinderat genehmigt das Baugesuch und beantragt beim Hochbauamt, für die<br />

Realisierung <strong>des</strong> geplanten Bauvorhabens, die Erteilung der Ausnahme für einen reduzierten<br />

Strassenabstand von 4.00 m auf 2.90 m zu bewilligen.<br />

Beschluss: Gemäss Antrag, einstimmig<br />

Signalisation Einfahrt Vaduzer Parzelle Nr. 2660, Austrasse 40, Vaduz<br />

Amtsverbot<br />

Der Parkplatz auf dem Grundstück Vaduzer Parzelle Nr. 2660, Austrasse 40, wird immer wieder<br />

von Fremdfahrzeugen als Verbindungsweg für die beiden Strassen Austrasse und „Alte Landstrasse“<br />

benutzt.<br />

Auf Grund dieser Tatsache, ersucht die Stockwerkeigentümerschaft der Vaduzer Parzelle<br />

Nr. 2660, Austrasse 40, ein Amtsverbot wie folgt zu erlassen.<br />

„Signal Nr. 2.14, Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Zusatz<br />

Zubringerdienst Austrasse 40 gestattet.“<br />

Die Signaltafel wird auf dem Privatareal der Vaduzer Parzelle Nr. 2660 angebracht. Für die<br />

Gemeinde entstehen daraus keine Kosten.<br />

Das Amtsverbot wird gestützt auf die Rechtssicherungs-Ordnung, RSO, LGBl. 1923, Nr. 8, Artikel<br />

99, Anwendung und Busse, erlassen.<br />

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