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INFO_Berufsreifeprüfung_mitGesetz.pdf (356 kB) - WIFI Salzburg

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(2) Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur <strong>Berufsreifeprüfung</strong> (§ 4 Abs. 1)<br />

erfolgt ist; dieser Leiter kann die Vorsitzführung einem anderen Lehrer der betreffenden Schule übertragen.<br />

Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (§ 6 Abs. 3), so obliegt dem Vorsitzenden<br />

der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung.<br />

(3) Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Abs. 2 erster Satz) zu bestellen.<br />

Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß § 6 Abs. 3 sind Lehrer zu Prüfern zu<br />

bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.<br />

Durchführung der Prüfung<br />

§ 6. (1) Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin o-<br />

der getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen,<br />

wobei Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen ist.<br />

(1a) Die Teilprüfungen der <strong>Berufsreifeprüfung</strong> sind innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt<br />

der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften,<br />

danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.<br />

(2) Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (§ 5) zu erfolgen. Für<br />

die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge<br />

zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer<br />

mittleren Schule durchführen.<br />

(3) Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der Prüfungswerber<br />

angemeldet hat, abgelegt werden.<br />

(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter<br />

hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.<br />

Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen<br />

§ 7. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige<br />

schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den<br />

Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen<br />

sind: „Sehr gut”, „Gut”, „Befriedigend”, „Genügend” und „Nicht genügend”. Grundlage für die Beurteilung<br />

sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die<br />

dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes,<br />

die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung<br />

der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen<br />

der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und<br />

Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.<br />

(2) Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die Teilprüfung ist<br />

zu beurteilen.<br />

(3) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.<br />

(4) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden, dürfen<br />

jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.<br />

(5) Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im<br />

Zeugnis über die Teilprüfung im Fachbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 die Themenstellung dieser Prüfung und<br />

im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß<br />

§ 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzugeben ist. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind<br />

nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort<br />

ein Zeugnis über die <strong>Berufsreifeprüfung</strong> gemäß § 9 ausgestellt werden kann.<br />

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die <strong>Berufsreifeprüfung</strong><br />

§ 8. (1) Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger<br />

anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister<br />

einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die <strong>Berufsreifeprüfung</strong> geeignet anerkennen. Auf Antrag<br />

des Bundesministers für Inneres kann der zuständige Bundesminister einen von der Sicherheitsakademie<br />

gemäß § 11 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, geführten Lehrgang als zur Vorbereitung<br />

auf die Teilprüfung über den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ geeignet anerkennen.<br />

(1a) Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen<br />

her jenen von öffentlichen höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die<br />

Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren<br />

Schule befähigende Qualifikation verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teil-<br />

<strong>WIFI</strong>-<strong>Berufsreifeprüfung</strong>, Seite 37

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