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Rundschreiben - Haus & Grund - Sindelfingen

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<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />

An unsere Mitgliedsvereine<br />

<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg<br />

Landesverband Württembergischer <strong>Haus</strong>-,<br />

Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />

Unsere Zeichen hs<br />

Ansprechpartner/in<br />

Datum 28.11.2010<br />

- <strong>Rundschreiben</strong> Nr. 78/2010 -<br />

Recht<br />

1. BGH-Urteil vom 15.09.2010 - VIII ZR 181/09 -<br />

zur Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl<br />

2. BGH-Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 188/08 -<br />

zur außerordentlichen Kündigung des Gewerberaummieters<br />

3. BGH-Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 271/09 -<br />

zur Beauftragung von Rechtsanwälten durch gewerbliche<br />

Großvermieter<br />

Vorsitzender Michael Hennrich MdB<br />

Geschäftsführer Ottmar H. Wernicke<br />

Vereinsregister Amtsgericht Stuttgart VR 2396 Telefon 07 11 / 2 37 65 0<br />

USt-IdNr. DE 169 503 212 Telefax 07 11 / 2 37 65 88<br />

Bankverbindung Stuttgarter Volksbank AG BLZ 600 90 100, Konto 299 611 000<br />

Anschrift Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />

Mitglied der Eigentümerschutz-Gemeinschaft <strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Deutschland,<br />

email@hausundgrund-wuerttemberg.de<br />

Zentralverband der Deutschen <strong>Haus</strong>-, Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />

www.hausundgrund-wuerttemberg.de


2 / 6<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

nachfolgend informieren wir Sie über drei BGH-Entscheidungen, die wir für Sie jeweils im<br />

Volltext in der Anlage beigefügt haben.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ottmar H. Wernicke<br />

Geschäftsführer<br />

Anlagen


3 / 6<br />

1. BGH-Urteil vom 15.09.2010 - VIII ZR 181/09 -<br />

zur Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl<br />

I.<br />

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />

BGB § 556 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 259<br />

Eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die<br />

Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist (im Anschluss an das Senatsurteil<br />

vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, juris).<br />

II.<br />

Besprechung der Entscheidung:<br />

Mit seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az. VIII ZR 181/09) hat der Bundesgerichtshof<br />

entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl nicht deshalb<br />

unwirksam ist, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben wurde.<br />

In der strittigen Betriebskostenabrechnung waren einige Positionen nach Gesamteinheiten<br />

von „20,39 Personen“ u. Ä. aufgeschlüsselt. Auf die beklagten Mieter entfielen jeweils „2,0<br />

Personen“. Das Instanzgericht hielt die Betriebskostenabrechnung für formell unwirksam,<br />

weil der Abrechnung ein nicht verständlicher Umlageschlüssel nach Personen in Bruchteilen<br />

zugrunde gelegt worden sei.<br />

Dem widersprach der Bundesgerichtshof. Der Umlagemaßstab „Personen“ sei als<br />

Verteilerschlüssel allgemein verständlich. Für einen Mieter sei es auch ohne Erläuterung<br />

ersichtlich, dass sich bei diesem Umlageschlüssel sein Anteil an den Betriebskosten nach dem<br />

Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu den in der Abrechnungseinheit<br />

insgesamt wohnenden Personen bestimme. Es sei nicht erforderlich, dass der Vermieter<br />

angibt, wie er eine mit einem Bruchteil angegebene Gesamtpersonenzahl im Einzelnen<br />

ermittelt habe. Die Angabe dieses Details sei auf der formellen Ebene nicht erforderlich.<br />

RA Dr. Kai H. Warnecke


4 / 6<br />

2. BGH-Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 188/08 –<br />

zur außerordentlichen Kündigung des Gewerberaummieters<br />

I.<br />

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />

BGB § 543 Abs. 1<br />

Bei einem gewerblichen Mietverhältnis kann für den Mieter ein Recht zur fristlosen<br />

Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn der Vermieter gegenüber Dritten ohne<br />

berechtigtes Interesse Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des<br />

Mieters nachhaltig zu beeinträchtigen, und deshalb die das Schuldverhältnis tragende<br />

Vertrauensgrundlage derart zerstört ist, dass dem Mieter unter Abwägung der<br />

beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der<br />

Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung<br />

eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann.<br />

II.<br />

Besprechung der Entscheidung:<br />

Mit seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az. XII ZR 188/08) hat der Bundesgerichtshof<br />

entschieden, dass dem Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung eines gewerblichen<br />

Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB zustehen kann, wenn der Vermieter gegenüber<br />

Dritten Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des Mieters<br />

nachhaltig zu beeinträchtigen.<br />

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass eine Mietvertragspartei ein Recht zur fristlosen<br />

Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB hat, wenn infolge des Verhaltens des anderen<br />

Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen Zerstörung der das Schuldverhältnis<br />

tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass dem Kündigenden unter<br />

Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum<br />

Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch<br />

bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann. Über die<br />

Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei aufgrund einer umfassenden<br />

Interessenabwägung zu entscheiden. Dafür seien die Interessen des Kündigenden an der<br />

Vertragsbeendigung und die Interessen der anderen Vertragspartei an der Fortdauer des<br />

Mietverhältnisses zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen. Dabei können auch frühere<br />

Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners berücksichtigt werden.


5 / 6<br />

In diesem Fall bejahte der Bundesgerichtshof eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des<br />

Gewerberaummietverhältnisses, weil der Vermieter die Mieterin nicht nur gegenüber Dritten<br />

beleidigt haben soll, sondern auch versucht habe, durch missfällige Äußerungen und<br />

Verdächtigungen den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu diffamieren. Der Vermieter hatte<br />

wiederholt behauptet, dass die Klägerin, die in den Geschäftsräumen einen Wellnessbetrieb<br />

unterhielt, dort ein „schlüpfriges Geschäft mit Sexspielchen“ oder „einen verdeckten Puff“<br />

betreibe. Des Weiteren äußerte er, dass die Mieterin eine Sekte betreibe.<br />

RA Dr. Kai H. Warnecke


6 / 6<br />

3. BGH-Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 271/09 -<br />

zur Beauftragung von Rechtsanwälten durch gewerbliche Großvermieter<br />

I.<br />

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />

BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 2, § 254 Abs. 2<br />

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher<br />

Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines<br />

Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl<br />

beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten.<br />

II.<br />

Besprechung der Entscheidung:<br />

In seinem Urteil vom 6. Oktober 2010 (Az. VIII ZR 271/09) hat der BGH entschieden, dass es<br />

gewerblichen Großvermietern in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen<br />

zuzumuten ist, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Unterstützung zu verfassen.<br />

Sollten sie dennoch einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen, müssen die hierdurch<br />

entstehenden Kosten nicht vom Mieter erstattet werden.<br />

Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Ein wohnungswirtschaftliches<br />

Unternehmen verfügt über eine Vielzahl von Wohnungen und vermietet diese gewerblich.<br />

Als einer seiner Mieter mit zwei Monatsmieten in Rückstand geriet, erklärte das<br />

Unternehmen mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung. Anschließend klagte das<br />

Unternehmen auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung der durch das<br />

Kündigungsschreiben verursachten anwaltlichen Kosten.<br />

Der BGH hat nun entschieden, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters nicht zur<br />

Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind, vom Mieter<br />

auch nicht als Verzugsschaden zu ersetzen seien. Bei tatsächlich und rechtlich gelagerten<br />

Fällen bedürfe ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug<br />

gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe. Dies gelte auch dann, wenn der<br />

Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfüge.<br />

Für private Vermieter dürfte diese Entscheidung zunächst keine Auswirkung haben.<br />

Allerdings muss der Begründung der veröffentlichten Entscheidung entnommen werden, ob<br />

der BGH Ausführungen zur Abgrenzung zwischen privaten Vermietern und gewerblichen<br />

Großvermietern gemacht hat. Steuerrechtlich wird eine gewerbliche Vermietung<br />

angenommen, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird und<br />

die Vermietung unternehmerische Formen annimmt. Hierbei kommt es auf eine<br />

Gesamtbetrachtung an und nicht lediglich auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen.<br />

RA Gerold Happ

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