Eisenbahnen – Güterverkehr (PDF, 695KB, ) - VBG
Eisenbahnen – Güterverkehr (PDF, 695KB, ) - VBG
Eisenbahnen – Güterverkehr (PDF, 695KB, ) - VBG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Teil B 1 Eisenbahnbetrieb <strong>–</strong> Teil B 1.1 Allgemeine Gefährdungen beim Eisenbahnbetrieb<br />
Sicherheits-Check <strong>–</strong> <strong>Eisenbahnen</strong> <strong>–</strong> <strong>Güterverkehr</strong><br />
Tätigkeit<br />
Gefährdung durch Bewertung<br />
Maßnahmen<br />
U Ergebnis<br />
erledigt am Beratung<br />
Alle Tätigkeiten in<br />
Gleisanlagen<br />
Erfasstwerden<br />
durch Fahrzeuge<br />
infolge unzureichendem<br />
Sicherheitsraum<br />
bzw.<br />
Sicherheitsabstand<br />
Beschäftigte halten sich bei der Vorbeifahrt im<br />
Sicherheitsraum auf<br />
Der Sicherheitsraum ist mindestens auf einer Seite<br />
vorhanden<br />
Die Tiefe des Sicherheitsraumes beträgt 0,5 m für<br />
Geschwindigkeiten v ≤ 30 km/h, 0,7 m für v > 30 km/h<br />
X<br />
X<br />
Die Standfläche ist eben<br />
An Laderampen ist der Sicherheitsraum vorhanden;<br />
er befindet sich z. B. auf der der Landerampe gegenüberliegenden<br />
Seite des Gleises oder unter der Laderampe<br />
(behelfsmäßiger Sicherheitsraum)<br />
X<br />
C3<br />
Die Erreichbarkeit wird durch Einbauten nicht erschwert;<br />
Unterbrechungen des Sicherheitsraumes sind so kurz wie<br />
möglich gehalten<br />
Sicherheitsräume heben sich durch Lage, Form oder<br />
Kennzeichnung von der Umgebung ab<br />
Zwischen bewegten Fahrzeugen und festen Teilen der<br />
Umgebung ist ein ausreichender Sicherheitsabstand, in<br />
der Regel 0,5 m tief, vorhanden<br />
……<br />
Sifa<br />
BA<br />
ohne<br />
Ortsfeste Einrichtungen, die aus betriebstechnischen<br />
Gründen erforderlich sind und den Sicherheitsabstand<br />
einschränken, sind als Gefahrstellen durch gelb-schwarze<br />
Sicherheitskennzeichnung gekennzeichnet<br />
X<br />
Vor Weichen und Kreuzungen sind die Stellen, bis zu<br />
denen Fahrzeuge aufgestellt werden können und der<br />
Sicherheitsabstand eingehalten wird, mit dem<br />
Grenzzeichen (Signal Ra 12/So 12) gekennzeichnet<br />
X<br />
.........................................................................................<br />
27