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Merkblatt für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund - Görlitz

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Sprechzeiten: Di. 9-12 Uhr und 13-18 Uhr Tel. 03581/ 67 2132<br />

Do. 9-12 Uhr und 13-16 Uhr Fax 03581/ 67 2134<br />

Fr. 9-12 Uhr<br />

oder nach Vereinbarung<br />

Sitz:<br />

Hugo-Keller-Straße 14 (Jägerkaserne)<br />

II. Antragsfrist<br />

Der vollständige Antrag muss mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin bei der<br />

Straßenverkehrsbehörde vorliegen (Bitte Postweg beachten!).<br />

Um den öffentlichen Platz zum gewünschten Termin zu erhalten, besteht die Möglichkeit, diesen<br />

rechtzeitig telefonisch zu reservieren (Tel. 03581/ 67 1884 oder 1885).<br />

III. Versicherung<br />

Für die Veranstaltung ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen (erhältlich bei jeder<br />

größeren Versicherungsgesellschaft). Ein Versicherungsnachweis muss vorgelegt werden. Der<br />

Veranstalter muss außerdem die „Freistellung der Behörden von allen Ersatzansprüchen"<br />

unterzeichnen.<br />

IV. Kosten <strong>für</strong> die Genehmigung<br />

Je nach zeitlichem und Beschilderungs<strong>auf</strong>wand werden Verwaltungsgebühren erhoben.<br />

<strong>Veranstaltungen</strong> <strong>auf</strong> öffentlichen Straßen und Plätzen stellen gleichzeitig Sondernutzungen dar, <strong>für</strong> die<br />

nach der geltenden Sondernutzungssatzung Gebühren erhoben werden. Auskunft dazu gibt Ihnen die<br />

Straßenverkehrsbehörde (Tel. 03581/ 67 1884 oder 1885).<br />

V. Andere Genehmigungen<br />

Die Genehmigung nach § 29 StVO bzw. die Sondernutzungserlaubnis beinhaltet keine evtl.<br />

erforderlichen Genehmigungen nach anderen Gesetzen.<br />

‣ Bei der Verwendung von Verstärkern <strong>für</strong> Musik ist § 18 (Schutz vor Lärmbelästigungen) der<br />

Polizeiverordnung der Stadt <strong>Görlitz</strong> zu beachten. Ausnahmen können zugelassen werden. Bitte<br />

erkundigen Sie sich beim Ordnungsamt, Bereich Allg. Ordnungs<strong>auf</strong>gaben (Tel. 03581/ 67 1522).<br />

‣ Werden alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, ist hier<strong>für</strong> eine<br />

gesonderte Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz notwendig. Entsprechende Anträge nimmt das<br />

Ordnungsamt, Bereich Gewerbeangelegenheiten entgegen (Tel. 03581/ 67 1312).<br />

‣ Für das gewerbliche Feilbieten von alkoholfreien Getränken und Lebensmitteln ohne Gelegenheit<br />

zum Verzehr an Ort und Stelle bedürfen alle Verk<strong>auf</strong>spersonen jeweils einer Reisegewerbekarte;<br />

ferner gelten die Verk<strong>auf</strong>szeiten <strong>für</strong> den Einzelhandel gemäß Ladenschlussgesetz (LadSchlG).<br />

‣ Sofern sonstige Waren mit Gewinnerzielungsabsicht feilgeboten werden, benötigt das<br />

Verk<strong>auf</strong>spersonal ebenfalls Reisegewerbekarten und es ist ebenfalls an die Bestimmungen des<br />

LadSchlG über den Einzelhandel gebunden. Zur Ausstellung von Reisegewerbekarten hat sich<br />

der/die Antragsteller/-in rechtzeitig an die <strong>für</strong> seinen/ihren Wohnort zuständige Behörde zu richten.<br />

‣ Für eine evtl. Tombola ist beim Ordnungsamt, Bereich Allg. Ordnungs<strong>auf</strong>gaben rechtzeitig eine<br />

gesonderte Genehmigung zu beantragen (Tel. 03581/ 67 1522).<br />

‣ Sammlungen (auch in Form des Warenvertriebes):<br />

Bitte erkundigen Sie sich beim Ordnungsamt, Bereich Allg. Ordnungs<strong>auf</strong>gaben (Tel. 03581/ 67<br />

1522).<br />

Stand 9/2009 2

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