ELTERNBRIEF - Burgschule Plochingen
ELTERNBRIEF - Burgschule Plochingen
ELTERNBRIEF - Burgschule Plochingen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Kriminalprävention<br />
und Beratungsstelle<br />
Tel. 0711/3990 - 130 – 131 - 132 Polizeidirektion Esslingen<br />
<strong>ELTERNBRIEF</strong><br />
Liebe Eltern, sehr geehrte Damen und Herren,<br />
die Polizeidirektion Esslingen möchte Ihnen die nachstehenden Informationen rund<br />
um das Thema „Jugendschutz“ zur Verfügung stellen. Mit dem 14. Geburtstag Ihres<br />
Kindes tritt die sogenannte Strafmündigkeit ein; dies bedeutet, dass Jugendliche ab<br />
diesem Zeitpunkt strafrechtlich verantwortlich sind.<br />
Jugendliche testen hin und wieder Grenzen aus. Vor allem im Zusammenhang mit<br />
Alkoholkonsum können sie dabei Opfer von Straftaten werden oder mit dem Gesetz in<br />
Konflikt geraten. Diese Entwicklung und auch die Zunahme der alkoholbedingten<br />
Notaufnahmen in Krankenhäusern bereitet allen große Sorge.<br />
Das Jugendschutzgesetz wurde zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erlassen.<br />
Daraus haben wir einige wichtige Informationen für Sie zusammengestellt. Diese sollen<br />
Ihnen im Rahmen Ihrer Erziehungsaufgabe eine Orientierungshilfe sein, um entsprechend<br />
den Jugendschutzbestimmungen klare Regeln mit Ihrem Kind festzulegen.<br />
Gerne stehen Ihnen die polizeilichen Jugendsachbearbeiter der örtlichen Polizeireviere und<br />
unsere Beratungsstelle für Auskünfte zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle<br />
der Polizeidirektion Esslingen<br />
Einige Begriffsbestimmungen im Jugendschutzgesetz<br />
• Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.<br />
• Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.<br />
• Personensorgeberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen<br />
Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge<br />
zusteht (in der Regel die Eltern oder ein vom Gericht bestimmter Vormund).<br />
• Erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer<br />
oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten<br />
Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt.<br />
A u s z u g einiger Regelungen im Jugendschutzgesetz:<br />
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet<br />
werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie<br />
begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein<br />
Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne<br />
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit<br />
von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als<br />
Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf<br />
Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.<br />
PDES 10/2010
Kriminalprävention<br />
und Beratungsstelle<br />
Tel. 0711/3990 - 130 – 131 - 132 Polizeidirektion Esslingen<br />
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer<br />
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und<br />
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr<br />
gestattet werden.<br />
Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb<br />
dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.<br />
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein,<br />
branntweinhaltige Getränke (z.B. Wodka) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder<br />
abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden; Andere alkoholische<br />
Getränke(z.B. Bier/Wein/Most usw.) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren<br />
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.<br />
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder<br />
oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.<br />
Alkoholverkaufsverbot<br />
Bereits am 1. März 2010 trat das Alkoholverkaufsverbotsgesetz in Kraft. Seither ist der<br />
Verkauf alkoholischer Getränke durch Verkaufsstellen in Baden-Württemberg in derzeit<br />
zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr verboten. Ziel der Vorschrift ist es in erster Linie,<br />
alkoholbedingte Störungen und Straftaten im öffentlichen Raum vor allem in den<br />
Sommermonaten entgegenzuwirken. Mit dem Gesetz wird aber auch dem veränderten<br />
Freizeitverhalten von Jugendlichen Rechnung getragen, die erst in den späten<br />
Abendstunden ausgehen. So wurde mit der neuen Gesetzeslage auch der fast zur<br />
Gewohnheit gewordene Brauch, noch zur nächtlichen Stunde Alkohol zu kaufen, ein Riegel<br />
vorgeschoben.<br />
Blauer Brief an Eltern durch die Bürgermeisterämter nach auffälligem exzessivem<br />
Alkoholkonsum Jugendlicher<br />
Die Bürgermeister im Landkreis Esslingen können einen sogenannten „Blauen Brief“ an<br />
Eltern schicken, deren Kinder durch exzessiven Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit<br />
aufgefallen sind, um sie auf die besondere Gefährdungssituation des Jugendlichen<br />
(Saufgelage bei Schulabschlussfesten, Alkoholvergiftung, Unfälle, Straftaten,<br />
Verunreinigungen u.a.) und die möglichen Konsequenzen aufmerksam zu machen. Die<br />
dafür notwendigen Informationen erhalten die Bürgermeisterämter von der Polizei.<br />
Jugend- und Drogenberatung im Landkreis Esslingen<br />
Die Jugend- und –Drogenberatungsstellen im Landkreis Esslingen informieren und beraten<br />
Jugendliche und Eltern über Konsum und Sucht, über die Gefährlichkeit riskanten<br />
Konsumverhaltens (Alkohol, Cannabis, Shisha-Pfeife u.a.) und über die<br />
Unterstützungsangebote, zum Beispiel die Teilnahme an einem „Risiko-Check“, wenn es zu<br />
Alkoholmissbrauch kam. Zudem werden Suchtpräventionsveranstaltungen in Schulen für<br />
Schüler, Lehrer und Eltern durchgeführt (Arbeit mit Schulklassen, Projekte, Elternabende,<br />
Fortbildungen und anderes).<br />
Polizeiliche Prävention an Schulen<br />
Die Jugendsachbearbeiter der Polizeireviere informieren im Rahmen der Drogenprävention<br />
und des Präventionsprogramms „Herausforderung Gewalt“ an Schulen über die Folgen<br />
riskanter Verhaltensweisen (Alkohol- oder Drogenkonsum, Straftaten). Über die Schulleitung<br />
erhalten Sie Kontakt zum örtlich zuständigen Jugendsachbearbeiter.<br />
PDES 10/2010