Rundschreiben - Haus & Grund - Sindelfingen
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2. BGH-Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 188/08 –<br />
zur außerordentlichen Kündigung des Gewerberaummieters<br />
I.<br />
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />
BGB § 543 Abs. 1<br />
Bei einem gewerblichen Mietverhältnis kann für den Mieter ein Recht zur fristlosen<br />
Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn der Vermieter gegenüber Dritten ohne<br />
berechtigtes Interesse Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des<br />
Mieters nachhaltig zu beeinträchtigen, und deshalb die das Schuldverhältnis tragende<br />
Vertrauensgrundlage derart zerstört ist, dass dem Mieter unter Abwägung der<br />
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der<br />
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung<br />
eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann.<br />
II.<br />
Besprechung der Entscheidung:<br />
Mit seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az. XII ZR 188/08) hat der Bundesgerichtshof<br />
entschieden, dass dem Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung eines gewerblichen<br />
Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB zustehen kann, wenn der Vermieter gegenüber<br />
Dritten Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des Mieters<br />
nachhaltig zu beeinträchtigen.<br />
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass eine Mietvertragspartei ein Recht zur fristlosen<br />
Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB hat, wenn infolge des Verhaltens des anderen<br />
Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen Zerstörung der das Schuldverhältnis<br />
tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass dem Kündigenden unter<br />
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum<br />
Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch<br />
bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann. Über die<br />
Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei aufgrund einer umfassenden<br />
Interessenabwägung zu entscheiden. Dafür seien die Interessen des Kündigenden an der<br />
Vertragsbeendigung und die Interessen der anderen Vertragspartei an der Fortdauer des<br />
Mietverhältnisses zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen. Dabei können auch frühere<br />
Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners berücksichtigt werden.