2010-10-01 LTG SH Nichtigkeit - ZDS-DZfMR, Zentralrat Deutscher ...
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Aus diesem Grund ist der <strong>ZDS</strong>-<strong>DZfMR</strong> e.V. da, um die Menschenrechtsverletzungen zu<br />
verhindern, weil Sie gerade auf dem besten Weg sind, diese Straftaten zu begehen, weil diese<br />
per Systemmangel im Moment für Sie in TEILDEUTSCHLAND noch nicht greifen.<br />
Aber diese Straftat ist völkerrechtlich definiert und Sie können sich auf §1 StGB nicht berufen.<br />
Im Ausland können Sie dann plötzlich inhaftiert werden durch einen internationalen Haftbefehl<br />
des IOC.<br />
In unserer Gemeinschaft der Staatsangehörigen sind die Mitglieder im <strong>ZDS</strong>-<strong>DZfMR</strong> e. V. nach<br />
Art. 1 GG natürliche Personen mit individuellen Rechten nach Völkerrecht, die die<br />
Bundesrepublik oder die Länder nicht kennen und nicht praktizieren (Art. 6-7 EGBGB).<br />
Die UMR-Verfassung unseres ersten deutschen Amtes für Menschenrechte vom 22.11.2009<br />
(als pouvoir constituant der verfassungsgebenden Versammlung der Menschenrechtswächter in<br />
Deutschland), ist am 15.12.2009 notariell dem Bundeskanzleramt, Bundespräsidialamt,<br />
Bundestag, Bundesrat und vielen anderen Behörden vorgelegt worden.<br />
Der pouvoir constituant Akt wurde im deutschen Amtsblatt veröffentlicht, ist rechtswirksam und<br />
rechtsverbindlich in Deutschland, insbesondere für die Verwaltung Bundesrepublik.<br />
Rechtsmittelbelehrung: http://www.deutschlandanzeiger.com/rechtsmittelbelehrung.html<br />
UMRG:<br />
http://www.deutschlandanzeiger.com/uhra.html<br />
Die besonderen unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte aus der UMR-Verfassung für<br />
Menschenrechte des deutschen Amtes für Menschenrechte nach Art. 140 GG, sind in Art. 1 GG<br />
zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben für Frieden<br />
und Gerechtigkeit auf der Welt verbrieft, sie sind Gegenstand der Landesverfassungen und<br />
dem Grundgesetz.<br />
Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses EGBGB Gesetzes errichteten konsularischen<br />
Vertretungen des Internationalen und des Deutschen Zentrums für Menschenrechte (Amt)<br />
einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens<br />
über konsularische Beziehungen vom 24.08.1963 von der Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch,<br />
wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet<br />
Artikel 2 des Gesetzes vom 26.08.1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24.08.1963 über<br />
konsularische Beziehungen entsprechende Anwendung.<br />
Beweis: BGBl. 1964 II S. 957 ff., BGBl. 1964 II S. 957<br />
Wir ordnen als staatlich-hoheitliche (aus dem Bekenntnis des Volkes und dem heimatlichen<br />
Geltungsbereich des natürlichen Volkes) und öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft<br />
(öffentliches Amt zur Förderung, Wahrung, Umsetzung und zum Schutz der Menschenrechte)<br />
aus Art. 1 GG nach Art. 137, 138 WRV, verbrieft in Art. 140 GG mit höherwertigem Recht aus<br />
Art. 25, 31 GG, die Unterlassung und Rehabilitation rechtswidriger Taten an.<br />
Sollte dieses als Präventivmaßnahme nicht umgesetzt werden, so ist die Landesverfassung im<br />
Rahmen des Art. 1 GG,<br />
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen<br />
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und<br />
der Gerechtigkeit in der Welt“<br />
bis zur Wiederherstellung des Rechts außer Vollzug zu setzten, da die Landesverfassung<br />
gegenwärtig verfassungswidrig praktiziert wird.<br />
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