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Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...

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Jahrgang 15 | Ausgabe 4/November <strong>2012</strong><br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong><br />

Inhalt<br />

Fakten aktuell<br />

3 Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

4 Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungskosten bei Großbetrieben<br />

6 Compliance – relevant auch für sozialtätige Unternehmen<br />

8 Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus zukünftig erlaubt<br />

10 Kindergärten einer Kommune als Betriebe gewerblicher Art<br />

11 Hohe Hürden für Idealvereine und die Folgen für bestehende Vereine<br />

12 Zuwendungsbestätigungen<br />

12 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen<br />

Beratung aktuell<br />

14 Investitionskostenkalkulation<br />

Betriebsvergleiche<br />

16 Krankenhäuser<br />

17 Altenheime<br />

18 Werkstätten für behinderte Menschen<br />

19 Sozialstationen<br />

Veranstaltungen<br />

21 4. Ordenstag<br />

21 Branchentreffen beim Mandantenfest der <strong>Solidaris</strong> Berlin<br />

22 Die <strong>Solidaris</strong> beim Werkstätten:Tag <strong>2012</strong> in Freiburg<br />

Intern<br />

22 Neuer <strong>Solidaris</strong>-Newsletter<br />

22 Neue Mitarbeiter<br />

23 Gratulation zur hohen päpstlichen Auszeichnung<br />

23 Veröffentlichungen unserer Mitarbeiter<br />

24 Aktuelle Seminare<br />

Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />

Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg


2<br />

EDITORIAL<br />

Liebe Mandantinnen und Mandanten,<br />

Dr. Rüdiger Fuchs<br />

bereits zum Anfang des Jahres <strong>2012</strong> warnten uns die Medien in sensationshungrigem Duktus<br />

vor dessen Ende. Beispielsweise wurden hierzu die apokalyptischen Prophezeiungen der Maya<br />

bemüht, nach deren astronomisch-mathematischen Berechnungen sich das Ende der Welt am<br />

21. Dezember <strong>2012</strong>, pünktlich um 0:00 Uhr ereignen sollte. Gleichzeitig überfluteten uns im<br />

Jahr <strong>2012</strong> unzählige Krisenmeldungen aus aller Welt: undichte Euro-Rettungsschirme, todbringende<br />

Konfliktherde in Arabien, verheerende Brandkatastrophen im Süden, explodierende<br />

Lebensmittelpreise in Entwicklungsländern u.v.m. All diese Ereignisse provozieren die bewussten<br />

oder unbewussten Grundgefühle der Angst, Enge und Bedrängnis. Was wir Menschen<br />

dabei als beängstigend empfinden sind aber oft nicht die negativen Meldungen an sich, sondern<br />

vielmehr die damit einhergehenden Gefühle der Ohnmacht und Hilfslosigkeit. Doch die<br />

Begriffe Angst und Mut, Hoffnungslosigkeit und Zuversicht hängen miteinander zusammen,<br />

bilden zwei Pole auf derselben Achse. Dies veranschaulicht schon die Krippe in Bethlehem. Wie<br />

wir damit umgehen, ist unsere Verantwortung. Deshalb bin ich der Meinung, liebe Mandantinnen<br />

und Mandanten, dass wir aus unserem christlichen Glauben heraus enge Horizonte erweitern,<br />

Konflikte lösen und Risiken ausloten können. So können wir Ohnmacht und Hilflosigkeit<br />

bewältigen und zum Guten wenden.<br />

Wir von der <strong>Solidaris</strong> schenken Ihnen auch in der letzten Ausgabe für dieses Jahr weiterführende<br />

<strong>Information</strong>en, Tipps und Lösungsansätze, die Sie auch im kommenden Jahr zuversichtlich<br />

und risikofrei umsetzen können, zum Beispiel zum Thema Compliance sozialtätiger<br />

Unternehmen (siehe Seite 6) oder Investitionskostenkalkulation (siehe Seite 14). Insbesondere<br />

freuen wir uns, Sie schon jetzt zu unserem 4. Ordenstag am Mittwoch, den 22. Mai 2013 im<br />

Pullman Hotel in Erfurt einladen zu dürfen (siehe Seite 21).<br />

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen, den Ihnen anvertrauten Menschen, Ihren Freunden und<br />

vor allem Ihren Familien im Namen aller Solidarier vom ganzen Herzen ein gesegnetes Weihnachtsfest<br />

und einen sanften Rutsch ins neue 13. Jahr des 21. Jahrhunderts.<br />

Ihr


3<br />

FAKTEN AKTUELL<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung<br />

des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

Friedrich Dickopp<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-146<br />

f.dickopp@solidaris.de<br />

2. Wegfall des Nachweises der Mittelherkunft bei Spenden in<br />

den Vermögensstock einer Stiftung gem. § 10b Abs. 1a<br />

EStG durch zusammenveranlagte Ehegatten.<br />

Festlegung einer Bewertungsobergrenze bei Sachspenden<br />

von Wirtschaftsgütern, die unmittelbar vor der Zuwendung<br />

aus einem Betriebsvermögen entnommen wurden (§ 10b<br />

Abs. 3 EStG), auf den Wert bei Entnahme (Entnahmewert).<br />

Beschränkung der Spendenhaftung (§ 10b Abs. 4 Satz 2<br />

EStG) bei zweckfremder Spendenverwendung auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit (Haftungserleichterung für ehren -<br />

amtlich Tätige).<br />

Lutz van der Boeken<br />

StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-149<br />

L.vanderboeken@solidaris.de<br />

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. September<br />

<strong>2012</strong> den Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung<br />

des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz<br />

– GEG) veröffentlicht. Mit dem<br />

Gesetz sollen die Rechts- und Planungssicherheit für<br />

steuerbegünstigte Organisationen verbessert und vor allem<br />

die Haftung für ehrenamtlich Tätige entschärft sowie die<br />

gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamtes erhöht<br />

werden.<br />

Im Einzelnen sind zurzeit folgende wesentliche Regelungen<br />

bzw. Änderungen vorgesehen:<br />

1. Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)<br />

auf 2.400 EUR und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a<br />

EStG) auf 720 EUR.<br />

3. Vereinfachung des Nachweises der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit<br />

(§ 53 Nr. 2 AO) durch maßgeblichen Leistungsbescheid<br />

oder Bestätigung des Sozialleistungsträgers<br />

(SGB II bzw. XII und § 27a Bundesversorgungsgesetz).<br />

4. Verlängerung des Zeitraums nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO<br />

(Selbstlosigkeit) zur zeitnahen Mittelverwendung für satzungsmäßige<br />

Zwecke auf zwei Jahre.<br />

5. Ersatz der „Vorläufigen Bescheinigung“ (§ 60a AO, bei neu<br />

errichteten Körperschaften) durch einen Verwaltungsakt<br />

(gesonderte Feststellung), welcher mittels Rechtsbehelf angefochten<br />

werden kann.<br />

6. Inhaltlich weitgehend unveränderte Regelungen zur Mittelverwendung<br />

werden aus § 58 AO nun im neuen § 62<br />

AO „Rücklagen und Verwendung“ untergebracht.<br />

Möglichkeit der Nachholung von Zuführungen in die Freie<br />

Rücklage (neu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) innerhalb der zwei<br />

folgenden Jahre.<br />

Neuschaffung einer „Rücklage für die beabsichtigte Wieder -<br />

beschaffung von Wirtschaftsgütern“ (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO)<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>


4<br />

in Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung (Abschreibungen)<br />

für das zu ersetzende Wirtschaftsgut.<br />

Erweiterung des Zeitraums der Vermögenszuführung bei<br />

neu errichteten Stiftungen (§ 62 Abs. 4 AO) auf vier Jahre<br />

(Errichtungsjahr und drei Folgejahre).<br />

Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungskosten<br />

bei Großbetrieben<br />

7. Festlegung der (Nach-)Frist, die über das Maß in § 58 AO<br />

hinaus zu viel angesammelten Mittel zu verbrauchen, auf<br />

maximal 2 Jahre (§ 63 Abs. 4 Satz 1 AO).<br />

Einschränkung des Zeitraums zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen<br />

bei Vorliegen<br />

– des Freistellungsbescheides (bzw. Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid)<br />

auf 3 Jahre (ab Datum des Bescheides)<br />

und<br />

– der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen<br />

Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO auf 2 Jahre.<br />

Dr. Thomas Drove<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-173<br />

t.drove@solidaris.de<br />

Mit Urteil vom 6. Juni <strong>2012</strong> (I R 99/10) hat der Bundes -<br />

finanzhof (BFH) entschieden, dass Großbetriebe im Sinne<br />

von § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BPO) Rückstellungen<br />

für die Kosten zukünftiger Betriebsprüfungen bezüglich<br />

zum Bilanzstichtag bereits abgelaufener Veranlagungszeiträume<br />

bilden müssen.<br />

Ob die eingangs erwähnten mit den Neuregelungen verfolgten<br />

Ziele erreicht werden, wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren<br />

abzuwarten bleiben. Die Erfahrungen mit bisherigen<br />

Steuervereinfachungsgesetzen mahnen diesbezüglich<br />

eher zur Vorsicht.<br />

Eine ausführliche Fassung dieses Beitrages, in<br />

welcher die hier vorgestellten geplanten Änderungen<br />

detaillierter erörtert werden, finden Sie auf unserer<br />

Webseite www.solidaris.de.<br />

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass Großbetriebe<br />

i. S v. § 3 BPO gem. § 4 Abs. 2 BPO grundsätzlich der<br />

Anschlussprüfung unterliegen, d. h. der Prüfungszeitraum<br />

jeder steuerlichen Betriebsprüfung soll an den vorherigen<br />

Prüfungszeitraum anschließen. Ungeprüfte Jahre soll es bei<br />

Großbetrieben nach Maßgabe der Betriebsprüfungsordnung<br />

folglich nicht geben. Die Möglichkeit, dass ein Großbetrieb<br />

die ihm nach § 200 der Abgabenordnung (AO) obliegenden<br />

Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der<br />

künftigen Prüfung zum Bilanzstichtag noch ungeprüfter<br />

Veranlagungszeiträume erfüllen muss, sah der BFH als so<br />

konkret an, dass er zum Bilanzstichtag die Passivierungspflicht<br />

einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />

(§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) annahm. Diese Rückstellung ist<br />

sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz anzusetzen.<br />

In diesem Zusammenhang drängen sich zwei Fragen<br />

auf:


5<br />

Was sind Großbetriebe im Sinne des § 3 BPO?<br />

Die Größenkriterien sind nach Betriebsarten unterschiedlich<br />

und werden regelmäßig aktualisiert. Ab dem 1. Januar 2013<br />

gelten für die in unserem Mandantenkreis relevanten Betriebsarten<br />

folgende Kriterien:<br />

• Handelsbetriebe: Umsatzerlöse über 7,3 Mio. EUR oder<br />

steuerlicher Gewinn über 280 TEUR<br />

• andere Leistungsbetriebe: Umsatzerlöse über 5,6 Mio. EUR<br />

oder steuerlicher Gewinn über 330 TEUR<br />

• bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften: Summe<br />

der Einnahmen über 6 Mio. EUR<br />

Wie wird die Rückstellung konkret berechnet?<br />

Ein Blick in § 200 AO kann eine Vorstellung davon vermitteln,<br />

welche Pflichten den Steuerpflichtigen im Zusammenhang<br />

mit einer Betriebsprüfung treffen und dem Grunde<br />

nach Eingang in die Bemessung der Rückstellungshöhe<br />

finden müssen: Hiernach hat der Steuerpflichtige Auskünfte<br />

zu erteilen sowie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere<br />

und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.<br />

Die Unterlagen sind grundsätzlich in den Geschäftsräumen<br />

vorzulegen. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter<br />

Raum sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind<br />

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In Betracht kommen<br />

sowohl interne (z. B. IT-Mitarbeiter zur Lesbarmachung<br />

archivierter Datenbestände) als auch externe Aufwendungen<br />

(z. B. Steuerberatungsaufwendungen). Steuerlich dürfte<br />

die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG<br />

(Rückstellung für Sachleistungsverpflichtungen) einschlägig<br />

sein, wonach die zu erwartenden Einzelkosten sowie angemessene<br />

Teile der notwendigen Gemeinkosten rückstellungsfähig<br />

sind. Der Abzinsung ist der Zeitraum bis zum<br />

Beginn der erwarteten Betriebsprüfung zugrunde zu<br />

legen.<br />

Praxis-Hinweis: Durch die Qualifikation der Rückstellung<br />

als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />

ist bei Großbetrieben i. S. d. § 3 BPO auch handelsrechtlich<br />

von einer Passivierungspflicht, nicht von<br />

einem Passivierungswahlrecht, auszugehen. Es ist<br />

nicht ganz unwahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung<br />

mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und<br />

der Steuergesetzgeber durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes<br />

dieses Urteil für kommende<br />

Veranlagungszeiträume „kassiert“. An der handelsrechtlichen<br />

Passivierungspflicht ändert dies allerdings<br />

nichts.<br />

Impressum<br />

Die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> erscheint quartalsweise für Mandanten<br />

und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-GmbH<br />

Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />

Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />

Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />

Registergericht Köln, HRB 52005<br />

Redaktionsleitung:<br />

Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />

Tel. 02203 | 8997-153, Fax 02203 | 8997-197<br />

E-Mail: m.basangeac@solidaris.de<br />

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 17. Oktober <strong>2012</strong><br />

Auflage: 3.400 Stück<br />

Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald GmbH, Köln<br />

Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck GmbH, Köln<br />

Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />

leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />

trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />

Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />

Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>


6<br />

Compliance – relevant auch für sozialtätige<br />

Unternehmen<br />

Christine Ulrike Jertz<br />

Dipl.-Kffr.<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-229<br />

c.jertz@solidaris.de<br />

Die Relevanz und Bedeutung von „Compliance“ wird in<br />

Fachkreisen kontrovers diskutiert. Durch bedeutende und<br />

öffentlichkeitswirksame Rechts- und Regelverstöße im<br />

Gesundheits- und Sozialwesen werden zunehmend auch<br />

sozialtätige Unternehmen mit der Thematik konfrontiert.<br />

Die Verantwortlichen stehen vor der Herausforderung,<br />

„Compliance“ in ihrem Unternehmen sicherzustellen. Aber<br />

was ist unter „Compliance“ zu verstehen?<br />

Der Begriff wird in Literatur und Praxis weder eindeutig definiert<br />

noch einheitlich verwendet. Darüber hinaus hat das Verständnis<br />

von Compliance in den vergangenen Jahren eine<br />

überaus dynamische Entwicklung erfahren. Heute wird unter<br />

Compliance grundsätzlich die Summe aller Maßnahmen verstanden,<br />

welche das ordnungsgemäße Verhalten der in einem<br />

Unternehmen tätigen Organe, Organmitglieder (Geschäftsführung,<br />

Aufsichtsgremium) und Mitarbeiter mit Blick auf gesetzliche<br />

und unternehmenseigene Regelungen sicherstellen<br />

sollen. Das Ziel lautet: nachhaltige Vermeidung von rechtsund<br />

regelwidrigem Verhalten im Geschäftsverkehr.<br />

Mit diesem Ziel sind unmittelbar sowohl die Verhinderung von<br />

wirtschaftlichen Schädigungen als auch der Schutz der Reputation<br />

des Unternehmens vor den Folgen von Rechts- und<br />

Regelverstößen verknüpft. Insbesondere für sozialtätige Unternehmen<br />

sind die Reputation und das ihnen entgegengebrachte<br />

Vertrauen von herausragender Bedeutung. Zum einen<br />

wird in wesentlichem Umfang mit öffentlichen Geldern, Spenden<br />

und Mitgliedsbeiträgen gewirtschaftet und es bestehen<br />

besondere steuerliche Vergünstigungen. Zum anderen verpflichten<br />

die besondere Verantwortung für die durch sozialtätige<br />

Unternehmen betreuten Menschen (Kranke, Alte, sozial<br />

Schwache, geistig und körperlich Behinderte, Kinder und<br />

Jugendliche) und damit verbunden die hohen moralischen<br />

und ethischen Wertvorstellungen zu Compliance.<br />

Compliance ist ein fortlaufender Prozess und findet Ausdruck<br />

in einem Compliance Management System (CMS). Dieses<br />

CMS setzt sich aus folgenden Grundelementen zusammen:<br />

Compliance-Kultur, Compliance-Ziele, Compliance-Risiken,<br />

Compliance-Programm und Compliance-Organisation. Wesentlich<br />

sind außerdem eine umfassende Kommunikation<br />

sowie die Überwachung und systematische Verbesserung von<br />

Compliance. Bei der konkreten Ausgestaltung sind eine Vielzahl<br />

von unternehmensindividuellen Faktoren zu beachten,<br />

z. B. Größe, Branche, Komplexität der Geschäftstätigkeit, Qualifikation<br />

der Mitarbeiter, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.<br />

Ein solches CMS ist Teil des Risikomanagementsystems eines<br />

sozialtätigen Unternehmens.<br />

Eine allgemeine rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines<br />

CMS existiert nicht. Zwar besteht für sämtliche Rechtsformen<br />

eine Verpflichtung zu einer ordentlichen und gewissenhaften<br />

Geschäftsführung, hieraus kann jedoch keine Verpflichtung<br />

zur Implementierung eines CMS abgeleitet werden. Die Notwendigkeit<br />

und der wachsende Druck, sich mit dem Thema<br />

Compliance intensiv zu beschäftigen, ergeben sich vielmehr<br />

aus verschiedensten Praxisfällen in jüngerer Zeit, die u. a.


7<br />

Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />

Arbeitshilfe<br />

Compliance<br />

in sozialtätigen<br />

Unternehmen<br />

Grundlagen und Hinweise<br />

für Verantwortliche<br />

Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg<br />

standsaufnahme der Bereiche vornehmen sollten, die besonders<br />

anfällig für Rechts- und Regelverstöße sind. Welche<br />

weiteren Maßnahmen ergriffen werden und ob gegebenenfalls<br />

organisatorische Änderungen erforderlich sind, ist sorgfältig<br />

und unter Beachtung von Kosten und Nutzen zu entscheiden.<br />

Um diesen Prozess zu unterstützen, hat die <strong>Solidaris</strong><br />

eine neue Arbeitshilfe „Compliance in sozialtätigen<br />

Unternehmen – Grundlagen und Hinweise für Verantwortliche“<br />

erarbeitet, die Anfang 2013 erscheinen<br />

wird. Die Broschüre stellt im Überblick wichtige<br />

Grundlagen zu „Compliance“ zusammen, gibt praxisnahe<br />

Hinweise zur Ausgestaltung eines Compliance<br />

Management Systems und beleuchtet branchenbezogen<br />

beispielhaft ausgewählte Compliance-Risikobereiche<br />

sozialtätiger Unternehmen.<br />

auch Krankenhäuser, Altenhilfeeinrichtungen oder Einrichtungen<br />

zur Betreuung obdachloser Menschen betrafen. Aufgrund<br />

dieser Vorkommnisse wurden staatsanwaltliche Ermittlungen<br />

eingeleitet und die Gemeinnützigkeit gefährdet.<br />

Teilweise fehlte es am Unrechtsbewusstsein der handelnden<br />

Personen, da man glaubte, zugunsten des Unternehmens gehandelt<br />

zu haben. Die begangenen Rechts- und Regelverstöße<br />

haben zu wirtschaftlichen Schädigungen geführt und der<br />

damit verbundene Reputations- und Imageverlust hat im<br />

Ergebnis die wirtschaftliche Lage des sozialtätigen Unternehmens<br />

nachhaltig gefährdet.<br />

Sie können die Arbeitshilfe „Compliance in sozialtätigen<br />

Unternehmen“ per E-Mail unter bestellung@solidaris.de<br />

oder per Fax unter 02203 | 8997-199 bestellen.<br />

Die Schutzgebühr beträgt 15,00 Euro zzgl.<br />

Versandkosten. Unsere Mandanten erhalten unaufgefordert<br />

ein kostenloses Musterexemplar.<br />

Zusammengefasst ist die Notwendigkeit zu konstatieren, dass<br />

sich sozialtätige Unternehmen mit dem Thema „Compliance“<br />

auseinandersetzen und in einem ersten Schritt eine Be- <strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>


8<br />

Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus<br />

zukünftig erlaubt<br />

Christian Hess<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Medizinrecht<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-410<br />

c.hess@solidaris.de<br />

Karsten Stecker<br />

Rechtsanwalt<br />

München<br />

℡ 089 | 179005-24<br />

k.stecker@solidaris.de<br />

Der Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus zur Erbringung<br />

stationärer Hauptleistungen (insb. der Operationen)<br />

war lange Zeit äußerst umstritten. Für Krankenhäuser ist<br />

dieses Thema insbesondere bei der Einbindung niedergelassener<br />

Ärzte in den Krankenhausbetrieb relevant. Diese<br />

Ärzte sollen meist in unregelmäßigen Abständen spezielle<br />

Operationen durchführen und sind – zumindest soweit es<br />

sich um voll zugelassene Vertragsärzte handelt – bereits<br />

durch die Vorgaben des Vertragsarztrechts an einer überwiegenden<br />

Tätigkeit im Krankenhaus gehindert.<br />

Wegen der bisher teilweise vertretenen Rechtsauffassung, wonach<br />

sich ein Krankenhaus die durch nicht angestellte Ärzte erbrachten<br />

Hauptleistungen nicht zurechnen lassen kann und<br />

diese daher auch nicht abrechenbar sind, bestanden bei dem<br />

Einsatz dieser Ärzte bisher nicht unerhebliche Rechtsunsi-<br />

cherheiten, weswegen in der Vergangenheit häufig Teilzeitanstellungsverträge<br />

mit diesen Ärzten zu leistungsbezogenen<br />

Konditionen abgeschlossen wurden. Dies entsprach aber meist<br />

weder dem Willen des Krankenhauses, da Anstellungsverträge<br />

die Erfüllung zwingender arbeitsrechtlicher Vorgaben (z. B.<br />

Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) erfordern,<br />

noch den Wünschen der Ärzte, da ihre vereinbarten<br />

Vergütungen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.<br />

Diese Rechtsunsicherheiten hat der Gesetzgeber im Rahmen<br />

des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems<br />

für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen<br />

(Psych-EntgG) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 behoben. Nachdem<br />

durch Änderungen der §§ 115a, 115b SGB V bereits in den<br />

Bereichen der vor- und nachstationären Versorgung sowie der<br />

ambulanten Operationen die Einbindung von freiberuflichen<br />

Honorarärzten für zulässig erklärt worden ist, erfolgt nunmehr<br />

eine begrüßenswerte Klarstellung in § 2 KHEntgG und § 2<br />

BPflV, wonach allgemeine stationäre Krankenhausleistungen<br />

auch durch nicht fest angestellte Ärzte erbracht werden können,<br />

soweit sichergestellt wird, dass diese für ihre Tätigkeit im<br />

Krankenhaus die gleichen fachlichen Anforderungen erfüllen,<br />

wie sie auch für im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und<br />

Ärzte gelten. Die grundsätzliche Zurechenbarkeit der von freiberuflichen<br />

Ärzten erbrachten Leistungen zu den allgemeinen<br />

Krankenhausleistungen dürfte daher zukünftig nicht mehr in<br />

Frage stehen. In medizinrechtlicher Hinsicht regelungsbedürftig<br />

ist allerdings weiterhin die Einbindung der Honorarärzte<br />

in die wahlärztliche Behandlung, da die Wahlleistungsvereinbarung<br />

meist die jeweiligen (angestellten) Krankenhausärzte<br />

ausweist.<br />

Der aufgrund der Änderungen in den §§ 115a, 115b SGB V,<br />

§ 2 KHEntgG und in § 2 BPflV ermöglichte verstärkte Einsatz


9<br />

von Honorarärzten in Krankenhäusern führt sowohl in sozialversicherungsrechtlicher<br />

als auch in steuerlicher Hinsicht zu<br />

diversen Fragestellungen. Vielfach wird bei als Honorarärzten<br />

tätigen Fachärzten im Krankenhaus überprüft, ob diese die<br />

Selbständigkeitskriterien erfüllen, also als echte Selbständige<br />

oder als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren sind. Dies<br />

kann zu entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen und<br />

lohnsteuerlichen Nachforderungen führen.<br />

• Ebenfalls sollten Honorarärzte keinen Mitarbeiterausweis<br />

mit Foto, Namen und Tätigkeitsbereich haben, sondern<br />

einen Ausweis mit einer entsprechenden Aufschrift Gastarzt<br />

oder Gastärztin, um für jedermann als externer Arzt erkennbar<br />

zu sein.<br />

• Honorarärzte sollten nicht in den Dienstplan eingebunden<br />

sein und auch nicht an Arbeitsbesprechungen, Qualitätsmanagementmaßnahmen<br />

oder sonstigen Bildungsmaßnahmen<br />

des Krankenhauses teilnehmen.<br />

Nachfolgend werden deshalb überblicksartig die wesentlichen<br />

Kriterien für eine selbständige Beschäftigung von Honorarärzten<br />

im Krankenhaus aufgeführt, die durch die Verantwortlichen<br />

• Auch ist bei Honorarärzten darauf zu achten, dass diese<br />

keine Medien des Krankenhauses wie E-Mail, Briefpapier<br />

etc. verwenden.<br />

im Rahmen des Einsatzes von Honorarärzten im Kran-<br />

kenhaus zu berücksichtigen sind:<br />

Die vorgenannten wesentlichen Kriterien für eine selbstständige<br />

Tätigkeit als Honorararzt sind als Anhaltspunkte zu verstehen<br />

• Ein Honorararzt unterliegt keinerlei fachlicher Weisung,<br />

sondern behandelt weisungsfrei die Patienten im Rahmen<br />

der ärztlichen Diagnostik und Therapie.<br />

• Der Tätigkeitsort der Honorarärzte bei der Erbringung von<br />

stationären Leistungen liegt durch das erforderliche Aufsuchen<br />

des Patienten zwangsläufig im Krankenhaus.<br />

• Eine selbständige Tätigkeit ist ebenfalls nicht dadurch ausgeschlossen,<br />

dass die vorhandene Infrastruktur (z. B. Behandlungsräume<br />

und Operationssäle) eines Kranken -<br />

hauses durch den Honorararzt benutzt wird.<br />

• Der Honorararzt darf nicht in die Arbeitsorganisation des<br />

Krankenhauses eingebunden sein. Im Rahmen der Beurteilung<br />

dieser Frage ist darauf abzustellen, dass die Behandlung<br />

eines stationären Patienten im Krankenhaus aus<br />

einer Vielzahl von Einzelprozessen und Therapien besteht,<br />

die aufeinander abgestimmt sein müssen, um den gewünschten<br />

Heilungserfolg herbeiführen zu können.<br />

• Honorarärzten sollte keine Dienstkleidung des Krankenhauses<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

und stellen keine abschließende Aufzählung für die Be-<br />

urteilung des konkreten Einzelfalls dar. Im Rahmen lohnsteuerrechtlicher<br />

Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass die<br />

Finanzverwaltung auf die entsprechenden Prüfungen der Deutschen<br />

Rentenversicherung Bund zurückgreift, den dort getroffenen<br />

Festlegungen grundsätzlich auch folgt und daraus die<br />

steuerrechtlichen Konsequenzen ableitet. Dabei ist jedoch zu<br />

berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gemäß § 42d Abs. 1<br />

Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer haftet, die er einzubehalten und<br />

abzuführen hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften gemäß<br />

§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG, soweit die Haftung des Arbeitgebers<br />

reicht, als Gesamtschuldner für die Lohnsteuer. Dieses<br />

Risiko sollte den Verantwortlichen bewusst sein, um im konkreten<br />

Einzelfall zu entscheiden, ob Honorarärzte zum Einsatz<br />

kommen sollen oder nicht. Eine abschließende Entscheidungshilfe<br />

besteht darin, entsprechende Statusfeststellungen von der<br />

Deutschen Rentenversicherung Bund für die Fragen des Sozial -<br />

versicherungsrechtes anzufordern und sich beim zuständigen<br />

Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft einzuholen.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>


10<br />

Kindergärten einer Kommune als<br />

Betriebe gewerblicher Art<br />

André Spak, LL.M.<br />

Rechtsanwalt, Steuerberater<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Mediator<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-149<br />

a.spak@solidaris.de<br />

Franz-Josef Weiß<br />

Rechtsanwalt<br />

München<br />

℡ 089 | 179005-21<br />

f.weiss@solidaris.de<br />

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) (Urteil vom 12. Juli <strong>2012</strong>, Az. I R 106/10) werden<br />

Kindergärten und andere Jugendhilfeeinrichtungen einer<br />

Kommune seitens des Gerichts nicht mehr als Hoheitsbetriebe,<br />

sondern als Betriebe gewerblicher Art (BgA) behandelt.<br />

Diese können aber weiterhin gemeinnützig und<br />

damit steuerbegünstigt sein.<br />

In den Entscheidungsgründen verweist der BFH auf § 1 Abs. 1<br />

Nr. 6 in Verbindung mit § 4 KStG, wonach ein BgA einer<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts zunächst einmal<br />

grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Gemäß § 4<br />

Abs. 1 Satz 1 KStG sind BgA von juristischen Personen alle Einrichtungen,<br />

die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der<br />

Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich he-<br />

rausheben. Demgegenüber gehören so genannte Hoheitsbetriebe,<br />

die der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen, nicht zu<br />

den BgA, so dass eine Ertragsbesteuerung insoweit nicht in Betracht<br />

kommt. Diese Ausnahme von der Besteuerung greift nach<br />

ständiger Rechtsprechung nicht, wenn die Öffentliche Hand<br />

sich in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet<br />

und eine Tätigkeit ausführt, die sich vom Inhalt her nicht von<br />

der eines privaten Unternehmers unterscheidet. In dem vorliegenden<br />

Verfahren hält es der BFH daher für ausschlaggebend,<br />

dass die kommunalen „Kitas“ in einem „Anbieter- und Nachfragewettbewerb“<br />

zu anderen „Kitas" stehen, die von freigemeinnützigen<br />

oder privaten Leistungsträgern betrieben werden.<br />

Alle drei Anbietergruppen treten daher gegenüber den Eltern<br />

unter gleichen Rahmenbedingungen im Wettbewerb auf. Angesichts<br />

dessen sei das Betreiben von „Kitas“ nicht der öffentlichen<br />

Hand „eigentümlich“ und vorbehalten und gebe es keinen<br />

Grund, die kommunalen „Kitas“ steuerlich zu bevorzugen.<br />

Der Bereich der steuerfreien Hoheitsbetriebe wird<br />

durch das immer stärkere Vordringen insbesondere<br />

privater Träger eingeschränkt. Zwar existiert die Tendenz<br />

zur Rekommunalisierung ehemals privatisierter<br />

öffentlicher Aufgaben. Diese wird aber den entstandenen<br />

Wettbewerb in der frühkindlichen Bildung<br />

nicht zurückdrehen können, so dass der steuerbare<br />

Bereich sich sukzessive erweitern wird. Gleichzeitig<br />

stellt der BFH in einer Nebenbemerkung fest, dass<br />

auch die öffentliche Hand mit den BgA gemeinnützige<br />

Zwecke verwirklichen kann, ohne diese Feststellung,<br />

welche dem Gesetz nicht ohne weiteres zu entnehmen<br />

ist, weiter zu begründen. Somit müssen auch<br />

die BgA der öffentlichen Hand die Voraussetzungen<br />

des Gemeinnützigkeitsrechtes erfüllen, um in den Genuss<br />

der Steuerbegünstigung zu gelangen.


11<br />

Hohe Hürden für Idealvereine und die<br />

Folgen für bestehende Vereine<br />

Holger Salentin<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Mediator<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-418<br />

h.salentin@solidaris.de<br />

Das KG Berlin hat in einer Entscheidung vom 7. März <strong>2012</strong><br />

(Az. 25 W 95/11) erneut (vgl. <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong><br />

4/2011) seine Auffassung mitgeteilt, dass eine wirtschaftliche<br />

Betätigung eines Vereins, die nicht bloßer<br />

Nebenzweck zu seinem ideellen Hauptzweck ist, dazu<br />

führt, dass der Verein nicht als Idealverein in das Vereinsregister<br />

eingetragen werden kann. Dies könnte nach der<br />

Argumentation des KG Berlin selbst dann der Fall sein,<br />

wenn es sich bei der Tätigkeit des Vereins um einen steuer -<br />

begünstigten Zweck handelte und der insoweit bestehende<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in gemeinnützigkeitsrechtlicher<br />

Hinsicht als sog. Zweckbetrieb einzuordnen und<br />

somit steuerbegünstigt wäre.<br />

Im Fall des KG Berlin ist das Gericht davon ausgegangen, dass<br />

der Antragsteller die Förderung der Klaviermusik (Unterstützen<br />

und Ausbilden von Pianisten und Komponisten) im Wesentlichen<br />

nur mit der Durchführung von entgeltlichen Konzertveranstaltungen<br />

und der Veröffentlichung von entgeltlicher<br />

Klaviermusik erreichen könne, was einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb von nicht nur untergeordneter Bedeutung<br />

erfordere. Dann aber könne der Verein aus vereinsrechtlicher<br />

Sicht kein Idealverein sein, auch wenn er nach<br />

seiner Satzung steuerbegünstigt ist.<br />

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht gilt in Bezug auf wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe etwas anderes, selbst wenn es<br />

sich nicht nur um eine wirtschaftliche, sondern darüber hinaus<br />

auch um eine ertragsteuerpflichtige Betätigung handelt. Vor<br />

dem Hintergrund der neueren BFH-Rechtsprechung erlaubt<br />

die Finanzverwaltung, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft<br />

Mittel zur Finanzierung des steuerbegünstigten Zwecks<br />

durch eine gegebenenfalls auch überwiegende steuerpflichtige,<br />

wirtschaftliche Betätigung erlangt.<br />

Dies ändert aber nichts an der abweichenden vereinsrechtlichen<br />

Beurteilung. Zwar ist die vereinsrechtliche Praxis derzeit<br />

weitestgehend eine andere, die Urteile des KG Berlin sind<br />

rechtsdogmatisch aber kaum angreifbar. Zudem haben die Vereinsregister<br />

auch bei bereits eingetragenen Vereinen die Möglichkeit,<br />

diesen die Rechtsfähigkeit nachträglich zu entziehen.<br />

Praxis-Hinweis: Es ist daher mehr aus vereinsrechtlicher<br />

denn aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht bei<br />

der Aufnahme einer Tätigkeit zu prüfen, ob der e. V.<br />

tatsächlich die anzustrebende Rechtsform für die<br />

steuerbegünstigte Einrichtung ist. Alternativ bietet<br />

sich beispielsweise die gemeinnützige GmbH an. Bereits<br />

bestehende eingetragene Vereine mit im Hauptzweck<br />

wirtschaftlicher Betätigung (z. B. Kindergärten,<br />

Altenheime, Krankenhäuser) sollten zur Vermeidung<br />

denkbarer Streitigkeiten sowie zur Vermeidung von<br />

Haftungsgefahren überlegen, diese Wirtschaftsbetriebe<br />

in eine andere Rechtsform zu überführen, sei es<br />

beispielsweise im Wege einer Ausgliederung auf eine<br />

gemeinnützige GmbH oder sogar durch einen Rechtsformwechsel<br />

nach dem Umwandlungsgesetz. Hierbei<br />

sind freilich jeweils steuerliche und vereinsrechtliche<br />

Besonderheiten zu berücksichtigen.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>


12<br />

Kontakt:<br />

StBin Yvonne Fischer<br />

℡ 02203 | 8997-147<br />

y.fischer@solidaris.de<br />

StBin Karin Hellwig<br />

℡ 02203 | 8997-115<br />

k.hellwig@solidaris.de<br />

Wir stellen Ihnen die<br />

neuen Muster auf unserer<br />

Webseite<br />

www.solidaris.de<br />

als Word-Dokumente zum<br />

Download und zur<br />

weiteren Verwendung zur<br />

Verfügung.<br />

Zuwendungsbestätigungen<br />

Gut ein Jahr nach der letzten Änderung hat das Bundesministerium<br />

der Finanzen am 30. August <strong>2012</strong> ein neues Schreiben<br />

zu den Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht. Die gültigen<br />

Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden überarbeitet<br />

und die BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 und<br />

vom 17. Juni 2011 gleichzeitig aufgehoben. Die neuen Muster<br />

sind ab dem 1. Januar 2013 verbindlich anzuwenden. Die<br />

wichtigsten Änderungen des Schreibens im Überblick:<br />

• Der Wortlaut der Fußnote zu den haftungsrechtlichen<br />

Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung<br />

wurde geringfügig verändert. Es heißt nun „…,<br />

haftet für die entgangene Steuer (…).“ Die Hinweise zu den<br />

haftungsrechtlichen Folgen sind stets zwingend in die Zuwendungsbestätigung<br />

aufzunehmen.<br />

• Die Bestätigung von inländischen Stiftungen des öffentlichen<br />

oder des privaten Rechts über den Erhalt von Geldzuwendungen<br />

oder Sachzuwendungen wurde erweitert.<br />

Künftig hat die Körperschaft zu bestätigen, dass es sich<br />

„bei der Stiftung nicht um eine Verbrauchsstiftung von begrenzter<br />

Dauer handelt“.<br />

• Für Sammelbestätigungen über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge<br />

gibt es nun ein verbindlich anzuwendendes<br />

Muster.<br />

• Die bisher in geringem Maße erlaubte optische Gestaltung<br />

durch beispielsweise Einrahmungen und/oder vorangestellte<br />

Ankreuzkästchen wird nunmehr nicht mehr<br />

explizit zugelassen. Wir empfehlen Ihnen daher, die verbindlichen<br />

Muster nicht zu verändern und möglichst „eins<br />

zu eins“ zu übernehmen.<br />

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/<br />

innen der <strong>Solidaris</strong> selbstverständlich gerne mit Rat und Tat<br />

zur Seite (Kontaktdaten s. o.).<br />

Aktuelle Urteile und<br />

Verwaltungsanweisungen<br />

In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise auf<br />

seit dem Erscheinen der letzten <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> veröffentlichte<br />

Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante<br />

Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheitsund<br />

Sozialwesens von Belang sind. Links zu den Originalentscheidungen<br />

enthält die Online-Ausgabe der <strong>Solidaris</strong>-<br />

<strong>Information</strong> auf unserer Webseite www.solidaris.de.<br />

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung<br />

Mit Schreiben vom 15. August <strong>2012</strong> hat das Bundesministerium<br />

der Finanzen erneut den Anwendungserlass zur Abgabenordnung<br />

(AO) überarbeitet. Von Bedeutung sind dabei die<br />

Änderungen zum Steuergeheimnis, zur Auskunftspflicht gegenüber<br />

der Finanzbehörde sowie zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.<br />

Für steuerbegünstigte Körperschaften sind<br />

insbesondere folgende Änderungen von Belang:<br />

Die Ausführungen zu den mildtätigen Zwecken nach § 53 AO<br />

wurden erweitert. Künftig wird der Nachweis der wirtschaftlichen<br />

Hilfsbedürftigkeit bei Empfängern von Leistungen nach<br />

dem SGB II oder SGB XIII (Hartz IV oder Sozialhilfe) vereinfacht.<br />

Da diese Leistungen von der Sozialbehörde nur nach<br />

Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt<br />

werden, ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit damit<br />

nachgewiesen. Daher ist es ausreichend, wenn die Körperschaft<br />

eine Kopie des für den Leistungszeitraum gültigen Leistungsbescheids<br />

als Nachweis aufbewahrt.<br />

Daneben werden die Regelungen des § 68 AO zu den Integrationsprojekten<br />

nach § 132 SGB IX genauer definiert. Es<br />

wird klargestellt, dass die Beschäftigungsquote nach den


13<br />

Grundsätzen des § 75 SGB IX berechnet wird. Das bedeutet,<br />

dass Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit<br />

von weniger als 18 Stunden nicht berücksichtigungsfähig<br />

sind. Ein über diese Grenze hinausgehender Teilzeitbeschäftigter<br />

wird voll angerechnet. Ein beschäftigungspflichtiges Integrationsprojekt<br />

mit mindestens 20 Arbeitsplätzen kann das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen der 40 %-Grenze über die Anzeige<br />

nach § 80 Abs. 2 SGB IX der zuständigen Agentur für<br />

Arbeit nachweisen.<br />

Die beschriebenen Änderungen sind seit der Veröffentlichung<br />

(15. August <strong>2012</strong>) wirksam.<br />

Entwurf eines BMF-Schreibens zu Speisenlieferungen<br />

Nachdem sich die Gerichte verstärkt mit der Problematik<br />

des Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen beschäftigt<br />

haben (vgl. EuGH-Urteil vom 10. März 2011 sowie BFH-<br />

Urteile vom 8. Juni und 10. Oktober 2011), liegt mittlerweile<br />

auch der mit Spannung erwartete Entwurf des BMF zu<br />

dieser Thematik vor.<br />

Das BMF-Schreiben ist sehr ausführlich und enthält insbesondere<br />

Aufzählungen zur Abgrenzung von mit der Vermarktung<br />

von verzehrfertigen Speisen notwendigen<br />

Elementen sowie schädlichen Dienstleistungselementen.<br />

Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Beispielen zu den<br />

verschiedensten Konstellationen, u. a. auch Beispiele zur<br />

Schülerverpflegung und zu Mahlzeitendiensten.<br />

Im Ergebnis bleibt wohl eine weitere Verschärfung der steuerlichen<br />

Behandlung von Speisenlieferungen durch den vorliegenden<br />

Entwurf aus. Entscheidendes Abgrenzungskriterium<br />

ist weiterhin der Umfang der neben der reinen Speisenlieferung<br />

erbrachten Dienstleistung. Die vom BFH eingeführte<br />

Kategorie der „Standardspeisen“ wurde nicht übernommen.<br />

Das BMF nähert sich damit zur Beurteilung des Steuersatzes<br />

bei der Abgabe von Speisen dem geltenden EU-Recht an<br />

(vgl. VO EU Nr. 282/2011 Art. 6).<br />

Sobald das endgültige Schreiben des BMF vorliegt, werden<br />

wir Sie selbstverständlich entsprechend informieren.<br />

Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen<br />

ab 2013 zwingend im Authentifizierungsverfahren<br />

Mit Pressemitteilung vom 26. September <strong>2012</strong> hat das BMF<br />

darauf hingewiesen, dass die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen<br />

und Lohsteueranmeldungen ab<br />

dem 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung zulässig<br />

ist. Hintergrund ist die Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung.<br />

Um das benötigte Zertifikat zu erhalten, müssen sich die<br />

Betroffenen im Online-Portal „ELSTER“ registrieren lassen. Da<br />

diese Registrierung mehrere Wochen in Anspruch nehmen<br />

kann, empfehlen wir, den notwendigen Zugang zeitnah zu beantragen.<br />

Für die einfache Authentifizierung mit einem hohen<br />

Sicherheitsstandard fallen keine Kosten an. Für Authentifizierungen<br />

mit einem sehr hohen Sicherheitsstandard (ELS-<br />

TERSpezial bzw. ELSTERPlus) liegen die einmaligen Kosten<br />

zwischen 41,00 EUR und 150,00 EUR.<br />

Selbstverständlich kann die Übermittlung der Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung auch über<br />

die <strong>Solidaris</strong> erfolgen. Unser Dienstleistungsspektrum umfasst<br />

nicht nur die Erledigung der elektronischen Übermittlung der<br />

Steueranmeldungen, sondern auch die vorgelagerten Arbeiten<br />

wie Finanz- und Lohnbuchhaltung. Gerne unterstützen wir<br />

Sie – sprechen Sie uns an.<br />

Kontakt:<br />

StB Lutz van der Boeken<br />

℡ 02203 | 8997-149<br />

L.vanderboeken@solidaris.de<br />

StB Ulrich Schulte<br />

℡ 02203 | 8997-182<br />

u.schulte@solidaris.de<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>


14<br />

ANALYSE<br />

Investitionskostenkalkulation<br />

Stefan Wich<br />

Dipl. -Informatiker<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-512<br />

s.wich@solidaris.de<br />

Seit Jahren ist die Förderung von Investitionsmaßnahmen<br />

durch die Bundesländer in Krankenhäusern rückläufig. Um<br />

eine gleichbleibend hochwertige Krankenversorgung in allen<br />

Ländern zu gewährleisten, hat der Bundesgesetzgeber in §10<br />

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) die Entwicklung von<br />

leistungsorientierten Investitionspauschalen für langfristig genutzte<br />

Anlagegüter in somatischen Krankenhäusern und in<br />

psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen beschlossen.<br />

Es bleibt nach §10 Abs. 1 S. 5 KHG jedoch weiterhin<br />

Ländersache, über die Art der Investitionsförderung zu<br />

entscheiden. Während in den meisten Bundesländern zunächst<br />

Zurückhaltung gegenüber der neuen Form der Förderung<br />

herrscht, planen Brandenburg, Bremen, Hessen und<br />

Sachsen-Anhalt den Umstieg der Finanzierung auf die neuen<br />

Investitionspauschalen.<br />

Die Selbstverwaltungspartner haben mit der Umsetzung des<br />

Entwicklungsauftrags für Investitionsbewertungsrelationen<br />

(I-BR) das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus<br />

(InEK) beauftragt. Nach einer längeren Anlaufphase mit Prä-<br />

Test im Jahr 2011 und Probekalkulation in diesem Jahr ist<br />

Ende 2013 eine erste Veröffentlichung der Bewertungsrelationen<br />

auf Basis der Daten der kommenden Kalkulationsrunde<br />

zur Anwendung 2014 geplant.<br />

Grundsätzlich werden bei der Kalkulation alle förderfähigen<br />

Investitionen nach KHG berücksichtigt, unabhängig davon,<br />

ob das Krankenhaus für diese tatsächlich eine Förderung vom<br />

Land erhalten hat. Es werden im Wesentlichen Investitionsgüter<br />

einbezogen, die zum Kalkulationszeitpunkt nicht älter<br />

als sieben Jahre sind, und auch nur solche, die zumindest anteilig<br />

für die stationäre Patientenversorgung genutzt werden.<br />

Daneben können Aufwendungen für Miete und Leasing von<br />

Investitionsgütern berücksichtigt werden. Um die Fallmenge<br />

zu identifizieren, die für die Investitionsmaßnahme relevant<br />

ist, werden fallbezogene Leistungsinformationen auf Kostenstellenebene,<br />

OPS-Codes auf Fallebene und andere Bezugsgrößen<br />

herangezogen. Die Schritte der Kalkulationsmethodik<br />

sind der Abbildung 1 zu entnehmen.<br />

Anlagenbuchhaltung<br />

Anschaffungs- und<br />

Anlagestammdaten Herstellungskosten<br />

Kostenrechnung<br />

Anlagekonten<br />

Testierter Jahresabschluss<br />

Finanzbuchhaltung<br />

AHK-ersetzender<br />

Fiktive<br />

Kostenwert<br />

Anlagegüter<br />

Kostenstellenrechnung<br />

Ausgliederung nicht relevanter Kosten<br />

Kostenartenebene<br />

Kostenstellenebene<br />

Aufbereitung der Kalkulationsdaten<br />

Kostenwert je Modul Fallliste Ergänzende Daten zu<br />

Leistungsbereichen<br />

Abb. 1: Kalkulationsschritte<br />

Auswahl der Investitionsmaßnahmen<br />

Annähernd vollständig Innerhalb des Umlagerechnung<br />

(>90%) Kalkulationszeitraumes für Gebäudekostenstellen<br />

Investitionskostenmodule<br />

Kostenstellengruppen<br />

(Quelle: InEK)<br />

Aus den Kosten- und Leistungsdaten aller Krankenhäuser entsteht<br />

ein sog. „virtuelles Krankenhaus“. Nach Plausibilisierung<br />

der Daten durch das InEK erfolgt eine Aggregation der einzelnen<br />

Kostenwerte auf DRG-Ebene und schließlich eine Gruppierung<br />

zu Investitionsfallgruppen (Abbildung 2).


15<br />

Virtuelles<br />

Krankenhaus<br />

KH A<br />

Leistungsdaten je Fall<br />

• Daten gem. §21<br />

• KST-Gruppen<br />

Investitionskosten je<br />

Maßnahme in<br />

modularer Struktur<br />

KH A<br />

KH B<br />

KH C<br />

• Datenzusammenführung aller Häuser<br />

• Prüfung auf Vollständigkeit und<br />

Plausibilisierung<br />

• Aggregation der einzelnen Kostenwerte auf<br />

DRG-Ebene<br />

• Ggf. Ergänzung fehlender Werte auf DRG-<br />

Ebene<br />

• Gruppierung zu I-Fallgruppen<br />

I-Kosten je Fall<br />

Quelle: modifiziert nach InEK 2010<br />

Abb. 2:<br />

Gruppierung der<br />

Daten zu Investitionsfallgruppen<br />

durch das InEK<br />

Im Prä-Test und während der Probekalkulation wurden mehrere<br />

Kalkulationshäuser in NRW und Hessen durch die <strong>Solidaris</strong>-<br />

<strong>Unternehmensberatungs</strong>-GmbH betreut. Im Rahmen dieser Betreuung<br />

erfolgt in einem ersten Schritt eine Plausibilisierung<br />

der Anlagenbuchhaltung. Im Rahmen eines Projekttreffens werden<br />

anschließend diejenigen Anlagengüter identifiziert, die<br />

nach Vorgabe des InEK Kalkulationshandbuches auszugliedern<br />

sind. Da in einem nächsten Schritt sämtliche Anlagengüter<br />

durch das Krankenhaus klassifiziert werden müssen, ist dieser<br />

Teil bei einer ersten Teilnahme an der InEK-Kalkulation relativ<br />

aufwendig. In den Folgejahren sinkt der Aufwand beträchtlich,<br />

da lediglich neu angeschaffte Anlagegüter klassifiziert und die<br />

Abgänge erfasst werden müssen. Nach erfolgreicher Klassi fikation<br />

der Anlagen ist der eigentliche Kalkulationsaufwand überschaubar.<br />

Eine große Arbeitserleichterung wird hier dadurch erreicht,<br />

dass die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Unternehmensberatungs</strong>-GmbH eine<br />

softwaregestützte Lösung entwickelt hat, die notwendige und<br />

aufwendige Verrechnungsschritte automatisiert vornimmt und<br />

den Anforderungen des InEK gerecht wird.<br />

Die Teilnahme an der Kalkulation ist für die Einrichtungen<br />

aus mehreren Gründen interessant: Sie bekommen die Möglichkeit,<br />

aktiv an der Gestaltung der Bewertungsrelationen<br />

mitzuwirken und so die eigenen, womöglich sehr individuellen<br />

Kostenstrukturen im System abgebildet zu finden. Darüber<br />

hinaus erhält jedes Krankenhaus für die frist- und qualitätsgerechte<br />

Übermittlung der Daten eine pauschale Vergütung<br />

nach § 17b Abs. 5 KHG.<br />

Je mehr Einrichtungen sich an der Kalkulation beteiligen,<br />

umso näher wird das Gesamtbild des virtuellen Krankenhauses<br />

den realen Investitionserfordernissen eines modernen<br />

Krankenhauses entsprechen. Außerdem könnte durch<br />

die Verfügbarkeit von Bewertungsrelationen, die zu einer<br />

verbesserten Vergleichbarkeit führen, ein gewisser Druck auf<br />

nicht teilnehmende Länder entstehen, ihrerseits endlich eine<br />

bedarfsgerechtere Förderung von Investitionen anzustoßen.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>


16<br />

BETRIEBSVERGLEICHE<br />

Betriebsvergleiche der <strong>Solidaris</strong><br />

An dieser Stelle möchten wir Sie wieder über die Betriebsvergleiche,<br />

die wir für die Einrichtungen unserer Mandanten<br />

durchführen, informieren und Ihnen einen Überblick<br />

über einige Ergebnisse und Kennzahlen aus unseren Betriebsvergleichen<br />

für Krankenhäuser, Altenheime, WfbM<br />

und Sozialstationen für das Geschäftsjahr 2011 geben.<br />

der Case-Mix-Index, der bei durchschnittlich 0,984 Punkten<br />

liegt, sich über den betrachteten Zeitraum kaum verändert<br />

hat. Auch der Case-Mix (effektiv), der sich in Vorjahren bedingt<br />

durch die Veränderungen bzw. Erweiterungen im DRG-<br />

System deutlich erhöht hatte, ist im Vergleich zum Vorjahr<br />

um 2,7 % moderat gestiegen. Mit dieser Leistungsmenge erzielten<br />

die Krankenhäuser ein um rund 3 % höheres vereinbartes<br />

Erlösbudget.<br />

Krankenhäuser<br />

Eva-Katrin Maier<br />

Dipl.-Soz.<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-159<br />

e.maier@solidaris.de<br />

Struktur und Leistung der einbezogenen Krankenhäuser<br />

Der Betriebsvergleich Krankenhäuser enthält für das Jahr<br />

2011 die Angaben von rund 140 Krankenhäusern aus dem<br />

Mandantenkreis der <strong>Solidaris</strong>. Nicht in dieser Auswertung enthalten<br />

sind Spezialkliniken (z. B. reine Reha-Kliniken, reine<br />

psychiatrische oder geriatrische Krankenhäuser, Tageskliniken)<br />

und reine Belegkrankenhäuser. Die größte Gruppe bilden<br />

Krankenhäuser mit 150 bis unter 250 Betten. Sie machen<br />

etwa ein Viertel aller einbezogenen Krankenhäuser aus, gefolgt<br />

von Krankenhäusern mit 250 bis unter 350 Betten bzw.<br />

mit 350 bis unter 450 Betten (jeweils rund 20 %).<br />

Betrachtet man 103 identische Krankenhäuser über drei<br />

Jahre, um verlässliche Aussagen zur Leistungs- und Ertragsentwicklung<br />

machen zu können, so wird deutlich, dass sich<br />

Ertragslage<br />

Wesentlicher Aufwandsfaktor von Krankenhäusern ist der<br />

Personalaufwand, der wie in den Vorjahren rund 58 % des<br />

betrieblichen Aufwandes ausmacht. Der durchschnittliche<br />

Personalaufwand je Vollkraft beträgt ca. 60 TEUR. Er<br />

hat sich im Dreijahresvergleich um 5,8 % erhöht. Die<br />

Entwicklung in den drei wichtigsten Dienstarten für die<br />

103 identischen Krankenhäuser zeigt die nachfolgende<br />

Abbildung.<br />

Personalaufwand je Vollkraft (in TEUR)<br />

120000<br />

100000<br />

80000<br />

60000<br />

40000<br />

20000<br />

0<br />

60,1<br />

58,2<br />

57,2<br />

107,1<br />

102,0<br />

99,7<br />

50,9<br />

48,6<br />

46,6<br />

2011<br />

2010<br />

2009<br />

49,1<br />

48,5<br />

48,0<br />

insgesamt ärztlicher Dienst Pflegedienst med.-techn.<br />

Dienst/Funktionsdienst<br />

Bei Umsatzerlösen von 96 TEUR, die im Durchschnitt von<br />

einer Vollkraft erwirtschaftet werden, und einem durchschnittlichen<br />

Personalaufwand je Vollkraft von 60 TEUR liegt<br />

die Personalaufwandsquote, die angibt, welcher Anteil der<br />

Umsatzerlöse durch die Personalaufwendungen aufgezehrt<br />

wird, bei ca. 63 %.


17<br />

Vermögens- und Finanzlage<br />

Pflegeleistungsstruktur (Anteile der Pflegeklassen)<br />

Der Anteil der aus Eigenmitteln finanzierten Investitionen in<br />

3,9%<br />

Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände lag<br />

im Jahr 2011 bei 58 % und damit über dem Vorjahreswert<br />

von 50 %. Bei einer Anlagenaltersquote von 55 % (d. h. das<br />

Sachanlagevermögen ist bereits zu 45 % abgeschrieben) ist<br />

in den kommenden Jahren weiterhin ein merklicher Eigen-<br />

22,7%<br />

33,8%<br />

Pflegeklasse 0<br />

Pflegeklasse 1<br />

Pflegeklasse 2<br />

Pflegeklasse 3<br />

mitteleinsatz zu erwarten.<br />

39,6%<br />

Der durchschnittliche Deckungsfaktor (Liquidität auf kurze<br />

Sicht zu betriebsgewöhnlichen Finanzbedarf pro Woche) von<br />

ca. 9 Wochen kann unter Berücksichtigung eines Einzugsfaktors<br />

von knapp 7 Wochen als ausreichend betrachtet werden.<br />

Die EBITDA-Marge, die Aussagen zur Rentabilität eines Unternehmens<br />

macht (Gewinn vor Zinsen, Steuern und nicht geförderten<br />

Abschreibungen in Relation zum Umsatz) liegt für<br />

Hieraus ergibt sich eine Leistungsstrukturziffer, d. h. eine nach<br />

Pflegeklasse gewichtete Pflegeleistung in Relation zu den ungewichteten<br />

Pflegetagen, von 1,47. Die Leistungsentgelte, betrachtet<br />

für 120 identische Altenheime über einen Dreijahreszeitraum,<br />

haben sich nur wenig verändert; für die Pflegeklasse 1<br />

ergibt sich 2011 ein durchschnittliches Heimentgelt von 88,50<br />

EUR nach 87,90 EUR für 2010 und 85,70 EUR für 2009.<br />

alle einbezogenen Krankenhäuser bei 2,7 %. Zu berücksichtigen<br />

ist hierbei, dass es sich weit überwiegend um Krankenhäuser<br />

aus dem gemeinnützigen Bereich handelt, die naturgemäß<br />

eher geringere Margen aufweisen.<br />

Ertragslage<br />

Wesentlicher Aufwandsfaktor von Altenheimen ist mit durchschnittlich<br />

63 % des betrieblichen Aufwandes der Personalaufwand.<br />

Der durchschnittliche Personalaufwand je Vollkraft<br />

Altenheime<br />

Struktur und Leistung der einbezogenen Altenheime<br />

Der Betriebsvergleich Altenheime der <strong>Solidaris</strong> enthält für das<br />

beträgt 45 TEUR. Seine Entwicklung insgesamt und für den<br />

Pflegedienst ist in der nachfolgenden Abbildung für 120 identische<br />

Altenheime über drei Jahre dargestellt.<br />

Personalaufwand und Erlöse je Vollkraft (TEUR)<br />

Jahr 2011 die Daten von rund 250 Altenheimen aus dem<br />

Mandantenkreis der <strong>Solidaris</strong>. Altenheime mit 50 bis unter<br />

90 Plätzen sind dabei mit gut 40 % am häufigsten vertreten.<br />

Im Durchschnitt verfügt ein Altenheim über 96 Plätze.<br />

Die geleisteten Pflegetage lagen durchschnittlich bei rund<br />

34.000 Tagen, was einer Auslastung von 97 % entspricht.<br />

Die Pflegeleistungsstruktur war im Jahr 2011 wie folgt:<br />

80000<br />

70000<br />

60000<br />

50000<br />

40000<br />

30000<br />

20000<br />

10000<br />

0<br />

45,5<br />

44,3<br />

43,6<br />

2011<br />

Personalaufwand<br />

je VK<br />

2010<br />

2009<br />

45,7<br />

45,2<br />

44,3<br />

Personalaufwand<br />

je Pflege-VK<br />

58,1<br />

57,0<br />

56,5<br />

Umsatzerlöse<br />

je VK<br />

62,4<br />

61,3<br />

59,6<br />

Pflegeerlöse<br />

je Pflege-VK<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>


18<br />

Beim Personalaufwand je Vollkraft war in 2011 ein Anstieg<br />

um 2,8 % zu verzeichnen. Die Umsatzerlöse je Vollkraft sind<br />

dabei lediglich um 1,9 % gestiegen.<br />

Werkstätten für behinderte Menschen<br />

der Finanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen und Fahrtkosten<br />

lassen sich vergleichende und damit verbunden wertende<br />

Aussagen nur bedingt treffen. Daher sind insbesondere<br />

Aussagen zur Entgelthöhe, zum Arbeitsergebnis und zu den<br />

Vergütungssätzen nur regional bezogen als aussagekräftig<br />

anzusehen.<br />

Struktur der einbezogenen WfbM<br />

In den Betriebsvergleich 2011 der <strong>Solidaris</strong> ist Datenmaterial<br />

von 35 Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) mit eingeflossen<br />

(Vorjahr 45 WfbM), die anhand ihrer Betreuungskapazität<br />

in vier Gruppen klassifiziert wurden:<br />

Verteilung der WfbM nach Betreuungskapazität (Platzzahl)<br />

10 (29 %)<br />

12 (34 %)<br />

8 (23 %)<br />

Bonifatius Lata<br />

BA<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-169<br />

b.lata@solidaris.de<br />

5 (14 %)<br />

Gruppe I (bis 199 Plätze)<br />

Gruppe II (200-399 Plätze)<br />

Gruppe III (400-599 Plätze)<br />

Gruppe IV (ab 600 Plätze)<br />

Im Betriebsvergleich sind sowohl absolute betriebliche Daten<br />

als auch wirtschaftliche Kennzahlen enthalten. Aufgrund der<br />

unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Bundesländern<br />

bezüglich der Aufnahme von Menschen mit hohem<br />

Unterstützungsbedarf in die Tagesförderung sowie bezüglich<br />

Kapazität, Betreuungsleistung und Struktur<br />

Die Bandbreite der in den Betriebsvergleich 2011 einbezogenen<br />

WfbM reicht von 45 Plätzen bis zu 1.537 Plätzen. Die<br />

durchschnittliche Kapazität liegt bei ca. 508 Plätzen. Der<br />

Auslastungsgrad bewegt sich mit einem Wert in Höhe von<br />

109,8 % nahezu unverändert auf sehr hohem Niveau (Vorjahr<br />

108,2 %). Die Bandbreite erstreckt sich hier von<br />

83,7 % bis zu 139,8 %. Die Auslastungsgrade ergeben sich<br />

auf der Basis der genehmigten Plätze, die nicht unbedingt<br />

der tatsächlich beanspruchten Platzzahl entsprechen. Erkennbar<br />

ist weiterhin, dass die vorhandene Kapazität extrem<br />

genutzt wird, bevor ein Erweiterungs- bau oder ein Neubau<br />

genehmigt wird. Im Jahr 2011 wurden in den 35 WfbM<br />

ca. 19.600 behinderte Menschen von ca. 4.000 angestellten<br />

Mitarbeitern betreut. Hieraus errechnet sich unverändert<br />

zum Vorjahr eine Belastungskennzahl von 5,0, welche<br />

besagt, wie viele behinderte Menschen von einem angestellten<br />

Mitarbeiter betreut wurden. Der Maximalwert im<br />

Jahr 2011 liegt bei 8,7 und der Minimalwert bei 3,4. Der<br />

Anteil der im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich<br />

befindlichen Betreu ten beträgt wie im Vorjahr im Durchschnitt<br />

12,4 %. Das durchschnittliche Arbeitsentgelt je<br />

Betreutem pro Jahr im Arbeitsbereich der WfbM hat sich<br />

von 2.244 EUR im Jahr 2010 auf 2.265 EUR im Jahr<br />

2011 leicht erhöht. Die Kennzahlen für den Personalbereich<br />

in den beschriebenen Größengruppen zeigt die folgende<br />

Übersicht:


19<br />

Mittelwert<br />

Gesamt Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV<br />

Anzahl Betreute 560 107 366 546 1.037<br />

Anteil Berufsbildungsbereich (%) 12,4 16,4 11,9 10,8 11,3<br />

Verhältnis Betreute/Angestellte 5,00 5,36 4,87 5,13 4,50<br />

Arbeitsentgelt Arbeitsbereich<br />

(pro Jahr, EUR)<br />

Durchschn. Personalaufwand<br />

Angestellte (EUR)<br />

2.265 2.188 2.137 2.188 2.481<br />

46.671 43.887 45.593 48.096 47.232<br />

Kennzahlen für den Personalbereich<br />

Jahresergebnis<br />

Das durchschnittliche Jahresergebnis ist nach einer deutlichen<br />

Verbesserung im Vorjahr (+ 36,6 %) im Jahr 2011 um 12,1 %<br />

rückläufig. Die Zusammensetzung der Jahresergebnisse innerhalb<br />

der Größenklassen zeigt ein Anwachsen der Jahresergebnisse<br />

mit zunehmender Einrichtungsgröße. Betrachtet man allerdings<br />

als Kennzahl die Umsatzrentabilität als Quotienten aus<br />

Produktionsergebnis und Umsatzerlösen im Bereich der Produktion,<br />

so ist wie in den vergangenen Jahren kein einheitlicher<br />

Zusammenhang zwischen steigender Platzzahl und der Umsatzrentabilität<br />

zu erkennen.<br />

Die Ausschüttungsquoten (Auszahlung von Arbeitsentgelten<br />

aus dem Arbeitsergebnis der WfbM an die Beschäftigten) in<br />

den WfbM liegen je nach Größengruppe zwischen 75 % und<br />

89 % und damit im Durchschnitt über der gesetzlich vorgesehenen<br />

Mindestquote von 70 %. Die relativ hohe Auszahlungsquote<br />

führt dazu, dass diesen WfbM ein geringerer<br />

Spielraum für die Rücklage für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen<br />

verbleibt. Die Ausschüttungsquoten im Jahr<br />

2011 bewegen sich auf Vorjahresniveau.<br />

Liquidität<br />

Für die Einrichtungen stand im Jahr 2011 durchschnittlich ein<br />

Deckungsgrad für den betriebsgewöhnlichen Finanzbedarf,<br />

ermittelt auf der Basis der Liquiditätsreserve auf kurze Sicht<br />

(= Geldmittel abzüglich kurzfristige Verbindlichkeiten zuzüglich<br />

kurzfristige Forderungen), von ca. 3,3 Monaten (Vorjahr<br />

3,0 Monate) zur Verfügung.<br />

Sozialstationen<br />

Struktur und Leistung der einbezogenen Sozialstationen<br />

Für das Datenjahr 2011 wurden in den Betriebsvergleich<br />

Sozial-stationen die Angaben von derzeit 67 Sozialstationen<br />

einbezogen. Größtenteils liegen diese Sozialstationen in<br />

Baden-Württemberg (35), Rheinland-Pfalz (11) und im Saarland<br />

(8). Die Verteilung nach den für die Größenstruktur<br />

herangezogenen Umsatzerlösen zeigt, dass der überwiegende<br />

Teil der Sozialstationen Umsatzerlöse zwischen 1 und 2 Mio.<br />

EUR erzielt, gefolgt von Sozialstationen mit Erträgen zwischen<br />

2 und 3 Mio. EUR.<br />

Kontakt:<br />

Dipl.-Volksw. Felicitas Schultis<br />

℡ 0761 | 79186-16<br />

f.schultis@solidaris.de<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>


20<br />

Verteilung der Sozialstationen nach Größenklassen<br />

14 %<br />

18 %<br />

unter 1 Mio. EUR<br />

1 bis unter 2 Mio. EUR<br />

22 %<br />

2 bis unter 3 Mio. EUR<br />

3 Mio. EUR und mehr<br />

46 %<br />

Im Jahr 2011 beschäftigte eine Sozialstation im Durchschnitt<br />

35,3 Vollkräfte. Der Pflegedienst überwiegt mit einem Anteil<br />

von rund 69 % am Personalbestand, weitere 22 % machen<br />

die Hauswirtschaftskräfte und sonstige produktive Kräfte aus.<br />

Die übrigen 9 % betreffen insbesondere den Verwaltungsdienst.<br />

Ertragslage<br />

Den bedeutendsten Anteil an den betrieblichen Erträgen<br />

haben die Umsatzerlöse mit im Durchschnitt 93 %. Wie sie<br />

sich auf die verschiedenen Leistungsbereiche verteilen, zeigt<br />

die nachfolgende Abbildung:<br />

Verteilung der Umsatzerlöse auf die Leistungsbereiche<br />

14 %<br />

41 %<br />

SGB V<br />

SGB XI<br />

Sonstiges<br />

der Personalaufwand. Im Mittel der ausgewerteten Sozialstationen<br />

liegt er im Jahr 2011 über alle Dienstarten bei rd.<br />

45 TEUR je Vollkraft. Für eine produktive Vollkraft (Pflegedienst<br />

sowie Hauswirtschaftskräfte und sonstige produktive<br />

Kräfte) liegt der Wert bei den einbezogenen Sozialstationen<br />

etwas niedriger. Diesem durchschnittlichen Personalaufwand<br />

je Vollkraft stehen Umsatzerlöse je Vollkraft im Mittel von rd.<br />

54 TEUR über alle Dienstarten hinweg und für die produktiven<br />

Dienste von 57 TEUR gegenüber.<br />

Die Personalaufwandsquote, die dem durchschnittlichen<br />

Personalaufwand je Vollkraft den Durchschnittsumsatz je<br />

Vollkraft gegenüberstellt, liegt für das 2011 bei rund 85 %,<br />

d. h. etwa 85 % der Umsatzerlöse werden durch die Personalaufwendungen<br />

aufgezehrt. Bezogen auf die produktiv<br />

tätigen Kräfte der einbezogenen Sozialstationen liegt der<br />

Wert bei rund 78 %. Umgekehrt gibt die Produktivität die<br />

Umsatzerlöse, die eine produktive Vollkraft erwirtschaftet, in<br />

Relation zum dafür aufgewendeten Personalaufwand an.<br />

Um ein ausgeglichenes Betriebsergebnis zu erzielen, müsste<br />

in den einbezogenen Sozialstationen eine produktive<br />

Vollkraft Umsatzerlöse von nicht ganz dem 1,3-fachen<br />

ihrer durchschnittlichen Personalaufwendungen erwirtschaften.<br />

45 %<br />

Die sonstigen Leistungen betreffen im Wesentlichen Erlöse<br />

der Pflegestufe 0, der Verhinderungspflege sowie des Mahlzeitendienstes.<br />

Wesentlicher Aufwandsfaktor der Sozialstationen ist mit<br />

einem Anteil von 79 % an den betrieblichen Aufwendungen


21<br />

VERANSTALTUNGEN<br />

4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong><br />

Aufgrund der regen Teilnahme an unseren Ordenstagen<br />

im März 2006 in Köln, im Februar 2009 in Freiburg<br />

und im März 2011 in Würzburg werden wir nunmehr<br />

einen weiteren Ordenstag in Erfurt durchführen.<br />

Hier sollen aktuelle Fragen für Ordensgemeinschaften<br />

im Mittelpunkt stehen. Unser 4. Ordenstag wird<br />

am Donnerstag, den 22. Mai 2013 im Pullman<br />

Hotel Erfurt stattfinden.<br />

Am Abend des 21. Mai 2013 sind eine Heilige Messe<br />

und ein gemeinsames Come-Together im Kreuzgang<br />

des Doms geplant. Über den genauen Tagesablauf<br />

und das Rahmenprogramm am Vortag der Veranstaltung<br />

werden wir Sie in der nächsten <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong><br />

informieren. Bitte merken Sie sich den Termin<br />

schon heute vor.<br />

Branchentreffen beim Mandantenfest<br />

der <strong>Solidaris</strong> Berlin<br />

Am 24. August <strong>2012</strong> fand das diesjährige Mandantenfest der<br />

Berliner <strong>Solidaris</strong>-Niederlassung statt. Das lockere Beisammensein<br />

im Garten der Niederlassung Berlin mit nun schon<br />

mehrjähriger Tradition hat sich mittlerweile zu einem kleinen<br />

Branchentreffen der Berliner Gesundheits- und Sozialwirtschaft<br />

entwickelt.<br />

Gelegenheit, miteinander und mit den Mitarbeitern der <strong>Solidaris</strong><br />

wichtige Neuigkeiten aus der Branche auszutauschen.<br />

Zur guten Stimmung trug auch bei, dass so mancher Mandant<br />

mit mehreren Mitarbeitern aller Hierarchieebenen anreiste:<br />

So war dies oft auch ein willkommener Teamausflug,<br />

bei dem im Kreise der Kolleginnen und Kollegen der<br />

Wochenausklang begangen wurde. Neue Mandanten und Interessierte<br />

nahmen die Möglichkeit wahr, die Büroräume unserer<br />

Berliner Niederlassung zu besichtigen und kamen auf<br />

diese Weise dem Arbeitsalltag der <strong>Solidaris</strong> ein wenig näher.<br />

Ein reichhaltiges Buffet sorgte dafür, dass der Tag trotz des<br />

teilweise unbeständigen Wetters in entspannter Atmosphäre<br />

verlief und von allen Teilnehmern genossen wurde.<br />

Wir danken allen, die zum Gelingen des Mandantenfestes beigetragen<br />

haben und mit uns einen sehr angenehmen Tag verbracht<br />

haben. Eine Neuauflage im kommenden Jahr ist fest<br />

geplant.<br />

Wie in den Vorjahren begrüßten wir ca. 150 Mandanten,<br />

Gäste und Freunde der <strong>Solidaris</strong>, darunter zahlreiche Ordensschwestern,<br />

Kleriker und Vertreter von kirchlichen und nichtkirchlichen<br />

Trägern sozialer Einrichtungen. Sie alle nutzten die<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>


22<br />

INTERN<br />

Die <strong>Solidaris</strong> beim Werkstätten:Tag<br />

<strong>2012</strong> in Freiburg<br />

Vom 26. bis zum 28. September fand in Freiburg unter der<br />

Schirmherrschaft von Bundespräsident Joachim Gauck der<br />

Werkstätten:Tag <strong>2012</strong> statt. Rund 2500 Teilnehmer und über<br />

130 Referenten bestritten damit unter dem Motto „Maßarbeit<br />

für alle“ Europas größtes Forum zur Arbeit für Menschen<br />

mit Behinderung. Die Organisation des Kongresses wurde in<br />

vorbildlicher Weise von der BAG:WfbM durchgeführt, deren<br />

Premium Partner die <strong>Solidaris</strong> ist.<br />

Anlässlich des Kongresses hatte die <strong>Solidaris</strong> zu einem Mandantenabend<br />

eingeladen, an welchem schließlich knapp 40<br />

Mandantinnen und Mandanten teilnahmen. Der Abend begann<br />

gemütlich bei italienischen Antipasti und Secco. Nach<br />

dieser genüsslichen Einstimmung erwanderten wir amüsant<br />

und kurzweilig die malerische Stadt Freiburg mithilfe professioneller<br />

schauspielerischer Unterstützung. Den schönen<br />

Abend beendeten wir mit einer traditionellen Kneipentour.<br />

Wir haben den Kongress samt dem anschließenden Mandantenabend<br />

sehr genossen und bedanken uns herzlich bei allen<br />

Beteiligten für die schöne Zeit. Wir freuen uns schon jetzt auf<br />

den nächsten Werkstätten:Tag 2016 in Chemnitz und wür -<br />

den Sie, unsere Mandanten, dann gerne erneut zu einem gemeinsamen<br />

Abend einladen.<br />

Neuer <strong>Solidaris</strong>-Newsletter<br />

Wir freuen uns, Sie auf eine Erweiterung unseres Online-Angebotes<br />

hinzuweisen: Die <strong>Solidaris</strong> Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH wird zukünftig einen eigenen<br />

Newsletter herausbringen. Er wird Sie in einem zweimonatigen<br />

Turnus über relevante Gesetzgebungsverfahren,<br />

neue Rechtsprechung und sich in der Beratungspraxis<br />

abzeichnende Trends und Entwicklungen<br />

kurz und prägnant informieren.<br />

Er ergänzt damit das bereits seit längerem bestehende<br />

Angebot, die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> online zu<br />

beziehen: Nach einer Anmeldung zum <strong>Solidaris</strong>-<br />

Newsletter auf unserer Webseite www.solidaris.de erhalten<br />

Sie regelmäßig die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> im<br />

PDF-Format sowie den Newsletter der <strong>Solidaris</strong><br />

Rechtsanwaltsgesellschaft per E-Mail.<br />

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!<br />

Neue Mitarbeiter<br />

Frau Jaqueline Schmidt unterstützt seit dem 1. August <strong>2012</strong><br />

im Innendienst das Kompetenz Team Steuern in Köln.<br />

Seit dem 1. Oktober <strong>2012</strong> sind Herr Tobias Wesche, B.A., und<br />

Herr Erik Schulte, B.A., als Prüfungsassistenten in Köln tätig.<br />

Zum gleichen Zeitpunkt begann ebenfalls in Köln Frau<br />

Stephanie Ludwig ihre Tätigkeit als Personalreferentin.<br />

Herr Peter Knopke ist seit dem 1. November <strong>2012</strong> im Innendienst<br />

unserer Münchner Niederlassung tätig.<br />

Am 1. Dezember <strong>2012</strong> beginnen Herr Matthias Stöhr in Erfurt<br />

sowie Herr Paul Salamonik und Herr Andreas Schwill, M.Sc.,<br />

in Köln ihre Tätigkeit als Prüfungsassistenten.<br />

Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen einen guten<br />

Start!


23<br />

Gratulation zur hohen päpstlichen<br />

Auszeichnung<br />

worte, sondern „vielmehr zentrale Orientierungs-Anker für das<br />

Entscheiden und Handeln“. Josef Gronemann habe diesen<br />

Arbeitsplatz mit seiner ganzen Persönlichkeit ausgefüllt.<br />

Im Namen der <strong>Solidaris</strong> gratulieren wir Herrn Dr. Gronemann<br />

sehr herzlich zu dieser hohen Auszeichnung und der großartigen<br />

Anerkennung, die sein Engagement zum Wohle der Kirche<br />

erfahren hat.<br />

Veröffentlichungen unserer Mitarbeiter<br />

Weihbischof Manfred Grothe (links), Dr. Josef Gronemann (rechts, mit Ehefrau<br />

Ursula Gilles-Gronemann, Mitte)<br />

Herr Dr. Josef Gronemann, langjähriger Sprecher der <strong>Solidaris</strong>,<br />

ist von Papst Benedikt XVI. zum Komtur des Ordens vom<br />

Heiligen Papst Gregor dem Großen ernannt worden. Weihbischof<br />

Manfred Grothe überreichte ihm den päpstlichen Verdienstorden<br />

am 17. Oktober <strong>2012</strong> in Paderborn. Der Orden<br />

wurde Herrn Dr. Gronemann für seinen vorbildlichen Einsatz<br />

zum Wohl der Kirche verliehen: Seit Jahrzehnten bringt er<br />

seine Fachkompetenzen auf verschiedenen Ebenen des kirchlichen<br />

Lebens ein.<br />

In seiner Ansprache erinnerte Weihbischof Grothe u. a. an<br />

Dr. Gronemanns langjähriges Engagement als stellvertretender<br />

Vorsitzender im Aufsichtsrat der Bank im Bistum Essen,<br />

vor allem aber auch an seine berufliche Tätigkeit in der <strong>Solidaris</strong><br />

Revisions-GmbH in Köln. Mit seinen am christlichen<br />

Menschenbild orientierten Werten zähle das Wirtschaftsprüfungsunternehmen<br />

„zu den traditionsreichsten prüfenden und<br />

beratenden Unternehmen in der Betreuung gemeinnütziger<br />

Träger und Einrichtungen“, so der Weihbischof. Solidarität und<br />

Verantwortung seien für die <strong>Solidaris</strong> GmbH keine Fremd-<br />

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der <strong>Solidaris</strong> veröffentlichen<br />

regelmäßig Aufsätze in den einschlägigen Fachpublikationen.<br />

Eine Auswahl aus den jüngsten Beiträgen:<br />

Friedrich Dickopp: Eine offizielle Spardose. Mittelverwendung<br />

steuerbegünstigter Körperschaften; in: neue caritas 18/<strong>2012</strong>,<br />

S. 22-25.<br />

Holger Salentin: Idealverein – quo vadis?; in: neue caritas<br />

18/<strong>2012</strong>, S. 30.<br />

Lutz van der Boeken/Ivonne Fischer: Fallstricke des Betriebs<br />

eines Blockheizkraftwerkes im Gemeinnützigkeitsrecht; in:<br />

NWB 27/<strong>2012</strong>, S. 2217-2224.<br />

Petra Assenmacher/Dirk Riesenbeck-Müller/Stefan Szük:<br />

Übertragung von Aufwandsrückstellungen bei Asset Deals im<br />

Non-Profit-Bereich – Praxisrelevanz nach den Änderungen<br />

durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz; in: Die Wirtschaftsprüfung<br />

12/<strong>2012</strong>, S. 647-649.<br />

Heike Buttgereit: Künsterlersozialkasse – Bußgelder bis<br />

50.000 Euro möglich; in: SOZIALwirtschaft 1/<strong>2012</strong>, S. 28f.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>


AKTUELLE<br />

SEMINARE<br />

DATUM ORT TITEL<br />

20.11.<strong>2012</strong> Erfurt Konzernrechnungslegung im Non-Profit-Bereich • Konzernrechnungslegungspflicht<br />

nach HGB • Abgrenzung des Konsolidierungskreises • Arten der Konsolidierung • Konzernanhang<br />

• Konzernlagebericht<br />

21.11.<strong>2012</strong><br />

29.11.<strong>2012</strong><br />

04.12.<strong>2012</strong><br />

27.11.<strong>2012</strong><br />

Erfurt<br />

Köln<br />

Würzburg<br />

Köln<br />

Erfurt<br />

Der Jahresabschluss gemeinnütziger Einrichtungen – Grundlagen, Besonderheiten,<br />

Vorbereitung und Gestaltungsmöglichkeiten • rechtliche Vorgaben für den Jahresabschluss<br />

(Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften nach HGB) • Auswirkungen des<br />

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) • Erstellung des Jahresabschlusses<br />

(Bestandteile; Zuständigkeiten; Jahresabschlussarbeiten) • Erläuterungen einzelner Posten<br />

des Jahresabschlusses hinsichtlich Ansatz und Bewertung • Aufgaben und Inhalt von<br />

Anhang und Lagebericht<br />

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung in Non-Profit-Organisationen<br />

• Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungsorganisation • Ordnungsmäßigkeit<br />

des Geschäftsführungsinstrumentariums • Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungstätigkeit<br />

• Vermögens-, Finanz- und Ertragslage – Haftungsfragen für Geschäftsführer<br />

27.11.<strong>2012</strong><br />

Berlin<br />

Fit für den Krankenhaus-Jahresabschluss <strong>2012</strong> • Gesetzliche Grundlagen für die Jahresabschlusserstellung<br />

und -prüfung (KHBV, HGB, GmbHG) • aktuelle Rechnungslegungsstandards<br />

und -hinweise des IDW • Angaben im Anhang und Lagebericht • besondere<br />

Abschlussbuchungen (Anlagevermögen, Sonder-/Ausgleichsposten, Vorräte, unfertige<br />

Leistungen, Rückstellungen nach dem BilMoG, Mehr-/Mindererlösausgleiche nach<br />

KHEntgG und BPflV) • Verprobungen und Plausibilitätskontrollen • bilanzpolitische<br />

Folgen aus der Umsetzung des BilMoG<br />

www.solidaris.de<br />

28.11.<strong>2012</strong><br />

05.12.<strong>2012</strong><br />

29.11.<strong>2012</strong><br />

Erfurt<br />

Köln<br />

Köln<br />

Anhang und Lagebericht als Geschäftsführungsaufgabe • Aufgaben von Anhang und<br />

Lagebericht • gesetzliche Bestimmungen • Form und Inhalt • Pflichtangaben und freiwillige<br />

Ergänzungen • Mustergliederungen • Offenlegungspflicht<br />

Einzelzimmeranpassung in Bestandseinrichtungen<br />

ABC des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechts • Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

unter besonderer Beachtung der Abgrenzung der einzelnen Sphären einer<br />

steuerbegünstigten Körperschaft (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb,<br />

steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) • Grundlagen zum Umsatzsteuerrecht<br />

(Steuergegenstand, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Vorsteuerabzug) • Fallbeispiele<br />

Anmeldung und weitere Seminare unter www.solidaris.de > Veranstaltungen.

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