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Rundscheiben - Haus & Grund - Sindelfingen

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<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />

An unsere Mitgliedsvereine<br />

<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Württemberg<br />

Landesverband Württembergischer <strong>Haus</strong>-<br />

Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />

Unser Zeichen<br />

Ansprechpartner /in<br />

Datum<br />

We/hs<br />

04.02.2009<br />

- Rundschreiben Nr. 8/2009 -<br />

Recht<br />

1. BGH-Urteil vom 15.10.2008 – XII ZR 1/07 –<br />

Hartz-IV-Behörde als Mietminderungsgrund?<br />

2. BGH-Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 23/08<br />

zur Wirksamkeit von unbefristeten Staffelmietvereinbarungen<br />

3. BGH-Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 106/07 –<br />

zum Befahren eines Notweges mit Kraftfahrzeugen<br />

4. BGH-Urteil vom 05.12.2008 – V ZR 144/07 –<br />

zur Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH<br />

5. BGH-Beschluß vom 14.01.2009 – VIII ZR 70/08<br />

zur Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit<br />

Vorsitzender Michael Hennrich MdB<br />

Geschäftsführer Ottmar H. Wernicke Telefon 0711 / 237 65 10<br />

Ust-IdNr. DE 169 503 212 Telefax 0711 / 237 65 88<br />

Bankverbindung Stuttgarter Volksbank AG BLZ 600 901 00, Konto 299 611 000 Anschrift Werastraße 1, 70182 Stuttgart<br />

Mitglied der Eigentümerschutz-Gemeinschaft <strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Deutschland,<br />

email@hausundgrund-wuerttemberg.de<br />

Zentralverband der Deutschen <strong>Haus</strong>-, Wohnungs- und <strong>Grund</strong>eigentümer e.V.<br />

www.hausundgrund-wuerttemberg.de


2 / 8<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

nachfolgend informieren wir Sie über fünf BGH-Entscheidungen.<br />

Die vier im Betreff genannten Urteile sowie ein weiteres Urteil - XII ZR 2/07 -, auf das in der<br />

Besprechung Bezug genommen wird, haben wir für Sie im Volltext beigefügt. Des weiteren die<br />

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Beschluß vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08 -.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ottmar H. Wernicke<br />

Geschäftsführer


3 / 8<br />

1. BGH-Urteil vom 15.10.2008 – XII ZR 1/07 –<br />

Hartz-IV-Behörde als Mietminderungsgrund?<br />

I.<br />

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />

BGB § 536 Abs. 1<br />

Zur Frage, wann Art und Umfang des Publikumsverkehrs eines gewerblichen Mitmieters (hier:<br />

Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises) in einem vor<br />

Vertragsschluß als exklusiv angepriesenen Bürohochhaus als Mangel der Mietsache anzusehen<br />

ist.<br />

II.<br />

Besprechung der Entscheidung:<br />

Mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2008 (Az. XII ZR 1/07) hat der Bundesgerichtshof<br />

Ausführungen zu Art und Umfang des Publikumsverkehrs eines gewerblichen Mitmieters und<br />

deren Einordnung als Mangel der Mietsache gemacht.<br />

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mangel der Mietsache nicht schon deswegen vorliegt,<br />

weil Büroräume im selben Objekt an eine ARGE (Hartz-IV-Behörde) vermietet worden sind. Dies<br />

gelte auch dann, wenn das Objekt – ein Bürohaus – mit dem Hinweis auf ein „einmaliges Ambiente“<br />

und eine „angenehme Atmosphäre“ angeboten worden sei. Daraus lasse sich keine Verpflichtung<br />

des Vermieters ableiten, einen bestimmten „Mietermix“ oder ein bestimmtes<br />

„Milieuniveau“ zu bewahren. Durch eine bestimmte Vielzahl oder ein bestimmtes Verhalten der<br />

Kunden und Besucher eines Mitmieters sei ein den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume<br />

mehr als nur unwesentlich beeinträchtigender Mangel erst dann anzunehmen, wenn sich<br />

daraus Unzuträglichkeiten oder Belästigungen ergeben, die sich konkret auf den Mieter und<br />

seinen Betrieb auswirken.<br />

Eine ähnliche Feststellung sei auch für die Frage maßgeblich, ob die im Vertrag vereinbarte<br />

„Zugangssicherung durch ein Codekartensystem“, die bei Betriebsaufnahme der ARGE entfallen<br />

und durch einen Sicherheitsdienst ersetzt worden war, eine mehr als nur unerhebliche<br />

Gebrauchsminderung darstellt.<br />

Eine letzte – wenn hier auch sachfremde – Erkenntnis über die Arbeitsbelastung der Behörde<br />

lässt sich dem Urteil auch noch entnehmen: Im Rahmen der Feststellung der Frequentierung der<br />

Büroräume stellte der BGH fest, dass den täglich 280 „Kunden“ der Behörde die stattliche<br />

Mitarbeiterzahl von 109 Beamten und Angestellten gegenübersteht.<br />

Eine überwiegend wortgleiche Entscheidung ist im Hinblick auf einen dritten Mitmieter unter<br />

dem Aktenzeichen XII ZR 2/07 ebenfalls am 15. Oktober 2008 ergangen.<br />

RA Dr. Kai H. Warnecke


4 / 8<br />

2. BGH-Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 23/08<br />

zur Wirksamkeit von unbefristeten Staffelmietvereinbarungen<br />

I.<br />

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />

MiethöheRegG § 10 Abs. 2 Satz 2; BGB § 139<br />

Eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte<br />

Staffelmiete ist nur insoweit unwirksam, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer von<br />

zehn Jahren hinausgeht.<br />

II.<br />

Besprechung der Entscheidung:<br />

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az. VIII ZR<br />

23/08) entschieden, dass eine unter der Geltung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG)<br />

ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit<br />

unwirksam ist, wie sie über die damalige Höchstdauer von 10 Jahren hinausgeht.<br />

In der vom BGH zu entscheidenden Revision wird über die Wirksamkeit einer unter Geltung des<br />

MHG geschlossenen unbefristeten Staffelmietvereinbarung gestritten. Zwischen den Parteien<br />

kam 1996 ein Mietvertrag über eine Wohnung zustande. In diesem Vertrag wurde u. a. vereinbart,<br />

dass sich die monatliche Miete jedes Jahr um 50 DM erhöht. Nun verlangte der Vermieter<br />

die Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen, während der Mieter im Wege der Widerklage die<br />

Erstattung von seiner Meinung nach zu viel gezahlter Miete verlangte.<br />

Das Berufungsgericht gab der Klage weitestgehend statt und begründete seine Entscheidung<br />

damit, dass die Staffelmietvereinbarung zwar gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 MHG verstoße. Dort<br />

heißt es, dass die Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses nur einen Zeitraum bis zu jeweils<br />

10 Jahre umfassen darf. Jedoch habe dies nicht zur Folge, dass die Staffelmietvereinbarung<br />

insgesamt nichtig sei, sondern lediglich hinsichtlich der Unbefristetheit. Gemäß § 10 MHG sei<br />

schließlich die Vereinbarung einer Staffelmiete grundsätzlich zulässig, solange sie in ihrer<br />

Wirksamkeit auf 10 Jahre begrenzt ist. Das hier lediglich eine Teilnichtigkeit der Vereinbarung<br />

in Betracht komme, folge auch schon daraus, dass bei trennbaren Teilen einer Vereinbarung<br />

auch nur der vom Verbot des § 134 BGB erfasste Teil nichtig sei und die Teilnichtigkeit nicht<br />

weiter reichen dürfe als das Verbotsgesetz. Eine zeitlich unbegrenzte Staffelmiete sei daher für<br />

die Dauer von 10 Jahren wirksam und lediglich der darüber hinausgehende Teil sei unwirksam.<br />

Diesen Ausführungen stimmte der BGH zu. Zwar verstoße die zeitlich nicht begrenzte Staffelmietvereinbarung<br />

gegen die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche Vorschrift des § 10<br />

Abs. 2 Satz 2 MHG, jedoch führe dies nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung mit der<br />

Folge, dass der Mieter nur die jeweilige Ausgangsmiete schulde. Die Annahme einer bloßen


5 / 8<br />

Teilnichtigkeit der Vereinbarung sei richtig, da die damalige gesetzliche Regelung<br />

Staffelmietvereinbarungen nicht grundsätzlich verboten hatte, sondern nur eine zehn Jahre<br />

übersteigende Bindung der Parteien untersagte. Eine Teilnichtigkeit führe aber gemäß § 139<br />

BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien<br />

es auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten. Dies sei hier der Fall. Die Vereinbarung<br />

einer Staffelmiete biete für beide Parteien für einen langen Zeitraum Kalkulationssicherheit<br />

bezüglich der Miethöhe und sei darüber hinaus auch für den Mieter vorteilhaft, da<br />

Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen oder anhand des Vergleichsmietensystems<br />

für den Geltungszeitraum ausgeschlossen seien. Mangels anderer Anhaltspunkte sei daher<br />

davon auszugehen, dass die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der zeitlich unbegrenzten<br />

Staffelmietvereinbarung eine Vereinbarung mit der höchstmöglichen zeitlichen Begrenzung<br />

geschlossen hätten.<br />

Die Gesamtunwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung ergebe sich auch nicht aus einem<br />

Verstoß gegen die Formvorschrift des § 10 Abs. 2 MHG. Dort ist festgesetzt, dass der Mietzins<br />

für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden kann. In der<br />

Vertragsurkunde wurde eine jährliche Mieterhöhung der Ausgangsmiete um jeweils 50 DM<br />

bestimmt. Somit sei die Schriftform des § 126 BGB eingehalten.<br />

Ass. jur. Gerold Happ


6 / 8<br />

3. BGH-Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 106/07 –<br />

zum Befahren eines Notweges mit Kraftfahrzeugen<br />

I.<br />

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />

BGB § 917 Abs. 1<br />

a) Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige<br />

Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad über<br />

eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des<br />

<strong>Grund</strong>stückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer<br />

<strong>Grund</strong>stücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein<br />

<strong>Grund</strong>stück erreichen kann.<br />

b) Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige <strong>Grund</strong>stückseigentümer die<br />

für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unterhaltungskosten<br />

anteilig.<br />

II.<br />

Besprechung der Entscheidung:<br />

Mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2008 (Az. V ZR 106/07) hat der Bundesgerichtshof<br />

entschieden, dass ein Anspruch des <strong>Grund</strong>stückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf<br />

Duldung der Benutzung des <strong>Grund</strong>stücks zum Befahren mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich auch<br />

dann in Betracht kommt, wenn er es andernfalls nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad über eine<br />

öffentliche Fläche erreichen kann.<br />

Die Parteien stritten um die Benutzung einer „Privatstraße“, die über ihre <strong>Grund</strong>stücke verläuft.<br />

Die <strong>Grund</strong>stücke sind im Übrigen nur über einen öffentlichen Fuß- und Radweg zu erreichen.<br />

Der BGH entschied, dass die Verbindung eines <strong>Grund</strong>stückes mit einer öffentlichen Straße über<br />

den auf der angrenzenden städtischen Fläche verlaufenden Rad- und Fußweg nicht den Anforderungen<br />

an eine zur ordnungsgemäßen <strong>Grund</strong>stücksnutzung notwendigen Verbindung für ein<br />

Wohngrundstück genügt. Die Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug sei bei einem<br />

Wohngrundstück in der Regel notwendig. Insoweit verweist der BGH auf die Versorgung mit<br />

Energie (Öllieferung) und die Entsorgung von Müll. Es gehöre zur ordnungsgemäßen<br />

Benutzung die Möglichkeit, ein Wohngrundstück mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu<br />

können. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich nicht lediglich um das Abstellen von<br />

Kraftfahrzeugen auf dem <strong>Grund</strong>stück handele, sondern Gegenstand des Notweges die<br />

grundsätzliche Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen sei.<br />

Mit dieser Entscheidung widerspricht der BGH den wohl meisten Oberlandesgerichten, die<br />

regelmäßig im Rahmen eines Notwegerechts keine Nutzung mit dem eigenen Kraftfahrzeug<br />

anerkannt haben.<br />

RA Dr. Kai H. Warnecke


7 / 8<br />

4. BGH-Urteil vom 05.12.2008 – V ZR 144/07 –<br />

zur Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH<br />

I.<br />

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:<br />

BGB § 823 Abs. 2 Bf.<br />

MaBV §§ 3, 7<br />

a) § 3 und § 7 MaBV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.<br />

b) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert auch den Anspruch auf Verschaffung des<br />

Eigentums an dem verkauften <strong>Grund</strong>stück.<br />

II.<br />

Besprechung der Entscheidung:<br />

Mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2008 (Az. V ZR 144/07) hat der Bundesgerichtshof<br />

entschieden, dass auch der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH bei Verstößen gegen die<br />

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) persönlich haften kann.<br />

Die Prozessparteien streiten über die Abwicklung eines Bauträgervertrages. Dem Bauträger war<br />

es auch nach Jahren nicht gelungen, dem Erwerber die vertraglich vereinbarte<br />

<strong>Grund</strong>stücksfläche vollständig zu übereignen. Der Bauherr machte gegen den Geschäftsführer<br />

der Bauträger-GmbH persönlich einen Schadensersatzanspruch geltend.<br />

Der BGH entschied, dass sowohl § 3 (Verbot der Entgegennahme von Zahlungen) sowie § 7<br />

(Ausnahmevorschriften für bestimmte Gewerbetreibende) Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2<br />

BGB sind. Damit gilt grundsätzlich, dass ein Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft wegen<br />

Verletzung der Regelungen in §§ 3 und 7 MaBV nach § 823 Abs. 2 BGB persönlich haften kann.<br />

RA Dr. Kai H. Warnecke


8 / 8<br />

5. BGH-Beschluß vom 14.01.2009 – VIII ZR 70/08<br />

zur Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit<br />

Mit seinem Beschluss vom 14. Januar 2009 (Az. VIII ZR 70/08) hat der BGH den EuGH zur<br />

Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit<br />

einer Nacherfüllung aufgefordert.<br />

Gemäß § 439 Abs. 3 BGB kann ein Verkäufer die Nacherfüllung wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit<br />

der dafür erforderlichen Kosten verweigern. Im vorliegenden Fall hatte der BGH eine<br />

solche Unverhältnismäßigkeit angenommen, weil die Kosten der Nacherfüllung in Gestalt der<br />

Lieferung neuer Fliesen und des Ausbaus der mangelhaften Fliesen den Wert der Fliesen im<br />

mangelfreien Zustand um deutlich mehr als 150 Prozent überschritten. Der BGH will nunmehr<br />

vom EuGH wissen, ob diese Regelung gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen<br />

Union verstößt.<br />

RA Dr. Kai H. Warnecke<br />

Die Pressemitteilung vom 14.01.2009 fügen wir angeschlossen für Sie bei. Sobald der Beschluß<br />

im Volltext vorliegt, werden wir Ihnen diesen übersenden.

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