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Rundschreiben - Haus & Grund - Sindelfingen

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2. BGH-Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 188/08 –<br />

zur außerordentlichen Kündigung des Gewerberaummieters<br />

I.<br />

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />

BGB § 543 Abs. 1<br />

Bei einem gewerblichen Mietverhältnis kann für den Mieter ein Recht zur fristlosen<br />

Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn der Vermieter gegenüber Dritten ohne<br />

berechtigtes Interesse Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des<br />

Mieters nachhaltig zu beeinträchtigen, und deshalb die das Schuldverhältnis tragende<br />

Vertrauensgrundlage derart zerstört ist, dass dem Mieter unter Abwägung der<br />

beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der<br />

Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung<br />

eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann.<br />

II.<br />

Besprechung der Entscheidung:<br />

Mit seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az. XII ZR 188/08) hat der Bundesgerichtshof<br />

entschieden, dass dem Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung eines gewerblichen<br />

Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB zustehen kann, wenn der Vermieter gegenüber<br />

Dritten Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des Mieters<br />

nachhaltig zu beeinträchtigen.<br />

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass eine Mietvertragspartei ein Recht zur fristlosen<br />

Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB hat, wenn infolge des Verhaltens des anderen<br />

Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen Zerstörung der das Schuldverhältnis<br />

tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass dem Kündigenden unter<br />

Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum<br />

Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch<br />

bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann. Über die<br />

Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei aufgrund einer umfassenden<br />

Interessenabwägung zu entscheiden. Dafür seien die Interessen des Kündigenden an der<br />

Vertragsbeendigung und die Interessen der anderen Vertragspartei an der Fortdauer des<br />

Mietverhältnisses zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen. Dabei können auch frühere<br />

Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners berücksichtigt werden.

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