Quartalsorgan - Caritasverband der Erzdiözese München und ...
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Nr. 17 Das „<strong>Quartalsorgan</strong>“ <strong>der</strong> DiAG-B MAV <strong>München</strong> <strong>und</strong> Freising<br />
DiAG-B'Ladl<br />
's Siebzehnte - November 2011<br />
Neues zu den Überleitungen / Eingruppierungen….<br />
MitarbeiterInnen in<br />
<strong>der</strong> Gemeindekrankenpflege<br />
AVR Schlichtungsstelle<br />
vom 15.04.2011 wegen<br />
Eingruppierung/Überleitung<br />
in Anlage 32<br />
AVR (siehe Homepage)<br />
Warum auch immer, das Urteil taucht erst jetzt aus <strong>der</strong><br />
Versenkung auf.<br />
MitarbeiterInnen in den Sozialstationen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
„Gemeindekrankenpflege“ sollten durchgängig in die<br />
Anlage 32 Anhang B in Vergütungsgruppe 8a übergeleitet<br />
bzw. eingruppiert werden.<br />
Begründet wurde dies, dass in den AVR Anlage 2c <strong>und</strong> Anlage<br />
32 Kr 5 Ziff. 2 u. 3 mit dem Tätigkeitsmerkmal (VI u. V)<br />
Hochziffer Nr. 8 „…die häusliche Betreuung….im Rahmen des<br />
Berufsbildes <strong>der</strong> Krankenpfleger, Altenpfleger eigenständig<br />
wahrnimmt.“<br />
MitarbeiterInnen die bisher in Anlage 2c AVR eingruppiert waren<br />
hatten unstreitig einen Bewährungsaufstieg in die KR 6 Ziff. 1.<br />
Mit <strong>der</strong> Überleitung sind alle Pflegekräfte in <strong>der</strong><br />
Gemeindekrankenpflege (Sozialstationen o<strong>der</strong> ambulante<br />
häusliche Pflege) in Anlage 32 Anhang B - AVR übergeleitet<br />
worden. Wer schon zu Ende 2010 die KR 6 erreicht hatte, wurde<br />
dementsprechend in Anlage 32 Anhang B in 8a übergeleitet.<br />
Alle an<strong>der</strong>en MitarbeiterInnen in <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege<br />
wurden so übergeleitet, als wären Sie schon „immer“ nach<br />
Anlage 32 Anhang E bezahlt worden, auch berufserfahrene<br />
später angestellte MitarbeiterInnen, nämlich bestenfalls, in 7a<br />
als Höchststufe eingruppiert.<br />
In <strong>der</strong> Anlage 32 Anhang E fehlt <strong>der</strong> im Klammerzusatz <strong>der</strong><br />
Begriff des „Gemeindekrankenpflegers“, aber die Hochziffer Nr.<br />
8 ist in <strong>der</strong> Vergütungsgruppe Kr 5 Ziff. 2 u. 3 noch erhalten. Sie<br />
ist nicht an<strong>der</strong>s erläutert wie vorher (siehe oben) <strong>und</strong> bezieht<br />
sich auf Tätigkeitsmerkmale (V) Nr. 8, die einen<br />
Bewährungsaufstieg begründen.<br />
Empfehlung an die MAVen: Die MAVen lehnen die<br />
Überleitungen <strong>der</strong> Pflegekräfte in 7a mit diesen<br />
Argumenten ab. Machen Sie den Dienstgeber <strong>und</strong> die<br />
MitarbeiterInnen, die es betrifft darauf aufmerksam, Sie<br />
mögen dem Urteil <strong>der</strong> Schlichtung folgen. Stellen Sie<br />
Antrag auf Eingruppierung/Überleitung in Anlage 32<br />
Vergütungsgruppe 8a, wegen eigenständiger<br />
Versorgung in <strong>der</strong> häuslichen Pflege.<br />
Eingruppierung von<br />
SozialpädagogInnen<br />
In SuE 11 o<strong>der</strong> SuE 12<br />
KAG Rottenburg/Stuttgart vom<br />
26.08.2011 (siehe Homepage)<br />
Die MAV klagte auf Zustimmungsersetzung nach § 33 Abs. 4<br />
MAVO.<br />
Gestritten wurde um die Frage, ob es sich bei <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
eines nach SuE 11 eingruppierten Mitarbeiters, im Rahmen<br />
des ambulant betreutes Wohnen um eine „schwierige<br />
Tätigkeit“ im Sinne <strong>der</strong> Anlage 33 SuE 12 handelt.<br />
Der/die MitarbeiterIn trug vor, seine schwierige Tätigkeit<br />
entspräche <strong>der</strong> Tätigkeit wie in den Anmerkungen 11 zur<br />
Entgeltgruppe für begleitende Fürsorge für Heimbewohner<br />
<strong>und</strong> nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner<br />
aufgeführt sind. Diesen Vergleich lies das Gericht nicht<br />
gelten, da es sich beim ambulant betreuten Wohnen nicht um<br />
die Begleitung von Heimbewohnern handelt, bzw. die<br />
Betreuung im ambulanten Wohnen die Fähigkeiten im<br />
Bewohner stärkt, die <strong>der</strong> Heimunterbringung entgegenwirken.<br />
Diese Tätigkeiten sind normale Aufgaben des<br />
Sozialpädagogen eingestuft.<br />
Die Überleitungsregelungen lehnen sich stark an die<br />
Bestimmungen des TVöD an <strong>und</strong> das Merkmal „schwierige<br />
Tätigkeit“ wird in <strong>der</strong> Rechtsprechung des öffentlichen<br />
Dienstes folgen<strong>der</strong>maßen beschrieben:<br />
Danach liegen „Schwierige Aufgaben“ dann vor, wenn sie im<br />
Vergleich zu den einfachen Arbeiten einen höheren Aufwand<br />
an gedanklicher Arbeit o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>sartiger qualifizierter<br />
Fähigkeiten erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an den<br />
Verstand o<strong>der</strong> die Konzentrationsfähigkeit stellen“ (BAG 4<br />
AZR 41/75; BAG 4 AZR 531/94)<br />
In <strong>der</strong> Anlage 33 Anhang B Anmerkungen zu den<br />
Tätigkeitsmerkmalen in Ziffer 11 sind beispielhaft <strong>und</strong> nicht<br />
abschließend schwierige Tätigkeiten aufgezählt.<br />
Empfehlung an die MAV: MitarbeiterInnen, die nicht<br />
eindeutig in den Tätigkeitsmerkmalen benannt sind,<br />
müssen sich die Mühe machen <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />
klar die schwierigen Aufgaben beschreiben. Sinnvoll<br />
wäre auch die Anteile an Zeit, die das Schwierige<br />
ausmachen, zu benennen.<br />
DiAG-B MAV, Hirtenstraße 4/6.OG, 80335 <strong>München</strong>, Tel: 089/55 169-496 (Hotline Freitag 10 – 12 Uhr), Fax: 089/55 169-402<br />
E-Mail: info@diag-mav-muenchen.de; Homepage: www.diag-mav-muenchen.de Seite 1 von 4
Nr. 17 Das „<strong>Quartalsorgan</strong>“ <strong>der</strong> DiAG-B MAV <strong>München</strong> <strong>und</strong> Freising<br />
Einmalzahlung II<br />
Sitzung <strong>der</strong> Regionalkommission Bayern am 08.07.11<br />
(siehe Homepage <strong>der</strong> AK-MAS)<br />
Die Regionalkommission Bayern hat in ihrer Sitzung am<br />
08.07.2011 den Begriff „individuelle Monatsvergütung“<br />
folgen<strong>der</strong>maßen präzisiert:<br />
„Der Begriff <strong>der</strong> individuellen Monatsvergütung beinhaltet<br />
zum einen die individuelle Monatsvergütung, die in festen<br />
Monatsbeträgen ausbezahlt worden sind. Hinzu kommen<br />
variable Vergütungsbestandteile wie z.B.: Zeitzuschläge,<br />
Vergütung von Überst<strong>und</strong>en, Rufbereitschaft <strong>und</strong><br />
Bereitschaftsdienst.“<br />
Für die Einmalzahlung II hat die Regionalkommission<br />
Bayern den Dezember 2010 o h n e Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Tarifsteigerung von 1,2% als Referenzmonat festgelegt.<br />
Empfehlung an die MAVen: Den Dienstgeber unbedingt<br />
auffor<strong>der</strong>n, eine Nachberechnung für die<br />
Einmalzahlung durchzuführen, wenn - wie vielerorts<br />
geschehen -<br />
nur die regelmäßigen<br />
Vergütungsbestandteile in die Einmalzahlung II<br />
einbezogen wurden. Die betroffenen Kolleginnen <strong>und</strong><br />
Kollegen informieren.<br />
JugendsprecherInnen <strong>und</strong><br />
Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretungen<br />
Am letzten DiAG-Tag, am 12.7. wurden die Vertretungen<br />
für die DiAG-Mitglie<strong>der</strong>versammlung aus den Schwer<br />
behin<strong>der</strong>tenvertretungen <strong>und</strong> den JugendsprecherInnen<br />
gewählt.<br />
Der DiAG-Vorstand freut sich auf die Unterstützung<br />
durch Irene Schäfer (Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertreterin im<br />
EVBZ Steinhöring) <strong>und</strong><br />
Christoph Krimmer (Jugend<br />
sprecher in <strong>der</strong> Caritas<br />
Zentrale PRMH).<br />
Lei<strong>der</strong> waren nicht von allen<br />
Einrichtungen die VertreterInnen aus den beiden<br />
Bereichen anwesend. Deshalb die Bitte an Sie, als<br />
MAV-Mitglie<strong>der</strong> Ihrer Einrichtung: Schicken Sie uns die<br />
Namen <strong>und</strong> wenn möglich die E-Mail-Adressen (sonst<br />
Postadressen) Ihrer Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung <strong>und</strong><br />
Ihres Jugendsprechers. Bitte an info@diag-mavmuenchen.de.<br />
Irene Schäfer <strong>und</strong> Christoph Krimmer werden diese<br />
dann zu einem Austausch über <strong>der</strong>en Aufgaben<br />
einladen.<br />
Denken Sie auch in Ihrer MAV daran, dass die MAVO<br />
regelt, welche Aufgaben <strong>und</strong> welche Beteiligung die<br />
MAV zum Schutz <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>ten Mitar<br />
beiterInnen hat. (§ 28 a, § 52 MAVO)<br />
Für die SprecherInnen <strong>der</strong> Jugendlichen <strong>und</strong> Auszu<br />
bildenden finden Sie die Gr<strong>und</strong>lagen in den §§48 bis<br />
51.<br />
Beschlüsse <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eskommission<br />
<strong>der</strong> Arbeitsrechtlichen Kommission vom 27.10.2011<br />
Die B<strong>und</strong>eskommission <strong>der</strong> Arbeitsrechtlichen Kommission hat am 27.10.2011 viele Beschlüsse<br />
gefasst; <strong>der</strong> vollständige Beschlusstext steht auf <strong>der</strong> DiAG-Homepage zum Download bereit<br />
Anlage 5c zu den AVR (Langzeitkonto) wird durch folgenden neuen Text ersetzt:<br />
„Der Dienstgeber kann mit dem Mitarbeiter die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall ist die<br />
Mitarbeitervertretung zu beteiligen <strong>und</strong> – bei Insolvenzfähigkeit des Dienstgebers – eine Regelung zur<br />
Insolvenzsicherung zu treffen.“<br />
Dies bedeutet: Die Regelung aus § 9 Abs. 6 <strong>der</strong> Anlagen 31 bis 33 AVR zum Langzeitkonto wird 1:1 in Anlage 5c AVR<br />
übernommen. Demnach können die Parteien vor Ort (Dienstgeber <strong>und</strong> Mitarbeiter(in)) individuell die Einrichtung eines<br />
Langzeitkontos <strong>und</strong> das dazu Erfor<strong>der</strong>liche <strong>und</strong> Passende miteinan<strong>der</strong> vereinbaren (§ 9 Abs. 6 Satz 1 Anlagen 31-33<br />
AVR). Gemäß § 27 Abs. 2 MAVO ist die Mitarbeitervertretung über die Einrichtung von Langzeitkonten <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Inhalt<br />
zu informieren (§ 9 Abs. 6 Satz 2 Anlagen 31-33 AVR).<br />
DiAG-B MAV, Hirtenstraße 4/6.OG, 80335 <strong>München</strong>, Tel: 089/55 169-496 (Hotline Freitag 10 – 12 Uhr), Fax: 089/55 169-402<br />
E-Mail: info@diag-mav-muenchen.de; Homepage: www.diag-mav-muenchen.de Seite 2 von 4
Nr. 17 Das „<strong>Quartalsorgan</strong>“ <strong>der</strong> DiAG-B MAV <strong>München</strong> <strong>und</strong> Freising<br />
Anlage 7b zu den AVR (Beson<strong>der</strong>en Regelungen für Praktikanten)<br />
Für Praktikanten, die we<strong>der</strong> unter § 3 (e) Allgemeiner Teil zu den AVR noch unter die Anlage 7 zu<br />
den AVR fallen, wird eine neue Anlage 7b in die AVR eingefügt diese gilt für Praktikanten, die nicht<br />
unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen,<br />
Für den genannten Personenkreis kann <strong>der</strong> Praktikumsträger in Anerkennung <strong>der</strong><br />
Arbeitsleistung eine Vergütung zahlen. Weitere Regelungen betreffen insbeson<strong>der</strong>e die<br />
wöchentliche <strong>und</strong> tägliche Arbeitszeit, den Anspruch auf Erholungsurlaub sowie die Fortzahlung <strong>der</strong><br />
Praktikantenvergütung.<br />
§ 2 <strong>der</strong> Anlage 9 zu den AVR (Vermögenswirksame Leistungen)<br />
Bisher werden die vermögenswirksamen Leistungen in <strong>der</strong> Regel in Sparverträge (z. B.<br />
Bausparvertrag o<strong>der</strong> Investmentfonds) eingezahlt. Regelmäßig stocken die Mitarbeiter die<br />
Dienstgeberleistung mit Eigenbeiträgen auf. Bei dieser Gestaltung ist die<br />
vermögenswirksame Leistung jedoch steuer- <strong>und</strong> sozialabgabepflichtig. Werden die<br />
vermögenswirksamen Leistungen in Altersvorsorgeleistungen umgestellt <strong>und</strong> mit einer<br />
Entgeltumwandlung verb<strong>und</strong>en, kann mit dem gleichen Nettoeinsatz ein mehr als doppelt<br />
so hoher Vorsorgebeitrag realisiert werden.<br />
Um die Möglichkeit <strong>der</strong> Entgeltumwandlung für den Betrag <strong>der</strong> vermögenswirksamen Leistungen dennoch zu eröffnen,<br />
wurde eine entsprechende Än<strong>der</strong>ung in Anlage 9 AVR vorgenommen.<br />
Anlage 21 zu den AVR (Lehrkräfte) Die B<strong>und</strong>eskommission <strong>der</strong> Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen<br />
<strong>Caritasverband</strong>es hat auf ihrer Sitzung am 9.Juni einen Beschluss gefasst zur Streichung<br />
des Anhangs C zu den AVR für Mitarbeiter(innen) an Schulen (Anlage 21 zu den AVR).<br />
Mit den unter Ziffer 1 bis 8 des Beschlusstextes dargestellten Än<strong>der</strong>ungen wird die Anlage 21 zu<br />
den AVR korrigiert bzw. ergänzt. Neu in Anschnitt C <strong>der</strong> Anlage 21 eingefügt wird eine Regelung<br />
bzgl. <strong>der</strong> Besitzstandszulage im Zusammenhang mit Arbeitszeitverän<strong>der</strong>ungen – diese entspricht<br />
den Regelungen in Anlagen 31 – 33 AVR.<br />
Anlage 31 zu den AVR (Jahresson<strong>der</strong>zahlung)<br />
Mitarbeiter <strong>der</strong> Vergütungsgruppe KR 6 (= EG 9a) ohne Aufstieg <strong>der</strong> Anlage 31 AVR erhalten eine<br />
Jahresson<strong>der</strong>zahlung von 90%, weil ansonsten Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern mit<br />
Zusatzausbildung über die Zuordnung in Entgeltgruppe 9a durch die Kürzung <strong>der</strong><br />
Jahresson<strong>der</strong>zuwendung auf 80% schlechter gestellt werden als Mitarbeiter ohne Zusatzausbildung bei identischer<br />
Zuordnung <strong>der</strong> entsprechenden Tabellenwerte.<br />
Außer-Kraft-Setzung <strong>der</strong> Anlage 1b zu den AVR für die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR<br />
Anlage 1b AVR regelt den Besitzstand für Mitarbeiter, die am 30.06.2008 in einem Dienstverhältnis standen,<br />
das am 01.07.2008 fortbesteht. Darin ist u.a. auch geregelt, dass dieser<br />
Besitzstand bei Dienstgeberwechsel innerhalb AVR-Bereich erhalten bleibt. Dieser<br />
Besitzstand geht nun in den Besitzstandsregelungen <strong>der</strong> neuen Anlagen 30 – 33<br />
AVR auf.<br />
Mitarbeiter <strong>der</strong> Anlagen 30 – 33 verlieren bei jedweden Dienstgeberwechsel<br />
somit sehr wahrscheinlich alle bisher erworbenen Besitzstände !!<br />
Redaktionelle Anpassungen <strong>der</strong> AVR<br />
Die B<strong>und</strong>eskommission hat wie<strong>der</strong> jede Menge redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen<br />
beschlossen; diese bitte selbst im Beschlusstext nachlesen.<br />
Bitte beachten:<br />
Es läuft <strong>der</strong>zeit die 6-wöchige Wi<strong>der</strong>spruchsfrist; im Anschluss daran ist darüber<br />
hinaus formal zur In-Kraft-Setzung die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
D.h. die Beschlüsse sind zwar gefasst, haben aber <strong>der</strong>zeit noch keine Geltung<br />
DiAG-B MAV, Hirtenstraße 4/6.OG, 80335 <strong>München</strong>, Tel: 089/55 169-496 (Hotline Freitag 10 – 12 Uhr), Fax: 089/55 169-402<br />
E-Mail: info@diag-mav-muenchen.de; Homepage: www.diag-mav-muenchen.de Seite 3 von 4
Nr. 17 Das „<strong>Quartalsorgan</strong>“ <strong>der</strong> DiAG-B MAV <strong>München</strong> <strong>und</strong> Freising<br />
Urlaubsansprüche langzeitkranker MitarbeiterInnen müssen im laufenden<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr abgegolten werden, sonst könnten Sie verfallen<br />
(BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10)<br />
Die Entscheidung des EuGH, 20.01.2009 - C-350/06 <strong>und</strong> C 520/06 wurde durch das BAG Urteil vom 09.08.2011<br />
relativiert.<br />
Kann Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, so verfällt er nicht. Das führt zu einer jährlichen Addition <strong>der</strong><br />
Urlaubsansprüche. Ist <strong>der</strong> Arbeitnehmer jedoch wie<strong>der</strong> ges<strong>und</strong>, muss er die angesammelten Urlaubsansprüche im<br />
laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr nehmen, um den Verfall zu verhin<strong>der</strong>n. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />
Was war passiert?<br />
Ein Busfahrer war von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Nach<br />
seiner Genesung nahm er im Jahr 2008 30 Tage Urlaub. Dies entsprach seinem jährlichen<br />
Urlaubsanspruch. Er war nach <strong>der</strong> Rechtsprechungsän<strong>der</strong>ung zum Urlaubsanspruch<br />
Langzeitkranker 2009 <strong>der</strong> Ansicht, ihm stünden noch insgesamt 90 Resturlaubstage aus den<br />
Jahren 2005 bis 2007 zu. Der Arbeitgeber lehnte das ab.<br />
Die Entscheidung: Der Urlaub war verfallen.<br />
Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Die Urlaubsansprüche des Busfahrers waren zum 31.12.2008 verfallen.<br />
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss <strong>der</strong> Urlaubsanspruch im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr gewährt <strong>und</strong> genommen werden. Eine<br />
Übertragung in das 1. Quartal des Folgejahres ist nur bei Vorliegen beson<strong>der</strong>er Gründe zulässig. Dies gilt auch für die<br />
angesammelten Urlaubsansprüche Langzeitkranker. Da <strong>der</strong> Busfahrer seine Urlaubsansprüche von restlichen 90 Tagen<br />
ab Juni 2008 bis Ende Dezember 2008 hätte nehmen können, dies aber unterlassen hatte geltend zu machen, sind sie<br />
verfallen. Daran än<strong>der</strong>te auch nichts, dass im Jahr 2008 nach damaliger Rechtsprechung des BAG die<br />
Urlaubsansprüche für 2005 bis 2007 als bereits verfallen gegolten hatten.<br />
Aber Vorsicht: Dies gilt nur für Urlaubsansprüche, die tatsächlich im Kalen<strong>der</strong>jahr genommen hätten werden<br />
können. Wird <strong>der</strong> Arbeitnehmer z. B. erst im November wie<strong>der</strong> ges<strong>und</strong> <strong>und</strong> hat 90 Resturlaubstage angesammelt,<br />
können diese nicht komplett verfallen. Der Dienstgeber muss in <strong>der</strong> Regel nur den B<strong>und</strong>esgesetzlich zustehenden<br />
Urlaub gewähren, also mindestens 20 Werktage für ein Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
Zudem sind Son<strong>der</strong>regelungen in Tarifverträgen zu beachten, die oft längere Übertragungszeiträume vorsehen. (Anm.<br />
d. R.: in <strong>der</strong> AVR bis 30.4.)<br />
Empfehlung an die MAVen: Denken Sie daran, wenn Sie langzeitkranke MitarbeiterInnen beraten o<strong>der</strong> dass Sie<br />
bei BEM Gesprächen MitarbeiterInnen darüber informieren.<br />
Schauen Sie auch mal auf unsere Homepage: www.diag-mav-muenchen.de<br />
Autorinnen <strong>und</strong> Autoren des B´Ladl Nr. 17:<br />
Christel Höhn; Elisabeth von Liel; Werner Kotter; Werner Schöndorfer; Petra Prinz (Termine);<br />
DiAG-B MAV, Hirtenstraße 4/6.OG, 80335 <strong>München</strong>, Tel: 089/55 169-496 (Hotline Freitag 10 – 12 Uhr), Fax: 089/55 169-402<br />
E-Mail: info@diag-mav-muenchen.de; Homepage: www.diag-mav-muenchen.de Seite 4 von 4