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Satzung Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für OÖ 2013

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohlfahrtskasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>für</strong> Oberösterreich<br />

h) Die Ermittlung des Anpassungsfaktors <strong>für</strong> die Fondsbeiträge und <strong>für</strong> die<br />

Leistungen gemäß § 108 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, wobei die diesbezüglichen<br />

Richtlinien <strong>der</strong> Österr. <strong>Ärztekammer</strong> gemäß § 108 Abs. 1 Ärztegesetz<br />

1998 herangezogen werden können;<br />

i) die Verwaltung <strong>der</strong> Liegenschaften <strong>der</strong> <strong>Wohlfahrtskasse</strong><br />

j) die Beschlussfassung über Höhe, Laufzeit und Zinsfuß <strong>für</strong> Darlehen an<br />

Kammerangehörige bzw. an <strong>der</strong>en Familienangehörige im Sinne <strong>der</strong> §§ 22<br />

Abs. 2 und 30 dieser <strong>Satzung</strong>;<br />

k) die Vorbereitung <strong>der</strong> sonstigen <strong>der</strong> Erweiterten Vollversammlung o<strong>der</strong> dem<br />

Kammervorstand gemäß §§ 6 und 7 vorbehaltenen Angelegenheiten.<br />

(7) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter)<br />

- ausgenommen in dringenden Fällen - mindestens 8 Tage vorher einberufen<br />

und von ihm geleitet. Über die Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.<br />

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.<br />

(8) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong><br />

abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />

Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />

(9) In dringenden Fällen, insbeson<strong>der</strong>e bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte<br />

gemeinsam vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, dem Präsidenten<br />

und dem Finanzreferenten sowie dem Mitglied des Landesvorstandes <strong>der</strong> <strong>OÖ</strong><br />

Landeszahnärztekammer gemäß Absatz 2 wahrgenommen werden. Für <strong>der</strong>en<br />

Wirksamkeit ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass sie einstimmig und im Sinne <strong>der</strong> Antragstellung<br />

beschlossen werden. Diese sind unverzüglich auf die Tagesordnung des<br />

nächsten Verwaltungsausschusses zu stellen.<br />

(10) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das<br />

Recht <strong>der</strong> Beschwerde an den Beschwerdeausschuss zu (§ 113 Abs. 4 Ärztegesetz1998).<br />

(11) Die Beschwerde ist bei sonstiger Rechtskraft des Bescheides schriftlich binnen<br />

zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides bei <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong><br />

einzubringen. Der Verwaltungsausschuss hat zur Beschwerde eine Gegenschrift<br />

zu erstatten.<br />

<strong>2013</strong><br />

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