Solidaris Information - Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH
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Jahrgang 16 | Ausgabe 1/Februar 2013<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong><br />
Inhalt<br />
Fakten aktuell<br />
3 Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen<br />
4 Haftungsfragen bei wirtschaftlicher Neugründung einer <strong>GmbH</strong><br />
6 Pflichten eines Geschäftsführers in der Krise der <strong>GmbH</strong><br />
6 Umsatzsteuerfreiheit für ambulante Pflegeleistungen<br />
7 Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigungen<br />
8 Zur Steuerbegünstigung rechtlich unselbständiger Stiftungen<br />
9 Das Werbemobil – Sponsoring auf Rädern<br />
10 Zum Ausweis des KZVK-Sanierungsgeldes im Jahresabschluss<br />
10 Anschaffung von Anteilen an einer g<strong>GmbH</strong> durch eine gemeinnützige Einrichtung<br />
11 Änderungen bei den Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />
12 Mindestmengen bei Knie-TEP und Perinatalzentren grundsätzlich zulässig<br />
13 Jahresregister 2012<br />
15 Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen in Pflegeeinrichtungen bundesgesetzlich „neu“ geregelt<br />
16 DRS 20: Neue Anforderungen an den Konzernlagebericht<br />
16 Zur Herausgabe von Patientendaten auf Datenträgern<br />
17 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen<br />
Intern<br />
19 <strong>Solidaris</strong> setzt Zeichen gegen die Ausbeutung von Young Professionals<br />
19 Deutscher Sozialpreis 2012<br />
20 Neue Mitarbeiter<br />
Veranstaltungen<br />
20 4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong> in Erfurt<br />
21 4. Fachtagung Fallkostenkalkulation<br />
21 Veranstaltungsübersicht 2013<br />
Gespräch<br />
22 Beratung von Ordensgemeinschaften<br />
Interview mit RA Dr. Axel Stephan Scherff und WP StB Dr. Marc-Alexander Vaubel<br />
24 Aktuelle Seminare<br />
Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />
Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg
2<br />
EDITORIAL<br />
Liebe Mandantinnen und Mandanten,<br />
nachdem die apokalyptischen Prophezeiungen der Maya am 21. Dezember 2012 erwartbar<br />
nicht eingetroffen sind, starten wir in das neue Jahr, wie gewohnt, mit einer neuen Ausgabe<br />
der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong>. Wir haben uns in den Wintermonaten inspirieren lassen, um viel<br />
Neues auf den Weg zu bringen.<br />
Dr. Rüdiger Fuchs<br />
Zunächst möchten wir Ihnen mitteilen, dass unsere Hamburger Kolleginnen und Kollegen<br />
Ende Januar 2013 in das moderne Bürogebäude AlsterCity umgezogen sind. Ab sofort lautet<br />
unsere Hamburger Adresse: Weidestraße 122a (AlsterCity), 22083 Hamburg; Telefonnummern<br />
und E-Mail-Adressen bleiben unverändert. Wir wünschen einen guten Start und freuen uns,<br />
unsere Mandantinnen und Mandanten aus dem Norden demnächst in den neuen Räumlichkeiten<br />
begrüßen zu dürfen.<br />
Vor wenigen Tagen ist unser Seminarprogramm für das Jahr 2013 erschienen und Ihnen, liebe<br />
Mandantinnen und Mandanten, postalisch zugestellt worden. Wir hoffen, dass Ihnen unsere<br />
Angebote helfen, Ihren Berufsalltag besser zu bewältigen. Wir freuen uns auf Ihre Reaktionen<br />
bzw. Rückmeldungen, seien dies Kritik, Lob, Hinweise, Fragen etc.<br />
Zu guter Letzt informieren wir Sie in der Rubrik Internes über den 4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong><br />
am 22. Mai 2013 in Erfurt und berichten auch über unser Engagement beim Deutschen<br />
Sozialpreis 2012 sowie bei der Nutzen stiftenden Initiative „Fair Company“.<br />
Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre und eine weiterhin schöne Winterzeit!<br />
Ihr
3<br />
FAKTEN AKTUELL<br />
Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen<br />
Dr. Dirk Neef<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-411<br />
d.neef@solidaris.de<br />
Das Bundesarbeitsgericht nahm am 20. November 2012<br />
in dem Verfahren 1 AZR 179/11 zum Streikrecht in kirch -<br />
lichen Einrichtungen Stellung. Obwohl die Entscheidungsgründe<br />
noch nicht vorliegen, lässt sich gleichwohl<br />
aus der Presseerklärung herleiten, dass der Grundsatz<br />
vom ab soluten Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen<br />
vom Bundesarbeitsgericht nicht aufrechterhalten wird.<br />
Insoweit wurden die Rechtsmittel der Kirche zurückgewiesen.<br />
Die Gewerkschaft ver.di ist somit offizieller Sieger in dem Verfahren.<br />
In der Sache selbst, nämlich ob Gewerkschaften nunmehr<br />
jederzeit zur Durchsetzung von Tarifverträgen kirchliche<br />
Einrichtungen bestreiken dürfen, obsiegten nach der Presseerklärung<br />
eindeutig die Kirchen. Der „Dritte Weg“ der Kirchen<br />
wurde vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich anerkannt. Das<br />
Bundesarbeitsgericht beschränkt die Gewährleistungen des<br />
Art. 9 Abs. 3 GG nicht allein auf die Tarifautonomie, vielmehr<br />
erfassen sie auch konsensuale Lösungen und somit den Dritten<br />
Weg. Jedoch gab das Bundesarbeitsgericht zumindest in<br />
der Presseerklärung den Kirchen und ihren arbeitsrechtlichen<br />
Kommissionen zwei Voraussetzungen hierfür mit auf den Weg.<br />
Zum einen müssen sich Gewerkschaften innerhalb des Dritten<br />
Weges koalitionsmäßig betätigen können bzw. die Gewerk-<br />
schaften müssen in das Verfahren des Dritten Weges eingebunden<br />
sein. Zum anderen müssen die Arbeitsrechtssetzungen<br />
auf dem Dritten Weg für die Dienstgeber verbindlich sein<br />
und als Mindestarbeitsbedingungen den Arbeitsverträgen<br />
auch zugrunde gelegt werden.<br />
Das Bundesarbeitsgericht mahnt die Kirchen und ihre Einrichtungen<br />
somit zur Stringenz. Es gilt der Grundsatz „Sekt<br />
oder Selters“. Ein bisschen kirchliches Arbeitsrecht oder ein<br />
kirchliches Arbeitsrecht „light“ bietet zukünftig nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht den Gewerkschaften<br />
die Möglichkeit, notfalls durch Streikmaßnahmen<br />
weltliches Arbeitsrecht in der jeweiligen Einrichtung durchzusetzen.<br />
Somit könnte dann durch Streikmaßnahmen die<br />
Anwendung beispielsweise des Betriebsverfassungsgesetzes<br />
erzwungen werden, vorausgesetzt die Gewerkschaften<br />
können ihren Organisationsgrad unter den Beschäftigten<br />
in kirchlichen Einrichtungen zukünftig deutlich erhöhen,<br />
um in diesen Fällen einen Streik auch durchführen zu<br />
können.<br />
Die Entscheidung vom 20. November 2012 ist darüber hinaus<br />
im Kontext mit zwei Entscheidungen des 6. Senates<br />
zu würdigen. Mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az.: 6 AZR<br />
847/07) wurde bereits festgestellt, dass auf dem Dritten<br />
Weg ordnungsgemäß zustande gekommene Arbeitsvertragsregelungen<br />
unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche<br />
Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im<br />
Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge<br />
nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie gegen die<br />
Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes<br />
Recht oder die guten Sitten verstoßen. Die Inhaltskontrolle<br />
von im Arbeitsvertrag dynamisch in Bezug genommenen<br />
kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen erfolgt somit ent-<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013
4<br />
sprechend der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen. Darüber<br />
hinaus stellte der 6. Senat mit Urteil vom 28. Juni 2012<br />
(Az.: 6 AZR 217/11) fest, dass dynamische Verweisungsklauseln<br />
in Arbeitsverträgen kirchlicher Arbeitnehmer<br />
regelmäßig dahingehend auszulegen sind, dass das gesamte<br />
kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung<br />
erfasst werden soll. Zu ihm gehören auch alle Verfahrensordnungen<br />
und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse<br />
von Arbeitsrechtlichen Kommissionen, Unterkommissionen<br />
oder Regionalkommissionen, die auf dem sog. Dritten Weg<br />
zustande gekommen sind.<br />
Durch die drei genannten Entscheidungen bekräftigt das<br />
Bundesarbeitsgericht die Vereinbarkeit von Drittem Weg und<br />
den Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG. Es stellt damit<br />
den Zweiten und den Dritten Weg bei der Findung von<br />
Arbeitsvertragsbedingungen auf eine Stufe und schließt somit<br />
unter gewissen Voraussetzungen auch weiterhin das Streikrecht<br />
in kirchlichen Einrichtungen aus.<br />
Praxis-Hinweis: Ein Streikrecht wird es auch zukünftig<br />
in kirchlichen Einrichtungen nicht geben, wenn<br />
die Kirchen dafür Sorge tragen, dass in Ihren Einrichtungen<br />
der Dritte Weg verbindlich angewandt<br />
wird und darüber hinaus ihre Einrichtungen kein<br />
Wahlrecht unter verschiedenen Arbeitsvertragsrichtlinien<br />
haben. Wie die zusätzlich geforderte Einbindung<br />
der Gewerkschaften in das Verfahren des Dritten<br />
Weges erfolgen soll, wird hoffentlich das<br />
Bundesarbeitsgericht in seinen noch zu veröffentlichen<br />
Entscheidungsgründen darlegen. ■<br />
Haftungsfragen bei wirtschaftlicher<br />
Neugründung einer <strong>GmbH</strong><br />
Holger Salentin<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Mediator<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-418<br />
h.salentin@solidaris.de<br />
Sozialtätige Unternehmen stehen nicht selten vor der<br />
Frage, ob sie zum Zwecke der Aufnahme eines weiteren<br />
oder zur Ausgliederung eines bereits vorhandenen Tätigkeitsfeldes<br />
(z. B. eines Altenheimes oder einer Krankenhauses)<br />
in eine (Tochter-) Gesellschaft entweder eine neue<br />
<strong>GmbH</strong> gründen oder aber – sofern vorhanden – eine schon<br />
bestehende Mantelgesellschaft nutzen sollen, aus welcher<br />
zuvor möglicherweise ein anderes Tätigkeitsfeld ausgegliedert<br />
wurde oder von welcher eben dieses schon länger<br />
aufgegeben wurde.<br />
Bei der rechtlichen Neugründung einer <strong>GmbH</strong>, die mit Eintragung<br />
im Handelsregister erfolgt, ist aufgrund der durch<br />
das Registergericht vorzunehmenden Prüfung der Kapitalaufbringung<br />
anhand der entsprechenden Versicherungen der<br />
Geschäftsführer über die tatsächlich erfolgten Leistungen der<br />
Gesellschafter auf ihre Geschäftsanteile (§ 8 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G)<br />
gewährleistet, dass das Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt<br />
der Eintragung tatsächlich der sich aus dem Handelsregister<br />
ergebenden Kapitalziffer entspricht. Für Fälle der wirtschaftlichen<br />
Neugründung einer <strong>GmbH</strong> hat das Urteil des<br />
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. März 2012 (Az.: II ZR 56/<br />
10) nunmehr weitere Haftungsfragen geklärt. Eine wirtschaftliche<br />
Neugründung liegt immer dann vor, wenn eine be-
5<br />
reits im Handelsregister eingetragene, eine also bereits rechtlich<br />
bestehende <strong>GmbH</strong> erstmals (Vorratsgesellschaft) oder erneut<br />
(Mantelgesellschaft) mit einem Unternehmen ausgestattet<br />
wird und ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt.<br />
Der BGH wendet auf diese Fälle die für die rechtliche Neugründung<br />
einer <strong>GmbH</strong> geltenden Gründungsvorschriften entsprechend<br />
an, was dazu führt, dass die Tatsache der Wiederverwendung<br />
eines inzwischen „leer“ gewordenen Gesell -<br />
schaftsmantels durch den Geschäftsführer gegenüber dem<br />
Registergericht offenzulegen und damit die am satzungs -<br />
mäßigen Stammkapital auszurichtende Versicherung gemäß<br />
§ 8 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G zu verbinden ist. Unterbleibt dies, kann es<br />
zu einer Haftung der Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer<br />
kommen. Die Gesellschafterhaftung ist nach dem benannten<br />
Urteil des BGH allerdings auf eine Unterbilanz begrenzt, die<br />
in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung<br />
entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderung<br />
beim Handelsregister oder durch die Aufnahme der<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung<br />
getreten ist.<br />
Den Sachverhalten einer nicht offen gelegten wirtschaftlichen<br />
Neugründung angemessen konstatiert der BGH allerdings eine<br />
Beweislastumkehr: Die Gesellschafter tragen die Darlegungsund<br />
Beweislast dafür, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche<br />
Neugründung nach außen in Erscheinung getreten<br />
ist, keine Differenz zwischen dem satzungsmäßigen Stamm -<br />
kapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens besteht.<br />
Darüber hinaus urteilte der BGH, dass auch der Erwerber von<br />
Anteilen an einer Gesellschaft, welche wirtschaftlich neu gegründet<br />
wurde, für dadurch bedingte rückständige Einlageverpflichtungen<br />
haftet (§ 16 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G).<br />
Auf der Grundlage des BGH-Urteils sollte daher insbesondere<br />
Folgendes beachtet werden:<br />
• Eine wirtschaftliche Neugründung einer <strong>GmbH</strong> sollte in<br />
jedem Fall gegenüber dem Registergericht offengelegt<br />
und das Vorhandensein des Stammkapitals versichert<br />
werden. Letzteres müsste gegebenenfalls durch Erstellen<br />
einer Stichtagsbilanz geprüft werden, zumal den Geschäftsführer<br />
eine Handelndenhaftung nach § 9a Abs. 1<br />
<strong>GmbH</strong>G (analog) trifft, wenn er eine falsche Versicherung<br />
nach § 8 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G abgibt. Eine vorhandene Unterbilanz<br />
wäre gegebenenfalls auszugleichen.<br />
• Beim Kauf von <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteilen sollte die Historie<br />
der <strong>GmbH</strong>, an der die Anteile erworben werden sollen, daraufhin<br />
geprüft werden, ob diese eine wirtschaftliche Neugründung<br />
mit einer möglichen Unterbilanzhaftung der Gesellschafter<br />
aufweist. Der Kaufvertrag sollte entsprechende<br />
Regelungen, z. B. Garantien des Verkäufers enthalten.<br />
• Eine entsprechende Vorsicht gilt für Fälle der Gesamtrechtsnachfolge<br />
nach dem Umwandlungsgesetz, z. B. bei<br />
einer Verschmelzung.<br />
• Stellt sich erst später heraus, dass in der Vergangenheit<br />
der Fall einer wirtschaflichten Neugründung vorlag, ist –<br />
auch mit Blick auf die vom BGH konstatierte Beweislastumkehr<br />
– zu ermitteln, ob zum damaligen, maßgeblichen<br />
Zeitpunkt eine Unterbilanz bestand. Auch hierzu bietet<br />
sich die Erstellung einer Stichtagsbilanz an.<br />
• Nachträgliche Zahlungen der Gesellschafter zur Erfüllung<br />
eines Unterbilanzhaftungsanspruches müssen eine entsprechende<br />
Tilgungszweckbestimmung aufweisen. ■<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013
6<br />
Pflichten eines Geschäftsführers in der<br />
Krise der <strong>GmbH</strong><br />
Entschuldigungsgrund. Zu Lasten des Geschäftsführers, der<br />
entgegen § 64 Satz 1 <strong>GmbH</strong>G Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen<br />
leistet, wird vielmehr vermutet, dass er<br />
schuldhaft, d. h. ohne die von einem Vertretungsorgan einer<br />
<strong>GmbH</strong> geforderte Sorgfalt, gehandelt hat.<br />
Dr. Thomas Drove<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-173<br />
t.drove@solidaris.de<br />
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2012<br />
(II ZR 243/11) gibt Anlass, nochmals auf die Notwendigkeit<br />
einer Organisationsstruktur hinzuweisen, die es der<br />
Geschäftsführung jederzeit ermöglicht, einen Einblick in<br />
die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft<br />
zu erlangen.<br />
Nach § 64 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G a. F. (jetzt § 64 Satz 1 <strong>GmbH</strong>G) ist<br />
ein <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer der <strong>GmbH</strong> zum Ersatz von Zahlungen<br />
verpflichtet, die nach Eintritt eines zwingenden Insolvenzantragsgrundes<br />
(Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)<br />
geleistet werden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift<br />
hatte der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall den ehemaligen<br />
Geschäftsführer der insolventen <strong>GmbH</strong> auf die Zahlung<br />
von 524 TEUR in Anspruch genommen, die zwischen<br />
Eintritt der Überschuldung und Insolvenzantrag zu Lasten des<br />
Gesellschaftsvermögens geleistet worden waren.<br />
Die Einwendung des ehemaligen Geschäftsführers, die Überschuldung<br />
sei zum maßgeblichen Stichtag für ihn nicht erkennbar<br />
gewesen, lässt der BGH nicht gelten. Auf die tatsächliche<br />
Feststellung der Überschuldung durch den Ge -<br />
schäftsführer und damit auf seine individuellen Fähigkeiten<br />
kommt es nämlich nicht an; mangelnde Sachkenntnis ist kein<br />
Ein Geschäftsführer hat sich bei ersten Anzeichen einer Krise<br />
zu vergewissern, ob Insolvenzantragsgründe vorliegen. Sofern<br />
er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt,<br />
muss er sich ggfs. fachkundig beraten lassen. Ein Geschäftsführer,<br />
der vorträgt, das Nicht-Erkennen eines Insolvenzantragsgrundes<br />
sei in seinem Fall ausnahmsweise nicht<br />
schuldhaft, muss die Gründe dafür erläutern. Bei der Bewertung<br />
dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer<br />
einer <strong>GmbH</strong> für eine Organisationsstruktur sorgen<br />
muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten<br />
erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle<br />
Situation jederzeit ermöglicht.<br />
■<br />
Umsatzsteuerfreiheit für ambulante<br />
Pflegeleistungen<br />
Friedrich Dickopp<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-146<br />
f.dickopp@solidaris.de<br />
In der Rechtssache C-174/11 hatte der BFH in Zusammenhang<br />
mit der Klage eines privaten Pflegedienstanbieters<br />
dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
7<br />
1. Darf das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuerbefreiung<br />
für ambulante Pflegeleistungen von der Bedingung<br />
abhängig machen, dass im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der Fälle die Kosten<br />
von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung/-hilfe<br />
getragen wurden (§ 4 Nr. 16 UStG a. F.; ab 1995 40 %)?<br />
2. Darf es sein, dass Wohlfahrtseinrichtungen die Steuerbefreiung<br />
alternativ auch unter den Voraussetzungen des<br />
§ 4 Nr. 18 UStG erlangen können, die dem privatrecht -<br />
lichen Erbringer verwehrt bleibt?<br />
In seinem Urteil vom 15. November 2012 hat der EuGH entschieden:<br />
1. Ein Ausschluss der Steuerbefreiung im ersten Jahr aufgrund<br />
einer Bedingung, die auf das „vorangegangene“ Kalenderjahr<br />
abstellt, ist nicht vereinbar mit dem EU-Recht.<br />
2. Erbringen privatgewerbliche Anbieter und Wohlfahrtseinrichtungen<br />
gleichartige Leistungen (hier: ambulante Pflegeleistungen)<br />
und haben nur Erstere die Kostenträgerbedingung<br />
(2/3-Grenze) zu beachten, um die Umsatzsteuerfreiheit<br />
zu erlangen, ist diese Vorschrift mit dem Grundsatz<br />
der steuerlichen Neutralität nicht vereinbar.<br />
Praxis-Hinweis: Der dem Urteil zugrunde liegende<br />
Fall kann jedoch auf die aktuelle Rechtslage nur<br />
wenig Ausstrahlung entfalten, da er die Jahre 1993<br />
und 1994 betraf. Seither ist die hier relevante Bestimmung<br />
des § 4 Nr. 16 UStG mehrfach geändert<br />
worden. Darüber hinaus hatten sich der EuGH mit<br />
seinem Urteil vom 10. September 2002 (Aktenzeichen:<br />
C 141/00) und ihm folgend der BFH im Urteil<br />
vom 22. April 2004 (Aktenzeichen: V R 1/98) bereits<br />
zur Umsatzsteuerbefreiung ambulanter Pflegeleistungen<br />
eindeutig positioniert.<br />
■<br />
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigungen<br />
aufgrund gemischter<br />
Schenkung von Anteilen an einer<br />
grundbesitzenden Kapitalgesellschaft<br />
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) in seinem Urteil vom 23. Mai 2012 (II R<br />
21/10) entschieden, dass eine schenkweise Übertragung von<br />
Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, die zu<br />
einer erstmaligen Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG<br />
führt, von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Diese Rechtsprechungsänderung<br />
führt zu einer erheblichen Entschärfung bei<br />
einer Doppelbesteuerung durch Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />
bzw. Grunderwerbsteuer. § 3 Nr. 2 GrEStG umfasst zwar dem<br />
Wortlaut nach keine fingierten Grundstückserwerbe, gleichwohl<br />
hat der BFH diese Regelung in seiner bisherigen Rechtsprechung<br />
bereits auf ebenfalls fingierte Erwerbe nach § 1 Abs. 2a<br />
GrEStG angewandt und nunmehr konsequent auf die o.g. Anteilsvereinigungen<br />
ausgedehnt. Diese Grunderwerbsteuerbefreiung<br />
gilt auch, wenn bereits vorher schenkungsweise oder<br />
von Todes wegen übertragene Anteile zur später verwirklichten<br />
Anteilsvereinigung beigetragen hätten. Die vorstehende Entscheidung<br />
ist mit Blick auf das BFH-Urteil vom 12. Oktober<br />
2006 (II R 79/05) konsequent. Dort entschied der BFH bereits,<br />
dass im Falle eines nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren Gesellschafterwechsels<br />
durch schenkweise Übertragung der Anteile<br />
an einer grundbesitzenden Personengesellschaft die Steuerbefreiung<br />
nach § 3 Nr. 2 GrEStG insoweit zu gewähren ist, als<br />
die Änderung im Gesellschafterbestand auf einer schenkweisen<br />
Anteilsübertragung beruht. Es ist nunmehr klargestellt, dass<br />
eine auf voll unentgeltlichen Anteilserwerben beruhende, erstmalige<br />
grunderwerbsteuerliche Vereinigung von Anteilen an<br />
einer Kapitalgesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 GrEStG von der<br />
Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG erfasst wird. ■<br />
André Spak, LL.M.<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-415<br />
a.spak@solidaris.de<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013
8<br />
Zur Steuerbegünstigung rechtlich<br />
unselbständiger Stiftungen<br />
Markus Rohwedder<br />
StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-226<br />
m.rohwedder@solidaris.de<br />
tungen jetzt deutlich erschwert (vgl. OFD Frankfurt a. M. vom<br />
30. August 2011, S 0170 A – 41 – St 53). Neben der vom<br />
übrigen Vermögen des Treuhänders abgesonderten Verwaltung<br />
des Vermögens stellt die OFD weitere Hürden in gemeinnützigkeitsrechtlicher<br />
Hinsicht für die steuerliche Anerkennung<br />
einer rechtlich unselbständigen Stiftung auf. So soll<br />
für die Stiftungen entweder Zweckverschiedenheit herrschen<br />
oder die unselbständige Stiftung über eigene Gremien verfügen,<br />
die unabhängig vom Treuhänder über die Mittelverwendung<br />
entscheiden können.<br />
Nichtrechtsfähige Stiftungen bieten gegenüber ihrem<br />
rechtlich selbständigen Pendant einige Vorteile: Sie sind<br />
z. B. mit weniger Aufwand zu gründen, zu verwalten und sie<br />
unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht. Bei gemeinnütziger<br />
Ausgestaltung der unselbständigen Stiftung können<br />
aber alle steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen werden,<br />
die eine rechtlich selbständige Stiftung bietet. Zu<br />
diesen Vorteilen zählen besonders die großzügige Abzugsfähigkeit<br />
der ersten Kapitalausstattung der Stiftung beim<br />
Stifter sowie aller weiteren Zuwendungen in den Vermögensstock<br />
der Stiftung.<br />
Da unselbständige Stiftungen keine Rechtssubjekte sind und<br />
zur Verwaltung des Stiftungsvermögens einen Treuhänder<br />
benötigen, werden sie in der Praxis häufig „unter“ einer rechtlich<br />
selbständigen Stiftung errichtet, die als Treuhänder<br />
fungiert. Oftmals sind in diesen Fällen die Zwecke der „Oberstiftung“<br />
und der „Unterstiftung“ zumindest teilweise identisch.<br />
Auch die Gremien der Stiftungen sind häufig personen -<br />
identisch besetzt.<br />
Diese Fälle hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt in<br />
ihrer jüngsten Verfügung zu rechtlich unselbständigen Stif-<br />
Aus den dem Verhältnis der Oberstiftung zur Unterstiftung<br />
zugrunde liegenden zivilrechtlichen Regeln zur Treuhandschaft<br />
lässt sich dies allerdings nicht entnehmen. Das verwundert<br />
auch nicht, denn der Zweck einer Vermögensmasse<br />
ist keine zivil-, sondern eine steuerrechtliche Kategorie. Für<br />
das Merkmal der wirtschaftlichen Selbständigkeit zieht die<br />
OFD die genannten Merkmale heran und vermischt dabei in<br />
unzulässiger Weise zivil- und steuerrechtliche Kriterien. Sie<br />
verkennt dabei auch, dass die gemeinnützige Oberstiftung<br />
auch mit der Treuhänderschaft über die Unterstiftung nur im<br />
Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke tätig werden darf.<br />
Daher ist in solchen Konstellationen eine zumindest partielle<br />
Zweckidentität möglicherweise sogar unumgänglich.<br />
Auch die alternative Forderung der OFD nach eigenen Stiftungsgremien<br />
geht zu weit. Dem Treuhänder sind die Mittel ja<br />
gerade anvertraut worden, um damit im Rahmen des gesetzten<br />
Zwecks zu verfahren. Ihm muss daher auch bei Bestehen<br />
unabhängiger Gremien ein Vetorecht für den Fall eines möglichen<br />
Satzungsverstoßes bleiben. Die OFD Frankfurt ist mit<br />
ihrer Verfügung bisher in der Finanzverwaltung allein geblieben<br />
– und es bleibt abzuwarten, ob die verfehlte Verfügung<br />
Bestand haben wird.<br />
■
9<br />
Das Werbemobil – Sponsoring auf<br />
Rädern<br />
Bernhard Grote<br />
LL.M. (McGeorge)<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)<br />
Berlin<br />
℡ 030 | 72382-415<br />
b.grote@solidaris.de<br />
Der Einsatz von Werbemobilen ist in vielen steuerbegünstigen<br />
Einrichtungen beliebt, insbesondere bei Altenheimen,<br />
Krankenhäusern, sozialen Einrichtungen und Verbänden.<br />
Auf den ersten Blick scheinen sie eine günstige Möglichkeit<br />
zu sein, ein kostenfreies Fahrzeug zu erhalten: Fabrikneue<br />
Autos werden mit Sponsorenwerbung beklebt und den Einrichtungen<br />
über einen bestimmten Zeitraum kostenlos zur<br />
Verfügung gestellt. Mit Vertragsabschluss verpflichten sich<br />
die Einrichtungen zur Duldung der Werbung und erbringen<br />
damit eigene Werbeleistungen an die Agenturen, die das<br />
Fahrzeug zur Verfügung stellen.<br />
Beim Vertrag mit der Werbeagentur ist eine genaue Prüfung<br />
wichtig: Ist das Kfz-Modell genau definiert? Können Sponsoren<br />
abgelehnt werden bzw. müssen potentielle Sponsoren<br />
genannt werden? Verbleibt der Wagen nach Vertragsende<br />
bei der Einrichtung? Verlängert sich der Vertrag<br />
automatisch? Besteht eine Verpflichtung zu einem werbemäßigen<br />
Zur-Schau-Stellen? Viele dieser Fragen haben<br />
neben juristischen auch steuerliche Konsequenzen, die vor<br />
Vertragsabschluss zu beachten sind. Diesem Thema hat sich<br />
auch die OFD Karlsruhe in einer aktuellen Verfügung vom<br />
25. September 2012 angenommen und die steuerliche Sicht<br />
genauer beleuchtet.<br />
Ertragsteuerlich ist eine genaue Abgrenzung erforderlich.<br />
Ist die Einrichtung beispielsweise verpflichtet, das Fahrzeug<br />
werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten<br />
oder Kontakte zwischen potentiellen Sponsoren und der<br />
Werbefirma herzustellen, so erbringt sie eine aktive Werbetätigkeit,<br />
die ertragsteuerpflichtig ist. Erfolgt kein aktives<br />
Mitwirken, handelt es sich um eine reine Duldungsleistung,<br />
die der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist.<br />
Auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen eines Werbemobils<br />
werden oft nicht beachtet. Die Einrichtung erbringt<br />
in jedem Fall eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der<br />
Steuersatz – ob 7 % oder 19 % – hängt dabei von der Art<br />
der Werbeleistung ab (Duldungsleistung oder aktives Mitwirken).<br />
So ist der ermäßigte Steuersatz bei Duldungsleistungen<br />
anzuwenden, da sie der Vermögensverwaltung zuzuordnen<br />
sind. Vorsteuer kann die steuerbegünstigte<br />
Einrichtung meistens nicht gelten machen. Das Fahrzeug<br />
wird in der Regel zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet,<br />
die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Bei Körper -<br />
schaften des öffentlichen Rechts kann ebenfalls ein Betrieb<br />
gewerblicher Art begründet werden. Hierbei ist aber noch<br />
die Umsatzgrenze von 30.678 EUR zu beachten.<br />
Praxis-Hinweis: Aus einem „kostenfreien“ Werbemobil<br />
resultiert leicht ein steuerpflichtiger Tatbestand.<br />
Daher sind bereits im Vorfeld eines Vertrages<br />
mit einer Werbeagentur alle rechtlichen und<br />
steuerlichen Konsequenzen zu bedenken und einzukalkulieren.<br />
„Kostenfrei“ heißt nämlich nicht unbedingt<br />
steuerfrei.<br />
■<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013
10<br />
Tobias Winterhalter<br />
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH)<br />
Freiburg<br />
℡ 0761 | 79186-43<br />
t.winterhalter@solidaris.de<br />
Zum Ausweis des KZVK-Sanierungs -<br />
geldes im Jahresabschluss<br />
Das von der KZVK zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit<br />
von Versorgungszusagen erhobene Sanierungsgeld fand<br />
bislang in Form von jährlich neu zu bildenden Verbindlichkeitsrückstellungen<br />
unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“<br />
seinen Niederschlag in der Bilanz. An dieser bisherigen<br />
Bilanzierungspraxis wird jedoch nicht mehr festgehalten.<br />
Hieraus ergeben sich folgende Ausweisänderungen:<br />
• Die bislang für das KZVK-Sanierungsgeld gebildeten Rückstellungen<br />
sind nun als mittelbare Altersversorgungsverpflichtung<br />
unter dem Posten „Rückstellungen für Pensionen<br />
und ähnliche Verpflichtungen“ auszuweisen.<br />
• Zur Bilanzierung mittelbarer Altersversorgungsverpflichtungen<br />
besteht gemäß Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB<br />
ein handelsrechtliches Wahlrecht. Wird in Ausübung dieses<br />
Wahlrechts eine Rückstellung gebildet, so orientiert sich<br />
deren Höhe an der Deckungslücke der jeweiligen ZVK.<br />
Bilanziert werden kann demnach entweder ein Betrag von<br />
0 EUR, die gesamte Deckungslücke oder ein Zwischenwert.<br />
Die jeweilige Vorgehensweise sowie das Haftungsrisiko,<br />
das aus der mittelbaren Versorgungszusage erwächst, sind<br />
im Anhang zu erläutern.<br />
• Bei einer anteiligen Bilanzierung ist eine Inanspruchnahme<br />
der Rückstellung – wie bisher üblich – nicht mehr möglich,<br />
solange die Deckungslücke noch nicht vollständig durch den<br />
Rückstellungswert erreicht wird. Die jährlich an die KZVK zu<br />
entrichtenden Umlagen sind demgegenüber als laufender<br />
Aufwand zu behandeln; sie berühren die Bildung von Rückstellungen<br />
für Sanierungsgelder zukünftig nicht mehr. ■<br />
Anschaffung von Anteilen an einer<br />
g<strong>GmbH</strong> durch eine gemeinnützige<br />
Einrichtung unter Einsatz zeitnah zu<br />
verwendender Mittel<br />
Dr. Axel Stephan Scherff<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-401<br />
a.scherff@solidaris.de<br />
Die OFD Rheinland sowie die OFD Münster haben in gleichlautenden<br />
Verfügungen vom 20. September 2012 unter Bezugnahme<br />
auf das Ergebnis der Erörterung der obersten<br />
Finanzbehörden des Bundes und der Länder (S 0174-2012/<br />
0005; S 2729-82 St13-33) ausgeführt, dass der Erwerb der<br />
Anteile an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft<br />
unter Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel gegen das<br />
Gebot der Selbstlosigkeit verstößt, die Mittel nur für satzungsmäßigen<br />
Zwecke zu verwenden. Darüber hinaus soll<br />
auch der Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel zur Ausstattung<br />
einer neu zu gründenden g<strong>GmbH</strong> nicht zulässig sein.<br />
Die Verfügung hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf die<br />
Errichtung von steuerbegünstigten (Tochter-) Gesellschaften<br />
bzw. den Erwerb von Geschäftsanteilen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen<br />
durch steuerbegünstigte Körperschaften,<br />
da nach Auffassung der OFD hierfür nur nicht zeitnah<br />
zu verwendende Mittel im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO<br />
eingesetzt werden dürfen. Gerade bei größeren Transaktionen<br />
im Krankenhausbereich, welche im Wege eines Share-Deals<br />
abgewickelt werden, wird es damit zu weitergehenden Frage-
11<br />
stellungen bei der Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb<br />
der Geschäftsanteile kommen.<br />
Eine weitergehende Begründung lassen die Verfügungen leider<br />
vermissen. So ist es beispielsweise nur schwer verständlich,<br />
warum der Erwerb eines Unternehmens im Wege des Asset-<br />
Deals als Mittelverwendung anzusehen ist und mithin unter<br />
Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel erfolgen kann, der Erwerb<br />
der Anteile jedoch anderen steuerlichen Regelungen unterliegen<br />
soll. Darüber hinaus steht die Verfügung im Widerspruch<br />
zu der Verfügung des Finanzministeriums Brandenburg<br />
vom 22. Dezember 2004 (35-S 0174-3/01). Nach den dortigen<br />
Ausführungen kann die Ausstattung einer steuerbegünstigten<br />
Körperschaft auch unter Einsatz von zeitnah zu verwendenden<br />
Mitteln erfolgen, wenn die Empfängerkörperschaft die<br />
erhaltenen Mittel ebenfalls zeitnah für ihre steuerbegünstigten<br />
Zwecke einsetzt.<br />
Praxis-Hinweis: Die neuerlichen Verfügungen der OFD<br />
zeigen noch einmal deutlich die Grenze der derzeit<br />
(noch) herrschenden strengen Sphärenbetrachtung im<br />
Gemeinnützigkeitsrecht auf, nach der die Finanzierung<br />
im Bereich der Vermögensverwaltung ausschließlich<br />
durch nicht zeitnah zu verwendende Mittel oder aber<br />
unter Einsatz von Fremdkapital erfolgen darf. Gerade in<br />
den Bereichen, in denen mit vermögensverwaltenden<br />
Tätigkeiten der steuerbegünstigte Hauptzweck einer<br />
steuerbegünstigten Körperschaft gefördert wird bzw.<br />
in denen die in der Sphäre der Vermögensverwaltung<br />
angesiedelten Aktivitäten einen unmittelbaren Bezug<br />
zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweckverwirklichung<br />
haben, ist nach unserer Auffassung an einer strengen<br />
Sphärenbetrachtung nicht festzuhalten. Hier ist ggf.<br />
der Steuergesetzgeber gefordert..<br />
■<br />
Änderungen bei den Rückstellungen<br />
für Altersteilzeitverpflichtungen im<br />
handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat den Entwurf einer Neufassung<br />
der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche<br />
Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen<br />
(IDW ERS HFA 3 n. F.) verabschiedet. Eine<br />
grundlegende Änderung des vorgelegten Entwurfs betrifft die<br />
Behandlung von Aufstockungsbeträgen. Im Unterschied zu<br />
der bisherigen Regelung, wonach Aufstockungsleistungen<br />
stets als Abfindungsverpflichtungen des Arbeitgebers angesehen<br />
wurden, ist für die Klassifizierung von Aufstockungsleistungen<br />
in der Zukunft differenziert vorzugehen. Die neue<br />
Stellungnahme sieht vor, bei der Einstufung der Auf stockungsbeträge<br />
danach zu unterscheiden, ob sie den Charakter einer<br />
Abfindung oder einer zusätzlichen Entlohnung aufweisen. Abfindungsleistungen<br />
liegen regelmäßig vor, wenn die Aufstockungsbeträge<br />
gezahlt werden, um die Einwilligung älterer<br />
Arbeitnehmer zu einem gleitenden Übergang in den Ruhestand<br />
zu erwirken. Zahlt der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge<br />
jedoch, um bspw. die langjährige Betriebszugehörigkeit<br />
von Mitarbeitern zu honorieren, stellen sie zusätzliche<br />
Entlohnung dar. Als Entgeltverpflichtung des Arbeitgebers<br />
können die Aufstockungsbeträge u. a. auch dann einzustufen<br />
sein, wenn der Anspruch auf Altersteilzeitbeschäftigung auf<br />
tarifvertraglichen Regelungen basiert oder Voraussetzung für<br />
jeden Anspruch eine gewisse Mindestbetriebszugehörigkeit<br />
ist. Hat die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von<br />
Aufstockungsbeträgen Abfindungscharakter, ist die Verpflichtung<br />
unverändert im Zeitpunkt der Entstehung in voller<br />
Höhe aufwandswirksam zu passivieren. Liegt hingegen eine<br />
Vereinbarung mit Entlohnungscharakter vor, ist eine Rückstellung<br />
über den Zeitraum ratierlich anzusammeln. ■<br />
Dirk Riesenbeck-Müller<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-201<br />
d.riesenbeck-mueller@solidaris.de<br />
Stefan Szük<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-210<br />
s.szuek@solidaris.de<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013
12<br />
Mindestmengen bei Knie-TEP und<br />
Perinatalzentren grundsätzlich zulässig<br />
Aline Stapf<br />
Rechtsanwältin<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-417<br />
a.stapf@solidaris.de<br />
Mit Urteilen vom 12. September 2012 und 18. Dezember<br />
2012 (B 3 KR 10/12 R und B 1 KR 34/12 R) hat das Bundessozialgericht<br />
(BSG) entschieden, dass der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss (GBA) grundsätzlich Mindestmengen für<br />
Knie-Totalendoprothesen (TEP) und Perinatalzentren festlegen<br />
durfte.<br />
Nachdem das BSG bereits im September vergangenen Jahres<br />
in einem lang erwarteten Grundsatzurteil entschieden hatte,<br />
dass die Festlegung von Mindestmengen für Knie-TEPs grundsätzlich<br />
zulässig ist, liegt nunmehr auch die Entscheidung des<br />
BSG zu den Mindestmengen für die Behandlung betreuungsintensiver<br />
Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von unter<br />
1.250 Gramm vor. Das BSG hatte betreffend die Mindestmengen<br />
für Knie-TEPs geurteilt (vgl. Terminbericht Nr. 48/12),<br />
für die Annahme einer Risikominimierung durch die Festlegung<br />
von Mindestmengen sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang<br />
zwischen Behandlungsmenge und -qualität ausreichend.<br />
Hinsichtlich der Knie-TEPs sei aus den seitens des GBA<br />
vorgelegten Studien aber weder erkennbar, aufgrund welcher<br />
Annahmen und Erwägungen der GBA die Mindestmenge für<br />
Knie-TEPs auf 50 Eingriffe pro Jahr festgelegt habe, noch sei<br />
deutlich, aus welchen Gründen bezüglich der Häufigkeit der<br />
Leistungserbringung auf das Krankenhaus, nicht aber (auch)<br />
auf die einzelnen Krankenhausärzte abgestellt worden sei.<br />
Dies wird der GBA vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-<br />
Brandenburg nunmehr darlegen müssen. Welche Mindestmenge<br />
für Knie-TEPs letztlich für rechtens befunden wird und<br />
ob hinsichtlich der Eingriffshäufigkeit auf das Krankenhaus<br />
oder (auch) auf die Krankenhausärzte abgestellt werden wird,<br />
bleibt abzuwarten.<br />
Hinsichtlich der Mindestmengen in der Neonatologie bestätigte<br />
das BSG nunmehr erneut die Möglichkeit der Festlegung von<br />
Mindestmengen, da vorliegend ein Zusammenhang zwischen<br />
Häufigkeit der Leistungserbringung und Qualität nachgewiesen<br />
sei (Terminbericht Nr. 69/12). Insbesondere handele es sich<br />
bei der Behandlung Frühgeborener um eine „planbare Leistung“<br />
i. S. d. § 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V, da diese „in der Regel medizinisch<br />
sinnvoll und zumutbar in dafür vorgesehenen Zentren erbracht<br />
werden“ könne. Da es bei der Behandlung auf den institutionellen<br />
Rahmen ankomme, sei auch die Festsetzung der<br />
Mindestmenge pro Krankenhaus nicht zu beanstanden. Allerdings<br />
sei eine Verbesserung der Qualität bei einer Erhöhung der<br />
Mindestmenge von 14 auf 30 Fälle p. a. nicht nachgewiesen.<br />
Vielmehr bestehe die Gefahr, dass überdurchschnittlich qualifizierte<br />
Abteilungen von der Versorgung ausgeschlossen würden<br />
und hierdurch in einigen Regionen Deutschlands die Behandlungsqualität<br />
sinke.<br />
Fazit: Einer Erhöhung der Mindestmenge in der Neonatologie<br />
von 14 auf 30 Fälle p. a. erteilte das BSG<br />
eine Absage. Die konkrete Mindestmenge für Knie-TEPs<br />
bleibt einer weiteren Prüfung durch das LSG Berlin-<br />
Brandenburg vorbehalten. Bis zu einer rechtskräftigen<br />
Entscheidung bleibt die Mindestmengenvereinbarung<br />
für Knie-TEPs ausgesetzt. Die schriftlichen Urteilsbegründungen<br />
liegen noch nicht vor.<br />
■
<strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong>: Jahresregister 2012<br />
Dieses Jahresregister verzeichnet alle Fachbeiträge, die im Jahr 2012 in der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> erschienen<br />
sind, und zwar unterteilt nach Rubriken und Sachgebieten. Ein Artikel kann durchaus unterschiedliche Sachgebiete<br />
berühren und daher mehr als einmal im Register aufgeführt sein. Als Quellenbezeichnung dienen die<br />
jeweilige Heftnummer sowie die Seitenzahl, unter welcher der Artikel zu finden ist.<br />
Einrichtungstyp<br />
Krankenhaus Ambulanzanalysen im Krankenhaus 2/2012, S. 16<br />
Betriebsvergleich Krankenhäuser 4/2012, S. 16<br />
Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz – eine erste Einschätzung 1/2012, S. 6<br />
Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus zukünftig erlaubt 4/2012, S. 8<br />
Investitionskostenkalkulation 4/2012, S. 14<br />
Steigende Personalkosten im Krankenhaus – Wege aus der Krise 3/2012, S. 15<br />
Zur Besteuerung der Abgabe von Zytostatika 2/2012, S. 12<br />
Pflegeeinrichtung Betriebsvergleich Altenheime 4/2012, S. 17<br />
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen 1/2012, S. 3<br />
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegeeinrichtungen 2/2012, S. 6<br />
Gespräch: „Die breite Beteiligung aller ist unser Erfolgsmodell".<br />
Interview mit Stephanie Kirsch, Geschäftsführerin der Seniorenhaus <strong>GmbH</strong> der Cellitinnen zur hl. Maria 2/2012, S. 22<br />
Gespräch: „Qualität und Verantwortung nicht wegdelegieren“.<br />
Interview mit Dr. Klaus Herzberg, Geschäftsführer der Franziska Schervier Altenhilfe g<strong>GmbH</strong> 1/2012, S. 22<br />
Kein ermäßigter Steuersatz bei Zubereitung von Speisen in Altenwohn- und Pflegeheimen –<br />
BFH vom 12. Oktober 2011 (V R 66/09) 1/2012, S. 15<br />
Arbeitsrecht<br />
Steuerrecht<br />
Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse 1/2012, S. 4<br />
Höherer Urlaubsanspruch für Jüngere und weitere Neuigkeiten zum Urlaubsrecht 2/2012, S. 3<br />
Neuzuständigkeiten bei AÜG-Genehmigungen 3/2012, S. 5<br />
Allgemein Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung 4/2012, S. 12<br />
Hinzurechnung von Zinsen und Mieten verfassungswidrig? Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer<br />
verfassungsgemäß?– FG Hamburg vom 29. Februar 2012 (Az. 1 K 48/12 bzw. 1 K 138/10) 3/2012, S. 11<br />
Kindergärten einer Kommune als Betriebe gewerblicher Art 4/2012, S. 10<br />
Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2013 2/2012, S. 15<br />
Steuervereinfachungsgesetz 2011 1/2012, S. 12<br />
Verpflichtung zur Abgabe von elektronischen Steuererklärungen 2/2012, S. 13<br />
Einkommensteuer Nebenberufliche Tätigkeit bei Mitarbeitern im Offenen Ganztag – FG Düsseldorf vom 29. März 2012 2/2012, S. 16<br />
Grunderwerbsteuer Bedarfsbewertung bei der Grunderwerbsteuer 3/2012. S. 7<br />
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere<br />
Religionsgemeinschaft – BFH vom 1. September 2011 (II R 16/10) 1/2012, S. 16<br />
Umsatzsteuer Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer- Anmeldungen ab 2013<br />
zwingend im Authentifizierungsverfahren 4/2012, S. 13<br />
Entwurf eines BMF-Schreibens zu Speisenlieferungen 4/2012, S. 13<br />
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen 1/2012, S. 3<br />
Kein ermäßigter Steuersatz bei Zubereitung von Speisen in Altenwohn- und Pflegeheimen –<br />
BFH vom 12. Oktober 2011 (V R 66/09) 1/2012, S. 15
Umsatzsteuer Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen bei Seminaren –<br />
BFH vom 8. März 2012 (Az. V R 14/11) 3/2012, S. 13<br />
Neues zur ambulanten Abgabe von Zytostatika 3/2012, S. 11<br />
Neues zur umsatzsteuerlichen Organschaft 3/2012, S. 12<br />
Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken ab dem 1. Januar 2011<br />
(BMF-Schreiben vom 22. Juni 2011) 1/2012, S. 10<br />
Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach dem Umsatzsteuergesetz 1/2012, S. 8<br />
Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit 2/2012, S. 14<br />
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG für individualpädagogische Maßnahmen – BMF vom 29. März 2012 2/2012, S. 15<br />
Umsatzsteuerfreier Behindertenfahrdienst – BFH vom 15. September 2011 (V R 16/11) 1/2012, S. 17<br />
Umsatzsteuerliche Organschaft: Anforderungen an die organisatorische Eingliederung –<br />
BFH vom 7. Juli 2011 (V R 53/10) 1/2012. S. 16<br />
Zur Besteuerung der Abgabe von Zytostatika 2/2012, S. 12<br />
Jahresabschluss<br />
Sonstiges<br />
Rücklagenbildung und Vermögenszuführungen bei Gemeinnützigen –<br />
OFD Frankfurt vom 20. Februar 2012 (Az. S 0177 A – 1 – St 53) 3/2012, S. 12<br />
Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungskosten bei Großbetrieben 4/2012, S. 4<br />
Übertragung von Aufwandsrückstellungen im Rahmen von Umstrukturierungen 2/2012, S. 19<br />
Betriebsvergleich Sozialstationen 1/2012, S. 19<br />
4/2012, S. 19<br />
Betriebsvergleich Werkstätten für behinderte Menschen 1/2012, S. 17<br />
4/2012, S. 18<br />
Compliance – relevant auch für sozialtätige Unternehmen 4/2012, S. 6<br />
Das Schutzschirmverfahren der Insolvenzordnung (InsO) 3/2012, S. 6<br />
Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks im Gemeinnützigkeitsrecht 3/2012. S. 4<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts 4/2012, S. 3<br />
Gespräch: „Die breite Beteiligung aller ist unser Erfolgsmodell".<br />
Interview mit Stephanie Kirsch, Geschäftsführerin der Seniorenhaus <strong>GmbH</strong> der Cellitinnen zur hl. Maria 2/2012, S. 22<br />
Gespräch: „Qualität und Verantwortung nicht wegdelegieren“.<br />
Interview mit Dr. Klaus Herzberg, Geschäftsführer der Franziska Schervier Altenhilfe g<strong>GmbH</strong> 1/2012, S. 22<br />
Gespräch: "Wir brauchen kreative und verlässliche Lösungen".<br />
Interview mit Martin Berg, Vorstandsvorsitzender des Behinderten-Werkes Mainz-Kinzig e. V.<br />
und Vorstandsmitglied der BAG:WfbM 3/2012, S. 18<br />
Hohe Hürden für Idealvereine und die Folgen für bestehende Vereine 4/2012, S. 11<br />
Kein Vorrang mehr für gemeinnützige Rettungsorganisationen – ein Nachteil? 3/2012, S. 10<br />
Mediationsgesetz verabschiedet 3/2012, S. 9<br />
Neuausrichtung des Rundfunkbeitragsrechts ab 1. Januar 2013 3/2012, S. 8<br />
Personalmanagement – Führung und Veränderung durch Begleitung 3/2012, S. 13<br />
Praxishinweise zu Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten 2/2012, S. 8<br />
Sozialfirmen als Zweckbetriebe 2/2012, S. 11<br />
Vergütung an Aufsichtsräte außerhalb der eigentlichen Aufsichtsratstätigkeit 3/2012, S. 3<br />
Zuwendungsbestätigungen 4/2012, S. 12
15<br />
Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen<br />
in Pflegeeinrichtungen<br />
bundesgesetzlich „neu“ geregelt<br />
Friedrich Dickopp<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-146<br />
f.dickopp@solidaris.de<br />
Wie an dieser Stelle (<strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> 4/2011) berichtet,<br />
hatte das Bundessozialgericht (BSG) in vier Urteilen vom<br />
8. September 2011 die geltenden landesrechtlichen Regelungen<br />
zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen im<br />
Sinne von § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI verworfen. Aus Sicht sowohl<br />
der Leistungserbringer als auch der Sozialleistungsträger<br />
waren dabei insbesondere zwei Aspekte besonders kritisch:<br />
1. Die Umlage von Instandhaltungsaufwendungen in Höhe<br />
der tatsächlich angefallenen bzw. mit Sicherheit anfallenden<br />
Aufwendungen.<br />
2. Die Zuordnung der Eigenkapitalverzinsung zu den Entgelten<br />
für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. den Pflegesätzen.<br />
Die Umsetzung dieser Vorgaben des BSG – hierfür hatte der<br />
3. Senat des BSG eine Frist bis zum 31. Dezember 2012 eingeräumt<br />
– hätte hinsichtlich der in den Investitionsaufwendungen<br />
enthaltenen Instandhaltungskosten zu sehr starken<br />
Schwankungen der berechneten Investitionsaufwendungen<br />
geführt, die Zuordnung der Eigenkapitalverzinsung zu den<br />
Entgelten für Unterkunft und Verpflegung hätte deutliche<br />
Verwerfungen der Teilentgelte zwischen Einrichtungen, deren<br />
Investitionen zu unterschiedlichen Anteilen mit Fremd- bzw.<br />
Eigenkapital finanziert worden sind, zur Folge gehabt. Unter<br />
den Gesichtspunkten von Transparenz und Verbraucherschutz<br />
wären derartige Schwankungen und Verwerfungen zwischen<br />
den Teilentgelten den Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen<br />
kaum vermittelbar gewesen; für die Pflegebedürftigen<br />
und Sozialleistungsträger hätte insoweit keine Planungssicherheit<br />
mehr bestanden.<br />
Der Bundesgesetzgeber und hat nun mit dem Gesetz zur Regelung<br />
des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorgeoder<br />
Rehabilitationseinrichtungen vom 20. Dezember 2012<br />
die Bestimmungen der § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI dahingehend<br />
geändert bzw. ergänzt, dass geförderte Pflegeeinrichtungen<br />
weiterhin ihre Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten<br />
pauschal, aufgrund pauschalierter Belegungsquoten<br />
und einschließlich Eigenkapitalzinsen auf die Bewohner<br />
umlegen dürfen. Damit wird das Gesetz an die bisherige<br />
Abrechnungspraxis angepasst, die durch die Rechtsprechung<br />
des BSG vom 8. September 2011 in Frage gestellt worden war.<br />
Neu ist, dass die Pauschalen nunmehr angemessen sein müssen.<br />
Außerdem wird klargestellt, dass auch Erbbauzinsen im<br />
Rahmen der Investitionskosten zu berücksichtigen sind.<br />
Praxis-Hinweis: Für die Pflegeeinrichtungen besteht<br />
damit ausgehend von den BSG-Urteilen kein Handlungsbedarf<br />
mehr. Damit bestätigt sich letztlich die<br />
von der <strong>Solidaris</strong> nach Veröffentlichung der BSG-Urteile<br />
vom 8. September 2011 vertretene Empfehlung,<br />
nicht überstürzt mit strukturverändernden Maßnahmen<br />
(Überführung von Eigentumseinrichtungen in<br />
Mietmodelle, Betriebsaufspaltung) zu reagieren, sondern<br />
zunächst die weitere politische Entwicklung aufmerksam<br />
zu beobachten.<br />
■<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013
16<br />
DRS 20: Neue Anforderungen an den<br />
Konzernlagebericht<br />
Zur Herausgabe von Patientendaten<br />
auf Datenträgern<br />
Dirk Riesenbeck-Müller<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-201<br />
d.riesenbeck-mueller@solidaris.de<br />
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V.<br />
(DRSC) hat im September 2012 den Standard DRS 20 Konzernlagebericht<br />
verabschiedet. Im Rahmen der Bekanntmachungen<br />
durch das Bundesministerium der Justiz wurden nur<br />
geringfügige Änderungen vorgenommen.<br />
DRS 20 regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen,<br />
die einen Konzernlagebericht gem. § 315 HGB<br />
aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Der Entwurf zu<br />
DRS 20 (E-DRS 27) war im Dezember 2011 veröffentlicht und<br />
bis Ende April 2012 öffentlich diskutiert worden. Die Anforderungen<br />
an die Konzernlageberichterstattung werden im<br />
Standard DRS 20 zusammengeführt, d. h. DRS 20 ersetzt<br />
künftig sowohl DRS 15 Lagebericht als auch DRS 5 Risikoberichterstattung.<br />
Oliver Schikora<br />
Dipl.-Betriebswirt<br />
CISA<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-228<br />
o.schikora@solidaris.de<br />
Aline Stapf<br />
Rechtsanwältin<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-417<br />
a.stapf@solidaris.de<br />
Der Standard DRS 20 enthält nach wie vor die Empfehlung, die<br />
Regeln des DRS 20 auch für den Einzelabschluss nach § 289<br />
HGB anzuwenden. Die wesentlichste Änderung des DRS 20 gegenüber<br />
dem Entwurf E-DRS 27 betrifft die Strategieberichterstattung.<br />
Diese ist nunmehr als fakultatives Element vorgesehen,<br />
während der Entwurf noch eine Verpflichtung vorsah.<br />
Weitere Änderungen betreffen die Prognoseberichterstattung.<br />
Der Prognosezeitraum wird von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt,<br />
im Gegenzug ist dafür die Prognosegenauigkeit zu erhöhen.<br />
Praxis-Hinweis: Verpflichtend anzuwenden ist DRS<br />
20 spätestens ab dem Geschäftsjahr, das nach dem<br />
31. Dezember 2012 beginnt. Eine frühere Anwendung<br />
ist zulässig und wird empfohlen. ■<br />
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil<br />
vom 16. November 2011 (4 KA 4819/08) geurteilt, dass im<br />
Rahmen einer Betriebsprüfung (Patienten-)Daten auch<br />
dann an die Finanzbehörde herausgegeben werden müssen,<br />
wenn hierdurch ggf. die berufliche Verschwiegenheitspflicht<br />
verletzt wird. Mangelt es an einer hinreichenden<br />
Trennung der maßgeblichen Daten, schließt dies einen<br />
entsprechenden Zugriff der Finanzbehörde nicht aus.<br />
Im entschiedenen Fall ordnete die Finanzbehörde im Rahmen<br />
einer Außenprüfung gegenüber einem Krankenhaus die Herausgabe<br />
von Daten auf Datenträgern an. Es sollte von der<br />
Möglichkeit des digitalen Zugriffs gem. § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung<br />
Gebrauch gemacht werden, so dass alle steuerlich<br />
relevanten Daten auf einem Datenträger bereit zu hal-
17<br />
ten oder der direkte Zugriff im Buchhaltungssystem zu ermöglichen<br />
sei. Das Krankenhaus übermittelte daraufhin u. a.<br />
auf CDs kopierte Datenbestände im GDPdU-Format (Grundsätze<br />
zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen).<br />
Dem Finanzamt reichte dies jedoch nicht aus. Die Klinik<br />
weigerte sich in der Folge unter Hinweis auf die ärztliche<br />
Schweigepflicht, die „Buchungstexte“ mitzuteilen, da diese<br />
auch Patientennamen enthielten. Letztlich zog das Krankenhaus<br />
vor das Finanzgericht.<br />
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass ein<br />
Krankenhaus seine Datenverarbeitung so organisieren müsse,<br />
dass sowohl die Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt<br />
als auch die Verschwiegenheitspflichten gegenüber den Patienten<br />
erfüllt werden können. Würden die Daten nicht entsprechend<br />
getrennt, hindere dies die Finanzbehörden nicht<br />
daran, einen entsprechenden Datenzugriff zu verlangen. Anderenfalls<br />
würde dies dazu führen, dass ein Krankenhaus<br />
große Teile der zu prüfenden Vorgänge und Daten einer Betriebsprüfung<br />
entziehen könnte.<br />
Praxis-Hinweis: Erfahrungsgemäß hat der digitale<br />
Zugriff im Rahmen von Betriebsprüfungen insbesondere<br />
in den letzten beiden Jahren signifikant zugenommen.<br />
Datenverarbeitungsprogramme sollten deshalb<br />
so organisiert sein, dass eine strikte Trennung<br />
zwischen Patientendaten und steuerrechtlich relevanten<br />
Daten besteht. Eine unzureichende Trennung<br />
schließt das Zugriffsrecht der Finanzbehörden auf<br />
sämtliche Daten nicht aus. Gelangen die Finanzbehörden<br />
jedoch an Patientendaten, so sind ggfs. berufsrechtliche<br />
und auch strafrechtliche Konsequenzen<br />
denkbar.<br />
■<br />
Aktuelle Urteile und<br />
Verwaltungsanweisungen<br />
In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise<br />
auf seit dem Erscheinen der letzten <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong><br />
veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante<br />
Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheits-<br />
und Sozialwesens von Belang sind. Links zu den<br />
Originalentscheidungen enthält die Online-Ausgabe der<br />
<strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> auf unserer Webseite www.solidaris.de.<br />
Geplante Gesetzesänderungen für 2013<br />
Das Jahressteuergesetz 2013 (vgl. <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong><br />
2/2012) konnte, nachdem am 12. Dezember 2012 im Vermittlungsausschuss<br />
erst verspätet ein „unechter“ Kompromiss<br />
erzielt wurde, nicht wie geplant zum 1. Januar 2013 in Kraft<br />
treten. Da die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses nun<br />
zunächst im Bundestag diskutiert werden, kann sich aller Voraussicht<br />
nach der Bundesrat erst Anfang Februar wieder mit<br />
dem Jahressteuergesetz beschäftigen. Eine wesentliche, im<br />
Referentenentwurf vorgesehene Neuregelung zur Steuerfreiheit<br />
von Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21, 22 UStG) wurde allerdings<br />
bereits vorher auf Druck der Interessenverbände aus<br />
dem Gesetzesentwurf gestrichen.<br />
Wesentlich kritischer für Wohlfahrtsverbände dürfte indes die<br />
geplante Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG zu bewerten sein,<br />
die im ursprünglichen Referentenentwurf noch nicht enthalten<br />
war. Aufgrund diverser EuGH-Urteile wurde versucht, die Vorschrift<br />
„EU-Recht-konform“ auszugestalten. Dieser Vorschlag<br />
wiedersprach jedoch wiederum teilweise dem Gemeinschaftsrecht.<br />
Es zeichnet sich derzeit ab, dass die Regelung des § 4<br />
Nr. 18 UStG zwar verändert wird, möglicherweise eine Richtlinienkonformität<br />
damit aber immer noch nicht gegeben ist.<br />
Yvonne Fischer<br />
StBin<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-147<br />
y.fischer@solidaris.de<br />
Lutz van der Boeken<br />
StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-149<br />
L.vanderboeken@solidaris.de<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013
18<br />
Zu den geplanten Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts<br />
(vgl. <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> 4/2012) hat der Bundesrat in seiner<br />
Sitzung vom 14. Dezember 2012 Stellung genommen und<br />
die Erweiterung des Gesetzesentwurfs um einige (gemeinnützigkeitsfremde)<br />
Aspekte vorgeschlagen. Somit kann auch<br />
dieses Gesetz frühestens in der ersten Jahreshälfte 2013 endgültig<br />
verabschiedet werden.<br />
Sobald die geplanten Steuergesetze für das Jahr 2013 spruchreif<br />
sind, werden wir selbstverständlich an dieser Stelle berichten.<br />
Klarstellung zur Umsatzsteuerbefreiung bei Mahlzeitendiensten<br />
Die OFD Münster hat in ihrer Kurzinfo (4. September 2012) zu<br />
den durch Wohlfahrtseinrichtungen betriebenen Mahlzeitendiensten<br />
(Essen auf Rädern) klargestellt, dass die 2/3-Grenze<br />
des § 68 Nr. 1 AO keine Relevanz für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung<br />
entfaltet. Umsatzsteuerfrei können nur die<br />
Speisenlieferungen an behinderte, kranke, pflegebedürftige<br />
und über 75-jährige Personen (§ 53 AO) erbracht werden.<br />
Leistungen an andere Personen sind stets umsatzsteuerpflichtig,<br />
können jedoch ermäßigt (7 %) besteuert werden,<br />
soweit sie nicht mehr als ein Drittel der Essenslieferungen ausmachen.<br />
Kein Sponsoring und Vorsteuerabzug<br />
Das FG Berlin-Brandenburg hatte in dem Urteilsfall 2 K<br />
2091/09 darüber zu entscheiden, ob eine Stiftung, die als<br />
wesentlichen Inhalt ihrer gemeinnützigen Tätigkeit eine mehrjährige<br />
Studie durchführte, die Vorsteuer aus den hierfür bezogenen<br />
Leistungen abziehen kann. Da die Studie nahezu<br />
ausschließlich durch (umsatzsteuerpflichtiges) Sponsoring<br />
finanziert wurde, führte die Stiftung die Umsatzsteuer auf die<br />
(im unternehmerischen Bereich) vereinnahmten Fördergelder<br />
an das Finanzamt ab. Das Finanzgericht teilte indes die Auffassung<br />
der Betriebsprüfung, dass der Vorsteuerabzug für Leistungen,<br />
die in Zusammenhang mit der im ideellen Bereich<br />
durchgeführten Studie bezogen wurden, ausscheidet.<br />
Ein Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit (umsatzsteuerpflichtigem)<br />
Sponsoring dürfte somit in den meisten Fällen<br />
ausscheiden, da eine Tätigkeit im nicht-unternehmerischen<br />
Bereich, auch wenn diese wie vorliegend zwingende Voraussetzung<br />
für den Erhalt der Sponsorengelder ist und damit mittelbar<br />
dem unternehmerischen Bereich dient, hierfür nicht<br />
ausreicht.<br />
■<br />
Impressum<br />
Die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> erscheint quartalsweise für Mandanten<br />
und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong><br />
Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />
Geschäftsführung:<br />
Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />
Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />
Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />
Registergericht Köln, HRB 52005<br />
Redaktionsleitung:<br />
Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />
Tel. 02203 | 8997-153, Fax 02203 | 8997-197<br />
E-Mail: m.basangeac@solidaris.de<br />
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 16. Januar 2013<br />
Auflage: 3.600 Stück<br />
Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald <strong>GmbH</strong>, Köln<br />
Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck <strong>GmbH</strong>, Köln<br />
Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />
leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />
trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />
Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />
Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.
19<br />
INTERN<br />
<strong>Solidaris</strong> setzt Zeichen gegen die<br />
Ausbeutung von Young Professionals<br />
Deutscher Sozialpreis 2012: Gemeinsam<br />
für eine bessere Gesellschaft<br />
Seit Anfang Dezember 2012 ist die <strong>Solidaris</strong> offiziell eine<br />
„Fair Company“. Diese Auszeichnung geht mit einem<br />
Gütesiegel einher und würdigt auf Initiative von www.karriere.de<br />
(einem Online-Portal von Handelsblatt und WirtschaftsWoche)<br />
Unternehmen, „die für eine neue Ethik in<br />
der Arbeitswelt stehen und dem akademischen Nachwuchs<br />
eine faire Chance geben“.<br />
Wir von der <strong>Solidaris</strong> sind der Meinung, dass nachhaltiges,<br />
ethisches Wirtschaften der richtige Weg in die erfolgreiche<br />
Unternehmensführung ist. „Nutzen Stiften – mit Freude für<br />
Menschen“ statt „am Menschen sparen“ ist unsere Unternehmensphilosophie.<br />
Daher begrüßen wir die Fair Company-Initiative<br />
und bekennen uns verbindlich zur Einhaltung der ihr<br />
zugrunde liegenden Regeln:<br />
• Fair Companies ersetzen keine Vollzeitstellen durch Praktikanten,<br />
Volontäre, Hospitanten oder Dauer-Aushilfen.<br />
• Fair Companies vertrösten keinen Hochschulabsolventen, der<br />
sich auf eine feste Stelle beworben hat, mit einem Praktikum.<br />
• Fair Companies ködern keinen Praktikanten mit der vagen<br />
Aussicht auf eine anschließende Vollzeitstelle.<br />
• Fair Companies bieten Praktika vornehmlich zur beruf -<br />
lichen Orientierung während der Ausbildungsphase.<br />
• Fair Companies zahlen Praktikanten eine adäquate Aufwandsentschädigung.<br />
Am 27. November 2012 fand in Berlin zum 41. Mal die Verleihung<br />
des „Deutschen Sozialpreises“ statt – eine Auszeichnung<br />
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien<br />
Wohlfahrtspflege für herausragende journalistische Leistungen.<br />
Die <strong>Solidaris</strong> unterstützt die Initiative.<br />
Seit 1971 zeichnen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege<br />
Journalisten aus, deren Arbeiten auf eine herausragende<br />
Art und Weise unsere Lebenswirklichkeit behandeln,<br />
indem sie vor allem Brücken zu einer besseren, humanen<br />
und vor allem solidarischen Gesellschaft schlagen. Durch die<br />
Unterstützung des kritischen Journalismus soll zum einen die<br />
Öffentlichkeit für sozial-politische Themen sensibilisiert, zum<br />
anderen die Solidarität in unserer Gesellschaft gestärkt werden.<br />
Wir von der <strong>Solidaris</strong> fördern diese Initiative und standen<br />
der BAGFW unterstützend zur Seite. Über 450 Beiträge<br />
aus den Bereichen Print, Hörfunk und Fernsehen hatten sich<br />
um den mit 15.000 Euro dotierten Medienpreis beworben.<br />
Nun stehen die Gewinner fest:<br />
Für die Kategorie Print: Anita Blasberg/Christian Denso<br />
„Unter Menschen“, DIE ZEIT. Der Artikel hat die Entlassung<br />
von Sicherheitsverwahrten infolge eines Urteils des Europä -<br />
ischen Gerichtshofes zum Thema. Das Dossier schildert die<br />
unvorbereitete Rückkehr eines Betroffenen in eine Gesellschaft,<br />
die ihn fürchtet und verachtet.<br />
Wir hoffen, dass auch andere Unternehmen die Fair Company-Initiative<br />
für sich entdecken und somit ihren ethischen<br />
Beitrag zu einer besseren Gesellschaft leisten. ■<br />
Für die Kategorie Hörfunk: Gabriele Stötzer<br />
„Frauenzuchthaus Hoheneck – Demütigung, Willkür, Verrat“,<br />
MDR FIGARO. Die Reportage über das berüchtigtste Frauengefängnis<br />
in der DDR gibt ehemaligen Häftlingen eine Stimme.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013
20<br />
Für die Kategorie Fernsehen: Christel Sperlich<br />
„Hungerlohn trotz Vollzeitjob“, rbb Fernsehen, Kirche und Religion.<br />
Der Beitrag verdeutlicht die Lebensrealität dreier Protagonisten,<br />
die trotz Ausbildung, Vollzeitbeschäftigung und Engagement<br />
auf zusätzliche Hartz IV-Bezüge angewiesen sind.<br />
Auch wir von der <strong>Solidaris</strong> gratulieren den Preisträgern und<br />
nutzen diese Gelegenheit, um uns bei der BAGFW für diese<br />
großartige Initiative und die gelungene Veranstaltung in Berlin<br />
zu bedanken. Wir glauben fest daran, dass der Deutsche<br />
Sozialpreis einen wesentlichen Beitrag zur Sensibilisierung der<br />
Öffentlichkeit für eine bessere, solidarische und dialogorientierte<br />
Gesellschaft leistet.<br />
■<br />
4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong> in Erfurt<br />
Stürmische Zeiten für Ordensgemeinschaften – unter<br />
diesem Motto steht der 4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong>, der<br />
am 22. Mai 2013 im Erfurter Pullman Hotel am Dom<br />
stattfindet. Der Ordenstag der <strong>Solidaris</strong> ist eine hervorragende<br />
Plattform zum persönlichen und fachlichen Austausch<br />
zwischen Brüdern und Schwestern sowie zur<br />
nachhaltigen Pflege und Erweiterung des deutschen Ordensnetzwerks.<br />
Dies wurde uns vor allem durch die rege<br />
Beteiligung an den Ordenstagen der <strong>Solidaris</strong> im März<br />
2006 in Köln, im Februar 2009 in Freiburg und im März<br />
2011 in Würzburg bestätigt.<br />
Neue Mitarbeiter<br />
Am 1. Januar 2013 begannen Herr David Neugut, M.Sc., in Berlin,<br />
Frau Dipl.-Volksw. Heike Mutschler in Freiburg, Herr Dipl.-<br />
Kfm. Andreas Müller in Köln und Herr Raed Saadeh, M.Sc., in<br />
Münster ihre Tätigkeit als Prüfungsassistenten. Seit dem gleichen<br />
Zeitpunkt unterstützt Herr StB Martin Lappessen das KompetenzTeam<br />
Steuern in Köln. Ebenfalls am 1. Januar 2013 nahmen<br />
Herr StB Michael Haubrich in München und Herr WP/StB<br />
Matthias H. Appel in Freiburg ihre Tätigkeit für die <strong>Solidaris</strong> auf.<br />
Herr Rechtsanwalt Matthias Häringer, Fachanwalt für Steuerrecht<br />
und Arbeitsrecht, vertritt seit dem 1. Februar 2013 die <strong>Solidaris</strong><br />
Rechtsanwaltsgesellschaft in Freiburg. Zum gleichen Zeitpunkt<br />
begannen Herr Stefan Kopsch, B.A., in Berlin und Herr<br />
Nils Ruppenthal in Köln ihre Tätigkeit als Prüfungsassistenten.<br />
Und ab dem 1. März 2013 wird Frau Nina Rosengarten unsere<br />
Niederlassung in Münster als Prüfungsassistentin unterstützen.<br />
Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen einen guten<br />
Start!<br />
■<br />
Wir erwarten in Erfurt über 200 Teilnehmer, unter Ihnen<br />
Seine Exzellenz Altbischof Dr. Joachim Wanke, der das<br />
Grußwort sprechen wird, und Pater Dr. Rafael Manfred<br />
Rieger OFM aus Rom, der einen Vortrag zum Thema „Unternehmerisches<br />
Engagement der Orden – Gestern,<br />
Heute, Morgen“ vorbereitet hat. Pater Alfons Friedrich,<br />
Geschäftsführer der Don Bosco Medien <strong>GmbH</strong>, wird uns<br />
in den Diskurs „Orden in der modernen Medienlandschaft“<br />
einführen. Darüber hinaus stehen die Themen<br />
Corporate Governance, Compliance, Vermögensverwaltung<br />
und Einkommensteuer unter besonderer Berücksichtigung<br />
der Ordensgemeinschaften auf der Agenda.<br />
Auch in diesem Jahr planen wir für den Abend davor,<br />
den 21. Mai 2013, eine Heilige Messe und ein gemeinsames<br />
Abendessen im Kreuzgang des Erfurter Doms. Der<br />
genaue Zeitplan inkl. Rahmenprogramm ist im Internet<br />
unter www.solidaris.de abrufbar. Wir freuen uns schon<br />
jetzt darauf, Sie als Gast auf dem 4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong><br />
in Erfurt herzlich empfangen zu dürfen. ■
21<br />
4. Fachtagung Fallkostenkalkulation<br />
Veranstaltungsübersicht 2013<br />
Am 5. Dezember 2012 trafen sich Krankenhausführungskräfte<br />
aus den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen und Controlling<br />
zur 4. Fachtagung Fallkostenkalkulation, zu der wie in den<br />
Vorjahren die 3M Health <strong>Information</strong> Systems und die <strong>Solidaris</strong><br />
<strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong> eingeladen hatten. Der Vormittag<br />
der Tagung stand ganz im Zeichen der Veränderungen<br />
in der Finanzierungssystematik, welche die Krankenhäuser seit<br />
Jahren beschäftigen: Herr Dr. Michael Rabenschlag, Abteilungsleiter<br />
Ökonomie bei der InEK <strong>GmbH</strong>, stellte ausführlich<br />
die Anforderungen an die Datenkalkulation für das Jahr 2012<br />
dar, auch im Hinblick auf die „neuen“ Bereiche Psychiatrie und<br />
Investitionskosten. Im Anschluss zog Herr Dr. Georg Rüter, Geschäftsführer<br />
der Katholischen Hospitalvereinigung Ostwestfahlen<br />
<strong>GmbH</strong>, ein Resümee der bisherigen Erfahrungen mit der<br />
DRG-Einführung. Nach der ersten Kaffeepause standen zunächst<br />
betriebswirtschaftliche Themen im Vordergrund: Herr<br />
Udo Beck, Geschäftsführer des CLINOTEL Krankenhausverbundes,<br />
stellte aus seiner Sicht die Wettbewerbsvorteile dar, die sich<br />
aus dem Krankenhaus-Benchmarking ergeben, und Herr Dr.<br />
Markus Müschenich, MPH, Gründer von Concept-Health, referierte<br />
über den „Paradigmenwechsel in der Medizinstrategie –<br />
der Deckungsbeitrag als entscheidende Größe im Portfoliomanagement“.<br />
Der zweite Teil des Nachmittages bot den Teilnehmern<br />
die Möglichkeit, sich in kleinerer Runde in Workshops<br />
einem der Themen Investitionskostenkalkulation, Psychiatrie-<br />
Kostenträgerrechnung oder Bereichsergebnisrechnung zu widmen,<br />
die von Krankenhauspraktikern und Experten der 3M Health<br />
<strong>Information</strong> Systems und der <strong>Solidaris</strong> Unternehmensbera -<br />
tungs-<strong>GmbH</strong> vorgetragen wurden.<br />
Aufgrund der positiven Resonanz wird im Dezember 2013 die<br />
„5. Fachtagung Fallkostenkalkulation“ stattfinden – wir freuen<br />
uns auf Ihre Teilnahme.<br />
■<br />
Wir freuen uns, Sie im Jahr 2013 an unserem Messestand<br />
auf folgenden Veranstaltungen herzlich empfangen<br />
zu dürfen:<br />
7. Rhein-Main Zukunftskongress<br />
Krankenhaus & Partner 2013<br />
27./28. Februar 2013, Offenbach am Main –<br />
Büsing Palais/Sheraton Hotel<br />
12. Nationales DRG-Forum plus<br />
14./15. März 2013, Berlin – Tagungshotel Estrel<br />
Werkstätten: Messe 2013<br />
14.-17. März 2013, Nürnberg – Messezentrum Nürnberg<br />
3. Caritaskongress<br />
18.-20. April 2013, Berlin – berliner congress center<br />
Pflegekongress der Caritas Regensburg<br />
25. April 2013, Regensburg – Kongress- und Kulturzentrum<br />
Kolpinghaus Regensburg<br />
8. Kongress der Sozialwirtschaft<br />
13./14. Juni 2013, Magdeburg – MARITIM Hotel<br />
BDPK Bundeskongress 2013<br />
27. Juni 2013, Berlin – Mövenpick Hotel Berlin<br />
9. Gesundheitswirtschaftskongress<br />
24./25. September 2013, Hamburg – Grand Elysée<br />
Hotel Hamburg<br />
12. DEVAP-Bundeskongress<br />
25./26. September 2013, Berlin – Spandau im Evangelischer<br />
Johannesstift<br />
9. Personalkongress der Krankenhäuser<br />
30. September/1. Oktober 2013, Leipzig – The Westin<br />
Hotel Leipzig<br />
8. Fachtagung Palliative Geriatrie Berlin<br />
11. Oktober 2013, Berlin – Akademie der<br />
Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.<br />
ConSozial 2013<br />
6./7. November 2013, Nürnberg – Messezentrum Nürnberg<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013
22<br />
GESPRÄCH<br />
Beratung von Ordensgemeinschaften<br />
Der gesellschaftliche und demographische Wandel stellt<br />
in der heutigen Zeit die Ordensgemeinschaften mehr als<br />
alle anderen sozialtätigen Einrichtungen vor besondere<br />
Aufgaben. Wir sprachen deshalb mit unseren Beratern<br />
Herrn WP StB Dr. Marc-Alexander Vaubel und Herrn RA<br />
Dr. Axel Stephan Scherff über die spezifischen Probleme,<br />
die Ordensgemeinschaften aktuell beschäftigen – und über<br />
Lösungsmöglichkeiten.<br />
Sehr geehrter Herr Dr. Scherff, sehr geehrter Herr Dr. Vaubel,<br />
wo sehen Sie in der Beratung von Ordensgemeinschaften die<br />
größten Herausforderungen?<br />
Dr. Vaubel: Die künftige Entwicklung der Ordensgemeinschaften<br />
ist vor dem Hintergrund der kontinuierlich sinkenden<br />
Mitgliederzahlen und des zunehmenden Überalterungsprozesses<br />
zu sehen. Der Umgang mit dieser Entwicklung ist<br />
heute sicherlich die wesentliche Herausforderung für Ordens -<br />
gemeinschaften. Wichtig ist dabei vor allem, die Aufgaben<br />
und Werke des jeweiligen Ordens genau zu betrachten und<br />
„zukunftssicher“ zu gestalten. Es ist darüber zu entscheiden,<br />
welche Projekte für das Selbstverständnis des Ordens von<br />
wesentlicher Bedeutung sind und unter allen Umständen<br />
weitergeführt werden müssen und welche Aktivitäten ausgelagert<br />
oder abgeschlossen werden sollten.<br />
Ein wichtiger und drängender Aspekt ist außerdem die<br />
Sicherstellung der Altersversorgung der Mitglieder. Da<br />
Ordensgemeinschaften nicht rentenversicherungspflichtig sind<br />
oder nur in geringem Umfang Rentenbeiträge abführen, ist die<br />
Altersvorsorge selbst durchzuführen. Dies birgt einerseits Risiken<br />
bei der Anlagenpolitik, andererseits muss die Strategie mit<br />
den Zielen der Ordensgemeinschaft abgestimmt werden.<br />
Wie sind diese Herausforderungen zu meistern?<br />
Dr. Vaubel: Wie gesagt, viele Ordensgemeinschaft stehen vor<br />
einem altersbedingten Wandel des Ordenslebens. Dies bringt<br />
für die Ordensgemeinschaften Verpflichtungen mit sich, beinhaltet<br />
aber auch die Chance, einen Neuanfang zu wagen<br />
und alte Traditionen aufrechtzuerhalten, weiterzuentwickeln<br />
und für die Zukunft zu sichern. Laufende Projekte und Aktivitäten<br />
sind zu hinterfragen und gegebenenfalls in eine andere<br />
geeignetere Organisationsform, z. B. eine Stiftung, umzuwandeln.<br />
Ebenfalls sollte überprüft werden, inwieweit es sinnvoll<br />
ist, führende Positionen mit fachkundigen Laien zu besetzen,<br />
um so einzelne Projekte weiterführen zu können. Im<br />
Zentrum sollten stets die Wert- und Zielvorstellungen des Ordens<br />
stehen. Vor diesem Hintergrund ist die Wirtschaftlichkeit<br />
das Mittel, den angestrebten Zweck zu erreichen.<br />
Mit welchen Fragestellungen treten Ordensgemeinschaften<br />
an die <strong>Solidaris</strong> heran?<br />
Dr. Scherff: Seit jeher wenden sich Ordensgemeinschaften<br />
mit Fragen und Aufgaben an uns, die das gesamte Leistungsspektrum<br />
der <strong>Solidaris</strong> betreffen. In jüngerer Zeit werden<br />
neben wirtschaftlichen Fragen zunehmend rechtliche und<br />
steuerliche Fragestellungen thematisiert. Neben der Zusammenführung<br />
von Provinzen sind dies vor allem Fragestellungen<br />
im Bezug auf die Strukturen der sozialen Werke.<br />
Gibt es dabei auch Bereiche, auf die Sie die Orden erst<br />
einmal aufmerksam machen müssen?<br />
Dr. Vaubel: Im Rahmen der Abschlussprüfung oder der Erstellung<br />
von Jahresabschlüssen stellen wir in manchen Fällen<br />
fest, dass Orden „über ihre Verhältnisse“ leben und ihre wirtschaftliche<br />
Entwicklung falsch einschätzen. Betrachtet man<br />
die wirtschaftliche Situation der Ordensgemeinschaften vor<br />
dem Hintergrund schwindender Gestellungsgelder, steigen-
23<br />
der Personalkosten für die Pflege der Ordensmitglieder sowie<br />
der sinkenden Mitgliederzahlen, so lässt sich aus betriebswirtschaftlicher<br />
Sicht leicht ermitteln, zu welchem Zeitpunkt<br />
Ordensgemeinschaften in eine wirtschaftliche Schieflage geraten<br />
werden und mithin die Altersversorgung nicht mehr gesichert<br />
ist. Dies gilt auch für Gemeinschaften, die sich derzeit<br />
wirtschaftlich noch auf der sicheren Seite sehen. Dieses Problem<br />
verschärft sich, wenn sich parallel zu den sinkenden Einnahmen<br />
Verluste aus der Trägerschaft von strukturell defizitären<br />
Einrichtungen einstellen und nicht frühzeitig die<br />
richtigen Weichen gestellt werden.<br />
Was würden Sie Ordensgemeinschaft in diesem Zusammenhang<br />
empfehlen?<br />
Dr. Scherff: Es ist notwendig, dass sich eine Ordensgemeinschaft<br />
über ihre verfügbaren Vermögenswerte (Finanzan-<br />
lagen, Grundstücke usw.) und deren Wert im Klaren ist. Diese<br />
Werte müssen einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen<br />
ermittelten Altersversorgungsrückstellung gegenübergestellt<br />
werden. Aus einer derartigen Betrachtung erkennt man,<br />
in welchem Umfang Mittel für gegebenenfalls strukturelle<br />
Defizite in Einrichtungen zur Verfügung stehen. Aufbauend<br />
auf dieser Analyse ist es notwendig, auf der Basis der vor aussichtlichen<br />
Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des<br />
Ordens eine mittel- bis langfristige Planung unter Einbeziehung<br />
der Lebenserwartung der Ordensangehörigen zu erstellen.<br />
Im Anschluss sind dann, wenn nötig, strukturelle Maßnahmen<br />
auf den Weg zu bringen, um einer möglicherweise<br />
problematischen Entwicklung entgegenzuwirken.<br />
Was ist aus Ihrer Sicht bei der Beratung von Orden besonders<br />
wichtig?<br />
Dr. Scherff: Bei der Beratung von Ordensgemeinschaften sind<br />
neben der fachlichen Kompetenz insbesondere das persönli-<br />
Dr. Axel Stephan Scherff<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-401<br />
a.scherff@solidaris.de<br />
Dr. Marc-Alexander Vaubel<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-217<br />
m.vaubel@solidaris.de<br />
che Vertrauensverhältnis und die über Jahre gewachsene Erfahrung<br />
in der Beratung von Ordensgemeinschaften von<br />
großer Bedeutung.<br />
Was kann die <strong>Solidaris</strong> vor dem beschriebenen Hintergrund<br />
den Ordensgemeinschaften bieten?<br />
Dr. Scherff: Die <strong>Solidaris</strong> bietet interdisziplinäre Kompetenz aus<br />
einer Hand zu allen unternehmerischen Belangen von Ordensgemeinschaften.<br />
Dabei beachten wir insbesondere die individuellen<br />
christlichen Werte der Ordensgemeinschaft. Und wir profitieren<br />
von nunmehr 80 Jahren Erfahrung im Bereich der<br />
Prüfung und Beratung von Ordensgemeinschaften und anderer<br />
sozialtätiger Unternehmen. Wir legen großen Wert auf eine<br />
Kultur des Dialogs und sind um einen intensiven Wissenstransfer<br />
bemüht. Unser gesamtes Wirken dient dabei dem Erhalt und<br />
der Weiterentwicklung der Wertvorstellungen und Zielsetzungen<br />
der von uns begleiteten Ordensgemeinschaften.<br />
Sehr geehrter Herr Dr. Scherff, sehr geehrter Herr Dr. Vaubel,<br />
wir danken Ihnen für das Gespräch.<br />
■<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 1/2013
AKTUELLE<br />
SEMINARE<br />
DATUM ORT TITEL<br />
26.02.2013 München Rechte und Pflichten von Geschäftsführern • Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der<br />
Geschäftsführung • gesetzliche Grundlagen • Abgrenzung zur Jahresabschlussprüfung<br />
7.3.2013<br />
13.6.2013<br />
18.6.2013<br />
Würzburg<br />
Köln<br />
Freiburg<br />
Steuer-Update für Non-Profit-Organisationen – Aufbau-Seminar • Grundlagen des<br />
Gemeinnützigkeitsrechts • Sphärenmodell • Grundlagen zum Umsatzsteuerrecht • Fallbeispiele<br />
13.3.2013<br />
25.6.2013<br />
Köln<br />
Würzburg<br />
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen • aktuelle BAG-Entscheidungen • Befristung<br />
von Arbeitsverhältnissen • Kündigung wegen Krankheit • verhaltensbedingte Kündigung<br />
• Aufhebungsvertrag<br />
13.3.2013<br />
29.10.2013<br />
Würzburg<br />
München<br />
Spenden und Sponsoring für steuerbegünstigte Körperschaften • Unterschied zwischen<br />
Spende und Sponsoring • Geldspende versus Sachspende • häufige Fehler • umsatzsteuerliche<br />
Aspekte • Bilanzierung von Spenden<br />
15.3.2013<br />
7.10.2013<br />
Berlin<br />
Köln<br />
Betriebsprüfung in Sozialkonzernen – Gemeinnützige Körperschaften im Fokus der<br />
Finanzverwaltung • rechtliche Grundlagen • Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen<br />
und der Finanzverwaltung • elektronischer Datenzugriff (GDPdU) • E-Bilanz<br />
19.2.2013<br />
19.3.2013<br />
4.6.2013<br />
Würzburg<br />
Köln<br />
Hamburg<br />
Corporate Governance – Rechte und Pflichten der Mitglieder von Aufsichtsgremien •<br />
Grundlagen der Aufsichtstätigkeit • aktuelle Gestaltungsempfehlungen der Verbände •<br />
Praxishinweise<br />
20.3.2013<br />
16.5.2013<br />
12.6.2013<br />
26.11.2013<br />
Berlin<br />
Freiburg<br />
Köln<br />
München<br />
Neues vom Bundesarbeitsgericht • aktuelle BAG-Entscheidungen • Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />
• Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />
• das neue Urlaubsrecht<br />
www.solidaris.de<br />
10.4.2013<br />
7.11.2013<br />
15.11.2013<br />
9.12.2013<br />
11.12.2013<br />
Würzburg<br />
München<br />
Freiburg<br />
Köln<br />
Essen<br />
Der Jahresabschluss gemeinnütziger Einrichtungen – Grundlagen, Besonderheiten, Vorbereitung<br />
und Gestaltungsmöglichkeiten • rechtliche Vorgaben für den Jahresabschluss<br />
(Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften nach HGB) • Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
(BilMoG) • Erstellung des Jahresabschlusses (Bestandteile; Zuständigkeiten;<br />
Jahresabschlussarbeiten) • Erläuterungen einzelner Posten des Jahresabschlusses<br />
hinsichtlich Ansatz und Bewertung • Aufgaben und Inhalt von Anhang und Lagebericht<br />
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