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Folien Forum Arbeitsrecht - ADK

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BÜROGEMEINSCHAFT DER ARBEIT-<br />

GEBERVERBÄNDE<br />

29.05.2013 Rechtsanwalt Dirk Seeliger<br />

2


Das Team der Rechtsabteilung<br />

Dirk Seeliger<br />

Leiter der<br />

Rechtsabteilung<br />

Katja Hüser<br />

stellvertr.<br />

Leiterin der<br />

Rechtsabteilung<br />

Anke Wegel<br />

Anja Vollbrecht<br />

Sophie Thoss Sebastian Sokolowski Kristina Freiberg Sarina Baum<br />

29.05.2013 Rechtsanwalt Dirk Seeliger<br />

3


FORUM ARBEITSRECHT<br />

Zeitarbeit im Fokus der aktuellen<br />

Rechtsprechung und der betrieblichen<br />

Praxis<br />

29.05.2013 Rechtsanwalt Dirk Seeliger<br />

4


INHALTE<br />

1. Einführung und Branchenzuschläge<br />

(Referent Seeliger)<br />

2. Wesentliche Änderungen im AÜG seit 2011<br />

(Referentin Hüser)<br />

3. Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG<br />

(Referentin Freiberg)<br />

4. Tendenzen der Rechtsprechung zur Zeitarbeit<br />

(Referent Sokolowski)<br />

29.05.2013 Rechtsanwalt Dirk Seeliger<br />

5


ZAHLEN ZUR ZEITARBEIT<br />

• Die Beschäftigung in der Zeitarbeit in Deutschland ist in den letzten Jahren in<br />

der Tendenz mit hoher Dynamik gewachsen (in 2012: ca. 900.000 ZeitAN).<br />

• Seit Anfang/Mitte 2012 jedoch rückläufig, während die Beschäftigung<br />

insgesamt weiter steigt.<br />

• Der Anteil der Beschäftigten in der Zeitarbeit an allen sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten liegt derzeit unter 2,6 % (780.000 ZeitAN).<br />

• Die Leiharbeitnehmerüberlassung ist von hoher Dynamik geprägt:<br />

Im 1. Halbjahr 2012 wurden beispielsweise 500.000 Zeitarbeitsverhältnisse<br />

neu abgeschlossen und 550.000 Beschäftigungsverhältnisse beendet.<br />

• Knapp die Hälfte der Leiharbeitsverhältnisse endet nach weniger als drei<br />

Monaten.<br />

29.05.2013 Rechtsanwalt Dirk Seeliger<br />

6


ZAHL DER VERLEIHBETRIEBE NACH ANZAHL<br />

DER MITARBEITER<br />

2008 2012<br />

29.05.2013 Rechtsanwalt Dirk Seeliger<br />

7


ZEITARBEITSSTELLE ALS<br />

BESCHÄFTIGUNGSCHANCE<br />

• Zeitarbeit stellt eine Beschäftigungsperspektive für Arbeitslose, von<br />

Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, Berufseinsteiger oder<br />

Berufsrückkehrer dar.<br />

• 64 % der neu abgeschlossenen Zeitarbeitsverhältnisse im<br />

Kalenderjahr 2012 wurden mit Personen geschlossen, die direkt<br />

zuvor keine Beschäftigung ausübten bzw. noch nie beschäftigt<br />

waren.<br />

• Jedoch enden etwa die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse nach<br />

weniger als drei Monaten:<br />

10 % der Beschäftigungsverhältnisse dauern weniger als 1 Woche<br />

37 % dauern 1 Woche bis 3 Monate<br />

54 % dauern 3 Monate und mehr.<br />

29.05.2013 Rechtsanwalt Dirk Seeliger<br />

8


BRANCHENZUSCHLÄGE<br />

TV BZ ME<br />

TV BZ<br />

Chemie<br />

TV BZ<br />

Kunststoff<br />

TV BZ<br />

Kautschuk<br />

Einsatzdauer<br />

Zuschläge in<br />

%<br />

Zuschläge in<br />

%<br />

Zuschläge in<br />

%<br />

Zuschläge in<br />

%<br />

*<br />

E1-E9 E1-<br />

E2<br />

E3-<br />

E4<br />

E6-<br />

E9<br />

E1-<br />

E2<br />

E3-<br />

E4<br />

E5 E6-<br />

E9<br />

E1-<br />

E2<br />

E3 E4-<br />

E6<br />

Ab 7. Woche:<br />

15 % 15 % 10 % 0 % 7% 4% 3% 0% 4% 3% 4% 0%<br />

E7-<br />

E9<br />

Ab 4. Monat:<br />

20 % 20% 14% 0% 10<br />

%<br />

Ab 6. Monat:<br />

30 % 30% 21% 0% 15<br />

%<br />

Ab 8.Monat<br />

45 % 45% 31% 0% 22<br />

%<br />

Ab 10. Monat<br />

50 % 50% 35% 0% 25<br />

%<br />

6% 4% 0% 7% 4% 7% 0%<br />

9% 6% 0% 10<br />

%<br />

13<br />

%<br />

15<br />

%<br />

9% 0% 13<br />

%<br />

10<br />

%<br />

0% 16<br />

%<br />

6% 10<br />

%<br />

9% 13<br />

%<br />

10<br />

%<br />

16<br />

%<br />

0%<br />

0%<br />

0%<br />

29.05.2013 Rechtsanwalt Dirk Seeliger<br />

9


WEITERE TARIFVERTRÄGE BRANCHENZUSCHLAG<br />

FÜR DIE BEREICHE:<br />

• Textil- und Bekleidungsindustrie<br />

• Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie<br />

• Schienenverkehr und Eisenbahn<br />

• Druckindustrie und Papier, Pappe und Kunststoff<br />

verarbeitende Industrie<br />

29.05.2013 Rechtsanwalt Dirk Seeliger<br />

10


WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IM<br />

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZ<br />

SEIT 2011<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Katja Hüser<br />

11


ERSTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES<br />

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZES<br />

In Kraft getreten zum 30.04.2011:<br />

• Sog. Drehtürregelung<br />

• Lohnuntergrenze<br />

Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG zum 01.12.2011:<br />

• Ausdehnung/ Modifizierung des Anwendungsbereiches<br />

• Erweiterte Informationspflichten<br />

• Erweitere Zugangsrechte für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb<br />

• Wegfall der Ausnahmeregelung für ehemals arbeitslose Arbeitnehmer<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Katja Hüser<br />

12


GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES<br />

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZES<br />

UND DES SCHWARZARBEITSBEKÄMPFUNGS-<br />

GESETZES<br />

in Kraft getreten zum 30.07.2011:<br />

Erweiterte Kontroll- und Sanktionsmechanismen, insbesondere<br />

• Verpflichtung des Verleihers, die für die Kontrolle der Mindestlohnverordnung<br />

erforderlichen Unterlagen für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des<br />

Zeitarbeitnehmers in deutscher Sprache für zwei Jahre bereit zu halten.<br />

• Verpflichtung des Entleihers, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des<br />

Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre<br />

lang aufzubewahren, wenn die Mindestlohnverordnung Anwendung findet.<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Katja Hüser<br />

13


LOHNUNTERGRENZE UND<br />

DREHTÜRREGELUNG<br />

Abweichen vom Grundsatz des equal treatment / equal pay nur durch Tarifvertrag,<br />

wenn in diesem die in der Rechtsverordnung nach § 3a Abs.2 festgesetzten<br />

Mindeststundenentgelte eingehalten werden.<br />

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können tarifvertragliche Regelungen in Bezug nehmen.<br />

Aktuelles Mindeststundenentgelt seit dem 01.11.2012 bis 31.10.2013:<br />

8,19 Euro im Westen und<br />

7,50 Euro im Osten.<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Katja Hüser<br />

14


LOHNUNTERGRENZE UND<br />

DREHTÜRREGELUNG<br />

Kein Abweichen vom Grundsatz des equal treatment / equal pay durch Tarifvertrag,<br />

wenn ein Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den<br />

Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem<br />

Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet, ausgeschieden ist.<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Katja Hüser<br />

15


MODIFIZIERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS<br />

Neuregelungen in § 1 AÜG:<br />

• Erlaubnispflicht bei jeglicher Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit des Arbeitgebers<br />

• Die Überlassung von Arbeitnehmern an den Entleiher erfolgt „vorübergehend“.<br />

Was bedeutet „vorübergehend“ und welche Folge hat ein nicht vorübergehender<br />

Einsatz?<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Katja Hüser<br />

16


MODIFIZIERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS<br />

Was bedeutet „vorübergehend“ und welche Folge hat ein nicht vorübergehender<br />

Einsatz?<br />

• LAG Berlin-Brandenburg v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12:<br />

offen gelassen, ob eine vierjährige Überlassung an einen Entleiher<br />

vorübergehend ist<br />

Folge: selbst bei nicht vorübergehendem Einsatz kein Entstehen eines<br />

Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher<br />

• LAG Berlin-Brandenburg v. 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12:<br />

Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine<br />

Stammarbeitnehmer vorhanden sind, ist nicht vorübergehend.<br />

Folge: Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und<br />

Entleiher<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Katja Hüser<br />

17


MODIFIZIERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS<br />

Wie geht es weiter?<br />

Beim Bundesarbeitsgericht wurde jeweils Revision eingelegt gegen die<br />

Entscheidung der 7. Kammer (10 AZR 111/13) als auch der 15. Kammer (9 AZR<br />

268/13), so dass in absehbarer Zeit mit einer Klarstellung zu rechnen ist.<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Katja Hüser<br />

18


MODIFIZIERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS<br />

Weitere Neuregelungen in § 1 und § 1a AÜG:<br />

Grds. keine Anwendung des AÜG bei Arbeitnehmerüberlassung<br />

• zwischen Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck<br />

der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird sowie<br />

• zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der<br />

Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.<br />

Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur<br />

Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer,<br />

der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von<br />

zwölf Monaten überlässt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur<br />

für Arbeit angezeigt hat.<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Katja Hüser<br />

19


ERWEITERTE INFORMATIONS- UND<br />

ZUGANGSRECHTE<br />

• Leiharbeitnehmer sind über freie Stellen im Entleiherbetrieb zu informieren.<br />

• Leiharbeitnehmern ist Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten, wie<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmitteln,<br />

wie Stammarbeitnehmern zu gewähren,<br />

es sei denn, dass ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt.<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Katja Hüser<br />

20


MITBESTIMMUNGSRECHTE DES<br />

BETRIEBSRATES GEMÄß § 99 BETRVG<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

21


INFORMATIONSVERLANGEN DES BR/<br />

UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN DES AG<br />

berechtigt nicht berechtigt teilweise berechtigt<br />

+ - + -<br />

1. Information über die Person<br />

BAG 09.03.2011 – 7 ABR 137/09<br />

auch wenn es dem AG nur auf die Qualifikation ankommt<br />

Name<br />

Alter<br />

Beruf<br />

Qualifikation<br />

Anschrift<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

22


INFORMATIONSVERLANGEN DES BR/<br />

UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN DES AG<br />

2. Vorgesehener Arbeitsplatz im Betrieb<br />

BAG 14.03.1989 – 1 ABR 80/87; BAG 09.03.2011 – 7 ABR 137/09<br />

3. Vorgesehener Arbeitsumfang, Lage der Arbeitszeit<br />

• ergibt sich zumindest für Vollzeitbeschäftigte aus den vorhandenen<br />

Betriebsvereinbarungen (wenn abweichend mitteilen)<br />

• möglicherweise Eingreifen von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG<br />

• echtes Mitbestimmungsrecht, nicht nur Zustimmungsverweigerungsrecht<br />

4. Beabsichtigte Dauer des Einsatzes<br />

BAG 01.06.2011 – 7 ABR 18/10<br />

• Achtung: Begriff „vorübergehend“ tangiert<br />

• Begründung kann lauten: „wegen erhöhten Arbeitskräftebedarfs in Abteilung xy,<br />

dessen Ende noch nicht absehbar ist“<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

23


INFORMATIONSVERLANGEN DES BR/<br />

UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN DES AG<br />

5. Vorlage der Arbeitnehmerüberlassungsverträge<br />

BAG 06.06.1978 – 1 ABR 66/75; BAG 23.01.2008 – 1 ABR 74/06<br />

Höhe des Entgelts muss nicht zwangsweise mitgeteilt werden<br />

6. Mitteilung, dass sich keine schwerbehinderten Bewerber gemeldet haben bzw. keine<br />

Nachricht über Bewerber durch die Agentur für Arbeit (oder keine gegenteilige<br />

Mitteilung, wenn unter den Bewerbern schwerbehinderte Menschen sind)<br />

7. Detaillierte Darlegung<br />

• nur beabsichtigte Dauer und unternehmerische Entscheidung des Einsatzes<br />

eines Leiharbeitnehmers<br />

• Keine Erklärung, warum sich für die Beschäftigungsform der Leiharbeit<br />

entschieden wurde, schon gar nicht detailliert<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

24


INFORMATIONSVERLANGEN DES BR/<br />

UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN DES AG<br />

8. Ausschreibung nur bei vorherigem Verlangen des BR, was dieser auch generell im<br />

Voraus tun kann. Wenn darüber hinaus eine BV existiert, muss das dort genannte<br />

Verfahren eingehalten werden, auch bei Leiharbeitnehmern, wenn sie auf<br />

Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden sollen. Streitig, ob das auch für<br />

vorübergehende Einsätze gilt.<br />

Vorlage aller Bewerbungen, auch ungeeignete Bewerbungen, auch abgelehnte<br />

Bewerber, Aushändigung für höchstens eine Woche<br />

9. Vorlage des Arbeitsvertrages Leiharbeitnehmer – Verleiher<br />

BAG 01.06.2011 – 7 ABR 18/10<br />

kein Instrument der umfassenden Vertragskontrolle, schon für die eigenen<br />

Arbeitnehmer besteht der Anspruch nicht<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

25


INFORMATIONSVERLANGEN DES BR/<br />

UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN DES AG<br />

10. Auswirkungen auf die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer<br />

• Auswirkungen auf Beschäftigungsmöglichkeiten von schwerbehinderten AN,<br />

leistungsgeminderten AN: nur bei Bedarf, insbesondere wenn eine solche<br />

leidensgerechte Beschäftigung gesucht wird und der Arbeitsplatz des<br />

Leiharbeitnehmers dem entspricht<br />

• Teilzeitbeschäftigte mit Erhöhungswünschen<br />

BAG 01.06.2011 – 7 ABR 117/09<br />

11. Nichtübernahme befristet Beschäftigter<br />

• nur interessant, wenn die Verträge gleichzeitig auslaufen und eine Eignung<br />

besteht<br />

• höchstens bei Bewerbungen des befristet Beschäftigten damit<br />

auseinandersetzen<br />

12. Nichtübernahme Auszubildender<br />

• automatisch keine Information nötig<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

26


ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRÜNDE<br />

NACH § 99 ABS. 2 BETRVG<br />

Wortlaut des § 99 Abs. 2 BetrVG in Auszügen:<br />

Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn<br />

• 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, (…) eine Bestimmung in einem<br />

Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (…) verstoßen würde,<br />

• 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der<br />

personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden<br />

oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies (…) gerechtfertigt ist; (…),<br />

• 5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

27


ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRÜNDE<br />

NACH § 99 ABS. 2 ZIFFER 1 BETRVG<br />

Betriebsräte können sich u.a. auf folgende Gesetzesverstöße berufen (Ziffer 1):<br />

• Fehlen der Überlassungserlaubnis beim Verleiher<br />

umstritten, bisher nicht vom BAG entschieden,<br />

Literatur bejaht Zustimmungsverweigerungsgrund nach Ziffer 1<br />

• Verstoß gegen das AÜG, insbesondere gegen das Merkmal „vorübergehend“ oder<br />

Nichtinformation der beschäftigten Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze (§ 13 a<br />

AÜG)<br />

• Verstoß gegen § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX sowie das AGG<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

28


ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNG WEGEN<br />

VERSTOßES GEGEN § 81 ABS. 1 S. 1 SGB IX<br />

• Eigentlich handelt es sich bei der Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers nicht um<br />

einen Arbeitsplatz nach § 73 SGB IX.<br />

• Ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX liegt dennoch vor, wenn vor der<br />

beantragten Zustimmung zur Einstellung des nicht schwerbehinderten (Leih-)<br />

Arbeitnehmers die Agentur für Arbeit nicht eingeschaltet wurde.<br />

BAG 23.06.2010 - 7 ABR 3/09<br />

• Außerdem besteht bei fehlender Einschaltung der Agentur für Arbeit die Vermutung,<br />

dass der Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung<br />

benachteiligt (BAG 12.09.2006, 9 AZR 807/05). In der Nichteinschaltung liegt daher der<br />

Gesetzesverstoß gegen das AGG.<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

29


ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRÜNDE<br />

NACH § 99 ABS. 2 ZIFFER 1 BETRVG<br />

Was bedeutet „vorübergehend“ und welche Folge hat ein nicht vorübergehender<br />

Einsatz?<br />

• LAG Niedersachsen v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11:<br />

Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen ist nicht vorübergehend.<br />

Folge: Zustimmungsverweigerungsrecht für BR bei Einstellung<br />

• LAG Düsseldorf v. 02.10.2012 – 17 TaBV 38/12 und 17 TaBV 48/12:<br />

Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen ist vorübergehend.<br />

Es verbleibt allenfalls Missbrauchskontrolle.<br />

Folge: kein Zustimmungsverweigerungsrecht für BR bei Einstellung<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

30


ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRÜNDE<br />

NACH § 99 ABS. 2 ZIFFER 1 BETRVG<br />

Wie geht es weiter?<br />

Beim Bundesarbeitsgericht wurde Rechtsbeschwerde eingelegt gegen die<br />

Entscheidung des LAG Niedersachsen (7 ABR 79/12) sowie gegen die<br />

Entscheidungen des LAG Düsseldorf (7 ABR 83/12 und 7 ABR 84/12), so dass in<br />

absehbarer Zeit mit einer Klarstellung zu rechnen ist.<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

31


ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRUND<br />

NACH § 99 ABS. 2 ZIFFER 3 BETRVG<br />

Betriebsräte können nach § 99 Abs. 2 Ziffer 3 BetrVG widersprechen, wenn die<br />

Besorgnis besteht, dass in Folge der personellen Maßnahme Nachteile für beschäftigte<br />

Arbeitnehmer eintreten, z.B.:<br />

• durch Einarbeitung ständig wechselnder Leiharbeitnehmer „enorme Mehrbelastung“<br />

der Stammbelegschaft („durch Einarbeitung, Einweisung und Kontrolle inakzeptable<br />

Leistungsverdichtung“ oder „der Leistungs-/Prämienlohn wird durch diese<br />

Einarbeitungen gemindert“)<br />

• diese Argumente gehen ins Leere, da sich keine andere Situation darstellt, als wenn<br />

Arbeitnehmer eingestellt werden (befristet und/oder unbefristet)<br />

• Leistungslohn: möglicherweise kompensierende tarifvertragliche Regelungen<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

32


ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRUND<br />

NACH § 99 ABS. 2 ZIFFER 3 BETRVG<br />

Weiterer behaupteter Grund für Benachteiligung der beschäftigten Arbeitnehmer:<br />

• „Die Belegschaft wird faktisch in drei Gruppen gespalten, nämlich in die<br />

Stammbelegschaft, die befristeten Arbeitnehmer/innen und die Leiharbeitnehmer. Dies<br />

erzeugt Spannungen in der Abteilung, die für alle Arbeitnehmer unzumutbar sind. Das<br />

Betriebsklima wird deutlich gestört.“<br />

• Dies wäre ein unsubstantiierter Widerspruch, § 99 Abs. 2 Ziffer 3 BetrVG sieht als<br />

Voraussetzung „die durch Tatsachen begründete Besorgnis“ vor, diese ist hier nicht<br />

angeführt.<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

33


ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRUND<br />

NACH § 99 ABS. 2 ZIFFER 5 BETRVG<br />

Fehlende interne Stellenausschreibung gemäß § 93 BetrVG:<br />

• grds. Verweigerungsrecht, wenn der Arbeitgeber nach vorherigem Verlangen des<br />

Betriebsrates eine innerbetriebliche Stellenausschreibung unterlassen hat<br />

• BAG bejaht diesen Zustimmungsverweigerungsgrund bei der dauerhaften Besetzung<br />

eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer (BAG 01.02.2011, 1 ABR 79/09)<br />

• Bei der kurzzeitigen Besetzung von Arbeitsplätzen lässt das BAG die Frage offen, also<br />

rechtliche Situation unklar (Achtung: betriebliche Regelung in BV!)<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

34


FOLGE DER ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNG<br />

• Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens durch den Arbeitgeber vor dem<br />

Arbeitsgericht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG im Wege des Beschlussverfahrens<br />

• Vorläufige personelle Maßnahme gemäß § 100 BetrVG möglich:<br />

Darstellen der dringenden Erforderlichkeit der Maßnahme aus sachlichen Gründen<br />

bei unverzüglichem Bestreiten der dringenden Erforderlichkeit durch den BR:<br />

Einleiten eines Beschlussverfahrens beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Tagen<br />

nach Reaktion des BR (Achtung: Frist TV LeiZ) auf Feststellung, dass die Maßnahme<br />

aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war<br />

während dieser Zeit darf die vorläufige personelle Maßnahme aufrechterhalten werden<br />

29.05.2013 Rechtsanwältin Kristina Freiberg<br />

35


ÜBERBLICK:<br />

TENDENZEN DER RECHTSPRECHUNG ZUR<br />

ZEITARBEIT<br />

• Zeitarbeitnehmer sind beim Betriebsgrößenbegriff gem. KSchG zu berücksichtigen. Es<br />

entsteht Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb: BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 -<br />

• Zeitarbeitnehmer sind beim Betriebsgrößenbegriff gem. BetrVG zu berücksichtigen.<br />

Die Anzahl der (freigestellten) BR-Mitglieder steigt: BAG 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 –<br />

• Arbeitnehmer erlangen nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit die sog. „passive<br />

Wählbarkeit“ zum Betriebsratsmitglied. Dabei können Beschäftigungszeiten als<br />

Zeitarbeitnehmer zu berücksichtigen sein: BAG 10.10.2012 – 7 ABR 53/11 –<br />

• Anfechtung einer BR-Wahl möglich, wenn Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG<br />

unberücksichtigt geblieben sind (Beamte, Soldaten, AN des öff. Dienstes).<br />

Entscheidend soll Begriff des „Tätigseins“ sein: BAG 12.09.2012 – 7 ABR 37/11 -<br />

Gefahr, dass demnächst Zeitarbeitnehmer und Werkvertragler einbezogen werden<br />

müssen?<br />

29.05.2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 36


BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12<br />

ANWENDUNGSBEREICH DES KSCHG<br />

• § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG: Geltungsbereich<br />

„In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn<br />

oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer<br />

Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die<br />

Vorschriften des Ersten Abschnitts ….“<br />

• bisher galt: nur eigene Arbeitnehmer sind einzubeziehen<br />

• Nicht-Arbeitnehmer und nicht eigene Arbeitnehmer blieben bei der<br />

Größenbildung außen vor:<br />

•Freie Mitarbeiter / freelancer<br />

•Praktikanten<br />

•Zeitarbeitnehmer<br />

•Beschäftigte von Werkvertragspartnern<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

37


BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12<br />

ANWENDUNGSBEREICH DES KSCHG<br />

• nun jedoch das BAG:<br />

„Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb<br />

beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr<br />

Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf<br />

beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte<br />

Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.“<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

38


BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12<br />

ANWENDUNGSBEREICH DES KSCHG<br />

• an Sinn und Zweck orientierte Auslegung von § 23 Abs. 1 KSchG:<br />

„Das Nichtvorhandensein eines Arbeitsverhältnis steht der<br />

Berücksichtigung bei der Betriebsgrößenberechnung nicht<br />

entgegen. Kleinbetriebe sollen aus dem Anwendungsbereich des<br />

KSchG herausgenommen werden, um der dort häufig engen<br />

persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen<br />

Finanzausstattung und dem Aufwand wegen eines<br />

Kündigungsschutzprozesses Rechnung tragen. Dabei macht es<br />

keinen Unterschied, ob der Betrieb durch den Einsatz eigener<br />

oder entliehener Arbeitnehmer bewältigt wird.“<br />

Kritik: Interessenlage hinter dem Zeitarbeitnehmereinsatz bleibt<br />

unberücksichtigt. Das Näheverhältnis eines eigenen Arbeitsverhältnisses soll<br />

beim Zeitarbeitnehmereinsatz gerade vermieden werden. Außerdem erfolgt<br />

dieser oft wegen oder zur Vermeidung einer geringen Finanzausstattung.<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

39


BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12<br />

• „in der Regel“ vorhandener Personalbedarf?<br />

<br />

<br />

„im allgemeinen“ den Betrieb kennzeichnende Zahl unter Berücksichtigung<br />

der zu erwartenden Entwicklung des Personalstands<br />

Merkmal „vorübergehend“ gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG?<br />

• BAG hat keine abändernde Sachentscheidung getroffen, sondern wegen obiger Frage<br />

an das LAG zur weiteren Ermittlung zurückverwiesen: waren die zum<br />

Kündigungszeitpunkt beschäftigten Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen<br />

Bedarfs beschäftigt?<br />

• LAG Nürnberg – 4 Sa 713/10 – wird im Lauf des Jahres 2013 neue Sachentscheidung<br />

unter Berücksichtigung der BAG-Auffassung treffen.<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

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BAG 13.03.2013 – 7 ABR 69/11<br />

ANZAHL DER BR-MITGLIEDER<br />

• § 9 BetrVG: Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel<br />

5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,<br />

21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,<br />

51 wahlberechtigten Arbeitnehmern<br />

bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,<br />

101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,<br />

…,<br />

701 bis 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,<br />

1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern<br />

…<br />

• gemeint ist aktives Wahlrecht, also die Möglichkeit der Stimmabgabe<br />

• Fall: 879 Stammarbeitnehmer, 292 Zeitarbeitnehmer. In den vorhergehenden<br />

acht Jahren wurden durchgehend mindestens 250 Zeitarbeiter beschäftigt. Es<br />

wurde ein BR mit 13 Mitgliedern gewählt. Die Wahl wurde von 14 Arbeitnehmern<br />

bis zum LAG erfolglos, beim BAG erfolgreich angefochten.<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

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BAG 13.03.2013 – 7 ABR 69/11<br />

ANZAHL DER BR-MITGLIEDER<br />

• Argumente des BAG:<br />

• Das Mitzählen bei den Schwellenwerten des i.S.d. § 9 BetrVG im<br />

Entleiherbetrieb ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des BetrVG.<br />

• Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es<br />

nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an. Ab der Stufe<br />

„ 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern“<br />

stellt das Gesetz nicht mehr darauf ab, ob die Arbeitnehmer wahlberechtigt sind<br />

oder nicht.<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

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BAG 13.03.2013 – 7 ABR 69/11<br />

ANZAHL DER BR-MITGLIEDER<br />

• Kritik:<br />

• Kehrtwende gegen jahrelang bewährte Rechtsprechung<br />

• Abstellen nicht auf den Begriff der Arbeitnehmer, sondern auf die im Betrieb<br />

möglicherweise vorhandenen Arbeitsplätze ist systemwidrig und gegen Wortlaut<br />

des Gesetzes<br />

• Entscheidung entgegen mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers, der ansonsten<br />

hätte eine Ausnahme normieren müssen wie bei aktivem Wahlrecht gem. § 7 S.<br />

2 BetrVG<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

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KORRESPONDIEREND:<br />

BAG 18.10.2011 – 1 AZR 335/10<br />

Zeitarbeitnehmer sind auch bei den Schwellenwerten gem. § 111 BetrVG zu<br />

berücksichtigen, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb des Entleihers<br />

eingesetzt werden.<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

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BAG 10.10.2012 – 7 ABR 53/11<br />

VORBESCHÄFTIGUNG ALS ZEITARBEITER<br />

• Der Beschluss:<br />

Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb sind auf die in § 8<br />

Abs. 1 S. 1 BetrVG vorausgesetzte sechsmonatige Betriebszugehörigkeit<br />

anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die<br />

Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet.<br />

• Der Sachverhalt:<br />

1.10.2009 – 31.12.2009: Leiharbeitnehmereinsatz<br />

01.01.2010: Übernahme in Arbeitsverhältnis<br />

16.03.2010: Vorschlagsliste mit sechs Kandidaten einschl. betr.<br />

Arbeitnehmer<br />

30.03.2010: Wahlvorstand weist Liste zurück; Widerspruch<br />

zurückgewiesen<br />

28.04.2010: Betriebsratswahl ohne betr. Kandidaten<br />

Anfechtung der BR-Wahl durch Listenvertreter in allen drei Instanzen erfolgreich !<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

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BAG 10.10.2012 – 7 ABR 53/11<br />

VORBESCHÄFTIGUNG ALS ZEITARBEITER<br />

• Begründung des BAG:<br />

• Beim Begriff der Betriebszugehörigkeit werden nach § 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG<br />

auch Zeiten in anderen Betrieben des Unternehmens/Konzerns angerechnet,<br />

wenn diese ohne zeitliche Unterbrechung erfolgten<br />

• Dasselbe soll nun (entgegen bisheriger Rechtsprechung und Wortlaut des<br />

Gesetzes) auch für vorhergehende Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer gelten,<br />

wenn die Beschäftigung ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wurde<br />

• Das Gesetz spreche von „Wahlberechtigten“ und nicht etwa von<br />

„wahlberechtigten Arbeitnehmern“ wie bei § 9 BetrVG; Leiharbeitnehmer sind<br />

wahlberechtigt gem. § 7 S. 2 BetrVG<br />

• Gesetzeszweck: Einbeziehung, Angleichung der Leiharbeitnehmer<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

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BAG 12.09.2012 – 7 ABR 37/11<br />

„TÄTIG SEIN“ BEGRÜNDET AN-EIGENSCHAFT<br />

• § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG: Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und<br />

Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des<br />

öffentlichen Dienstes einschließlich der zur ihrer Berufsbildung Beschäftigten, die<br />

in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.<br />

• Die Entscheidung: die oben genannten Beschäftigten sind bei Schwellenwerten<br />

des BetrVG – so auch bei § 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder abhängig<br />

von der Beschäftigtenzahl) zu berücksichtigen.<br />

• Das Tatbestandsmerkmal „Tätigsein“ iSd § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG knüpft an einen<br />

tatsächlichen Umstand an. Entscheidend ist nur die Betriebsangehörigkeit.<br />

• Betriebsangehörig sind alle Beschäftigte, die nach den allgemeinen in der<br />

Betriebsverfassung geltenden Grundsätzen in die Betriebsorganisation<br />

eingegliedert sind.<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

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BETRIEBSRATSWAHL 2014<br />

MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN<br />

• AG hat Wahlvorstand bei Erstellung des Wählerverzeichnisses zuzuarbeiten (§ 2<br />

WO)<br />

• Wahlvorstand hat Sorge zu tragen, dass nicht wahlberechtigte Zeitarbeitnehmer<br />

in der Wählerliste als solche ausgewiesen werden (§ 1 Abs. 3 S. 3 WO)<br />

• Es wird erhöhte Anforderungen an die Erstellung der Wählerliste geben.<br />

• Vorbeschäftigungszeiten neuer, eigener Mitarbeiter als Zeitarbeiter sind ggf.<br />

einzubeziehen.<br />

• In Einzelfällen kann der Abbau von Zeitarbeitskräften rechtzeitig vor der Wahl<br />

ratsam sein (Schwellenwerte); Problem: „in der Regel“<br />

• Es muss mit höherer Fehlerquote bei BR-Wahlen und kostenträchtiger<br />

Anfechtungsverfahren benachteiligter Bewerber gerechnet werden<br />

29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski<br />

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