Anlage 1 Technische Anschlussbedingungen - AggerEnergie
Anlage 1 Technische Anschlussbedingungen - AggerEnergie
Anlage 1 Technische Anschlussbedingungen - AggerEnergie
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Anlage</strong> 1<br />
zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser<br />
(AVBWasserV)“ für den Versorgungsbereich der <strong>AggerEnergie</strong> GmbH<br />
im Gemeindegebiet Marienheide<br />
gültig ab 01.01.2014<br />
<strong>Technische</strong> <strong>Anschlussbedingungen</strong> (TAB)<br />
I Vertragsabschluss<br />
1. Die <strong>AggerEnergie</strong> GmbH erstellt dem Grundstückseigentümer ein schriftliches Angebot über den<br />
Anschluss seines Grundstückes an das Verteilnetz oder über die Veränderung des Hausanschlusses.<br />
Das Angebot enthält den Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten. Mit der schriftlichen<br />
Anerkennung des Angebotes kommt der Anschlussvertrag zustande.<br />
2. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne<br />
des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951, wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft<br />
der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner.<br />
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, einen Verwalter oder eine andere Person<br />
zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung<br />
für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der <strong>AggerEnergie</strong> GmbH abzuschließen und<br />
personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der <strong>AggerEnergie</strong><br />
GmbH unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer<br />
abgegebenen Erklärungen der <strong>AggerEnergie</strong> GmbH auch für die übrigen Eigentümer<br />
rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren<br />
Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).<br />
3. Der Versorgungs-Vertrag kann außer mit dem Grundstückseigentümer auch mit dem Erbbauberechtigten<br />
abgeschlossen werden. Der Versorgungsvertrag kann auch mit Nutzungsberechtigten,<br />
Mieter oder Pächter, abgeschlossen werden, wenn der Grundstückseigentümer sich als Gesamtschuldner<br />
erklärt.<br />
4. Mit Unterschrift auf dem Vordruck „Anmeldung Wasserhausanschluss“ erkennt der Kunde die<br />
AVB WasserV vom 20. Juni 1980 und die <strong>Anlage</strong>n 1 (TAB) und 2 (Preisregelungen) der Agger-<br />
Energie GmbH in der jeweils gültigen Fassung an.<br />
II Baukostenzuschuss<br />
Die <strong>AggerEnergie</strong> GmbH erhebt für den Anschluss an das Versorgungsnetz einen Baukostenzuschuss<br />
gemäß <strong>Anlage</strong> 2 zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser<br />
(AVBWasserV)“ für den Versorgungsbereich der <strong>AggerEnergie</strong> GmbH im Gemeindegebiet<br />
Marienheide.<br />
1. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der<br />
örtlichen Versorgungseinrichtungen erforderlich sind. Zu den örtlichen Versorgungseinrichtungen<br />
gehören z.B. die Hauptversorgungsleitungen, Behälter, Schächte, Druckerhöhungsanlagen und<br />
sonstige zugehörige Einrichtungen. Als angemesssener Baukostenzuschuss zu den auf die Abrechnung<br />
entfallenden Kosten gilt ein Anteil von 70 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
für die entsprechenden Versorgungseinrichtungen.<br />
Seite 1 von 3
2. Der Baukostenzuschuss wird nach Fertigstellung der Versorgungsleitung fällig.<br />
3. Soweit ein Anschluss oder die Versorgung wirtschaftlich unzumutbar ist, wird die Versorgung nur<br />
vorgenommen, wenn der Anschlussnehmer die Mehrkosten übernimmt.<br />
III Hausanschluss<br />
1. Jedes mit Wasser zu versorgende Grundstück erhält einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung.<br />
Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende<br />
Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
2. Die Anschlüsse werden ausschließlich von der <strong>AggerEnergie</strong> GmbH oder deren Beauftragten hergestellt.<br />
3. Die zur Anschlussherstellung erforderlichen Rohrgrabenarbeiten kann der Anschlussnehmer selbst<br />
durchführen oder durchführen lassen. In öffentlichen Straßen nur durch von der <strong>AggerEnergie</strong> zugelassenen<br />
Unternehmen.<br />
4. Dem Anschlussnehmer obliegt bei der Nutzung von Fremdgrundstücken die Sicherung der Leitungsrechte.<br />
5. Der Hausanschluss muss außerhalb wie innerhalb des Gebäudes leicht zugänglich sein. Er darf<br />
außerhalb des Gebäudes nicht überbaut oder mit großen, tiefwurzelnden oder teuren Pflanzen<br />
überpflanzt, innerhalb des Gebäudes nicht zugestellt werden.<br />
6. Die Hausanschlussleitung darf nicht als Schutz- und Betriebserder oder als Schutzleiter in Starkstromanlagen<br />
benutzt oder mitbenutzt werden.<br />
IV Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze<br />
Bei unverhältnismäßig langen Hausanschlüssen und bei besonderen Erschwernissen ist an der Grundstücksgrenze<br />
nahe der Versorgungsleitung ein Wasserzählerschacht auf Kosten des Anschlussnehmers<br />
einzurichten. Dies gilt auch, wenn die Anschlussleitung über Fremdgrundstücke geführt wird. Es werden<br />
nur nicht begehbare Bauarten zugelassen. Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff.<br />
2 AVBWasserV ist eine Anschlussleitung dann, wenn sie eine Länge von 20 m überschreitet. Der<br />
Hausanschluss endet mit der Hauptabsperreinrichtung.<br />
V Kundenanlage<br />
1. Bei Versorgungsdrücken unter 4,0 bar dürfen keine Druckspüler oder Durchlauferhitzer installiert<br />
werden.<br />
2. Bei der Installation der Kundenanlage sind zum Schutz gegen Berührungsspannungen insbesondere<br />
auch die Vorschriften der VDE-Richtlinien 0100 und 0190 einzuhalten.<br />
3. Die Kundenanlage ist von einem in einem Installateurverzeichnis geführten Installationsunternehmen<br />
nach den jeweiligen Regeln der Technik herzustellen.<br />
VI Inbetriebsetzung<br />
Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist von einem in einem Installateurverzeichnis geführten Installationsunternehmen<br />
vorzunehmen. Erfolgt die Inbetriebnahme durch die <strong>AggerEnergie</strong>, sind die<br />
entstandenen Kosten gemäß <strong>Anlage</strong> 2 zu erstatten.<br />
Seite 2 von 3
VII Ablesung und Abrechnung<br />
1. Die Zählerablesung und Rechnungserteilung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Die <strong>AggerEnergie</strong><br />
GmbH erhebt monatlich Abschläge. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung<br />
am Ende des Abrechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch<br />
in diesem Zeitraum gezahlten Abschläge.<br />
2. Die <strong>AggerEnergie</strong> GmbH erhebt im Auftrag der Gemeinde Engelskirchen die Kanalbenutzungsgebühren<br />
entsprechend dem für die Wassergeldabrechnung festgelegten Verfahren.<br />
VIII Zahlungsverzug: Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung<br />
Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung<br />
werden mit folgenden Pauschalen berechnet:<br />
Netto<br />
(ohne MwSt.)<br />
Brutto<br />
(einschl. 19 % MwSt.)<br />
schriftliche Mahnung 3,80 € 3,80 €<br />
Nachinkassogang 30,00 € 30,00 €<br />
Versuch der Versorgungsunterbrechung 29,90 € 29,90 €<br />
Unterbrechung der Versorgung 44,90 € 44,90 €<br />
Wiederherstellung der Versorgung<br />
während der üblichen Arbeitszeit 59,90 € 71,28 €<br />
Wiederherstellung der Versorgung<br />
außerhalb der üblichen Arbeitszeit 125,00 € 148,75 €<br />
IX Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke<br />
Die Wasserabgabe über Standrohre erfolgt zu den Bedingungen des Vertrages über die Vermietung<br />
eines Standrohres und Wasserzählers (Standrohrvertrag). Die Ausgabe erfolgt nur, wenn keine anderweitige<br />
Möglichkeit der Wasserentnahme besteht und es sich um vorübergehende Entnahmen handelt.<br />
X Inkrafttreten<br />
Die <strong>Anlage</strong> 1 (TAB) zur AVBWasserV vom 20. Juni 1980, BGBl, I S. 750 tritt am 01. Januar 2014 in<br />
Kraft.<br />
Die <strong>AggerEnergie</strong> GmbH gibt hiermit die vorstehenden <strong>Technische</strong>n <strong>Anschlussbedingungen</strong> öffentlich<br />
bekannt.<br />
Gummersbach, 20.12.2013<br />
Seite 3 von 3