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Gütertrennung und Gütergemeinschaft - InfoFarm

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Ehescheidung in der Landwirtschaft; Versorgungsausgleich <strong>und</strong><br />

Vermögensauseinandersetzung<br />

Im Falle einer Ehescheidung sind materiell drei Bereiche zu klären, nämlich die<br />

Unterhaltszahlungen, die Vermögensauseinandersetzung <strong>und</strong> der Versorgungsausgleich.<br />

Dieser Vortrag widmet sich den beiden letztgenannten Bereichen.<br />

Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich von Anwartschaften oder Aussichten<br />

auf eine Versorgung wegen Alters- oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, soweit die<br />

Anwartschaften während der Ehezeit begründet worden sind. Allgemein fallen unter den<br />

Versorgungsausgleich vor allem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

beamtenrechtliche Versorgungen, betriebliche Altersversorgungen, berufsständische<br />

Versorgungen sowie private Rentenversicherungen. Speziell in der Landwirtschaft steht die<br />

Anwartschaft aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung im Vordergr<strong>und</strong>. Unter<br />

bestimmten Voraussetzungen sind auch die Geldleistungen als Teil von Altenteilsleistungen<br />

in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.<br />

Für die Bemessung des Versorgungsausgleichs gibt es je nach Art der Anwartschaft<br />

unterschiedliche Berechnungsweisen. Auch kann der praktische Vollzug des<br />

Versorgungsausgleichs unterschiedlich sein - öffentlich-rechtlich, schuldrechtlich, vertraglich.<br />

Die Bemessung des Versorgungsausgleichs wie auch der praktische Vollzug erfolgen nach<br />

versicherungsrechtlichen Regeln. Der landwirtschaftliche Sachverständige wird damit nicht<br />

befasst. Er sollte jedoch eine gewisse Gr<strong>und</strong>kenntnis darüber haben, da u.U. Zusammenhänge<br />

zu beachten sind sowohl zu den Unterhaltszahlungen als auch zu der<br />

Vermögensauseinandersetzung.<br />

Die Vermögensauseinandersetzung richtet sich nach dem jeweiligen Güterstand. Darüber<br />

hinaus können (weitere) vertragliche Einzelregelungen vorliegen. Die umfangreichste<br />

Bewertungsproblematik stellt sich beim gesetzlichen Güterstand. Bei diesem ist der während<br />

der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) zwischen den Eheleuten auszugleichen.<br />

Dafür muss für jeden Ehepartner zunächst getrennt der Zugewinn ermittelt werden. Die<br />

Differenz ist sodann zum Ausgleich zu bringen.<br />

In diesem Rahmen ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der sowohl im Anfangs- als auch im<br />

Endvermögen vorhanden ist, entweder mit dem Ertragswert oder mit dem Verkehrswert zu<br />

bewerten. Für die in der Regel günstigere Bewertung mit dem Ertragswert gelten folgende<br />

Voraussetzungen:<br />

Es muss die Weiterführung durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden,<br />

der Eigentümer muss im Falle einer Bewertung mit dem Verkehrswert überhaupt belastet<br />

sein, der landwirtschaftliche Betrieb muss hinreichende Zukunftschancen haben. Wenn der<br />

Betrieb mit dem Ertragswert bewertet wird, dann sind solche Vermögensposten daraus<br />

auszuscheiden <strong>und</strong> gesondert mit dem Verkehrswert zu bewerten, die nicht betriebsnotwendig<br />

sind (z.B. ein Überbestand an Inventar) oder bald aus dem Betrieb ausscheiden (z.B.<br />

Bauland). Für den landwirtschaftlichen Sachverständigen muss jeweils klar sein, welche<br />

Aufgaben er im Rahmen dieser Feststellungen zu bearbeiten hat.<br />

Neben der Bewertung traditioneller landwirtschaftlicher Betriebe treten vermehrt auch<br />

kompliziertere Fallgestaltungen auf landwirtschaftliche Betriebe als Teil einer Gesellschaft,

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