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Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Vergabe von Räumen in den<br />

Gemeinschaftshäusern der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> (Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil<br />

<strong>Immenhausen</strong>, Bürgerhaus im <strong>Stadt</strong>teil Holzhausen, Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil<br />

Mariendorf)<br />

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom<br />

07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786), der §§<br />

1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134),<br />

hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> in ihrer Sitzung am17.06.2013 die Neufassung der<br />

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Vergabe von Räumen in den Gemeinschaftshäusern der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong><br />

beschlossen:<br />

§ 1 - Allgemeines zur Überlassung von Räumen<br />

1. Die Gemeinschaftshäuser und -räume der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> können für gemeinnützige, kulturelle, jugendpflegerische,<br />

kommunale, staatsbürgerliche Veranstaltungen sowie für sonstige Veranstaltungen (z.B. Familienfeiern,<br />

gewerbliche oder freiberufliche Veranstaltungen) überlassen werden. Örtliche Interessenten sind<br />

bevorzugt zu berücksichtigen.<br />

2. Zuständig für die Überlassung der Räume ist der Magistrat.<br />

3. Die Räume können zur einmaligen oder regelmäßigen Benutzung überlassen werden.<br />

§ 2 - Bestellung und Überlassung der Räume<br />

1. Die Räume der Gemeinschaftshäuser werden nach der Reihenfolge der Voranmeldung und des Antragseinganges<br />

überlassen. Voranmeldungen für bestimmte Überlassungstermine werden frühestens ein Jahr vorher<br />

angenommen. Bei Voranmeldungen für Termine ein Jahr im Voraus werden die Anträge, die innerhalb von<br />

zwei Wochen bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung eingehen, vom Antragszeitpunkt her gleich gesetzt. Über die Überlassung<br />

der Räume entscheidet der Magistrat.<br />

Bei frühzeitiger Anmeldung ist das Entgelt für die Benutzung nach der Benutzungsordnung zu entrichten, die<br />

zum Zeitpunkt der Benutzung gilt.<br />

2. Vor der Benutzung ist mit dem Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> ein Überlassungsvertrag abzuschließen.<br />

Nutzungsberechtigter und Vertragspartner des Magistrats und damit Verantwortlicher ist die Person, die den<br />

Benutzungsvertrag unterschreibt oder als Nutzungsberechtigter im Vertrag genannt wird.<br />

3. Findet eine Veranstaltung nicht statt, so muss der Raum mindestens sieben Tage vorher abbestellt werden,<br />

anderenfalls haftet der Besteller für die der <strong>Stadt</strong> entstandenen Kosten; insbesondere sind die in § 3<br />

bezeichneten Entgelte zu entrichten.<br />

4. Die <strong>Stadt</strong> kann die Überlassung aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse<br />

vorliegt. Bei der regelmäßigen Benutzung hat der Veranstalter keinen Anspruch auf eine Benutzung zu<br />

solchen Zeiten, zu denen die Räume für eine Einzelveranstaltung in Anspruch genommen werden.<br />

Die <strong>Stadt</strong> ist außerdem berechtigt, die Überlassung ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen, wenn der<br />

Benutzer gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstößt.<br />

5. Der Benutzer kann seine Rechte aus der Überlassung ohne Zustimmung des Magistrates nicht an Dritte<br />

übertragen. Der Benutzer ist nicht berechtigt, die Räume weiter- oder unterzuvermieten, Dritten zu überlassen<br />

oder anders als zu dem angegebenen Zweck zu benutzen.<br />

§ 3 - Benutzungsentgelt<br />

1. Für die Benutzung der Räume (Gemeinschaftsraum, Toiletten, Vorraum mit Garderobe, Abstellraum) wird<br />

folgendes Entgelt erhoben, das vor der Veranstaltung an die <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Immenhausen</strong> zu zahlen ist:<br />

1


1.1 Familienfeiern, z.B. Silberhochzeiten,<br />

Jubiläen, Geburtstagsfeiern,<br />

einschl. Wasser-, Abwasserbenutzungs-,<br />

Abfallgebühren,<br />

Strom- und Heizkosten<br />

Gem.-Haus<br />

Immenh.<br />

und kl. Saal<br />

Bgh. Holzh.<br />

DGH<br />

Mariendorf<br />

Mehrzweckhalle<br />

Bgh. Holzh.<br />

Mehrzweckhalle<br />

und<br />

kleiner Saal<br />

BGH Holzh.<br />

100,00 € 120,00 € 170,00 € 240,00 €<br />

1.2 Kaffeetafel bei Trauerfällen 60,00 € 70,00 € 90,00 € 120,00 €<br />

1.3 Gewerbl. Veranstaltungen<br />

190,00 € 200,00 € 310,00 € 370,00 €<br />

für je vierstündige Benutzung<br />

1.4 a) Öffentliche Veranstaltungen 100,00 € 120,00 € 170,00 € 240,00 €<br />

b) Für öffentliche Veranstaltungen mit<br />

Eintrittsgeld werden 10%<br />

des Eintrittsgeldes, mindestens<br />

jedoch die Entgelte zu a)<br />

erhoben.<br />

1.5 Küchen- und Geschirrbenutzung<br />

je Veranstaltung<br />

1.6 Für auswärtige Benutzer werden<br />

die Benutzungsentgelte gem.<br />

Ziffer 1.1. bis 1.5. jeweils um<br />

50 % erhöht.<br />

25,00 € 30,00 € 35,00 € 50,00 €<br />

1.1 Familienfeiern, z.B. Silberhochzeiten,<br />

Jubiläen, Geburtstagsfeiern,<br />

einschl. Wasser-, Abwasserbenutzungs-,<br />

Abfallgebühren,<br />

Strom- und Heizkosten<br />

Kasseler<br />

Straße 34<br />

Schulplatz 1<br />

70,00 € 70,00 €<br />

1.2 Kaffeetafel bei Trauerfällen 50,00 € 50,00 €<br />

1.3 Gewerbl. Veranstaltungen<br />

für je vierstündige Benutzung 150,00 € 150,00 €<br />

1.4 a) Öffentliche Veranstaltungen 70,00 € 70,00 €<br />

b) Für öffentliche Veranstaltungen mit<br />

Eintrittsgeld werden 10%<br />

des Eintrittsgeldes, mindestens<br />

jedoch die Entgelte zu a)<br />

erhoben.<br />

1.5 Küchen- und Geschirrbenutzung<br />

je Veranstaltung<br />

1.6 Für auswärtige Benutzer werden<br />

die Benutzungsentgelte gem.<br />

Ziffer 1.1. bis 1.5. jeweils um<br />

50 % erhöht.<br />

20,00 € 20,00 €<br />

Dem Veranstalter stehen die überlassenen Räumlichkeiten zur einmaligen Benutzung ab 10.00 Uhr zur Verfügung<br />

und müssen am darauffolgenden Tag bis spätestens 10.00 Uhr wieder geräumt sein. Verzögert sich die Übergabe<br />

durch Verschulden des Veranstalters, so werden die zusätzlichen Arbeitsstunden des Hauswarts in Rechnung gestellt.<br />

Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist der Veranstalter für die Zwischenreinigung der Räume einschließlich der<br />

Toilettenanlagen selbst verantwortlich. Die Räumlichkeiten sind dem Hauswart besenrein zu übergeben. Die Tische<br />

sind ggf. abzuwischen und mit den Stühlen in dem hierfür vorgesehenen Raum abzustellen. Sofern Gläser und Geschirr<br />

benutzt wurden, sind diese mit der vorhandenen Geschirrspülmaschine zu reinigen und wieder in die vorgesehenen<br />

Schränke bzw. Behältnisse zu räumen. Bei übermäßigen Verschmutzungen wird ein Reinigungsentgelt<br />

nach dem tatsächlichen und personellen Aufwand erhoben. In den Gemeinschaftsräumen der Kasseler Straße 34<br />

und Schulplatz 1 ist besondere Rücksicht auf die Mieter zu nehmen. Es dürfen daher hier keine Veranstaltungen<br />

durchgeführt werden, die den Anschein übermäßiger Lärmentwicklung erwarten lassen. Der Magistrat behält sich<br />

daher die Erlaubnis einer Überlassung der Gemeinschaftsräume im Einzelfall vor.<br />

2


2. Abweichend von Ziffer 1 werden bei der Benutzung erhoben:<br />

2.1 für Zwecke einer sogenannten Nachfeier, z.B. Nachmittagskaffee und Abendessen nach einer Hochzeitsfeier<br />

bzw. Silberhochzeiten oder notwendige Auf- und Abbautage ermäßigt sich der jeweilige Satz in 1.1. und 1.5.<br />

um jeweils 50 %. Dies gilt nicht für auswärtige Benutzer.<br />

2.2 Bei nicht öffentlichen Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden mit Sitz außerhalb der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong>,<br />

deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird ein Benutzungsentgelt<br />

in Höhe der Sätze, die für öffentliche Veranstaltungen maßgebend sind, erhoben.<br />

2.3 Für Veranstaltungen der örtlichen Vereine, Verbände, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts wird kein Benutzungsentgelt erhoben.<br />

Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, bei denen Eintritt erhoben wird bzw. deren Zweck auf wirtschaftliche<br />

Gewinnerzielung gerichtet ist. In diesen Fällen wird ein Benutzungsentgelt gem. Ziff. 1.4 erhoben.<br />

Für die Küchenbenutzung wird grundsätzlich ein Benutzungsentgelt gem. Ziffer 1.5 erhoben. Für die Anmietung<br />

der Räumlichkeiten in der Kasseler Straße 34 und Schulplatz 1 wird von den örtlichen Vereinen, Verbänden,<br />

Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich ein Benutzungsentgelt in<br />

Höhe von 10,00 € je Nutzungstag erhoben.<br />

2.4 Veranstaltungen der in der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung oder in den Ortsbeiräten vertretenen Parteien und<br />

Wählergruppen, der Freiwilligen Feuerwehr, des Volksbildungswerkes, der Organisationen der freien Wohlfahrtspflege<br />

und des Volksbundes Deutscher Kriegsgräberfürsorge - auch die jeweiligen örtlichen und<br />

überörtlichen Gliederungen - sind vom Benutzungsentgelt bis auf 2.3 Satz 4 dieser Ordnung freigestellt, desgleichen<br />

Wahlveranstaltungen derjenigen Parteien und Wählergruppen, die vom zuständigen Wahlausschuss<br />

zur jeweiligen Wahl zugelassen worden sind, in den letzten drei Monaten vor dem Wahltermin.<br />

Von der Freistellung sind Veranstaltungen ausgenommen, zu denen ein Eintrittsgeld erhoben wird; auf die<br />

Vereine mit Sitz in der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> findet ggf. Abs. 2.3. Anwendung, soweit die dort genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

3. Für eine über die in Ziffer 1. und 2. beschriebene hinausgehende, außergewöhnliche Belastung wird die<br />

Benutzungsgebühr je nach Aufwand frei vereinbart, sie liegt jedoch über den festgesetzten Beträgen.<br />

§ 4 - Verzehr von Speisen und Getränken im Bürgerhaus Holzhausen<br />

1. Im Bürgerhaus Holzhausen dürfen an Getränkeprodukten nur Biere, Biermischgetränke und Malzgetränke<br />

der Sorten Pilsener Brauart, des Export-Typs, Bock-, Malz-, Weizen-, alkoholfreie und alkoholreduzierte Biere<br />

(Leichtbiere), Naturtrüb sowie Einbecker dunkel der Einbecker Brauhaus AG bzw. Martini-<br />

Brauereibeteiligungsgesellschaft GmbH, Kassel, verzehrt werden. Der Benutzer / die Benutzerin ist bei Privatfeiern<br />

und bei öffentlichen Veranstaltungen verpflichtet, die Produkte ausschließlich über die Firma Gerlach<br />

GmbH, Kasseler Straße 16, 34376 <strong>Immenhausen</strong> und/oder den Getränkefachhandel Schützeberg,<br />

Kampweg 20, 34376 <strong>Immenhausen</strong>, abzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Benutzer/ die Benutzerin<br />

verpflichtet, der <strong>Stadt</strong> von der Einbecker Brauhaus AG auferlegte Schadensersatzansprüche / Konventionalstrafen<br />

zu erstatten.<br />

2. Für die Abnahme von Spirituosen, Weinen oder Speisen bei einem bestimmten Vertragspartner besteht keine<br />

Verpflichtung.<br />

§ 5 - Haftung<br />

1. Der Benutzer haftet der <strong>Stadt</strong> für alle aus der Benutzung entstandenen Schäden an den Baulichkeiten, den<br />

Geräten, am Inventar und an sonstigen Einrichtungen. Dies gilt auch für Schäden, die von Personen verursacht<br />

werden, die die Veranstaltung berechtigt oder unberechtigt besuchen.<br />

2. Die <strong>Stadt</strong> haftet für Unfälle, Schäden und Verluste nur, wenn die Geschädigten nachweisen, dass die von der<br />

<strong>Stadt</strong> mit der Verwaltung und Beaufsichtigung der Gemeinschaftseinrichtung beauftragten Personen ein<br />

Verschulden trifft.<br />

3. Der Benutzer meldet Schäden, die am Gebäude, auf dem Grundstück, in den Räumen und Inventar während<br />

der Benutzungszeit eingetreten sind, unverzüglich dem Hausmeister oder der <strong>Stadt</strong>verwaltung. Der Benutzer<br />

kommt für sämtliche Personen- und Sachschäden auf, die ihn selbst, seinen Beauftragten, sowie den<br />

Teilnehmern an seiner Veranstaltung bei der Benutzung der Räume und der Zugangswege entstehen, es sei<br />

denn, dass nachgewiesen werden kann, diese Schäden seien durch Verschulden der <strong>Stadt</strong> entstanden.<br />

4. Der Benutzer stellt die <strong>Stadt</strong> und ihre Bediensteten von allen Ansprüchen frei, die aus vorgenannten Gründen<br />

geltend gemacht werden.<br />

5. Der Veranstalter ist verpflichtet, die genutzten Räumlichkeiten nach der Veranstaltung verschlossen zu halten.<br />

Für Einbruchschäden, die aus einer diesbezüglichen Zuwiderhandlung entstehen, haftet der Veranstalter.<br />

6. Bei allen Veranstaltungen, insbesondere bei Filmvorführungen, müssen die Sicherheitsvorschriften beachtet<br />

werden. Es dürfen nicht mehr Besucher eingeladen werden, als Sitzplätze vorhanden sind.<br />

7. Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände usw. übernimmt die <strong>Stadt</strong> keine Verantwortung. Sie<br />

lagern ausschließlich auf Gefahr des Benutzers in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Benutzer ist verpflichtet,<br />

mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Bei Verzug kann die<br />

3


<strong>Stadt</strong> die Räumungsarbeiten auf Kosten des Benutzers durchführen lassen. Für die nicht entfernten Gegenstände<br />

usw. kann ein angemessenes Entgelt für die Lagerung verlangt werden.<br />

§ 6 - Besondere Benutzungsbestimmungen<br />

1. Der Benutzer ist verpflichtet, den Weisungen des Hauswarts zu folgen und im Vertrag festgelegte Auflagen<br />

zu erfüllen. Bei jeder Veranstaltung hat er eine ausreichende Anzahl von Personen zu stellen, die für die<br />

Ordnung in den benutzten Räumen verantwortlich sind.<br />

2. Der Veranstalter hat rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen, die notwendigen<br />

Genehmigungen einzuholen und die Vorschriften zu beachten (u.a. Ausschankgenehmigung sowie sonstige<br />

Gestattungen, GEMA-Gebühren).<br />

3. Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden. Es wird auf den § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) verwiesen.<br />

4. Der Veranstalter ist für die Einhaltung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit verantwortlich.<br />

5. Die Entgegennahme und Ausgabe der Garderobe obliegt dem Veranstalter, er stellt die <strong>Stadt</strong> für Schäden<br />

und Verlust frei.<br />

6. Die Räume werden vom Hauswart auf- und zugeschlossen oder die Schlüssel werden beim Hauswart abgeholt<br />

und nach der Veranstaltung unverzüglich wieder an den Hauswart abgegeben. Empfang und Rückgabe<br />

der Schlüssel sind vom Hauswart zu überwachen.<br />

7. Die Ausschmückung der überlassenen Räume darf nur nach Genehmigung durch den Magistrat der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Immenhausen</strong> erfolgen; Bühnendekorationen, Aufbauten etc. sind mit dem Hauswart abzusprechen. Das<br />

Einschlagen von Nägeln, Haken u.a. in Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenständen ist nicht<br />

gestattet.<br />

8. Das Poltern anlässlich von Hochzeitsfeierlichkeiten ist auf dem gesamten Gelände der <strong>Stadt</strong> nicht gestattet.<br />

9. Aus Gründen des Umweltschutzes darf in den überlassenen Räumen kein Einweggeschirr verwendet werden.<br />

Die Ausgabe von Getränken in Einweggebinden ist untersagt, soweit solche Getränke in Pfandflaschen<br />

mit Mehrfachverwendung angeboten werden.<br />

Wiederverwertbare Stoffe – wie Kartonagen und Glas – sind einer gesonderten Entsorgung zuzuführen.<br />

10. Bei Veranstaltungen ist der für die Einrichtung jeweils gültige Bestuhlungsplan sowie die maximal zulässige<br />

Anzahl an Besuchern zu beachten. Auf die Bestimmungen der Musterversammlungsstättenverordnung wird<br />

verwiesen.<br />

§ 7 - Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen<br />

1. Zum Ausgestalten und Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen, Fluren<br />

und Treppen sowie zum Erstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur schwerentflammbare<br />

Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom<br />

Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich, solange sie<br />

frisch sind, in den Räumen befinden.<br />

2. In den öffentlichen Gebäuden ist das Rauchen grundsätzlich untersagt. Das Abbrennen von Feuerwerk ist in<br />

sämtlichen Räumen untersagt.<br />

3. Die Aus- und Notausgänge sowie die Fluchtwege dürfen nicht durch Bestuhlungen, Dekorationen oder sonstige<br />

Gegenstände verstellt werden.<br />

4. Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen soweit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können.<br />

5. Zur Sicherstellung des Brandschutzes bei öffentlichen Veranstaltungen kann seitens der <strong>Stadt</strong> ein Brandsicherheitsdienst<br />

angeordnet werden. Das Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong> ist daher rechtzeitig über Art<br />

und Dauer der Veranstaltung sowie die zu erwartende Teilnehmerzahl in Kenntnis zu setzen.<br />

§ 8 - Einzelne Härtefälle<br />

Stellt die Erhebung des Benutzungsentgeltes im Einzelfall eine besondere Härte dar, so ist der Bürgermeister berechtigt,<br />

das Entgelt aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zu erlassen.<br />

§ 9 – Inkrafttreten<br />

Die Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />

Benutzungs- und Gebührenordnung außer Kraft.<br />

Die Benutzungs- und Gebührenordnung wird hiermit ausgefertigt.<br />

<strong>Immenhausen</strong>, den 17.06.2013<br />

Der Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Immenhausen</strong><br />

gez.<br />

(Herbert Rössel)<br />

Bürgermeister<br />

(Dienstsiegel)<br />

4

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