Bildungsprogramm 2013 - IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg ...
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<strong>IG</strong>M <strong>Bildungsprogramm</strong> <strong>2013</strong> | Anmeldung und Organisation<br />
Seminaranmeldung und Organisation<br />
Achtung: Vorsorglich kann der/die ErsatzteilnehmerIn mit<br />
benannt werden. Man kann den Unternehmer auch darauf aufmerksam<br />
machen, dass der Betriebsrat bei Zahlungsverweigerung<br />
ein Beschlussverfahren einleiten wird.<br />
5. Finanzielle Absicherung:<br />
Der Betriebsrat muss dafür sorgen, dass der Unternehmer<br />
während des Seminars Entgelt weiter zahlt und die weiteren<br />
Seminarkosten erstattet werden.<br />
Pflichten des Arbeitgebers bei Seminaren nach § 37,6 BetrVG<br />
1. Freistellen:<br />
Wenn der Betriebsrat seinen Beschluss nach § 37,6 BetrVG<br />
gefasst hat, muss der Arbeitgeber den/die KollegIn entsprechend<br />
den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes für<br />
die Seminarteilnahme freistellen. Verweigert er die Freistellung<br />
mit der Begründung, „dass die zeitliche Lage die betrieblichen<br />
Notwendigkeiten nicht berücksichtigt“, muss er die Einigungsstelle<br />
anrufen. Tut er das nicht oder verweigert er die Freistellung<br />
aus anderen Gründen, behält der Betriebsratsbeschluss<br />
trotzdem seineGültigkeit.<br />
Wichtig: Ein Beschlussverfahren oder eine einstweilige<br />
Verfügung sind nicht notwendig! Der Betriebsrat entscheidet, ob<br />
der/dieKolleg/in trotzdem teilnimmt.<br />
2. Seminarkosten übernehmen: <br />
Das heißt: Den TeilnehmerInnen ist ihr Verdienst während<br />
des Seminars weiter zu zahlen (§ 37,2 und 6 BetrVG). Darüber<br />
hinaus hat der Unternehmer in Verbindung mit § 40 BetrVG<br />
die in Rechnung gestellten Seminarkosten und die anfallenden<br />
Fahrtkosten zu tragen.<br />
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