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Satzung der Ernst-Christoffel-Stiftung - Christoffel-Blindenmission

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(b) die Behandlung von Blindheit und an<strong>der</strong>en Behin<strong>der</strong>ungen sowie von Krankheiten, die<br />

dazu führen können;<br />

(c) die schulische, berufliche und sonstige Bildung von Blinden und an<strong>der</strong>en Behin<strong>der</strong>ten,<br />

(d) die Hilfe bei Katastrophen im jeweiligen Arbeitsgebiet;<br />

(e) die seelsorgerliche Verkündigung <strong>der</strong> biblischen Botschaft und Stärkung <strong>der</strong><br />

christlichen Kirchen in den jeweiligen Arbeitsgebieten;<br />

(f) die För<strong>der</strong>ung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet <strong>der</strong> Bildung und<br />

Rehabilitation Behin<strong>der</strong>ter, vor allem in den Armutsgebieten <strong>der</strong> Welt sowie auf dem<br />

Gebiet <strong>der</strong> Verhütung und Bekämpfung dortiger Behin<strong>der</strong>ungen und ihrer Ursachen;<br />

(g) die Führung des <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-Hauses – christliches Heim für Blinde und<br />

Sehbehin<strong>der</strong>te – in Nümbrecht;<br />

(h) die Gewinnung und Unterstützung, Ausbildung und Zurüstung von Mitarbeitern für<br />

den Dienst <strong>der</strong> Liebe in <strong>der</strong> Nachfolge Jesu Christi;<br />

(i) die För<strong>der</strong>ung des Verständnisses für die Notwendigkeit und Nutzen weltweiter<br />

Behin<strong>der</strong>tendiakonie durch breite Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland;<br />

(j) Werbung und Betreuung eines weltweiten Spen<strong>der</strong>kreises.<br />

§ 3<br />

Die <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-<strong>Stiftung</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,<br />

mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong><br />

Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />

Direktoren, Mitarbeiter und Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V.<br />

erhalten keine Überschussanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln <strong>der</strong><br />

<strong>Stiftung</strong>. Auch bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> erhalten<br />

sie keine Anteile des <strong>Stiftung</strong>svermögens.<br />

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-<strong>Stiftung</strong> und <strong>der</strong><br />

<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V. fremd sind o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden.<br />

Der Ersatz nachgewiesener Auslagen und angemessene Vergütung von Dienstleistungen sind<br />

zulässig.<br />

§ 4<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser <strong>Satzung</strong> sind durch die Direktion <strong>der</strong> <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Deutschland e.V. mit Zustimmung des für die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland<br />

e.V. örtlich zuständigen Finanzamts möglich.<br />

Die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-<strong>Stiftung</strong> kann nur mit Zustimmung des für die<br />

<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V. örtlich zuständigen Finanzamts erfolgen.<br />

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