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Satzung Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für OÖ 2013

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohlfahrtskasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>für</strong> Oberösterreich<br />

zug und eine Behandlung in einer Vertragskrankenanstalt bzw. ein<br />

Transport in diese nicht zumutbar ist.<br />

e) den Ersatz <strong>der</strong> notwendigen Krankentransportkosten im Inland in die nächste<br />

geeignete Krankenanstalt, sowie den Rücktransport in die Wohnung bis zur<br />

vollen Höhe des Betrages. Über sonstige Krankentransportkosten entscheidet<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsausschuss im Einzelfall, wobei höchstens eine Vergütung in<br />

<strong>der</strong> Höhe von 10 Verpflegtagen nach dem jeweiligen Höchstsatz bestehen<strong>der</strong><br />

Krankenhausvertragstarife gemäß lit. d) gewährt wird;<br />

f) einen Beitrag zu den Kosten eines Kurgebrauches bei Vorliegen einer ärztlich<br />

nachgewiesenen Kurbedürftigkeit, nach den von <strong>der</strong> Erweiterten Vollversammlung<br />

beschlossenen Sätzen und Richtlinien;<br />

(8) Die im Abs.7 angeführten Leistungen werden nach Beschlussfassung durch den<br />

Verwaltungsausschuss in voller Höhe vergütet, wenn <strong>der</strong> Patient ausschließlich<br />

über die <strong>Wohlfahrtskasse</strong> krankenversichert und eine dringliche Behandlung im<br />

EWR-Ausland erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(9) Die <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>für</strong> Oberösterreich angehörenden Ärzte sind verpflichtet, bei<br />

Behandlung von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Wohlfahrtskasse</strong> und <strong>der</strong>en Angehörigen die von<br />

<strong>der</strong> Vollversammlung beschlossenen Honorargrundsätze zu beachten.<br />

§ 28 Pflichten <strong>der</strong> Empfänger von Krankenunterstützungen<br />

(1) Das Ansuchen um Gewährung des Krankengeldes ist unter Verwendung des hier<strong>für</strong><br />

bestimmten Formulars und mit Bestätigung des behandelnden Arztes an die<br />

<strong>Wohlfahrtskasse</strong> zu richten. Die Fortdauer <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> den Bezug<br />

des Krankengeldes ist allmonatlich vom Erkrankten selbst o<strong>der</strong> seinen Angehörigen<br />

mit Bestätigung des behandelnden Arztes zu melden. Die Wie<strong>der</strong>erlangung<br />

<strong>der</strong> Berufsfähigkeit hat das Mitglied mit genauer Angabe des Tages und mit Bestätigung<br />

des behandelnden Arztes ohne Verzug zu melden.<br />

(2) Ansuchen um Gewährung von Krankenpflegehilfe sind längstens drei Monate<br />

nach Abschluss <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung bzw. nach Bezug <strong>der</strong> Heilmittel (Heilbehelfe)<br />

unter Beischluss <strong>der</strong> Rezepte und Rechnungen zu stellen. Der Verwaltungsausschuss<br />

kann bei längerer Dauer <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit Teilabrechnungen<br />

in angemessenen Zwischenräumen verlangen.<br />

<strong>2013</strong><br />

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