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Delisting und Aktionärsrechte Urteilsbesprechung, BGH ... - Nwir.de

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gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können. Die Überprüfung hat entsprechend<br />

<strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s Spruchverfahrens im Verfahren <strong>de</strong>r freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

zu erfolgen.<br />

Zum Tatbestand:<br />

Die Beklagte, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, verfügt über ein Gr<strong>und</strong>kapital von<br />

11 Mio. DM, das je zur Hälfte aus Stammaktien <strong>und</strong> aus stimmrechtslosen Vorzugsaktien<br />

besteht. Inhaber <strong>de</strong>s größten Teils <strong>de</strong>r Aktien ist eine ausländische Gesellschaft; in<br />

Streubesitz befin<strong>de</strong>n sich noch 1,07 % <strong>de</strong>r Stammaktien <strong>und</strong> 8,5 % <strong>de</strong>r Vorzugsaktien.<br />

Die Kläger wen<strong>de</strong>n sich mit ihrer Anfechtungsklage in <strong>de</strong>r Revisionsinstanz noch gegen<br />

<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Hauptversammlung am 21. Mai 1999 zu TOP 9 gefaßten Beschluß (<strong>Delisting</strong>),<br />

die Kläger zu 1 <strong>und</strong> 2 ferner gegen die zu TOP 5 bis 8 gefaßten Beschlüsse<br />

(Entlastung von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat). Dem liegt folgen<strong>de</strong>r Sachverhalt zugr<strong>und</strong>e:<br />

Die Aktien <strong>de</strong>r Beklagten waren bei <strong>de</strong>r Frankfurter Wertpapierbörse <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Bayerischen<br />

Börse zur amtlichen Notierung zugelassen. Da nach <strong>de</strong>m Vortrag <strong>de</strong>r Beklagten<br />

mit Rücksicht auf <strong>de</strong>n niedrigen Streubesitz ein Börsenhan<strong>de</strong>l mit ihren Aktien nur noch<br />

in geringem Umfang stattfand, hielt sie <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Zulassung verb<strong>und</strong>enen Kostenaufwand<br />

nicht mehr für gerechtfertigt. Sie behauptet zu<strong>de</strong>m, es sei infolge <strong>de</strong>s geringen<br />

Aktienhan<strong>de</strong>ls zu sprunghaften Kursverän<strong>de</strong>rungen gekommen, die durch die Geschäftsentwicklung<br />

<strong>de</strong>r Beklagten nicht gerechtfertigt <strong>und</strong> für das Unternehmen scha<strong>de</strong>nträchtig<br />

gewesen seien. Außer<strong>de</strong>m habe sie Kursmanipulationen befürchtet. Ihre<br />

Hauptversammlung hat daher entsprechend <strong>de</strong>m Vorschlag <strong>de</strong>r Verwaltung zu TOP 9<br />

<strong>de</strong>n Vorstand ermächtigt, bei <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Börsen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung zu beantragen.<br />

Die Beklagte hat ferner bekannt gegeben, ihr Großaktionär beabsichtige, <strong>de</strong>n<br />

Min<strong>de</strong>rheitsaktionären ein Kaufangebot für je<strong>de</strong> Aktie im Nennwert von 50,00 DM über<br />

1.057,00 DM (Stammaktien) bzw. 820,00 DM (Vorzugsaktien) zu unterbreiten.<br />

Die Kläger halten <strong>de</strong>n Ermächtigungsbeschluß mangels Befristung, fehlen<strong>de</strong>r sachlicher<br />

Rechtfertigung <strong>und</strong> Unverhältnismäßigkeit sowie wegen Fehlens eines Vorstandsberichtes<br />

für fehlerhaft.<br />

Die Kläger zu 1 <strong>und</strong> 2 halten ferner die zur Entlastung von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat<br />

gefaßten Beschlüsse (TOP 5 bis 6: Vorstand; TOP 7 bis 8: Aufsichtsrat) für unrechtmäßig,<br />

weil die Abhängigkeitsberichte, die <strong>de</strong>r Vorstand für das Geschäftsjahr 1997/1998<br />

<strong>und</strong> das Rumpfgeschäftsjahr 1998 erstattet hat, nicht <strong>de</strong>n gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

entsprächen. Soweit man überhaupt davon ausgehen könne, daß <strong>de</strong>r Aufsichtsrat in<br />

seinen nach § 171 Abs. 2 AktG erstatteten Bericht das Ergebnis seiner Überprüfung <strong>de</strong>s<br />

Abhängigkeitsberichtes <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s aufgenommen habe, entspreche seine Berichtstätigkeit<br />

nicht <strong>de</strong>n gesetzlichen Voraussetzungen.<br />

Das Landgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht hat die<br />

Berufung <strong>de</strong>r Kläger sowie <strong>de</strong>n Hilfsantrag <strong>de</strong>r Klägerinnen zu 3 <strong>und</strong> 4, <strong>de</strong>n Rechtsstreit<br />

unter Abtrennung <strong>de</strong>s Verfahrens zur Überprüfung <strong>de</strong>r Angemessenheit <strong>de</strong>s Kaufangebotes<br />

<strong>de</strong>s Mehrheitsaktionärs <strong>de</strong>r Beklagten an das zuständige Gericht <strong>de</strong>r freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit zu verweisen, zurückgewiesen.<br />

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