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Rundschreiben - Haus & Grund - Sindelfingen

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<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />

An unsere Mitgliedsvereine<br />

<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg<br />

Landesverband Württembergischer <strong>Haus</strong>-<br />

Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />

Unser Zeichen<br />

Ansprechpartner /in<br />

Datum<br />

We/hs<br />

05.02.2009<br />

- <strong>Rundschreiben</strong> Nr. 9/2009 –<br />

Steuern<br />

1. BFH-Urteil vom 28.10.2008 – IX R 1/07 –<br />

Werbungskosten bei Leerständen<br />

- Vermieter müssen aktiv Mieter suchen -<br />

2. Aufsatz: Häusliches Arbeitszimmer<br />

– Steuerliche Anerkennung nicht immer ausgeschlossen -<br />

Vorsitzender Michael Hennrich MdB<br />

Geschäftsführer Ottmar H. Wernicke Telefon 0711 / 237 65 10<br />

Ust-IdNr. DE 169 503 212 Telefax 0711 / 237 65 88<br />

Bankverbindung Stuttgarter Volksbank AG BLZ 600 901 00, Konto 299 611 000 Anschrift Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />

Mitglied der Eigentümerschutz-Gemeinschaft <strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Deutschland,<br />

email@hausundgrund-wuerttemberg.de<br />

Zentralverband der Deutschen <strong>Haus</strong>-, Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />

www.hausundgrund-wuerttemberg.de


2 / 4<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

nachstehend informieren wir Sie über die beiden oben genannten steuerlichen Themen.<br />

Das Urteil des BFH vom 28.10.2008 – IX R 1/07 – haben wir für Sie in der Anlage beigefügt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ottmar H. Wernicke<br />

Geschäftsführer


3 / 4<br />

1. BFH-Urteil vom 28.10.2008 – IX R 1/07 –<br />

Werbungskosten bei Leerständen - Vermieter müssen aktiv Mieter suchen -<br />

<strong>Grund</strong>sätzlich können Vermieter auch die Kosten von leerstehenden Immobilien als Werbungskosten<br />

steuerlich geltend machen. Die Finanzbehörden müssen Leerstandskosten allerdings nur<br />

dann anerkennen, wenn der Vermieter nachweist, dass er sich ernsthaft um eine Vermietung<br />

der freien Wohnungen bemüht hat. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.<br />

In seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 (Az. IX R 1/07) machten die Münchner Richter deutlich,<br />

dass nur ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen eine steuerliche Anerkennung<br />

von Leerstandkosten rechtfertigen. Ansonsten fehle es an der Einkunftserzielungsabsicht. Im zu<br />

entscheidenden Fall hatte der spätere Vermieter eine von ihm erworbene Eigentumswohnung<br />

zunächst selbst genutzt. Nach seinem Auszug 1996 stand die Wohnung mehr als fünf Jahre lang<br />

leer. Erst Ende 2000 gelang es ihm, für die Wohnung einen Mieter zu gewinnen, der im Frühjahr<br />

2001 einzog. Im Jahr 1999 machte er die Kosten der leerstehenden Wohnung (Schuldzinsen,<br />

Abschreibungen, Erhaltungsaufwand) als Werbungskosten geltend. Bis dahin hatte er lediglich<br />

eine Vermietungsanzeige veröffentlicht und eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt. Das<br />

Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, weil der Vermieter seine Vermietungsabsichten nicht<br />

nachgewiesen habe. Das anschließend angerufene Finanzgericht folgte dieser Auffassung,<br />

weshalb es zu dem BFH-Verfahren kam.<br />

Dieser wiederum entschied, dass Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung einkommensteuerlich<br />

nur dann anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen<br />

hat, mit der Wohnung Mieteinnahmen zu erzielen und diese Entscheidung später nicht<br />

wieder aufgibt. Ein Vermieter habe sich in den Fällen noch nicht endgültig zur<br />

Einkünfteerzielung entschieden, in denen er alternativ erwäge, die Wohnung zu veräußern. Da<br />

die endgültige Vermietungsabsicht eine innere Tatsache sei, müsse nach Auffassung des BFH aus<br />

objektiven Tatsachen auf das Fehlen oder Vorhandensein einer endgültigen Vermietungsabsicht<br />

geschlossen werden können. Derartige Tatsachen seien nachhaltige und ernsthafte<br />

Vermietungsbemühungen, welche im vorliegenden Fall gefehlt hätten.<br />

Hinweis<br />

Vermieter mit leerstehenden Immobilien sollten ihre Vermietungsbemühungen ernsthaft<br />

betreiben und im Zweifel auch nachweisen können. Es sollten also zumindest regelmäßig<br />

Zeitungsanzeigen geschaltet werden. Auch das Anbieten der Wohnungen im Internet oder die<br />

Beauftragung eines Maklers mit der Wohnungsvermittlung stellt eine nachhaltige und<br />

ernsthafte Vermietungsbemühung dar, ohne die der Werbungskostenabzug bei Leerständen<br />

künftig schwieriger sein dürfte.<br />

RA Stefan Walter


4 / 4<br />

2. Aufsatz: Häusliches Arbeitszimmer<br />

– Steuerliche Anerkennung nicht immer ausgeschlossen<br />

Seit 2007 zählen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr zu den Werbungskosten.<br />

Von diesem Abzugsverbot gibt es lediglich zwei Ausnahmen:<br />

• entweder das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und<br />

betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen<br />

• oder es handelt sich um ein externes, „außerhäusliches Arbeitszimmer“.<br />

In diesen Fällen sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch aktuell als<br />

Werbungskosten abzugsfähig.<br />

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein Einzimmerapartment, welches der<br />

Eigentümer eines Dreifamilienhauses im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit nutzt, kein<br />

häusliches Arbeitszimmer ist. Damit seien die Aufwendungen für dieses Zimmer auch als Werbungskosten<br />

abziehbar. Dies gelte selbst dann, wenn der Eigentümer in demselben <strong>Haus</strong> wohnt<br />

und eine weitere Wohnung vermietet sei (Urteil vom 10. Juni 2008, Az. VIII R 52/07).<br />

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses<br />

im Rahmen seiner Steuererklärung auch die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht.<br />

Dieses befindet sich im Obergeschoss des von ihm selbst bewohnten <strong>Haus</strong>es und verfügt über<br />

einen separaten Eingang. Eine ebenfalls in dem <strong>Haus</strong> befindliche Wohnung war vermietet. Das<br />

Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitzimmer nicht in voller Höhe an, weil es<br />

sich um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Dementsprechend kürzten die Beamten den<br />

Werbungskostenabzug auf die in den Streitjahren (1998 bis 2000) geltende Höchstgrenze von<br />

2.400 DM. Die gegen die Entscheidung gerichtete finanzgerichtliche Klage hatte Erfolg, so dass<br />

das Finanzamt Revision beim BFH einlegte, wo es letztlich scheiterte.<br />

Die Münchner Richter betonten, dass von einem häuslichen Arbeitszimmer nur dann ausgegangen<br />

werden kann, wenn sich das beruflich genutzte Zimmer in einem Raum befinde, der zur<br />

privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume<br />

wie Abstell-, Keller und Speicherräume gehöre. Voraussetzung dafür sei, dass die für<br />

berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit<br />

den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind<br />

(„häusliche“ Verbindung). Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn sich das Arbeitszimmer<br />

• im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses,<br />

• in einem nur vom straßenabgewandten Garten aus zu betretenden Anbau im Dachgeschoss<br />

eines Einfamilienhauses oder<br />

• in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses<br />

befindet.<br />

An einer „häuslichen“ Verbindung fehle es nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts,<br />

wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus - zusätzlich zu seiner privaten<br />

Wohnung - noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Allein die Tatsache,<br />

dass sich die als Arbeitszimmer genutzten Räumlichkeiten unter einem Dach mit der Privatwohnung<br />

des Steuerpflichtigen befinden, rechtfertige nicht die Annahme eines häuslichen<br />

Arbeitszimmers. Die Kosten für das Arbeitszimmer seien daher anzuerkennen.<br />

RA Stefan Walter

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