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Quartalsorgan - Caritasverband der Erzdiözese München und ...

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Nr. 17 Das „<strong>Quartalsorgan</strong>“ <strong>der</strong> DiAG-B MAV <strong>München</strong> <strong>und</strong> Freising<br />

DiAG-B'Ladl<br />

's Siebzehnte - November 2011<br />

Neues zu den Überleitungen / Eingruppierungen….<br />

MitarbeiterInnen in<br />

<strong>der</strong> Gemeindekrankenpflege<br />

AVR Schlichtungsstelle<br />

vom 15.04.2011 wegen<br />

Eingruppierung/Überleitung<br />

in Anlage 32<br />

AVR (siehe Homepage)<br />

Warum auch immer, das Urteil taucht erst jetzt aus <strong>der</strong><br />

Versenkung auf.<br />

MitarbeiterInnen in den Sozialstationen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

„Gemeindekrankenpflege“ sollten durchgängig in die<br />

Anlage 32 Anhang B in Vergütungsgruppe 8a übergeleitet<br />

bzw. eingruppiert werden.<br />

Begründet wurde dies, dass in den AVR Anlage 2c <strong>und</strong> Anlage<br />

32 Kr 5 Ziff. 2 u. 3 mit dem Tätigkeitsmerkmal (VI u. V)<br />

Hochziffer Nr. 8 „…die häusliche Betreuung….im Rahmen des<br />

Berufsbildes <strong>der</strong> Krankenpfleger, Altenpfleger eigenständig<br />

wahrnimmt.“<br />

MitarbeiterInnen die bisher in Anlage 2c AVR eingruppiert waren<br />

hatten unstreitig einen Bewährungsaufstieg in die KR 6 Ziff. 1.<br />

Mit <strong>der</strong> Überleitung sind alle Pflegekräfte in <strong>der</strong><br />

Gemeindekrankenpflege (Sozialstationen o<strong>der</strong> ambulante<br />

häusliche Pflege) in Anlage 32 Anhang B - AVR übergeleitet<br />

worden. Wer schon zu Ende 2010 die KR 6 erreicht hatte, wurde<br />

dementsprechend in Anlage 32 Anhang B in 8a übergeleitet.<br />

Alle an<strong>der</strong>en MitarbeiterInnen in <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege<br />

wurden so übergeleitet, als wären Sie schon „immer“ nach<br />

Anlage 32 Anhang E bezahlt worden, auch berufserfahrene<br />

später angestellte MitarbeiterInnen, nämlich bestenfalls, in 7a<br />

als Höchststufe eingruppiert.<br />

In <strong>der</strong> Anlage 32 Anhang E fehlt <strong>der</strong> im Klammerzusatz <strong>der</strong><br />

Begriff des „Gemeindekrankenpflegers“, aber die Hochziffer Nr.<br />

8 ist in <strong>der</strong> Vergütungsgruppe Kr 5 Ziff. 2 u. 3 noch erhalten. Sie<br />

ist nicht an<strong>der</strong>s erläutert wie vorher (siehe oben) <strong>und</strong> bezieht<br />

sich auf Tätigkeitsmerkmale (V) Nr. 8, die einen<br />

Bewährungsaufstieg begründen.<br />

Empfehlung an die MAVen: Die MAVen lehnen die<br />

Überleitungen <strong>der</strong> Pflegekräfte in 7a mit diesen<br />

Argumenten ab. Machen Sie den Dienstgeber <strong>und</strong> die<br />

MitarbeiterInnen, die es betrifft darauf aufmerksam, Sie<br />

mögen dem Urteil <strong>der</strong> Schlichtung folgen. Stellen Sie<br />

Antrag auf Eingruppierung/Überleitung in Anlage 32<br />

Vergütungsgruppe 8a, wegen eigenständiger<br />

Versorgung in <strong>der</strong> häuslichen Pflege.<br />

Eingruppierung von<br />

SozialpädagogInnen<br />

In SuE 11 o<strong>der</strong> SuE 12<br />

KAG Rottenburg/Stuttgart vom<br />

26.08.2011 (siehe Homepage)<br />

Die MAV klagte auf Zustimmungsersetzung nach § 33 Abs. 4<br />

MAVO.<br />

Gestritten wurde um die Frage, ob es sich bei <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

eines nach SuE 11 eingruppierten Mitarbeiters, im Rahmen<br />

des ambulant betreutes Wohnen um eine „schwierige<br />

Tätigkeit“ im Sinne <strong>der</strong> Anlage 33 SuE 12 handelt.<br />

Der/die MitarbeiterIn trug vor, seine schwierige Tätigkeit<br />

entspräche <strong>der</strong> Tätigkeit wie in den Anmerkungen 11 zur<br />

Entgeltgruppe für begleitende Fürsorge für Heimbewohner<br />

<strong>und</strong> nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner<br />

aufgeführt sind. Diesen Vergleich lies das Gericht nicht<br />

gelten, da es sich beim ambulant betreuten Wohnen nicht um<br />

die Begleitung von Heimbewohnern handelt, bzw. die<br />

Betreuung im ambulanten Wohnen die Fähigkeiten im<br />

Bewohner stärkt, die <strong>der</strong> Heimunterbringung entgegenwirken.<br />

Diese Tätigkeiten sind normale Aufgaben des<br />

Sozialpädagogen eingestuft.<br />

Die Überleitungsregelungen lehnen sich stark an die<br />

Bestimmungen des TVöD an <strong>und</strong> das Merkmal „schwierige<br />

Tätigkeit“ wird in <strong>der</strong> Rechtsprechung des öffentlichen<br />

Dienstes folgen<strong>der</strong>maßen beschrieben:<br />

Danach liegen „Schwierige Aufgaben“ dann vor, wenn sie im<br />

Vergleich zu den einfachen Arbeiten einen höheren Aufwand<br />

an gedanklicher Arbeit o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>sartiger qualifizierter<br />

Fähigkeiten erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an den<br />

Verstand o<strong>der</strong> die Konzentrationsfähigkeit stellen“ (BAG 4<br />

AZR 41/75; BAG 4 AZR 531/94)<br />

In <strong>der</strong> Anlage 33 Anhang B Anmerkungen zu den<br />

Tätigkeitsmerkmalen in Ziffer 11 sind beispielhaft <strong>und</strong> nicht<br />

abschließend schwierige Tätigkeiten aufgezählt.<br />

Empfehlung an die MAV: MitarbeiterInnen, die nicht<br />

eindeutig in den Tätigkeitsmerkmalen benannt sind,<br />

müssen sich die Mühe machen <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />

klar die schwierigen Aufgaben beschreiben. Sinnvoll<br />

wäre auch die Anteile an Zeit, die das Schwierige<br />

ausmachen, zu benennen.<br />

DiAG-B MAV, Hirtenstraße 4/6.OG, 80335 <strong>München</strong>, Tel: 089/55 169-496 (Hotline Freitag 10 – 12 Uhr), Fax: 089/55 169-402<br />

E-Mail: info@diag-mav-muenchen.de; Homepage: www.diag-mav-muenchen.de Seite 1 von 4


Nr. 17 Das „<strong>Quartalsorgan</strong>“ <strong>der</strong> DiAG-B MAV <strong>München</strong> <strong>und</strong> Freising<br />

Einmalzahlung II<br />

Sitzung <strong>der</strong> Regionalkommission Bayern am 08.07.11<br />

(siehe Homepage <strong>der</strong> AK-MAS)<br />

Die Regionalkommission Bayern hat in ihrer Sitzung am<br />

08.07.2011 den Begriff „individuelle Monatsvergütung“<br />

folgen<strong>der</strong>maßen präzisiert:<br />

„Der Begriff <strong>der</strong> individuellen Monatsvergütung beinhaltet<br />

zum einen die individuelle Monatsvergütung, die in festen<br />

Monatsbeträgen ausbezahlt worden sind. Hinzu kommen<br />

variable Vergütungsbestandteile wie z.B.: Zeitzuschläge,<br />

Vergütung von Überst<strong>und</strong>en, Rufbereitschaft <strong>und</strong><br />

Bereitschaftsdienst.“<br />

Für die Einmalzahlung II hat die Regionalkommission<br />

Bayern den Dezember 2010 o h n e Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Tarifsteigerung von 1,2% als Referenzmonat festgelegt.<br />

Empfehlung an die MAVen: Den Dienstgeber unbedingt<br />

auffor<strong>der</strong>n, eine Nachberechnung für die<br />

Einmalzahlung durchzuführen, wenn - wie vielerorts<br />

geschehen -<br />

nur die regelmäßigen<br />

Vergütungsbestandteile in die Einmalzahlung II<br />

einbezogen wurden. Die betroffenen Kolleginnen <strong>und</strong><br />

Kollegen informieren.<br />

JugendsprecherInnen <strong>und</strong><br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretungen<br />

Am letzten DiAG-Tag, am 12.7. wurden die Vertretungen<br />

für die DiAG-Mitglie<strong>der</strong>versammlung aus den Schwer<br />

behin<strong>der</strong>tenvertretungen <strong>und</strong> den JugendsprecherInnen<br />

gewählt.<br />

Der DiAG-Vorstand freut sich auf die Unterstützung<br />

durch Irene Schäfer (Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertreterin im<br />

EVBZ Steinhöring) <strong>und</strong><br />

Christoph Krimmer (Jugend<br />

sprecher in <strong>der</strong> Caritas<br />

Zentrale PRMH).<br />

Lei<strong>der</strong> waren nicht von allen<br />

Einrichtungen die VertreterInnen aus den beiden<br />

Bereichen anwesend. Deshalb die Bitte an Sie, als<br />

MAV-Mitglie<strong>der</strong> Ihrer Einrichtung: Schicken Sie uns die<br />

Namen <strong>und</strong> wenn möglich die E-Mail-Adressen (sonst<br />

Postadressen) Ihrer Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung <strong>und</strong><br />

Ihres Jugendsprechers. Bitte an info@diag-mavmuenchen.de.<br />

Irene Schäfer <strong>und</strong> Christoph Krimmer werden diese<br />

dann zu einem Austausch über <strong>der</strong>en Aufgaben<br />

einladen.<br />

Denken Sie auch in Ihrer MAV daran, dass die MAVO<br />

regelt, welche Aufgaben <strong>und</strong> welche Beteiligung die<br />

MAV zum Schutz <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>ten Mitar<br />

beiterInnen hat. (§ 28 a, § 52 MAVO)<br />

Für die SprecherInnen <strong>der</strong> Jugendlichen <strong>und</strong> Auszu<br />

bildenden finden Sie die Gr<strong>und</strong>lagen in den §§48 bis<br />

51.<br />

Beschlüsse <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eskommission<br />

<strong>der</strong> Arbeitsrechtlichen Kommission vom 27.10.2011<br />

Die B<strong>und</strong>eskommission <strong>der</strong> Arbeitsrechtlichen Kommission hat am 27.10.2011 viele Beschlüsse<br />

gefasst; <strong>der</strong> vollständige Beschlusstext steht auf <strong>der</strong> DiAG-Homepage zum Download bereit<br />

Anlage 5c zu den AVR (Langzeitkonto) wird durch folgenden neuen Text ersetzt:<br />

„Der Dienstgeber kann mit dem Mitarbeiter die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall ist die<br />

Mitarbeitervertretung zu beteiligen <strong>und</strong> – bei Insolvenzfähigkeit des Dienstgebers – eine Regelung zur<br />

Insolvenzsicherung zu treffen.“<br />

Dies bedeutet: Die Regelung aus § 9 Abs. 6 <strong>der</strong> Anlagen 31 bis 33 AVR zum Langzeitkonto wird 1:1 in Anlage 5c AVR<br />

übernommen. Demnach können die Parteien vor Ort (Dienstgeber <strong>und</strong> Mitarbeiter(in)) individuell die Einrichtung eines<br />

Langzeitkontos <strong>und</strong> das dazu Erfor<strong>der</strong>liche <strong>und</strong> Passende miteinan<strong>der</strong> vereinbaren (§ 9 Abs. 6 Satz 1 Anlagen 31-33<br />

AVR). Gemäß § 27 Abs. 2 MAVO ist die Mitarbeitervertretung über die Einrichtung von Langzeitkonten <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Inhalt<br />

zu informieren (§ 9 Abs. 6 Satz 2 Anlagen 31-33 AVR).<br />

DiAG-B MAV, Hirtenstraße 4/6.OG, 80335 <strong>München</strong>, Tel: 089/55 169-496 (Hotline Freitag 10 – 12 Uhr), Fax: 089/55 169-402<br />

E-Mail: info@diag-mav-muenchen.de; Homepage: www.diag-mav-muenchen.de Seite 2 von 4


Nr. 17 Das „<strong>Quartalsorgan</strong>“ <strong>der</strong> DiAG-B MAV <strong>München</strong> <strong>und</strong> Freising<br />

Anlage 7b zu den AVR (Beson<strong>der</strong>en Regelungen für Praktikanten)<br />

Für Praktikanten, die we<strong>der</strong> unter § 3 (e) Allgemeiner Teil zu den AVR noch unter die Anlage 7 zu<br />

den AVR fallen, wird eine neue Anlage 7b in die AVR eingefügt diese gilt für Praktikanten, die nicht<br />

unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen,<br />

Für den genannten Personenkreis kann <strong>der</strong> Praktikumsträger in Anerkennung <strong>der</strong><br />

Arbeitsleistung eine Vergütung zahlen. Weitere Regelungen betreffen insbeson<strong>der</strong>e die<br />

wöchentliche <strong>und</strong> tägliche Arbeitszeit, den Anspruch auf Erholungsurlaub sowie die Fortzahlung <strong>der</strong><br />

Praktikantenvergütung.<br />

§ 2 <strong>der</strong> Anlage 9 zu den AVR (Vermögenswirksame Leistungen)<br />

Bisher werden die vermögenswirksamen Leistungen in <strong>der</strong> Regel in Sparverträge (z. B.<br />

Bausparvertrag o<strong>der</strong> Investmentfonds) eingezahlt. Regelmäßig stocken die Mitarbeiter die<br />

Dienstgeberleistung mit Eigenbeiträgen auf. Bei dieser Gestaltung ist die<br />

vermögenswirksame Leistung jedoch steuer- <strong>und</strong> sozialabgabepflichtig. Werden die<br />

vermögenswirksamen Leistungen in Altersvorsorgeleistungen umgestellt <strong>und</strong> mit einer<br />

Entgeltumwandlung verb<strong>und</strong>en, kann mit dem gleichen Nettoeinsatz ein mehr als doppelt<br />

so hoher Vorsorgebeitrag realisiert werden.<br />

Um die Möglichkeit <strong>der</strong> Entgeltumwandlung für den Betrag <strong>der</strong> vermögenswirksamen Leistungen dennoch zu eröffnen,<br />

wurde eine entsprechende Än<strong>der</strong>ung in Anlage 9 AVR vorgenommen.<br />

Anlage 21 zu den AVR (Lehrkräfte) Die B<strong>und</strong>eskommission <strong>der</strong> Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen<br />

<strong>Caritasverband</strong>es hat auf ihrer Sitzung am 9.Juni einen Beschluss gefasst zur Streichung<br />

des Anhangs C zu den AVR für Mitarbeiter(innen) an Schulen (Anlage 21 zu den AVR).<br />

Mit den unter Ziffer 1 bis 8 des Beschlusstextes dargestellten Än<strong>der</strong>ungen wird die Anlage 21 zu<br />

den AVR korrigiert bzw. ergänzt. Neu in Anschnitt C <strong>der</strong> Anlage 21 eingefügt wird eine Regelung<br />

bzgl. <strong>der</strong> Besitzstandszulage im Zusammenhang mit Arbeitszeitverän<strong>der</strong>ungen – diese entspricht<br />

den Regelungen in Anlagen 31 – 33 AVR.<br />

Anlage 31 zu den AVR (Jahresson<strong>der</strong>zahlung)<br />

Mitarbeiter <strong>der</strong> Vergütungsgruppe KR 6 (= EG 9a) ohne Aufstieg <strong>der</strong> Anlage 31 AVR erhalten eine<br />

Jahresson<strong>der</strong>zahlung von 90%, weil ansonsten Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern mit<br />

Zusatzausbildung über die Zuordnung in Entgeltgruppe 9a durch die Kürzung <strong>der</strong><br />

Jahresson<strong>der</strong>zuwendung auf 80% schlechter gestellt werden als Mitarbeiter ohne Zusatzausbildung bei identischer<br />

Zuordnung <strong>der</strong> entsprechenden Tabellenwerte.<br />

Außer-Kraft-Setzung <strong>der</strong> Anlage 1b zu den AVR für die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR<br />

Anlage 1b AVR regelt den Besitzstand für Mitarbeiter, die am 30.06.2008 in einem Dienstverhältnis standen,<br />

das am 01.07.2008 fortbesteht. Darin ist u.a. auch geregelt, dass dieser<br />

Besitzstand bei Dienstgeberwechsel innerhalb AVR-Bereich erhalten bleibt. Dieser<br />

Besitzstand geht nun in den Besitzstandsregelungen <strong>der</strong> neuen Anlagen 30 – 33<br />

AVR auf.<br />

Mitarbeiter <strong>der</strong> Anlagen 30 – 33 verlieren bei jedweden Dienstgeberwechsel<br />

somit sehr wahrscheinlich alle bisher erworbenen Besitzstände !!<br />

Redaktionelle Anpassungen <strong>der</strong> AVR<br />

Die B<strong>und</strong>eskommission hat wie<strong>der</strong> jede Menge redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen<br />

beschlossen; diese bitte selbst im Beschlusstext nachlesen.<br />

Bitte beachten:<br />

Es läuft <strong>der</strong>zeit die 6-wöchige Wi<strong>der</strong>spruchsfrist; im Anschluss daran ist darüber<br />

hinaus formal zur In-Kraft-Setzung die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

D.h. die Beschlüsse sind zwar gefasst, haben aber <strong>der</strong>zeit noch keine Geltung<br />

DiAG-B MAV, Hirtenstraße 4/6.OG, 80335 <strong>München</strong>, Tel: 089/55 169-496 (Hotline Freitag 10 – 12 Uhr), Fax: 089/55 169-402<br />

E-Mail: info@diag-mav-muenchen.de; Homepage: www.diag-mav-muenchen.de Seite 3 von 4


Nr. 17 Das „<strong>Quartalsorgan</strong>“ <strong>der</strong> DiAG-B MAV <strong>München</strong> <strong>und</strong> Freising<br />

Urlaubsansprüche langzeitkranker MitarbeiterInnen müssen im laufenden<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr abgegolten werden, sonst könnten Sie verfallen<br />

(BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10)<br />

Die Entscheidung des EuGH, 20.01.2009 - C-350/06 <strong>und</strong> C 520/06 wurde durch das BAG Urteil vom 09.08.2011<br />

relativiert.<br />

Kann Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, so verfällt er nicht. Das führt zu einer jährlichen Addition <strong>der</strong><br />

Urlaubsansprüche. Ist <strong>der</strong> Arbeitnehmer jedoch wie<strong>der</strong> ges<strong>und</strong>, muss er die angesammelten Urlaubsansprüche im<br />

laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr nehmen, um den Verfall zu verhin<strong>der</strong>n. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

Was war passiert?<br />

Ein Busfahrer war von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Nach<br />

seiner Genesung nahm er im Jahr 2008 30 Tage Urlaub. Dies entsprach seinem jährlichen<br />

Urlaubsanspruch. Er war nach <strong>der</strong> Rechtsprechungsän<strong>der</strong>ung zum Urlaubsanspruch<br />

Langzeitkranker 2009 <strong>der</strong> Ansicht, ihm stünden noch insgesamt 90 Resturlaubstage aus den<br />

Jahren 2005 bis 2007 zu. Der Arbeitgeber lehnte das ab.<br />

Die Entscheidung: Der Urlaub war verfallen.<br />

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Die Urlaubsansprüche des Busfahrers waren zum 31.12.2008 verfallen.<br />

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss <strong>der</strong> Urlaubsanspruch im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr gewährt <strong>und</strong> genommen werden. Eine<br />

Übertragung in das 1. Quartal des Folgejahres ist nur bei Vorliegen beson<strong>der</strong>er Gründe zulässig. Dies gilt auch für die<br />

angesammelten Urlaubsansprüche Langzeitkranker. Da <strong>der</strong> Busfahrer seine Urlaubsansprüche von restlichen 90 Tagen<br />

ab Juni 2008 bis Ende Dezember 2008 hätte nehmen können, dies aber unterlassen hatte geltend zu machen, sind sie<br />

verfallen. Daran än<strong>der</strong>te auch nichts, dass im Jahr 2008 nach damaliger Rechtsprechung des BAG die<br />

Urlaubsansprüche für 2005 bis 2007 als bereits verfallen gegolten hatten.<br />

Aber Vorsicht: Dies gilt nur für Urlaubsansprüche, die tatsächlich im Kalen<strong>der</strong>jahr genommen hätten werden<br />

können. Wird <strong>der</strong> Arbeitnehmer z. B. erst im November wie<strong>der</strong> ges<strong>und</strong> <strong>und</strong> hat 90 Resturlaubstage angesammelt,<br />

können diese nicht komplett verfallen. Der Dienstgeber muss in <strong>der</strong> Regel nur den B<strong>und</strong>esgesetzlich zustehenden<br />

Urlaub gewähren, also mindestens 20 Werktage für ein Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Zudem sind Son<strong>der</strong>regelungen in Tarifverträgen zu beachten, die oft längere Übertragungszeiträume vorsehen. (Anm.<br />

d. R.: in <strong>der</strong> AVR bis 30.4.)<br />

Empfehlung an die MAVen: Denken Sie daran, wenn Sie langzeitkranke MitarbeiterInnen beraten o<strong>der</strong> dass Sie<br />

bei BEM Gesprächen MitarbeiterInnen darüber informieren.<br />

Schauen Sie auch mal auf unsere Homepage: www.diag-mav-muenchen.de<br />

Autorinnen <strong>und</strong> Autoren des B´Ladl Nr. 17:<br />

Christel Höhn; Elisabeth von Liel; Werner Kotter; Werner Schöndorfer; Petra Prinz (Termine);<br />

DiAG-B MAV, Hirtenstraße 4/6.OG, 80335 <strong>München</strong>, Tel: 089/55 169-496 (Hotline Freitag 10 – 12 Uhr), Fax: 089/55 169-402<br />

E-Mail: info@diag-mav-muenchen.de; Homepage: www.diag-mav-muenchen.de Seite 4 von 4

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