Gütertrennung und Gütergemeinschaft - InfoFarm
Gütertrennung und Gütergemeinschaft - InfoFarm
Gütertrennung und Gütergemeinschaft - InfoFarm
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ehescheidung in der Landwirtschaft; Versorgungsausgleich <strong>und</strong><br />
Vermögensauseinandersetzung<br />
Im Falle einer Ehescheidung sind materiell drei Bereiche zu klären, nämlich die<br />
Unterhaltszahlungen, die Vermögensauseinandersetzung <strong>und</strong> der Versorgungsausgleich.<br />
Dieser Vortrag widmet sich den beiden letztgenannten Bereichen.<br />
Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich von Anwartschaften oder Aussichten<br />
auf eine Versorgung wegen Alters- oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, soweit die<br />
Anwartschaften während der Ehezeit begründet worden sind. Allgemein fallen unter den<br />
Versorgungsausgleich vor allem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
beamtenrechtliche Versorgungen, betriebliche Altersversorgungen, berufsständische<br />
Versorgungen sowie private Rentenversicherungen. Speziell in der Landwirtschaft steht die<br />
Anwartschaft aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung im Vordergr<strong>und</strong>. Unter<br />
bestimmten Voraussetzungen sind auch die Geldleistungen als Teil von Altenteilsleistungen<br />
in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.<br />
Für die Bemessung des Versorgungsausgleichs gibt es je nach Art der Anwartschaft<br />
unterschiedliche Berechnungsweisen. Auch kann der praktische Vollzug des<br />
Versorgungsausgleichs unterschiedlich sein - öffentlich-rechtlich, schuldrechtlich, vertraglich.<br />
Die Bemessung des Versorgungsausgleichs wie auch der praktische Vollzug erfolgen nach<br />
versicherungsrechtlichen Regeln. Der landwirtschaftliche Sachverständige wird damit nicht<br />
befasst. Er sollte jedoch eine gewisse Gr<strong>und</strong>kenntnis darüber haben, da u.U. Zusammenhänge<br />
zu beachten sind sowohl zu den Unterhaltszahlungen als auch zu der<br />
Vermögensauseinandersetzung.<br />
Die Vermögensauseinandersetzung richtet sich nach dem jeweiligen Güterstand. Darüber<br />
hinaus können (weitere) vertragliche Einzelregelungen vorliegen. Die umfangreichste<br />
Bewertungsproblematik stellt sich beim gesetzlichen Güterstand. Bei diesem ist der während<br />
der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) zwischen den Eheleuten auszugleichen.<br />
Dafür muss für jeden Ehepartner zunächst getrennt der Zugewinn ermittelt werden. Die<br />
Differenz ist sodann zum Ausgleich zu bringen.<br />
In diesem Rahmen ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der sowohl im Anfangs- als auch im<br />
Endvermögen vorhanden ist, entweder mit dem Ertragswert oder mit dem Verkehrswert zu<br />
bewerten. Für die in der Regel günstigere Bewertung mit dem Ertragswert gelten folgende<br />
Voraussetzungen:<br />
Es muss die Weiterführung durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden,<br />
der Eigentümer muss im Falle einer Bewertung mit dem Verkehrswert überhaupt belastet<br />
sein, der landwirtschaftliche Betrieb muss hinreichende Zukunftschancen haben. Wenn der<br />
Betrieb mit dem Ertragswert bewertet wird, dann sind solche Vermögensposten daraus<br />
auszuscheiden <strong>und</strong> gesondert mit dem Verkehrswert zu bewerten, die nicht betriebsnotwendig<br />
sind (z.B. ein Überbestand an Inventar) oder bald aus dem Betrieb ausscheiden (z.B.<br />
Bauland). Für den landwirtschaftlichen Sachverständigen muss jeweils klar sein, welche<br />
Aufgaben er im Rahmen dieser Feststellungen zu bearbeiten hat.<br />
Neben der Bewertung traditioneller landwirtschaftlicher Betriebe treten vermehrt auch<br />
kompliziertere Fallgestaltungen auf landwirtschaftliche Betriebe als Teil einer Gesellschaft,