Gütertrennung und Gütergemeinschaft - InfoFarm
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Christoph Albers Lw-02 05.05.2003<br />
Politikreferat:<br />
Gütergemeinschaft <strong>und</strong> Gütertrennung<br />
Zugewinngemeinschaff<br />
Ehegatten, die keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen (z.B. Ehevertrag) getroffen<br />
haben, leben automatisch ab Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der<br />
Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen von Mann <strong>und</strong><br />
Frau getrennt. Es besteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Keiner der Ehegatten haftet für<br />
die Schulden des anderen Ehegatten. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst <strong>und</strong><br />
unterliegt nur insoweit einer Verfügungsbeschränkung, als dass er über Haushaltsgegenstände<br />
<strong>und</strong> über sein vermögen als ganzes nicht allein verfügen kann.<br />
Im Falle der Ehescheidung kommt es zum Ausgleich des Zugewinns. Dieser wird durch<br />
Vergleich des Anfangs- (= Wert des Vermögens zur Zeit der Eheschließung) <strong>und</strong> des<br />
Endvermögens (= Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Scheidung) jedes Ehegatten<br />
ermittelt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht<br />
die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.<br />
Gütertrennung<br />
Die Gütertrennung tritt ein mit Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes im Rahmen<br />
eines Ehevertrages. Wie beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die<br />
Vermögensmassen von Mann <strong>und</strong> Frau während der Ehe getrennt. Die Eheleute stehen sich<br />
vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüber. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich allein. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft unterliegen im Falle der<br />
Gütertrennung die Eheleute während der Ehe keinerlei Verfügungsbeschränkungen. Im Falle<br />
der Scheidung kommt es zu keinem Vermögensausgleich. Die Gütertrennung endet durch<br />
Tod, Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung der Ehe sowie durch Ehevertrag.<br />
Gütergemeinschaft<br />
Im Rahmen eines Ehevertrages können Eheleute die Gütergemeinschaft vereinbaren. Bei der<br />
Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen, auch das vor der Hochzeit erworbene,<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich gemeinschaftliches Eigentum beider Eheleute. Durch die Gütergemeinschaft<br />
entsteht eine Gemeinschaft zur gesamtem Hand. Dementsprechend können beide darüber<br />
auch nur gemeinsam verfügen, soweit der Ehevertrag keine anderweitigen Regelungen<br />
vorsieht. Im Gegensatz zu den anderen Güterständen haften Eheleute gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
gemeinsam. Mit der Entstehung der Gütergemeinschaft werden die Schulden der Ehegatten zu<br />
Gesamtgutsverbindlichkeiten.
Ehescheidung in der Landwirtschaft; Versorgungsausgleich <strong>und</strong><br />
Vermögensauseinandersetzung<br />
Im Falle einer Ehescheidung sind materiell drei Bereiche zu klären, nämlich die<br />
Unterhaltszahlungen, die Vermögensauseinandersetzung <strong>und</strong> der Versorgungsausgleich.<br />
Dieser Vortrag widmet sich den beiden letztgenannten Bereichen.<br />
Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich von Anwartschaften oder Aussichten<br />
auf eine Versorgung wegen Alters- oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, soweit die<br />
Anwartschaften während der Ehezeit begründet worden sind. Allgemein fallen unter den<br />
Versorgungsausgleich vor allem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
beamtenrechtliche Versorgungen, betriebliche Altersversorgungen, berufsständische<br />
Versorgungen sowie private Rentenversicherungen. Speziell in der Landwirtschaft steht die<br />
Anwartschaft aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung im Vordergr<strong>und</strong>. Unter<br />
bestimmten Voraussetzungen sind auch die Geldleistungen als Teil von Altenteilsleistungen<br />
in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.<br />
Für die Bemessung des Versorgungsausgleichs gibt es je nach Art der Anwartschaft<br />
unterschiedliche Berechnungsweisen. Auch kann der praktische Vollzug des<br />
Versorgungsausgleichs unterschiedlich sein - öffentlich-rechtlich, schuldrechtlich, vertraglich.<br />
Die Bemessung des Versorgungsausgleichs wie auch der praktische Vollzug erfolgen nach<br />
versicherungsrechtlichen Regeln. Der landwirtschaftliche Sachverständige wird damit nicht<br />
befasst. Er sollte jedoch eine gewisse Gr<strong>und</strong>kenntnis darüber haben, da u.U. Zusammenhänge<br />
zu beachten sind sowohl zu den Unterhaltszahlungen als auch zu der<br />
Vermögensauseinandersetzung.<br />
Die Vermögensauseinandersetzung richtet sich nach dem jeweiligen Güterstand. Darüber<br />
hinaus können (weitere) vertragliche Einzelregelungen vorliegen. Die umfangreichste<br />
Bewertungsproblematik stellt sich beim gesetzlichen Güterstand. Bei diesem ist der während<br />
der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) zwischen den Eheleuten auszugleichen.<br />
Dafür muss für jeden Ehepartner zunächst getrennt der Zugewinn ermittelt werden. Die<br />
Differenz ist sodann zum Ausgleich zu bringen.<br />
In diesem Rahmen ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der sowohl im Anfangs- als auch im<br />
Endvermögen vorhanden ist, entweder mit dem Ertragswert oder mit dem Verkehrswert zu<br />
bewerten. Für die in der Regel günstigere Bewertung mit dem Ertragswert gelten folgende<br />
Voraussetzungen:<br />
Es muss die Weiterführung durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden,<br />
der Eigentümer muss im Falle einer Bewertung mit dem Verkehrswert überhaupt belastet<br />
sein, der landwirtschaftliche Betrieb muss hinreichende Zukunftschancen haben. Wenn der<br />
Betrieb mit dem Ertragswert bewertet wird, dann sind solche Vermögensposten daraus<br />
auszuscheiden <strong>und</strong> gesondert mit dem Verkehrswert zu bewerten, die nicht betriebsnotwendig<br />
sind (z.B. ein Überbestand an Inventar) oder bald aus dem Betrieb ausscheiden (z.B.<br />
Bauland). Für den landwirtschaftlichen Sachverständigen muss jeweils klar sein, welche<br />
Aufgaben er im Rahmen dieser Feststellungen zu bearbeiten hat.<br />
Neben der Bewertung traditioneller landwirtschaftlicher Betriebe treten vermehrt auch<br />
kompliziertere Fallgestaltungen auf landwirtschaftliche Betriebe als Teil einer Gesellschaft,
Nebenbetriebe, die richtige Abgrenzung bodengeb<strong>und</strong>ener Tierhaltung <strong>und</strong> schließlich auch<br />
die Bewertung von Anteilen an Dienstleistungs- oder/<strong>und</strong> Verarbeitungsunternehmen. In dem<br />
Vortrag werden Lösungsvorschläge für diese Fallgestaltungen unterbreitet.<br />
Ferner wird den folgenden Einzelaspekten ausführlicher nachgegangen: Zu- <strong>und</strong> Verkäufen<br />
von Flächen während der Ehezeit, der betrieblichen Substanzerhaltung bei der<br />
Ertragswertrechnung, der Berücksichtigung von Steuern in der Bewertung, dem Abzug<br />
maßgeblicher Verbindlichkeiten, der zweistufigen Bewertung zur Kompromissfindung, der<br />
möglichen St<strong>und</strong>ung der Ausgleichsforderung <strong>und</strong> schließlich der Indexierung des<br />
Anfangvermögens. Zu diesen Aspekten bestehen in Fachkreisen teils gar keine <strong>und</strong> teils<br />
unterschiedliche Auffassungen, so dass eine Klärung geboten ist.<br />
Bei einer Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft bei Ehescheidung ist ein<br />
landwirtschaftlicher Betrieb dann zu bewerten, wenn er zum Gesamtgut gehört. Wenn nichts<br />
anderes vertraglich vereinbart ist, ist der landwirtschaftliche Betrieb im Anfangs- <strong>und</strong><br />
Endvermögen mit dem Verkehrswert zu bewerten. Im Gegensatz zu einer möglichen<br />
Verkehrswertbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist hier meistens nicht die<br />
Zerlegungstaxe (Ermittlung eines Liquidationswertes), sondern die Gesamttaxe anzuwenden.<br />
Dies gilt, wenn davon auszugehen ist, dass derjenige, der den Betrieb in die<br />
Gütergemeinschaft eingebracht hat, diesen künftig fortführen wird.<br />
Auch bei Gütertrennung kann ein Ausgleichsanspruch des den Hof verlassenden Ehegatten<br />
entstehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Ehegatte im Betrieb mitgearbeitet hat <strong>und</strong><br />
damit zu einem Wertzuwachs des Unternehmens beigetragen hat. Für die Bemessung eines<br />
solchen Ausgleichsanspruchs gibt es im wesentlichen zwei Orientierungshilfen: Die gesparten<br />
Fremdlöhne sowie der durch eine höhere Kapitalbildung bewirkte Wertzuwachs des<br />
Unternehmens. Um letzteren von anderen Effekten (Preisveränderungen,<br />
Managementdispositionen) zu isolieren, sind verschiedene Variationsrechnungen erforderlich.<br />
Die Gesamtmaterie der Vermögensauseinandersetzung ist vielschichtig. Daher ist den<br />
Sachverständigen, die sich damit beschäftigen, zu empfehlen, entsprechende Schwerpunkte in<br />
ihrer Arbeit zu setzen. Nur bei häufigerer Bearbeitung solcher Fälle kann eine rechtlich <strong>und</strong><br />
ökonomisch sachgerechte Durchführung erwartet werden.