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Delisting und Aktionärsrechte Urteilsbesprechung, BGH ... - Nwir.de

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gericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, daß von einer mißbräuchlichen Handhabung<br />

<strong>de</strong>s <strong>Delisting</strong> nicht gesprochen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

III. Die Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s Spruchverfahrens auf das Verfahren <strong>de</strong>s <strong>Delisting</strong><br />

zur Festsetzung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rheitsaktionären für ihre Anteile zu gewähren<strong>de</strong>n<br />

Verkehrswertes hat zur Folge, daß <strong>de</strong>m Hilfsantrag <strong>de</strong>r Klägerinnen zu 3 <strong>und</strong> 4 stattgegeben<br />

wer<strong>de</strong>n muß. Für das Spruchverfahren sind funktionell nicht die or<strong>de</strong>ntlichen Gerichte,<br />

son<strong>de</strong>rn die Gerichte <strong>de</strong>r freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Entsprechend §<br />

17 a Abs. 2 GVG, <strong>de</strong>r auf das Verhältnis zwischen or<strong>de</strong>ntlicher streitiger <strong>und</strong> freiwilliger<br />

Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n ist (vgl. <strong>BGH</strong>, Beschl. v. 5. April 2001 - III ZB<br />

48/00, WM 2001, 1045; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. Vorbem. 11 zu §§ 17-17 b GVG<br />

m.w.N.), ist für die Feststellung <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>r Aktien <strong>de</strong>r Beklagten <strong>de</strong>r Rechtsweg vor<br />

<strong>de</strong>n Gerichten <strong>de</strong>r streitigen Gerichtsbarkeit nicht gegeben <strong>und</strong> daher das Verfahren an<br />

das zuständige Gericht <strong>de</strong>r freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben.<br />

Anmerkung:<br />

I. Einleitung<br />

Das Urteil klärt wichtige aktienrechtliche Gr<strong>und</strong>fragen <strong>de</strong>s Zusammenwirkens von Vorstand,<br />

Aufsichtsrat <strong>und</strong> Hauptversammlung bei unternehmerischen Entscheidungen. Im<br />

Zentrum stehen aber Rechtsfragen <strong>de</strong>s Anleger- bzw. Aktionärsschutzes beim Börsenrückzug<br />

einer Gesellschaft, einer Materie, die wie kaum eine an<strong>de</strong>re das Gesellschaftswie<br />

das Kapitalmarktrecht gleichermaßen tangiert.<br />

II. Entlastung bei schwerwiegen<strong>de</strong>n Gesetzes- o<strong>de</strong>r Satzungsverstößen<br />

Wi<strong>de</strong>rsetzen sich Vorstand o<strong>de</strong>r Aufsichtsrat ein<strong>de</strong>utig <strong>und</strong> in schwerwiegen<strong>de</strong>r Form<br />

gesetzlichen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Satzung nie<strong>de</strong>rgelegten Bestimmungen, so darf ihnen keine<br />

Entlastung erteilt wer<strong>de</strong>n. Wird ein <strong>de</strong>rartiges Verwaltungshan<strong>de</strong>ln mehrheitlich gebilligt,<br />

so können überstimmte Min<strong>de</strong>rheitsaktionäre <strong>de</strong>n Entlastungsbeschluß erfolgreich anfechten<br />

(§ 243 I AktG). Der <strong>BGH</strong> hat damit seine bisher nicht ganz ein<strong>de</strong>utige Rechtsprechung<br />

klargestellt <strong>und</strong> die im Schrifttum umstrittene Frage entschie<strong>de</strong>n.<br />

Die praktischen Auswirkungen <strong>de</strong>r Entscheidung sind insofern gering, weil die Entlastung<br />

keine unmittelbaren Rechtsfolgen für die Amtsstellung <strong>de</strong>r Betroffenen auslöst. 1<br />

Mit ihr ist vor allem kein Verzicht auf Ersatzansprüche <strong>de</strong>r Gesellschaft gegen Vorstand<br />

<strong>und</strong> Aufsichtsrat verb<strong>und</strong>en (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG). Das unterschei<strong>de</strong>t die Aktienge-<br />

1 Eingehend GroßKomm/Mülbert § 120 AktG Rdn. 44 ff.<br />

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