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Solidaris Information - Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH

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Jahrgang 16 | Ausgabe 1/Februar 2013<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong><br />

Inhalt<br />

Fakten aktuell<br />

3 Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen<br />

4 Haftungsfragen bei wirtschaftlicher Neugründung einer <strong>GmbH</strong><br />

6 Pflichten eines Geschäftsführers in der Krise der <strong>GmbH</strong><br />

6 Umsatzsteuerfreiheit für ambulante Pflegeleistungen<br />

7 Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigungen<br />

8 Zur Steuerbegünstigung rechtlich unselbständiger Stiftungen<br />

9 Das Werbemobil – Sponsoring auf Rädern<br />

10 Zum Ausweis des KZVK-Sanierungsgeldes im Jahresabschluss<br />

10 Anschaffung von Anteilen an einer g<strong>GmbH</strong> durch eine gemeinnützige Einrichtung<br />

11 Änderungen bei den Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

12 Mindestmengen bei Knie-TEP und Perinatalzentren grundsätzlich zulässig<br />

13 Jahresregister 2012<br />

15 Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen in Pflegeeinrichtungen bundesgesetzlich „neu“ geregelt<br />

16 DRS 20: Neue Anforderungen an den Konzernlagebericht<br />

16 Zur Herausgabe von Patientendaten auf Datenträgern<br />

17 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen<br />

Intern<br />

19 <strong>Solidaris</strong> setzt Zeichen gegen die Ausbeutung von Young Professionals<br />

19 Deutscher Sozialpreis 2012<br />

20 Neue Mitarbeiter<br />

Veranstaltungen<br />

20 4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong> in Erfurt<br />

21 4. Fachtagung Fallkostenkalkulation<br />

21 Veranstaltungsübersicht 2013<br />

Gespräch<br />

22 Beratung von Ordensgemeinschaften<br />

Interview mit RA Dr. Axel Stephan Scherff und WP StB Dr. Marc-Alexander Vaubel<br />

24 Aktuelle Seminare<br />

Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />

Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg


2<br />

EDITORIAL<br />

Liebe Mandantinnen und Mandanten,<br />

nachdem die apokalyptischen Prophezeiungen der Maya am 21. Dezember 2012 erwartbar<br />

nicht eingetroffen sind, starten wir in das neue Jahr, wie gewohnt, mit einer neuen Ausgabe<br />

der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong>. Wir haben uns in den Wintermonaten inspirieren lassen, um viel<br />

Neues auf den Weg zu bringen.<br />

Dr. Rüdiger Fuchs<br />

Zunächst möchten wir Ihnen mitteilen, dass unsere Hamburger Kolleginnen und Kollegen<br />

Ende Januar 2013 in das moderne Bürogebäude AlsterCity umgezogen sind. Ab sofort lautet<br />

unsere Hamburger Adresse: Weidestraße 122a (AlsterCity), 22083 Hamburg; Telefonnummern<br />

und E-Mail-Adressen bleiben unverändert. Wir wünschen einen guten Start und freuen uns,<br />

unsere Mandantinnen und Mandanten aus dem Norden demnächst in den neuen Räumlichkeiten<br />

begrüßen zu dürfen.<br />

Vor wenigen Tagen ist unser Seminarprogramm für das Jahr 2013 erschienen und Ihnen, liebe<br />

Mandantinnen und Mandanten, postalisch zugestellt worden. Wir hoffen, dass Ihnen unsere<br />

Angebote helfen, Ihren Berufsalltag besser zu bewältigen. Wir freuen uns auf Ihre Reaktionen<br />

bzw. Rückmeldungen, seien dies Kritik, Lob, Hinweise, Fragen etc.<br />

Zu guter Letzt informieren wir Sie in der Rubrik Internes über den 4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong><br />

am 22. Mai 2013 in Erfurt und berichten auch über unser Engagement beim Deutschen<br />

Sozialpreis 2012 sowie bei der Nutzen stiftenden Initiative „Fair Company“.<br />

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre und eine weiterhin schöne Winterzeit!<br />

Ihr


3<br />

FAKTEN AKTUELL<br />

Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen<br />

Dr. Dirk Neef<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-411<br />

d.neef@solidaris.de<br />

Das Bundesarbeitsgericht nahm am 20. November 2012<br />

in dem Verfahren 1 AZR 179/11 zum Streikrecht in kirch -<br />

lichen Einrichtungen Stellung. Obwohl die Entscheidungsgründe<br />

noch nicht vorliegen, lässt sich gleichwohl<br />

aus der Presseerklärung herleiten, dass der Grundsatz<br />

vom ab soluten Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen<br />

vom Bundesarbeitsgericht nicht aufrechterhalten wird.<br />

Insoweit wurden die Rechtsmittel der Kirche zurückgewiesen.<br />

Die Gewerkschaft ver.di ist somit offizieller Sieger in dem Verfahren.<br />

In der Sache selbst, nämlich ob Gewerkschaften nunmehr<br />

jederzeit zur Durchsetzung von Tarifverträgen kirchliche<br />

Einrichtungen bestreiken dürfen, obsiegten nach der Presseerklärung<br />

eindeutig die Kirchen. Der „Dritte Weg“ der Kirchen<br />

wurde vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich anerkannt. Das<br />

Bundesarbeitsgericht beschränkt die Gewährleistungen des<br />

Art. 9 Abs. 3 GG nicht allein auf die Tarifautonomie, vielmehr<br />

erfassen sie auch konsensuale Lösungen und somit den Dritten<br />

Weg. Jedoch gab das Bundesarbeitsgericht zumindest in<br />

der Presseerklärung den Kirchen und ihren arbeitsrechtlichen<br />

Kommissionen zwei Voraussetzungen hierfür mit auf den Weg.<br />

Zum einen müssen sich Gewerkschaften innerhalb des Dritten<br />

Weges koalitionsmäßig betätigen können bzw. die Gewerk-<br />

schaften müssen in das Verfahren des Dritten Weges eingebunden<br />

sein. Zum anderen müssen die Arbeitsrechtssetzungen<br />

auf dem Dritten Weg für die Dienstgeber verbindlich sein<br />

und als Mindestarbeitsbedingungen den Arbeitsverträgen<br />

auch zugrunde gelegt werden.<br />

Das Bundesarbeitsgericht mahnt die Kirchen und ihre Einrichtungen<br />

somit zur Stringenz. Es gilt der Grundsatz „Sekt<br />

oder Selters“. Ein bisschen kirchliches Arbeitsrecht oder ein<br />

kirchliches Arbeitsrecht „light“ bietet zukünftig nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht den Gewerkschaften<br />

die Möglichkeit, notfalls durch Streikmaßnahmen<br />

weltliches Arbeitsrecht in der jeweiligen Einrichtung durchzusetzen.<br />

Somit könnte dann durch Streikmaßnahmen die<br />

Anwendung beispielsweise des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

erzwungen werden, vorausgesetzt die Gewerkschaften<br />

können ihren Organisationsgrad unter den Beschäftigten<br />

in kirchlichen Einrichtungen zukünftig deutlich erhöhen,<br />

um in diesen Fällen einen Streik auch durchführen zu<br />

können.<br />

Die Entscheidung vom 20. November 2012 ist darüber hinaus<br />

im Kontext mit zwei Entscheidungen des 6. Senates<br />

zu würdigen. Mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az.: 6 AZR<br />

847/07) wurde bereits festgestellt, dass auf dem Dritten<br />

Weg ordnungsgemäß zustande gekommene Arbeitsvertragsregelungen<br />

unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche<br />

Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im<br />

Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge<br />

nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie gegen die<br />

Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes<br />

Recht oder die guten Sitten verstoßen. Die Inhaltskontrolle<br />

von im Arbeitsvertrag dynamisch in Bezug genommenen<br />

kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen erfolgt somit ent-<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013


4<br />

sprechend der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen. Darüber<br />

hinaus stellte der 6. Senat mit Urteil vom 28. Juni 2012<br />

(Az.: 6 AZR 217/11) fest, dass dynamische Verweisungsklauseln<br />

in Arbeitsverträgen kirchlicher Arbeitnehmer<br />

regelmäßig dahingehend auszulegen sind, dass das gesamte<br />

kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung<br />

erfasst werden soll. Zu ihm gehören auch alle Verfahrensordnungen<br />

und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse<br />

von Arbeitsrechtlichen Kommissionen, Unterkommissionen<br />

oder Regionalkommissionen, die auf dem sog. Dritten Weg<br />

zustande gekommen sind.<br />

Durch die drei genannten Entscheidungen bekräftigt das<br />

Bundesarbeitsgericht die Vereinbarkeit von Drittem Weg und<br />

den Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG. Es stellt damit<br />

den Zweiten und den Dritten Weg bei der Findung von<br />

Arbeitsvertragsbedingungen auf eine Stufe und schließt somit<br />

unter gewissen Voraussetzungen auch weiterhin das Streikrecht<br />

in kirchlichen Einrichtungen aus.<br />

Praxis-Hinweis: Ein Streikrecht wird es auch zukünftig<br />

in kirchlichen Einrichtungen nicht geben, wenn<br />

die Kirchen dafür Sorge tragen, dass in Ihren Einrichtungen<br />

der Dritte Weg verbindlich angewandt<br />

wird und darüber hinaus ihre Einrichtungen kein<br />

Wahlrecht unter verschiedenen Arbeitsvertragsrichtlinien<br />

haben. Wie die zusätzlich geforderte Einbindung<br />

der Gewerkschaften in das Verfahren des Dritten<br />

Weges erfolgen soll, wird hoffentlich das<br />

Bundesarbeitsgericht in seinen noch zu veröffentlichen<br />

Entscheidungsgründen darlegen. ■<br />

Haftungsfragen bei wirtschaftlicher<br />

Neugründung einer <strong>GmbH</strong><br />

Holger Salentin<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Mediator<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-418<br />

h.salentin@solidaris.de<br />

Sozialtätige Unternehmen stehen nicht selten vor der<br />

Frage, ob sie zum Zwecke der Aufnahme eines weiteren<br />

oder zur Ausgliederung eines bereits vorhandenen Tätigkeitsfeldes<br />

(z. B. eines Altenheimes oder einer Krankenhauses)<br />

in eine (Tochter-) Gesellschaft entweder eine neue<br />

<strong>GmbH</strong> gründen oder aber – sofern vorhanden – eine schon<br />

bestehende Mantelgesellschaft nutzen sollen, aus welcher<br />

zuvor möglicherweise ein anderes Tätigkeitsfeld ausgegliedert<br />

wurde oder von welcher eben dieses schon länger<br />

aufgegeben wurde.<br />

Bei der rechtlichen Neugründung einer <strong>GmbH</strong>, die mit Eintragung<br />

im Handelsregister erfolgt, ist aufgrund der durch<br />

das Registergericht vorzunehmenden Prüfung der Kapitalaufbringung<br />

anhand der entsprechenden Versicherungen der<br />

Geschäftsführer über die tatsächlich erfolgten Leistungen der<br />

Gesellschafter auf ihre Geschäftsanteile (§ 8 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G)<br />

gewährleistet, dass das Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt<br />

der Eintragung tatsächlich der sich aus dem Handelsregister<br />

ergebenden Kapitalziffer entspricht. Für Fälle der wirtschaftlichen<br />

Neugründung einer <strong>GmbH</strong> hat das Urteil des<br />

Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. März 2012 (Az.: II ZR 56/<br />

10) nunmehr weitere Haftungsfragen geklärt. Eine wirtschaftliche<br />

Neugründung liegt immer dann vor, wenn eine be-


5<br />

reits im Handelsregister eingetragene, eine also bereits rechtlich<br />

bestehende <strong>GmbH</strong> erstmals (Vorratsgesellschaft) oder erneut<br />

(Mantelgesellschaft) mit einem Unternehmen ausgestattet<br />

wird und ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt.<br />

Der BGH wendet auf diese Fälle die für die rechtliche Neugründung<br />

einer <strong>GmbH</strong> geltenden Gründungsvorschriften entsprechend<br />

an, was dazu führt, dass die Tatsache der Wiederverwendung<br />

eines inzwischen „leer“ gewordenen Gesell -<br />

schaftsmantels durch den Geschäftsführer gegenüber dem<br />

Registergericht offenzulegen und damit die am satzungs -<br />

mäßigen Stammkapital auszurichtende Versicherung gemäß<br />

§ 8 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G zu verbinden ist. Unterbleibt dies, kann es<br />

zu einer Haftung der Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer<br />

kommen. Die Gesellschafterhaftung ist nach dem benannten<br />

Urteil des BGH allerdings auf eine Unterbilanz begrenzt, die<br />

in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung<br />

entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderung<br />

beim Handelsregister oder durch die Aufnahme der<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung<br />

getreten ist.<br />

Den Sachverhalten einer nicht offen gelegten wirtschaftlichen<br />

Neugründung angemessen konstatiert der BGH allerdings eine<br />

Beweislastumkehr: Die Gesellschafter tragen die Darlegungsund<br />

Beweislast dafür, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche<br />

Neugründung nach außen in Erscheinung getreten<br />

ist, keine Differenz zwischen dem satzungsmäßigen Stamm -<br />

kapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens besteht.<br />

Darüber hinaus urteilte der BGH, dass auch der Erwerber von<br />

Anteilen an einer Gesellschaft, welche wirtschaftlich neu gegründet<br />

wurde, für dadurch bedingte rückständige Einlageverpflichtungen<br />

haftet (§ 16 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G).<br />

Auf der Grundlage des BGH-Urteils sollte daher insbesondere<br />

Folgendes beachtet werden:<br />

• Eine wirtschaftliche Neugründung einer <strong>GmbH</strong> sollte in<br />

jedem Fall gegenüber dem Registergericht offengelegt<br />

und das Vorhandensein des Stammkapitals versichert<br />

werden. Letzteres müsste gegebenenfalls durch Erstellen<br />

einer Stichtagsbilanz geprüft werden, zumal den Geschäftsführer<br />

eine Handelndenhaftung nach § 9a Abs. 1<br />

<strong>GmbH</strong>G (analog) trifft, wenn er eine falsche Versicherung<br />

nach § 8 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G abgibt. Eine vorhandene Unterbilanz<br />

wäre gegebenenfalls auszugleichen.<br />

• Beim Kauf von <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteilen sollte die Historie<br />

der <strong>GmbH</strong>, an der die Anteile erworben werden sollen, daraufhin<br />

geprüft werden, ob diese eine wirtschaftliche Neugründung<br />

mit einer möglichen Unterbilanzhaftung der Gesellschafter<br />

aufweist. Der Kaufvertrag sollte entsprechende<br />

Regelungen, z. B. Garantien des Verkäufers enthalten.<br />

• Eine entsprechende Vorsicht gilt für Fälle der Gesamtrechtsnachfolge<br />

nach dem Umwandlungsgesetz, z. B. bei<br />

einer Verschmelzung.<br />

• Stellt sich erst später heraus, dass in der Vergangenheit<br />

der Fall einer wirtschaflichten Neugründung vorlag, ist –<br />

auch mit Blick auf die vom BGH konstatierte Beweislastumkehr<br />

– zu ermitteln, ob zum damaligen, maßgeblichen<br />

Zeitpunkt eine Unterbilanz bestand. Auch hierzu bietet<br />

sich die Erstellung einer Stichtagsbilanz an.<br />

• Nachträgliche Zahlungen der Gesellschafter zur Erfüllung<br />

eines Unterbilanzhaftungsanspruches müssen eine entsprechende<br />

Tilgungszweckbestimmung aufweisen. ■<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013


6<br />

Pflichten eines Geschäftsführers in der<br />

Krise der <strong>GmbH</strong><br />

Entschuldigungsgrund. Zu Lasten des Geschäftsführers, der<br />

entgegen § 64 Satz 1 <strong>GmbH</strong>G Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen<br />

leistet, wird vielmehr vermutet, dass er<br />

schuldhaft, d. h. ohne die von einem Vertretungsorgan einer<br />

<strong>GmbH</strong> geforderte Sorgfalt, gehandelt hat.<br />

Dr. Thomas Drove<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-173<br />

t.drove@solidaris.de<br />

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2012<br />

(II ZR 243/11) gibt Anlass, nochmals auf die Notwendigkeit<br />

einer Organisationsstruktur hinzuweisen, die es der<br />

Geschäftsführung jederzeit ermöglicht, einen Einblick in<br />

die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft<br />

zu erlangen.<br />

Nach § 64 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G a. F. (jetzt § 64 Satz 1 <strong>GmbH</strong>G) ist<br />

ein <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer der <strong>GmbH</strong> zum Ersatz von Zahlungen<br />

verpflichtet, die nach Eintritt eines zwingenden Insolvenzantragsgrundes<br />

(Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)<br />

geleistet werden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift<br />

hatte der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall den ehemaligen<br />

Geschäftsführer der insolventen <strong>GmbH</strong> auf die Zahlung<br />

von 524 TEUR in Anspruch genommen, die zwischen<br />

Eintritt der Überschuldung und Insolvenzantrag zu Lasten des<br />

Gesellschaftsvermögens geleistet worden waren.<br />

Die Einwendung des ehemaligen Geschäftsführers, die Überschuldung<br />

sei zum maßgeblichen Stichtag für ihn nicht erkennbar<br />

gewesen, lässt der BGH nicht gelten. Auf die tatsächliche<br />

Feststellung der Überschuldung durch den Ge -<br />

schäftsführer und damit auf seine individuellen Fähigkeiten<br />

kommt es nämlich nicht an; mangelnde Sachkenntnis ist kein<br />

Ein Geschäftsführer hat sich bei ersten Anzeichen einer Krise<br />

zu vergewissern, ob Insolvenzantragsgründe vorliegen. Sofern<br />

er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt,<br />

muss er sich ggfs. fachkundig beraten lassen. Ein Geschäftsführer,<br />

der vorträgt, das Nicht-Erkennen eines Insolvenzantragsgrundes<br />

sei in seinem Fall ausnahmsweise nicht<br />

schuldhaft, muss die Gründe dafür erläutern. Bei der Bewertung<br />

dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer<br />

einer <strong>GmbH</strong> für eine Organisationsstruktur sorgen<br />

muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten<br />

erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle<br />

Situation jederzeit ermöglicht.<br />

■<br />

Umsatzsteuerfreiheit für ambulante<br />

Pflegeleistungen<br />

Friedrich Dickopp<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-146<br />

f.dickopp@solidaris.de<br />

In der Rechtssache C-174/11 hatte der BFH in Zusammenhang<br />

mit der Klage eines privaten Pflegedienstanbieters<br />

dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:


7<br />

1. Darf das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuerbefreiung<br />

für ambulante Pflegeleistungen von der Bedingung<br />

abhängig machen, dass im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der Fälle die Kosten<br />

von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung/-hilfe<br />

getragen wurden (§ 4 Nr. 16 UStG a. F.; ab 1995 40 %)?<br />

2. Darf es sein, dass Wohlfahrtseinrichtungen die Steuerbefreiung<br />

alternativ auch unter den Voraussetzungen des<br />

§ 4 Nr. 18 UStG erlangen können, die dem privatrecht -<br />

lichen Erbringer verwehrt bleibt?<br />

In seinem Urteil vom 15. November 2012 hat der EuGH entschieden:<br />

1. Ein Ausschluss der Steuerbefreiung im ersten Jahr aufgrund<br />

einer Bedingung, die auf das „vorangegangene“ Kalenderjahr<br />

abstellt, ist nicht vereinbar mit dem EU-Recht.<br />

2. Erbringen privatgewerbliche Anbieter und Wohlfahrtseinrichtungen<br />

gleichartige Leistungen (hier: ambulante Pflegeleistungen)<br />

und haben nur Erstere die Kostenträgerbedingung<br />

(2/3-Grenze) zu beachten, um die Umsatzsteuerfreiheit<br />

zu erlangen, ist diese Vorschrift mit dem Grundsatz<br />

der steuerlichen Neutralität nicht vereinbar.<br />

Praxis-Hinweis: Der dem Urteil zugrunde liegende<br />

Fall kann jedoch auf die aktuelle Rechtslage nur<br />

wenig Ausstrahlung entfalten, da er die Jahre 1993<br />

und 1994 betraf. Seither ist die hier relevante Bestimmung<br />

des § 4 Nr. 16 UStG mehrfach geändert<br />

worden. Darüber hinaus hatten sich der EuGH mit<br />

seinem Urteil vom 10. September 2002 (Aktenzeichen:<br />

C 141/00) und ihm folgend der BFH im Urteil<br />

vom 22. April 2004 (Aktenzeichen: V R 1/98) bereits<br />

zur Umsatzsteuerbefreiung ambulanter Pflegeleistungen<br />

eindeutig positioniert.<br />

■<br />

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigungen<br />

aufgrund gemischter<br />

Schenkung von Anteilen an einer<br />

grundbesitzenden Kapitalgesellschaft<br />

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) in seinem Urteil vom 23. Mai 2012 (II R<br />

21/10) entschieden, dass eine schenkweise Übertragung von<br />

Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, die zu<br />

einer erstmaligen Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG<br />

führt, von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Diese Rechtsprechungsänderung<br />

führt zu einer erheblichen Entschärfung bei<br />

einer Doppelbesteuerung durch Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />

bzw. Grunderwerbsteuer. § 3 Nr. 2 GrEStG umfasst zwar dem<br />

Wortlaut nach keine fingierten Grundstückserwerbe, gleichwohl<br />

hat der BFH diese Regelung in seiner bisherigen Rechtsprechung<br />

bereits auf ebenfalls fingierte Erwerbe nach § 1 Abs. 2a<br />

GrEStG angewandt und nunmehr konsequent auf die o.g. Anteilsvereinigungen<br />

ausgedehnt. Diese Grunderwerbsteuerbefreiung<br />

gilt auch, wenn bereits vorher schenkungsweise oder<br />

von Todes wegen übertragene Anteile zur später verwirklichten<br />

Anteilsvereinigung beigetragen hätten. Die vorstehende Entscheidung<br />

ist mit Blick auf das BFH-Urteil vom 12. Oktober<br />

2006 (II R 79/05) konsequent. Dort entschied der BFH bereits,<br />

dass im Falle eines nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren Gesellschafterwechsels<br />

durch schenkweise Übertragung der Anteile<br />

an einer grundbesitzenden Personengesellschaft die Steuerbefreiung<br />

nach § 3 Nr. 2 GrEStG insoweit zu gewähren ist, als<br />

die Änderung im Gesellschafterbestand auf einer schenkweisen<br />

Anteilsübertragung beruht. Es ist nunmehr klargestellt, dass<br />

eine auf voll unentgeltlichen Anteilserwerben beruhende, erstmalige<br />

grunderwerbsteuerliche Vereinigung von Anteilen an<br />

einer Kapitalgesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 GrEStG von der<br />

Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG erfasst wird. ■<br />

André Spak, LL.M.<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-415<br />

a.spak@solidaris.de<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013


8<br />

Zur Steuerbegünstigung rechtlich<br />

unselbständiger Stiftungen<br />

Markus Rohwedder<br />

StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-226<br />

m.rohwedder@solidaris.de<br />

tungen jetzt deutlich erschwert (vgl. OFD Frankfurt a. M. vom<br />

30. August 2011, S 0170 A – 41 – St 53). Neben der vom<br />

übrigen Vermögen des Treuhänders abgesonderten Verwaltung<br />

des Vermögens stellt die OFD weitere Hürden in gemeinnützigkeitsrechtlicher<br />

Hinsicht für die steuerliche Anerkennung<br />

einer rechtlich unselbständigen Stiftung auf. So soll<br />

für die Stiftungen entweder Zweckverschiedenheit herrschen<br />

oder die unselbständige Stiftung über eigene Gremien verfügen,<br />

die unabhängig vom Treuhänder über die Mittelverwendung<br />

entscheiden können.<br />

Nichtrechtsfähige Stiftungen bieten gegenüber ihrem<br />

rechtlich selbständigen Pendant einige Vorteile: Sie sind<br />

z. B. mit weniger Aufwand zu gründen, zu verwalten und sie<br />

unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht. Bei gemeinnütziger<br />

Ausgestaltung der unselbständigen Stiftung können<br />

aber alle steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen werden,<br />

die eine rechtlich selbständige Stiftung bietet. Zu<br />

diesen Vorteilen zählen besonders die großzügige Abzugsfähigkeit<br />

der ersten Kapitalausstattung der Stiftung beim<br />

Stifter sowie aller weiteren Zuwendungen in den Vermögensstock<br />

der Stiftung.<br />

Da unselbständige Stiftungen keine Rechtssubjekte sind und<br />

zur Verwaltung des Stiftungsvermögens einen Treuhänder<br />

benötigen, werden sie in der Praxis häufig „unter“ einer rechtlich<br />

selbständigen Stiftung errichtet, die als Treuhänder<br />

fungiert. Oftmals sind in diesen Fällen die Zwecke der „Oberstiftung“<br />

und der „Unterstiftung“ zumindest teilweise identisch.<br />

Auch die Gremien der Stiftungen sind häufig personen -<br />

identisch besetzt.<br />

Diese Fälle hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt in<br />

ihrer jüngsten Verfügung zu rechtlich unselbständigen Stif-<br />

Aus den dem Verhältnis der Oberstiftung zur Unterstiftung<br />

zugrunde liegenden zivilrechtlichen Regeln zur Treuhandschaft<br />

lässt sich dies allerdings nicht entnehmen. Das verwundert<br />

auch nicht, denn der Zweck einer Vermögensmasse<br />

ist keine zivil-, sondern eine steuerrechtliche Kategorie. Für<br />

das Merkmal der wirtschaftlichen Selbständigkeit zieht die<br />

OFD die genannten Merkmale heran und vermischt dabei in<br />

unzulässiger Weise zivil- und steuerrechtliche Kriterien. Sie<br />

verkennt dabei auch, dass die gemeinnützige Oberstiftung<br />

auch mit der Treuhänderschaft über die Unterstiftung nur im<br />

Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke tätig werden darf.<br />

Daher ist in solchen Konstellationen eine zumindest partielle<br />

Zweckidentität möglicherweise sogar unumgänglich.<br />

Auch die alternative Forderung der OFD nach eigenen Stiftungsgremien<br />

geht zu weit. Dem Treuhänder sind die Mittel ja<br />

gerade anvertraut worden, um damit im Rahmen des gesetzten<br />

Zwecks zu verfahren. Ihm muss daher auch bei Bestehen<br />

unabhängiger Gremien ein Vetorecht für den Fall eines möglichen<br />

Satzungsverstoßes bleiben. Die OFD Frankfurt ist mit<br />

ihrer Verfügung bisher in der Finanzverwaltung allein geblieben<br />

– und es bleibt abzuwarten, ob die verfehlte Verfügung<br />

Bestand haben wird.<br />


9<br />

Das Werbemobil – Sponsoring auf<br />

Rädern<br />

Bernhard Grote<br />

LL.M. (McGeorge)<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)<br />

Berlin<br />

℡ 030 | 72382-415<br />

b.grote@solidaris.de<br />

Der Einsatz von Werbemobilen ist in vielen steuerbegünstigen<br />

Einrichtungen beliebt, insbesondere bei Altenheimen,<br />

Krankenhäusern, sozialen Einrichtungen und Verbänden.<br />

Auf den ersten Blick scheinen sie eine günstige Möglichkeit<br />

zu sein, ein kostenfreies Fahrzeug zu erhalten: Fabrikneue<br />

Autos werden mit Sponsorenwerbung beklebt und den Einrichtungen<br />

über einen bestimmten Zeitraum kostenlos zur<br />

Verfügung gestellt. Mit Vertragsabschluss verpflichten sich<br />

die Einrichtungen zur Duldung der Werbung und erbringen<br />

damit eigene Werbeleistungen an die Agenturen, die das<br />

Fahrzeug zur Verfügung stellen.<br />

Beim Vertrag mit der Werbeagentur ist eine genaue Prüfung<br />

wichtig: Ist das Kfz-Modell genau definiert? Können Sponsoren<br />

abgelehnt werden bzw. müssen potentielle Sponsoren<br />

genannt werden? Verbleibt der Wagen nach Vertragsende<br />

bei der Einrichtung? Verlängert sich der Vertrag<br />

automatisch? Besteht eine Verpflichtung zu einem werbemäßigen<br />

Zur-Schau-Stellen? Viele dieser Fragen haben<br />

neben juristischen auch steuerliche Konsequenzen, die vor<br />

Vertragsabschluss zu beachten sind. Diesem Thema hat sich<br />

auch die OFD Karlsruhe in einer aktuellen Verfügung vom<br />

25. September 2012 angenommen und die steuerliche Sicht<br />

genauer beleuchtet.<br />

Ertragsteuerlich ist eine genaue Abgrenzung erforderlich.<br />

Ist die Einrichtung beispielsweise verpflichtet, das Fahrzeug<br />

werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten<br />

oder Kontakte zwischen potentiellen Sponsoren und der<br />

Werbefirma herzustellen, so erbringt sie eine aktive Werbetätigkeit,<br />

die ertragsteuerpflichtig ist. Erfolgt kein aktives<br />

Mitwirken, handelt es sich um eine reine Duldungsleistung,<br />

die der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist.<br />

Auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen eines Werbemobils<br />

werden oft nicht beachtet. Die Einrichtung erbringt<br />

in jedem Fall eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der<br />

Steuersatz – ob 7 % oder 19 % – hängt dabei von der Art<br />

der Werbeleistung ab (Duldungsleistung oder aktives Mitwirken).<br />

So ist der ermäßigte Steuersatz bei Duldungsleistungen<br />

anzuwenden, da sie der Vermögensverwaltung zuzuordnen<br />

sind. Vorsteuer kann die steuerbegünstigte<br />

Einrichtung meistens nicht gelten machen. Das Fahrzeug<br />

wird in der Regel zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet,<br />

die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Bei Körper -<br />

schaften des öffentlichen Rechts kann ebenfalls ein Betrieb<br />

gewerblicher Art begründet werden. Hierbei ist aber noch<br />

die Umsatzgrenze von 30.678 EUR zu beachten.<br />

Praxis-Hinweis: Aus einem „kostenfreien“ Werbemobil<br />

resultiert leicht ein steuerpflichtiger Tatbestand.<br />

Daher sind bereits im Vorfeld eines Vertrages<br />

mit einer Werbeagentur alle rechtlichen und<br />

steuerlichen Konsequenzen zu bedenken und einzukalkulieren.<br />

„Kostenfrei“ heißt nämlich nicht unbedingt<br />

steuerfrei.<br />

■<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013


10<br />

Tobias Winterhalter<br />

Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH)<br />

Freiburg<br />

℡ 0761 | 79186-43<br />

t.winterhalter@solidaris.de<br />

Zum Ausweis des KZVK-Sanierungs -<br />

geldes im Jahresabschluss<br />

Das von der KZVK zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit<br />

von Versorgungszusagen erhobene Sanierungsgeld fand<br />

bislang in Form von jährlich neu zu bildenden Verbindlichkeitsrückstellungen<br />

unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“<br />

seinen Niederschlag in der Bilanz. An dieser bisherigen<br />

Bilanzierungspraxis wird jedoch nicht mehr festgehalten.<br />

Hieraus ergeben sich folgende Ausweisänderungen:<br />

• Die bislang für das KZVK-Sanierungsgeld gebildeten Rückstellungen<br />

sind nun als mittelbare Altersversorgungsverpflichtung<br />

unter dem Posten „Rückstellungen für Pensionen<br />

und ähnliche Verpflichtungen“ auszuweisen.<br />

• Zur Bilanzierung mittelbarer Altersversorgungsverpflichtungen<br />

besteht gemäß Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB<br />

ein handelsrechtliches Wahlrecht. Wird in Ausübung dieses<br />

Wahlrechts eine Rückstellung gebildet, so orientiert sich<br />

deren Höhe an der Deckungslücke der jeweiligen ZVK.<br />

Bilanziert werden kann demnach entweder ein Betrag von<br />

0 EUR, die gesamte Deckungslücke oder ein Zwischenwert.<br />

Die jeweilige Vorgehensweise sowie das Haftungsrisiko,<br />

das aus der mittelbaren Versorgungszusage erwächst, sind<br />

im Anhang zu erläutern.<br />

• Bei einer anteiligen Bilanzierung ist eine Inanspruchnahme<br />

der Rückstellung – wie bisher üblich – nicht mehr möglich,<br />

solange die Deckungslücke noch nicht vollständig durch den<br />

Rückstellungswert erreicht wird. Die jährlich an die KZVK zu<br />

entrichtenden Umlagen sind demgegenüber als laufender<br />

Aufwand zu behandeln; sie berühren die Bildung von Rückstellungen<br />

für Sanierungsgelder zukünftig nicht mehr. ■<br />

Anschaffung von Anteilen an einer<br />

g<strong>GmbH</strong> durch eine gemeinnützige<br />

Einrichtung unter Einsatz zeitnah zu<br />

verwendender Mittel<br />

Dr. Axel Stephan Scherff<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-401<br />

a.scherff@solidaris.de<br />

Die OFD Rheinland sowie die OFD Münster haben in gleichlautenden<br />

Verfügungen vom 20. September 2012 unter Bezugnahme<br />

auf das Ergebnis der Erörterung der obersten<br />

Finanzbehörden des Bundes und der Länder (S 0174-2012/<br />

0005; S 2729-82 St13-33) ausgeführt, dass der Erwerb der<br />

Anteile an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft<br />

unter Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel gegen das<br />

Gebot der Selbstlosigkeit verstößt, die Mittel nur für satzungsmäßigen<br />

Zwecke zu verwenden. Darüber hinaus soll<br />

auch der Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel zur Ausstattung<br />

einer neu zu gründenden g<strong>GmbH</strong> nicht zulässig sein.<br />

Die Verfügung hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf die<br />

Errichtung von steuerbegünstigten (Tochter-) Gesellschaften<br />

bzw. den Erwerb von Geschäftsanteilen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen<br />

durch steuerbegünstigte Körperschaften,<br />

da nach Auffassung der OFD hierfür nur nicht zeitnah<br />

zu verwendende Mittel im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO<br />

eingesetzt werden dürfen. Gerade bei größeren Transaktionen<br />

im Krankenhausbereich, welche im Wege eines Share-Deals<br />

abgewickelt werden, wird es damit zu weitergehenden Frage-


11<br />

stellungen bei der Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb<br />

der Geschäftsanteile kommen.<br />

Eine weitergehende Begründung lassen die Verfügungen leider<br />

vermissen. So ist es beispielsweise nur schwer verständlich,<br />

warum der Erwerb eines Unternehmens im Wege des Asset-<br />

Deals als Mittelverwendung anzusehen ist und mithin unter<br />

Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel erfolgen kann, der Erwerb<br />

der Anteile jedoch anderen steuerlichen Regelungen unterliegen<br />

soll. Darüber hinaus steht die Verfügung im Widerspruch<br />

zu der Verfügung des Finanzministeriums Brandenburg<br />

vom 22. Dezember 2004 (35-S 0174-3/01). Nach den dortigen<br />

Ausführungen kann die Ausstattung einer steuerbegünstigten<br />

Körperschaft auch unter Einsatz von zeitnah zu verwendenden<br />

Mitteln erfolgen, wenn die Empfängerkörperschaft die<br />

erhaltenen Mittel ebenfalls zeitnah für ihre steuerbegünstigten<br />

Zwecke einsetzt.<br />

Praxis-Hinweis: Die neuerlichen Verfügungen der OFD<br />

zeigen noch einmal deutlich die Grenze der derzeit<br />

(noch) herrschenden strengen Sphärenbetrachtung im<br />

Gemeinnützigkeitsrecht auf, nach der die Finanzierung<br />

im Bereich der Vermögensverwaltung ausschließlich<br />

durch nicht zeitnah zu verwendende Mittel oder aber<br />

unter Einsatz von Fremdkapital erfolgen darf. Gerade in<br />

den Bereichen, in denen mit vermögensverwaltenden<br />

Tätigkeiten der steuerbegünstigte Hauptzweck einer<br />

steuerbegünstigten Körperschaft gefördert wird bzw.<br />

in denen die in der Sphäre der Vermögensverwaltung<br />

angesiedelten Aktivitäten einen unmittelbaren Bezug<br />

zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweckverwirklichung<br />

haben, ist nach unserer Auffassung an einer strengen<br />

Sphärenbetrachtung nicht festzuhalten. Hier ist ggf.<br />

der Steuergesetzgeber gefordert..<br />

■<br />

Änderungen bei den Rückstellungen<br />

für Altersteilzeitverpflichtungen im<br />

handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat den Entwurf einer Neufassung<br />

der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche<br />

Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen<br />

(IDW ERS HFA 3 n. F.) verabschiedet. Eine<br />

grundlegende Änderung des vorgelegten Entwurfs betrifft die<br />

Behandlung von Aufstockungsbeträgen. Im Unterschied zu<br />

der bisherigen Regelung, wonach Aufstockungsleistungen<br />

stets als Abfindungsverpflichtungen des Arbeitgebers angesehen<br />

wurden, ist für die Klassifizierung von Aufstockungsleistungen<br />

in der Zukunft differenziert vorzugehen. Die neue<br />

Stellungnahme sieht vor, bei der Einstufung der Auf stockungsbeträge<br />

danach zu unterscheiden, ob sie den Charakter einer<br />

Abfindung oder einer zusätzlichen Entlohnung aufweisen. Abfindungsleistungen<br />

liegen regelmäßig vor, wenn die Aufstockungsbeträge<br />

gezahlt werden, um die Einwilligung älterer<br />

Arbeitnehmer zu einem gleitenden Übergang in den Ruhestand<br />

zu erwirken. Zahlt der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge<br />

jedoch, um bspw. die langjährige Betriebszugehörigkeit<br />

von Mitarbeitern zu honorieren, stellen sie zusätzliche<br />

Entlohnung dar. Als Entgeltverpflichtung des Arbeitgebers<br />

können die Aufstockungsbeträge u. a. auch dann einzustufen<br />

sein, wenn der Anspruch auf Altersteilzeitbeschäftigung auf<br />

tarifvertraglichen Regelungen basiert oder Voraussetzung für<br />

jeden Anspruch eine gewisse Mindestbetriebszugehörigkeit<br />

ist. Hat die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von<br />

Aufstockungsbeträgen Abfindungscharakter, ist die Verpflichtung<br />

unverändert im Zeitpunkt der Entstehung in voller<br />

Höhe aufwandswirksam zu passivieren. Liegt hingegen eine<br />

Vereinbarung mit Entlohnungscharakter vor, ist eine Rückstellung<br />

über den Zeitraum ratierlich anzusammeln. ■<br />

Dirk Riesenbeck-Müller<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-201<br />

d.riesenbeck-mueller@solidaris.de<br />

Stefan Szük<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-210<br />

s.szuek@solidaris.de<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013


12<br />

Mindestmengen bei Knie-TEP und<br />

Perinatalzentren grundsätzlich zulässig<br />

Aline Stapf<br />

Rechtsanwältin<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-417<br />

a.stapf@solidaris.de<br />

Mit Urteilen vom 12. September 2012 und 18. Dezember<br />

2012 (B 3 KR 10/12 R und B 1 KR 34/12 R) hat das Bundessozialgericht<br />

(BSG) entschieden, dass der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss (GBA) grundsätzlich Mindestmengen für<br />

Knie-Totalendoprothesen (TEP) und Perinatalzentren festlegen<br />

durfte.<br />

Nachdem das BSG bereits im September vergangenen Jahres<br />

in einem lang erwarteten Grundsatzurteil entschieden hatte,<br />

dass die Festlegung von Mindestmengen für Knie-TEPs grundsätzlich<br />

zulässig ist, liegt nunmehr auch die Entscheidung des<br />

BSG zu den Mindestmengen für die Behandlung betreuungsintensiver<br />

Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von unter<br />

1.250 Gramm vor. Das BSG hatte betreffend die Mindestmengen<br />

für Knie-TEPs geurteilt (vgl. Terminbericht Nr. 48/12),<br />

für die Annahme einer Risikominimierung durch die Festlegung<br />

von Mindestmengen sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang<br />

zwischen Behandlungsmenge und -qualität ausreichend.<br />

Hinsichtlich der Knie-TEPs sei aus den seitens des GBA<br />

vorgelegten Studien aber weder erkennbar, aufgrund welcher<br />

Annahmen und Erwägungen der GBA die Mindestmenge für<br />

Knie-TEPs auf 50 Eingriffe pro Jahr festgelegt habe, noch sei<br />

deutlich, aus welchen Gründen bezüglich der Häufigkeit der<br />

Leistungserbringung auf das Krankenhaus, nicht aber (auch)<br />

auf die einzelnen Krankenhausärzte abgestellt worden sei.<br />

Dies wird der GBA vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-<br />

Brandenburg nunmehr darlegen müssen. Welche Mindestmenge<br />

für Knie-TEPs letztlich für rechtens befunden wird und<br />

ob hinsichtlich der Eingriffshäufigkeit auf das Krankenhaus<br />

oder (auch) auf die Krankenhausärzte abgestellt werden wird,<br />

bleibt abzuwarten.<br />

Hinsichtlich der Mindestmengen in der Neonatologie bestätigte<br />

das BSG nunmehr erneut die Möglichkeit der Festlegung von<br />

Mindestmengen, da vorliegend ein Zusammenhang zwischen<br />

Häufigkeit der Leistungserbringung und Qualität nachgewiesen<br />

sei (Terminbericht Nr. 69/12). Insbesondere handele es sich<br />

bei der Behandlung Frühgeborener um eine „planbare Leistung“<br />

i. S. d. § 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V, da diese „in der Regel medizinisch<br />

sinnvoll und zumutbar in dafür vorgesehenen Zentren erbracht<br />

werden“ könne. Da es bei der Behandlung auf den institutionellen<br />

Rahmen ankomme, sei auch die Festsetzung der<br />

Mindestmenge pro Krankenhaus nicht zu beanstanden. Allerdings<br />

sei eine Verbesserung der Qualität bei einer Erhöhung der<br />

Mindestmenge von 14 auf 30 Fälle p. a. nicht nachgewiesen.<br />

Vielmehr bestehe die Gefahr, dass überdurchschnittlich qualifizierte<br />

Abteilungen von der Versorgung ausgeschlossen würden<br />

und hierdurch in einigen Regionen Deutschlands die Behandlungsqualität<br />

sinke.<br />

Fazit: Einer Erhöhung der Mindestmenge in der Neonatologie<br />

von 14 auf 30 Fälle p. a. erteilte das BSG<br />

eine Absage. Die konkrete Mindestmenge für Knie-TEPs<br />

bleibt einer weiteren Prüfung durch das LSG Berlin-<br />

Brandenburg vorbehalten. Bis zu einer rechtskräftigen<br />

Entscheidung bleibt die Mindestmengenvereinbarung<br />

für Knie-TEPs ausgesetzt. Die schriftlichen Urteilsbegründungen<br />

liegen noch nicht vor.<br />


<strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong>: Jahresregister 2012<br />

Dieses Jahresregister verzeichnet alle Fachbeiträge, die im Jahr 2012 in der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> erschienen<br />

sind, und zwar unterteilt nach Rubriken und Sachgebieten. Ein Artikel kann durchaus unterschiedliche Sachgebiete<br />

berühren und daher mehr als einmal im Register aufgeführt sein. Als Quellenbezeichnung dienen die<br />

jeweilige Heftnummer sowie die Seitenzahl, unter welcher der Artikel zu finden ist.<br />

Einrichtungstyp<br />

Krankenhaus Ambulanzanalysen im Krankenhaus 2/2012, S. 16<br />

Betriebsvergleich Krankenhäuser 4/2012, S. 16<br />

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz – eine erste Einschätzung 1/2012, S. 6<br />

Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus zukünftig erlaubt 4/2012, S. 8<br />

Investitionskostenkalkulation 4/2012, S. 14<br />

Steigende Personalkosten im Krankenhaus – Wege aus der Krise 3/2012, S. 15<br />

Zur Besteuerung der Abgabe von Zytostatika 2/2012, S. 12<br />

Pflegeeinrichtung Betriebsvergleich Altenheime 4/2012, S. 17<br />

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen 1/2012, S. 3<br />

Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegeeinrichtungen 2/2012, S. 6<br />

Gespräch: „Die breite Beteiligung aller ist unser Erfolgsmodell".<br />

Interview mit Stephanie Kirsch, Geschäftsführerin der Seniorenhaus <strong>GmbH</strong> der Cellitinnen zur hl. Maria 2/2012, S. 22<br />

Gespräch: „Qualität und Verantwortung nicht wegdelegieren“.<br />

Interview mit Dr. Klaus Herzberg, Geschäftsführer der Franziska Schervier Altenhilfe g<strong>GmbH</strong> 1/2012, S. 22<br />

Kein ermäßigter Steuersatz bei Zubereitung von Speisen in Altenwohn- und Pflegeheimen –<br />

BFH vom 12. Oktober 2011 (V R 66/09) 1/2012, S. 15<br />

Arbeitsrecht<br />

Steuerrecht<br />

Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse 1/2012, S. 4<br />

Höherer Urlaubsanspruch für Jüngere und weitere Neuigkeiten zum Urlaubsrecht 2/2012, S. 3<br />

Neuzuständigkeiten bei AÜG-Genehmigungen 3/2012, S. 5<br />

Allgemein Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung 4/2012, S. 12<br />

Hinzurechnung von Zinsen und Mieten verfassungswidrig? Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer<br />

verfassungsgemäß?– FG Hamburg vom 29. Februar 2012 (Az. 1 K 48/12 bzw. 1 K 138/10) 3/2012, S. 11<br />

Kindergärten einer Kommune als Betriebe gewerblicher Art 4/2012, S. 10<br />

Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2013 2/2012, S. 15<br />

Steuervereinfachungsgesetz 2011 1/2012, S. 12<br />

Verpflichtung zur Abgabe von elektronischen Steuererklärungen 2/2012, S. 13<br />

Einkommensteuer Nebenberufliche Tätigkeit bei Mitarbeitern im Offenen Ganztag – FG Düsseldorf vom 29. März 2012 2/2012, S. 16<br />

Grunderwerbsteuer Bedarfsbewertung bei der Grunderwerbsteuer 3/2012. S. 7<br />

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere<br />

Religionsgemeinschaft – BFH vom 1. September 2011 (II R 16/10) 1/2012, S. 16<br />

Umsatzsteuer Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer- Anmeldungen ab 2013<br />

zwingend im Authentifizierungsverfahren 4/2012, S. 13<br />

Entwurf eines BMF-Schreibens zu Speisenlieferungen 4/2012, S. 13<br />

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen 1/2012, S. 3<br />

Kein ermäßigter Steuersatz bei Zubereitung von Speisen in Altenwohn- und Pflegeheimen –<br />

BFH vom 12. Oktober 2011 (V R 66/09) 1/2012, S. 15


Umsatzsteuer Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen bei Seminaren –<br />

BFH vom 8. März 2012 (Az. V R 14/11) 3/2012, S. 13<br />

Neues zur ambulanten Abgabe von Zytostatika 3/2012, S. 11<br />

Neues zur umsatzsteuerlichen Organschaft 3/2012, S. 12<br />

Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken ab dem 1. Januar 2011<br />

(BMF-Schreiben vom 22. Juni 2011) 1/2012, S. 10<br />

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach dem Umsatzsteuergesetz 1/2012, S. 8<br />

Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit 2/2012, S. 14<br />

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG für individualpädagogische Maßnahmen – BMF vom 29. März 2012 2/2012, S. 15<br />

Umsatzsteuerfreier Behindertenfahrdienst – BFH vom 15. September 2011 (V R 16/11) 1/2012, S. 17<br />

Umsatzsteuerliche Organschaft: Anforderungen an die organisatorische Eingliederung –<br />

BFH vom 7. Juli 2011 (V R 53/10) 1/2012. S. 16<br />

Zur Besteuerung der Abgabe von Zytostatika 2/2012, S. 12<br />

Jahresabschluss<br />

Sonstiges<br />

Rücklagenbildung und Vermögenszuführungen bei Gemeinnützigen –<br />

OFD Frankfurt vom 20. Februar 2012 (Az. S 0177 A – 1 – St 53) 3/2012, S. 12<br />

Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungskosten bei Großbetrieben 4/2012, S. 4<br />

Übertragung von Aufwandsrückstellungen im Rahmen von Umstrukturierungen 2/2012, S. 19<br />

Betriebsvergleich Sozialstationen 1/2012, S. 19<br />

4/2012, S. 19<br />

Betriebsvergleich Werkstätten für behinderte Menschen 1/2012, S. 17<br />

4/2012, S. 18<br />

Compliance – relevant auch für sozialtätige Unternehmen 4/2012, S. 6<br />

Das Schutzschirmverfahren der Insolvenzordnung (InsO) 3/2012, S. 6<br />

Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks im Gemeinnützigkeitsrecht 3/2012. S. 4<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts 4/2012, S. 3<br />

Gespräch: „Die breite Beteiligung aller ist unser Erfolgsmodell".<br />

Interview mit Stephanie Kirsch, Geschäftsführerin der Seniorenhaus <strong>GmbH</strong> der Cellitinnen zur hl. Maria 2/2012, S. 22<br />

Gespräch: „Qualität und Verantwortung nicht wegdelegieren“.<br />

Interview mit Dr. Klaus Herzberg, Geschäftsführer der Franziska Schervier Altenhilfe g<strong>GmbH</strong> 1/2012, S. 22<br />

Gespräch: "Wir brauchen kreative und verlässliche Lösungen".<br />

Interview mit Martin Berg, Vorstandsvorsitzender des Behinderten-Werkes Mainz-Kinzig e. V.<br />

und Vorstandsmitglied der BAG:WfbM 3/2012, S. 18<br />

Hohe Hürden für Idealvereine und die Folgen für bestehende Vereine 4/2012, S. 11<br />

Kein Vorrang mehr für gemeinnützige Rettungsorganisationen – ein Nachteil? 3/2012, S. 10<br />

Mediationsgesetz verabschiedet 3/2012, S. 9<br />

Neuausrichtung des Rundfunkbeitragsrechts ab 1. Januar 2013 3/2012, S. 8<br />

Personalmanagement – Führung und Veränderung durch Begleitung 3/2012, S. 13<br />

Praxishinweise zu Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten 2/2012, S. 8<br />

Sozialfirmen als Zweckbetriebe 2/2012, S. 11<br />

Vergütung an Aufsichtsräte außerhalb der eigentlichen Aufsichtsratstätigkeit 3/2012, S. 3<br />

Zuwendungsbestätigungen 4/2012, S. 12


15<br />

Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen<br />

in Pflegeeinrichtungen<br />

bundesgesetzlich „neu“ geregelt<br />

Friedrich Dickopp<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-146<br />

f.dickopp@solidaris.de<br />

Wie an dieser Stelle (<strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> 4/2011) berichtet,<br />

hatte das Bundessozialgericht (BSG) in vier Urteilen vom<br />

8. September 2011 die geltenden landesrechtlichen Regelungen<br />

zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen im<br />

Sinne von § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI verworfen. Aus Sicht sowohl<br />

der Leistungserbringer als auch der Sozialleistungsträger<br />

waren dabei insbesondere zwei Aspekte besonders kritisch:<br />

1. Die Umlage von Instandhaltungsaufwendungen in Höhe<br />

der tatsächlich angefallenen bzw. mit Sicherheit anfallenden<br />

Aufwendungen.<br />

2. Die Zuordnung der Eigenkapitalverzinsung zu den Entgelten<br />

für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. den Pflegesätzen.<br />

Die Umsetzung dieser Vorgaben des BSG – hierfür hatte der<br />

3. Senat des BSG eine Frist bis zum 31. Dezember 2012 eingeräumt<br />

– hätte hinsichtlich der in den Investitionsaufwendungen<br />

enthaltenen Instandhaltungskosten zu sehr starken<br />

Schwankungen der berechneten Investitionsaufwendungen<br />

geführt, die Zuordnung der Eigenkapitalverzinsung zu den<br />

Entgelten für Unterkunft und Verpflegung hätte deutliche<br />

Verwerfungen der Teilentgelte zwischen Einrichtungen, deren<br />

Investitionen zu unterschiedlichen Anteilen mit Fremd- bzw.<br />

Eigenkapital finanziert worden sind, zur Folge gehabt. Unter<br />

den Gesichtspunkten von Transparenz und Verbraucherschutz<br />

wären derartige Schwankungen und Verwerfungen zwischen<br />

den Teilentgelten den Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen<br />

kaum vermittelbar gewesen; für die Pflegebedürftigen<br />

und Sozialleistungsträger hätte insoweit keine Planungssicherheit<br />

mehr bestanden.<br />

Der Bundesgesetzgeber und hat nun mit dem Gesetz zur Regelung<br />

des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorgeoder<br />

Rehabilitationseinrichtungen vom 20. Dezember 2012<br />

die Bestimmungen der § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI dahingehend<br />

geändert bzw. ergänzt, dass geförderte Pflegeeinrichtungen<br />

weiterhin ihre Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten<br />

pauschal, aufgrund pauschalierter Belegungsquoten<br />

und einschließlich Eigenkapitalzinsen auf die Bewohner<br />

umlegen dürfen. Damit wird das Gesetz an die bisherige<br />

Abrechnungspraxis angepasst, die durch die Rechtsprechung<br />

des BSG vom 8. September 2011 in Frage gestellt worden war.<br />

Neu ist, dass die Pauschalen nunmehr angemessen sein müssen.<br />

Außerdem wird klargestellt, dass auch Erbbauzinsen im<br />

Rahmen der Investitionskosten zu berücksichtigen sind.<br />

Praxis-Hinweis: Für die Pflegeeinrichtungen besteht<br />

damit ausgehend von den BSG-Urteilen kein Handlungsbedarf<br />

mehr. Damit bestätigt sich letztlich die<br />

von der <strong>Solidaris</strong> nach Veröffentlichung der BSG-Urteile<br />

vom 8. September 2011 vertretene Empfehlung,<br />

nicht überstürzt mit strukturverändernden Maßnahmen<br />

(Überführung von Eigentumseinrichtungen in<br />

Mietmodelle, Betriebsaufspaltung) zu reagieren, sondern<br />

zunächst die weitere politische Entwicklung aufmerksam<br />

zu beobachten.<br />

■<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013


16<br />

DRS 20: Neue Anforderungen an den<br />

Konzernlagebericht<br />

Zur Herausgabe von Patientendaten<br />

auf Datenträgern<br />

Dirk Riesenbeck-Müller<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-201<br />

d.riesenbeck-mueller@solidaris.de<br />

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V.<br />

(DRSC) hat im September 2012 den Standard DRS 20 Konzernlagebericht<br />

verabschiedet. Im Rahmen der Bekanntmachungen<br />

durch das Bundesministerium der Justiz wurden nur<br />

geringfügige Änderungen vorgenommen.<br />

DRS 20 regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen,<br />

die einen Konzernlagebericht gem. § 315 HGB<br />

aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Der Entwurf zu<br />

DRS 20 (E-DRS 27) war im Dezember 2011 veröffentlicht und<br />

bis Ende April 2012 öffentlich diskutiert worden. Die Anforderungen<br />

an die Konzernlageberichterstattung werden im<br />

Standard DRS 20 zusammengeführt, d. h. DRS 20 ersetzt<br />

künftig sowohl DRS 15 Lagebericht als auch DRS 5 Risikoberichterstattung.<br />

Oliver Schikora<br />

Dipl.-Betriebswirt<br />

CISA<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-228<br />

o.schikora@solidaris.de<br />

Aline Stapf<br />

Rechtsanwältin<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-417<br />

a.stapf@solidaris.de<br />

Der Standard DRS 20 enthält nach wie vor die Empfehlung, die<br />

Regeln des DRS 20 auch für den Einzelabschluss nach § 289<br />

HGB anzuwenden. Die wesentlichste Änderung des DRS 20 gegenüber<br />

dem Entwurf E-DRS 27 betrifft die Strategieberichterstattung.<br />

Diese ist nunmehr als fakultatives Element vorgesehen,<br />

während der Entwurf noch eine Verpflichtung vorsah.<br />

Weitere Änderungen betreffen die Prognoseberichterstattung.<br />

Der Prognosezeitraum wird von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt,<br />

im Gegenzug ist dafür die Prognosegenauigkeit zu erhöhen.<br />

Praxis-Hinweis: Verpflichtend anzuwenden ist DRS<br />

20 spätestens ab dem Geschäftsjahr, das nach dem<br />

31. Dezember 2012 beginnt. Eine frühere Anwendung<br />

ist zulässig und wird empfohlen. ■<br />

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil<br />

vom 16. November 2011 (4 KA 4819/08) geurteilt, dass im<br />

Rahmen einer Betriebsprüfung (Patienten-)Daten auch<br />

dann an die Finanzbehörde herausgegeben werden müssen,<br />

wenn hierdurch ggf. die berufliche Verschwiegenheitspflicht<br />

verletzt wird. Mangelt es an einer hinreichenden<br />

Trennung der maßgeblichen Daten, schließt dies einen<br />

entsprechenden Zugriff der Finanzbehörde nicht aus.<br />

Im entschiedenen Fall ordnete die Finanzbehörde im Rahmen<br />

einer Außenprüfung gegenüber einem Krankenhaus die Herausgabe<br />

von Daten auf Datenträgern an. Es sollte von der<br />

Möglichkeit des digitalen Zugriffs gem. § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung<br />

Gebrauch gemacht werden, so dass alle steuerlich<br />

relevanten Daten auf einem Datenträger bereit zu hal-


17<br />

ten oder der direkte Zugriff im Buchhaltungssystem zu ermöglichen<br />

sei. Das Krankenhaus übermittelte daraufhin u. a.<br />

auf CDs kopierte Datenbestände im GDPdU-Format (Grundsätze<br />

zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen).<br />

Dem Finanzamt reichte dies jedoch nicht aus. Die Klinik<br />

weigerte sich in der Folge unter Hinweis auf die ärztliche<br />

Schweigepflicht, die „Buchungstexte“ mitzuteilen, da diese<br />

auch Patientennamen enthielten. Letztlich zog das Krankenhaus<br />

vor das Finanzgericht.<br />

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass ein<br />

Krankenhaus seine Datenverarbeitung so organisieren müsse,<br />

dass sowohl die Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt<br />

als auch die Verschwiegenheitspflichten gegenüber den Patienten<br />

erfüllt werden können. Würden die Daten nicht entsprechend<br />

getrennt, hindere dies die Finanzbehörden nicht<br />

daran, einen entsprechenden Datenzugriff zu verlangen. Anderenfalls<br />

würde dies dazu führen, dass ein Krankenhaus<br />

große Teile der zu prüfenden Vorgänge und Daten einer Betriebsprüfung<br />

entziehen könnte.<br />

Praxis-Hinweis: Erfahrungsgemäß hat der digitale<br />

Zugriff im Rahmen von Betriebsprüfungen insbesondere<br />

in den letzten beiden Jahren signifikant zugenommen.<br />

Datenverarbeitungsprogramme sollten deshalb<br />

so organisiert sein, dass eine strikte Trennung<br />

zwischen Patientendaten und steuerrechtlich relevanten<br />

Daten besteht. Eine unzureichende Trennung<br />

schließt das Zugriffsrecht der Finanzbehörden auf<br />

sämtliche Daten nicht aus. Gelangen die Finanzbehörden<br />

jedoch an Patientendaten, so sind ggfs. berufsrechtliche<br />

und auch strafrechtliche Konsequenzen<br />

denkbar.<br />

■<br />

Aktuelle Urteile und<br />

Verwaltungsanweisungen<br />

In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise<br />

auf seit dem Erscheinen der letzten <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong><br />

veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante<br />

Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheits-<br />

und Sozialwesens von Belang sind. Links zu den<br />

Originalentscheidungen enthält die Online-Ausgabe der<br />

<strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> auf unserer Webseite www.solidaris.de.<br />

Geplante Gesetzesänderungen für 2013<br />

Das Jahressteuergesetz 2013 (vgl. <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong><br />

2/2012) konnte, nachdem am 12. Dezember 2012 im Vermittlungsausschuss<br />

erst verspätet ein „unechter“ Kompromiss<br />

erzielt wurde, nicht wie geplant zum 1. Januar 2013 in Kraft<br />

treten. Da die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses nun<br />

zunächst im Bundestag diskutiert werden, kann sich aller Voraussicht<br />

nach der Bundesrat erst Anfang Februar wieder mit<br />

dem Jahressteuergesetz beschäftigen. Eine wesentliche, im<br />

Referentenentwurf vorgesehene Neuregelung zur Steuerfreiheit<br />

von Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21, 22 UStG) wurde allerdings<br />

bereits vorher auf Druck der Interessenverbände aus<br />

dem Gesetzesentwurf gestrichen.<br />

Wesentlich kritischer für Wohlfahrtsverbände dürfte indes die<br />

geplante Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG zu bewerten sein,<br />

die im ursprünglichen Referentenentwurf noch nicht enthalten<br />

war. Aufgrund diverser EuGH-Urteile wurde versucht, die Vorschrift<br />

„EU-Recht-konform“ auszugestalten. Dieser Vorschlag<br />

wiedersprach jedoch wiederum teilweise dem Gemeinschaftsrecht.<br />

Es zeichnet sich derzeit ab, dass die Regelung des § 4<br />

Nr. 18 UStG zwar verändert wird, möglicherweise eine Richtlinienkonformität<br />

damit aber immer noch nicht gegeben ist.<br />

Yvonne Fischer<br />

StBin<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-147<br />

y.fischer@solidaris.de<br />

Lutz van der Boeken<br />

StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-149<br />

L.vanderboeken@solidaris.de<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013


18<br />

Zu den geplanten Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

(vgl. <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> 4/2012) hat der Bundesrat in seiner<br />

Sitzung vom 14. Dezember 2012 Stellung genommen und<br />

die Erweiterung des Gesetzesentwurfs um einige (gemeinnützigkeitsfremde)<br />

Aspekte vorgeschlagen. Somit kann auch<br />

dieses Gesetz frühestens in der ersten Jahreshälfte 2013 endgültig<br />

verabschiedet werden.<br />

Sobald die geplanten Steuergesetze für das Jahr 2013 spruchreif<br />

sind, werden wir selbstverständlich an dieser Stelle berichten.<br />

Klarstellung zur Umsatzsteuerbefreiung bei Mahlzeitendiensten<br />

Die OFD Münster hat in ihrer Kurzinfo (4. September 2012) zu<br />

den durch Wohlfahrtseinrichtungen betriebenen Mahlzeitendiensten<br />

(Essen auf Rädern) klargestellt, dass die 2/3-Grenze<br />

des § 68 Nr. 1 AO keine Relevanz für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung<br />

entfaltet. Umsatzsteuerfrei können nur die<br />

Speisenlieferungen an behinderte, kranke, pflegebedürftige<br />

und über 75-jährige Personen (§ 53 AO) erbracht werden.<br />

Leistungen an andere Personen sind stets umsatzsteuerpflichtig,<br />

können jedoch ermäßigt (7 %) besteuert werden,<br />

soweit sie nicht mehr als ein Drittel der Essenslieferungen ausmachen.<br />

Kein Sponsoring und Vorsteuerabzug<br />

Das FG Berlin-Brandenburg hatte in dem Urteilsfall 2 K<br />

2091/09 darüber zu entscheiden, ob eine Stiftung, die als<br />

wesentlichen Inhalt ihrer gemeinnützigen Tätigkeit eine mehrjährige<br />

Studie durchführte, die Vorsteuer aus den hierfür bezogenen<br />

Leistungen abziehen kann. Da die Studie nahezu<br />

ausschließlich durch (umsatzsteuerpflichtiges) Sponsoring<br />

finanziert wurde, führte die Stiftung die Umsatzsteuer auf die<br />

(im unternehmerischen Bereich) vereinnahmten Fördergelder<br />

an das Finanzamt ab. Das Finanzgericht teilte indes die Auffassung<br />

der Betriebsprüfung, dass der Vorsteuerabzug für Leistungen,<br />

die in Zusammenhang mit der im ideellen Bereich<br />

durchgeführten Studie bezogen wurden, ausscheidet.<br />

Ein Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit (umsatzsteuerpflichtigem)<br />

Sponsoring dürfte somit in den meisten Fällen<br />

ausscheiden, da eine Tätigkeit im nicht-unternehmerischen<br />

Bereich, auch wenn diese wie vorliegend zwingende Voraussetzung<br />

für den Erhalt der Sponsorengelder ist und damit mittelbar<br />

dem unternehmerischen Bereich dient, hierfür nicht<br />

ausreicht.<br />

■<br />

Impressum<br />

Die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> erscheint quartalsweise für Mandanten<br />

und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong><br />

Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />

Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />

Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />

Registergericht Köln, HRB 52005<br />

Redaktionsleitung:<br />

Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />

Tel. 02203 | 8997-153, Fax 02203 | 8997-197<br />

E-Mail: m.basangeac@solidaris.de<br />

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 16. Januar 2013<br />

Auflage: 3.600 Stück<br />

Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald <strong>GmbH</strong>, Köln<br />

Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck <strong>GmbH</strong>, Köln<br />

Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />

leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />

trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />

Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />

Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.


19<br />

INTERN<br />

<strong>Solidaris</strong> setzt Zeichen gegen die<br />

Ausbeutung von Young Professionals<br />

Deutscher Sozialpreis 2012: Gemeinsam<br />

für eine bessere Gesellschaft<br />

Seit Anfang Dezember 2012 ist die <strong>Solidaris</strong> offiziell eine<br />

„Fair Company“. Diese Auszeichnung geht mit einem<br />

Gütesiegel einher und würdigt auf Initiative von www.karriere.de<br />

(einem Online-Portal von Handelsblatt und WirtschaftsWoche)<br />

Unternehmen, „die für eine neue Ethik in<br />

der Arbeitswelt stehen und dem akademischen Nachwuchs<br />

eine faire Chance geben“.<br />

Wir von der <strong>Solidaris</strong> sind der Meinung, dass nachhaltiges,<br />

ethisches Wirtschaften der richtige Weg in die erfolgreiche<br />

Unternehmensführung ist. „Nutzen Stiften – mit Freude für<br />

Menschen“ statt „am Menschen sparen“ ist unsere Unternehmensphilosophie.<br />

Daher begrüßen wir die Fair Company-Initiative<br />

und bekennen uns verbindlich zur Einhaltung der ihr<br />

zugrunde liegenden Regeln:<br />

• Fair Companies ersetzen keine Vollzeitstellen durch Praktikanten,<br />

Volontäre, Hospitanten oder Dauer-Aushilfen.<br />

• Fair Companies vertrösten keinen Hochschulabsolventen, der<br />

sich auf eine feste Stelle beworben hat, mit einem Praktikum.<br />

• Fair Companies ködern keinen Praktikanten mit der vagen<br />

Aussicht auf eine anschließende Vollzeitstelle.<br />

• Fair Companies bieten Praktika vornehmlich zur beruf -<br />

lichen Orientierung während der Ausbildungsphase.<br />

• Fair Companies zahlen Praktikanten eine adäquate Aufwandsentschädigung.<br />

Am 27. November 2012 fand in Berlin zum 41. Mal die Verleihung<br />

des „Deutschen Sozialpreises“ statt – eine Auszeichnung<br />

der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien<br />

Wohlfahrtspflege für herausragende journalistische Leistungen.<br />

Die <strong>Solidaris</strong> unterstützt die Initiative.<br />

Seit 1971 zeichnen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege<br />

Journalisten aus, deren Arbeiten auf eine herausragende<br />

Art und Weise unsere Lebenswirklichkeit behandeln,<br />

indem sie vor allem Brücken zu einer besseren, humanen<br />

und vor allem solidarischen Gesellschaft schlagen. Durch die<br />

Unterstützung des kritischen Journalismus soll zum einen die<br />

Öffentlichkeit für sozial-politische Themen sensibilisiert, zum<br />

anderen die Solidarität in unserer Gesellschaft gestärkt werden.<br />

Wir von der <strong>Solidaris</strong> fördern diese Initiative und standen<br />

der BAGFW unterstützend zur Seite. Über 450 Beiträge<br />

aus den Bereichen Print, Hörfunk und Fernsehen hatten sich<br />

um den mit 15.000 Euro dotierten Medienpreis beworben.<br />

Nun stehen die Gewinner fest:<br />

Für die Kategorie Print: Anita Blasberg/Christian Denso<br />

„Unter Menschen“, DIE ZEIT. Der Artikel hat die Entlassung<br />

von Sicherheitsverwahrten infolge eines Urteils des Europä -<br />

ischen Gerichtshofes zum Thema. Das Dossier schildert die<br />

unvorbereitete Rückkehr eines Betroffenen in eine Gesellschaft,<br />

die ihn fürchtet und verachtet.<br />

Wir hoffen, dass auch andere Unternehmen die Fair Company-Initiative<br />

für sich entdecken und somit ihren ethischen<br />

Beitrag zu einer besseren Gesellschaft leisten. ■<br />

Für die Kategorie Hörfunk: Gabriele Stötzer<br />

„Frauenzuchthaus Hoheneck – Demütigung, Willkür, Verrat“,<br />

MDR FIGARO. Die Reportage über das berüchtigtste Frauengefängnis<br />

in der DDR gibt ehemaligen Häftlingen eine Stimme.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013


20<br />

Für die Kategorie Fernsehen: Christel Sperlich<br />

„Hungerlohn trotz Vollzeitjob“, rbb Fernsehen, Kirche und Religion.<br />

Der Beitrag verdeutlicht die Lebensrealität dreier Protagonisten,<br />

die trotz Ausbildung, Vollzeitbeschäftigung und Engagement<br />

auf zusätzliche Hartz IV-Bezüge angewiesen sind.<br />

Auch wir von der <strong>Solidaris</strong> gratulieren den Preisträgern und<br />

nutzen diese Gelegenheit, um uns bei der BAGFW für diese<br />

großartige Initiative und die gelungene Veranstaltung in Berlin<br />

zu bedanken. Wir glauben fest daran, dass der Deutsche<br />

Sozialpreis einen wesentlichen Beitrag zur Sensibilisierung der<br />

Öffentlichkeit für eine bessere, solidarische und dialogorientierte<br />

Gesellschaft leistet.<br />

■<br />

4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong> in Erfurt<br />

Stürmische Zeiten für Ordensgemeinschaften – unter<br />

diesem Motto steht der 4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong>, der<br />

am 22. Mai 2013 im Erfurter Pullman Hotel am Dom<br />

stattfindet. Der Ordenstag der <strong>Solidaris</strong> ist eine hervorragende<br />

Plattform zum persönlichen und fachlichen Austausch<br />

zwischen Brüdern und Schwestern sowie zur<br />

nachhaltigen Pflege und Erweiterung des deutschen Ordensnetzwerks.<br />

Dies wurde uns vor allem durch die rege<br />

Beteiligung an den Ordenstagen der <strong>Solidaris</strong> im März<br />

2006 in Köln, im Februar 2009 in Freiburg und im März<br />

2011 in Würzburg bestätigt.<br />

Neue Mitarbeiter<br />

Am 1. Januar 2013 begannen Herr David Neugut, M.Sc., in Berlin,<br />

Frau Dipl.-Volksw. Heike Mutschler in Freiburg, Herr Dipl.-<br />

Kfm. Andreas Müller in Köln und Herr Raed Saadeh, M.Sc., in<br />

Münster ihre Tätigkeit als Prüfungsassistenten. Seit dem gleichen<br />

Zeitpunkt unterstützt Herr StB Martin Lappessen das KompetenzTeam<br />

Steuern in Köln. Ebenfalls am 1. Januar 2013 nahmen<br />

Herr StB Michael Haubrich in München und Herr WP/StB<br />

Matthias H. Appel in Freiburg ihre Tätigkeit für die <strong>Solidaris</strong> auf.<br />

Herr Rechtsanwalt Matthias Häringer, Fachanwalt für Steuerrecht<br />

und Arbeitsrecht, vertritt seit dem 1. Februar 2013 die <strong>Solidaris</strong><br />

Rechtsanwaltsgesellschaft in Freiburg. Zum gleichen Zeitpunkt<br />

begannen Herr Stefan Kopsch, B.A., in Berlin und Herr<br />

Nils Ruppenthal in Köln ihre Tätigkeit als Prüfungsassistenten.<br />

Und ab dem 1. März 2013 wird Frau Nina Rosengarten unsere<br />

Niederlassung in Münster als Prüfungsassistentin unterstützen.<br />

Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen einen guten<br />

Start!<br />

■<br />

Wir erwarten in Erfurt über 200 Teilnehmer, unter Ihnen<br />

Seine Exzellenz Altbischof Dr. Joachim Wanke, der das<br />

Grußwort sprechen wird, und Pater Dr. Rafael Manfred<br />

Rieger OFM aus Rom, der einen Vortrag zum Thema „Unternehmerisches<br />

Engagement der Orden – Gestern,<br />

Heute, Morgen“ vorbereitet hat. Pater Alfons Friedrich,<br />

Geschäftsführer der Don Bosco Medien <strong>GmbH</strong>, wird uns<br />

in den Diskurs „Orden in der modernen Medienlandschaft“<br />

einführen. Darüber hinaus stehen die Themen<br />

Corporate Governance, Compliance, Vermögensverwaltung<br />

und Einkommensteuer unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Ordensgemeinschaften auf der Agenda.<br />

Auch in diesem Jahr planen wir für den Abend davor,<br />

den 21. Mai 2013, eine Heilige Messe und ein gemeinsames<br />

Abendessen im Kreuzgang des Erfurter Doms. Der<br />

genaue Zeitplan inkl. Rahmenprogramm ist im Internet<br />

unter www.solidaris.de abrufbar. Wir freuen uns schon<br />

jetzt darauf, Sie als Gast auf dem 4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong><br />

in Erfurt herzlich empfangen zu dürfen. ■


21<br />

4. Fachtagung Fallkostenkalkulation<br />

Veranstaltungsübersicht 2013<br />

Am 5. Dezember 2012 trafen sich Krankenhausführungskräfte<br />

aus den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen und Controlling<br />

zur 4. Fachtagung Fallkostenkalkulation, zu der wie in den<br />

Vorjahren die 3M Health <strong>Information</strong> Systems und die <strong>Solidaris</strong><br />

<strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong> eingeladen hatten. Der Vormittag<br />

der Tagung stand ganz im Zeichen der Veränderungen<br />

in der Finanzierungssystematik, welche die Krankenhäuser seit<br />

Jahren beschäftigen: Herr Dr. Michael Rabenschlag, Abteilungsleiter<br />

Ökonomie bei der InEK <strong>GmbH</strong>, stellte ausführlich<br />

die Anforderungen an die Datenkalkulation für das Jahr 2012<br />

dar, auch im Hinblick auf die „neuen“ Bereiche Psychiatrie und<br />

Investitionskosten. Im Anschluss zog Herr Dr. Georg Rüter, Geschäftsführer<br />

der Katholischen Hospitalvereinigung Ostwestfahlen<br />

<strong>GmbH</strong>, ein Resümee der bisherigen Erfahrungen mit der<br />

DRG-Einführung. Nach der ersten Kaffeepause standen zunächst<br />

betriebswirtschaftliche Themen im Vordergrund: Herr<br />

Udo Beck, Geschäftsführer des CLINOTEL Krankenhausverbundes,<br />

stellte aus seiner Sicht die Wettbewerbsvorteile dar, die sich<br />

aus dem Krankenhaus-Benchmarking ergeben, und Herr Dr.<br />

Markus Müschenich, MPH, Gründer von Concept-Health, referierte<br />

über den „Paradigmenwechsel in der Medizinstrategie –<br />

der Deckungsbeitrag als entscheidende Größe im Portfoliomanagement“.<br />

Der zweite Teil des Nachmittages bot den Teilnehmern<br />

die Möglichkeit, sich in kleinerer Runde in Workshops<br />

einem der Themen Investitionskostenkalkulation, Psychiatrie-<br />

Kostenträgerrechnung oder Bereichsergebnisrechnung zu widmen,<br />

die von Krankenhauspraktikern und Experten der 3M Health<br />

<strong>Information</strong> Systems und der <strong>Solidaris</strong> Unternehmensbera -<br />

tungs-<strong>GmbH</strong> vorgetragen wurden.<br />

Aufgrund der positiven Resonanz wird im Dezember 2013 die<br />

„5. Fachtagung Fallkostenkalkulation“ stattfinden – wir freuen<br />

uns auf Ihre Teilnahme.<br />

■<br />

Wir freuen uns, Sie im Jahr 2013 an unserem Messestand<br />

auf folgenden Veranstaltungen herzlich empfangen<br />

zu dürfen:<br />

7. Rhein-Main Zukunftskongress<br />

Krankenhaus & Partner 2013<br />

27./28. Februar 2013, Offenbach am Main –<br />

Büsing Palais/Sheraton Hotel<br />

12. Nationales DRG-Forum plus<br />

14./15. März 2013, Berlin – Tagungshotel Estrel<br />

Werkstätten: Messe 2013<br />

14.-17. März 2013, Nürnberg – Messezentrum Nürnberg<br />

3. Caritaskongress<br />

18.-20. April 2013, Berlin – berliner congress center<br />

Pflegekongress der Caritas Regensburg<br />

25. April 2013, Regensburg – Kongress- und Kulturzentrum<br />

Kolpinghaus Regensburg<br />

8. Kongress der Sozialwirtschaft<br />

13./14. Juni 2013, Magdeburg – MARITIM Hotel<br />

BDPK Bundeskongress 2013<br />

27. Juni 2013, Berlin – Mövenpick Hotel Berlin<br />

9. Gesundheitswirtschaftskongress<br />

24./25. September 2013, Hamburg – Grand Elysée<br />

Hotel Hamburg<br />

12. DEVAP-Bundeskongress<br />

25./26. September 2013, Berlin – Spandau im Evangelischer<br />

Johannesstift<br />

9. Personalkongress der Krankenhäuser<br />

30. September/1. Oktober 2013, Leipzig – The Westin<br />

Hotel Leipzig<br />

8. Fachtagung Palliative Geriatrie Berlin<br />

11. Oktober 2013, Berlin – Akademie der<br />

Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.<br />

ConSozial 2013<br />

6./7. November 2013, Nürnberg – Messezentrum Nürnberg<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013


22<br />

GESPRÄCH<br />

Beratung von Ordensgemeinschaften<br />

Der gesellschaftliche und demographische Wandel stellt<br />

in der heutigen Zeit die Ordensgemeinschaften mehr als<br />

alle anderen sozialtätigen Einrichtungen vor besondere<br />

Aufgaben. Wir sprachen deshalb mit unseren Beratern<br />

Herrn WP StB Dr. Marc-Alexander Vaubel und Herrn RA<br />

Dr. Axel Stephan Scherff über die spezifischen Probleme,<br />

die Ordensgemeinschaften aktuell beschäftigen – und über<br />

Lösungsmöglichkeiten.<br />

Sehr geehrter Herr Dr. Scherff, sehr geehrter Herr Dr. Vaubel,<br />

wo sehen Sie in der Beratung von Ordensgemeinschaften die<br />

größten Herausforderungen?<br />

Dr. Vaubel: Die künftige Entwicklung der Ordensgemeinschaften<br />

ist vor dem Hintergrund der kontinuierlich sinkenden<br />

Mitgliederzahlen und des zunehmenden Überalterungsprozesses<br />

zu sehen. Der Umgang mit dieser Entwicklung ist<br />

heute sicherlich die wesentliche Herausforderung für Ordens -<br />

gemeinschaften. Wichtig ist dabei vor allem, die Aufgaben<br />

und Werke des jeweiligen Ordens genau zu betrachten und<br />

„zukunftssicher“ zu gestalten. Es ist darüber zu entscheiden,<br />

welche Projekte für das Selbstverständnis des Ordens von<br />

wesentlicher Bedeutung sind und unter allen Umständen<br />

weitergeführt werden müssen und welche Aktivitäten ausgelagert<br />

oder abgeschlossen werden sollten.<br />

Ein wichtiger und drängender Aspekt ist außerdem die<br />

Sicherstellung der Altersversorgung der Mitglieder. Da<br />

Ordensgemeinschaften nicht rentenversicherungspflichtig sind<br />

oder nur in geringem Umfang Rentenbeiträge abführen, ist die<br />

Altersvorsorge selbst durchzuführen. Dies birgt einerseits Risiken<br />

bei der Anlagenpolitik, andererseits muss die Strategie mit<br />

den Zielen der Ordensgemeinschaft abgestimmt werden.<br />

Wie sind diese Herausforderungen zu meistern?<br />

Dr. Vaubel: Wie gesagt, viele Ordensgemeinschaft stehen vor<br />

einem altersbedingten Wandel des Ordenslebens. Dies bringt<br />

für die Ordensgemeinschaften Verpflichtungen mit sich, beinhaltet<br />

aber auch die Chance, einen Neuanfang zu wagen<br />

und alte Traditionen aufrechtzuerhalten, weiterzuentwickeln<br />

und für die Zukunft zu sichern. Laufende Projekte und Aktivitäten<br />

sind zu hinterfragen und gegebenenfalls in eine andere<br />

geeignetere Organisationsform, z. B. eine Stiftung, umzuwandeln.<br />

Ebenfalls sollte überprüft werden, inwieweit es sinnvoll<br />

ist, führende Positionen mit fachkundigen Laien zu besetzen,<br />

um so einzelne Projekte weiterführen zu können. Im<br />

Zentrum sollten stets die Wert- und Zielvorstellungen des Ordens<br />

stehen. Vor diesem Hintergrund ist die Wirtschaftlichkeit<br />

das Mittel, den angestrebten Zweck zu erreichen.<br />

Mit welchen Fragestellungen treten Ordensgemeinschaften<br />

an die <strong>Solidaris</strong> heran?<br />

Dr. Scherff: Seit jeher wenden sich Ordensgemeinschaften<br />

mit Fragen und Aufgaben an uns, die das gesamte Leistungsspektrum<br />

der <strong>Solidaris</strong> betreffen. In jüngerer Zeit werden<br />

neben wirtschaftlichen Fragen zunehmend rechtliche und<br />

steuerliche Fragestellungen thematisiert. Neben der Zusammenführung<br />

von Provinzen sind dies vor allem Fragestellungen<br />

im Bezug auf die Strukturen der sozialen Werke.<br />

Gibt es dabei auch Bereiche, auf die Sie die Orden erst<br />

einmal aufmerksam machen müssen?<br />

Dr. Vaubel: Im Rahmen der Abschlussprüfung oder der Erstellung<br />

von Jahresabschlüssen stellen wir in manchen Fällen<br />

fest, dass Orden „über ihre Verhältnisse“ leben und ihre wirtschaftliche<br />

Entwicklung falsch einschätzen. Betrachtet man<br />

die wirtschaftliche Situation der Ordensgemeinschaften vor<br />

dem Hintergrund schwindender Gestellungsgelder, steigen-


23<br />

der Personalkosten für die Pflege der Ordensmitglieder sowie<br />

der sinkenden Mitgliederzahlen, so lässt sich aus betriebswirtschaftlicher<br />

Sicht leicht ermitteln, zu welchem Zeitpunkt<br />

Ordensgemeinschaften in eine wirtschaftliche Schieflage geraten<br />

werden und mithin die Altersversorgung nicht mehr gesichert<br />

ist. Dies gilt auch für Gemeinschaften, die sich derzeit<br />

wirtschaftlich noch auf der sicheren Seite sehen. Dieses Problem<br />

verschärft sich, wenn sich parallel zu den sinkenden Einnahmen<br />

Verluste aus der Trägerschaft von strukturell defizitären<br />

Einrichtungen einstellen und nicht frühzeitig die<br />

richtigen Weichen gestellt werden.<br />

Was würden Sie Ordensgemeinschaft in diesem Zusammenhang<br />

empfehlen?<br />

Dr. Scherff: Es ist notwendig, dass sich eine Ordensgemeinschaft<br />

über ihre verfügbaren Vermögenswerte (Finanzan-<br />

lagen, Grundstücke usw.) und deren Wert im Klaren ist. Diese<br />

Werte müssen einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen<br />

ermittelten Altersversorgungsrückstellung gegenübergestellt<br />

werden. Aus einer derartigen Betrachtung erkennt man,<br />

in welchem Umfang Mittel für gegebenenfalls strukturelle<br />

Defizite in Einrichtungen zur Verfügung stehen. Aufbauend<br />

auf dieser Analyse ist es notwendig, auf der Basis der vor aussichtlichen<br />

Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des<br />

Ordens eine mittel- bis langfristige Planung unter Einbeziehung<br />

der Lebenserwartung der Ordensangehörigen zu erstellen.<br />

Im Anschluss sind dann, wenn nötig, strukturelle Maßnahmen<br />

auf den Weg zu bringen, um einer möglicherweise<br />

problematischen Entwicklung entgegenzuwirken.<br />

Was ist aus Ihrer Sicht bei der Beratung von Orden besonders<br />

wichtig?<br />

Dr. Scherff: Bei der Beratung von Ordensgemeinschaften sind<br />

neben der fachlichen Kompetenz insbesondere das persönli-<br />

Dr. Axel Stephan Scherff<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-401<br />

a.scherff@solidaris.de<br />

Dr. Marc-Alexander Vaubel<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-217<br />

m.vaubel@solidaris.de<br />

che Vertrauensverhältnis und die über Jahre gewachsene Erfahrung<br />

in der Beratung von Ordensgemeinschaften von<br />

großer Bedeutung.<br />

Was kann die <strong>Solidaris</strong> vor dem beschriebenen Hintergrund<br />

den Ordensgemeinschaften bieten?<br />

Dr. Scherff: Die <strong>Solidaris</strong> bietet interdisziplinäre Kompetenz aus<br />

einer Hand zu allen unternehmerischen Belangen von Ordensgemeinschaften.<br />

Dabei beachten wir insbesondere die individuellen<br />

christlichen Werte der Ordensgemeinschaft. Und wir profitieren<br />

von nunmehr 80 Jahren Erfahrung im Bereich der<br />

Prüfung und Beratung von Ordensgemeinschaften und anderer<br />

sozialtätiger Unternehmen. Wir legen großen Wert auf eine<br />

Kultur des Dialogs und sind um einen intensiven Wissenstransfer<br />

bemüht. Unser gesamtes Wirken dient dabei dem Erhalt und<br />

der Weiterentwicklung der Wertvorstellungen und Zielsetzungen<br />

der von uns begleiteten Ordensgemeinschaften.<br />

Sehr geehrter Herr Dr. Scherff, sehr geehrter Herr Dr. Vaubel,<br />

wir danken Ihnen für das Gespräch.<br />

■<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013


AKTUELLE<br />

SEMINARE<br />

DATUM ORT TITEL<br />

26.02.2013 München Rechte und Pflichten von Geschäftsführern • Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der<br />

Geschäftsführung • gesetzliche Grundlagen • Abgrenzung zur Jahresabschlussprüfung<br />

7.3.2013<br />

13.6.2013<br />

18.6.2013<br />

Würzburg<br />

Köln<br />

Freiburg<br />

Steuer-Update für Non-Profit-Organisationen – Aufbau-Seminar • Grundlagen des<br />

Gemeinnützigkeitsrechts • Sphärenmodell • Grundlagen zum Umsatzsteuerrecht • Fallbeispiele<br />

13.3.2013<br />

25.6.2013<br />

Köln<br />

Würzburg<br />

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen • aktuelle BAG-Entscheidungen • Befristung<br />

von Arbeitsverhältnissen • Kündigung wegen Krankheit • verhaltensbedingte Kündigung<br />

• Aufhebungsvertrag<br />

13.3.2013<br />

29.10.2013<br />

Würzburg<br />

München<br />

Spenden und Sponsoring für steuerbegünstigte Körperschaften • Unterschied zwischen<br />

Spende und Sponsoring • Geldspende versus Sachspende • häufige Fehler • umsatzsteuerliche<br />

Aspekte • Bilanzierung von Spenden<br />

15.3.2013<br />

7.10.2013<br />

Berlin<br />

Köln<br />

Betriebsprüfung in Sozialkonzernen – Gemeinnützige Körperschaften im Fokus der<br />

Finanzverwaltung • rechtliche Grundlagen • Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen<br />

und der Finanzverwaltung • elektronischer Datenzugriff (GDPdU) • E-Bilanz<br />

19.2.2013<br />

19.3.2013<br />

4.6.2013<br />

Würzburg<br />

Köln<br />

Hamburg<br />

Corporate Governance – Rechte und Pflichten der Mitglieder von Aufsichtsgremien •<br />

Grundlagen der Aufsichtstätigkeit • aktuelle Gestaltungsempfehlungen der Verbände •<br />

Praxishinweise<br />

20.3.2013<br />

16.5.2013<br />

12.6.2013<br />

26.11.2013<br />

Berlin<br />

Freiburg<br />

Köln<br />

München<br />

Neues vom Bundesarbeitsgericht • aktuelle BAG-Entscheidungen • Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />

• Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />

• das neue Urlaubsrecht<br />

www.solidaris.de<br />

10.4.2013<br />

7.11.2013<br />

15.11.2013<br />

9.12.2013<br />

11.12.2013<br />

Würzburg<br />

München<br />

Freiburg<br />

Köln<br />

Essen<br />

Der Jahresabschluss gemeinnütziger Einrichtungen – Grundlagen, Besonderheiten, Vorbereitung<br />

und Gestaltungsmöglichkeiten • rechtliche Vorgaben für den Jahresabschluss<br />

(Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften nach HGB) • Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

(BilMoG) • Erstellung des Jahresabschlusses (Bestandteile; Zuständigkeiten;<br />

Jahresabschlussarbeiten) • Erläuterungen einzelner Posten des Jahresabschlusses<br />

hinsichtlich Ansatz und Bewertung • Aufgaben und Inhalt von Anhang und Lagebericht<br />

Anmeldung und weitere Seminare unter www.solidaris.de > Seminare & Veranstaltungen.

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