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Eisenbahnen – Güterverkehr (PDF, 695KB, ) - VBG

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Teil B 1 Eisenbahnbetrieb <strong>–</strong> Teil B 1.1 Allgemeine Gefährdungen beim Eisenbahnbetrieb<br />

Sicherheits-Check <strong>–</strong> <strong>Eisenbahnen</strong> <strong>–</strong> <strong>Güterverkehr</strong><br />

Tätigkeit<br />

Gefährdung durch Bewertung<br />

Maßnahmen<br />

U Ergebnis<br />

erledigt am Beratung<br />

Alle Tätigkeiten in<br />

Gleisanlagen<br />

Erfasstwerden<br />

durch Fahrzeuge<br />

infolge unzureichendem<br />

Sicherheitsraum<br />

bzw.<br />

Sicherheitsabstand<br />

Beschäftigte halten sich bei der Vorbeifahrt im<br />

Sicherheitsraum auf<br />

Der Sicherheitsraum ist mindestens auf einer Seite<br />

vorhanden<br />

Die Tiefe des Sicherheitsraumes beträgt 0,5 m für<br />

Geschwindigkeiten v ≤ 30 km/h, 0,7 m für v > 30 km/h<br />

X<br />

X<br />

Die Standfläche ist eben<br />

An Laderampen ist der Sicherheitsraum vorhanden;<br />

er befindet sich z. B. auf der der Landerampe gegenüberliegenden<br />

Seite des Gleises oder unter der Laderampe<br />

(behelfsmäßiger Sicherheitsraum)<br />

X<br />

C3<br />

Die Erreichbarkeit wird durch Einbauten nicht erschwert;<br />

Unterbrechungen des Sicherheitsraumes sind so kurz wie<br />

möglich gehalten<br />

Sicherheitsräume heben sich durch Lage, Form oder<br />

Kennzeichnung von der Umgebung ab<br />

Zwischen bewegten Fahrzeugen und festen Teilen der<br />

Umgebung ist ein ausreichender Sicherheitsabstand, in<br />

der Regel 0,5 m tief, vorhanden<br />

……<br />

Sifa<br />

BA<br />

ohne<br />

Ortsfeste Einrichtungen, die aus betriebstechnischen<br />

Gründen erforderlich sind und den Sicherheitsabstand<br />

einschränken, sind als Gefahrstellen durch gelb-schwarze<br />

Sicherheitskennzeichnung gekennzeichnet<br />

X<br />

Vor Weichen und Kreuzungen sind die Stellen, bis zu<br />

denen Fahrzeuge aufgestellt werden können und der<br />

Sicherheitsabstand eingehalten wird, mit dem<br />

Grenzzeichen (Signal Ra 12/So 12) gekennzeichnet<br />

X<br />

.........................................................................................<br />

27

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