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Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie

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d. Zu Abs. 4 Buchstabe l) gilt: Ist weder das Feld „Gebühr frei“ noch das Feld „Gebühr pflichtig“<br />

auf dem Verordnungsblatt angekreuzt oder sind beide Felder angekreuzt, muss <strong>die</strong><br />

Verordnung als gebührenpflichtig behandelt werden. Eine vom <strong>Vertrag</strong>sarzt als gebührenpflichtig<br />

oder nicht eindeutig als gebührenfrei gekennzeichnete Verordnung darf vom Leistungserbringer<br />

nur dann als gebührenfrei behandelt werden, wenn der Versicherte eine am<br />

Tage der Abgabe gültige Bescheinigung der Krankenkasse <strong>über</strong> <strong>die</strong> Befreiung von der Zuzahlung<br />

nach § 33 Abs. 2 SGB V vorlegt; der Leistungserbringer hat in <strong>die</strong>sem Fall unter<br />

Angabe seines Namenszeichens das Feld „Gebühr frei“ anzukreuzen und ggf. das Feld<br />

„Gebühr pflichtig“ zu korrigieren.<br />

6. Neben den Verordnungen (Muster 16) zugelassener <strong>Vertrag</strong>särzte akzeptiert <strong>die</strong> Krankenkasse<br />

<strong>zur</strong> Krankenhausentlassung auch nicht förmliche ärztliche Bescheinigungen durch zugelassene<br />

stationäre oder teilstationäre Einrichtungen. Hier kann <strong>die</strong> Form vom Muster 16 abweichen;<br />

es müssen jedoch mindestens alle Inhalte vorhanden sein.<br />

7. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Ausstellung<br />

vom Leistungserbringer angenommen worden ist, sofern nicht medizinische Gründe<br />

eine andere Frist begründen.<br />

8. Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern<br />

dürfen nicht beliefert und abgerechnet werden, wenn <strong>die</strong> Fälschung oder der Missbrauch<br />

bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war.<br />

9. Änderungen oder Ergänzungen an der ausgestellten Verordnung bzw. Bescheinigung dürfen,<br />

unbeschadet des Absatzes 5, nur durch den ausstellenden Arzt oder <strong>die</strong> verantwortlichen medizinischen<br />

Vertreter der zugelassenen Einrichtung vorgenommen werden. Die Bestimmungen<br />

aus der Hilfs<strong>mit</strong>tel-Richtlinie zu § 7 Abs. 4 sind uneingeschränkt zu beachten.<br />

10. Liegt dem Leistungserbringer eine vertragsärztliche Verordnung vor, er<strong>mit</strong>telt er <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

<strong>Versorgung</strong> notwendigen Patientenparameter. Er erstellt einen <strong>Versorgung</strong>svorschlag und<br />

reicht <strong>die</strong>sen - sofern vorgesehen – <strong>zur</strong> Genehmigung bei der Krankenkasse ein. Nach Zustimmung<br />

der Krankenkasse oder bei genehmigungsfreien <strong>Versorgung</strong>en wählt er das geeignete<br />

Hilfs<strong>mit</strong>tel aus, probiert es <strong>mit</strong> dem Versicherten aus und bessert es ggf. nach. Er <strong>über</strong>lässt<br />

ihm das passende Hilfs<strong>mit</strong>tel und gewährleistet dessen einwandfreie Beschaffenheit,<br />

Funktionsfähigkeit sowie <strong>die</strong> Anleitung in dessen Gebrauch. Erforderliche Nachbesserungen<br />

und Nachbetreuungen sind ebenfalls sicherzustellen. Weitere Details sind in der Anlage 1 geregelt.<br />

11. Die Abgabe der Hilfs<strong>mit</strong>tel erfolgt unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Verordnung und -<br />

soweit erforderlich - der Genehmigung der Krankenkasse. Sofern es das Krankheitsbild oder<br />

<strong>die</strong> Behinderung zulässt, erfolgt <strong>die</strong> Abgabe bei maßangefertigten Hilfs<strong>mit</strong>teln an den Versicherten<br />

innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe der Verordnung bzw. Eingang der Genehmigung<br />

der Krankenkasse. Dies gilt nicht, wenn <strong>die</strong> Abgabe des Hilfs<strong>mit</strong>tels aus nicht vom Leistungserbringer<br />

zu vertretenden Gründen erst später möglich ist. Die Abgabe von Hilfs<strong>mit</strong>teln<br />

ohne Genehmigung der Krankenkasse geht zu Lasten des Leistungserbringers. Kosten für<br />

nicht genehmigte <strong>Versorgung</strong>en können dem Versicherten nur nach entsprechend begründeter<br />

Privatvereinbarung in Rechnung gestellt werden.<br />

12. Abweichend von Absatz 3 wird auf <strong>die</strong> Genehmigung der <strong>Versorgung</strong> durch <strong>die</strong> Krankenkasse<br />

verzichtet, soweit <strong>die</strong>s in den Anlagen 2 bis 2f vorgesehen ist. Der Verzicht auf <strong>die</strong> Genehmigung<br />

kann unabhängig von der Gültigkeit der Anlagen 2 bis 2f von der Krankenkasse gegen<strong>über</strong><br />

dem Leistungserbringer widerrufen werden.<br />

13. Ist auf der vertragsärztlichen Verordnung das Kennzeichen „6“ für BVG angegeben, ist <strong>die</strong><br />

Krankenkasse regelmäßig nicht zuständig, sondern <strong>die</strong> Orthopädische <strong>Versorgung</strong>sstelle. Für<br />

in <strong>die</strong>ser Form gekennzeichnete Verordnungen besteht bei der Krankenkasse immer eine Genehmigungspflicht.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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