Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...
Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...
Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Jahrgang 15 | Ausgabe 4/November <strong>2012</strong><br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong><br />
Inhalt<br />
Fakten aktuell<br />
3 Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts<br />
4 Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungskosten bei Großbetrieben<br />
6 Compliance – relevant auch für sozialtätige Unternehmen<br />
8 Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus zukünftig erlaubt<br />
10 Kindergärten einer Kommune als Betriebe gewerblicher Art<br />
11 Hohe Hürden für Idealvereine und die Folgen für bestehende Vereine<br />
12 Zuwendungsbestätigungen<br />
12 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen<br />
Beratung aktuell<br />
14 Investitionskostenkalkulation<br />
Betriebsvergleiche<br />
16 Krankenhäuser<br />
17 Altenheime<br />
18 Werkstätten für behinderte Menschen<br />
19 Sozialstationen<br />
Veranstaltungen<br />
21 4. Ordenstag<br />
21 Branchentreffen beim Mandantenfest der <strong>Solidaris</strong> Berlin<br />
22 Die <strong>Solidaris</strong> beim Werkstätten:Tag <strong>2012</strong> in Freiburg<br />
Intern<br />
22 Neuer <strong>Solidaris</strong>-Newsletter<br />
22 Neue Mitarbeiter<br />
23 Gratulation zur hohen päpstlichen Auszeichnung<br />
23 Veröffentlichungen unserer Mitarbeiter<br />
24 Aktuelle Seminare<br />
Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />
Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg
2<br />
EDITORIAL<br />
Liebe Mandantinnen und Mandanten,<br />
Dr. Rüdiger Fuchs<br />
bereits zum Anfang des Jahres <strong>2012</strong> warnten uns die Medien in sensationshungrigem Duktus<br />
vor dessen Ende. Beispielsweise wurden hierzu die apokalyptischen Prophezeiungen der Maya<br />
bemüht, nach deren astronomisch-mathematischen Berechnungen sich das Ende der Welt am<br />
21. Dezember <strong>2012</strong>, pünktlich um 0:00 Uhr ereignen sollte. Gleichzeitig überfluteten uns im<br />
Jahr <strong>2012</strong> unzählige Krisenmeldungen aus aller Welt: undichte Euro-Rettungsschirme, todbringende<br />
Konfliktherde in Arabien, verheerende Brandkatastrophen im Süden, explodierende<br />
Lebensmittelpreise in Entwicklungsländern u.v.m. All diese Ereignisse provozieren die bewussten<br />
oder unbewussten Grundgefühle der Angst, Enge und Bedrängnis. Was wir Menschen<br />
dabei als beängstigend empfinden sind aber oft nicht die negativen Meldungen an sich, sondern<br />
vielmehr die damit einhergehenden Gefühle der Ohnmacht und Hilfslosigkeit. Doch die<br />
Begriffe Angst und Mut, Hoffnungslosigkeit und Zuversicht hängen miteinander zusammen,<br />
bilden zwei Pole auf derselben Achse. Dies veranschaulicht schon die Krippe in Bethlehem. Wie<br />
wir damit umgehen, ist unsere Verantwortung. Deshalb bin ich der Meinung, liebe Mandantinnen<br />
und Mandanten, dass wir aus unserem christlichen Glauben heraus enge Horizonte erweitern,<br />
Konflikte lösen und Risiken ausloten können. So können wir Ohnmacht und Hilflosigkeit<br />
bewältigen und zum Guten wenden.<br />
Wir von der <strong>Solidaris</strong> schenken Ihnen auch in der letzten Ausgabe für dieses Jahr weiterführende<br />
<strong>Information</strong>en, Tipps und Lösungsansätze, die Sie auch im kommenden Jahr zuversichtlich<br />
und risikofrei umsetzen können, zum Beispiel zum Thema Compliance sozialtätiger<br />
Unternehmen (siehe Seite 6) oder Investitionskostenkalkulation (siehe Seite 14). Insbesondere<br />
freuen wir uns, Sie schon jetzt zu unserem 4. Ordenstag am Mittwoch, den 22. Mai 2013 im<br />
Pullman Hotel in Erfurt einladen zu dürfen (siehe Seite 21).<br />
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen, den Ihnen anvertrauten Menschen, Ihren Freunden und<br />
vor allem Ihren Familien im Namen aller Solidarier vom ganzen Herzen ein gesegnetes Weihnachtsfest<br />
und einen sanften Rutsch ins neue 13. Jahr des 21. Jahrhunderts.<br />
Ihr
3<br />
FAKTEN AKTUELL<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung<br />
des Gemeinnützigkeitsrechts<br />
Friedrich Dickopp<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-146<br />
f.dickopp@solidaris.de<br />
2. Wegfall des Nachweises der Mittelherkunft bei Spenden in<br />
den Vermögensstock einer Stiftung gem. § 10b Abs. 1a<br />
EStG durch zusammenveranlagte Ehegatten.<br />
Festlegung einer Bewertungsobergrenze bei Sachspenden<br />
von Wirtschaftsgütern, die unmittelbar vor der Zuwendung<br />
aus einem Betriebsvermögen entnommen wurden (§ 10b<br />
Abs. 3 EStG), auf den Wert bei Entnahme (Entnahmewert).<br />
Beschränkung der Spendenhaftung (§ 10b Abs. 4 Satz 2<br />
EStG) bei zweckfremder Spendenverwendung auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit (Haftungserleichterung für ehren -<br />
amtlich Tätige).<br />
Lutz van der Boeken<br />
StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-149<br />
L.vanderboeken@solidaris.de<br />
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. September<br />
<strong>2012</strong> den Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung<br />
des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz<br />
– GEG) veröffentlicht. Mit dem<br />
Gesetz sollen die Rechts- und Planungssicherheit für<br />
steuerbegünstigte Organisationen verbessert und vor allem<br />
die Haftung für ehrenamtlich Tätige entschärft sowie die<br />
gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamtes erhöht<br />
werden.<br />
Im Einzelnen sind zurzeit folgende wesentliche Regelungen<br />
bzw. Änderungen vorgesehen:<br />
1. Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)<br />
auf 2.400 EUR und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a<br />
EStG) auf 720 EUR.<br />
3. Vereinfachung des Nachweises der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit<br />
(§ 53 Nr. 2 AO) durch maßgeblichen Leistungsbescheid<br />
oder Bestätigung des Sozialleistungsträgers<br />
(SGB II bzw. XII und § 27a Bundesversorgungsgesetz).<br />
4. Verlängerung des Zeitraums nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO<br />
(Selbstlosigkeit) zur zeitnahen Mittelverwendung für satzungsmäßige<br />
Zwecke auf zwei Jahre.<br />
5. Ersatz der „Vorläufigen Bescheinigung“ (§ 60a AO, bei neu<br />
errichteten Körperschaften) durch einen Verwaltungsakt<br />
(gesonderte Feststellung), welcher mittels Rechtsbehelf angefochten<br />
werden kann.<br />
6. Inhaltlich weitgehend unveränderte Regelungen zur Mittelverwendung<br />
werden aus § 58 AO nun im neuen § 62<br />
AO „Rücklagen und Verwendung“ untergebracht.<br />
Möglichkeit der Nachholung von Zuführungen in die Freie<br />
Rücklage (neu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) innerhalb der zwei<br />
folgenden Jahre.<br />
Neuschaffung einer „Rücklage für die beabsichtigte Wieder -<br />
beschaffung von Wirtschaftsgütern“ (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO)<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>
4<br />
in Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung (Abschreibungen)<br />
für das zu ersetzende Wirtschaftsgut.<br />
Erweiterung des Zeitraums der Vermögenszuführung bei<br />
neu errichteten Stiftungen (§ 62 Abs. 4 AO) auf vier Jahre<br />
(Errichtungsjahr und drei Folgejahre).<br />
Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungskosten<br />
bei Großbetrieben<br />
7. Festlegung der (Nach-)Frist, die über das Maß in § 58 AO<br />
hinaus zu viel angesammelten Mittel zu verbrauchen, auf<br />
maximal 2 Jahre (§ 63 Abs. 4 Satz 1 AO).<br />
Einschränkung des Zeitraums zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen<br />
bei Vorliegen<br />
– des Freistellungsbescheides (bzw. Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid)<br />
auf 3 Jahre (ab Datum des Bescheides)<br />
und<br />
– der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen<br />
Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO auf 2 Jahre.<br />
Dr. Thomas Drove<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-173<br />
t.drove@solidaris.de<br />
Mit Urteil vom 6. Juni <strong>2012</strong> (I R 99/10) hat der Bundes -<br />
finanzhof (BFH) entschieden, dass Großbetriebe im Sinne<br />
von § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BPO) Rückstellungen<br />
für die Kosten zukünftiger Betriebsprüfungen bezüglich<br />
zum Bilanzstichtag bereits abgelaufener Veranlagungszeiträume<br />
bilden müssen.<br />
Ob die eingangs erwähnten mit den Neuregelungen verfolgten<br />
Ziele erreicht werden, wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren<br />
abzuwarten bleiben. Die Erfahrungen mit bisherigen<br />
Steuervereinfachungsgesetzen mahnen diesbezüglich<br />
eher zur Vorsicht.<br />
Eine ausführliche Fassung dieses Beitrages, in<br />
welcher die hier vorgestellten geplanten Änderungen<br />
detaillierter erörtert werden, finden Sie auf unserer<br />
Webseite www.solidaris.de.<br />
Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass Großbetriebe<br />
i. S v. § 3 BPO gem. § 4 Abs. 2 BPO grundsätzlich der<br />
Anschlussprüfung unterliegen, d. h. der Prüfungszeitraum<br />
jeder steuerlichen Betriebsprüfung soll an den vorherigen<br />
Prüfungszeitraum anschließen. Ungeprüfte Jahre soll es bei<br />
Großbetrieben nach Maßgabe der Betriebsprüfungsordnung<br />
folglich nicht geben. Die Möglichkeit, dass ein Großbetrieb<br />
die ihm nach § 200 der Abgabenordnung (AO) obliegenden<br />
Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der<br />
künftigen Prüfung zum Bilanzstichtag noch ungeprüfter<br />
Veranlagungszeiträume erfüllen muss, sah der BFH als so<br />
konkret an, dass er zum Bilanzstichtag die Passivierungspflicht<br />
einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />
(§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) annahm. Diese Rückstellung ist<br />
sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz anzusetzen.<br />
In diesem Zusammenhang drängen sich zwei Fragen<br />
auf:
5<br />
Was sind Großbetriebe im Sinne des § 3 BPO?<br />
Die Größenkriterien sind nach Betriebsarten unterschiedlich<br />
und werden regelmäßig aktualisiert. Ab dem 1. Januar 2013<br />
gelten für die in unserem Mandantenkreis relevanten Betriebsarten<br />
folgende Kriterien:<br />
• Handelsbetriebe: Umsatzerlöse über 7,3 Mio. EUR oder<br />
steuerlicher Gewinn über 280 TEUR<br />
• andere Leistungsbetriebe: Umsatzerlöse über 5,6 Mio. EUR<br />
oder steuerlicher Gewinn über 330 TEUR<br />
• bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften: Summe<br />
der Einnahmen über 6 Mio. EUR<br />
Wie wird die Rückstellung konkret berechnet?<br />
Ein Blick in § 200 AO kann eine Vorstellung davon vermitteln,<br />
welche Pflichten den Steuerpflichtigen im Zusammenhang<br />
mit einer Betriebsprüfung treffen und dem Grunde<br />
nach Eingang in die Bemessung der Rückstellungshöhe<br />
finden müssen: Hiernach hat der Steuerpflichtige Auskünfte<br />
zu erteilen sowie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere<br />
und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.<br />
Die Unterlagen sind grundsätzlich in den Geschäftsräumen<br />
vorzulegen. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter<br />
Raum sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind<br />
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In Betracht kommen<br />
sowohl interne (z. B. IT-Mitarbeiter zur Lesbarmachung<br />
archivierter Datenbestände) als auch externe Aufwendungen<br />
(z. B. Steuerberatungsaufwendungen). Steuerlich dürfte<br />
die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG<br />
(Rückstellung für Sachleistungsverpflichtungen) einschlägig<br />
sein, wonach die zu erwartenden Einzelkosten sowie angemessene<br />
Teile der notwendigen Gemeinkosten rückstellungsfähig<br />
sind. Der Abzinsung ist der Zeitraum bis zum<br />
Beginn der erwarteten Betriebsprüfung zugrunde zu<br />
legen.<br />
Praxis-Hinweis: Durch die Qualifikation der Rückstellung<br />
als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />
ist bei Großbetrieben i. S. d. § 3 BPO auch handelsrechtlich<br />
von einer Passivierungspflicht, nicht von<br />
einem Passivierungswahlrecht, auszugehen. Es ist<br />
nicht ganz unwahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung<br />
mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und<br />
der Steuergesetzgeber durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes<br />
dieses Urteil für kommende<br />
Veranlagungszeiträume „kassiert“. An der handelsrechtlichen<br />
Passivierungspflicht ändert dies allerdings<br />
nichts.<br />
Impressum<br />
Die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> erscheint quartalsweise für Mandanten<br />
und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-GmbH<br />
Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />
Geschäftsführung:<br />
Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />
Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />
Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />
Registergericht Köln, HRB 52005<br />
Redaktionsleitung:<br />
Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />
Tel. 02203 | 8997-153, Fax 02203 | 8997-197<br />
E-Mail: m.basangeac@solidaris.de<br />
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 17. Oktober <strong>2012</strong><br />
Auflage: 3.400 Stück<br />
Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald GmbH, Köln<br />
Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck GmbH, Köln<br />
Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />
leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />
trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />
Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />
Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>
6<br />
Compliance – relevant auch für sozialtätige<br />
Unternehmen<br />
Christine Ulrike Jertz<br />
Dipl.-Kffr.<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-229<br />
c.jertz@solidaris.de<br />
Die Relevanz und Bedeutung von „Compliance“ wird in<br />
Fachkreisen kontrovers diskutiert. Durch bedeutende und<br />
öffentlichkeitswirksame Rechts- und Regelverstöße im<br />
Gesundheits- und Sozialwesen werden zunehmend auch<br />
sozialtätige Unternehmen mit der Thematik konfrontiert.<br />
Die Verantwortlichen stehen vor der Herausforderung,<br />
„Compliance“ in ihrem Unternehmen sicherzustellen. Aber<br />
was ist unter „Compliance“ zu verstehen?<br />
Der Begriff wird in Literatur und Praxis weder eindeutig definiert<br />
noch einheitlich verwendet. Darüber hinaus hat das Verständnis<br />
von Compliance in den vergangenen Jahren eine<br />
überaus dynamische Entwicklung erfahren. Heute wird unter<br />
Compliance grundsätzlich die Summe aller Maßnahmen verstanden,<br />
welche das ordnungsgemäße Verhalten der in einem<br />
Unternehmen tätigen Organe, Organmitglieder (Geschäftsführung,<br />
Aufsichtsgremium) und Mitarbeiter mit Blick auf gesetzliche<br />
und unternehmenseigene Regelungen sicherstellen<br />
sollen. Das Ziel lautet: nachhaltige Vermeidung von rechtsund<br />
regelwidrigem Verhalten im Geschäftsverkehr.<br />
Mit diesem Ziel sind unmittelbar sowohl die Verhinderung von<br />
wirtschaftlichen Schädigungen als auch der Schutz der Reputation<br />
des Unternehmens vor den Folgen von Rechts- und<br />
Regelverstößen verknüpft. Insbesondere für sozialtätige Unternehmen<br />
sind die Reputation und das ihnen entgegengebrachte<br />
Vertrauen von herausragender Bedeutung. Zum einen<br />
wird in wesentlichem Umfang mit öffentlichen Geldern, Spenden<br />
und Mitgliedsbeiträgen gewirtschaftet und es bestehen<br />
besondere steuerliche Vergünstigungen. Zum anderen verpflichten<br />
die besondere Verantwortung für die durch sozialtätige<br />
Unternehmen betreuten Menschen (Kranke, Alte, sozial<br />
Schwache, geistig und körperlich Behinderte, Kinder und<br />
Jugendliche) und damit verbunden die hohen moralischen<br />
und ethischen Wertvorstellungen zu Compliance.<br />
Compliance ist ein fortlaufender Prozess und findet Ausdruck<br />
in einem Compliance Management System (CMS). Dieses<br />
CMS setzt sich aus folgenden Grundelementen zusammen:<br />
Compliance-Kultur, Compliance-Ziele, Compliance-Risiken,<br />
Compliance-Programm und Compliance-Organisation. Wesentlich<br />
sind außerdem eine umfassende Kommunikation<br />
sowie die Überwachung und systematische Verbesserung von<br />
Compliance. Bei der konkreten Ausgestaltung sind eine Vielzahl<br />
von unternehmensindividuellen Faktoren zu beachten,<br />
z. B. Größe, Branche, Komplexität der Geschäftstätigkeit, Qualifikation<br />
der Mitarbeiter, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.<br />
Ein solches CMS ist Teil des Risikomanagementsystems eines<br />
sozialtätigen Unternehmens.<br />
Eine allgemeine rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines<br />
CMS existiert nicht. Zwar besteht für sämtliche Rechtsformen<br />
eine Verpflichtung zu einer ordentlichen und gewissenhaften<br />
Geschäftsführung, hieraus kann jedoch keine Verpflichtung<br />
zur Implementierung eines CMS abgeleitet werden. Die Notwendigkeit<br />
und der wachsende Druck, sich mit dem Thema<br />
Compliance intensiv zu beschäftigen, ergeben sich vielmehr<br />
aus verschiedensten Praxisfällen in jüngerer Zeit, die u. a.
7<br />
Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />
Arbeitshilfe<br />
Compliance<br />
in sozialtätigen<br />
Unternehmen<br />
Grundlagen und Hinweise<br />
für Verantwortliche<br />
Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg<br />
standsaufnahme der Bereiche vornehmen sollten, die besonders<br />
anfällig für Rechts- und Regelverstöße sind. Welche<br />
weiteren Maßnahmen ergriffen werden und ob gegebenenfalls<br />
organisatorische Änderungen erforderlich sind, ist sorgfältig<br />
und unter Beachtung von Kosten und Nutzen zu entscheiden.<br />
Um diesen Prozess zu unterstützen, hat die <strong>Solidaris</strong><br />
eine neue Arbeitshilfe „Compliance in sozialtätigen<br />
Unternehmen – Grundlagen und Hinweise für Verantwortliche“<br />
erarbeitet, die Anfang 2013 erscheinen<br />
wird. Die Broschüre stellt im Überblick wichtige<br />
Grundlagen zu „Compliance“ zusammen, gibt praxisnahe<br />
Hinweise zur Ausgestaltung eines Compliance<br />
Management Systems und beleuchtet branchenbezogen<br />
beispielhaft ausgewählte Compliance-Risikobereiche<br />
sozialtätiger Unternehmen.<br />
auch Krankenhäuser, Altenhilfeeinrichtungen oder Einrichtungen<br />
zur Betreuung obdachloser Menschen betrafen. Aufgrund<br />
dieser Vorkommnisse wurden staatsanwaltliche Ermittlungen<br />
eingeleitet und die Gemeinnützigkeit gefährdet.<br />
Teilweise fehlte es am Unrechtsbewusstsein der handelnden<br />
Personen, da man glaubte, zugunsten des Unternehmens gehandelt<br />
zu haben. Die begangenen Rechts- und Regelverstöße<br />
haben zu wirtschaftlichen Schädigungen geführt und der<br />
damit verbundene Reputations- und Imageverlust hat im<br />
Ergebnis die wirtschaftliche Lage des sozialtätigen Unternehmens<br />
nachhaltig gefährdet.<br />
Sie können die Arbeitshilfe „Compliance in sozialtätigen<br />
Unternehmen“ per E-Mail unter bestellung@solidaris.de<br />
oder per Fax unter 02203 | 8997-199 bestellen.<br />
Die Schutzgebühr beträgt 15,00 Euro zzgl.<br />
Versandkosten. Unsere Mandanten erhalten unaufgefordert<br />
ein kostenloses Musterexemplar.<br />
Zusammengefasst ist die Notwendigkeit zu konstatieren, dass<br />
sich sozialtätige Unternehmen mit dem Thema „Compliance“<br />
auseinandersetzen und in einem ersten Schritt eine Be- <strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>
8<br />
Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus<br />
zukünftig erlaubt<br />
Christian Hess<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Medizinrecht<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-410<br />
c.hess@solidaris.de<br />
Karsten Stecker<br />
Rechtsanwalt<br />
München<br />
℡ 089 | 179005-24<br />
k.stecker@solidaris.de<br />
Der Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus zur Erbringung<br />
stationärer Hauptleistungen (insb. der Operationen)<br />
war lange Zeit äußerst umstritten. Für Krankenhäuser ist<br />
dieses Thema insbesondere bei der Einbindung niedergelassener<br />
Ärzte in den Krankenhausbetrieb relevant. Diese<br />
Ärzte sollen meist in unregelmäßigen Abständen spezielle<br />
Operationen durchführen und sind – zumindest soweit es<br />
sich um voll zugelassene Vertragsärzte handelt – bereits<br />
durch die Vorgaben des Vertragsarztrechts an einer überwiegenden<br />
Tätigkeit im Krankenhaus gehindert.<br />
Wegen der bisher teilweise vertretenen Rechtsauffassung, wonach<br />
sich ein Krankenhaus die durch nicht angestellte Ärzte erbrachten<br />
Hauptleistungen nicht zurechnen lassen kann und<br />
diese daher auch nicht abrechenbar sind, bestanden bei dem<br />
Einsatz dieser Ärzte bisher nicht unerhebliche Rechtsunsi-<br />
cherheiten, weswegen in der Vergangenheit häufig Teilzeitanstellungsverträge<br />
mit diesen Ärzten zu leistungsbezogenen<br />
Konditionen abgeschlossen wurden. Dies entsprach aber meist<br />
weder dem Willen des Krankenhauses, da Anstellungsverträge<br />
die Erfüllung zwingender arbeitsrechtlicher Vorgaben (z. B.<br />
Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) erfordern,<br />
noch den Wünschen der Ärzte, da ihre vereinbarten<br />
Vergütungen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.<br />
Diese Rechtsunsicherheiten hat der Gesetzgeber im Rahmen<br />
des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems<br />
für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen<br />
(Psych-EntgG) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 behoben. Nachdem<br />
durch Änderungen der §§ 115a, 115b SGB V bereits in den<br />
Bereichen der vor- und nachstationären Versorgung sowie der<br />
ambulanten Operationen die Einbindung von freiberuflichen<br />
Honorarärzten für zulässig erklärt worden ist, erfolgt nunmehr<br />
eine begrüßenswerte Klarstellung in § 2 KHEntgG und § 2<br />
BPflV, wonach allgemeine stationäre Krankenhausleistungen<br />
auch durch nicht fest angestellte Ärzte erbracht werden können,<br />
soweit sichergestellt wird, dass diese für ihre Tätigkeit im<br />
Krankenhaus die gleichen fachlichen Anforderungen erfüllen,<br />
wie sie auch für im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und<br />
Ärzte gelten. Die grundsätzliche Zurechenbarkeit der von freiberuflichen<br />
Ärzten erbrachten Leistungen zu den allgemeinen<br />
Krankenhausleistungen dürfte daher zukünftig nicht mehr in<br />
Frage stehen. In medizinrechtlicher Hinsicht regelungsbedürftig<br />
ist allerdings weiterhin die Einbindung der Honorarärzte<br />
in die wahlärztliche Behandlung, da die Wahlleistungsvereinbarung<br />
meist die jeweiligen (angestellten) Krankenhausärzte<br />
ausweist.<br />
Der aufgrund der Änderungen in den §§ 115a, 115b SGB V,<br />
§ 2 KHEntgG und in § 2 BPflV ermöglichte verstärkte Einsatz
9<br />
von Honorarärzten in Krankenhäusern führt sowohl in sozialversicherungsrechtlicher<br />
als auch in steuerlicher Hinsicht zu<br />
diversen Fragestellungen. Vielfach wird bei als Honorarärzten<br />
tätigen Fachärzten im Krankenhaus überprüft, ob diese die<br />
Selbständigkeitskriterien erfüllen, also als echte Selbständige<br />
oder als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren sind. Dies<br />
kann zu entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen und<br />
lohnsteuerlichen Nachforderungen führen.<br />
• Ebenfalls sollten Honorarärzte keinen Mitarbeiterausweis<br />
mit Foto, Namen und Tätigkeitsbereich haben, sondern<br />
einen Ausweis mit einer entsprechenden Aufschrift Gastarzt<br />
oder Gastärztin, um für jedermann als externer Arzt erkennbar<br />
zu sein.<br />
• Honorarärzte sollten nicht in den Dienstplan eingebunden<br />
sein und auch nicht an Arbeitsbesprechungen, Qualitätsmanagementmaßnahmen<br />
oder sonstigen Bildungsmaßnahmen<br />
des Krankenhauses teilnehmen.<br />
Nachfolgend werden deshalb überblicksartig die wesentlichen<br />
Kriterien für eine selbständige Beschäftigung von Honorarärzten<br />
im Krankenhaus aufgeführt, die durch die Verantwortlichen<br />
• Auch ist bei Honorarärzten darauf zu achten, dass diese<br />
keine Medien des Krankenhauses wie E-Mail, Briefpapier<br />
etc. verwenden.<br />
im Rahmen des Einsatzes von Honorarärzten im Kran-<br />
kenhaus zu berücksichtigen sind:<br />
Die vorgenannten wesentlichen Kriterien für eine selbstständige<br />
Tätigkeit als Honorararzt sind als Anhaltspunkte zu verstehen<br />
• Ein Honorararzt unterliegt keinerlei fachlicher Weisung,<br />
sondern behandelt weisungsfrei die Patienten im Rahmen<br />
der ärztlichen Diagnostik und Therapie.<br />
• Der Tätigkeitsort der Honorarärzte bei der Erbringung von<br />
stationären Leistungen liegt durch das erforderliche Aufsuchen<br />
des Patienten zwangsläufig im Krankenhaus.<br />
• Eine selbständige Tätigkeit ist ebenfalls nicht dadurch ausgeschlossen,<br />
dass die vorhandene Infrastruktur (z. B. Behandlungsräume<br />
und Operationssäle) eines Kranken -<br />
hauses durch den Honorararzt benutzt wird.<br />
• Der Honorararzt darf nicht in die Arbeitsorganisation des<br />
Krankenhauses eingebunden sein. Im Rahmen der Beurteilung<br />
dieser Frage ist darauf abzustellen, dass die Behandlung<br />
eines stationären Patienten im Krankenhaus aus<br />
einer Vielzahl von Einzelprozessen und Therapien besteht,<br />
die aufeinander abgestimmt sein müssen, um den gewünschten<br />
Heilungserfolg herbeiführen zu können.<br />
• Honorarärzten sollte keine Dienstkleidung des Krankenhauses<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
und stellen keine abschließende Aufzählung für die Be-<br />
urteilung des konkreten Einzelfalls dar. Im Rahmen lohnsteuerrechtlicher<br />
Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass die<br />
Finanzverwaltung auf die entsprechenden Prüfungen der Deutschen<br />
Rentenversicherung Bund zurückgreift, den dort getroffenen<br />
Festlegungen grundsätzlich auch folgt und daraus die<br />
steuerrechtlichen Konsequenzen ableitet. Dabei ist jedoch zu<br />
berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gemäß § 42d Abs. 1<br />
Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer haftet, die er einzubehalten und<br />
abzuführen hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften gemäß<br />
§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG, soweit die Haftung des Arbeitgebers<br />
reicht, als Gesamtschuldner für die Lohnsteuer. Dieses<br />
Risiko sollte den Verantwortlichen bewusst sein, um im konkreten<br />
Einzelfall zu entscheiden, ob Honorarärzte zum Einsatz<br />
kommen sollen oder nicht. Eine abschließende Entscheidungshilfe<br />
besteht darin, entsprechende Statusfeststellungen von der<br />
Deutschen Rentenversicherung Bund für die Fragen des Sozial -<br />
versicherungsrechtes anzufordern und sich beim zuständigen<br />
Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft einzuholen.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>
10<br />
Kindergärten einer Kommune als<br />
Betriebe gewerblicher Art<br />
André Spak, LL.M.<br />
Rechtsanwalt, Steuerberater<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Mediator<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-149<br />
a.spak@solidaris.de<br />
Franz-Josef Weiß<br />
Rechtsanwalt<br />
München<br />
℡ 089 | 179005-21<br />
f.weiss@solidaris.de<br />
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) (Urteil vom 12. Juli <strong>2012</strong>, Az. I R 106/10) werden<br />
Kindergärten und andere Jugendhilfeeinrichtungen einer<br />
Kommune seitens des Gerichts nicht mehr als Hoheitsbetriebe,<br />
sondern als Betriebe gewerblicher Art (BgA) behandelt.<br />
Diese können aber weiterhin gemeinnützig und<br />
damit steuerbegünstigt sein.<br />
In den Entscheidungsgründen verweist der BFH auf § 1 Abs. 1<br />
Nr. 6 in Verbindung mit § 4 KStG, wonach ein BgA einer<br />
juristischen Person des öffentlichen Rechts zunächst einmal<br />
grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Gemäß § 4<br />
Abs. 1 Satz 1 KStG sind BgA von juristischen Personen alle Einrichtungen,<br />
die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit<br />
zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der<br />
Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich he-<br />
rausheben. Demgegenüber gehören so genannte Hoheitsbetriebe,<br />
die der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen, nicht zu<br />
den BgA, so dass eine Ertragsbesteuerung insoweit nicht in Betracht<br />
kommt. Diese Ausnahme von der Besteuerung greift nach<br />
ständiger Rechtsprechung nicht, wenn die Öffentliche Hand<br />
sich in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet<br />
und eine Tätigkeit ausführt, die sich vom Inhalt her nicht von<br />
der eines privaten Unternehmers unterscheidet. In dem vorliegenden<br />
Verfahren hält es der BFH daher für ausschlaggebend,<br />
dass die kommunalen „Kitas“ in einem „Anbieter- und Nachfragewettbewerb“<br />
zu anderen „Kitas" stehen, die von freigemeinnützigen<br />
oder privaten Leistungsträgern betrieben werden.<br />
Alle drei Anbietergruppen treten daher gegenüber den Eltern<br />
unter gleichen Rahmenbedingungen im Wettbewerb auf. Angesichts<br />
dessen sei das Betreiben von „Kitas“ nicht der öffentlichen<br />
Hand „eigentümlich“ und vorbehalten und gebe es keinen<br />
Grund, die kommunalen „Kitas“ steuerlich zu bevorzugen.<br />
Der Bereich der steuerfreien Hoheitsbetriebe wird<br />
durch das immer stärkere Vordringen insbesondere<br />
privater Träger eingeschränkt. Zwar existiert die Tendenz<br />
zur Rekommunalisierung ehemals privatisierter<br />
öffentlicher Aufgaben. Diese wird aber den entstandenen<br />
Wettbewerb in der frühkindlichen Bildung<br />
nicht zurückdrehen können, so dass der steuerbare<br />
Bereich sich sukzessive erweitern wird. Gleichzeitig<br />
stellt der BFH in einer Nebenbemerkung fest, dass<br />
auch die öffentliche Hand mit den BgA gemeinnützige<br />
Zwecke verwirklichen kann, ohne diese Feststellung,<br />
welche dem Gesetz nicht ohne weiteres zu entnehmen<br />
ist, weiter zu begründen. Somit müssen auch<br />
die BgA der öffentlichen Hand die Voraussetzungen<br />
des Gemeinnützigkeitsrechtes erfüllen, um in den Genuss<br />
der Steuerbegünstigung zu gelangen.
11<br />
Hohe Hürden für Idealvereine und die<br />
Folgen für bestehende Vereine<br />
Holger Salentin<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Mediator<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-418<br />
h.salentin@solidaris.de<br />
Das KG Berlin hat in einer Entscheidung vom 7. März <strong>2012</strong><br />
(Az. 25 W 95/11) erneut (vgl. <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong><br />
4/2011) seine Auffassung mitgeteilt, dass eine wirtschaftliche<br />
Betätigung eines Vereins, die nicht bloßer<br />
Nebenzweck zu seinem ideellen Hauptzweck ist, dazu<br />
führt, dass der Verein nicht als Idealverein in das Vereinsregister<br />
eingetragen werden kann. Dies könnte nach der<br />
Argumentation des KG Berlin selbst dann der Fall sein,<br />
wenn es sich bei der Tätigkeit des Vereins um einen steuer -<br />
begünstigten Zweck handelte und der insoweit bestehende<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in gemeinnützigkeitsrechtlicher<br />
Hinsicht als sog. Zweckbetrieb einzuordnen und<br />
somit steuerbegünstigt wäre.<br />
Im Fall des KG Berlin ist das Gericht davon ausgegangen, dass<br />
der Antragsteller die Förderung der Klaviermusik (Unterstützen<br />
und Ausbilden von Pianisten und Komponisten) im Wesentlichen<br />
nur mit der Durchführung von entgeltlichen Konzertveranstaltungen<br />
und der Veröffentlichung von entgeltlicher<br />
Klaviermusik erreichen könne, was einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb von nicht nur untergeordneter Bedeutung<br />
erfordere. Dann aber könne der Verein aus vereinsrechtlicher<br />
Sicht kein Idealverein sein, auch wenn er nach<br />
seiner Satzung steuerbegünstigt ist.<br />
Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht gilt in Bezug auf wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe etwas anderes, selbst wenn es<br />
sich nicht nur um eine wirtschaftliche, sondern darüber hinaus<br />
auch um eine ertragsteuerpflichtige Betätigung handelt. Vor<br />
dem Hintergrund der neueren BFH-Rechtsprechung erlaubt<br />
die Finanzverwaltung, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft<br />
Mittel zur Finanzierung des steuerbegünstigten Zwecks<br />
durch eine gegebenenfalls auch überwiegende steuerpflichtige,<br />
wirtschaftliche Betätigung erlangt.<br />
Dies ändert aber nichts an der abweichenden vereinsrechtlichen<br />
Beurteilung. Zwar ist die vereinsrechtliche Praxis derzeit<br />
weitestgehend eine andere, die Urteile des KG Berlin sind<br />
rechtsdogmatisch aber kaum angreifbar. Zudem haben die Vereinsregister<br />
auch bei bereits eingetragenen Vereinen die Möglichkeit,<br />
diesen die Rechtsfähigkeit nachträglich zu entziehen.<br />
Praxis-Hinweis: Es ist daher mehr aus vereinsrechtlicher<br />
denn aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht bei<br />
der Aufnahme einer Tätigkeit zu prüfen, ob der e. V.<br />
tatsächlich die anzustrebende Rechtsform für die<br />
steuerbegünstigte Einrichtung ist. Alternativ bietet<br />
sich beispielsweise die gemeinnützige GmbH an. Bereits<br />
bestehende eingetragene Vereine mit im Hauptzweck<br />
wirtschaftlicher Betätigung (z. B. Kindergärten,<br />
Altenheime, Krankenhäuser) sollten zur Vermeidung<br />
denkbarer Streitigkeiten sowie zur Vermeidung von<br />
Haftungsgefahren überlegen, diese Wirtschaftsbetriebe<br />
in eine andere Rechtsform zu überführen, sei es<br />
beispielsweise im Wege einer Ausgliederung auf eine<br />
gemeinnützige GmbH oder sogar durch einen Rechtsformwechsel<br />
nach dem Umwandlungsgesetz. Hierbei<br />
sind freilich jeweils steuerliche und vereinsrechtliche<br />
Besonderheiten zu berücksichtigen.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>
12<br />
Kontakt:<br />
StBin Yvonne Fischer<br />
℡ 02203 | 8997-147<br />
y.fischer@solidaris.de<br />
StBin Karin Hellwig<br />
℡ 02203 | 8997-115<br />
k.hellwig@solidaris.de<br />
Wir stellen Ihnen die<br />
neuen Muster auf unserer<br />
Webseite<br />
www.solidaris.de<br />
als Word-Dokumente zum<br />
Download und zur<br />
weiteren Verwendung zur<br />
Verfügung.<br />
Zuwendungsbestätigungen<br />
Gut ein Jahr nach der letzten Änderung hat das Bundesministerium<br />
der Finanzen am 30. August <strong>2012</strong> ein neues Schreiben<br />
zu den Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht. Die gültigen<br />
Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden überarbeitet<br />
und die BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 und<br />
vom 17. Juni 2011 gleichzeitig aufgehoben. Die neuen Muster<br />
sind ab dem 1. Januar 2013 verbindlich anzuwenden. Die<br />
wichtigsten Änderungen des Schreibens im Überblick:<br />
• Der Wortlaut der Fußnote zu den haftungsrechtlichen<br />
Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung<br />
wurde geringfügig verändert. Es heißt nun „…,<br />
haftet für die entgangene Steuer (…).“ Die Hinweise zu den<br />
haftungsrechtlichen Folgen sind stets zwingend in die Zuwendungsbestätigung<br />
aufzunehmen.<br />
• Die Bestätigung von inländischen Stiftungen des öffentlichen<br />
oder des privaten Rechts über den Erhalt von Geldzuwendungen<br />
oder Sachzuwendungen wurde erweitert.<br />
Künftig hat die Körperschaft zu bestätigen, dass es sich<br />
„bei der Stiftung nicht um eine Verbrauchsstiftung von begrenzter<br />
Dauer handelt“.<br />
• Für Sammelbestätigungen über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge<br />
gibt es nun ein verbindlich anzuwendendes<br />
Muster.<br />
• Die bisher in geringem Maße erlaubte optische Gestaltung<br />
durch beispielsweise Einrahmungen und/oder vorangestellte<br />
Ankreuzkästchen wird nunmehr nicht mehr<br />
explizit zugelassen. Wir empfehlen Ihnen daher, die verbindlichen<br />
Muster nicht zu verändern und möglichst „eins<br />
zu eins“ zu übernehmen.<br />
Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/<br />
innen der <strong>Solidaris</strong> selbstverständlich gerne mit Rat und Tat<br />
zur Seite (Kontaktdaten s. o.).<br />
Aktuelle Urteile und<br />
Verwaltungsanweisungen<br />
In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise auf<br />
seit dem Erscheinen der letzten <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> veröffentlichte<br />
Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante<br />
Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheitsund<br />
Sozialwesens von Belang sind. Links zu den Originalentscheidungen<br />
enthält die Online-Ausgabe der <strong>Solidaris</strong>-<br />
<strong>Information</strong> auf unserer Webseite www.solidaris.de.<br />
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung<br />
Mit Schreiben vom 15. August <strong>2012</strong> hat das Bundesministerium<br />
der Finanzen erneut den Anwendungserlass zur Abgabenordnung<br />
(AO) überarbeitet. Von Bedeutung sind dabei die<br />
Änderungen zum Steuergeheimnis, zur Auskunftspflicht gegenüber<br />
der Finanzbehörde sowie zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.<br />
Für steuerbegünstigte Körperschaften sind<br />
insbesondere folgende Änderungen von Belang:<br />
Die Ausführungen zu den mildtätigen Zwecken nach § 53 AO<br />
wurden erweitert. Künftig wird der Nachweis der wirtschaftlichen<br />
Hilfsbedürftigkeit bei Empfängern von Leistungen nach<br />
dem SGB II oder SGB XIII (Hartz IV oder Sozialhilfe) vereinfacht.<br />
Da diese Leistungen von der Sozialbehörde nur nach<br />
Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt<br />
werden, ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit damit<br />
nachgewiesen. Daher ist es ausreichend, wenn die Körperschaft<br />
eine Kopie des für den Leistungszeitraum gültigen Leistungsbescheids<br />
als Nachweis aufbewahrt.<br />
Daneben werden die Regelungen des § 68 AO zu den Integrationsprojekten<br />
nach § 132 SGB IX genauer definiert. Es<br />
wird klargestellt, dass die Beschäftigungsquote nach den
13<br />
Grundsätzen des § 75 SGB IX berechnet wird. Das bedeutet,<br />
dass Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit<br />
von weniger als 18 Stunden nicht berücksichtigungsfähig<br />
sind. Ein über diese Grenze hinausgehender Teilzeitbeschäftigter<br />
wird voll angerechnet. Ein beschäftigungspflichtiges Integrationsprojekt<br />
mit mindestens 20 Arbeitsplätzen kann das<br />
Vorliegen der Voraussetzungen der 40 %-Grenze über die Anzeige<br />
nach § 80 Abs. 2 SGB IX der zuständigen Agentur für<br />
Arbeit nachweisen.<br />
Die beschriebenen Änderungen sind seit der Veröffentlichung<br />
(15. August <strong>2012</strong>) wirksam.<br />
Entwurf eines BMF-Schreibens zu Speisenlieferungen<br />
Nachdem sich die Gerichte verstärkt mit der Problematik<br />
des Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen beschäftigt<br />
haben (vgl. EuGH-Urteil vom 10. März 2011 sowie BFH-<br />
Urteile vom 8. Juni und 10. Oktober 2011), liegt mittlerweile<br />
auch der mit Spannung erwartete Entwurf des BMF zu<br />
dieser Thematik vor.<br />
Das BMF-Schreiben ist sehr ausführlich und enthält insbesondere<br />
Aufzählungen zur Abgrenzung von mit der Vermarktung<br />
von verzehrfertigen Speisen notwendigen<br />
Elementen sowie schädlichen Dienstleistungselementen.<br />
Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Beispielen zu den<br />
verschiedensten Konstellationen, u. a. auch Beispiele zur<br />
Schülerverpflegung und zu Mahlzeitendiensten.<br />
Im Ergebnis bleibt wohl eine weitere Verschärfung der steuerlichen<br />
Behandlung von Speisenlieferungen durch den vorliegenden<br />
Entwurf aus. Entscheidendes Abgrenzungskriterium<br />
ist weiterhin der Umfang der neben der reinen Speisenlieferung<br />
erbrachten Dienstleistung. Die vom BFH eingeführte<br />
Kategorie der „Standardspeisen“ wurde nicht übernommen.<br />
Das BMF nähert sich damit zur Beurteilung des Steuersatzes<br />
bei der Abgabe von Speisen dem geltenden EU-Recht an<br />
(vgl. VO EU Nr. 282/2011 Art. 6).<br />
Sobald das endgültige Schreiben des BMF vorliegt, werden<br />
wir Sie selbstverständlich entsprechend informieren.<br />
Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen<br />
ab 2013 zwingend im Authentifizierungsverfahren<br />
Mit Pressemitteilung vom 26. September <strong>2012</strong> hat das BMF<br />
darauf hingewiesen, dass die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen<br />
und Lohsteueranmeldungen ab<br />
dem 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung zulässig<br />
ist. Hintergrund ist die Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung.<br />
Um das benötigte Zertifikat zu erhalten, müssen sich die<br />
Betroffenen im Online-Portal „ELSTER“ registrieren lassen. Da<br />
diese Registrierung mehrere Wochen in Anspruch nehmen<br />
kann, empfehlen wir, den notwendigen Zugang zeitnah zu beantragen.<br />
Für die einfache Authentifizierung mit einem hohen<br />
Sicherheitsstandard fallen keine Kosten an. Für Authentifizierungen<br />
mit einem sehr hohen Sicherheitsstandard (ELS-<br />
TERSpezial bzw. ELSTERPlus) liegen die einmaligen Kosten<br />
zwischen 41,00 EUR und 150,00 EUR.<br />
Selbstverständlich kann die Übermittlung der Umsatzsteuer-<br />
Voranmeldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung auch über<br />
die <strong>Solidaris</strong> erfolgen. Unser Dienstleistungsspektrum umfasst<br />
nicht nur die Erledigung der elektronischen Übermittlung der<br />
Steueranmeldungen, sondern auch die vorgelagerten Arbeiten<br />
wie Finanz- und Lohnbuchhaltung. Gerne unterstützen wir<br />
Sie – sprechen Sie uns an.<br />
Kontakt:<br />
StB Lutz van der Boeken<br />
℡ 02203 | 8997-149<br />
L.vanderboeken@solidaris.de<br />
StB Ulrich Schulte<br />
℡ 02203 | 8997-182<br />
u.schulte@solidaris.de<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>
14<br />
ANALYSE<br />
Investitionskostenkalkulation<br />
Stefan Wich<br />
Dipl. -Informatiker<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-512<br />
s.wich@solidaris.de<br />
Seit Jahren ist die Förderung von Investitionsmaßnahmen<br />
durch die Bundesländer in Krankenhäusern rückläufig. Um<br />
eine gleichbleibend hochwertige Krankenversorgung in allen<br />
Ländern zu gewährleisten, hat der Bundesgesetzgeber in §10<br />
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) die Entwicklung von<br />
leistungsorientierten Investitionspauschalen für langfristig genutzte<br />
Anlagegüter in somatischen Krankenhäusern und in<br />
psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen beschlossen.<br />
Es bleibt nach §10 Abs. 1 S. 5 KHG jedoch weiterhin<br />
Ländersache, über die Art der Investitionsförderung zu<br />
entscheiden. Während in den meisten Bundesländern zunächst<br />
Zurückhaltung gegenüber der neuen Form der Förderung<br />
herrscht, planen Brandenburg, Bremen, Hessen und<br />
Sachsen-Anhalt den Umstieg der Finanzierung auf die neuen<br />
Investitionspauschalen.<br />
Die Selbstverwaltungspartner haben mit der Umsetzung des<br />
Entwicklungsauftrags für Investitionsbewertungsrelationen<br />
(I-BR) das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus<br />
(InEK) beauftragt. Nach einer längeren Anlaufphase mit Prä-<br />
Test im Jahr 2011 und Probekalkulation in diesem Jahr ist<br />
Ende 2013 eine erste Veröffentlichung der Bewertungsrelationen<br />
auf Basis der Daten der kommenden Kalkulationsrunde<br />
zur Anwendung 2014 geplant.<br />
Grundsätzlich werden bei der Kalkulation alle förderfähigen<br />
Investitionen nach KHG berücksichtigt, unabhängig davon,<br />
ob das Krankenhaus für diese tatsächlich eine Förderung vom<br />
Land erhalten hat. Es werden im Wesentlichen Investitionsgüter<br />
einbezogen, die zum Kalkulationszeitpunkt nicht älter<br />
als sieben Jahre sind, und auch nur solche, die zumindest anteilig<br />
für die stationäre Patientenversorgung genutzt werden.<br />
Daneben können Aufwendungen für Miete und Leasing von<br />
Investitionsgütern berücksichtigt werden. Um die Fallmenge<br />
zu identifizieren, die für die Investitionsmaßnahme relevant<br />
ist, werden fallbezogene Leistungsinformationen auf Kostenstellenebene,<br />
OPS-Codes auf Fallebene und andere Bezugsgrößen<br />
herangezogen. Die Schritte der Kalkulationsmethodik<br />
sind der Abbildung 1 zu entnehmen.<br />
Anlagenbuchhaltung<br />
Anschaffungs- und<br />
Anlagestammdaten Herstellungskosten<br />
Kostenrechnung<br />
Anlagekonten<br />
Testierter Jahresabschluss<br />
Finanzbuchhaltung<br />
AHK-ersetzender<br />
Fiktive<br />
Kostenwert<br />
Anlagegüter<br />
Kostenstellenrechnung<br />
Ausgliederung nicht relevanter Kosten<br />
Kostenartenebene<br />
Kostenstellenebene<br />
Aufbereitung der Kalkulationsdaten<br />
Kostenwert je Modul Fallliste Ergänzende Daten zu<br />
Leistungsbereichen<br />
Abb. 1: Kalkulationsschritte<br />
Auswahl der Investitionsmaßnahmen<br />
Annähernd vollständig Innerhalb des Umlagerechnung<br />
(>90%) Kalkulationszeitraumes für Gebäudekostenstellen<br />
Investitionskostenmodule<br />
Kostenstellengruppen<br />
(Quelle: InEK)<br />
Aus den Kosten- und Leistungsdaten aller Krankenhäuser entsteht<br />
ein sog. „virtuelles Krankenhaus“. Nach Plausibilisierung<br />
der Daten durch das InEK erfolgt eine Aggregation der einzelnen<br />
Kostenwerte auf DRG-Ebene und schließlich eine Gruppierung<br />
zu Investitionsfallgruppen (Abbildung 2).
15<br />
Virtuelles<br />
Krankenhaus<br />
KH A<br />
Leistungsdaten je Fall<br />
• Daten gem. §21<br />
• KST-Gruppen<br />
Investitionskosten je<br />
Maßnahme in<br />
modularer Struktur<br />
KH A<br />
KH B<br />
KH C<br />
• Datenzusammenführung aller Häuser<br />
• Prüfung auf Vollständigkeit und<br />
Plausibilisierung<br />
• Aggregation der einzelnen Kostenwerte auf<br />
DRG-Ebene<br />
• Ggf. Ergänzung fehlender Werte auf DRG-<br />
Ebene<br />
• Gruppierung zu I-Fallgruppen<br />
I-Kosten je Fall<br />
Quelle: modifiziert nach InEK 2010<br />
Abb. 2:<br />
Gruppierung der<br />
Daten zu Investitionsfallgruppen<br />
durch das InEK<br />
Im Prä-Test und während der Probekalkulation wurden mehrere<br />
Kalkulationshäuser in NRW und Hessen durch die <strong>Solidaris</strong>-<br />
<strong>Unternehmensberatungs</strong>-GmbH betreut. Im Rahmen dieser Betreuung<br />
erfolgt in einem ersten Schritt eine Plausibilisierung<br />
der Anlagenbuchhaltung. Im Rahmen eines Projekttreffens werden<br />
anschließend diejenigen Anlagengüter identifiziert, die<br />
nach Vorgabe des InEK Kalkulationshandbuches auszugliedern<br />
sind. Da in einem nächsten Schritt sämtliche Anlagengüter<br />
durch das Krankenhaus klassifiziert werden müssen, ist dieser<br />
Teil bei einer ersten Teilnahme an der InEK-Kalkulation relativ<br />
aufwendig. In den Folgejahren sinkt der Aufwand beträchtlich,<br />
da lediglich neu angeschaffte Anlagegüter klassifiziert und die<br />
Abgänge erfasst werden müssen. Nach erfolgreicher Klassi fikation<br />
der Anlagen ist der eigentliche Kalkulationsaufwand überschaubar.<br />
Eine große Arbeitserleichterung wird hier dadurch erreicht,<br />
dass die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Unternehmensberatungs</strong>-GmbH eine<br />
softwaregestützte Lösung entwickelt hat, die notwendige und<br />
aufwendige Verrechnungsschritte automatisiert vornimmt und<br />
den Anforderungen des InEK gerecht wird.<br />
Die Teilnahme an der Kalkulation ist für die Einrichtungen<br />
aus mehreren Gründen interessant: Sie bekommen die Möglichkeit,<br />
aktiv an der Gestaltung der Bewertungsrelationen<br />
mitzuwirken und so die eigenen, womöglich sehr individuellen<br />
Kostenstrukturen im System abgebildet zu finden. Darüber<br />
hinaus erhält jedes Krankenhaus für die frist- und qualitätsgerechte<br />
Übermittlung der Daten eine pauschale Vergütung<br />
nach § 17b Abs. 5 KHG.<br />
Je mehr Einrichtungen sich an der Kalkulation beteiligen,<br />
umso näher wird das Gesamtbild des virtuellen Krankenhauses<br />
den realen Investitionserfordernissen eines modernen<br />
Krankenhauses entsprechen. Außerdem könnte durch<br />
die Verfügbarkeit von Bewertungsrelationen, die zu einer<br />
verbesserten Vergleichbarkeit führen, ein gewisser Druck auf<br />
nicht teilnehmende Länder entstehen, ihrerseits endlich eine<br />
bedarfsgerechtere Förderung von Investitionen anzustoßen.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>
16<br />
BETRIEBSVERGLEICHE<br />
Betriebsvergleiche der <strong>Solidaris</strong><br />
An dieser Stelle möchten wir Sie wieder über die Betriebsvergleiche,<br />
die wir für die Einrichtungen unserer Mandanten<br />
durchführen, informieren und Ihnen einen Überblick<br />
über einige Ergebnisse und Kennzahlen aus unseren Betriebsvergleichen<br />
für Krankenhäuser, Altenheime, WfbM<br />
und Sozialstationen für das Geschäftsjahr 2011 geben.<br />
der Case-Mix-Index, der bei durchschnittlich 0,984 Punkten<br />
liegt, sich über den betrachteten Zeitraum kaum verändert<br />
hat. Auch der Case-Mix (effektiv), der sich in Vorjahren bedingt<br />
durch die Veränderungen bzw. Erweiterungen im DRG-<br />
System deutlich erhöht hatte, ist im Vergleich zum Vorjahr<br />
um 2,7 % moderat gestiegen. Mit dieser Leistungsmenge erzielten<br />
die Krankenhäuser ein um rund 3 % höheres vereinbartes<br />
Erlösbudget.<br />
Krankenhäuser<br />
Eva-Katrin Maier<br />
Dipl.-Soz.<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-159<br />
e.maier@solidaris.de<br />
Struktur und Leistung der einbezogenen Krankenhäuser<br />
Der Betriebsvergleich Krankenhäuser enthält für das Jahr<br />
2011 die Angaben von rund 140 Krankenhäusern aus dem<br />
Mandantenkreis der <strong>Solidaris</strong>. Nicht in dieser Auswertung enthalten<br />
sind Spezialkliniken (z. B. reine Reha-Kliniken, reine<br />
psychiatrische oder geriatrische Krankenhäuser, Tageskliniken)<br />
und reine Belegkrankenhäuser. Die größte Gruppe bilden<br />
Krankenhäuser mit 150 bis unter 250 Betten. Sie machen<br />
etwa ein Viertel aller einbezogenen Krankenhäuser aus, gefolgt<br />
von Krankenhäusern mit 250 bis unter 350 Betten bzw.<br />
mit 350 bis unter 450 Betten (jeweils rund 20 %).<br />
Betrachtet man 103 identische Krankenhäuser über drei<br />
Jahre, um verlässliche Aussagen zur Leistungs- und Ertragsentwicklung<br />
machen zu können, so wird deutlich, dass sich<br />
Ertragslage<br />
Wesentlicher Aufwandsfaktor von Krankenhäusern ist der<br />
Personalaufwand, der wie in den Vorjahren rund 58 % des<br />
betrieblichen Aufwandes ausmacht. Der durchschnittliche<br />
Personalaufwand je Vollkraft beträgt ca. 60 TEUR. Er<br />
hat sich im Dreijahresvergleich um 5,8 % erhöht. Die<br />
Entwicklung in den drei wichtigsten Dienstarten für die<br />
103 identischen Krankenhäuser zeigt die nachfolgende<br />
Abbildung.<br />
Personalaufwand je Vollkraft (in TEUR)<br />
120000<br />
100000<br />
80000<br />
60000<br />
40000<br />
20000<br />
0<br />
60,1<br />
58,2<br />
57,2<br />
107,1<br />
102,0<br />
99,7<br />
50,9<br />
48,6<br />
46,6<br />
2011<br />
2010<br />
2009<br />
49,1<br />
48,5<br />
48,0<br />
insgesamt ärztlicher Dienst Pflegedienst med.-techn.<br />
Dienst/Funktionsdienst<br />
Bei Umsatzerlösen von 96 TEUR, die im Durchschnitt von<br />
einer Vollkraft erwirtschaftet werden, und einem durchschnittlichen<br />
Personalaufwand je Vollkraft von 60 TEUR liegt<br />
die Personalaufwandsquote, die angibt, welcher Anteil der<br />
Umsatzerlöse durch die Personalaufwendungen aufgezehrt<br />
wird, bei ca. 63 %.
17<br />
Vermögens- und Finanzlage<br />
Pflegeleistungsstruktur (Anteile der Pflegeklassen)<br />
Der Anteil der aus Eigenmitteln finanzierten Investitionen in<br />
3,9%<br />
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände lag<br />
im Jahr 2011 bei 58 % und damit über dem Vorjahreswert<br />
von 50 %. Bei einer Anlagenaltersquote von 55 % (d. h. das<br />
Sachanlagevermögen ist bereits zu 45 % abgeschrieben) ist<br />
in den kommenden Jahren weiterhin ein merklicher Eigen-<br />
22,7%<br />
33,8%<br />
Pflegeklasse 0<br />
Pflegeklasse 1<br />
Pflegeklasse 2<br />
Pflegeklasse 3<br />
mitteleinsatz zu erwarten.<br />
39,6%<br />
Der durchschnittliche Deckungsfaktor (Liquidität auf kurze<br />
Sicht zu betriebsgewöhnlichen Finanzbedarf pro Woche) von<br />
ca. 9 Wochen kann unter Berücksichtigung eines Einzugsfaktors<br />
von knapp 7 Wochen als ausreichend betrachtet werden.<br />
Die EBITDA-Marge, die Aussagen zur Rentabilität eines Unternehmens<br />
macht (Gewinn vor Zinsen, Steuern und nicht geförderten<br />
Abschreibungen in Relation zum Umsatz) liegt für<br />
Hieraus ergibt sich eine Leistungsstrukturziffer, d. h. eine nach<br />
Pflegeklasse gewichtete Pflegeleistung in Relation zu den ungewichteten<br />
Pflegetagen, von 1,47. Die Leistungsentgelte, betrachtet<br />
für 120 identische Altenheime über einen Dreijahreszeitraum,<br />
haben sich nur wenig verändert; für die Pflegeklasse 1<br />
ergibt sich 2011 ein durchschnittliches Heimentgelt von 88,50<br />
EUR nach 87,90 EUR für 2010 und 85,70 EUR für 2009.<br />
alle einbezogenen Krankenhäuser bei 2,7 %. Zu berücksichtigen<br />
ist hierbei, dass es sich weit überwiegend um Krankenhäuser<br />
aus dem gemeinnützigen Bereich handelt, die naturgemäß<br />
eher geringere Margen aufweisen.<br />
Ertragslage<br />
Wesentlicher Aufwandsfaktor von Altenheimen ist mit durchschnittlich<br />
63 % des betrieblichen Aufwandes der Personalaufwand.<br />
Der durchschnittliche Personalaufwand je Vollkraft<br />
Altenheime<br />
Struktur und Leistung der einbezogenen Altenheime<br />
Der Betriebsvergleich Altenheime der <strong>Solidaris</strong> enthält für das<br />
beträgt 45 TEUR. Seine Entwicklung insgesamt und für den<br />
Pflegedienst ist in der nachfolgenden Abbildung für 120 identische<br />
Altenheime über drei Jahre dargestellt.<br />
Personalaufwand und Erlöse je Vollkraft (TEUR)<br />
Jahr 2011 die Daten von rund 250 Altenheimen aus dem<br />
Mandantenkreis der <strong>Solidaris</strong>. Altenheime mit 50 bis unter<br />
90 Plätzen sind dabei mit gut 40 % am häufigsten vertreten.<br />
Im Durchschnitt verfügt ein Altenheim über 96 Plätze.<br />
Die geleisteten Pflegetage lagen durchschnittlich bei rund<br />
34.000 Tagen, was einer Auslastung von 97 % entspricht.<br />
Die Pflegeleistungsstruktur war im Jahr 2011 wie folgt:<br />
80000<br />
70000<br />
60000<br />
50000<br />
40000<br />
30000<br />
20000<br />
10000<br />
0<br />
45,5<br />
44,3<br />
43,6<br />
2011<br />
Personalaufwand<br />
je VK<br />
2010<br />
2009<br />
45,7<br />
45,2<br />
44,3<br />
Personalaufwand<br />
je Pflege-VK<br />
58,1<br />
57,0<br />
56,5<br />
Umsatzerlöse<br />
je VK<br />
62,4<br />
61,3<br />
59,6<br />
Pflegeerlöse<br />
je Pflege-VK<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>
18<br />
Beim Personalaufwand je Vollkraft war in 2011 ein Anstieg<br />
um 2,8 % zu verzeichnen. Die Umsatzerlöse je Vollkraft sind<br />
dabei lediglich um 1,9 % gestiegen.<br />
Werkstätten für behinderte Menschen<br />
der Finanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen und Fahrtkosten<br />
lassen sich vergleichende und damit verbunden wertende<br />
Aussagen nur bedingt treffen. Daher sind insbesondere<br />
Aussagen zur Entgelthöhe, zum Arbeitsergebnis und zu den<br />
Vergütungssätzen nur regional bezogen als aussagekräftig<br />
anzusehen.<br />
Struktur der einbezogenen WfbM<br />
In den Betriebsvergleich 2011 der <strong>Solidaris</strong> ist Datenmaterial<br />
von 35 Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) mit eingeflossen<br />
(Vorjahr 45 WfbM), die anhand ihrer Betreuungskapazität<br />
in vier Gruppen klassifiziert wurden:<br />
Verteilung der WfbM nach Betreuungskapazität (Platzzahl)<br />
10 (29 %)<br />
12 (34 %)<br />
8 (23 %)<br />
Bonifatius Lata<br />
BA<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-169<br />
b.lata@solidaris.de<br />
5 (14 %)<br />
Gruppe I (bis 199 Plätze)<br />
Gruppe II (200-399 Plätze)<br />
Gruppe III (400-599 Plätze)<br />
Gruppe IV (ab 600 Plätze)<br />
Im Betriebsvergleich sind sowohl absolute betriebliche Daten<br />
als auch wirtschaftliche Kennzahlen enthalten. Aufgrund der<br />
unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Bundesländern<br />
bezüglich der Aufnahme von Menschen mit hohem<br />
Unterstützungsbedarf in die Tagesförderung sowie bezüglich<br />
Kapazität, Betreuungsleistung und Struktur<br />
Die Bandbreite der in den Betriebsvergleich 2011 einbezogenen<br />
WfbM reicht von 45 Plätzen bis zu 1.537 Plätzen. Die<br />
durchschnittliche Kapazität liegt bei ca. 508 Plätzen. Der<br />
Auslastungsgrad bewegt sich mit einem Wert in Höhe von<br />
109,8 % nahezu unverändert auf sehr hohem Niveau (Vorjahr<br />
108,2 %). Die Bandbreite erstreckt sich hier von<br />
83,7 % bis zu 139,8 %. Die Auslastungsgrade ergeben sich<br />
auf der Basis der genehmigten Plätze, die nicht unbedingt<br />
der tatsächlich beanspruchten Platzzahl entsprechen. Erkennbar<br />
ist weiterhin, dass die vorhandene Kapazität extrem<br />
genutzt wird, bevor ein Erweiterungs- bau oder ein Neubau<br />
genehmigt wird. Im Jahr 2011 wurden in den 35 WfbM<br />
ca. 19.600 behinderte Menschen von ca. 4.000 angestellten<br />
Mitarbeitern betreut. Hieraus errechnet sich unverändert<br />
zum Vorjahr eine Belastungskennzahl von 5,0, welche<br />
besagt, wie viele behinderte Menschen von einem angestellten<br />
Mitarbeiter betreut wurden. Der Maximalwert im<br />
Jahr 2011 liegt bei 8,7 und der Minimalwert bei 3,4. Der<br />
Anteil der im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich<br />
befindlichen Betreu ten beträgt wie im Vorjahr im Durchschnitt<br />
12,4 %. Das durchschnittliche Arbeitsentgelt je<br />
Betreutem pro Jahr im Arbeitsbereich der WfbM hat sich<br />
von 2.244 EUR im Jahr 2010 auf 2.265 EUR im Jahr<br />
2011 leicht erhöht. Die Kennzahlen für den Personalbereich<br />
in den beschriebenen Größengruppen zeigt die folgende<br />
Übersicht:
19<br />
Mittelwert<br />
Gesamt Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV<br />
Anzahl Betreute 560 107 366 546 1.037<br />
Anteil Berufsbildungsbereich (%) 12,4 16,4 11,9 10,8 11,3<br />
Verhältnis Betreute/Angestellte 5,00 5,36 4,87 5,13 4,50<br />
Arbeitsentgelt Arbeitsbereich<br />
(pro Jahr, EUR)<br />
Durchschn. Personalaufwand<br />
Angestellte (EUR)<br />
2.265 2.188 2.137 2.188 2.481<br />
46.671 43.887 45.593 48.096 47.232<br />
Kennzahlen für den Personalbereich<br />
Jahresergebnis<br />
Das durchschnittliche Jahresergebnis ist nach einer deutlichen<br />
Verbesserung im Vorjahr (+ 36,6 %) im Jahr 2011 um 12,1 %<br />
rückläufig. Die Zusammensetzung der Jahresergebnisse innerhalb<br />
der Größenklassen zeigt ein Anwachsen der Jahresergebnisse<br />
mit zunehmender Einrichtungsgröße. Betrachtet man allerdings<br />
als Kennzahl die Umsatzrentabilität als Quotienten aus<br />
Produktionsergebnis und Umsatzerlösen im Bereich der Produktion,<br />
so ist wie in den vergangenen Jahren kein einheitlicher<br />
Zusammenhang zwischen steigender Platzzahl und der Umsatzrentabilität<br />
zu erkennen.<br />
Die Ausschüttungsquoten (Auszahlung von Arbeitsentgelten<br />
aus dem Arbeitsergebnis der WfbM an die Beschäftigten) in<br />
den WfbM liegen je nach Größengruppe zwischen 75 % und<br />
89 % und damit im Durchschnitt über der gesetzlich vorgesehenen<br />
Mindestquote von 70 %. Die relativ hohe Auszahlungsquote<br />
führt dazu, dass diesen WfbM ein geringerer<br />
Spielraum für die Rücklage für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen<br />
verbleibt. Die Ausschüttungsquoten im Jahr<br />
2011 bewegen sich auf Vorjahresniveau.<br />
Liquidität<br />
Für die Einrichtungen stand im Jahr 2011 durchschnittlich ein<br />
Deckungsgrad für den betriebsgewöhnlichen Finanzbedarf,<br />
ermittelt auf der Basis der Liquiditätsreserve auf kurze Sicht<br />
(= Geldmittel abzüglich kurzfristige Verbindlichkeiten zuzüglich<br />
kurzfristige Forderungen), von ca. 3,3 Monaten (Vorjahr<br />
3,0 Monate) zur Verfügung.<br />
Sozialstationen<br />
Struktur und Leistung der einbezogenen Sozialstationen<br />
Für das Datenjahr 2011 wurden in den Betriebsvergleich<br />
Sozial-stationen die Angaben von derzeit 67 Sozialstationen<br />
einbezogen. Größtenteils liegen diese Sozialstationen in<br />
Baden-Württemberg (35), Rheinland-Pfalz (11) und im Saarland<br />
(8). Die Verteilung nach den für die Größenstruktur<br />
herangezogenen Umsatzerlösen zeigt, dass der überwiegende<br />
Teil der Sozialstationen Umsatzerlöse zwischen 1 und 2 Mio.<br />
EUR erzielt, gefolgt von Sozialstationen mit Erträgen zwischen<br />
2 und 3 Mio. EUR.<br />
Kontakt:<br />
Dipl.-Volksw. Felicitas Schultis<br />
℡ 0761 | 79186-16<br />
f.schultis@solidaris.de<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>
20<br />
Verteilung der Sozialstationen nach Größenklassen<br />
14 %<br />
18 %<br />
unter 1 Mio. EUR<br />
1 bis unter 2 Mio. EUR<br />
22 %<br />
2 bis unter 3 Mio. EUR<br />
3 Mio. EUR und mehr<br />
46 %<br />
Im Jahr 2011 beschäftigte eine Sozialstation im Durchschnitt<br />
35,3 Vollkräfte. Der Pflegedienst überwiegt mit einem Anteil<br />
von rund 69 % am Personalbestand, weitere 22 % machen<br />
die Hauswirtschaftskräfte und sonstige produktive Kräfte aus.<br />
Die übrigen 9 % betreffen insbesondere den Verwaltungsdienst.<br />
Ertragslage<br />
Den bedeutendsten Anteil an den betrieblichen Erträgen<br />
haben die Umsatzerlöse mit im Durchschnitt 93 %. Wie sie<br />
sich auf die verschiedenen Leistungsbereiche verteilen, zeigt<br />
die nachfolgende Abbildung:<br />
Verteilung der Umsatzerlöse auf die Leistungsbereiche<br />
14 %<br />
41 %<br />
SGB V<br />
SGB XI<br />
Sonstiges<br />
der Personalaufwand. Im Mittel der ausgewerteten Sozialstationen<br />
liegt er im Jahr 2011 über alle Dienstarten bei rd.<br />
45 TEUR je Vollkraft. Für eine produktive Vollkraft (Pflegedienst<br />
sowie Hauswirtschaftskräfte und sonstige produktive<br />
Kräfte) liegt der Wert bei den einbezogenen Sozialstationen<br />
etwas niedriger. Diesem durchschnittlichen Personalaufwand<br />
je Vollkraft stehen Umsatzerlöse je Vollkraft im Mittel von rd.<br />
54 TEUR über alle Dienstarten hinweg und für die produktiven<br />
Dienste von 57 TEUR gegenüber.<br />
Die Personalaufwandsquote, die dem durchschnittlichen<br />
Personalaufwand je Vollkraft den Durchschnittsumsatz je<br />
Vollkraft gegenüberstellt, liegt für das 2011 bei rund 85 %,<br />
d. h. etwa 85 % der Umsatzerlöse werden durch die Personalaufwendungen<br />
aufgezehrt. Bezogen auf die produktiv<br />
tätigen Kräfte der einbezogenen Sozialstationen liegt der<br />
Wert bei rund 78 %. Umgekehrt gibt die Produktivität die<br />
Umsatzerlöse, die eine produktive Vollkraft erwirtschaftet, in<br />
Relation zum dafür aufgewendeten Personalaufwand an.<br />
Um ein ausgeglichenes Betriebsergebnis zu erzielen, müsste<br />
in den einbezogenen Sozialstationen eine produktive<br />
Vollkraft Umsatzerlöse von nicht ganz dem 1,3-fachen<br />
ihrer durchschnittlichen Personalaufwendungen erwirtschaften.<br />
45 %<br />
Die sonstigen Leistungen betreffen im Wesentlichen Erlöse<br />
der Pflegestufe 0, der Verhinderungspflege sowie des Mahlzeitendienstes.<br />
Wesentlicher Aufwandsfaktor der Sozialstationen ist mit<br />
einem Anteil von 79 % an den betrieblichen Aufwendungen
21<br />
VERANSTALTUNGEN<br />
4. Ordenstag der <strong>Solidaris</strong><br />
Aufgrund der regen Teilnahme an unseren Ordenstagen<br />
im März 2006 in Köln, im Februar 2009 in Freiburg<br />
und im März 2011 in Würzburg werden wir nunmehr<br />
einen weiteren Ordenstag in Erfurt durchführen.<br />
Hier sollen aktuelle Fragen für Ordensgemeinschaften<br />
im Mittelpunkt stehen. Unser 4. Ordenstag wird<br />
am Donnerstag, den 22. Mai 2013 im Pullman<br />
Hotel Erfurt stattfinden.<br />
Am Abend des 21. Mai 2013 sind eine Heilige Messe<br />
und ein gemeinsames Come-Together im Kreuzgang<br />
des Doms geplant. Über den genauen Tagesablauf<br />
und das Rahmenprogramm am Vortag der Veranstaltung<br />
werden wir Sie in der nächsten <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong><br />
informieren. Bitte merken Sie sich den Termin<br />
schon heute vor.<br />
Branchentreffen beim Mandantenfest<br />
der <strong>Solidaris</strong> Berlin<br />
Am 24. August <strong>2012</strong> fand das diesjährige Mandantenfest der<br />
Berliner <strong>Solidaris</strong>-Niederlassung statt. Das lockere Beisammensein<br />
im Garten der Niederlassung Berlin mit nun schon<br />
mehrjähriger Tradition hat sich mittlerweile zu einem kleinen<br />
Branchentreffen der Berliner Gesundheits- und Sozialwirtschaft<br />
entwickelt.<br />
Gelegenheit, miteinander und mit den Mitarbeitern der <strong>Solidaris</strong><br />
wichtige Neuigkeiten aus der Branche auszutauschen.<br />
Zur guten Stimmung trug auch bei, dass so mancher Mandant<br />
mit mehreren Mitarbeitern aller Hierarchieebenen anreiste:<br />
So war dies oft auch ein willkommener Teamausflug,<br />
bei dem im Kreise der Kolleginnen und Kollegen der<br />
Wochenausklang begangen wurde. Neue Mandanten und Interessierte<br />
nahmen die Möglichkeit wahr, die Büroräume unserer<br />
Berliner Niederlassung zu besichtigen und kamen auf<br />
diese Weise dem Arbeitsalltag der <strong>Solidaris</strong> ein wenig näher.<br />
Ein reichhaltiges Buffet sorgte dafür, dass der Tag trotz des<br />
teilweise unbeständigen Wetters in entspannter Atmosphäre<br />
verlief und von allen Teilnehmern genossen wurde.<br />
Wir danken allen, die zum Gelingen des Mandantenfestes beigetragen<br />
haben und mit uns einen sehr angenehmen Tag verbracht<br />
haben. Eine Neuauflage im kommenden Jahr ist fest<br />
geplant.<br />
Wie in den Vorjahren begrüßten wir ca. 150 Mandanten,<br />
Gäste und Freunde der <strong>Solidaris</strong>, darunter zahlreiche Ordensschwestern,<br />
Kleriker und Vertreter von kirchlichen und nichtkirchlichen<br />
Trägern sozialer Einrichtungen. Sie alle nutzten die<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>
22<br />
INTERN<br />
Die <strong>Solidaris</strong> beim Werkstätten:Tag<br />
<strong>2012</strong> in Freiburg<br />
Vom 26. bis zum 28. September fand in Freiburg unter der<br />
Schirmherrschaft von Bundespräsident Joachim Gauck der<br />
Werkstätten:Tag <strong>2012</strong> statt. Rund 2500 Teilnehmer und über<br />
130 Referenten bestritten damit unter dem Motto „Maßarbeit<br />
für alle“ Europas größtes Forum zur Arbeit für Menschen<br />
mit Behinderung. Die Organisation des Kongresses wurde in<br />
vorbildlicher Weise von der BAG:WfbM durchgeführt, deren<br />
Premium Partner die <strong>Solidaris</strong> ist.<br />
Anlässlich des Kongresses hatte die <strong>Solidaris</strong> zu einem Mandantenabend<br />
eingeladen, an welchem schließlich knapp 40<br />
Mandantinnen und Mandanten teilnahmen. Der Abend begann<br />
gemütlich bei italienischen Antipasti und Secco. Nach<br />
dieser genüsslichen Einstimmung erwanderten wir amüsant<br />
und kurzweilig die malerische Stadt Freiburg mithilfe professioneller<br />
schauspielerischer Unterstützung. Den schönen<br />
Abend beendeten wir mit einer traditionellen Kneipentour.<br />
Wir haben den Kongress samt dem anschließenden Mandantenabend<br />
sehr genossen und bedanken uns herzlich bei allen<br />
Beteiligten für die schöne Zeit. Wir freuen uns schon jetzt auf<br />
den nächsten Werkstätten:Tag 2016 in Chemnitz und wür -<br />
den Sie, unsere Mandanten, dann gerne erneut zu einem gemeinsamen<br />
Abend einladen.<br />
Neuer <strong>Solidaris</strong>-Newsletter<br />
Wir freuen uns, Sie auf eine Erweiterung unseres Online-Angebotes<br />
hinzuweisen: Die <strong>Solidaris</strong> Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
mbH wird zukünftig einen eigenen<br />
Newsletter herausbringen. Er wird Sie in einem zweimonatigen<br />
Turnus über relevante Gesetzgebungsverfahren,<br />
neue Rechtsprechung und sich in der Beratungspraxis<br />
abzeichnende Trends und Entwicklungen<br />
kurz und prägnant informieren.<br />
Er ergänzt damit das bereits seit längerem bestehende<br />
Angebot, die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> online zu<br />
beziehen: Nach einer Anmeldung zum <strong>Solidaris</strong>-<br />
Newsletter auf unserer Webseite www.solidaris.de erhalten<br />
Sie regelmäßig die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> im<br />
PDF-Format sowie den Newsletter der <strong>Solidaris</strong><br />
Rechtsanwaltsgesellschaft per E-Mail.<br />
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!<br />
Neue Mitarbeiter<br />
Frau Jaqueline Schmidt unterstützt seit dem 1. August <strong>2012</strong><br />
im Innendienst das Kompetenz Team Steuern in Köln.<br />
Seit dem 1. Oktober <strong>2012</strong> sind Herr Tobias Wesche, B.A., und<br />
Herr Erik Schulte, B.A., als Prüfungsassistenten in Köln tätig.<br />
Zum gleichen Zeitpunkt begann ebenfalls in Köln Frau<br />
Stephanie Ludwig ihre Tätigkeit als Personalreferentin.<br />
Herr Peter Knopke ist seit dem 1. November <strong>2012</strong> im Innendienst<br />
unserer Münchner Niederlassung tätig.<br />
Am 1. Dezember <strong>2012</strong> beginnen Herr Matthias Stöhr in Erfurt<br />
sowie Herr Paul Salamonik und Herr Andreas Schwill, M.Sc.,<br />
in Köln ihre Tätigkeit als Prüfungsassistenten.<br />
Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen einen guten<br />
Start!
23<br />
Gratulation zur hohen päpstlichen<br />
Auszeichnung<br />
worte, sondern „vielmehr zentrale Orientierungs-Anker für das<br />
Entscheiden und Handeln“. Josef Gronemann habe diesen<br />
Arbeitsplatz mit seiner ganzen Persönlichkeit ausgefüllt.<br />
Im Namen der <strong>Solidaris</strong> gratulieren wir Herrn Dr. Gronemann<br />
sehr herzlich zu dieser hohen Auszeichnung und der großartigen<br />
Anerkennung, die sein Engagement zum Wohle der Kirche<br />
erfahren hat.<br />
Veröffentlichungen unserer Mitarbeiter<br />
Weihbischof Manfred Grothe (links), Dr. Josef Gronemann (rechts, mit Ehefrau<br />
Ursula Gilles-Gronemann, Mitte)<br />
Herr Dr. Josef Gronemann, langjähriger Sprecher der <strong>Solidaris</strong>,<br />
ist von Papst Benedikt XVI. zum Komtur des Ordens vom<br />
Heiligen Papst Gregor dem Großen ernannt worden. Weihbischof<br />
Manfred Grothe überreichte ihm den päpstlichen Verdienstorden<br />
am 17. Oktober <strong>2012</strong> in Paderborn. Der Orden<br />
wurde Herrn Dr. Gronemann für seinen vorbildlichen Einsatz<br />
zum Wohl der Kirche verliehen: Seit Jahrzehnten bringt er<br />
seine Fachkompetenzen auf verschiedenen Ebenen des kirchlichen<br />
Lebens ein.<br />
In seiner Ansprache erinnerte Weihbischof Grothe u. a. an<br />
Dr. Gronemanns langjähriges Engagement als stellvertretender<br />
Vorsitzender im Aufsichtsrat der Bank im Bistum Essen,<br />
vor allem aber auch an seine berufliche Tätigkeit in der <strong>Solidaris</strong><br />
Revisions-GmbH in Köln. Mit seinen am christlichen<br />
Menschenbild orientierten Werten zähle das Wirtschaftsprüfungsunternehmen<br />
„zu den traditionsreichsten prüfenden und<br />
beratenden Unternehmen in der Betreuung gemeinnütziger<br />
Träger und Einrichtungen“, so der Weihbischof. Solidarität und<br />
Verantwortung seien für die <strong>Solidaris</strong> GmbH keine Fremd-<br />
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der <strong>Solidaris</strong> veröffentlichen<br />
regelmäßig Aufsätze in den einschlägigen Fachpublikationen.<br />
Eine Auswahl aus den jüngsten Beiträgen:<br />
Friedrich Dickopp: Eine offizielle Spardose. Mittelverwendung<br />
steuerbegünstigter Körperschaften; in: neue caritas 18/<strong>2012</strong>,<br />
S. 22-25.<br />
Holger Salentin: Idealverein – quo vadis?; in: neue caritas<br />
18/<strong>2012</strong>, S. 30.<br />
Lutz van der Boeken/Ivonne Fischer: Fallstricke des Betriebs<br />
eines Blockheizkraftwerkes im Gemeinnützigkeitsrecht; in:<br />
NWB 27/<strong>2012</strong>, S. 2217-2224.<br />
Petra Assenmacher/Dirk Riesenbeck-Müller/Stefan Szük:<br />
Übertragung von Aufwandsrückstellungen bei Asset Deals im<br />
Non-Profit-Bereich – Praxisrelevanz nach den Änderungen<br />
durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz; in: Die Wirtschaftsprüfung<br />
12/<strong>2012</strong>, S. 647-649.<br />
Heike Buttgereit: Künsterlersozialkasse – Bußgelder bis<br />
50.000 Euro möglich; in: SOZIALwirtschaft 1/<strong>2012</strong>, S. 28f.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>
AKTUELLE<br />
SEMINARE<br />
DATUM ORT TITEL<br />
20.11.<strong>2012</strong> Erfurt Konzernrechnungslegung im Non-Profit-Bereich • Konzernrechnungslegungspflicht<br />
nach HGB • Abgrenzung des Konsolidierungskreises • Arten der Konsolidierung • Konzernanhang<br />
• Konzernlagebericht<br />
21.11.<strong>2012</strong><br />
29.11.<strong>2012</strong><br />
04.12.<strong>2012</strong><br />
27.11.<strong>2012</strong><br />
Erfurt<br />
Köln<br />
Würzburg<br />
Köln<br />
Erfurt<br />
Der Jahresabschluss gemeinnütziger Einrichtungen – Grundlagen, Besonderheiten,<br />
Vorbereitung und Gestaltungsmöglichkeiten • rechtliche Vorgaben für den Jahresabschluss<br />
(Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften nach HGB) • Auswirkungen des<br />
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) • Erstellung des Jahresabschlusses<br />
(Bestandteile; Zuständigkeiten; Jahresabschlussarbeiten) • Erläuterungen einzelner Posten<br />
des Jahresabschlusses hinsichtlich Ansatz und Bewertung • Aufgaben und Inhalt von<br />
Anhang und Lagebericht<br />
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung in Non-Profit-Organisationen<br />
• Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungsorganisation • Ordnungsmäßigkeit<br />
des Geschäftsführungsinstrumentariums • Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungstätigkeit<br />
• Vermögens-, Finanz- und Ertragslage – Haftungsfragen für Geschäftsführer<br />
27.11.<strong>2012</strong><br />
Berlin<br />
Fit für den Krankenhaus-Jahresabschluss <strong>2012</strong> • Gesetzliche Grundlagen für die Jahresabschlusserstellung<br />
und -prüfung (KHBV, HGB, GmbHG) • aktuelle Rechnungslegungsstandards<br />
und -hinweise des IDW • Angaben im Anhang und Lagebericht • besondere<br />
Abschlussbuchungen (Anlagevermögen, Sonder-/Ausgleichsposten, Vorräte, unfertige<br />
Leistungen, Rückstellungen nach dem BilMoG, Mehr-/Mindererlösausgleiche nach<br />
KHEntgG und BPflV) • Verprobungen und Plausibilitätskontrollen • bilanzpolitische<br />
Folgen aus der Umsetzung des BilMoG<br />
www.solidaris.de<br />
28.11.<strong>2012</strong><br />
05.12.<strong>2012</strong><br />
29.11.<strong>2012</strong><br />
Erfurt<br />
Köln<br />
Köln<br />
Anhang und Lagebericht als Geschäftsführungsaufgabe • Aufgaben von Anhang und<br />
Lagebericht • gesetzliche Bestimmungen • Form und Inhalt • Pflichtangaben und freiwillige<br />
Ergänzungen • Mustergliederungen • Offenlegungspflicht<br />
Einzelzimmeranpassung in Bestandseinrichtungen<br />
ABC des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechts • Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts<br />
unter besonderer Beachtung der Abgrenzung der einzelnen Sphären einer<br />
steuerbegünstigten Körperschaft (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb,<br />
steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) • Grundlagen zum Umsatzsteuerrecht<br />
(Steuergegenstand, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Vorsteuerabzug) • Fallbeispiele<br />
Anmeldung und weitere Seminare unter www.solidaris.de > Veranstaltungen.