Rundscheiben - Haus & Grund - Sindelfingen
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<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />
An unsere Mitgliedsvereine<br />
<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg<br />
Landesverband Württembergischer <strong>Haus</strong>-<br />
Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />
Unser Zeichen<br />
Ansprechpartner /in<br />
Datum<br />
We/hs<br />
04.02.2009<br />
- Rundschreiben Nr. 8/2009 -<br />
Recht<br />
1. BGH-Urteil vom 15.10.2008 – XII ZR 1/07 –<br />
Hartz-IV-Behörde als Mietminderungsgrund?<br />
2. BGH-Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 23/08<br />
zur Wirksamkeit von unbefristeten Staffelmietvereinbarungen<br />
3. BGH-Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 106/07 –<br />
zum Befahren eines Notweges mit Kraftfahrzeugen<br />
4. BGH-Urteil vom 05.12.2008 – V ZR 144/07 –<br />
zur Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH<br />
5. BGH-Beschluß vom 14.01.2009 – VIII ZR 70/08<br />
zur Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit<br />
Vorsitzender Michael Hennrich MdB<br />
Geschäftsführer Ottmar H. Wernicke Telefon 0711 / 237 65 10<br />
Ust-IdNr. DE 169 503 212 Telefax 0711 / 237 65 88<br />
Bankverbindung Stuttgarter Volksbank AG BLZ 600 901 00, Konto 299 611 000 Anschrift Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />
Mitglied der Eigentümerschutz-Gemeinschaft <strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Deutschland,<br />
email@hausundgrund-wuerttemberg.de<br />
Zentralverband der Deutschen <strong>Haus</strong>-, Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />
www.hausundgrund-wuerttemberg.de
2 / 8<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
nachfolgend informieren wir Sie über fünf BGH-Entscheidungen.<br />
Die vier im Betreff genannten Urteile sowie ein weiteres Urteil - XII ZR 2/07 -, auf das in der<br />
Besprechung Bezug genommen wird, haben wir für Sie im Volltext beigefügt. Des weiteren die<br />
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Beschluß vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08 -.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ottmar H. Wernicke<br />
Geschäftsführer
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1. BGH-Urteil vom 15.10.2008 – XII ZR 1/07 –<br />
Hartz-IV-Behörde als Mietminderungsgrund?<br />
I.<br />
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />
BGB § 536 Abs. 1<br />
Zur Frage, wann Art und Umfang des Publikumsverkehrs eines gewerblichen Mitmieters (hier:<br />
Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises) in einem vor<br />
Vertragsschluß als exklusiv angepriesenen Bürohochhaus als Mangel der Mietsache anzusehen<br />
ist.<br />
II.<br />
Besprechung der Entscheidung:<br />
Mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2008 (Az. XII ZR 1/07) hat der Bundesgerichtshof<br />
Ausführungen zu Art und Umfang des Publikumsverkehrs eines gewerblichen Mitmieters und<br />
deren Einordnung als Mangel der Mietsache gemacht.<br />
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mangel der Mietsache nicht schon deswegen vorliegt,<br />
weil Büroräume im selben Objekt an eine ARGE (Hartz-IV-Behörde) vermietet worden sind. Dies<br />
gelte auch dann, wenn das Objekt – ein Bürohaus – mit dem Hinweis auf ein „einmaliges Ambiente“<br />
und eine „angenehme Atmosphäre“ angeboten worden sei. Daraus lasse sich keine Verpflichtung<br />
des Vermieters ableiten, einen bestimmten „Mietermix“ oder ein bestimmtes<br />
„Milieuniveau“ zu bewahren. Durch eine bestimmte Vielzahl oder ein bestimmtes Verhalten der<br />
Kunden und Besucher eines Mitmieters sei ein den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume<br />
mehr als nur unwesentlich beeinträchtigender Mangel erst dann anzunehmen, wenn sich<br />
daraus Unzuträglichkeiten oder Belästigungen ergeben, die sich konkret auf den Mieter und<br />
seinen Betrieb auswirken.<br />
Eine ähnliche Feststellung sei auch für die Frage maßgeblich, ob die im Vertrag vereinbarte<br />
„Zugangssicherung durch ein Codekartensystem“, die bei Betriebsaufnahme der ARGE entfallen<br />
und durch einen Sicherheitsdienst ersetzt worden war, eine mehr als nur unerhebliche<br />
Gebrauchsminderung darstellt.<br />
Eine letzte – wenn hier auch sachfremde – Erkenntnis über die Arbeitsbelastung der Behörde<br />
lässt sich dem Urteil auch noch entnehmen: Im Rahmen der Feststellung der Frequentierung der<br />
Büroräume stellte der BGH fest, dass den täglich 280 „Kunden“ der Behörde die stattliche<br />
Mitarbeiterzahl von 109 Beamten und Angestellten gegenübersteht.<br />
Eine überwiegend wortgleiche Entscheidung ist im Hinblick auf einen dritten Mitmieter unter<br />
dem Aktenzeichen XII ZR 2/07 ebenfalls am 15. Oktober 2008 ergangen.<br />
RA Dr. Kai H. Warnecke
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2. BGH-Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 23/08<br />
zur Wirksamkeit von unbefristeten Staffelmietvereinbarungen<br />
I.<br />
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />
MiethöheRegG § 10 Abs. 2 Satz 2; BGB § 139<br />
Eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte<br />
Staffelmiete ist nur insoweit unwirksam, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer von<br />
zehn Jahren hinausgeht.<br />
II.<br />
Besprechung der Entscheidung:<br />
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az. VIII ZR<br />
23/08) entschieden, dass eine unter der Geltung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG)<br />
ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit<br />
unwirksam ist, wie sie über die damalige Höchstdauer von 10 Jahren hinausgeht.<br />
In der vom BGH zu entscheidenden Revision wird über die Wirksamkeit einer unter Geltung des<br />
MHG geschlossenen unbefristeten Staffelmietvereinbarung gestritten. Zwischen den Parteien<br />
kam 1996 ein Mietvertrag über eine Wohnung zustande. In diesem Vertrag wurde u. a. vereinbart,<br />
dass sich die monatliche Miete jedes Jahr um 50 DM erhöht. Nun verlangte der Vermieter<br />
die Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen, während der Mieter im Wege der Widerklage die<br />
Erstattung von seiner Meinung nach zu viel gezahlter Miete verlangte.<br />
Das Berufungsgericht gab der Klage weitestgehend statt und begründete seine Entscheidung<br />
damit, dass die Staffelmietvereinbarung zwar gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 MHG verstoße. Dort<br />
heißt es, dass die Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses nur einen Zeitraum bis zu jeweils<br />
10 Jahre umfassen darf. Jedoch habe dies nicht zur Folge, dass die Staffelmietvereinbarung<br />
insgesamt nichtig sei, sondern lediglich hinsichtlich der Unbefristetheit. Gemäß § 10 MHG sei<br />
schließlich die Vereinbarung einer Staffelmiete grundsätzlich zulässig, solange sie in ihrer<br />
Wirksamkeit auf 10 Jahre begrenzt ist. Das hier lediglich eine Teilnichtigkeit der Vereinbarung<br />
in Betracht komme, folge auch schon daraus, dass bei trennbaren Teilen einer Vereinbarung<br />
auch nur der vom Verbot des § 134 BGB erfasste Teil nichtig sei und die Teilnichtigkeit nicht<br />
weiter reichen dürfe als das Verbotsgesetz. Eine zeitlich unbegrenzte Staffelmiete sei daher für<br />
die Dauer von 10 Jahren wirksam und lediglich der darüber hinausgehende Teil sei unwirksam.<br />
Diesen Ausführungen stimmte der BGH zu. Zwar verstoße die zeitlich nicht begrenzte Staffelmietvereinbarung<br />
gegen die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche Vorschrift des § 10<br />
Abs. 2 Satz 2 MHG, jedoch führe dies nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung mit der<br />
Folge, dass der Mieter nur die jeweilige Ausgangsmiete schulde. Die Annahme einer bloßen
5 / 8<br />
Teilnichtigkeit der Vereinbarung sei richtig, da die damalige gesetzliche Regelung<br />
Staffelmietvereinbarungen nicht grundsätzlich verboten hatte, sondern nur eine zehn Jahre<br />
übersteigende Bindung der Parteien untersagte. Eine Teilnichtigkeit führe aber gemäß § 139<br />
BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien<br />
es auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten. Dies sei hier der Fall. Die Vereinbarung<br />
einer Staffelmiete biete für beide Parteien für einen langen Zeitraum Kalkulationssicherheit<br />
bezüglich der Miethöhe und sei darüber hinaus auch für den Mieter vorteilhaft, da<br />
Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen oder anhand des Vergleichsmietensystems<br />
für den Geltungszeitraum ausgeschlossen seien. Mangels anderer Anhaltspunkte sei daher<br />
davon auszugehen, dass die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der zeitlich unbegrenzten<br />
Staffelmietvereinbarung eine Vereinbarung mit der höchstmöglichen zeitlichen Begrenzung<br />
geschlossen hätten.<br />
Die Gesamtunwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung ergebe sich auch nicht aus einem<br />
Verstoß gegen die Formvorschrift des § 10 Abs. 2 MHG. Dort ist festgesetzt, dass der Mietzins<br />
für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden kann. In der<br />
Vertragsurkunde wurde eine jährliche Mieterhöhung der Ausgangsmiete um jeweils 50 DM<br />
bestimmt. Somit sei die Schriftform des § 126 BGB eingehalten.<br />
Ass. jur. Gerold Happ
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3. BGH-Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 106/07 –<br />
zum Befahren eines Notweges mit Kraftfahrzeugen<br />
I.<br />
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />
BGB § 917 Abs. 1<br />
a) Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige<br />
Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad über<br />
eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des<br />
<strong>Grund</strong>stückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer<br />
<strong>Grund</strong>stücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein<br />
<strong>Grund</strong>stück erreichen kann.<br />
b) Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige <strong>Grund</strong>stückseigentümer die<br />
für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unterhaltungskosten<br />
anteilig.<br />
II.<br />
Besprechung der Entscheidung:<br />
Mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2008 (Az. V ZR 106/07) hat der Bundesgerichtshof<br />
entschieden, dass ein Anspruch des <strong>Grund</strong>stückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf<br />
Duldung der Benutzung des <strong>Grund</strong>stücks zum Befahren mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich auch<br />
dann in Betracht kommt, wenn er es andernfalls nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad über eine<br />
öffentliche Fläche erreichen kann.<br />
Die Parteien stritten um die Benutzung einer „Privatstraße“, die über ihre <strong>Grund</strong>stücke verläuft.<br />
Die <strong>Grund</strong>stücke sind im Übrigen nur über einen öffentlichen Fuß- und Radweg zu erreichen.<br />
Der BGH entschied, dass die Verbindung eines <strong>Grund</strong>stückes mit einer öffentlichen Straße über<br />
den auf der angrenzenden städtischen Fläche verlaufenden Rad- und Fußweg nicht den Anforderungen<br />
an eine zur ordnungsgemäßen <strong>Grund</strong>stücksnutzung notwendigen Verbindung für ein<br />
Wohngrundstück genügt. Die Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug sei bei einem<br />
Wohngrundstück in der Regel notwendig. Insoweit verweist der BGH auf die Versorgung mit<br />
Energie (Öllieferung) und die Entsorgung von Müll. Es gehöre zur ordnungsgemäßen<br />
Benutzung die Möglichkeit, ein Wohngrundstück mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu<br />
können. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich nicht lediglich um das Abstellen von<br />
Kraftfahrzeugen auf dem <strong>Grund</strong>stück handele, sondern Gegenstand des Notweges die<br />
grundsätzliche Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen sei.<br />
Mit dieser Entscheidung widerspricht der BGH den wohl meisten Oberlandesgerichten, die<br />
regelmäßig im Rahmen eines Notwegerechts keine Nutzung mit dem eigenen Kraftfahrzeug<br />
anerkannt haben.<br />
RA Dr. Kai H. Warnecke
7 / 8<br />
4. BGH-Urteil vom 05.12.2008 – V ZR 144/07 –<br />
zur Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH<br />
I.<br />
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />
BGB § 823 Abs. 2 Bf.<br />
MaBV §§ 3, 7<br />
a) § 3 und § 7 MaBV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.<br />
b) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert auch den Anspruch auf Verschaffung des<br />
Eigentums an dem verkauften <strong>Grund</strong>stück.<br />
II.<br />
Besprechung der Entscheidung:<br />
Mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2008 (Az. V ZR 144/07) hat der Bundesgerichtshof<br />
entschieden, dass auch der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH bei Verstößen gegen die<br />
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) persönlich haften kann.<br />
Die Prozessparteien streiten über die Abwicklung eines Bauträgervertrages. Dem Bauträger war<br />
es auch nach Jahren nicht gelungen, dem Erwerber die vertraglich vereinbarte<br />
<strong>Grund</strong>stücksfläche vollständig zu übereignen. Der Bauherr machte gegen den Geschäftsführer<br />
der Bauträger-GmbH persönlich einen Schadensersatzanspruch geltend.<br />
Der BGH entschied, dass sowohl § 3 (Verbot der Entgegennahme von Zahlungen) sowie § 7<br />
(Ausnahmevorschriften für bestimmte Gewerbetreibende) Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2<br />
BGB sind. Damit gilt grundsätzlich, dass ein Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft wegen<br />
Verletzung der Regelungen in §§ 3 und 7 MaBV nach § 823 Abs. 2 BGB persönlich haften kann.<br />
RA Dr. Kai H. Warnecke
8 / 8<br />
5. BGH-Beschluß vom 14.01.2009 – VIII ZR 70/08<br />
zur Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit<br />
Mit seinem Beschluss vom 14. Januar 2009 (Az. VIII ZR 70/08) hat der BGH den EuGH zur<br />
Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit<br />
einer Nacherfüllung aufgefordert.<br />
Gemäß § 439 Abs. 3 BGB kann ein Verkäufer die Nacherfüllung wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit<br />
der dafür erforderlichen Kosten verweigern. Im vorliegenden Fall hatte der BGH eine<br />
solche Unverhältnismäßigkeit angenommen, weil die Kosten der Nacherfüllung in Gestalt der<br />
Lieferung neuer Fliesen und des Ausbaus der mangelhaften Fliesen den Wert der Fliesen im<br />
mangelfreien Zustand um deutlich mehr als 150 Prozent überschritten. Der BGH will nunmehr<br />
vom EuGH wissen, ob diese Regelung gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen<br />
Union verstößt.<br />
RA Dr. Kai H. Warnecke<br />
Die Pressemitteilung vom 14.01.2009 fügen wir angeschlossen für Sie bei. Sobald der Beschluß<br />
im Volltext vorliegt, werden wir Ihnen diesen übersenden.