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ELTERNBRIEF - Burgschule Plochingen

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Kriminalprävention<br />

und Beratungsstelle<br />

Tel. 0711/3990 - 130 – 131 - 132 Polizeidirektion Esslingen<br />

<strong>ELTERNBRIEF</strong><br />

Liebe Eltern, sehr geehrte Damen und Herren,<br />

die Polizeidirektion Esslingen möchte Ihnen die nachstehenden Informationen rund<br />

um das Thema „Jugendschutz“ zur Verfügung stellen. Mit dem 14. Geburtstag Ihres<br />

Kindes tritt die sogenannte Strafmündigkeit ein; dies bedeutet, dass Jugendliche ab<br />

diesem Zeitpunkt strafrechtlich verantwortlich sind.<br />

Jugendliche testen hin und wieder Grenzen aus. Vor allem im Zusammenhang mit<br />

Alkoholkonsum können sie dabei Opfer von Straftaten werden oder mit dem Gesetz in<br />

Konflikt geraten. Diese Entwicklung und auch die Zunahme der alkoholbedingten<br />

Notaufnahmen in Krankenhäusern bereitet allen große Sorge.<br />

Das Jugendschutzgesetz wurde zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erlassen.<br />

Daraus haben wir einige wichtige Informationen für Sie zusammengestellt. Diese sollen<br />

Ihnen im Rahmen Ihrer Erziehungsaufgabe eine Orientierungshilfe sein, um entsprechend<br />

den Jugendschutzbestimmungen klare Regeln mit Ihrem Kind festzulegen.<br />

Gerne stehen Ihnen die polizeilichen Jugendsachbearbeiter der örtlichen Polizeireviere und<br />

unsere Beratungsstelle für Auskünfte zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihre Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle<br />

der Polizeidirektion Esslingen<br />

Einige Begriffsbestimmungen im Jugendschutzgesetz<br />

• Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.<br />

• Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.<br />

• Personensorgeberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen<br />

Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge<br />

zusteht (in der Regel die Eltern oder ein vom Gericht bestimmter Vormund).<br />

• Erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer<br />

oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten<br />

Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt.<br />

A u s z u g einiger Regelungen im Jugendschutzgesetz:<br />

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet<br />

werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie<br />

begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein<br />

Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne<br />

Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit<br />

von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als<br />

Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf<br />

Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.<br />

PDES 10/2010


Kriminalprävention<br />

und Beratungsstelle<br />

Tel. 0711/3990 - 130 – 131 - 132 Polizeidirektion Esslingen<br />

Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer<br />

personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und<br />

Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr<br />

gestattet werden.<br />

Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb<br />

dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.<br />

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein,<br />

branntweinhaltige Getränke (z.B. Wodka) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder<br />

abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden; Andere alkoholische<br />

Getränke(z.B. Bier/Wein/Most usw.) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren<br />

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.<br />

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder<br />

oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.<br />

Alkoholverkaufsverbot<br />

Bereits am 1. März 2010 trat das Alkoholverkaufsverbotsgesetz in Kraft. Seither ist der<br />

Verkauf alkoholischer Getränke durch Verkaufsstellen in Baden-Württemberg in derzeit<br />

zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr verboten. Ziel der Vorschrift ist es in erster Linie,<br />

alkoholbedingte Störungen und Straftaten im öffentlichen Raum vor allem in den<br />

Sommermonaten entgegenzuwirken. Mit dem Gesetz wird aber auch dem veränderten<br />

Freizeitverhalten von Jugendlichen Rechnung getragen, die erst in den späten<br />

Abendstunden ausgehen. So wurde mit der neuen Gesetzeslage auch der fast zur<br />

Gewohnheit gewordene Brauch, noch zur nächtlichen Stunde Alkohol zu kaufen, ein Riegel<br />

vorgeschoben.<br />

Blauer Brief an Eltern durch die Bürgermeisterämter nach auffälligem exzessivem<br />

Alkoholkonsum Jugendlicher<br />

Die Bürgermeister im Landkreis Esslingen können einen sogenannten „Blauen Brief“ an<br />

Eltern schicken, deren Kinder durch exzessiven Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit<br />

aufgefallen sind, um sie auf die besondere Gefährdungssituation des Jugendlichen<br />

(Saufgelage bei Schulabschlussfesten, Alkoholvergiftung, Unfälle, Straftaten,<br />

Verunreinigungen u.a.) und die möglichen Konsequenzen aufmerksam zu machen. Die<br />

dafür notwendigen Informationen erhalten die Bürgermeisterämter von der Polizei.<br />

Jugend- und Drogenberatung im Landkreis Esslingen<br />

Die Jugend- und –Drogenberatungsstellen im Landkreis Esslingen informieren und beraten<br />

Jugendliche und Eltern über Konsum und Sucht, über die Gefährlichkeit riskanten<br />

Konsumverhaltens (Alkohol, Cannabis, Shisha-Pfeife u.a.) und über die<br />

Unterstützungsangebote, zum Beispiel die Teilnahme an einem „Risiko-Check“, wenn es zu<br />

Alkoholmissbrauch kam. Zudem werden Suchtpräventionsveranstaltungen in Schulen für<br />

Schüler, Lehrer und Eltern durchgeführt (Arbeit mit Schulklassen, Projekte, Elternabende,<br />

Fortbildungen und anderes).<br />

Polizeiliche Prävention an Schulen<br />

Die Jugendsachbearbeiter der Polizeireviere informieren im Rahmen der Drogenprävention<br />

und des Präventionsprogramms „Herausforderung Gewalt“ an Schulen über die Folgen<br />

riskanter Verhaltensweisen (Alkohol- oder Drogenkonsum, Straftaten). Über die Schulleitung<br />

erhalten Sie Kontakt zum örtlich zuständigen Jugendsachbearbeiter.<br />

PDES 10/2010

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