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PDF herunterladen - DB Netz AG

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1 Gegenstand und Umfang der Mitnutzung<br />

1.1 Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> gestattet gemäß § 77e Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG)<br />

Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze (im Folgenden: BT) die Mitnutzung von<br />

vorhandenen<br />

a) Glasfasern in Form unbelichteter LWL-Fasern (nachfolgend Fasern),<br />

b) Kabelführungssystemen zur Verlegung eigener Glasfaserkabel des BT (nachfolgend<br />

KFS)<br />

zum Zwecke des Auf- und Ausbaus von <strong>Netz</strong>en der nächsten Generation. Diese Nutzungsbedingungen<br />

regeln die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen dem BT und<br />

der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> hinsichtlich der Mitnutzung der Eisenbahninfrastruktur nach § 77e TKG.<br />

1.2 Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> schließt hierzu mit dem BT je angefragter TK-Relation zwischen Einund<br />

Ausstiegspunkt<br />

❚<br />

einen Vorvertrag über die Durchführung der Planung bis zur Freigabe der<br />

Genehmigungsplanung durch die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> (Leistungsphasen 1 bis 4 HOAI)<br />

❚ einen Realisierungsvertrag über Erstellung der Ausführungsplanung<br />

(Leistungsphase 5 HOAI), Vergabe, Ausschreibung, Bauleitung und<br />

Dokumentation (Leistungsphasen 6-9 HOAI) bis zur Abnahme der<br />

Baumaßnahme und<br />

❚<br />

einen TK-Infrastrukturnutzungsvertrag (TK-INV) über die Mitnutzung.<br />

Die Muster für diese Verträge sind im Internet unter www.dbnetze.com/77e_tkg veröffentlicht.<br />

1.3 Die Bereitstellung von Übertragungstechnik oder Bandbreite, die Stromversorgung für<br />

technische Einrichtungen des BT sowie die Mitnutzung von Räumen der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

durch den BT sind nicht vom gesetzlichen Mitnutzungsanspruch nach § 77e TKG umfasst<br />

und nicht in diesen Nutzungsbedingungen geregelt. Ebenso sind die Vermietung von Kollokationsflächen<br />

oder Standflächen für Systemtechnik, die Nutzung von Grundstücken<br />

der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> über die bloße Zu- und Abführung zum Übergabepunkt hinaus und ähnliche<br />

Regelungen, die nicht zur Umsetzung des Mitnutzungsanspruches nach § 77e TKG<br />

erforderlich sind, nicht Gegenstand der Mitnutzung nach § 77e TKG, dieser Nutzungsbedingungen<br />

oder auf deren Grundlage zu schließender Verträge.<br />

1.4 Die Verlegung von Rohren oder Rohrzügen des BT in KFS der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> ist nicht<br />

gestattet.<br />

1.5 Die Mitnutzung von Fasern wird nur zwischen vorhandenen Ausstiegspunkten (Muffen,<br />

Kabelverzweigern) gestattet.<br />

2 Definitionen<br />

2.1 BT im Sinne dieser Bedingungen ist jeder gewerbliche BT, der in der von der Bundesnetzagentur<br />

veröffentlichten Liste der Telekommunikations-Diensteanbieter geführt ist<br />

oder einen gleichwertigen, von der Bundesnetzagentur ausgestellten Nachweis seiner<br />

Eigenschaft als BT vorlegen kann.<br />

2.2 Zuständige Stelle im Sinne dieser Bedingungen ist die gemäß § 77e Abs. 3 TKG für<br />

die Bearbeitung von Mitnutzungsanfragen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und<br />

Stadtentwicklung jeweils benannte und von der Bundesnetzagentur auf ihrer Homepage<br />

www.bundesnetzagentur.de veröffentlichte Stelle.<br />

§ 77 e TKG Nutzungsbedingungen – Stand 31.10.2013<br />

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