2010-10-01 LTG SH Nichtigkeit - ZDS-DZfMR, Zentralrat Deutscher ...
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§<br />
<strong>ZDS</strong> - <strong>DZfMR</strong><br />
<strong>Zentralrat</strong> <strong>Deutscher</strong> Staatsbürger-Deutsches Zentrum für Menschenrechte e. V.<br />
Deutsche öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft<br />
Deutsches Amt für universelle Menschenrechte nach verbrieftem Recht, Grundgesetz Artikel 1, 25, 140<br />
in Anwendung mit Artikel 137 u.138 WRV nach Deutschem Recht<br />
_________________________________________________________________________<br />
<strong>ZDS</strong>-<strong>DZfMR</strong> e.V. Kolonnenweg 29, 24837 Schleswig<br />
Schleswig-Holsteinischer Landtag, Landeshaus<br />
Präsident des Landtages Torsten Geerdts persönlich<br />
Direktor des Landtages Prof. Dr. Utz Schliesky persönlich<br />
Düsternbrooker Weg 70<br />
D-24<strong>10</strong>5 Kiel VIA FAX: 0431-988 <strong>10</strong>17<br />
Unser Amtzeichen: MRV <strong>10</strong>06 PET <strong>SH</strong> L 142-17/57<br />
Untätigkeits- und <strong>Nichtigkeit</strong>srüge<br />
Datum: <strong>01</strong>.<strong>10</strong>.<strong>20<strong>10</strong></strong><br />
Persönliche Haftung der Parlamentarier<br />
Mithaftende Vizepräsidentinnen Herlich Marie Todsen-Reese, Dr. Gitta Trauernicht, Anita Klahn, Maria-<br />
Elisabeth Fritzen, Abteilungsleiter Dr. Hans-Jochen Waack, Margot Simonsmeier-Schriewer, Annette Wiese-<br />
Krukowska; Petitionssausschuß<br />
Ihre Bearbeitungssimulationen vom 22.<strong>01</strong>.<strong>20<strong>10</strong></strong>, 24.02.<strong>20<strong>10</strong></strong>, 25.05.<strong>20<strong>10</strong></strong> und 03.07.<strong>20<strong>10</strong></strong><br />
In der Beschwerdesache:<br />
Petition L 142-17/57 des <strong>ZDS</strong> – <strong>DZfMR</strong> e. V. vom 07.12.2009 an den Petitionsausschuß des<br />
Landtages des Landes Schleswig - Holstein<br />
• Prozeßmangel gesetzlicher Richter an deutschen Gerichten wider Art. 6 und 13 EMRK<br />
• Mangel an ordentlichen Staatsgerichten in Deutschland<br />
• Verfassungswidrige Staatsgewaltausübung durch ungesetzliche Angestellte einer NGO<br />
• Legitimationsproblem nach Deutschem Recht<br />
• <strong>Nichtigkeit</strong> der Landesverfassung nach Deutschem Recht<br />
• Mithaftung der Parlamentarier bei Menschenrechtsverletzungen in Deutschland aus nichtigen<br />
Verwaltungsverfahren gegen exterritoriale Staatsangehörige<br />
Beschwerdegrund:<br />
• Verschleppung der Bearbeitung zu Lasten der Staatsbürger<br />
• Fortsetzung der Täuschung der Staatsangehörigen im Rechtsverkehr unter Vorsatz<br />
<strong>Zentralrat</strong> <strong>Deutscher</strong> Staatsbürger - Deutsches Zentrum für Menschenrechte e. V.<br />
Registereintrag Amtsgericht Flensburg VR 2367 FL; Registereintrag <strong>Deutscher</strong> Bundestag ID 2-3231-5/119.09<br />
Steuernummer Gemeinnützigkeit 15 293 78414<br />
Bankverbindung: Postbank Hamburg BLZ: 200 <strong>10</strong>0 20; Kontonummer: 11 991 208<br />
Vereinssitz Kolonnenweg 29, D- 24837 Schleswig<br />
Tel. Vorstand : 04621 – 994955, Fax: 04621 34963, e-mail zds.sl@hotmail.de, http://zds-dzfmr.de
• Verhinderung der Anwendung der geltenden Recht-Ordnung an deutschen Gerichten<br />
unter Vorsatz aus niederen Motiven<br />
• Zusätzliche Gefährdung der Staatssicherheit durch Wirtschaftskrise unter Vorsatz<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
in Ihren vorstehend bezeichneten Rückäußerungen an den <strong>ZDS</strong>-<strong>DZfMR</strong> e. V. war kein<br />
ordnungsgemäßes Bearbeitungsergebnis festzustellen.<br />
Bitte teilen Sie uns mit, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist für Streitigkeiten nach Art. 140 GG<br />
iVm. Art. 137, 138 WRV für originäre Rechtssubjekte gemäß Zweck aus Art. 1, 25 GG nach<br />
Landesgesetzgebung unter Berücksichtigung des Art. 6 EGBGB.<br />
Die diesbezügliche Anfrage an das Innenministerium Schleswig – Holstein zwecks Klärung Ihrer<br />
sachlichen Unzuständigkeit und Rechtsverletzungen wird Ihnen als Zweitschrift mit dieser Rüge<br />
überreicht.<br />
Sie werden hiermit nochmals zur ordnungsgemäßen Bearbeitung unserer Petition vom<br />
07.12.2009, sowie zur ordnungsgemäßen Beantwortung konkret gestellter Fragen aufgefordert,<br />
bei Desinteresse an der Abhilfe haltloser Zustände ersatzweise zum freiwilligen Rücktritt des<br />
Parlaments, bevor Ihre Parlamentarier durch den Unmut des Deutschen Volkes über dessen<br />
Rechtlosstellung durch beginnende Unruhen in Deutschland ( siehe Stuttgart 21) persönlichen<br />
Schaden nehmen könnten.<br />
Hierzu tragen wir nochmals vor:<br />
Das Land Schleswig-Holstein ist ein deutscher Gliedstaat und somit auch ein deutsches Land.<br />
Durch Gebietsprobleme mit Mecklenburg-Vorpommern ist es nicht zu der deutschen<br />
Landesverfassung gekommen.<br />
Grundgesetz<br />
für die Bundesrepublik Deutschland<br />
- Schleswig-Holstein –<br />
Art. 1 (….) Das Land Schleswig-Holstein ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Damit hat das Grundgesetz im<br />
Gültigkeit erlangt.<br />
- Gliedstaat Schleswig-Holstein<br />
- Land Schleswig-Holstein<br />
- Gebiet Schleswig-Holstein<br />
Damit ist aus Schleswig-Holstein eine eigene „Bundesrepublik Deutschland“ geworden und<br />
besitzt ein eigenes Landes-Grundgesetz.<br />
Dieses Grundgesetz einer BRD beginnt erst mit Art. 20 GG mit den Verfassungsgemäßen<br />
Rechten. Die Grundrechte, die mit Art. 1-18 beginnen, gehören nicht dazu, diese werden nur<br />
über Art. 19 i.V.m. Art. 142 GG zitiert, solange die Deutsche Verfassung nicht in Kraft ist.<br />
2
Innerhalb dieses Landes - GG Schleswig-Holstein wird mit Art. 2 a auf die Geltung der<br />
Grundrechte verwiesen:<br />
„Die im GG für die BRD festgelegten Grundrechte (…) sind Bestandteil<br />
dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.“<br />
Diese sind kein Bestandteil dieser „Verfassung“, denn dann müssten sie in dem Landes-GG<br />
Schleswig-Holstein nachweisbar sein, was nicht der Fall ist.<br />
Damit sind die Grundrechte nicht IN, sondern außer Kraft gesetzt worden. Man verweist somit<br />
in Wirklichkeit dreimal auf sich selber, und setzt die Grundrechte damit außer Kraft.<br />
Vorbenanntes hat für jedes Land einer BRD Gültigkeit.<br />
Art 142 GG (Vorbehalt zugunsten landesrechtlicher Grundrechte)<br />
Ungeachtet (entgegen) der Vorschrift des Art. 31 bleiben Bestimmungen der (deutschen)<br />
Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Überseinstimmung mit den Art. 1-18<br />
dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten. Stand 08. Mai 1945<br />
Art. 31 Bundes(gebiets)recht bricht deutsches Landesrecht i.V.m. Art. 142 ist suspendiert –<br />
außer Kraft gesetzt. Stand 08. Mai 1945<br />
Länder der BRD<br />
Art. 20 GG<br />
Berlin<br />
Hamburg<br />
Niedersachsen<br />
Nordrhein-Westfahlen<br />
Schleswig-Holstein<br />
Württemberg-Baden<br />
Länder von Deutschland<br />
Landesverfassungen<br />
Baden<br />
Bayern<br />
Bremen<br />
Hessen<br />
Hohenzollern<br />
Rheinland-Pfalz<br />
Art 19 GG<br />
Art 142 GG<br />
Art 30 GG Staatlichkeit erloschen<br />
Art 31 GG in Kraft<br />
Bundesrecht bricht Landesrecht<br />
Die Grundrechte sind außer Kraft gesetzt<br />
Art. 30 GG Staatlichkeit<br />
Art 31 GG außer Kraft<br />
----------- suspendiert-------------<br />
Mit dem Inkrafttreten der<br />
Deutschlandverfassung am 30.05.1945<br />
haben nur noch die Rechte des Bürgers<br />
ab Art. 6 DV bis Art. 18 DV Gültigkeit. Art.<br />
30, 31 und 142 GG treten dadurch<br />
3
automatisch außer Kraft. Art. 19 GG bleibt<br />
erhalten, da diese Rechte auch auf dem<br />
Bundesgebiet Gültigkeit besitzen<br />
Baden und Hohenzollern können nicht außer Kraft gesetzt werden. Das Deutsche Volk in den<br />
beiden Ländern kann sofort ihre Volksdemokratische Regierung wieder in Kraft setzen.<br />
Denn keine der Vereinigungen/Parteien (Stand 30. Mai 1949) haben die tatsächlichen<br />
verfassungsgemäßen Rechte eingehalten. Am 07.09.1949 wurde demnach der erste<br />
Volkshochverrat durch Vereinigungen/Parteien in Westdeutschland eingeleitet.<br />
Das Ministerium ist auf die Folgen von Verfassungs- und Landeshochverrat für Sie und Ihre<br />
Bediensteten bei Sippenhaft aufmerksam gemacht worden. Für die vom BRD-Terror<br />
betroffenen Bürger besteht nach HLKO 1907 und UN/RES 217 A (III) garantierter<br />
Rückabwicklungsanspruch in ihren Rechtsachen, da der BRD-Verwaltung die sachliche<br />
Zuständigkeit fehlt.<br />
Alle BRD - Bediensteten vergehen sich gegen die in Art. 25 GG zugesicherten Regeln des<br />
Völkerrechtes, da diese als Bestandteil des Bundesrechtes gelten und den Gesetzen vorgehen.<br />
Artikel 25 lautet in der Theorie:<br />
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen<br />
vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“)<br />
In der Praxis sieht es für Ihre Bediensteten durch Mängel in Deutschland anders aus:<br />
• Verstoß gegen das angewandte Grundgesetz (Art. 1,20,<strong>10</strong>,13,14,16, 25, 34, <strong>10</strong>0,<strong>10</strong>3,<br />
116, 125, 139, 143,146 GG)<br />
• Vorsätzliche Urkundenfälschung und Amtsmißbrauch ( §§ 132,132 a, 263,267 StGB)<br />
• Verfassungshochverrat im Amt (§§ 13, 81 und 82 StGB)<br />
• Verstoß gegen das Völkerstrafgesetzbuch ( §§ 3,4,7,9,11 und 14 VSTGB)<br />
• Verstoß gegen das 1. Londoner Protokoll vom 12.09.1944<br />
• Verstoß gegen das <strong>SH</strong>AEF Gesetz Nr. 2, Art. 5 und 7 (Befugnisse)<br />
• Verstoß gegen das <strong>SH</strong>AEF Gesetz Nr. 52 und 53 (Sperre von Vermögen)<br />
• Verstoß gegen das <strong>SH</strong>AEF Gesetz Nr. 51, Art. 2 und 4, Gesetz 53 Art. 1 (Währung)<br />
• Verstoß gegen die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats<br />
• Verstoß gegen das Gesetz Nr. <strong>10</strong> des Alliierten Kontrollrats<br />
• Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung<br />
• Verstoß gegen das Menschenrecht<br />
Der Ausschluß der Haftung ist unzulässig, weil es bei Verschulden aus Staatsaufbaumängeln<br />
nicht darauf ankommt, ob das Verschulden der Legislativen, Judikativen oder Exekutiven<br />
anzulasten wäre (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/ <strong>01</strong> - Köbler - NJW 2003,<br />
3539 zu Rn. 30, 31 m. umfangr. w. N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30;<br />
146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/ 03 - zur Veröffentlichung<br />
vorgesehen).<br />
Grundlage des Unterlassungs- und Gewaltschutzgesetz bilden die Grundsätze der vollen<br />
Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (effet utile) nach Völkerrecht, des effektiven<br />
Rechtsschutzes des Einzelnen und der Gemeinschaftstreue der Mitgliedsstaaten nach<br />
Völkerrecht der Haftung. Das gilt insbesondere für die universalen Menschenrechte. Die<br />
Voraussetzungen der Haftung, wie sie entwickelt wurden, sind gegeben (vgl. Maurer S.828 ff-<br />
(UN-RES A/Res/56/83 - Strafschadensersatz))<br />
4
Sie begehen täglich Menschenrechtsverletzungen gegen Ihr Bekenntnis zum Deutschen Volke<br />
nach Art. 1(2) GG, weil die Menschenrechtsverletzung nicht als Straftat definiert worden ist.<br />
Das ist ein Staatsaufbaumangel, mit dem das Grundgesetz und auch die Landesverfassungen<br />
außer Kraft gesetzt worden sind. Deswegen machen Sie unbeeindruckt weiter, weil Sie für die<br />
Straftaten nach §1 StGB irrtümlich nicht bestraft werden.<br />
Dafür steht der <strong>ZDS</strong>-<strong>DZfMR</strong> e.V., daß nach Völkerrecht Art. 25 GG diese Straftaten in<br />
DEUTSCHLAND geahndet werden. Nur nach Völkerrecht dürfen Behörden für Menschenrechte<br />
diese Straftaten verfolgen. Der <strong>ZDS</strong>-<strong>DZfMR</strong> e. V. ist per Verfassung (Charta) ein solches<br />
Organ.<br />
Sie verlangen von den Menschen, daß sie Entscheidungen von „Gerichten“ akzeptieren, die<br />
nach §34 VwVfG formwidrig beglaubigt, noch nicht ein Mal von den Entscheidenden<br />
unterschrieben sind.<br />
Sie würden doch kein Konto bei einer Bank bekommen, wenn Sie nicht unterschreiben. Ihre<br />
Erklärung wäre doch ungültig, wenn Sie nicht auf der Antragsentscheidung unterschreiben,<br />
sondern behaupten, Ihre Unterschrift würde sich bei Ihren Originalunterlagen befinden, am<br />
besten noch unter dem Kopfkissen zu Hause. Da Ihr Original unterschrieben ist, braucht die<br />
Zweit- oder Abschrift für die Bank nicht unterschrieben werden, so Ihre Argumentation bei der<br />
Bank, genauso, wie die Gerichte argumentieren…..?<br />
Mit diesem Taschentrick werden alle nichtigen Verwaltungsakte in TEILDEUTSCHLAND<br />
erzeugt, insbesondere die sogenannten und formwidrigen Haftbefehle, die die<br />
Originalunterschrift des Haftrichters haben müssen, wenn diese legal vollstreckbar wären.<br />
Sie sind ein Teil eines riesig-nichtigen und betrügerischen Verwaltungsakts nach §357 StGB<br />
durch kettenmäßige Verleitung untergebener Personen zu Straftaten durch mittelbare und<br />
unmittelbare Urkundenfälschung im Rechtsverkehr.<br />
Ihr Dienstherr hat nur eine Zulassung nach Kontrollratsgesetz Nr. 35 in Verbindung mit §16<br />
GVG. Deswegen sind die Geschäftsverteilungspläne formwidrig erstellt und die Entscheidungen<br />
formwidrig herausgegeben, damit eine <strong>Nichtigkeit</strong> erzeugt wird (§43 VwVfG), um später, wenn<br />
das System gefallen ist, zu behaupten, es war doch alles NICHTIG!<br />
Und das System wackelt!!! Dann haften Sie nach §179 BGB mit der Sippenhaftung nach<br />
Deutschem RECHT.<br />
Ohne Staatsgerichte auch keine Staatsanwaltschaft, nur quasi Gerichte und quasi<br />
Staatsanwaltschaften, denn die Bundesrepublik und die Verwaltungszonen in<br />
TEILDEUTSCHLAND simulieren in einem Provisorium. Die BRD ist zwar de facto als<br />
Wirtschafts- und Verwaltungseinheit nach Art. 65, 133 GG, aber nicht de jure (§15 GVG)<br />
(Rittersturzkonferenz, Frankfurter Dokumente, Überleitungsvertrag…) vorhanden.<br />
Ihre Vollstreckung ist nach §44 VwVfG nichtig, weil Sie eine völkerrechtliche Straftat nach Art.<br />
25 GG, -übergeordnetes RECHT-, begehen. Es darf niemand wegen privater Forderungen<br />
inhaftiert werden, da Sie sich durch das Ausstellen eines Haftbefehls schuldig machen.<br />
Sie begehen Straftaten wegen der Verletzung von Menschenrechten gegen Art. 11 IPBPR<br />
(Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966) und Zusatzprotokoll<br />
Nr. 4, Art. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v.<br />
4.11.1950). Das ist Ihnen durch die Belehrung nunmehr bewußt. Sie handeln also unter<br />
Vorsatz.<br />
Denn mit Ihren Zwangsmaßnahmen und dem Haftbefehl möchten Sie, daß eine Person gegen<br />
sich selbst unter Zwang Angaben macht, was nach §136a StPO ungültig ist. Das ist selbst unter<br />
Kriegsrecht unzulässig. Das wäre Folter nach den römischen Statuten des internationalen<br />
Völkerstrafrechts und dafür müssen Sie schwer bestraft werden.<br />
5
Aus diesem Grund ist der <strong>ZDS</strong>-<strong>DZfMR</strong> e.V. da, um die Menschenrechtsverletzungen zu<br />
verhindern, weil Sie gerade auf dem besten Weg sind, diese Straftaten zu begehen, weil diese<br />
per Systemmangel im Moment für Sie in TEILDEUTSCHLAND noch nicht greifen.<br />
Aber diese Straftat ist völkerrechtlich definiert und Sie können sich auf §1 StGB nicht berufen.<br />
Im Ausland können Sie dann plötzlich inhaftiert werden durch einen internationalen Haftbefehl<br />
des IOC.<br />
In unserer Gemeinschaft der Staatsangehörigen sind die Mitglieder im <strong>ZDS</strong>-<strong>DZfMR</strong> e. V. nach<br />
Art. 1 GG natürliche Personen mit individuellen Rechten nach Völkerrecht, die die<br />
Bundesrepublik oder die Länder nicht kennen und nicht praktizieren (Art. 6-7 EGBGB).<br />
Die UMR-Verfassung unseres ersten deutschen Amtes für Menschenrechte vom 22.11.2009<br />
(als pouvoir constituant der verfassungsgebenden Versammlung der Menschenrechtswächter in<br />
Deutschland), ist am 15.12.2009 notariell dem Bundeskanzleramt, Bundespräsidialamt,<br />
Bundestag, Bundesrat und vielen anderen Behörden vorgelegt worden.<br />
Der pouvoir constituant Akt wurde im deutschen Amtsblatt veröffentlicht, ist rechtswirksam und<br />
rechtsverbindlich in Deutschland, insbesondere für die Verwaltung Bundesrepublik.<br />
Rechtsmittelbelehrung: http://www.deutschlandanzeiger.com/rechtsmittelbelehrung.html<br />
UMRG:<br />
http://www.deutschlandanzeiger.com/uhra.html<br />
Die besonderen unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte aus der UMR-Verfassung für<br />
Menschenrechte des deutschen Amtes für Menschenrechte nach Art. 140 GG, sind in Art. 1 GG<br />
zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben für Frieden<br />
und Gerechtigkeit auf der Welt verbrieft, sie sind Gegenstand der Landesverfassungen und<br />
dem Grundgesetz.<br />
Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses EGBGB Gesetzes errichteten konsularischen<br />
Vertretungen des Internationalen und des Deutschen Zentrums für Menschenrechte (Amt)<br />
einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens<br />
über konsularische Beziehungen vom 24.08.1963 von der Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch,<br />
wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet<br />
Artikel 2 des Gesetzes vom 26.08.1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24.08.1963 über<br />
konsularische Beziehungen entsprechende Anwendung.<br />
Beweis: BGBl. 1964 II S. 957 ff., BGBl. 1964 II S. 957<br />
Wir ordnen als staatlich-hoheitliche (aus dem Bekenntnis des Volkes und dem heimatlichen<br />
Geltungsbereich des natürlichen Volkes) und öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft<br />
(öffentliches Amt zur Förderung, Wahrung, Umsetzung und zum Schutz der Menschenrechte)<br />
aus Art. 1 GG nach Art. 137, 138 WRV, verbrieft in Art. 140 GG mit höherwertigem Recht aus<br />
Art. 25, 31 GG, die Unterlassung und Rehabilitation rechtswidriger Taten an.<br />
Sollte dieses als Präventivmaßnahme nicht umgesetzt werden, so ist die Landesverfassung im<br />
Rahmen des Art. 1 GG,<br />
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen<br />
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und<br />
der Gerechtigkeit in der Welt“<br />
bis zur Wiederherstellung des Rechts außer Vollzug zu setzten, da die Landesverfassung<br />
gegenwärtig verfassungswidrig praktiziert wird.<br />
6
Denn nur dann, wenn das Bekenntnis des Volkes praktiziert wird, ist die Gesetzgebung,<br />
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an unmittelbar geltendes Recht gebunden (Art. 1 (3)<br />
GG).<br />
Diese Bindung fehlt den Ländern derzeit, so daß das Recht, Gesetze zu beschließen, nach<br />
Gesetzen zu urteilen und zu vollstrecken, fehlt.<br />
Sie sind analog §42 VwVfG gehindert, unsere Gemeinschaft in Abrede zu stellen und unsere<br />
Beamten, Mitglieder und sonstiges Gemeinschaftsgut zu verletzten.<br />
Sollten die rechtswidrigen Taten nicht unterlassen werden, so muß die Verfassung in den<br />
Ländern wegen <strong>Nichtigkeit</strong> außer Kraft treten.<br />
Da die Bundesrepublik in Deutschland eine demokratische Wirtschaftsverwaltung (Art. 133 GG)<br />
ist, gilt daher ausschließlich das Verwaltungsverfahrensgesetz und nicht die Prozeßordnung.<br />
Gemäß §§2 iVm. 43, 44 VwVfG bezüglich der <strong>Nichtigkeit</strong> liegt Unzuständigkeit (Art. 1, 25, 140<br />
GG) vor, denn<br />
diese Gesetze gelten nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und<br />
Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen!<br />
Artikel 133 GG<br />
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten<br />
Wirtschaftsgebietes ein.<br />
es gilt somit VwVfG!!!!!<br />
§ 2 VwVfG Ausnahmen vom Anwendungsbereich<br />
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und<br />
Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.<br />
Sollte der Schleswig-Holsteinische Landtag meinen, unzuständig zu sein, so würde die nichtige<br />
Rechtspraxis der Landesverfassungen analog gegen Art. 19 GG, Art. 6, 13 UMRG analog<br />
EMRK, §17a GVG verstoßen.<br />
Denn auch die <strong>Nichtigkeit</strong> der Landesverfassung muß verhandelbar sein, weil mit der<br />
rechtswidrigen Praxis der Landesverfassung das Grundrecht in seinem Wesensgehalt<br />
angetastet wird, und die öffentliche und nichtige Gewalt unsere Rechte rechtswidrig verletzt.<br />
Es wird <strong>Nichtigkeit</strong>srüge erhoben, weil das Land Schleswig-Holstein nur als Verwaltung in<br />
Schleswig-Holstein nach Art. 133 GG tätig ist, nicht als Staat.<br />
Die Bundesrepublik kann nicht mehr Rechte vergeben, als sie selbst hat. Sie ist nach<br />
Militärverordnung Nr. 55 ohne Rechtspersönlichkeit und nur teilgeschäftsfähig als<br />
Verwaltung (Bi-Zonenvertrag) zugelassen und gegründet worden.<br />
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Wir möchten Sie nochmals bitten, sich ordnungsgemäß sachlich und praktisch mit der Petition<br />
und dem Rechtsberatungsgesetz zu beschäftigen, wenn die Bediensteten bei Körperverletzung<br />
an den Schutzbefohlenen durch eigenverantwortliche Pflichtverletzungen als Privatpersonen<br />
persönlich und gesamtschuldnerisch zu haften haben.<br />
Es geht in erster Linie um das Deutsche Staatsvolk als den völlig rechtlos gestellten Souverän<br />
in unserem Lande, um das Ansehen der Deutschen und seiner deutschen Justiz national und<br />
international. Es geht um die Berufsehre unserer Juristen. Es wird bei Organhaftung für<br />
Menschenrechtsverletzungen unter Vorsatz durch den Ausverkauf Deutschlands mit<br />
systematisch betriebenen Existenzvernichtungen der Deutschen aus niederen Motiven aber<br />
auch um enorm hohe Schadenersatzforderungen der Schutzbefohlenen an Bund und Länder<br />
gehen.<br />
Es geht um Ihre Verantwortung für die Fehlhandlungen der von Ihnen rational unbestreitbar real<br />
abhängigen Geschöpfe, die von Ihnen bestellt, betreut, beaufsichtigt, beurteilt, befördert und<br />
bezahlt werden, nicht um ihre real existente Unabhängigkeit von Volk, Recht, Gesetz, Fakten,<br />
Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung (VRGFFW).<br />
Wir machen Strafschadensersatz gegen alle Volksvertreter geltend, wenn die rechtswidrigen<br />
Verfahren gegen unsere Gemeinschaft der Staatsangehörigen zum Schutz der<br />
Menschenrechte nicht sofort eingestellt werden.<br />
Bei Fortgang der Gewalt ist wegen <strong>Nichtigkeit</strong> der Landesverfassung in Folge von Ihnen auch<br />
die Auflösung des Landes Schleswig-Holstein offenkundig mit dieser Rüge festzustellen, da nur<br />
eine örtliche Verwaltung vorliegt.<br />
Weiterungen bleiben vor.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Irene Müßner<br />
Norbert Müßner<br />
http://zds-dzfmr.de/<br />
http://www.deutschlandanzeiger.com/ahk-gesetze.html<br />
http://www.deutschlandanzeiger.com/immunitat.html<br />
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