PDF herunterladen - DB Netz AG
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1 Gegenstand und Umfang der Mitnutzung<br />
1.1 Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> gestattet gemäß § 77e Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG)<br />
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze (im Folgenden: BT) die Mitnutzung von<br />
vorhandenen<br />
a) Glasfasern in Form unbelichteter LWL-Fasern (nachfolgend Fasern),<br />
b) Kabelführungssystemen zur Verlegung eigener Glasfaserkabel des BT (nachfolgend<br />
KFS)<br />
zum Zwecke des Auf- und Ausbaus von <strong>Netz</strong>en der nächsten Generation. Diese Nutzungsbedingungen<br />
regeln die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen dem BT und<br />
der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> hinsichtlich der Mitnutzung der Eisenbahninfrastruktur nach § 77e TKG.<br />
1.2 Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> schließt hierzu mit dem BT je angefragter TK-Relation zwischen Einund<br />
Ausstiegspunkt<br />
❚<br />
einen Vorvertrag über die Durchführung der Planung bis zur Freigabe der<br />
Genehmigungsplanung durch die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> (Leistungsphasen 1 bis 4 HOAI)<br />
❚ einen Realisierungsvertrag über Erstellung der Ausführungsplanung<br />
(Leistungsphase 5 HOAI), Vergabe, Ausschreibung, Bauleitung und<br />
Dokumentation (Leistungsphasen 6-9 HOAI) bis zur Abnahme der<br />
Baumaßnahme und<br />
❚<br />
einen TK-Infrastrukturnutzungsvertrag (TK-INV) über die Mitnutzung.<br />
Die Muster für diese Verträge sind im Internet unter www.dbnetze.com/77e_tkg veröffentlicht.<br />
1.3 Die Bereitstellung von Übertragungstechnik oder Bandbreite, die Stromversorgung für<br />
technische Einrichtungen des BT sowie die Mitnutzung von Räumen der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
durch den BT sind nicht vom gesetzlichen Mitnutzungsanspruch nach § 77e TKG umfasst<br />
und nicht in diesen Nutzungsbedingungen geregelt. Ebenso sind die Vermietung von Kollokationsflächen<br />
oder Standflächen für Systemtechnik, die Nutzung von Grundstücken<br />
der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> über die bloße Zu- und Abführung zum Übergabepunkt hinaus und ähnliche<br />
Regelungen, die nicht zur Umsetzung des Mitnutzungsanspruches nach § 77e TKG<br />
erforderlich sind, nicht Gegenstand der Mitnutzung nach § 77e TKG, dieser Nutzungsbedingungen<br />
oder auf deren Grundlage zu schließender Verträge.<br />
1.4 Die Verlegung von Rohren oder Rohrzügen des BT in KFS der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> ist nicht<br />
gestattet.<br />
1.5 Die Mitnutzung von Fasern wird nur zwischen vorhandenen Ausstiegspunkten (Muffen,<br />
Kabelverzweigern) gestattet.<br />
2 Definitionen<br />
2.1 BT im Sinne dieser Bedingungen ist jeder gewerbliche BT, der in der von der Bundesnetzagentur<br />
veröffentlichten Liste der Telekommunikations-Diensteanbieter geführt ist<br />
oder einen gleichwertigen, von der Bundesnetzagentur ausgestellten Nachweis seiner<br />
Eigenschaft als BT vorlegen kann.<br />
2.2 Zuständige Stelle im Sinne dieser Bedingungen ist die gemäß § 77e Abs. 3 TKG für<br />
die Bearbeitung von Mitnutzungsanfragen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und<br />
Stadtentwicklung jeweils benannte und von der Bundesnetzagentur auf ihrer Homepage<br />
www.bundesnetzagentur.de veröffentlichte Stelle.<br />
§ 77 e TKG Nutzungsbedingungen – Stand 31.10.2013<br />
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