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Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie

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<strong>Vertrag</strong><br />

nach § 127 Abs. 2 SGB V<br />

zwischen<br />

Fachverband für Orthopä<strong>die</strong>-Technik<br />

und Sanitätsfachhandel Bayern e.V.<br />

Westenriederstr. 18<br />

80331 München<br />

und<br />

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,<br />

Carl-Wery-Str. 28, 81739 München<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong><br />

<strong>Kompressionstherapie</strong><br />

AC / TK 15 02717<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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§ 1<br />

Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es<br />

Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es ist <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> der Versicherten der Krankenkasse <strong>mit</strong> den in<br />

den Anlagen 2 bis 2f <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es aufgeführten Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> der<br />

Produktgruppe 17 (nachfolgend Hilfs<strong>mit</strong>tel), ausgenommen Apparate <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong><br />

(Produktuntergruppe 17.99.01. und 17.99.02. sowie Positionsnummern 17.99.99.3001 und<br />

17.99.99.4001), sowie der Produktart 02.40.01.3 des Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnisses nach § 139 Sozialgesetzbuch<br />

(SGB) V unter Berücksichtigung des Medizinproduktegesetzes (MPG), der<br />

Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibVO) und des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12<br />

SGB V). Für Versicherte, <strong>die</strong> im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen (SVA, KVA) von<br />

der Krankenkasse betreut werden, gelten <strong>die</strong> vertraglichen Bestimmungen entsprechend.<br />

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> z. T. <strong>die</strong> männliche Sprachform<br />

gewählt. Wenn Personen in männlicher Form genannt werden, so ist <strong>die</strong> weibliche Form<br />

<strong>mit</strong> eingeschlossen, wie z.B. Versicherter, Mitarbeiter, Leistungserbringer usw..<br />

Der <strong>Vertrag</strong> gilt für<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich<br />

1. <strong>die</strong> AOK Bayern – Die Gesundheitskasse (nachfolgend Krankenkasse),<br />

2. <strong>die</strong> Mitglieder des Fachverbandes für Orthopä<strong>die</strong>-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern<br />

e.V., sofern sie <strong>die</strong> Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und ihren Beitritt <strong>mit</strong>tels der Anlage 4<br />

erklären (nachfolgend Leistungserbringer),<br />

3. Nicht-Mitglieder des Fachverbandes für Orthopä<strong>die</strong>-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern<br />

e.V., sofern sie <strong>die</strong> Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und ihren Beitritt <strong>mit</strong>tels der Anlage 4<br />

erklären (nachfolgend Leistungserbringer).<br />

§ 3<br />

Grundsätze der Leistungserbringung<br />

1. Der Leistungserbringer erfüllt <strong>die</strong> Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und<br />

funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V<br />

i.V.m. § 126 Abs. 1a SGB V der in den Anlagen aufgeführten Hilfs<strong>mit</strong>tel. Dabei sind <strong>die</strong> Anforderungen<br />

der Empfehlungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung<br />

einzuhalten. Der Leistungserbringer erfüllt zudem während der <strong>Vertrag</strong>slaufzeit <strong>die</strong> in der<br />

Anlage 1 genannten persönlichen, fachlichen und sachlichen Voraussetzungen. Er verpflichtet<br />

sich, <strong>die</strong> Versicherten der Krankenkasse entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den<br />

Bestimmungen <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es zu versorgen und dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §<br />

12 SGB V zu beachten. Er hat eine aufzahlungsfreie <strong>Versorgung</strong> zu gewährleisten.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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2. Für <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln ist <strong>die</strong> Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Verordnung von Hilfs<strong>mit</strong>teln in der vertragsärztlichen <strong>Versorgung</strong> (§ 92 Abs.1 Nr. 6<br />

SGB V) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.<br />

3. Voraussetzung für <strong>die</strong> Abgabe von Hilfs<strong>mit</strong>teln und deren Abrechnung nach <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> ist<br />

eine vollständig und ordnungsgemäß ausgestellte vertragsärztliche Verordnung (vgl. Richtlinie<br />

des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 SGB V) sowie deren Genehmigung, soweit<br />

nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.<br />

4. Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche Verordnung (siehe Muster 16 gemäß<br />

Anlage 3), wenn sie neben dem Hilfs<strong>mit</strong>tel und der Verordnungsmenge folgende Angaben<br />

enthält:<br />

a. Bezeichnung der Krankenkasse,<br />

b. Kassen-Nummer,<br />

c. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten,<br />

d. Versicherten-Nummer,<br />

e. Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach § 267 Abs. 5 Satz 1 SGB V),<br />

f. Betriebsstättennummer (BSNR) des Arztes,<br />

g. Arzt-Nummer (LANR),<br />

h. Ausstellungsdatum,<br />

i. Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7 und 9 des Verordnungsblattes, soweit zutreffend,<br />

j. Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend,<br />

k. Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend,<br />

l. Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend,<br />

m. Diagnose oder Indikation,<br />

n. Unterschrift des <strong>Vertrag</strong>sarztes,<br />

o. <strong>Vertrag</strong>sarztstempel oder entsprechender Aufdruck<br />

5. Die Angaben gemäß Abs. 4 werden vom <strong>Vertrag</strong>sarzt auf das Verordnungsblatt <strong>über</strong>tragen.<br />

Fehlende Angaben nach den Buchstaben b), d), f), g) oder l) werden vom Leistungserbringer<br />

gemäß den folgenden Erläuterungen nachgetragen.<br />

a. Ist nur der Kostenträger (Buchstabe a) angegeben, ist vom Leistungserbringer ggf. anhand<br />

der Eintragung auf der Versichertenkarte <strong>die</strong> Kassen-Nummer (Buchstabe b) zu ergänzen.<br />

b. Sind nur der Name, der Vorname, das Geburtsdatum und <strong>die</strong> Anschrift (Buchstabe c) angegeben,<br />

ist vom Leistungserbringer anhand der Eintragung auf der Versichertenkarte <strong>die</strong><br />

Versicherten-Nummer (Buchstabe d) zu ergänzen.<br />

c. Zu den Buchstaben f) und g) gilt: Eine fehlende Angabe der BSNR bzw. NBSNR im Versichertenfeld<br />

muss vom Leistungserbringer <strong>mit</strong> der BSNR bzw. NBSNR aus der Co<strong>die</strong>rzeile<br />

ergänzt werden. Eine fehlende Angabe der LANR im Versichertenfeld muss vom Leistungserbringer<br />

aufgrund einer Rücksprache <strong>mit</strong> dem <strong>Vertrag</strong>sarzt ergänzt werden; das Ergebnis<br />

der Rücksprache ist auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen.<br />

Der Leistungserbringer haftet nicht für <strong>die</strong> Richtigkeit der LANR. Kann <strong>die</strong> LANR vom Leistungserbringer<br />

auch durch Nachfrage beim Arzt nicht er<strong>mit</strong>telt werden, kann <strong>die</strong> Aufbringung<br />

der LANR entfallen; der Leistungserbringer hat <strong>die</strong>s auf dem Verordnungsblatt zu<br />

vermerken und abzuzeichnen. Einer LANR bedarf es nicht bei Krankenhausverordnungen.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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d. Zu Abs. 4 Buchstabe l) gilt: Ist weder das Feld „Gebühr frei“ noch das Feld „Gebühr pflichtig“<br />

auf dem Verordnungsblatt angekreuzt oder sind beide Felder angekreuzt, muss <strong>die</strong><br />

Verordnung als gebührenpflichtig behandelt werden. Eine vom <strong>Vertrag</strong>sarzt als gebührenpflichtig<br />

oder nicht eindeutig als gebührenfrei gekennzeichnete Verordnung darf vom Leistungserbringer<br />

nur dann als gebührenfrei behandelt werden, wenn der Versicherte eine am<br />

Tage der Abgabe gültige Bescheinigung der Krankenkasse <strong>über</strong> <strong>die</strong> Befreiung von der Zuzahlung<br />

nach § 33 Abs. 2 SGB V vorlegt; der Leistungserbringer hat in <strong>die</strong>sem Fall unter<br />

Angabe seines Namenszeichens das Feld „Gebühr frei“ anzukreuzen und ggf. das Feld<br />

„Gebühr pflichtig“ zu korrigieren.<br />

6. Neben den Verordnungen (Muster 16) zugelassener <strong>Vertrag</strong>särzte akzeptiert <strong>die</strong> Krankenkasse<br />

<strong>zur</strong> Krankenhausentlassung auch nicht förmliche ärztliche Bescheinigungen durch zugelassene<br />

stationäre oder teilstationäre Einrichtungen. Hier kann <strong>die</strong> Form vom Muster 16 abweichen;<br />

es müssen jedoch mindestens alle Inhalte vorhanden sein.<br />

7. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Ausstellung<br />

vom Leistungserbringer angenommen worden ist, sofern nicht medizinische Gründe<br />

eine andere Frist begründen.<br />

8. Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern<br />

dürfen nicht beliefert und abgerechnet werden, wenn <strong>die</strong> Fälschung oder der Missbrauch<br />

bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war.<br />

9. Änderungen oder Ergänzungen an der ausgestellten Verordnung bzw. Bescheinigung dürfen,<br />

unbeschadet des Absatzes 5, nur durch den ausstellenden Arzt oder <strong>die</strong> verantwortlichen medizinischen<br />

Vertreter der zugelassenen Einrichtung vorgenommen werden. Die Bestimmungen<br />

aus der Hilfs<strong>mit</strong>tel-Richtlinie zu § 7 Abs. 4 sind uneingeschränkt zu beachten.<br />

10. Liegt dem Leistungserbringer eine vertragsärztliche Verordnung vor, er<strong>mit</strong>telt er <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

<strong>Versorgung</strong> notwendigen Patientenparameter. Er erstellt einen <strong>Versorgung</strong>svorschlag und<br />

reicht <strong>die</strong>sen - sofern vorgesehen – <strong>zur</strong> Genehmigung bei der Krankenkasse ein. Nach Zustimmung<br />

der Krankenkasse oder bei genehmigungsfreien <strong>Versorgung</strong>en wählt er das geeignete<br />

Hilfs<strong>mit</strong>tel aus, probiert es <strong>mit</strong> dem Versicherten aus und bessert es ggf. nach. Er <strong>über</strong>lässt<br />

ihm das passende Hilfs<strong>mit</strong>tel und gewährleistet dessen einwandfreie Beschaffenheit,<br />

Funktionsfähigkeit sowie <strong>die</strong> Anleitung in dessen Gebrauch. Erforderliche Nachbesserungen<br />

und Nachbetreuungen sind ebenfalls sicherzustellen. Weitere Details sind in der Anlage 1 geregelt.<br />

11. Die Abgabe der Hilfs<strong>mit</strong>tel erfolgt unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Verordnung und -<br />

soweit erforderlich - der Genehmigung der Krankenkasse. Sofern es das Krankheitsbild oder<br />

<strong>die</strong> Behinderung zulässt, erfolgt <strong>die</strong> Abgabe bei maßangefertigten Hilfs<strong>mit</strong>teln an den Versicherten<br />

innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe der Verordnung bzw. Eingang der Genehmigung<br />

der Krankenkasse. Dies gilt nicht, wenn <strong>die</strong> Abgabe des Hilfs<strong>mit</strong>tels aus nicht vom Leistungserbringer<br />

zu vertretenden Gründen erst später möglich ist. Die Abgabe von Hilfs<strong>mit</strong>teln<br />

ohne Genehmigung der Krankenkasse geht zu Lasten des Leistungserbringers. Kosten für<br />

nicht genehmigte <strong>Versorgung</strong>en können dem Versicherten nur nach entsprechend begründeter<br />

Privatvereinbarung in Rechnung gestellt werden.<br />

12. Abweichend von Absatz 3 wird auf <strong>die</strong> Genehmigung der <strong>Versorgung</strong> durch <strong>die</strong> Krankenkasse<br />

verzichtet, soweit <strong>die</strong>s in den Anlagen 2 bis 2f vorgesehen ist. Der Verzicht auf <strong>die</strong> Genehmigung<br />

kann unabhängig von der Gültigkeit der Anlagen 2 bis 2f von der Krankenkasse gegen<strong>über</strong><br />

dem Leistungserbringer widerrufen werden.<br />

13. Ist auf der vertragsärztlichen Verordnung das Kennzeichen „6“ für BVG angegeben, ist <strong>die</strong><br />

Krankenkasse regelmäßig nicht zuständig, sondern <strong>die</strong> Orthopädische <strong>Versorgung</strong>sstelle. Für<br />

in <strong>die</strong>ser Form gekennzeichnete Verordnungen besteht bei der Krankenkasse immer eine Genehmigungspflicht.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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14. Vor einer notwendigen Ersatzversorgung ist der Leistungserbringer verpflichtet, auf etwaige<br />

Garantie-/Gewährleistungsansprüche zu achten. Die Krankenkasse erhält vom Leistungserbringer<br />

einen schriftlichen Hinweis, wenn an einem Hilfs<strong>mit</strong>tel ein Schaden festgestellt oder<br />

vermutet wird, der auf unsachgemäße Behandlung bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch<br />

<strong>zur</strong>ückzuführen ist.<br />

15. Ist gemäß der vertraglichen Regelungen eine Genehmigung erforderlich, reicht der Leistungserbringer<br />

<strong>die</strong> ärztliche Verordnung in Kopie zusammen <strong>mit</strong> einem Kostenvoranschlag, bei<br />

flachgestrickten Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> und Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> Narbenkompression<br />

bei der Erstversorgung zusätzlich das Maßblatt, bei der Krankenkasse ein. Der Kostenvoranschlag<br />

soll in der von der Krankenkasse vorgesehenen Form elektronisch <strong>über</strong><strong>mit</strong>telt werden.<br />

Aus dem Kostenvoranschlag müssen <strong>die</strong> Daten des Leistungserbringers, insbesondere<br />

das <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> zugeordnete Institutionskennzeichen (IK), eindeutig hervorgehen. Der<br />

Kostenvoranschlag muss in seinen Bestandteilen und der Preisfindung/Kalkulation nachvollziehbar<br />

sein. Er enthält mindestens den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, <strong>die</strong> Anschrift<br />

und <strong>die</strong> Versichertennummer, <strong>die</strong> 10-stellige Hilfs<strong>mit</strong>telpositionsnummer oder kassenspezifische<br />

Abrechnungsnummer aus den Anlagen 2 bis 2f, <strong>die</strong> Artikelnummern, <strong>die</strong> genaue<br />

Modellbezeichnung, den Hersteller; <strong>die</strong> Bezeichnungen von Zubehör, das nicht im Grundhilfs<strong>mit</strong>tel<br />

enthalten ist. Anfragen der leistungspflichtigen Krankenkasse sind zeitnah zu beantworten;<br />

eine gesonderte Vergütung kann nicht beansprucht werden. Kostenvoranschläge<br />

sind kostenlos zu erstellen.<br />

16. Der Leistungserbringer setzt herstellerneutral <strong>die</strong> notwendigen Hilfs<strong>mit</strong>tel bedarfsgerecht ein<br />

und trifft <strong>die</strong> individuelle Produktauswahl in Abstimmung <strong>mit</strong> dem Versicherten. Für <strong>die</strong> Produktauswahl<br />

gelten <strong>die</strong> Bestimmungen der Hilfs<strong>mit</strong>tel-Richtlinie, <strong>die</strong> Ausführungen im Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnis<br />

sowie das MPG.<br />

17. Der Leistungserbringer behandelt alle Versicherten nach gleichen Grundsätzen. Der Leistungserbringer<br />

darf eine <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln nicht ablehnen. Ausgenommen sind Fälle,<br />

in denen das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und der Versicherten<br />

durch konkrete Vorkommnisse zerstört ist oder dem Leistungserbringer notwendige<br />

Zusatzqualifikationen fehlen.<br />

18. Die von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesfachverband<br />

Medizinprodukteindustrie e. V. (BVMed) gemeinsam erstellten Verhaltensregeln im sogenannten<br />

"Kodex Medizinprodukte" sind zu beachten und einzuhalten.<br />

§ 4<br />

Beratung der Versicherten und <strong>Versorgung</strong>squalität<br />

1. Der Leistungserbringer führt <strong>zur</strong> Feststellung des <strong>Versorgung</strong>sbedarfs eine umfassende Beratung<br />

durch und leitet den Versicherten in der Handhabung und Pflege des Hilfs<strong>mit</strong>tels an. Die<br />

<strong>Versorgung</strong> und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen und Nachbetreuungen erfolgen<br />

in den geeigneten Räumlichkeiten des Leistungserbringers. Falls erforderlich, sind Beratung<br />

und Anleitung auch an anderen Örtlichkeiten (z. B. Wohnung, Krankenhaus usw.) durchzuführen.<br />

Versicherte sind nur nach vorheriger Terminabsprache durch den Leistungserbringer<br />

aufzusuchen. Hausbesuche müssen ärztlich verordnet sein, sofern <strong>die</strong>se zu Lasten der<br />

Krankenkasse abgerechnet werden sollen (Beratung und / oder <strong>Versorgung</strong> im Krankenhaus /<br />

in der Reha-Einrichtung fallen nicht unter Hausbesuch). Die Bestimmungen des § 128 SGB V<br />

sind zu beachten.<br />

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<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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2. Es ist nur fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich<br />

<strong>die</strong> Mitarbeiter regelmäßig fortbilden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist ein Nachweis vorzulegen.<br />

3. Art und Umfang der <strong>Versorgung</strong> richten sich indikationsbezogen nach dem jeweils notwendigen<br />

Bedarf. Es gilt der Grundsatz, dass <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> ausreichend, in der fachlich gebotenen<br />

Qualität und zweckmäßig zu erfolgen hat (§§ 12 und 70 SGB V).<br />

4. Der Leistungserbringer gewährleistet eine qualitätsgesicherte <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln für<br />

<strong>die</strong> Versicherten der Krankenkasse gemäß der Anlage 1.<br />

§ 5<br />

Leistungsbeschreibung<br />

1. Der Leistungserbringer liefert nur solche Hilfs<strong>mit</strong>tel, <strong>die</strong> im Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnis nach § 139<br />

SGB V gelistet oder in Qualität und Ausführung gleichwertig sind. Nicht im Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnis<br />

gelistete Produkte haben mindestens <strong>die</strong> Vorgaben des MPG und der Richtlinie<br />

93/42/EWG (CE-Kennzeichnung) sowie <strong>die</strong> im Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnis festgeschriebenen Qualitätsstandards<br />

zu erfüllen. Ein geeigneter Nachweis ist auf Verlangen der Krankenkasse zu erbringen.<br />

2. Neben der fachgerechten <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> den Hilfs<strong>mit</strong>teln nach Absatz 1 beinhaltet <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong><br />

alle da<strong>mit</strong> im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zählen<br />

insbesondere Beratung, Anpassung sowie eine umfassende Anleitung/Einweisung und<br />

Nachbetreuung des Versicherten bzw. der Betreuungsperson(en) in den sachgerechten Gebrauch<br />

durch den Leistungserbringer. Weitere Details sind in der Anlage 1 geregelt..<br />

3. Es ist unzulässig, Ärzte oder Versicherte <strong>zur</strong> Stellung von Anträgen auf Bewilligung von Hilfs<strong>mit</strong>teln<br />

zu veranlassen oder in einer anderen personenbezogenen Weise zu werben. Werbemaßnahmen<br />

des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf <strong>die</strong> Leistungspflicht der Krankenkasse<br />

beziehen. Zahlungen oder Zuwendungen anderer Art des Leistungserbringers an verordnende<br />

<strong>Vertrag</strong>särzte oder andere medizinische Einrichtungen sind unzulässig.<br />

§ 6<br />

Haftung / Gewährleistung<br />

1. Der Leistungserbringer <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Gewähr für eine einwandfreie Beschaffenheit und<br />

Funktionsfähigkeit der Hilfs<strong>mit</strong>tel bei der Auslieferung.<br />

2. Der Leistungserbringer haftet für <strong>die</strong> bei der Leistungserbringung nach <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> ggf.<br />

entstehenden Schäden, <strong>die</strong> dem Versicherten oder Dritten durch Hilfs<strong>mit</strong>tel entstehen, <strong>die</strong> fehlerhaft<br />

ausgeliefert wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

3. Die gesetzlichen Bestimmungen <strong>zur</strong> Garantie / Gewährleistung gelten entsprechend. Garantien,<br />

<strong>die</strong> der Hersteller dem Leistungserbringer <strong>über</strong> <strong>die</strong> jeweils gesetzlich geregelten Fristen<br />

hinaus gewährt, gelten in gleicher Weise für <strong>die</strong> Krankenkasse, wenn sie der Leistungserbringer<br />

erfolgreich umsetzen konnte.<br />

4. Zur Erfüllung der vorgenannten Bedingungen schließt der Leistungserbringer eine ausreichende<br />

Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab.<br />

Ausreichend für den Versicherungsfall sind: 2.000.000 EUR pauschal für Personenschäden,<br />

1.000.000 EUR pauschal für Sachschäden, 100.000 EUR pauschal für Vermögensschäden.<br />

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<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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§ 7<br />

Vergütung / Rechnungslegung<br />

1. Der Leistungserbringer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn er <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong>sleistungen<br />

nach <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> erbracht hat. Der Empfang der Lieferung ist durch den Versicherten,<br />

<strong>die</strong> betreuende Person bzw. eine berechtigte Person in dem dafür vorgesehenen Feld auf der<br />

Rückseite der ärztlichen Verordnung zu bestätigen. Erfolgt <strong>die</strong> Lieferung auf Grund einer nicht<br />

förmlichen ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 6 kann der Empfang <strong>mit</strong> einem separaten<br />

Nachweis auf Standardpapier (Papiergröße DIN A4 oder A5 <strong>mit</strong> einer Papierstärke<br />

von mindestens 70 g/m² bis maximal 100 g/m²) bestätigt werden.<br />

2. Die Vergütung ist in den Anlagen 2 bis 2f geregelt; <strong>die</strong> vereinbarten Preise sind Höchstpreise.<br />

Die Vergütung vermindert sich um <strong>die</strong> nach § 33 Abs. 8 i.V.m. § 61 SGB V durch den Leistungserbringer<br />

von den volljährigen Versicherten einzuziehende Zuzahlung in Höhe von 10<br />

v.H., mindestens 5 € aber höchstens 10 €. Versicherte, <strong>die</strong> eine gültige Befreiungskarte nach<br />

§ 62 SGB V vorlegen, sind von der Zuzahlung befreit.<br />

3. Mit der Vergütung nach den Anlagen 2 bis 2f ist der in <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> beschriebene Leistungsumfang<br />

abgegolten. Eine dar<strong>über</strong> hinausgehende Forderung einer Aufzahlung oder Kostenbeteiligung<br />

neben der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung gegen<strong>über</strong> dem Versicherten<br />

ist unzulässig und darf weder gefordert noch angenommen werden.<br />

4. Verlangt der Versicherte neben den von <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> umfassten Leistungen eine <strong>über</strong> das<br />

Maß des Notwendigen hinausgehende <strong>Versorgung</strong>, können <strong>die</strong> entstehenden Mehrkosten<br />

dem Versicherten in Rechnung gestellt werden (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Voraussetzung<br />

ist, dass der Versicherte <strong>die</strong> Mehrleistung ausdrücklich gefordert hat, dem Leistungserbringer<br />

hier<strong>über</strong> eine schriftliche Bestätigung vorliegt und der Leistungserbringer den Versicherten<br />

vor der Abgabe des Hilfs<strong>mit</strong>tels schriftlich <strong>über</strong> <strong>die</strong> entstehenden Mehrkosten informiert<br />

hat. Die schriftliche Aufklärung des Versicherten ist vom Leistungserbringer zu dokumentieren.<br />

5. Die Rechnungslegung erfolgt für alle <strong>Versorgung</strong>en eines Kalendermonats jeweils frühestens<br />

am Monatsletzten. Die Abrechnung ist einmal monatlich als Gesamtrechnung zu erstellen und<br />

bei den von der Krankenkasse benannten Daten- und Papierannahmestellen unter Angabe<br />

des Institutionskennzeichens ein<strong>zur</strong>eichen. Die in § 302 SGB V vorgesehenen Richtlinien in<br />

der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden.<br />

6. Der Leistungserbringer ist <strong>zur</strong> Nachprüfung der vom Arzt angegebenen Zugehörigkeit des<br />

Versicherten zu der auf der Verordnung angegebenen Krankenkasse nicht verpflichtet; ein<br />

Fehlen der Mitgliedschaft entbindet <strong>die</strong> angegebene Krankenkasse nicht von der Zahlungspflicht,<br />

es sei denn, <strong>die</strong> Krankenkasse hat den Leistungserbringer entsprechend informiert.<br />

7. Die Verordnung (z.B. Muster 16) enthält alle notwendigen Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Preisfeststellungen;<br />

<strong>die</strong> Aufstellung des Kostenbetrages nach den jeweiligen Positionen der Anlagen 2 bis 2f<br />

ist auf dem dafür vorgesehenen Feld der Verordnungen vorzunehmen. Eine Abrechnung ist<br />

nur <strong>mit</strong> dem für <strong>die</strong>sen <strong>Vertrag</strong> angegebenen Institutionskennzeichen möglich. Es ist Pflicht<br />

des Leistungserbringers <strong>die</strong> Daten seines Institutionskennzeichens zu pflegen. Verzögerungen<br />

oder Fehlbuchungen aufgrund nicht zutreffender Daten gehen zu Lasten des Leistungserbringers.<br />

8. Die Krankenkasse begleicht Rechnungen bargeldlos innerhalb von vier Wochen nach Eingang<br />

der vollständigen Rechnungsunterlagen. Als Zahltag gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages<br />

an ein Geldinstitut. Maßgebend für <strong>die</strong> Berechnung des Zahlungsziels ist der<br />

Tag, an dem alle zu einem Abrechnungsfall gehörenden Unterlagen (Daten und Papierbelege)<br />

bei der Krankenkasse vorliegen.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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9. Die Zahlungen an zentrale Abrechnungsstellen haben befreiende Wirkung gegen<strong>über</strong> dem<br />

Leistungserbringer. Wenn eine Abrechnungsstelle beauftragt wird, ist das vorab der Krankenkasse<br />

zu melden. Im Übrigen können Forderungen gegen <strong>die</strong> Krankenkasse nur <strong>mit</strong> vorheriger<br />

Zustimmung der Krankenkasse an Dritte (z. B. Abtretungen an Banken, Finanzierungsinstitute,<br />

verlängerter Eigentumsvorbehalt, usw.) abgetreten bzw. verkauft werden.<br />

10. Bei mangelnder Prüffähigkeit, erheblichen Differenzen oder der Abrechnung anderer als der in<br />

den Anlagen 2 bis 2f vereinbarten Preise kann <strong>die</strong> Krankenkasse dem Leistungserbringer <strong>die</strong><br />

eingereichten Unterlagen <strong>zur</strong> Prüfung <strong>zur</strong>ückgeben oder <strong>die</strong> Abrechnung vollständig verweigern,<br />

wenn der <strong>über</strong>wiegende Teil der Abrechnung fehlerhaft ist. Diese Rechte können innerhalb<br />

des Zahlungsziels gemäß Absatz 8 geltend gemacht werden. Bei <strong>zur</strong>ückgegebenen oder<br />

<strong>zur</strong>ückgewiesenen Rechnungen nach Satz 1 beginnt <strong>mit</strong> der erneuten Rechnungslegung das<br />

Zahlungsziel nach Absatz 8. Der Nachweis des vollständigen Eingangs der Abrechnungsunterlagen<br />

obliegt dem Leistungserbringer oder dessen Abrechnungsstelle. Bei fehlerhaft erstellten<br />

Rechnungen ist <strong>die</strong> Krankenkasse nicht <strong>zur</strong> Bezahlung verpflichtet.<br />

11. Die Aufrechnung und/oder Verrechnung seitens der Krankenkasse gegen Ansprüche des<br />

Leistungserbringers ist nur <strong>mit</strong> unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />

möglich.<br />

§ 8<br />

Datenschutz / Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es bekannt werdenden<br />

Daten und persönlichen Verhältnisse Betroffener nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.<br />

2. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, bei der Abwicklung <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es <strong>die</strong> nach den datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen<br />

zu treffen. Insbesondere hat er <strong>die</strong> <strong>zur</strong> Durchführung <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es von ihm beauftragten<br />

Personen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Beachtung der Datenschutzvorschriften zu informieren und zu belehren.<br />

3. Der Leistungserbringer darf <strong>die</strong> ihm <strong>über</strong>lassenen Sozialdaten nur zu dem Zweck verarbeiten<br />

oder nutzen, zu dem sie an ihn <strong>über</strong><strong>mit</strong>telt wurden. Die Daten dürfen vom Leistungserbringer<br />

nicht anderweitig verwendet und nicht länger gespeichert werden, als es für <strong>die</strong> Auftragserfüllung<br />

bzw. Abrechnung erforderlich ist. Die gesetzlichen Vorgaben zu den Aufbewahrungsfristen<br />

sind einzuhalten.<br />

4. Die Geheimhaltungspflicht des Leistungserbringers und seiner für <strong>die</strong> Auftragsabwicklung eingesetzten<br />

Mitarbeiter reicht <strong>über</strong> das <strong>Vertrag</strong>sende hinaus. Der Leistungserbringer verpflichtet<br />

sich, <strong>über</strong> alle ihm im Zusammenhang <strong>mit</strong> <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> bekannt gewordenen oder noch bekannt<br />

werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, auch <strong>über</strong> das Ende <strong>die</strong>ses<br />

<strong>Vertrag</strong>sverhältnisses hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Er verpflichtet sich,<br />

<strong>die</strong> ihm <strong>über</strong>gebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig zu verwahren und vor Einsichtnahme<br />

Dritter zu schützen.<br />

5. Der Leistungserbringer haftet gegen<strong>über</strong> der Krankenkasse für alle materiellen und immateriellen<br />

Schäden, <strong>die</strong> durch Verstöße gegen Datenschutzgesetze entstehen.<br />

6. Bei Beendigung des <strong>Vertrag</strong>es sind sämtliche <strong>über</strong>lassenen Unterlagen (z.B. nicht realisierte<br />

vertragsärztliche Verordnungen oder Kosten<strong>über</strong>nahmeerklärungen) bzw. Daten für nicht abgeschlossene<br />

<strong>Versorgung</strong>en an <strong>die</strong> betreffende Krankenkasse <strong>zur</strong>ückzugeben und ggf. Mehrfertigungen,<br />

<strong>die</strong> nicht wegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Leistungserbringers<br />

benötigt werden, zu vernichten.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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§ 9<br />

<strong>Vertrag</strong>serfüllung / <strong>Vertrag</strong>sverstöße<br />

1. Der Leistungserbringer hat alle Veränderungen, <strong>die</strong> das <strong>Vertrag</strong>sverhältnis berühren (insbesondere<br />

den Wegfall der in § 3 genannten Voraussetzungen), der Krankenkasse unverzüglich<br />

<strong>mit</strong>zuteilen.<br />

2. Die Krankenkasse hat das Recht, während der üblichen Öffnungszeiten <strong>die</strong> Betriebsstätte<br />

durch Beauftragte besichtigen zu lassen. Dieses Recht erstreckt sich in begründeten Fällen<br />

auch auf <strong>die</strong> Einsicht in sämtliche Dokumentationen und sonstigen Unterlagen, aus denen <strong>die</strong><br />

durchgeführten Lieferungen für den Versicherten der Krankenkasse ersichtlich sind. Die Krankenkasse<br />

kündigt den Besuch zeitnah an.<br />

3. Bei Verstößen gegen <strong>die</strong>sen <strong>Vertrag</strong> kann <strong>die</strong> Krankenkasse unter Beachtung des Grundsatzes<br />

der Verhältnismäßigkeit den Leistungserbringer abmahnen und in Fällen wiederholter o-<br />

der schwerer Verstöße <strong>die</strong> Zahlung einer <strong>Vertrag</strong>sstrafe bis <strong>zur</strong> Höhe von 25.000 €, maximal 5<br />

% des vom Leistungserbringer <strong>mit</strong> <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> erzielten Jahresumsatzes verlangen.<br />

4. In Fällen wiederholter, in der Regel abgemahnter, oder schwerer Verstöße gegen <strong>die</strong>sen <strong>Vertrag</strong><br />

oder gegen <strong>die</strong> Berufspflicht kann der <strong>Vertrag</strong> fristlos gekündigt werden. Als schwerwiegende<br />

Verstöße gelten insbesondere:<br />

5. Berechnung nicht erbrachter Leistungen<br />

das abgegebene Hilfs<strong>mit</strong>tel entspricht in seiner Ausführung nicht der Genehmigung und /<br />

oder Abrechnung (ausgenommen § 7 Abs. 3)<br />

Nichterfüllung der in der Anlage 1 geregelten Voraussetzungen, es sei denn, hier<strong>über</strong> wurde<br />

im vorhinein für den konkreten Einzelfall eine Ausnahmeregelung zwischen Leistungserbringer<br />

und Krankenkasse getroffen<br />

Leistungserbringung <strong>mit</strong> groben Mängeln, welche geeignet ist, <strong>die</strong> medizinische und therapeutische<br />

Zielsetzung der ärztlichen Verordnung zu gefährden<br />

Leistungserbringung durch fachlich nicht qualifizierte Mitarbeiter<br />

unberechtigte Änderung der ärztlichen Verordnung<br />

wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz<br />

<br />

<br />

Zuwendungen an Ärzte in Zusammenhang <strong>mit</strong> der Hilfs<strong>mit</strong>telverordnung<br />

Unzulässige Abgabe von Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>über</strong> Depots bei <strong>Vertrag</strong>särzten, Krankenhäusern und<br />

anderen medizinischen Einrichtungen<br />

6. Die Krankenkasse räumt dem betroffenen Leistungserbringer vor Maßnahmen nach den Absätzen<br />

3 und 4 in der Regel <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>zur</strong> Stellungnahme ein.<br />

7. Bei Verstößen gegen § 128 Abs. 1 und 2 SGB V gelten <strong>die</strong> Absätze 3 bis 5 entsprechend. Bei<br />

schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen im Sinne des Satzes 1 kann der Leistungserbringer<br />

zudem für <strong>die</strong> Dauer von bis zu 2 Jahren von der <strong>Versorgung</strong> der Versicherten ausgeschlossen<br />

werden.<br />

8. Unabhängig von den Maßnahmen ist der durch <strong>die</strong> <strong>Vertrag</strong>sverletzung entstandene Schaden<br />

zu ersetzen. Mit einer <strong>Vertrag</strong>sstrafe gemäß Abs. 3 ist ein Schadenersatz nach Satz 1 nicht<br />

abgegolten. Bei nicht nur geringfügiger Nichterfüllung der fachlichen, sachlichen, räumlichen<br />

und / oder personellen Voraussetzungen sind, ungeachtet der Möglichkeit des Ausspruchs einer<br />

Verwarnung, für alle während dessen abgegebenen und abgerechneten Leistungen je<br />

Leistungsfall 20 % der vertraglich geschuldeten Netto-Vergütung zuzüglich hierauf entfallender<br />

Umsatzsteuer <strong>zur</strong>ück zu erstatten.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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§ 10<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es rechtsunwirksam sein oder werden, so kann<br />

daraus nicht <strong>die</strong> Rechtsunwirksamkeit des gesamten <strong>Vertrag</strong>es hergeleitet werden. Die <strong>Vertrag</strong>spartner<br />

sind sich dar<strong>über</strong> einig, dass rechtsunwirksame Bestimmungen anzupassen sind.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten / Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es<br />

1. Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt am 15.02.2014 in Kraft und gilt für alle ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt abgegebenen<br />

Hilfs<strong>mit</strong>tel. Er kann <strong>mit</strong> einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erstmals zum<br />

31.12.2015 schriftlich gekündigt werden. Dieser <strong>Vertrag</strong> löst alle anderen bestehenden Regelungen<br />

für <strong>die</strong>sen Bereich ab.<br />

2. Schließt <strong>die</strong> Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V, endet <strong>die</strong>ser <strong>Vertrag</strong> am Tag<br />

vor dem Inkrafttreten der dann maßgebenden ausgeschriebenen Verträge.<br />

3. Werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es<br />

gemäß § 36 SGB V Festbeträge festgesetzt, <strong>die</strong> unterhalb der in den Anlagen 2 bis 2f vereinbarten<br />

Preise liegen, treten <strong>die</strong> Festbeträge einschließlich der Leistungsinhalte anstelle der<br />

<strong>Vertrag</strong>spreise. § 127 Abs. 4 SGB V gilt entsprechend.<br />

4. Abweichende Absprachen sind zwischen den vertragsschließenden Parteien möglich; sie bedürfen<br />

jedoch der Schriftform.<br />

5. Werden Änderungen im Ablauf <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es erforderlich, können <strong>die</strong>se einvernehmlich<br />

kurzfristig vereinbart werden.<br />

6. Sollten für den Bereich der Hilfs<strong>mit</strong>tel <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> neue gesetzliche Regelungen<br />

in Kraft treten, sind <strong>die</strong>se zu beachten und der <strong>Vertrag</strong> ist ggf. entsprechend zu modifizieren.<br />

7. Die Anlagen 1 - 4 sind Bestandteil <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es. Die Anlagen 2 bis 2f können separat <strong>mit</strong><br />

einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erstmals zum 31.12.2014 schriftlich gekündigt<br />

werden, ohne dass <strong>die</strong>s den <strong>Vertrag</strong> an sich tangiert.<br />

München, den 24.01.2014<br />

__________________________________<br />

AOK Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

_______________________________<br />

Fachverband für Orthopä<strong>die</strong>-Technik<br />

und Sanitätsfachhandel Bayern e.V.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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Anlage 1<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB<br />

<strong>Vertrag</strong>svoraussetzungen<br />

Präambel<br />

Mit der durch <strong>die</strong>sen <strong>Vertrag</strong> vereinbarten <strong>Versorgung</strong>squalität soll <strong>die</strong> Vorbeugung und <strong>die</strong> Vermeidung<br />

von Komplikationen, <strong>die</strong> Integration der Betroffenen in <strong>die</strong> Gesellschaft und <strong>die</strong> Zufriedenheit<br />

(Lebensqualität) erreicht werden. Zur Erreichung <strong>die</strong>ser Zielstellung wurden Anforderungen<br />

bezüglich des eingesetzten Personal, der durchzuführenden Beratung und der einzusetzenden<br />

Hilfs<strong>mit</strong>tel definiert.<br />

Für eine bedarfsgerechte, ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong><br />

Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> sind während der gesamten <strong>Vertrag</strong>slaufzeit <strong>die</strong> nachfolgend<br />

genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Der Leistungserbringer stellt hierzu, unter Berücksichtigung<br />

des § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 126 Abs. 1a SGB V und in Abhängigkeit der in<br />

der Anlage 4 von ihm angegebenen und von der AOK bestätigten <strong>Versorgung</strong>sbereiche, <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong><br />

<strong>mit</strong> den von <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> umfassten Hilfs<strong>mit</strong>teln sicher. Dies gilt auch für <strong>die</strong> nachfolgend<br />

aufgeführten Qualitäts- und <strong>Versorgung</strong>sstandards.<br />

Personelle Voraussetzungen<br />

Der fachliche Leiter des Leistungserbringers ist in Vollzeit beschäftigt. Der fachliche Leiter steht<br />

während der üblichen Öffnungszeiten dem Betrieb <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Der Leistungserbringer stellt für sich und seine Mitarbeiter <strong>die</strong> regelmäßige Teilnahme (mindestens<br />

alle 2 Jahre) an Seminaren und Weiterbildungen <strong>über</strong> Material-, Funktions- und Produkteigenschaften<br />

der von <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> umfassten Hilfs<strong>mit</strong>tel sicher. Auf begründetes Verlangen der<br />

Krankenkasse hat der Leistungserbringer entsprechende Nachweise vorzulegen.<br />

Das Fachpersonal muss in der Weise angestellt sein, dass während der üblichen Geschäftszeiten<br />

<strong>die</strong> kontinuierliche Beratung und <strong>Versorgung</strong> der Versicherten gewährleistet werden kann.<br />

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<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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Zusätzliche Anforderung an <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> flachgestrickter Kompressionsware<br />

Für <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> flachgestrickter Kompressionsware der Produktuntergruppen 17.06.14. bis<br />

17.06.19., 17.10.04., 17.10.05. und diverse Zusätze in der Untergruppe 17.06.07. sowie 17.99.99.<br />

sind besondere fachliche Kenntnisse nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch Zertifikate <strong>über</strong><br />

eine Fortbildung <strong>zur</strong> lymphologischen Kompressionsstrumpfversorgung. Die Teilnahme an <strong>die</strong>ser<br />

Fortbildung setzt solide Kenntnisse in der phlebologischen Kompressionsstrumpfbehandlung voraus.<br />

Die mindestens 2-tägige Fortbildung muss <strong>die</strong> folgenden Anforderungen erfüllen:<br />

- es werden <strong>die</strong> Besonderheiten der lymphatischen <strong>Kompressionstherapie</strong> ver<strong>mit</strong>telt<br />

- es wird umfassender Einblick in das gesamte Therapiekonzept gegeben<br />

- an einem Tag steht <strong>die</strong> Praxis der Lymphversorgung im Mittelpunkt<br />

- für PatientInnen <strong>mit</strong> lymphatischen Erkrankungen der oberen und unteren Extre<strong>mit</strong>ät werden<br />

<strong>Versorgung</strong>skonzepte erstellt und <strong>Versorgung</strong>en bewertet<br />

- das Seminar endet <strong>mit</strong> einer Überprüfung des Lernfortschrittes<br />

- Grundlagen der <strong>Kompressionstherapie</strong><br />

- Grundlagen und Aufbau der physikalischen Ödemtherapie<br />

- Funktion des Gefäßsystems<br />

- Aufbau des Lymphsystems<br />

- Erkrankungen des Lymphsystems<br />

- Diagnostik und Therapie der Erkrankungen des Lymphsystems<br />

- Demonstration der Lymphdrainage inkl. Bandagierung<br />

- Praxis der Lymphversorgung durch Vorstellen der Patienten <strong>mit</strong> Beinlympherkrankungen (1<br />

Patient für 2 Teilnehmer) inkl. Maßnehmen und Strumpfauswahl<br />

- Grundlagen der lymphologischen Kompressionsbehandlung der unteren Extre<strong>mit</strong>ät inkl.<br />

Hinweise zum Maßnehmen und <strong>zur</strong> Materialauswahl<br />

- Stricktechnische Besonderheiten der Hersteller (inkl. Zehenkappen etc.) inkl. Maßnehmen<br />

und Qualitätsfestlegung<br />

- Grundlagen der lymphologischen Kompressionsbehandlung der oberen Extre<strong>mit</strong>ät inkl. Hinweise<br />

zum Maßnehmen und <strong>zur</strong> Materialauswahl sowie Maßnehmen und Qualitätsfestlegung<br />

Seminarveranstaltungen werden von der Krankenkasse anerkannt, wenn sie mindestens <strong>die</strong>sen<br />

Anforderungen entsprechen.<br />

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<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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Zusätzliche Anforderung an <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> Narbenkompression<br />

Für <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> Narbenkompression der Produktuntergruppen 17.06.06.,<br />

17.07.01., 17.10.02., 17.11.01. und 17.17.01. und diverse Zusätze in der Untergruppe 17.99.99.<br />

sind besondere fachliche Kenntnisse nachzuweisen.<br />

Der Nachweis erfolgt durch <strong>die</strong> Fortbildung <strong>zur</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> flachgestrickter Kompressionsware<br />

und einer zusätzlichen, mindestens 2-tägigen Weiterbildung im Bereich der Narbenkompression<br />

<strong>mit</strong> mindestens folgenden Inhalten:<br />

- Grundlagen der Narbenkompressionstherapie<br />

- Funktion der Hilfs<strong>mit</strong>tel<br />

- Besonderheiten der Verschlußsysteme<br />

- Besonderheiten der Narbenkompressionstherapie bei Verbrennungen und nach chirurgischen<br />

Eingriffen <strong>mit</strong> Keloidbildungstendenz (Hauttransplantationen und plastische Chirurgie)<br />

- es wird umfassender Einblick in das gesamte Therapiekonzept gegeben<br />

- <strong>Versorgung</strong> von Schwerbrandverletzten - von der Erstbehandlung bis <strong>zur</strong> Nachbehandlung<br />

inkl. <strong>Kompressionstherapie</strong><br />

- Narbenkompressionskleidung - Materialien, Fertigungstechnik und Einsatzbereiche<br />

- Neuheiten bei der <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Narbenkompressionskleidung und -produkten<br />

- Möglichkeiten einer kombinierten Kompressions- und Silikonversorgung<br />

- Speziallösungen <strong>zur</strong> <strong>Versorgung</strong> der Extre<strong>mit</strong>äten<br />

- Maßtraining sämtlicher relevanter <strong>Versorgung</strong>smöglichkeiten am Patienten<br />

- Erstversorgung und Aufnahme von Schwerbrandverletzten im Krankenhaus<br />

- Transplantation - wann und wie erfolgt <strong>die</strong> Wunddeckung<br />

- für Patienten <strong>mit</strong> Verbrennungs- oder Transplantationsnarben werden <strong>Versorgung</strong>skonzepte<br />

erstellt und <strong>Versorgung</strong>en bewertet<br />

- das Seminar endet <strong>mit</strong> einer Überprüfung des Lernfortschrittes<br />

Räumliche und strukturelle Voraussetzungen<br />

Soweit zutreffend, gilt <strong>die</strong> Arbeitsstättenverordnung für betriebliche Räumlichkeiten des Handwerks.<br />

Der Betrieb muss in sich abgeschlossen und von anderen Betrieben / Praxen sowie privaten<br />

Wohn- und anderen gewerblichen Bereichen räumlich und organisatorisch getrennt sein.<br />

Zur Entgegennahme der Aufträge stellt der Leistungserbringer an mindestens fünf Wochentagen<br />

im Rahmen von mindestens 40 Gesamtstunden Öffnungszeit und während seiner dar<strong>über</strong> hinausgehenden<br />

Geschäftszeiten <strong>die</strong> kontinuierliche Beratung und <strong>Versorgung</strong> im Sinne <strong>die</strong>se <strong>Vertrag</strong>es<br />

sicher.<br />

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<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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Sachliche Voraussetzungen<br />

Der Leistungserbringer verpflichtet sich, <strong>die</strong> einschlägigen rechtlichen Regelungen und Vorschriften<br />

des Medizinproduktegesetzes (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV),<br />

der Medizinprodukte-Verordnung (MPV), der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, der<br />

DIMDI-Vorschriften (DIMDIV), der Hygiene-Sterilvorschriften und des Arbeitssicherheitsgesetzes<br />

sowie der Empfehlungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen zum Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnis<br />

nach § 139 SGB V einzuhalten und zu beachten. Er gewährleistet <strong>die</strong>s durch ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System.<br />

Das Qualitätsmanagement-System muss durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft<br />

geprüft und abgenommen sein. Die Zertifizierung kann nach den Normen<br />

DIN EN ISO 13485, DIN EN ISO 9001 in Verbindung <strong>mit</strong> DIN EN ISO 13485 oder DIN EN ISO<br />

9001 erfolgen. Sollte ein Zertifikat nicht zum Zeitpunkt des <strong>Vertrag</strong>sschlusses vorgelegt werden<br />

können, wird eine Übergangsfrist von maximal 6 Monaten ab Beitritt zum <strong>Vertrag</strong> gewährt. Dies gilt<br />

nur, soweit der Fristbeginn nicht durch einen anderen <strong>Vertrag</strong> der Krankenkasse bereits ausgelöst<br />

wurde. In <strong>die</strong>sen Fällen bleibt es bei der erstmalig eingeräumten Übergangsfrist. Mit dem <strong>Vertrag</strong>sbeitritt<br />

hat der Leistungserbringer den Nachweis zu erbringen, dass ein Zertifizierer beauftragt<br />

wurde. Innerhalb <strong>die</strong>ser Frist ist das Zertifikat der AOK Bayern vorzulegen; andernfalls endet der<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>mit</strong> Ablauf der Übergangsfrist.<br />

Beratungs- und Qualitätsstandards<br />

Der Leistungserbringer sichert während der Geschäftszeiten <strong>die</strong> Auskunft und Beratung durch<br />

fachkompetentes Personal. Während der Geschäftszeiten ist <strong>die</strong> fachliche Leitung sicherzustellen.<br />

Die Durchführung ist bei allen <strong>Versorgung</strong>sschritten durch qualifiziertes Personal (vgl. personelle<br />

Anforderungen) sicherzustellen.<br />

Bei Maßanfertigungen ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass <strong>die</strong> Passgenauigkeit und der<br />

Sitz durch den Leistungserbringer nachzukontrollieren sind. Diese Leistung ist den Versicherten<br />

als Qualitäts- und Servicestandard durch den Leistungserbringer zu unterbreiten.<br />

Die in Produktgruppe 17 des Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnisses nach § 139 SGB V festgelegten Anforderungen<br />

an <strong>die</strong> Qualität der <strong>Versorgung</strong> und der Produkte sind zu beachten.<br />

Der Leistungserbringer informiert den Versicherten <strong>über</strong> alle wesentlichen Schritte im <strong>Versorgung</strong>sprozess.<br />

Notwendige Termine sind <strong>mit</strong> dem Versicherten abzusprechen.<br />

Allergien gegen bestimmte Materialien, <strong>die</strong> in Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> vorkommen<br />

können, sind abzuklären.<br />

Der Versicherte ist <strong>über</strong> <strong>die</strong> Eigenschaften hinsichtlich des Wärme- und Feuchtigkeitsverhaltens<br />

der unterschiedlichen Materialien zu informieren.<br />

Die Produktauswahl berücksichtigt mindestens <strong>die</strong> Indikation/Diagnose gemäß der vertragsärztlichen<br />

Verordnung, <strong>die</strong> Fähigkeitsstörungen des Versicherten, das therapeutische Ziel, <strong>die</strong> Fähigkeit<br />

und den Willen das Produkt zu nutzen.<br />

Lymphatische <strong>Versorgung</strong>en beginnen <strong>mit</strong> einer ausführlichen Anamnese. Geht aus der Befragung<br />

des Versicherten nicht hervor, dass eine manuelle Lymphdrainage bereits durchgeführt wird oder<br />

verordnet ist, ist zunächst <strong>mit</strong> dem behandelnden Arzt Rücksprache zu nehmen und ggf. auf manuelle<br />

Lymphdrainage zu dringen, um das Therapieziel nicht zu gefährden.<br />

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<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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Vor der <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> ist eine individuelle Messung der zu<br />

versorgenden Extre<strong>mit</strong>äten durch den Leistungserbringer durchzuführen. Die Körpermaße sind<br />

nach dem jeweils aktuell verbindlichen Maßschema (<strong>zur</strong> Zeit Güte- und Prüfbestimmung RAL-GZ<br />

387/1 und 387/2 vom Januar 2008) abzunehmen. Sollte nach den Messergebnissen eine Erstversorgung<br />

<strong>mit</strong> einem konfektionierten Produkt nicht möglich und so<strong>mit</strong> eine Maßanfertigung notwendig<br />

sein, ist dem Kostenvoranschlag bzw. beim Verzicht auf eine Genehmigung der Abrechnung<br />

eine Kopie des Maßblattes beizufügen.<br />

Ist für den Versicherten bei den maßgefertigten Kompressionshilfen eine Wechselversorgung erforderlich,<br />

sollte <strong>die</strong>se frühestens 4 Wochen nach der Erstversorgung erfolgen, um eintretende<br />

Veränderungen berücksichtigen zu können. Vor der Wechselversorgung ist eine erneute Messung<br />

durchzuführen. Sofern der <strong>Vertrag</strong>sarzt hier <strong>die</strong> Erst- und Wechselversorgung gleichzeitig auf einem<br />

Muster 16 verordnet, kann <strong>die</strong> Krankenkasse nach Prüfung der Voraussetzungen zunächst<br />

nur der Erstversorgung zustimmen. Wird nach Ablauf der vorgenannten Frist <strong>die</strong> Passform der<br />

Erstversorgung bestätigt, genehmigt <strong>die</strong> Krankenkasse <strong>die</strong> beiden <strong>Versorgung</strong>en und der Leistungserbringer<br />

kann erst da<strong>mit</strong> abrechnen.<br />

Medizinische Kompressionsstrümpfe müssen passgenau sein. Deshalb ist insbesondere bei flachgestrickten<br />

Kompressionsstrümpfen davon auszugehen, dass <strong>die</strong> anatomischen Verhältnisse berücksichtigt<br />

werden und sich <strong>die</strong> Maßanfertigung auch auf <strong>die</strong> Fersen-/Sprunggelenk-/Knieregion<br />

erstreckt, so dass auch für <strong>die</strong>se Region eine passgenaue Bestrumpfung erstellt wurde. Eine Ellipsen-<br />

bzw. Y- oder vergleichbare Einkehr kann im begründeten Einzelfall gesondert vergütet werden,<br />

wenn sie bei immobilen Versicherten (z.B. Rollstuhlfahrern) oder bei Versicherten <strong>mit</strong> Gelenkversteifungen<br />

ärztlich verordnet werden. Ohne <strong>die</strong> explizite ärztliche Verordnung können <strong>die</strong>se<br />

Zusätze dem Versicherten gegen Aufpreis angeboten werden, soweit der Hersteller <strong>die</strong>se Leistung<br />

gesondert berechnet und der Versicherte sich <strong>die</strong>sen Zusatz wünscht.<br />

In medizinisch (durch den Arzt) oder anatomisch (durch den Leistungserbringer <strong>mit</strong>tels Maßblatt)<br />

begründeten Einzelfällen kann eine Kombination aus verschiedenen Kompressionshilfen erfolgen.<br />

Auch hier kann der Versicherte auf eigenen Wunsch eine geteilte <strong>Versorgung</strong> erhalten, wenn er<br />

den Aufpreis <strong>die</strong>ser Ausführung <strong>über</strong>nehmen möchte, falls <strong>die</strong> medizinische Notwendigkeit nicht<br />

gegeben ist.<br />

Die Abgabe des Hilfs<strong>mit</strong>tels ist <strong>mit</strong> dem Ausprobieren durch den Versicherten und der Einweisung<br />

in den Gebrauch verbunden. Der Versicherte erhält Hinweise auf <strong>die</strong> Reinigung, <strong>die</strong> Pflege soweit<br />

sie vom Hersteller vorgesehen ist und <strong>die</strong> Gebrauchsanweisung. Er ist auf <strong>die</strong> Verfahrensweisen<br />

bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen. Der Versicherte erhält <strong>die</strong> Kontaktdaten<br />

des Leistungserbringers in schriftlicher Form.<br />

Bei regelmäßigem Tragen und ordnungsgemäßer Pflege halten Kompressionsstrümpfe etwa 6<br />

Monate, bei einer Wechselausstattung entsprechend länger. Ist bei einer einfachen Ausstattung<br />

eine Folgeversorgung früher als 6 Monate (bei Wechselausstattung 12 Monate) nach der letzten<br />

<strong>Versorgung</strong> erforderlich, ist <strong>die</strong>se <strong>mit</strong> einem begründeten Kostenvoranschlag <strong>zur</strong> Genehmigung<br />

bei der Krankenkasse ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Anti-Thrombosestrümpfe sind keine Hilfs<strong>mit</strong>tel im Sinne der GKV und können nicht zu Lasten der<br />

Krankenkasse abgerechnet werden. Ein Anspruch der Versicherten auf Sport- und Freizeitkompressionsstrümpfe<br />

besteht nicht. Gleiches gilt für Kompressionsstücke, <strong>die</strong> gemäß der Rechtsverordnung<br />

nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.<br />

Der <strong>Versorgung</strong>sverlauf ist gemäß MPG zu dokumentieren.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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Depotverbot / Annahmestellen / Notfallversorgung / unzulässige Zusammenarbeit<br />

Hilfs<strong>mit</strong>teldepots in oder für Arztpraxen, Krankenhäuser oder sonstigen medizinischen Einrichtungen,<br />

Annahmestellen für vertragsärztliche Verordnungen, <strong>die</strong> Annahme vertragsärztlicher Verordnungen<br />

unter Umgehung des Versicherten (direkte Weitergabe vom Arzt an den Leistungserbringer)<br />

und Sprechstunden von Leistungserbringern in Arztpraxen, Krankenhäuser oder sonstigen<br />

medizinischen Einrichtungen sind nach § 128 SGB V unzulässig.<br />

Ausgenommen hiervon sind ausschließlich <strong>Versorgung</strong>en <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln, <strong>die</strong> bei einem Notfall<br />

benötigt werden. Eine Notfallversorgung ist anzunehmen, wenn<br />

aus medizinischen Gründen i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V eine umgehende <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> einem<br />

Hilfs<strong>mit</strong>tel im Zusammenhang <strong>mit</strong> der ärztlichen Tätigkeit in Anbetracht eines akuten<br />

Ereignisses in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung notwendig ist und<br />

<strong>die</strong> konkret benötigte <strong>Versorgung</strong> nicht im Vorfeld planbar ist und<br />

der Versicherte das Hilfs<strong>mit</strong>tel nicht bei einem Leistungserbringer in der gebotenen Eile<br />

selbst besorgen kann oder <strong>die</strong> Beschaffung durch ihn unzumutbar wäre und<br />

der Versicherte nach der <strong>Versorgung</strong> wieder nach Hause geht, also <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> nicht<br />

im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erfolgt.<br />

Die Abgabe von Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>über</strong> Depots in Arztpraxen oder sonstigen medizinischen Einrichtungen<br />

ist ausschließlich bei den vorgenannten Sachverhalten im Einzelfall möglich.<br />

Der Leistungserbringer gewährleistet für <strong>die</strong>se Hilfs<strong>mit</strong>tel <strong>die</strong> einwandfreie Qualität, <strong>die</strong> Qualifizierung<br />

des Arztes im Umgang <strong>mit</strong> den Hilfs<strong>mit</strong>teln und <strong>die</strong> Abrechnung nach <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong>.<br />

Zulässig ist <strong>die</strong> Abgabe der Hilfs<strong>mit</strong>tel nur, wenn <strong>die</strong> Notfallversorgung keinen un<strong>mit</strong>telbaren Aufenthalt<br />

in einem Krankenhaus nach sich zieht.<br />

Die <strong>Vertrag</strong>spartner sind sich dar<strong>über</strong> einig, dass eine Notfallversorgung hier nur vorliegen kann,<br />

wenn <strong>die</strong> Produkte un<strong>mit</strong>telbar postoperativ benötigt werden und <strong>die</strong> konkrete Produktauswahl erst<br />

nach der ambulanten Operation möglich ist, insbesondere nach einem Venenstripping. Es kommen<br />

dabei ausschließlich Hilfs<strong>mit</strong>tel der nachstehenden Produktuntergruppen in Betracht:<br />

17.06.01. Med. Kompressionswadenstrümpfe, Serienfertigung<br />

17.06.02. Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe, Serienfertigung<br />

17.06.03. Med. Kompressionsschenkelstrümpfe, Serienfertigung<br />

17.06.04. Med. Kompressionsstrumpfhosen, Serienfertigung<br />

Leistungserbringer dürfen <strong>Vertrag</strong>särzte sowie Ärzte in Krankenhäusern oder anderen medizinischen<br />

Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der<br />

Durchführung der <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln beteiligen. Unzulässig sind deshalb in <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />

insbesondere auch Beteiligungen von <strong>Vertrag</strong>särzten sowie Ärzten in Krankenhäusern<br />

oder anderen medizinischen Einrichtungen am Unternehmen des Leistungserbringers (z.B.<br />

als Gesellschafter), wenn <strong>Vertrag</strong>särzte sowie Ärzte in Krankenhäusern oder anderen medizinischen<br />

Einrichtungen dabei durch ihr Verordnungsverhalten finanziell partizipieren.<br />

Eine unzulässige Zusammenarbeit im Sinne von § 128 Abs.2 SGB V zwischen Leistungserbringer<br />

und <strong>Vertrag</strong>särzten sowie Ärzten in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen<br />

liegt auch vor, wenn der Leistungserbringer seine Geschäftsräume <strong>über</strong> oder unter den marktüblichen<br />

Mietpreisen von <strong>Vertrag</strong>särzten, Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen<br />

anmietet. Zulässig angemietete Geschäftsräume müssen eindeutig und für jedermann auf den<br />

ersten Blick erkennbar von der Arztpraxis, dem Krankenhaus oder einer anderen medizinischen<br />

Einrichtung räumlich getrennt und separat zugänglich sein.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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Produktstandards<br />

Der Leistungserbringer liefert nur solche Hilfs<strong>mit</strong>tel, <strong>die</strong> im Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnis nach § 139 SGB V<br />

gelistet oder in Qualität und Ausführung gleichwertig sind. Nicht im Hilfs<strong>mit</strong>tel<strong>mit</strong>telverzeichnis gelistete<br />

Produkte haben mindestens <strong>die</strong> Vorgaben des MPG und der Richtlinie 93/42/EWG (CE-<br />

Kennzeichnung) sowie <strong>die</strong> im Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnis festgeschriebenen Qualitätsstandards zu erfüllen.<br />

Ein geeigneter Nachweis ist auf Verlangen der Krankenkasse zu erbringen. Entsprechend der<br />

medizinischen Notwendigkeit erfolgt <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln gemäß der Produktgruppe 17<br />

des Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnisses.<br />

Die notwendigen Hilfs<strong>mit</strong>tel werden herstellerneutral und an den Erfordernissen der <strong>Versorgung</strong><br />

orientiert eingesetzt.<br />

Der behandelnde Arzt hat grundsätzlich nur <strong>die</strong> für <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> notwendige Produktart zu verordnen.<br />

Die Auswahl des geeigneten Hilfs<strong>mit</strong>tels obliegt dem Leistungserbringer. Benennt der Arzt<br />

im Einzelfall in seiner Verordnung ein Hilfs<strong>mit</strong>tel namentlich, kann der Leistungserbringer in Abstimmung<br />

<strong>mit</strong> dem Arzt hiervon innerhalb der Produktart abweichen. Hat der Arzt ein Einzelprodukt<br />

aus einer Produktart der Produktgruppe 17 verordnet und kann nach Rücksprache <strong>mit</strong> dem Arzt<br />

<strong>die</strong>ses Produkt aufgrund einer produktbezogenen medizinischen Begründung nicht durch ein anderes<br />

Produkt <strong>die</strong>ser Produktart ersetzt werden, ist der Leistungserbringer berechtigt, einen Kostenvoranschlag<br />

ein<strong>zur</strong>eichen, wenn der Einkaufspreis des verordneten Produktes den vereinbarten<br />

Netto-Preis <strong>über</strong>schreitet.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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Anlage 2<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB<br />

Vergütungsvereinbarung<br />

AC/TK 15 02717<br />

Leistungsbeschreibung<br />

1. Der <strong>Vertrag</strong> regelt <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> der Versicherten der Krankenkasse <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong><br />

<strong>Kompressionstherapie</strong> einschließlich aller da<strong>mit</strong> im Zusammenhang stehenden Dienst- und<br />

Serviceleistungen. Die Anlagen 2 bis 2f regeln <strong>die</strong> Vergütung für <strong>die</strong> im <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong><br />

<strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> und in der Anlage 1 genannten Leistungen.<br />

2. Bei einer Fortschreibung im Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnis in der Produktgruppe 17 sind Produkte neuer,<br />

in <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> noch nicht aufgeführter Produktuntergruppen und/oder –arten <strong>mit</strong> Kostenvoranschlag<br />

<strong>zur</strong> Genehmigung bei der Krankenkasse ein<strong>zur</strong>eichen. Die <strong>Vertrag</strong>spartner<br />

bemühen sich zeitnah Preise für neue Produktuntergruppen und/oder –arten zu vereinbaren.<br />

3. Sind für Produktarten keine <strong>Vertrag</strong>spreise vereinbart, wird vom Leistungserbringer <strong>zur</strong> Angebotsberechnung<br />

auf den vom Hersteller ausgewiesenen Einkaufspreis bei rundgestrickter<br />

Kompressionsware ein Aufschlag in Höhe von 70 %, bei flachgestrickter Kompressionsware<br />

und bei Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> Narbenkompression ein Aufschlag in Höhe von 20 % zzgl. Arbeitszeit<br />

<strong>mit</strong> den in den Anlagen 2c, 2e und 2f angegebenen Stundenverrechnungssatz zuzüglich der<br />

Mehrwertsteuer veranschlagt.<br />

4. Für <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> der Versicherten <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln gelten <strong>die</strong> Qualitätsstandards der Produktgruppe<br />

17 des Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnisses des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen<br />

gemäß § 139 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.<br />

5. Mit den in den Anlagen 2a bis 2f vereinbarten <strong>Vertrag</strong>spreisen sind <strong>die</strong> fachgerechte <strong>Versorgung</strong><br />

<strong>mit</strong> den Hilfs<strong>mit</strong>teln und alle da<strong>mit</strong> im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen<br />

abgegolten. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Ausprobieren, Anleitung, Anpassung,<br />

Abgabe sowie Nachbetreuungen der Versicherten oder deren betreuenden Personen.<br />

6. Bei flachgestrickten Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> und Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> Narbenkompression<br />

ist bei der Erstversorgung zusätzlich <strong>zur</strong> ärztlichen Verordnung und dem Kostenvoranschlag<br />

das Maßblatt vorzulegen. Das Maßblatt ist als zahlungsbegründende Unterlage der<br />

Abrechnung beizufügen.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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Genehmigungspflicht<br />

Verw.Kennzeichen<br />

Anlage 2a<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB<br />

Vergütung für Anziehhilfen – <strong>Versorgung</strong>sbereich 02A<br />

Positionsnummer*<br />

Bezeichnung<br />

Preis in € netto MwSt.<br />

02.40.01. Anziehhilfen<br />

02.40.01.3 Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe 00 36,21 € 1<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

19 von 37


Verw.Kennzeichen<br />

Genehmigungspflicht<br />

Anlage 2b<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB<br />

Vergütung für rundgestrickte Kompressionsstrümpfe – <strong>Versorgung</strong>sbereich 17A<br />

Positionsnummer*<br />

Bezeichnung<br />

Preis in € netto MwSt.<br />

17.06.01. Med. Kompressionswadenstrümpfe, Serienfertigung<br />

17.06.01.0 Wadenstrümpfe KKL. I, Serienfertigung 00<br />

1<br />

17.06.01.1 Wadenstrümpfe KKL. II, Serienfertigung 00 analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

1<br />

17.06.01.2 Wadenstrümpfe KKL. III, Serienfertigung 00 SGB V 1<br />

17.06.01.3 Wadenstrümpfe KKL. IV, Serienfertigung 00 1<br />

17.06.02. Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe, Serienfertigung<br />

17.06.02.0 Halbschenkelstrümpfe KKL. I, Serienfertigung 00<br />

1<br />

17.06.02.1 Halbschenkelstrümpfe KKL. II, Serienfertigung 00 analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

1<br />

17.06.02.2 Halbschenkelstrümpfe KKL. III, Serienfertigung 00 SGB V 1<br />

17.06.02.3 Halbschenkelstrümpfe KKL. IV, Serienfertigung 00 1<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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17.06.03. Med. Kompressionsschenkelstrümpfe, Serienfertigung<br />

17.06.03.0 Schenkelstrümpfe KKL. I, Serienfertigung 00<br />

1<br />

17.06.03.1 Schenkelstrümpfe KKL. II, Serienfertigung 00 analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

1<br />

17.06.03.2 Schenkelstrümpfe KKL. III, Serienfertigung 00 SGB V 1<br />

17.06.03.3 Schenkelstrümpfe KKL. IV, Serienfertigung 00 1<br />

17.06.04. Med. Kompressionsstrumpfhosen, Serienfertigung<br />

17.06.04.0 Strumpfhosen KKL. I, Serienfertigung 00<br />

1<br />

17.06.04.1 Strumpfhosen KKL. II, Serienfertigung 00 analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

1<br />

17.06.04.2 Strumpfhosen KKL. III, Serienfertigung 00 SGB V 1<br />

17.06.04.3 Strumpfhosen KKL. IV, Serienfertigung 00 1<br />

17.06.05. Med. Kompressionsstumpfstrümpfe<br />

17.06.05.0 Unterschenkelstumpfstrumpf 00 EK + 70 % 1<br />

17.06.05.0999 Maßanfertigung Stumpfstrumpf 00 EK + 70 % 1<br />

17.06.05.1 Oberschenkelstumpfstrümpfe 00 EK + 70 % 1<br />

17.06.05.1999 Maßanfertigung Stumpfstrumpf 00 EK + 70 % 1<br />

17.06.07. Befestigungshilfen<br />

17.06.07.0 Hautkleber 12<br />

1<br />

17.06.07.1 Strumpfhaltersysteme, einseitig 12 analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

1<br />

17.06.07.2 Strumpfhaltersysteme, doppelseitig 12 SGB V 1<br />

17.06.07.3 Leibteile/-gurte 12 1<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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17.06.08. Med. Kompressionswadenstrümpfe <strong>zur</strong> Ulcus cruris Behandlung<br />

17.06.08.0 Kompressionswadenstrümpfe <strong>zur</strong> Ulcus cruris Behandlung 00<br />

17.06.08.1 Zweikomponenten-Kompressionswadenstrümpfe <strong>zur</strong> Ulcus cruris Behandlung 00<br />

EK + 20% + 40<br />

Min AZ<br />

EK + 20% + 40<br />

Min AZ<br />

1 X<br />

1 X<br />

17.06.10. Med. Kompressionswadenstrümpfe nach Maß, rundgestrickt<br />

17.06.10.0 Wadenstrümpfe KKL. I, nach Maß, rundgestrickt 00<br />

1<br />

17.06.10.1 Wadenstrümpfe KKL. II, nach Maß, rundgestrickt 00 analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

1<br />

17.06.10.2 Wadenstrümpfe KKL. III, nach Maß, rundgestrickt 00 SGB V 1<br />

17.06.10.3 Wadenstrümpfe KKL. IV, nach Maß, rundgestrickt 00 1<br />

17.06.11. Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe nach Maß, rundgestrickt<br />

17.06.11.0 Halbschenkelstrümpfe KKL. I, nach Maß, rundgestrickt 00<br />

1<br />

17.06.11.1 Halbschenkelstrümpfe KKL. II, nach Maß, rundgestrickt 00<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

1<br />

17.06.11.2 Halbschenkelstrümpfe KKL. III, nach Maß, rundgestrickt 00 SGB V 1<br />

17.06.11.3 Halbschenkelstrümpfe KKL. IV, nach Maß, rundgestrickt 00 1<br />

17.06.12. Med. Kompressionsschenkelstrümpfe nach Maß, rundgestrickt<br />

17.06.12.0 Schenkelstrümpfe KKL. I, nach Maß, rundgestrickt 00<br />

1<br />

17.06.12.1 Schenkelstrümpfe KKL. II, nach Maß, rundgestrickt 00 analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

1<br />

17.06.12.2 Schenkelstrümpfe KKL. III, nach Maß, rundgestrickt 00 SGB V 1<br />

17.06.12.3 Schenkelstrümpfe KKL. IV, nach Maß, rundgestrickt 00 1<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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17.06.13. Med. Kompressionsstrumpfhosen nach Maß, rundgestrickt<br />

17.06.13.0 Strumpfhosen KKL. I, nach Maß, rundgestrickt 00<br />

1<br />

17.06.13.1 Strumpfhosen KKL. II, nach Maß, rundgestrickt 00 analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

1<br />

17.06.13.2 Strumpfhosen KKL. III, nach Maß, rundgestrickt 00 SGB V 1<br />

17.06.13.3 Strumpfhosen KKL. IV, nach Maß, rundgestrickt 00 1<br />

17.06.20.<br />

NN (geplante Produktuntergruppe: Kompressionsbehandlung gegen Ulcus<br />

cruris)<br />

17.06.20.0<br />

NN (geplante Produktart: Kompressionswadenstrümpfe <strong>zur</strong> Ulcus cruris Behandlung<br />

nach Maß)<br />

00<br />

EK + 20% + 40<br />

Min AZ<br />

1 X<br />

17.99.99.0 Abrechnungsposition für Zubehör (Zubehör muss ärztlich verordnet sein)<br />

17.99.99.0002 Kompressionspelotten incl. Tasche 12<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

SGB V<br />

1<br />

17.99.99.2<br />

Abrechnungspositionen für Zuschläge/Zusätze (Zusätze müssen ärztlich verordnet<br />

sein)<br />

17.99.99.2003 Komprimierendes Leibteil 12 17,00 € 1<br />

17.99.99.2005<br />

Webansatz – keine explizite ärztl. Verordnung notwendig<br />

nur bei Rundstrick in Verbindung <strong>mit</strong> einem Hüftgürtel, Mieder oder Tragegurt<br />

(17.06.07.3 oder 17.99.99.2006) ansetzbar<br />

17.99.99.2006 Hüftbefestigung für A-F und A-G Strümpfe 12<br />

12 nach KV 1 X<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

SGB V<br />

1<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

Seite 23 von 37


17.99.99.2007 Hüftbefestigung für Stumpfstrümpfe 12<br />

17.99.99.2008<br />

Haftrand – ansetzbar bei A-D Strümpfen, wenn cC-Maß kleiner oder gleich cD-Maß;<br />

keine explizite ärztl. Verordnung notwendig<br />

12<br />

keine Berechnung,<br />

da in<br />

17.06.05. enthalten<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

SGB V<br />

1 X<br />

17.99.99.2016 Haftbandstücke 12 9,00 € 1 X<br />

17.99.99.2018 Eingriff 12<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

SGB V<br />

17.99.99.2019 Schwangerschaftshosenteil 12 15,72 € 1<br />

17.99.99.2020 Stomaöffnung 12<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

SGB V<br />

17.99.99.2024 Abrechnungsposition für Unterstrümpfe bei Ulcus-Cruris-Strümpfen 12 50,00 € 1<br />

17.00.99.9902 Offenes Leibteil – Aufpreis <strong>zur</strong> Strumpfhose 12 EK + 20 % 1<br />

17.00.99.9903 Eingebetter Schlitz – Aufpreis <strong>zur</strong> Strumpfhose 12 EK + 20 % 1<br />

17.00.99.9904 Schritt offen – Aufpreis <strong>zur</strong> Strumpfhose 12 EK + 20 % 1<br />

17.00.99.9905 Baumwollfütterung = Aufschlag in Höhe von 10 % 12 1<br />

1<br />

1<br />

1<br />

17.00.99.9906<br />

Depotabschläge<br />

Abschlag bei zulässiger Depotversorgung <strong>mit</strong> Kompressionsstrümpfen<br />

auf <strong>die</strong> Festbeträge der Produktuntergruppen 17.06.01. bis 17.06.04.<br />

00 - 20 % 1<br />

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz<br />

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch <strong>die</strong> letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.<br />

Soweit in der vorgenannten Preisliste „analog Festbetrag gemäß § 36 SGB V“ ausgewiesen ist, gelten <strong>die</strong> vom GKV-Spitzenverband nach § 36<br />

SGB V festgesetzten Festbeträge in der jeweils gültigen Fassung.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

Seite 24 von 37


Genehmigungspflicht<br />

Verw.-<br />

Kennzeichen<br />

Anlage 2c<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB<br />

Vergütung für flachgestrickte Kompressionsstrümpfe – <strong>Versorgung</strong>sbereich 17A<br />

Positionsnummer* Bezeichnung<br />

Preis in € netto MwSt.<br />

17.06.14. Med. Kompressionswadenstrümpfe nach Maß, flachgestrickt<br />

17.06.14.0 Wadenstrumpf KKL. I, nach Maß, flachgestrickt 00 95,00 € 1 X<br />

17.06.14.1 Wadenstrumpf KKL. II, nach Maß, flachgestrickt 00 97,50 € 1 X<br />

17.06.14.2 Wadenstrumpf KKL. III, nach Maß, flachgestrickt 00 100,00 € 1 X<br />

17.06.14.3 Wadenstrumpf KKL. IV, nach Maß, flachgestrickt 00 100,00 € 1 X<br />

17.06.15. Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe nach Maß, flachgestrickt<br />

17.06.15.0 Halbschenkelstrumpf KKL. I, nach Maß, flachgestrickt 00 118,00 € 1 X<br />

17.06.15.1 Halbschenkelstrumpf KKL. II, nach Maß, flachgestrickt 00 118,00 € 1 X<br />

17.06.15.2 Halbschenkelstrumpf KKL. III, nach Maß, flachgestrickt 00 123,00 € 1 X<br />

17.06.15.3 Halbschenkelstrumpf KKL. IV, nach Maß, flachgestrickt 00 123,00 € 1 X<br />

17.06.16. Med. Kompressionsschenkelstrümpfe nach Maß, flachgestrickt<br />

17.06.16.0 Schenkelstrumpf KKL. I, nach Maß, flachgestrickt 00 135,00 € 1 X<br />

17.06.16.1 Schenkelstrumpf KKL. II, nach Maß, flachgestrickt 00 137,50 € 1 X<br />

17.06.16.2 Schenkelstrumpf KKL. III, nach Maß, flachgestrickt 00 137,50 € 1 X<br />

17.06.16.3 Schenkelstrumpf KKL. IV, nach Maß, flachgestrickt 00 138,00 € 1 X<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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17.06.17. Med. Kompressionsstrumpfhosen nach Maß, flachgestrickt<br />

17.06.17.0 Strumpfhosen KKL. I, nach Maß, flachgestrickt 00 405,00 € 1 X<br />

17.06.17.1 Strumpfhosen KKL. II, nach Maß, flachgestrickt 00 405,00 € 1 X<br />

17.06.17.2 Strumpfhosen KKL. III, nach Maß, flachgestrickt 00 415,00 € 1 X<br />

17.06.17.3 Strumpfhosen KKL. IV, nach Maß, flachgestrickt 00 415,00 € 1 X<br />

17.06.18. Med. Kompressions-Caprihosen nach Maß, flachgestrickt<br />

17.06.18.0 Caprihosen KKL. I, nach Maß, flachgestrickt 00 340,00 € 1 X<br />

17.06.18.1 Caprihosen KKL. II, nach Maß, flachgestrickt 00 340,00 € 1 X<br />

17.06.18.2 Caprihosen KKL. III, nach Maß, flachgestrickt 00 350,00 € 1 X<br />

17.06.18.3 Caprihosen KKL. IV, nach Maß, flachgestrickt 00 400,00 € 1 X<br />

17.06.19. Med. Kompressionsbermudahosen nach Maß, flachgestrickt<br />

17.06.19.0 Bermudahosen KKL. I, nach Maß, flachgestrickt 00 270,00 € 1 X<br />

17.06.19.1 Bermudahosen KKL. II, nach Maß, flachgestrickt 00 270,00 € 1 X<br />

17.06.19.2 Bermudahosen KKL. III, nach Maß, flachgestrickt 00 270,00 € 1 X<br />

17.06.19.3 Bermudahosen KKL. IV, nach Maß, flachgestrickt 00 270,00 € 1 X<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

Seite 26 von 37


17.99.99.0 Abrechnungsposition für Zubehör (Zubehör muss ärztlich verordnet sein)<br />

17.99.99.0002 Kompressionspelotten incl. Tasche 12<br />

17.00.99.0002<br />

Pelotten für lymphologische <strong>Versorgung</strong>en inklusiv Einarbeitung<br />

Nicht zusammen <strong>mit</strong> der Pos. 17.99.99.0002 abrechenbar<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

SGB V<br />

12 35,70 € 1 X<br />

1<br />

17.99.99.2<br />

Abrechnungspositionen für Zuschläge/Zusätze (Zusätze müssen ärztlich verordnet<br />

sein)<br />

17.99.99.2003 Komprimierendes Leibteil 12 17,00 € 1 X<br />

17.99.99.2004 Komprimierendes Zehenteil/Zehenkappe 12 180,00 € 1 X<br />

17.99.99.2006 Hüftbefestigung für A-F und A-G Strümpfe 12<br />

17.99.99.2007 Hüftbefestigung für Stumpfstrümpfe 12<br />

17.99.99.2008<br />

Haftrand – ansetzbar bei A-D Strümpfen, wenn cC-Maß kleiner oder gleich cD-Maß;<br />

keine explizite ärztl. Verordnung notwendig<br />

17.99.99.2009 Einbeinhosenteil (Beinring) 12<br />

12<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

SGB V<br />

keine Berechnung<br />

da in<br />

17.06.05. enthalten<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

SGB V<br />

EK + 20% + 30<br />

Min. AZ<br />

1 X<br />

1 X<br />

1 X<br />

1 X<br />

17.99.99.2015 Reißverschluss am Beinstrumpf 12 32,00 € 1 X<br />

17.99.99.2016 Haftbandstücke 12 9,00 € 1 X<br />

17.99.99.2017<br />

Hodensack<br />

Gilt auch für kompressives Suspensorium<br />

12 25,00 € 1 X<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

Seite 27 von 37


17.99.99.2018 Eingriff 12<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

SGB V<br />

1 X<br />

17.99.99.2019 Schwangerschaftshosenteil 12 15,72 € 1 X<br />

17.99.99.2020 Stomaöffnung 12<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

SGB V<br />

1 X<br />

17.00.99.9902 Offenes Leibteil – Aufpreis <strong>zur</strong> Strumpfhose 12 EK + 20% 1 X<br />

17.00.99.9903 Eingebetter Schlitz – Aufpreis <strong>zur</strong> Strumpfhose 12 EK + 20% 1 X<br />

17.00.99.9904 Schritt offen – Aufpreis <strong>zur</strong> Strumpfhose 12 EK + 20% 1 X<br />

17.00.99.9905 Baumwollfütterung = Aufschlag in Höhe von 10 % 12 1 X<br />

17.00.99.9906<br />

17.00.99.9907<br />

17.00.99.9908<br />

Distaler schräger Fußabschluss<br />

nur bei Lymphödemen <strong>mit</strong> beginnendem Vorfußödem ansetzbar<br />

90 Grad Fuß Stellung/y-Einkehr<br />

nur bei immobilen Patienten (z.B. Rollstuhlfahrer) oder Arthrose und starke Schmerzustände<br />

sowie Versteifungen des Sprunggelenkes ansetzbar<br />

Knieentlastung / Ellipsenform<br />

nur bei immobilen Patienten (z.B. Rollstuhlfahrer) oder Arthrose und starke Schmerzustände<br />

12 12,00 € 1 X<br />

12 15,50 € 1 X<br />

12 15,50 € 1 X<br />

17.00.99.9909 Schräger Abschluss bei g 12 EK + 20% 1 X<br />

17.00.99.9910<br />

Oberbeinerhöhung (ventrolaterale Erhöhung von 8-10 cm)<br />

nur in begründeten Einzelfälle<br />

12 15,00 € 1 X<br />

Arbeitszeiten<br />

17.00.99.9991 Arbeitszeit pro Minute exkl. 19 % MwSt. 00 0,83 € 1 X<br />

17.00.99.9990 Hausbesuch, wenn ärztlich verordnet 00 30,00 € 1 X<br />

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

Seite 28 von 37


Verw.Kennzeichen<br />

Genehmigungspflicht<br />

MwSt.<br />

Anlage 2d<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB<br />

Vergütung für rundgestrickte Kompressionsarmstrümpfe – <strong>Versorgung</strong>sbereich 17B<br />

Positionsnummer*<br />

Bezeichnung<br />

Preis in €<br />

netto<br />

17.10.01. Med. Kompressionsarmstrümpfe, Serienfertigung<br />

17.10.01.0 Armstrümpfe KKL. I, Serienfertigung 00<br />

17.10.01.1 Armstrümpfe KKL. II, Serienfertigung 00<br />

17.10.01.2 Armstrümpfe KKL. III, Serienfertigung 00<br />

EK + 20% +<br />

35 Min. AZ<br />

1<br />

Genehmigungsfrei<br />

bis<br />

70 € netto<br />

17.10.03. Med. Kompressionsarmstrümpfe nach Maß, rundgestrickt<br />

17.10.03.0 Armstrümpfe KKL. I, nach Maß, rundgestrickt 00<br />

17.10.03.1 Armstrümpfe KKL. II, nach Maß, rundgestrickt 00<br />

17.10.03.2 Armstrümpfe KKL. III, nach Maß, rundgestrickt 00<br />

EK + 20% +<br />

35 Min. AZ<br />

1<br />

Genehmigungsfrei<br />

bis<br />

90 € netto<br />

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz<br />

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch <strong>die</strong> letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.<br />

Soweit in der vorgenannten Preisliste „analog Festbetrag gemäß § 36 SGB V“ ausgewiesen ist, gelten <strong>die</strong> vom GKV-Spitzenverband nach § 36<br />

SGB V festgesetzten Festbeträge in der jeweils gültigen Fassung.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

Seite 29 von 37


Verw.Kennzeichen<br />

Genehmigungspflicht<br />

MwSt.<br />

Anlage 2e<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB<br />

Vergütung für flachgestrickte Kompressionsarmstrümpfe – <strong>Versorgung</strong>sbereich 17B<br />

Positionsnummer*<br />

Bezeichnung<br />

Preis in €<br />

netto<br />

17.10.04. Med. Kompressionsarmstrümpfe nach Maß, flachgestrickt<br />

17.10.04.0 Armstrümpfe KKL. I, nach Maß, flachgestrickt 00 125,00 € 1 X<br />

17.10.04.1 Armstrümpfe KKL. II, nach Maß, flachgestrickt 00 130,00 € 1 X<br />

17.10.04.2 Armstrümpfe KKL. III, nach Maß, flachgestrickt 00 135,00 € 1 X<br />

17.10.05. Med. Kompressionsunterarmstrümpfe nach Maß, flachgestrickt<br />

17.10.05.0 NN (geplante Produktart: Unterarmstrumpf KKL. I, nach Maß, flachgestrickt) 00 80,00 € 1 X<br />

17.10.05.1 NN (geplante Produktart: Unterarmstrumpf KKL. II, nach Maß, flachgestrickt) 00 80,00 € 1 X<br />

17.10.05.2 NN (geplante Produktart: Unterarmstrumpf KKL.II I, nach Maß, flachgestrickt) 00 80,00 € 1 X<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

Seite 30 von 37


17.99.99.2<br />

Abrechnungspositionen für Zuschläge/Zusätze (Zusätze müssen ärztlich verordnet<br />

sein)<br />

17.99.99.2010 Handteil für Armstrümpfe <strong>mit</strong> Daumenöffnung 12<br />

EK + 20% + 30<br />

Min. AZ<br />

1 X<br />

17.99.99.2011 Handteil für Armstrümpfe <strong>mit</strong> Daumenansatz 12 75,00 € 1 X<br />

17.99.99.2012 Handteil für Armstrümpfe <strong>mit</strong> Daumen und Fingern 12 150,00 € 1 X<br />

17.99.99.2013 Schulterbefestigung/Kappe für Armstrümpfe 12 23,74 € 1 X<br />

17.99.99.2014<br />

Reißverschluss am Armstrumpf<br />

Auch ansetzbar für Reißverschluss an der Hand<br />

17.99.99.2022 Bolero 12<br />

17.99.99.2023 Komprimierender Fingerling 12<br />

12 32,00 € 1 X<br />

EK + 20% + 30<br />

Min. AZ<br />

EK + 20% + AZ<br />

30 Min<br />

1 X<br />

1 X<br />

17.00.99.9905 Baumwollfütterung = Aufschlag in Höhe von 10 % 12 1 X<br />

17.00.99.9911 Vermehrte Einkehre bei Armstrumpf 12 EK + 20% 1 X<br />

17.00.99.9912 Schräger Abschluss Oberarm bei Armstrumpf 12 EK + 20% 1 X<br />

17.00.99.9913<br />

Schräger Abschluss bei Handteil<br />

Ansetzbar, wenn <strong>Versorgung</strong> nur <strong>mit</strong> Handschuh erfolgt<br />

12 EK + 20% 1 X<br />

Arbeitszeiten<br />

17.00.99.9991 Arbeitszeit pro Minute exkl. 19 % MwSt. 00 0,83 € 1 X<br />

17.00.99.9990 Hausbesuch, wenn ärztlich verordnet 00 30,00 € 1 X<br />

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz<br />

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch <strong>die</strong> letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.<br />

Soweit in der vorgenannten Preisliste „analog Festbetrag gemäß § 36 SGB V“ ausgewiesen ist, gelten <strong>die</strong> vom GKV-Spitzenverband nach § 36<br />

SGB V festgesetzten Festbeträge in der jeweils gültigen Fassung.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

Seite 31 von 37


Genehmigungspflicht<br />

Verw.-<br />

Kennzeichen<br />

Anlage 2f<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB<br />

Vergütung für Hilfs<strong>mit</strong>tel <strong>zur</strong> Narbenkompression – <strong>Versorgung</strong>sbereich 17C; 17D<br />

Positionsnummer* Bezeichnung<br />

Preis in € netto MwSt.<br />

17.06.06. Hilfs<strong>mit</strong>tel <strong>zur</strong> Narbenkompression<br />

17.06.06.0 Narbenkompressionsbandagen 00 EK + 20 % + AZ 1 X<br />

17.07.01. Hilfs<strong>mit</strong>tel <strong>zur</strong> Narbenkompression<br />

17.07.01.0 Narbenkompressionsbandagen 00 EK + 20 % + AZ 1 X<br />

17.10.02. Hilfs<strong>mit</strong>tel <strong>zur</strong> Narbenkompression<br />

17.10.02.0 Narbenkompressionsbandagen 00 EK + 20 % + AZ 1 X<br />

17.11.01. Hilfs<strong>mit</strong>tel <strong>zur</strong> Narbenkompression<br />

17.11.01.0 Narbenkompressionsbandagen 00 EK + 20 % + AZ 1 X<br />

17.17.01. Hilfs<strong>mit</strong>tel <strong>zur</strong> Narbenkompression<br />

17.17.01.0 Narbenkompressionsbandagen 00 EK + 20 % + AZ 1 X<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

Seite 32 von 37


17.99.99.0 Abrechnungsposition für Zubehör (Zubehör muss ärztlich verordnet sein)<br />

17.99.99.0002 Kompressionspelotten 12<br />

analog Festbetrag<br />

gemäß § 36<br />

SGB V<br />

1 X<br />

17.99.99.2<br />

Abrechnungspositionen für Zuschläge/Zusätze (Zusätze müssen ärztlich verordnet<br />

sein)<br />

17.99.99.2004 Komprimierendes Zehenteil/Zehenkappe 12 180,00 € 1 X<br />

17.99.99.2010 Handteil für Armstrümpfe <strong>mit</strong> Daumenöffnung 12 EK + 20% + AZ 1 X<br />

17.99.99.2011 Handteil für Armstrümpfe <strong>mit</strong> Daumenansatz 12 75,00 € 1 X<br />

17.99.99.2012 Handteil für Armstrümpfe <strong>mit</strong> Daumen und Fingern 12 150,00 € 1 X<br />

17.99.99.2014<br />

Reißverschluss am Armstrumpf<br />

Auch ansetzbar für Reißverschluss an der Hand<br />

12 32,00 € 1 X<br />

17.99.99.2015 Reißverschluss am Beinstrumpf 12 32,00 € 1 X<br />

17.99.99.2017<br />

Hodensack<br />

Gilt auch für kompressives Suspensorium<br />

17.99.99.2022 Bolero 12<br />

17.99.99.2023 Komprimierender Fingerling 12<br />

12 25,00 € 1 X<br />

EK + 20% + 30<br />

Min. AZ<br />

EK + 20% + AZ<br />

30 Min<br />

1 X<br />

1 X<br />

17.00.99.9911 Vermehrte Einkehre bei Armstrumpf 12 EK + 20% 1 X<br />

17.00.99.9912 Schräger Abschluss Oberarm bei Armstrumpf 12 EK + 20% 1 X<br />

17.00.99.9913<br />

Schräger Abschluss bei Handteil<br />

Ansetzbar, wenn <strong>Versorgung</strong> nur <strong>mit</strong> Handschuh erfolgt<br />

12 EK + 20% 1 X<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

Seite 33 von 37


Arbeitszeiten<br />

17.00.99.9991 Arbeitszeit pro Minute exkl. 19 % MwSt. 00 0,83 € 1 X<br />

17.00.99.9990 Hausbesuch, wenn ärztlich verordnet 00 30,00 € 1 X<br />

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz<br />

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch <strong>die</strong> letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.<br />

Soweit in der vorgenannten Preisliste „analog Festbetrag gemäß § 36 SGB V“ ausgewiesen ist, gelten <strong>die</strong> vom GKV-Spitzenverband nach § 36<br />

SGB V festgesetzten Festbeträge in der jeweils gültigen Fassung.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

Seite 34 von 37


Hinweise <strong>zur</strong> Abrechnung <strong>über</strong> Datenträger (DTA):<br />

Für <strong>die</strong> Abrechnung <strong>über</strong> § 302 SGB V (DTA) sind <strong>die</strong> Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V <strong>über</strong><br />

Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie <strong>die</strong> zugehörigen Technischen Anlagen in der<br />

jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />

Besonders hervorzuheben sind hier folgende Punkte:<br />

1. Die Abrechnung ist monatlich zu erstellen. Es sind <strong>die</strong> 10-stelligen Hilfs<strong>mit</strong>telnummern des<br />

jeweiligen Einzelproduktes zu verwenden.<br />

2. Die Positionen <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es sind abhängig von der Art der <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> dem Abrechnungscode/Tarifkennzeichen<br />

15 02717 anzuliefern.<br />

3. Auf den Urbelegen (z. B. Verordnung) sind <strong>die</strong> Rechnungs- und Belegnummer <strong>zur</strong> Kennzeichnung<br />

aufzudrucken. Das Anbringen von Aufklebern ist nicht zugelassen, soweit durch <strong>die</strong>se<br />

wichtige Teile der Urbelege verdeckt werden.<br />

4. Im Fall einer <strong>Versorgung</strong>, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß § 7 Abs. 4<br />

des <strong>Vertrag</strong>es Mehrkosten trägt, hat der Leistungserbringer bei der Abrechnung abweichend<br />

von dem jeweils in den Anlagen 2a bis 2f vereinbarten Verwendungskennzeichen das Kennzeichen<br />

06 für <strong>die</strong> höherwertige <strong>Versorgung</strong> anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung <strong>die</strong><br />

10-stellige Hilfs<strong>mit</strong>telpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen Hilfs<strong>mit</strong>tels anzugeben.<br />

Die Preise verstehen sich je Stück netto zzgl. Der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%).<br />

Bei den Festbeträgen handelt es sich um Nettopreise je Stück.<br />

Es besteht Einigkeit dar<strong>über</strong>, dass bei Krankenhausentlassungsversorgungen <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> der<br />

Versicherten auch <strong>mit</strong> einer nach dem <strong>Versorgung</strong>sbeginn ausgestellten Verordnung begonnen<br />

werden kann. Die Vergütung beginnt in <strong>die</strong>sen Fällen frühestens <strong>mit</strong> dem Tag der Entlassung.<br />

Kündigung<br />

Diese Vergütungsvereinbarung kann unabhängig vom <strong>Vertrag</strong> <strong>mit</strong> einer Frist von drei Monaten<br />

zum Quartalsende, erstmals zum 31.12.2014, schriftlich gekündigt werden.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

35 von 37


Anlage 3<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB<br />

Vordruck Muster 16<br />

Vorderseite<br />

Rückseite<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

36 von 37


Anlage 4<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB<br />

Beitrittserklärung<br />

Leistungserbringergruppenschlüssel (AC / TK) 15 02717<br />

_____________________________________<br />

(Name des Leistungserbringers)<br />

_____________________________________<br />

(Straße)<br />

_____________________________________<br />

(Postleitzahl und Ort)<br />

______________________________________<br />

(Institutionskennzeichen)<br />

Hier<strong>mit</strong> erklären wir ab<br />

unseren Beitritt zu dem zwischen AOK Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

und dem Fachverband für Orthopä<strong>die</strong>-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern<br />

e.V. zum 15.02.2014 abgeschlossenen <strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong>.<br />

Wir versorgen in folgenden vom <strong>Vertrag</strong> umfassten <strong>Versorgung</strong>sbereichen:<br />

Anziehhilfen – <strong>Versorgung</strong>sbereich 02A<br />

rundgestrickte Kompressionsstrümpfe – <strong>Versorgung</strong>sbereich 17A<br />

flachgestrickte Kompressionsstrümpfe – <strong>Versorgung</strong>sbereich 17A<br />

Zertifikat für flachgestrickte Kompressionsstrümpfe liegt bei<br />

rundgestrickte Kompressionsarmstrümpfe – <strong>Versorgung</strong>sbereich 17B<br />

flachgestrickte Kompressionsarmstrümpfe – <strong>Versorgung</strong>sbereich 17B<br />

Zertifikat für flachgestrickte Kompressionsstrümpfe liegt bei<br />

Hilfs<strong>mit</strong>tel <strong>zur</strong> Narbenkompression – <strong>Versorgung</strong>sbereich 17C und / oder 17D<br />

Zertifikat für Hilfs<strong>mit</strong>tel <strong>zur</strong> Narbenkompression liegt bei<br />

___________________________<br />

Ort, Datum<br />

___________________________<br />

Stempel und Unterschrift<br />

Der <strong>Vertrag</strong> zwischen dem Leistungserbringer und der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

kommt erst zustande, wenn <strong>die</strong> AOK Bayern <strong>die</strong>s schriftlich bestätigt.<br />

AOK-Bayern – Die Gesundheitskasse<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Hilfs<strong>mit</strong>teln <strong>zur</strong> <strong>Kompressionstherapie</strong> <strong>mit</strong> dem FAB, Stand 24.01.2014<br />

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