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Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Vergabe von Räumen in den<br />
Gemeinschaftshäusern der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> (Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil<br />
<strong>Immenhausen</strong>, Bürgerhaus im <strong>Stadt</strong>teil Holzhausen, Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil<br />
Mariendorf)<br />
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom<br />
07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786), der §§<br />
1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134),<br />
hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> in ihrer Sitzung am17.06.2013 die Neufassung der<br />
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Vergabe von Räumen in den Gemeinschaftshäusern der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong><br />
beschlossen:<br />
§ 1 - Allgemeines zur Überlassung von Räumen<br />
1. Die Gemeinschaftshäuser und -räume der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> können für gemeinnützige, kulturelle, jugendpflegerische,<br />
kommunale, staatsbürgerliche Veranstaltungen sowie für sonstige Veranstaltungen (z.B. Familienfeiern,<br />
gewerbliche oder freiberufliche Veranstaltungen) überlassen werden. Örtliche Interessenten sind<br />
bevorzugt zu berücksichtigen.<br />
2. Zuständig für die Überlassung der Räume ist der Magistrat.<br />
3. Die Räume können zur einmaligen oder regelmäßigen Benutzung überlassen werden.<br />
§ 2 - Bestellung und Überlassung der Räume<br />
1. Die Räume der Gemeinschaftshäuser werden nach der Reihenfolge der Voranmeldung und des Antragseinganges<br />
überlassen. Voranmeldungen für bestimmte Überlassungstermine werden frühestens ein Jahr vorher<br />
angenommen. Bei Voranmeldungen für Termine ein Jahr im Voraus werden die Anträge, die innerhalb von<br />
zwei Wochen bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung eingehen, vom Antragszeitpunkt her gleich gesetzt. Über die Überlassung<br />
der Räume entscheidet der Magistrat.<br />
Bei frühzeitiger Anmeldung ist das Entgelt für die Benutzung nach der Benutzungsordnung zu entrichten, die<br />
zum Zeitpunkt der Benutzung gilt.<br />
2. Vor der Benutzung ist mit dem Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> ein Überlassungsvertrag abzuschließen.<br />
Nutzungsberechtigter und Vertragspartner des Magistrats und damit Verantwortlicher ist die Person, die den<br />
Benutzungsvertrag unterschreibt oder als Nutzungsberechtigter im Vertrag genannt wird.<br />
3. Findet eine Veranstaltung nicht statt, so muss der Raum mindestens sieben Tage vorher abbestellt werden,<br />
anderenfalls haftet der Besteller für die der <strong>Stadt</strong> entstandenen Kosten; insbesondere sind die in § 3<br />
bezeichneten Entgelte zu entrichten.<br />
4. Die <strong>Stadt</strong> kann die Überlassung aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse<br />
vorliegt. Bei der regelmäßigen Benutzung hat der Veranstalter keinen Anspruch auf eine Benutzung zu<br />
solchen Zeiten, zu denen die Räume für eine Einzelveranstaltung in Anspruch genommen werden.<br />
Die <strong>Stadt</strong> ist außerdem berechtigt, die Überlassung ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen, wenn der<br />
Benutzer gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstößt.<br />
5. Der Benutzer kann seine Rechte aus der Überlassung ohne Zustimmung des Magistrates nicht an Dritte<br />
übertragen. Der Benutzer ist nicht berechtigt, die Räume weiter- oder unterzuvermieten, Dritten zu überlassen<br />
oder anders als zu dem angegebenen Zweck zu benutzen.<br />
§ 3 - Benutzungsentgelt<br />
1. Für die Benutzung der Räume (Gemeinschaftsraum, Toiletten, Vorraum mit Garderobe, Abstellraum) wird<br />
folgendes Entgelt erhoben, das vor der Veranstaltung an die <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Immenhausen</strong> zu zahlen ist:<br />
1
1.1 Familienfeiern, z.B. Silberhochzeiten,<br />
Jubiläen, Geburtstagsfeiern,<br />
einschl. Wasser-, Abwasserbenutzungs-,<br />
Abfallgebühren,<br />
Strom- und Heizkosten<br />
Gem.-Haus<br />
Immenh.<br />
und kl. Saal<br />
Bgh. Holzh.<br />
DGH<br />
Mariendorf<br />
Mehrzweckhalle<br />
Bgh. Holzh.<br />
Mehrzweckhalle<br />
und<br />
kleiner Saal<br />
BGH Holzh.<br />
100,00 € 120,00 € 170,00 € 240,00 €<br />
1.2 Kaffeetafel bei Trauerfällen 60,00 € 70,00 € 90,00 € 120,00 €<br />
1.3 Gewerbl. Veranstaltungen<br />
190,00 € 200,00 € 310,00 € 370,00 €<br />
für je vierstündige Benutzung<br />
1.4 a) Öffentliche Veranstaltungen 100,00 € 120,00 € 170,00 € 240,00 €<br />
b) Für öffentliche Veranstaltungen mit<br />
Eintrittsgeld werden 10%<br />
des Eintrittsgeldes, mindestens<br />
jedoch die Entgelte zu a)<br />
erhoben.<br />
1.5 Küchen- und Geschirrbenutzung<br />
je Veranstaltung<br />
1.6 Für auswärtige Benutzer werden<br />
die Benutzungsentgelte gem.<br />
Ziffer 1.1. bis 1.5. jeweils um<br />
50 % erhöht.<br />
25,00 € 30,00 € 35,00 € 50,00 €<br />
1.1 Familienfeiern, z.B. Silberhochzeiten,<br />
Jubiläen, Geburtstagsfeiern,<br />
einschl. Wasser-, Abwasserbenutzungs-,<br />
Abfallgebühren,<br />
Strom- und Heizkosten<br />
Kasseler<br />
Straße 34<br />
Schulplatz 1<br />
70,00 € 70,00 €<br />
1.2 Kaffeetafel bei Trauerfällen 50,00 € 50,00 €<br />
1.3 Gewerbl. Veranstaltungen<br />
für je vierstündige Benutzung 150,00 € 150,00 €<br />
1.4 a) Öffentliche Veranstaltungen 70,00 € 70,00 €<br />
b) Für öffentliche Veranstaltungen mit<br />
Eintrittsgeld werden 10%<br />
des Eintrittsgeldes, mindestens<br />
jedoch die Entgelte zu a)<br />
erhoben.<br />
1.5 Küchen- und Geschirrbenutzung<br />
je Veranstaltung<br />
1.6 Für auswärtige Benutzer werden<br />
die Benutzungsentgelte gem.<br />
Ziffer 1.1. bis 1.5. jeweils um<br />
50 % erhöht.<br />
20,00 € 20,00 €<br />
Dem Veranstalter stehen die überlassenen Räumlichkeiten zur einmaligen Benutzung ab 10.00 Uhr zur Verfügung<br />
und müssen am darauffolgenden Tag bis spätestens 10.00 Uhr wieder geräumt sein. Verzögert sich die Übergabe<br />
durch Verschulden des Veranstalters, so werden die zusätzlichen Arbeitsstunden des Hauswarts in Rechnung gestellt.<br />
Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist der Veranstalter für die Zwischenreinigung der Räume einschließlich der<br />
Toilettenanlagen selbst verantwortlich. Die Räumlichkeiten sind dem Hauswart besenrein zu übergeben. Die Tische<br />
sind ggf. abzuwischen und mit den Stühlen in dem hierfür vorgesehenen Raum abzustellen. Sofern Gläser und Geschirr<br />
benutzt wurden, sind diese mit der vorhandenen Geschirrspülmaschine zu reinigen und wieder in die vorgesehenen<br />
Schränke bzw. Behältnisse zu räumen. Bei übermäßigen Verschmutzungen wird ein Reinigungsentgelt<br />
nach dem tatsächlichen und personellen Aufwand erhoben. In den Gemeinschaftsräumen der Kasseler Straße 34<br />
und Schulplatz 1 ist besondere Rücksicht auf die Mieter zu nehmen. Es dürfen daher hier keine Veranstaltungen<br />
durchgeführt werden, die den Anschein übermäßiger Lärmentwicklung erwarten lassen. Der Magistrat behält sich<br />
daher die Erlaubnis einer Überlassung der Gemeinschaftsräume im Einzelfall vor.<br />
2
2. Abweichend von Ziffer 1 werden bei der Benutzung erhoben:<br />
2.1 für Zwecke einer sogenannten Nachfeier, z.B. Nachmittagskaffee und Abendessen nach einer Hochzeitsfeier<br />
bzw. Silberhochzeiten oder notwendige Auf- und Abbautage ermäßigt sich der jeweilige Satz in 1.1. und 1.5.<br />
um jeweils 50 %. Dies gilt nicht für auswärtige Benutzer.<br />
2.2 Bei nicht öffentlichen Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden mit Sitz außerhalb der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong>,<br />
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird ein Benutzungsentgelt<br />
in Höhe der Sätze, die für öffentliche Veranstaltungen maßgebend sind, erhoben.<br />
2.3 Für Veranstaltungen der örtlichen Vereine, Verbände, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts wird kein Benutzungsentgelt erhoben.<br />
Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, bei denen Eintritt erhoben wird bzw. deren Zweck auf wirtschaftliche<br />
Gewinnerzielung gerichtet ist. In diesen Fällen wird ein Benutzungsentgelt gem. Ziff. 1.4 erhoben.<br />
Für die Küchenbenutzung wird grundsätzlich ein Benutzungsentgelt gem. Ziffer 1.5 erhoben. Für die Anmietung<br />
der Räumlichkeiten in der Kasseler Straße 34 und Schulplatz 1 wird von den örtlichen Vereinen, Verbänden,<br />
Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich ein Benutzungsentgelt in<br />
Höhe von 10,00 € je Nutzungstag erhoben.<br />
2.4 Veranstaltungen der in der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung oder in den Ortsbeiräten vertretenen Parteien und<br />
Wählergruppen, der Freiwilligen Feuerwehr, des Volksbildungswerkes, der Organisationen der freien Wohlfahrtspflege<br />
und des Volksbundes Deutscher Kriegsgräberfürsorge - auch die jeweiligen örtlichen und<br />
überörtlichen Gliederungen - sind vom Benutzungsentgelt bis auf 2.3 Satz 4 dieser Ordnung freigestellt, desgleichen<br />
Wahlveranstaltungen derjenigen Parteien und Wählergruppen, die vom zuständigen Wahlausschuss<br />
zur jeweiligen Wahl zugelassen worden sind, in den letzten drei Monaten vor dem Wahltermin.<br />
Von der Freistellung sind Veranstaltungen ausgenommen, zu denen ein Eintrittsgeld erhoben wird; auf die<br />
Vereine mit Sitz in der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> findet ggf. Abs. 2.3. Anwendung, soweit die dort genannten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
3. Für eine über die in Ziffer 1. und 2. beschriebene hinausgehende, außergewöhnliche Belastung wird die<br />
Benutzungsgebühr je nach Aufwand frei vereinbart, sie liegt jedoch über den festgesetzten Beträgen.<br />
§ 4 - Verzehr von Speisen und Getränken im Bürgerhaus Holzhausen<br />
1. Im Bürgerhaus Holzhausen dürfen an Getränkeprodukten nur Biere, Biermischgetränke und Malzgetränke<br />
der Sorten Pilsener Brauart, des Export-Typs, Bock-, Malz-, Weizen-, alkoholfreie und alkoholreduzierte Biere<br />
(Leichtbiere), Naturtrüb sowie Einbecker dunkel der Einbecker Brauhaus AG bzw. Martini-<br />
Brauereibeteiligungsgesellschaft GmbH, Kassel, verzehrt werden. Der Benutzer / die Benutzerin ist bei Privatfeiern<br />
und bei öffentlichen Veranstaltungen verpflichtet, die Produkte ausschließlich über die Firma Gerlach<br />
GmbH, Kasseler Straße 16, 34376 <strong>Immenhausen</strong> und/oder den Getränkefachhandel Schützeberg,<br />
Kampweg 20, 34376 <strong>Immenhausen</strong>, abzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Benutzer/ die Benutzerin<br />
verpflichtet, der <strong>Stadt</strong> von der Einbecker Brauhaus AG auferlegte Schadensersatzansprüche / Konventionalstrafen<br />
zu erstatten.<br />
2. Für die Abnahme von Spirituosen, Weinen oder Speisen bei einem bestimmten Vertragspartner besteht keine<br />
Verpflichtung.<br />
§ 5 - Haftung<br />
1. Der Benutzer haftet der <strong>Stadt</strong> für alle aus der Benutzung entstandenen Schäden an den Baulichkeiten, den<br />
Geräten, am Inventar und an sonstigen Einrichtungen. Dies gilt auch für Schäden, die von Personen verursacht<br />
werden, die die Veranstaltung berechtigt oder unberechtigt besuchen.<br />
2. Die <strong>Stadt</strong> haftet für Unfälle, Schäden und Verluste nur, wenn die Geschädigten nachweisen, dass die von der<br />
<strong>Stadt</strong> mit der Verwaltung und Beaufsichtigung der Gemeinschaftseinrichtung beauftragten Personen ein<br />
Verschulden trifft.<br />
3. Der Benutzer meldet Schäden, die am Gebäude, auf dem Grundstück, in den Räumen und Inventar während<br />
der Benutzungszeit eingetreten sind, unverzüglich dem Hausmeister oder der <strong>Stadt</strong>verwaltung. Der Benutzer<br />
kommt für sämtliche Personen- und Sachschäden auf, die ihn selbst, seinen Beauftragten, sowie den<br />
Teilnehmern an seiner Veranstaltung bei der Benutzung der Räume und der Zugangswege entstehen, es sei<br />
denn, dass nachgewiesen werden kann, diese Schäden seien durch Verschulden der <strong>Stadt</strong> entstanden.<br />
4. Der Benutzer stellt die <strong>Stadt</strong> und ihre Bediensteten von allen Ansprüchen frei, die aus vorgenannten Gründen<br />
geltend gemacht werden.<br />
5. Der Veranstalter ist verpflichtet, die genutzten Räumlichkeiten nach der Veranstaltung verschlossen zu halten.<br />
Für Einbruchschäden, die aus einer diesbezüglichen Zuwiderhandlung entstehen, haftet der Veranstalter.<br />
6. Bei allen Veranstaltungen, insbesondere bei Filmvorführungen, müssen die Sicherheitsvorschriften beachtet<br />
werden. Es dürfen nicht mehr Besucher eingeladen werden, als Sitzplätze vorhanden sind.<br />
7. Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände usw. übernimmt die <strong>Stadt</strong> keine Verantwortung. Sie<br />
lagern ausschließlich auf Gefahr des Benutzers in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Benutzer ist verpflichtet,<br />
mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Bei Verzug kann die<br />
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<strong>Stadt</strong> die Räumungsarbeiten auf Kosten des Benutzers durchführen lassen. Für die nicht entfernten Gegenstände<br />
usw. kann ein angemessenes Entgelt für die Lagerung verlangt werden.<br />
§ 6 - Besondere Benutzungsbestimmungen<br />
1. Der Benutzer ist verpflichtet, den Weisungen des Hauswarts zu folgen und im Vertrag festgelegte Auflagen<br />
zu erfüllen. Bei jeder Veranstaltung hat er eine ausreichende Anzahl von Personen zu stellen, die für die<br />
Ordnung in den benutzten Räumen verantwortlich sind.<br />
2. Der Veranstalter hat rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen, die notwendigen<br />
Genehmigungen einzuholen und die Vorschriften zu beachten (u.a. Ausschankgenehmigung sowie sonstige<br />
Gestattungen, GEMA-Gebühren).<br />
3. Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden. Es wird auf den § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) verwiesen.<br />
4. Der Veranstalter ist für die Einhaltung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit verantwortlich.<br />
5. Die Entgegennahme und Ausgabe der Garderobe obliegt dem Veranstalter, er stellt die <strong>Stadt</strong> für Schäden<br />
und Verlust frei.<br />
6. Die Räume werden vom Hauswart auf- und zugeschlossen oder die Schlüssel werden beim Hauswart abgeholt<br />
und nach der Veranstaltung unverzüglich wieder an den Hauswart abgegeben. Empfang und Rückgabe<br />
der Schlüssel sind vom Hauswart zu überwachen.<br />
7. Die Ausschmückung der überlassenen Räume darf nur nach Genehmigung durch den Magistrat der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Immenhausen</strong> erfolgen; Bühnendekorationen, Aufbauten etc. sind mit dem Hauswart abzusprechen. Das<br />
Einschlagen von Nägeln, Haken u.a. in Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenständen ist nicht<br />
gestattet.<br />
8. Das Poltern anlässlich von Hochzeitsfeierlichkeiten ist auf dem gesamten Gelände der <strong>Stadt</strong> nicht gestattet.<br />
9. Aus Gründen des Umweltschutzes darf in den überlassenen Räumen kein Einweggeschirr verwendet werden.<br />
Die Ausgabe von Getränken in Einweggebinden ist untersagt, soweit solche Getränke in Pfandflaschen<br />
mit Mehrfachverwendung angeboten werden.<br />
Wiederverwertbare Stoffe – wie Kartonagen und Glas – sind einer gesonderten Entsorgung zuzuführen.<br />
10. Bei Veranstaltungen ist der für die Einrichtung jeweils gültige Bestuhlungsplan sowie die maximal zulässige<br />
Anzahl an Besuchern zu beachten. Auf die Bestimmungen der Musterversammlungsstättenverordnung wird<br />
verwiesen.<br />
§ 7 - Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen<br />
1. Zum Ausgestalten und Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen, Fluren<br />
und Treppen sowie zum Erstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur schwerentflammbare<br />
Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom<br />
Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich, solange sie<br />
frisch sind, in den Räumen befinden.<br />
2. In den öffentlichen Gebäuden ist das Rauchen grundsätzlich untersagt. Das Abbrennen von Feuerwerk ist in<br />
sämtlichen Räumen untersagt.<br />
3. Die Aus- und Notausgänge sowie die Fluchtwege dürfen nicht durch Bestuhlungen, Dekorationen oder sonstige<br />
Gegenstände verstellt werden.<br />
4. Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen soweit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können.<br />
5. Zur Sicherstellung des Brandschutzes bei öffentlichen Veranstaltungen kann seitens der <strong>Stadt</strong> ein Brandsicherheitsdienst<br />
angeordnet werden. Das Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> ist daher rechtzeitig über Art<br />
und Dauer der Veranstaltung sowie die zu erwartende Teilnehmerzahl in Kenntnis zu setzen.<br />
§ 8 - Einzelne Härtefälle<br />
Stellt die Erhebung des Benutzungsentgeltes im Einzelfall eine besondere Härte dar, so ist der Bürgermeister berechtigt,<br />
das Entgelt aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zu erlassen.<br />
§ 9 – Inkrafttreten<br />
Die Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />
Benutzungs- und Gebührenordnung außer Kraft.<br />
Die Benutzungs- und Gebührenordnung wird hiermit ausgefertigt.<br />
<strong>Immenhausen</strong>, den 17.06.2013<br />
Der Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong><br />
gez.<br />
(Herbert Rössel)<br />
Bürgermeister<br />
(Dienstsiegel)<br />
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