Rundschreiben - Haus & Grund - Sindelfingen
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<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />
An unsere Mitgliedsvereine<br />
<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg<br />
Landesverband Württembergischer <strong>Haus</strong>-,<br />
Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />
Unsere Zeichen hs<br />
Ansprechpartner/in<br />
Datum 28.11.2010<br />
- <strong>Rundschreiben</strong> Nr. 78/2010 -<br />
Recht<br />
1. BGH-Urteil vom 15.09.2010 - VIII ZR 181/09 -<br />
zur Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl<br />
2. BGH-Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 188/08 -<br />
zur außerordentlichen Kündigung des Gewerberaummieters<br />
3. BGH-Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 271/09 -<br />
zur Beauftragung von Rechtsanwälten durch gewerbliche<br />
Großvermieter<br />
Vorsitzender Michael Hennrich MdB<br />
Geschäftsführer Ottmar H. Wernicke<br />
Vereinsregister Amtsgericht Stuttgart VR 2396 Telefon 07 11 / 2 37 65 0<br />
USt-IdNr. DE 169 503 212 Telefax 07 11 / 2 37 65 88<br />
Bankverbindung Stuttgarter Volksbank AG BLZ 600 90 100, Konto 299 611 000<br />
Anschrift Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />
Mitglied der Eigentümerschutz-Gemeinschaft <strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Deutschland,<br />
email@hausundgrund-wuerttemberg.de<br />
Zentralverband der Deutschen <strong>Haus</strong>-, Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />
www.hausundgrund-wuerttemberg.de
2 / 6<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
nachfolgend informieren wir Sie über drei BGH-Entscheidungen, die wir für Sie jeweils im<br />
Volltext in der Anlage beigefügt haben.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ottmar H. Wernicke<br />
Geschäftsführer<br />
Anlagen
3 / 6<br />
1. BGH-Urteil vom 15.09.2010 - VIII ZR 181/09 -<br />
zur Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl<br />
I.<br />
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />
BGB § 556 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 259<br />
Eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die<br />
Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist (im Anschluss an das Senatsurteil<br />
vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, juris).<br />
II.<br />
Besprechung der Entscheidung:<br />
Mit seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az. VIII ZR 181/09) hat der Bundesgerichtshof<br />
entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl nicht deshalb<br />
unwirksam ist, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben wurde.<br />
In der strittigen Betriebskostenabrechnung waren einige Positionen nach Gesamteinheiten<br />
von „20,39 Personen“ u. Ä. aufgeschlüsselt. Auf die beklagten Mieter entfielen jeweils „2,0<br />
Personen“. Das Instanzgericht hielt die Betriebskostenabrechnung für formell unwirksam,<br />
weil der Abrechnung ein nicht verständlicher Umlageschlüssel nach Personen in Bruchteilen<br />
zugrunde gelegt worden sei.<br />
Dem widersprach der Bundesgerichtshof. Der Umlagemaßstab „Personen“ sei als<br />
Verteilerschlüssel allgemein verständlich. Für einen Mieter sei es auch ohne Erläuterung<br />
ersichtlich, dass sich bei diesem Umlageschlüssel sein Anteil an den Betriebskosten nach dem<br />
Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu den in der Abrechnungseinheit<br />
insgesamt wohnenden Personen bestimme. Es sei nicht erforderlich, dass der Vermieter<br />
angibt, wie er eine mit einem Bruchteil angegebene Gesamtpersonenzahl im Einzelnen<br />
ermittelt habe. Die Angabe dieses Details sei auf der formellen Ebene nicht erforderlich.<br />
RA Dr. Kai H. Warnecke
4 / 6<br />
2. BGH-Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 188/08 –<br />
zur außerordentlichen Kündigung des Gewerberaummieters<br />
I.<br />
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />
BGB § 543 Abs. 1<br />
Bei einem gewerblichen Mietverhältnis kann für den Mieter ein Recht zur fristlosen<br />
Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn der Vermieter gegenüber Dritten ohne<br />
berechtigtes Interesse Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des<br />
Mieters nachhaltig zu beeinträchtigen, und deshalb die das Schuldverhältnis tragende<br />
Vertrauensgrundlage derart zerstört ist, dass dem Mieter unter Abwägung der<br />
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der<br />
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung<br />
eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann.<br />
II.<br />
Besprechung der Entscheidung:<br />
Mit seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az. XII ZR 188/08) hat der Bundesgerichtshof<br />
entschieden, dass dem Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung eines gewerblichen<br />
Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB zustehen kann, wenn der Vermieter gegenüber<br />
Dritten Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des Mieters<br />
nachhaltig zu beeinträchtigen.<br />
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass eine Mietvertragspartei ein Recht zur fristlosen<br />
Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB hat, wenn infolge des Verhaltens des anderen<br />
Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen Zerstörung der das Schuldverhältnis<br />
tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass dem Kündigenden unter<br />
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum<br />
Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch<br />
bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann. Über die<br />
Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei aufgrund einer umfassenden<br />
Interessenabwägung zu entscheiden. Dafür seien die Interessen des Kündigenden an der<br />
Vertragsbeendigung und die Interessen der anderen Vertragspartei an der Fortdauer des<br />
Mietverhältnisses zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen. Dabei können auch frühere<br />
Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners berücksichtigt werden.
5 / 6<br />
In diesem Fall bejahte der Bundesgerichtshof eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des<br />
Gewerberaummietverhältnisses, weil der Vermieter die Mieterin nicht nur gegenüber Dritten<br />
beleidigt haben soll, sondern auch versucht habe, durch missfällige Äußerungen und<br />
Verdächtigungen den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu diffamieren. Der Vermieter hatte<br />
wiederholt behauptet, dass die Klägerin, die in den Geschäftsräumen einen Wellnessbetrieb<br />
unterhielt, dort ein „schlüpfriges Geschäft mit Sexspielchen“ oder „einen verdeckten Puff“<br />
betreibe. Des Weiteren äußerte er, dass die Mieterin eine Sekte betreibe.<br />
RA Dr. Kai H. Warnecke
6 / 6<br />
3. BGH-Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 271/09 -<br />
zur Beauftragung von Rechtsanwälten durch gewerbliche Großvermieter<br />
I.<br />
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />
BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 2, § 254 Abs. 2<br />
In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher<br />
Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines<br />
Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl<br />
beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten.<br />
II.<br />
Besprechung der Entscheidung:<br />
In seinem Urteil vom 6. Oktober 2010 (Az. VIII ZR 271/09) hat der BGH entschieden, dass es<br />
gewerblichen Großvermietern in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen<br />
zuzumuten ist, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Unterstützung zu verfassen.<br />
Sollten sie dennoch einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen, müssen die hierdurch<br />
entstehenden Kosten nicht vom Mieter erstattet werden.<br />
Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Ein wohnungswirtschaftliches<br />
Unternehmen verfügt über eine Vielzahl von Wohnungen und vermietet diese gewerblich.<br />
Als einer seiner Mieter mit zwei Monatsmieten in Rückstand geriet, erklärte das<br />
Unternehmen mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung. Anschließend klagte das<br />
Unternehmen auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung der durch das<br />
Kündigungsschreiben verursachten anwaltlichen Kosten.<br />
Der BGH hat nun entschieden, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters nicht zur<br />
Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind, vom Mieter<br />
auch nicht als Verzugsschaden zu ersetzen seien. Bei tatsächlich und rechtlich gelagerten<br />
Fällen bedürfe ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug<br />
gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe. Dies gelte auch dann, wenn der<br />
Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfüge.<br />
Für private Vermieter dürfte diese Entscheidung zunächst keine Auswirkung haben.<br />
Allerdings muss der Begründung der veröffentlichten Entscheidung entnommen werden, ob<br />
der BGH Ausführungen zur Abgrenzung zwischen privaten Vermietern und gewerblichen<br />
Großvermietern gemacht hat. Steuerrechtlich wird eine gewerbliche Vermietung<br />
angenommen, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird und<br />
die Vermietung unternehmerische Formen annimmt. Hierbei kommt es auf eine<br />
Gesamtbetrachtung an und nicht lediglich auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen.<br />
RA Gerold Happ