Rundschreiben - Haus & Grund - Sindelfingen
Rundschreiben - Haus & Grund - Sindelfingen
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<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />
An unsere Mitgliedsvereine<br />
<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg<br />
Landesverband Württembergischer <strong>Haus</strong>-<br />
Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />
Unser Zeichen<br />
Ansprechpartner /in<br />
Datum<br />
We/hs<br />
05.02.2009<br />
- <strong>Rundschreiben</strong> Nr. 9/2009 –<br />
Steuern<br />
1. BFH-Urteil vom 28.10.2008 – IX R 1/07 –<br />
Werbungskosten bei Leerständen<br />
- Vermieter müssen aktiv Mieter suchen -<br />
2. Aufsatz: Häusliches Arbeitszimmer<br />
– Steuerliche Anerkennung nicht immer ausgeschlossen -<br />
Vorsitzender Michael Hennrich MdB<br />
Geschäftsführer Ottmar H. Wernicke Telefon 0711 / 237 65 10<br />
Ust-IdNr. DE 169 503 212 Telefax 0711 / 237 65 88<br />
Bankverbindung Stuttgarter Volksbank AG BLZ 600 901 00, Konto 299 611 000 Anschrift Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />
Mitglied der Eigentümerschutz-Gemeinschaft <strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Deutschland,<br />
email@hausundgrund-wuerttemberg.de<br />
Zentralverband der Deutschen <strong>Haus</strong>-, Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />
www.hausundgrund-wuerttemberg.de
2 / 4<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
nachstehend informieren wir Sie über die beiden oben genannten steuerlichen Themen.<br />
Das Urteil des BFH vom 28.10.2008 – IX R 1/07 – haben wir für Sie in der Anlage beigefügt.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ottmar H. Wernicke<br />
Geschäftsführer
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1. BFH-Urteil vom 28.10.2008 – IX R 1/07 –<br />
Werbungskosten bei Leerständen - Vermieter müssen aktiv Mieter suchen -<br />
<strong>Grund</strong>sätzlich können Vermieter auch die Kosten von leerstehenden Immobilien als Werbungskosten<br />
steuerlich geltend machen. Die Finanzbehörden müssen Leerstandskosten allerdings nur<br />
dann anerkennen, wenn der Vermieter nachweist, dass er sich ernsthaft um eine Vermietung<br />
der freien Wohnungen bemüht hat. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.<br />
In seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 (Az. IX R 1/07) machten die Münchner Richter deutlich,<br />
dass nur ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen eine steuerliche Anerkennung<br />
von Leerstandkosten rechtfertigen. Ansonsten fehle es an der Einkunftserzielungsabsicht. Im zu<br />
entscheidenden Fall hatte der spätere Vermieter eine von ihm erworbene Eigentumswohnung<br />
zunächst selbst genutzt. Nach seinem Auszug 1996 stand die Wohnung mehr als fünf Jahre lang<br />
leer. Erst Ende 2000 gelang es ihm, für die Wohnung einen Mieter zu gewinnen, der im Frühjahr<br />
2001 einzog. Im Jahr 1999 machte er die Kosten der leerstehenden Wohnung (Schuldzinsen,<br />
Abschreibungen, Erhaltungsaufwand) als Werbungskosten geltend. Bis dahin hatte er lediglich<br />
eine Vermietungsanzeige veröffentlicht und eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt. Das<br />
Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, weil der Vermieter seine Vermietungsabsichten nicht<br />
nachgewiesen habe. Das anschließend angerufene Finanzgericht folgte dieser Auffassung,<br />
weshalb es zu dem BFH-Verfahren kam.<br />
Dieser wiederum entschied, dass Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung einkommensteuerlich<br />
nur dann anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen<br />
hat, mit der Wohnung Mieteinnahmen zu erzielen und diese Entscheidung später nicht<br />
wieder aufgibt. Ein Vermieter habe sich in den Fällen noch nicht endgültig zur<br />
Einkünfteerzielung entschieden, in denen er alternativ erwäge, die Wohnung zu veräußern. Da<br />
die endgültige Vermietungsabsicht eine innere Tatsache sei, müsse nach Auffassung des BFH aus<br />
objektiven Tatsachen auf das Fehlen oder Vorhandensein einer endgültigen Vermietungsabsicht<br />
geschlossen werden können. Derartige Tatsachen seien nachhaltige und ernsthafte<br />
Vermietungsbemühungen, welche im vorliegenden Fall gefehlt hätten.<br />
Hinweis<br />
Vermieter mit leerstehenden Immobilien sollten ihre Vermietungsbemühungen ernsthaft<br />
betreiben und im Zweifel auch nachweisen können. Es sollten also zumindest regelmäßig<br />
Zeitungsanzeigen geschaltet werden. Auch das Anbieten der Wohnungen im Internet oder die<br />
Beauftragung eines Maklers mit der Wohnungsvermittlung stellt eine nachhaltige und<br />
ernsthafte Vermietungsbemühung dar, ohne die der Werbungskostenabzug bei Leerständen<br />
künftig schwieriger sein dürfte.<br />
RA Stefan Walter
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2. Aufsatz: Häusliches Arbeitszimmer<br />
– Steuerliche Anerkennung nicht immer ausgeschlossen<br />
Seit 2007 zählen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr zu den Werbungskosten.<br />
Von diesem Abzugsverbot gibt es lediglich zwei Ausnahmen:<br />
• entweder das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und<br />
betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen<br />
• oder es handelt sich um ein externes, „außerhäusliches Arbeitszimmer“.<br />
In diesen Fällen sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch aktuell als<br />
Werbungskosten abzugsfähig.<br />
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein Einzimmerapartment, welches der<br />
Eigentümer eines Dreifamilienhauses im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit nutzt, kein<br />
häusliches Arbeitszimmer ist. Damit seien die Aufwendungen für dieses Zimmer auch als Werbungskosten<br />
abziehbar. Dies gelte selbst dann, wenn der Eigentümer in demselben <strong>Haus</strong> wohnt<br />
und eine weitere Wohnung vermietet sei (Urteil vom 10. Juni 2008, Az. VIII R 52/07).<br />
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses<br />
im Rahmen seiner Steuererklärung auch die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht.<br />
Dieses befindet sich im Obergeschoss des von ihm selbst bewohnten <strong>Haus</strong>es und verfügt über<br />
einen separaten Eingang. Eine ebenfalls in dem <strong>Haus</strong> befindliche Wohnung war vermietet. Das<br />
Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitzimmer nicht in voller Höhe an, weil es<br />
sich um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Dementsprechend kürzten die Beamten den<br />
Werbungskostenabzug auf die in den Streitjahren (1998 bis 2000) geltende Höchstgrenze von<br />
2.400 DM. Die gegen die Entscheidung gerichtete finanzgerichtliche Klage hatte Erfolg, so dass<br />
das Finanzamt Revision beim BFH einlegte, wo es letztlich scheiterte.<br />
Die Münchner Richter betonten, dass von einem häuslichen Arbeitszimmer nur dann ausgegangen<br />
werden kann, wenn sich das beruflich genutzte Zimmer in einem Raum befinde, der zur<br />
privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume<br />
wie Abstell-, Keller und Speicherräume gehöre. Voraussetzung dafür sei, dass die für<br />
berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit<br />
den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind<br />
(„häusliche“ Verbindung). Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn sich das Arbeitszimmer<br />
• im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses,<br />
• in einem nur vom straßenabgewandten Garten aus zu betretenden Anbau im Dachgeschoss<br />
eines Einfamilienhauses oder<br />
• in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses<br />
befindet.<br />
An einer „häuslichen“ Verbindung fehle es nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts,<br />
wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus - zusätzlich zu seiner privaten<br />
Wohnung - noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Allein die Tatsache,<br />
dass sich die als Arbeitszimmer genutzten Räumlichkeiten unter einem Dach mit der Privatwohnung<br />
des Steuerpflichtigen befinden, rechtfertige nicht die Annahme eines häuslichen<br />
Arbeitszimmers. Die Kosten für das Arbeitszimmer seien daher anzuerkennen.<br />
RA Stefan Walter