Satzung der Ernst-Christoffel-Stiftung - Christoffel-Blindenmission
Satzung der Ernst-Christoffel-Stiftung - Christoffel-Blindenmission
Satzung der Ernst-Christoffel-Stiftung - Christoffel-Blindenmission
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<strong>Satzung</strong><br />
<strong>der</strong><br />
<strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-<strong>Stiftung</strong><br />
§ 1<br />
Die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V., vertreten durch den Vorstand, ist Träger<br />
<strong>der</strong> <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-<strong>Stiftung</strong>.<br />
Die in den Vermögensstock <strong>der</strong> <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-<strong>Stiftung</strong> einzubringenden Vermögenswerte<br />
werden von <strong>der</strong> <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V. als rechtlich unselbständige<br />
<strong>Stiftung</strong> getrennt vom sonstigen Vermögen <strong>der</strong> <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V.<br />
verwaltet. Die Direktoren <strong>der</strong> <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V. sind zur dauer-<br />
haften, möglichst ertragsbringenden Anlage des Vermögensstocks mit <strong>der</strong> Sorgfalt eines<br />
ordentlichen Kaufmanns verpflichtet.<br />
Zustiftungen in den Vermögensstock sind möglich.<br />
Sonstige Zuwendungen (z.B. Spenden) unterliegen nicht <strong>der</strong> auf Dauer angelegten<br />
Kapitalbindung des Vermögensstocks.<br />
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Prüfungsgesellschaft <strong>der</strong> <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Deutschland e.V.<br />
§ 2<br />
Zweck <strong>der</strong> unselbständigen, nicht rechtsfähigen <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-<strong>Stiftung</strong> ist die Beschaffung<br />
von Mitteln für die<br />
<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V.<br />
Nibelungenstraße 124<br />
64625 Bensheim<br />
zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.<br />
Die Mittel werden beschafft für folgende Zwecke im einzelnen:<br />
(a) die Verhütung von Blindheit und an<strong>der</strong>en Behin<strong>der</strong>ungen sowie von Krankheiten, die<br />
dazu führen können, durch medizinische Vorsorge, Gesundheitserziehung und die<br />
Verbesserung von Lebensumständen;<br />
- 1 -
(b) die Behandlung von Blindheit und an<strong>der</strong>en Behin<strong>der</strong>ungen sowie von Krankheiten, die<br />
dazu führen können;<br />
(c) die schulische, berufliche und sonstige Bildung von Blinden und an<strong>der</strong>en Behin<strong>der</strong>ten,<br />
(d) die Hilfe bei Katastrophen im jeweiligen Arbeitsgebiet;<br />
(e) die seelsorgerliche Verkündigung <strong>der</strong> biblischen Botschaft und Stärkung <strong>der</strong><br />
christlichen Kirchen in den jeweiligen Arbeitsgebieten;<br />
(f) die För<strong>der</strong>ung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet <strong>der</strong> Bildung und<br />
Rehabilitation Behin<strong>der</strong>ter, vor allem in den Armutsgebieten <strong>der</strong> Welt sowie auf dem<br />
Gebiet <strong>der</strong> Verhütung und Bekämpfung dortiger Behin<strong>der</strong>ungen und ihrer Ursachen;<br />
(g) die Führung des <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-Hauses – christliches Heim für Blinde und<br />
Sehbehin<strong>der</strong>te – in Nümbrecht;<br />
(h) die Gewinnung und Unterstützung, Ausbildung und Zurüstung von Mitarbeitern für<br />
den Dienst <strong>der</strong> Liebe in <strong>der</strong> Nachfolge Jesu Christi;<br />
(i) die För<strong>der</strong>ung des Verständnisses für die Notwendigkeit und Nutzen weltweiter<br />
Behin<strong>der</strong>tendiakonie durch breite Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland;<br />
(j) Werbung und Betreuung eines weltweiten Spen<strong>der</strong>kreises.<br />
§ 3<br />
Die <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-<strong>Stiftung</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,<br />
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong><br />
Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />
Direktoren, Mitarbeiter und Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V.<br />
erhalten keine Überschussanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln <strong>der</strong><br />
<strong>Stiftung</strong>. Auch bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> erhalten<br />
sie keine Anteile des <strong>Stiftung</strong>svermögens.<br />
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-<strong>Stiftung</strong> und <strong>der</strong><br />
<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V. fremd sind o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen begünstigt werden.<br />
Der Ersatz nachgewiesener Auslagen und angemessene Vergütung von Dienstleistungen sind<br />
zulässig.<br />
§ 4<br />
Än<strong>der</strong>ungen dieser <strong>Satzung</strong> sind durch die Direktion <strong>der</strong> <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Deutschland e.V. mit Zustimmung des für die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland<br />
e.V. örtlich zuständigen Finanzamts möglich.<br />
Die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-<strong>Stiftung</strong> kann nur mit Zustimmung des für die<br />
<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V. örtlich zuständigen Finanzamts erfolgen.<br />
- 2 -
Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> <strong>Ernst</strong>-<strong>Christoffel</strong>-<strong>Stiftung</strong> o<strong>der</strong> bei Wegfall ihres<br />
bisherigen Zwecks fällt das <strong>Stiftung</strong>svermögen an die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Deutschland e.V. Diese ist verpflichtet, es für ihre eigenen satzungsmäßigen Zwecke zu<br />
verwenden. Diese Bestimmung darf nur mit Zustimmung des für die CBM örtlich<br />
zuständigen Finanzamtes geän<strong>der</strong>t werden.<br />
Bensheim, den 28. November 2002<br />
- 3 -<br />
Ende <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>