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Satzung Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für OÖ 2013

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohlfahrtskasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>für</strong> Oberösterreich<br />

Die Höhe <strong>der</strong> vorzeitigen Altersversorgung aus dem Fonds <strong>der</strong> ZV I betragt 1,2 %<br />

<strong>der</strong> einbezahlten Beiträge. Die errechnete Leistung wird <strong>für</strong> jeden Monat vor<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,4 Prozent gekürzt.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> vorzeitigen Altersversorgung aus dem Fonds <strong>der</strong> ZV II wird unter Berücksichtigung<br />

des individuellen Verrentungsfaktors analog zur Altersversorgung<br />

gem. Abs. 1 ermittelt.<br />

(3) Die Invaliditätsversorgung ist auf Antrag dann und solange zu gewähren, als das<br />

Mitglied nach Beendigung des Krankengeldbezuges infolge eines körperlichen o<strong>der</strong><br />

geistigen Gebrechens an <strong>der</strong> Ausübung seines ärztlichen o<strong>der</strong> zahnärztlichen Berufes<br />

dauernd o<strong>der</strong> vorübergehend zur Gänze behin<strong>der</strong>t ist und jegliche ärztliche o<strong>der</strong><br />

zahnärztliche Tätigkeit mit Versorgungsstichtag eingestellt sowie die Streichung<br />

aus <strong>der</strong> Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste beantragt hat. Der Leistungsfall <strong>der</strong> vorübergehenden<br />

Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei<br />

Monate andauert. Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, zur Feststellung <strong>der</strong><br />

Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Invaliditätsversorgung aus dem Fonds <strong>der</strong> Grundversorgung ist von<br />

den durch die Beitragsleistung des Antragstellers und durch die Beitragsleistungen<br />

<strong>der</strong> Notstandshilfe individuell erworbenen Anwartschaftspunkten abhängig und wird<br />

analog zu Abs. 1 errechnet. Im Falle <strong>der</strong> Invalidität vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

werden bei ordentlichen Kammerangehörigen die zwischen dem Pensionsstichtag<br />

und <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahres liegenden Monate beitragsfrei<br />

mit 0,25 Anwartschaftspunkte bewertet. Dies gilt auch <strong>für</strong> außerordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Wohlfahrtskasse</strong>, denen ein Erwerb von Anwartschaftspunkten ohne Beitragsleistung<br />

o<strong>der</strong> mit Ruhen gem. § 12 Abs. 4 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> vom Verwaltungsausschuss<br />

bewilligt wurde. Diese errechnete Leistung wird <strong>für</strong> jeden Monat vor Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres um 0,4 Prozent, maximal jedoch um 24 %, gekürzt.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Invaliditätsversorgung aus dem Fonds <strong>der</strong> ZV I beträgt 1,2 % <strong>der</strong> einbezahlten<br />

Beiträge. Die errechnete Leistung wird <strong>für</strong> jeden Monat vor Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres um 0,4 Prozent, maximal jedoch um 24 %, gekürzt.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Invaliditätsversorgung aus dem Fonds <strong>der</strong> ZV II wird unter Berücksichtigung<br />

des individuellen Verrentungsfaktors analog zur Altersversorgung gem.<br />

Abs. 1 ermittelt.<br />

(4) Wenn bei einer eingetragenen Partnerschaft bzw. einem Ehepaar beide Gatten<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versorgungsabteilung sind, gebührt jedem <strong>der</strong> beiden Gatten die <strong>der</strong><br />

Beitragsleistung entsprechende Grund- und Zusatzversorgung gem. Abs. 1 bis 3.<br />

<strong>2013</strong><br />

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