25.01.2014 Aufrufe

Satzung Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für OÖ 2013

Satzung Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für OÖ 2013

Satzung Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für OÖ 2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohlfahrtskasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>für</strong> Oberösterreich<br />

(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des <strong>der</strong> Antragstellung<br />

folgenden Monats. Ausgenommen davon kann bis zu 3 Monaten die außerordentliche<br />

Mitgliedschaft rückwirkend nach Beendigung <strong>der</strong> ordentlichen Kammermitgliedschaft<br />

beantragt werden.<br />

(4) Eine Beitragleistung kann nur zu den Fonds bewilligt werden, in denen unmittelbar<br />

vor Beginn <strong>der</strong> außerordentlichen Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied Beiträge<br />

entrichtet wurden. In beson<strong>der</strong>s berücksichtigungswürdigen Fällen kann ein Versicherungsschutz<br />

mit Ruhen <strong>der</strong> Beiträge o<strong>der</strong> ohne Beitragleistung vom Verwaltungsausschuss<br />

bewilligt werden. Wird ein Ruhen <strong>der</strong> Beiträge bewilligt, müssen<br />

die Beiträge bei Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung nachbezahlt werden.<br />

§ 12 a Weitere Anspruchsberechtigte<br />

Ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, <strong>der</strong>en Beiträge<br />

we<strong>der</strong> an eine an<strong>der</strong>e <strong>Ärztekammer</strong> im Inland überwiesen noch dem Kammerangehörigen<br />

rückerstattet wurden, erhalten ihre Ansprüche auf Leistungen aus <strong>der</strong> Versorgungsabteilung<br />

nach den §§ 31 bis 35 b <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>. In Zusammenhang mit <strong>der</strong> Feststellung<br />

und Befriedigung ihrer Leistungsansprüche gelten die Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong><br />

auch <strong>für</strong> die weiteren Anspruchsberechtigten sinngemäß.<br />

§ 13 Allgemeine Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohlfahrtskasse</strong> sind verpflichtet:<br />

a) die vorgeschriebenen Beiträge fristgerecht zu entrichten bzw. die <strong>Ärztekammer</strong><br />

<strong>für</strong> Oberösterreich zu <strong>der</strong>en Einbehaltung von den Sachleistungshonoraren<br />

o<strong>der</strong> zu <strong>der</strong>en Abhebung von ihrem Konto zu bevollmächtigen;<br />

b) die <strong>Wohlfahrtskasse</strong> unaufgefor<strong>der</strong>t von allen <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Wirken bedeutsamen<br />

Än<strong>der</strong>ungen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Berufstätigkeit<br />

sind innerhalb 14 Tagen, Verän<strong>der</strong>ungen im Familienstand (Verehelichung,<br />

Scheidung, Begründung und Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft,<br />

Geburt eines Kindes, Beginn o<strong>der</strong> Beendigung des Studiums, Todesfall<br />

usw.) binnen 4 Wochen nach Eintreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung, und zwar unter<br />

Vorlage <strong>der</strong> diesbezüglichen Standesausweise o<strong>der</strong> sonstiger Dokumente<br />

(Studienbestätigung u. ä.) schriftlich bekannt zu geben;<br />

<strong>2013</strong><br />

16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!