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Vergleich der deutschen Corporate Governance mit den ... - Nwir.de

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<strong>Vergleich</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>utschen</strong> <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> Regelungen in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA<br />

von Adrienne Beetz, Fürth<br />

Inhaltsübersicht<br />

1. Einbindung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> in die Rechtssysteme <strong><strong>de</strong>r</strong> USA und <strong><strong>de</strong>r</strong> BRD..... 1<br />

2. Das System <strong><strong>de</strong>r</strong> Kontrolle im monistischen und dualen System....................................... 4<br />

2.1. Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Leitungsorgane ............................................................................. 4<br />

2.1.1. Qualifikation und Unabhängigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Organ<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong>............................... 6<br />

2.1.2. Sitzungshäufigkeit und Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> Gremien ................................................ 10<br />

2.1.3. Errichtung von Ausschüssen ....................................................................... 11<br />

2.2. Kontrolle durch anreizorientierte Vergütung ........................................................... 13<br />

2.3. Kontrolle durch Haftungsregeln ............................................................................... 14<br />

2.4. Kontrolle durch die Aktionäre.................................................................................. 15<br />

2.1.4. Stimmrechtsausübung.................................................................................. 16<br />

2.1.5. One-Share-One-Vote-Prinzip ...................................................................... 17<br />

3. Transparenz als vertrauensbil<strong><strong>de</strong>n</strong><strong>de</strong> Maßnahme.............................................................. 18<br />

3.1. Directors`Dealings und Ad-hoc-Mitteilungen.......................................................... 18<br />

3.2. Offenlegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergütung...................................................................................... 21<br />

3.3. Mitteilungen über die Einhaltung anerkannter <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Standards... 21<br />

4. Wechselseitige Annäherung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Systeme .................................. 22<br />

1. Einbindung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> in die Rechtssysteme <strong><strong>de</strong>r</strong> USA<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong> BRD<br />

Die Definitionen <strong>de</strong>s Begriffs <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> (im Folgen<strong><strong>de</strong>n</strong> CorGov) erstrecken<br />

sich von <strong><strong>de</strong>r</strong> reinen Übersetzung <strong>de</strong>s Ausdrucks, als Unternehmensführung bzw. –<br />

überwachung, bis hin zu weitreichen<strong><strong>de</strong>n</strong> Inhalts- und Zweckbeschreibungen 1 . Eine einheitliche<br />

Definition von CorGov ist daher nicht existent. Folgt man <strong><strong>de</strong>n</strong> sehr allgemeinen Bestimmung<br />

<strong>de</strong>s Berliner Initiativkreises German Co<strong>de</strong> of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> ist darunter<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> „rechtliche und faktische Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines<br />

Unternehmens“ 2 zu verstehen. Wie die Ausgestaltung dieses Ordnungsrahmens in<br />

Deutschland von <strong><strong>de</strong>r</strong> Handhabe in <strong><strong>de</strong>n</strong> Vereinigten Staaten differiert soll Gegenstand <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

nachfolgen<strong><strong>de</strong>n</strong> Ausführungen sein.<br />

1 Hucke/Ammann, Der Deutsche <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Ko<strong>de</strong>x, S.1<br />

2 Peltzer/v.Wer<strong><strong>de</strong>r</strong>, AG 2001, S.6


Während das Thema <strong><strong>de</strong>r</strong> CorGov in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA nunmehr seit rund 30 Jahren intensiv <strong>de</strong>battiert<br />

wird, setzte in <strong><strong>de</strong>n</strong> 90er Jahren die Diskussion letztendlich auch in Deutschland ein.<br />

Einer <strong><strong>de</strong>r</strong> Grün<strong>de</strong> dafür ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> immer weiter fortschreiten<strong><strong>de</strong>n</strong> Globalisierung und Institutionalisierung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anlegerstruktur <strong>de</strong>utscher Unternehmen zu sehen, für die ein anspruchsvoller<br />

Umgang <strong>mit</strong> CorGov ein wesentliches Kriterium für eine Anlageentscheidung darstellt.<br />

Einer McKinsey-Studie 3 zufolge ist eine überwiegen<strong>de</strong> Mehrheit <strong><strong>de</strong>r</strong> befragten institutionellen<br />

Anleger sogar bereit eine Prämie für Aktien eines Unternehmens <strong>mit</strong> hohen<br />

Standards in <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmensleitung und –führung zu zahlen. Um die Wettbewerbsfähigkeit<br />

<strong>de</strong>s Standorts Deutschland nachhaltig zu sichern, war es daher unumgänglich eine<br />

Angleichung <strong>de</strong>s <strong><strong>de</strong>utschen</strong> Systems an die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen und Erwartungen <strong><strong>de</strong>r</strong> internationalen<br />

Kapitalmärkte vorzunehmen. Da es speziell ausländischen Investoren kaum möglich<br />

ist, die in einer Vielzahl an Paragrafen und mehreren Gesetzen verstreuten Regelungen<br />

zu verstehen, wur<strong>de</strong> zugleich die Notwendigkeit erkannt, die <strong>de</strong>utsche CorGov einheitlich<br />

und verständlich in komprimierter Form darzustellen.<br />

Aber auch national wur<strong>de</strong> die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nach einer Verbesserung <strong><strong>de</strong>r</strong> CorGov zur Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>herstellung<br />

<strong>de</strong>s v.a. auf Grund zahlreicher Unternehmenskrisen (z.B. FlowTex, Holzmann<br />

Bremer Vulkan) geschwächten Vertrauens <strong><strong>de</strong>r</strong> Anleger immer lauter.<br />

Den ersten nennenswerten Schritt zur Kodifizierung von CorGov-Grundsätzen unternahm<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Einführung <strong>de</strong>s Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Jahr<br />

1998, durch das aktien- und han<strong>de</strong>lsrechtliche Vorschriften modifiziert, und erste Anpassungen<br />

in <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>utschen</strong> CorGov vorgenommen wur<strong><strong>de</strong>n</strong>. Neben dieser legislativen Maßnahme<br />

legten mehrere Initiativkreise, z.B. die Frankfurter Grundsatzkommission o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Berliner Initiativkreis 4 , Ansätze zu diesem Thema vor. Nach<strong>de</strong>m das resultieren<strong>de</strong> Nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

mehrerer Kodizes zu einer unübersichtlichen Lage geführt hatte 5 , wur<strong>de</strong> eine am<br />

06.09.2001 6 vom Bun<strong>de</strong>sjustizministerium eingesetzte Kommission, unter Vorsitz <strong>de</strong>s<br />

Thyssen-Krupp Aufsichtsratsvorsitzen<strong><strong>de</strong>n</strong> Dr. Cromme, da<strong>mit</strong> beauftragt einen <strong><strong>de</strong>utschen</strong><br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Ko<strong>de</strong>x zu formulieren, <strong><strong>de</strong>r</strong> dann schlussendlich am<br />

26. Februar 2002 7 verabschie<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>. Der Ko<strong>de</strong>x enthält drei Arten von Kategorien.<br />

Muss-Regelungen, Verhaltensempfehlungen und Verhaltensanregungen. Bei erstgenannten<br />

han<strong>de</strong>lt es sich um eine reine Zusammenfassung <strong><strong>de</strong>r</strong> wesentlichen gesetzlichen Vorschriften<br />

zur Unternehmensleitung und –kontrolle, wohingegen die <strong>mit</strong> „soll/sollen“ <strong>de</strong>klarierten<br />

3 McKinsey, The McKinsey Quarterly 1996 Nr.4, S.170<br />

4 Seibt, AG 2002, S.249<br />

5 Seibert, BB 2002, S.581<br />

6 Hütten, BB 2003, S.1740<br />

7 Seibt, AG 2002, S.249


Verhaltensempfehlungen, nach Ansicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Regierungskommission, <strong><strong>de</strong>n</strong> in Deutschland<br />

anerkannten Stand einer Best Practice darstellen 8 . Der durch das im Juli 2002 in Kraft getretene<br />

TranPuG eingefügte §161AktG verpflichtet <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand und <strong><strong>de</strong>n</strong> Aufsichtsrat<br />

einer börsennotierten Gesellschaft, für je<strong>de</strong>s Geschäftsjahr eine Erklärung darüber abzugeben,<br />

ob sie diesen Empfehlungen Beachtung schenken 9 . Verhaltensanregungen, die im<br />

Ko<strong>de</strong>x an <strong><strong>de</strong>n</strong> Worten „kann“ o<strong><strong>de</strong>r</strong> „sollte“ zu erkennen sind, stellen bloße Denkanstöße<br />

dar, wobei <strong><strong>de</strong>r</strong>en Nichtbeachtung keinerlei Offenlegung bedarf. Obgleich sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Ko<strong>de</strong>x<br />

primär an börsennotierte Gesellschaften richtet, was nicht zuletzt <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s<br />

§161AktG zu entnehmen ist, wird die Beachtung <strong>de</strong>s Ko<strong>de</strong>x aber auch nicht börsennotierten<br />

Unternehmungen nahegelegt.<br />

Eine Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>heit <strong>de</strong>s amerikanischen Rechtssystems ist, dass das Unternehmens- und<br />

Gesellschaftsrecht zum einen kein einheitliches Recht ist, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n in die Gesetzgebungskompetenz<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Einzelstaaten fällt. Zum an<strong><strong>de</strong>r</strong>en enthält es keine zwingen<strong><strong>de</strong>n</strong> Bestimmungen<br />

für eine erfolgsorientierte Unternehmensleitung und -überwachung, wodurch <strong><strong>de</strong>n</strong> Leitungsorganen<br />

von Kapitalgesellschaften ein sehr umfangreicher Handlungsspielraum gewährt<br />

wird 10 . Eine herausragen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung kommt <strong>de</strong>m Staat Delaware zu, welcher sich<br />

durch das freizügigste Gesellschaftsrecht auszeichnet 11 . Obgleich das aus <strong><strong>de</strong>n</strong> genannten<br />

Grün<strong><strong>de</strong>n</strong> oftmals als unzulänglich erachtete Gesellschaftsrecht durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Securities Act<br />

von 1933 und <strong><strong>de</strong>n</strong> Securities Exchange Act von 1934 ergänzt wird nehmen in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA<br />

daher untergesetzliche <strong>Governance</strong>standards eine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Funktion ein. Bereits seit <strong>de</strong>m<br />

En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> 70er Jahre wer<strong><strong>de</strong>n</strong> aus diesem Grund von verschie<strong><strong>de</strong>n</strong>sten Initiatoren Standards<br />

und Leitlinien zur Verwirklichung einer guten CorGov entwickelt die dazu führten, dass<br />

eine Vielzahl von zusätzlichen Regeln bei <strong><strong>de</strong>n</strong> Unternehmen eingeführt wur<strong><strong>de</strong>n</strong>. Einen<br />

Erfolg bewirken diese Maßnahmen allerdings nur dann, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Markt auf Abweichungen,<br />

die vom Unternehmen nicht überzeugend genug begrün<strong>de</strong>t wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, sanktionierend<br />

reagiert 12 . Traditionell stützt sich die amerikanische CorGov also weniger auf gesetzliche<br />

Regelungen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n wird vielmehr als ein selbstregulieren<strong>de</strong>s System verstan<strong><strong>de</strong>n</strong>. Infolge<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bilanzskandale um Enron und Worldcom wur<strong>de</strong> allerdings <strong>mit</strong> <strong>de</strong>m am 30.Juli 2002<br />

von US-Präsi<strong><strong>de</strong>n</strong>ten George W. Bush unterzeichneten Sarbanes-Oxley Act (SOAct) ein<br />

umfangreiches Gesetz zur Reform <strong><strong>de</strong>r</strong> CorGov Regeln geschaffen, welches grundsätzlich<br />

auf alle Unternehmen Anwendung fin<strong>de</strong>t <strong><strong>de</strong>r</strong>en Wertpapiere nach <strong>de</strong>m Securities Act bei<br />

8 Strunk/Kolaschnik/Blydt-Hansen/Jehn/Wessel, TransPuG und <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Ko<strong>de</strong>x, S.6<br />

9 Hommelhoff/Schwab, Handbuch <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, S.54<br />

10 Schnei<strong><strong>de</strong>r</strong>/Strenger, AG 2000, S.107<br />

11 Pelzer, Handbuch <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, S.225<br />

12 v. Wer<strong><strong>de</strong>r</strong>, Handbuch <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, S.17


<strong><strong>de</strong>r</strong> SEC registriert sind. Einige <strong><strong>de</strong>r</strong> im SOAct erlassenen Regelungen sind völlig neu, an<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

die vorher als Best-Practice-Standards bzw. einfache Verfahrensweisen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Börsennotierung<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Zusammenhang <strong>mit</strong> SEC-Richtlinien galten, wer<strong><strong>de</strong>n</strong> nunmehr bun<strong>de</strong>srechtlich<br />

geregelt 13 .<br />

Da nahezu alle großen US-amerikanischen Unternehmungen an einer Börse notiert sind,<br />

und so<strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Börsenordnung Folge leisten müssen um nicht<br />

die Notierung zu verlieren, üben letztendlich auch die Börsenordnungen einen erheblichen<br />

Einfluss auf die Unternehmensverfassung aus.<br />

2. Das System <strong><strong>de</strong>r</strong> Kontrolle im monistischen und dualen System<br />

Zentrales Interesse <strong><strong>de</strong>r</strong> Anteilseigner ist die Sicherstellung, dass das Unternehmen in ihrem<br />

Interesse geführt, und so<strong>mit</strong> das Risiko bezüglich ihres zur Verfügung gestellten Kapitals<br />

minimiert wird. Als problematisch hierbei erweist sich jedoch, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionär we<strong><strong>de</strong>r</strong> im<br />

Stan<strong>de</strong> ist die Qualifikation und die Leistungsbereitschaft <strong><strong>de</strong>r</strong> Manager ausreichend einzuschätzen,<br />

noch obliegt ihm die Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong>en Arbeitseinsatz direkt zu beobachten 14 .<br />

Im Fokus <strong><strong>de</strong>r</strong> folgen<strong><strong>de</strong>n</strong> Betrachtung steht daher zunächst die Funktionsweise <strong><strong>de</strong>r</strong> Leitungsorgane,<br />

sowie <strong><strong>de</strong>r</strong>en Verhaltenskontrolle durch verschie<strong><strong>de</strong>n</strong>ste Mechanismen.<br />

2.1. Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Leitungsorgane<br />

Nach <strong>de</strong>m Recht aller amerikanischen Bun<strong>de</strong>sstaaten sind Aktiengesellschaften <strong>mit</strong> einem<br />

einstufigen Verwaltungsrat, <strong>de</strong>m Board of Directors (BoD), ausgestattet. Systemkennzeichnend<br />

für diese monistische Ausgestaltungsform ist so<strong>mit</strong> die funktionale und personelle<br />

Zusammenführung von Unternehmensführung und -überwachung in einem einheitlichen<br />

Leitungsorgan 15 . Der Gesetzgeber in Deutschland sieht hingegen das zweistufige<br />

Vorstands/ Aufsichtsratsmo<strong>de</strong>ll vor, welches sich durch eine strikte Trennung zwischen<br />

Exekutiv- und Aufsichtsorganen eines Unternehmens auszeichnet. Während <strong>de</strong>m Vorstand<br />

die ausschließliche aber gemeinsame Geschäftsführungsverantwortung obliegt 16 , erfolgt<br />

die Kontrolle durch einen, aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzten,<br />

eigenständigen Aufsichtsrat 17 . Im <strong>Vergleich</strong> zur einstufigen Board-Struktur, welche<br />

weitestgehend gewährleistet, dass die zur Kontrolle notwendigen Informationen allen<br />

Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n zur Verfügung stehen, sind die in das dualistisches System eingebun<strong><strong>de</strong>n</strong>en<br />

<strong><strong>de</strong>utschen</strong> Aufsichtsräte im hohen Maße auf eine Informationsversorgung durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Vor-<br />

13 Dixan/Kroeger, Der Sarbanes-Oxley Act of 2002, S.1<br />

14 Witt, <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Systeme im Wettbewerb, S.18<br />

15 §141a Delaware General Corporation Law; §701 New York Business Corporation Law<br />

16 §77AktG<br />

17 §111AktG


stand, d.h. durch das Organ, das sie kontrollieren sollen angewiesen, was speziell in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Vergangenheit zu einer starken Abhängigkeit vom zu überwachen<strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand führte. Bei<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> Bestrebungen zur Verbesserungen <strong><strong>de</strong>r</strong> CorGov nahm <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber aus diesem<br />

Grun<strong>de</strong> eine <strong>de</strong>utliche Verschärfung <strong><strong>de</strong>r</strong> im Aktiengesetz verankerten Berichts- und Informationspflichten<br />

vor. Beispielsweise wur<strong>de</strong> §90Abs1Nr.1 dahingegen erweitert, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Vorstand <strong><strong>de</strong>n</strong> Aufsichtsrat künftig über die Umsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmensplanung umgehend<br />

zu berichten, sowie Zielabweichungen zu analysieren und zu begrün<strong><strong>de</strong>n</strong> hat. Zwar ist<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstand zu einer regelmäßigen, zeitnahen und umfassen<strong><strong>de</strong>n</strong> Informationsbereitstellung<br />

verpflichtet, ausdrücklich hervorzuheben ist jedoch, dass es sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Informationsversorgung<br />

nicht um eine reine Bringschuld <strong>de</strong>s Vorstands han<strong>de</strong>lt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n dass dies<br />

vielmehr gemeinsame Aufgabe von Aufsichtsrat und Vorstand ist 18 . Eine weitere Gesetzesän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

die eine aktive Einbeziehung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates bezwecken soll, erfolgte<br />

durch die Modifikation <strong>de</strong>s §111 Abs.4 S.2 AktG. In Abweichung von <strong><strong>de</strong>r</strong> bisherigen Regelung<br />

kann nun nicht mehr nur durch Satzung bestimmt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, dass gewisse Geschäfte<br />

nur <strong>mit</strong> Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats vorgenommen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> dürfen, vielmehr hat die Satzung<br />

dies zu bestimmen 19 . Die Erweiterung <strong>de</strong>s Aufgabenspektrums um <strong>mit</strong>entschei<strong><strong>de</strong>n</strong><strong>de</strong><br />

und beraten<strong>de</strong> Komponenten 20 darf jedoch nicht fälschlicher Weise als Eingriff in <strong><strong>de</strong>n</strong> Zuständigkeitsbereich<br />

<strong>de</strong>s Vorstands betrachtet wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, vielmehr soll dadurch eine Ausrichtung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Überwachung auf zukünftige Geschäftsführungsmaßnahmen erreicht und so<strong>mit</strong><br />

fehlerhafte bzw. unzweckmäßige Entscheidungen vermie<strong><strong>de</strong>n</strong> wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

Auch wenn das amerikanische Recht keine Unterscheidung zwischen ausführen<strong><strong>de</strong>n</strong> und<br />

kontrollieren<strong><strong>de</strong>n</strong> Organen vornimmt, wird auch amerikanischen Unternehmen eine Trennung<br />

dieser Funktionen angeraten. Während die Delegation <strong><strong>de</strong>r</strong> operativen Unternehmensführung<br />

an die vom Board of Directors ernannten Officers empfohlen wird, sollte die<br />

Überwachung <strong>de</strong>s Managements im Verantwortungsbereich <strong>de</strong>s Boards liegen („effective<br />

corporate directors are diligent monitors, but not managers of business operations“) 21 .<br />

Eine Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>heit in <strong><strong>de</strong>r</strong> amerikanischen Unternehmenspraxis besteht allerdings darin,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Chief Executive Officer, <strong><strong>de</strong>r</strong> nach <strong>de</strong>m Direktorialprinzip allen Managern vorgesetzt<br />

ist, häufig gleichermaßen die Rolle <strong>de</strong>s Vorstands- und <strong>de</strong>s Aufsichtsratsvorsitzen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

(Chairman Of The Board) übernimmt, was zu einer starken Machtkonzentration auf eine<br />

Person führt. Auf Grund <strong>de</strong>s dadurch steigen<strong><strong>de</strong>n</strong> Risikos einer mangelhaften Aufsicht empfiehlt<br />

CalPERS daher die traditionelle Kombination <strong><strong>de</strong>r</strong> Chairman- und Chief Executive-<br />

18 Ziffer 3.4 DtGorCovK<br />

19 Strunk/Kolaschnik/Blydt-Hansen/Jehn/Wessel, TransPuG und <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Ko<strong>de</strong>x, S. 39<br />

20 Ziffer 3.1; 3.2 DtGorGovK<br />

21 The Business Roundtable, Principles of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, S.8


Position zu über<strong><strong>de</strong>n</strong>ken 22 . Im Gegensatz dazu weist <strong><strong>de</strong>r</strong> Business Roundtable, eine Vereinigung<br />

von Unternehmensleitern, auch auf die mögliche Vorteilhaftigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Besetzung<br />

dieser Positionen durch eine Person hin, da dadurch eine „Brücke zwischen Management<br />

und Board geschlagen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> könne“ 23 , was einer Harmonisierung <strong><strong>de</strong>r</strong> angestrebten Ziele<br />

dienlich sein kann. Generell empfiehlt <strong><strong>de</strong>r</strong> BRT <strong><strong>de</strong>n</strong> Unternehmen jedoch, sich für diejenige<br />

Form zu entschei<strong><strong>de</strong>n</strong>, die in Anbetracht <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Umstän<strong>de</strong> am günstigsten erscheint.<br />

In Deutschland ist die Gefahr einer ineffizienten Kontrolle, resultierend aus einer solchen<br />

Ämterkumulierung generell ausgeschlossen, da §105 AktG ausdrücklich vorschreibt, dass<br />

ein Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glied nicht zugleich Mitglied <strong>de</strong>s Vorstands sein darf.<br />

2.1.1. Qualifikation und Unabhängigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Organ<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Da nur unabhängige und qualifizierte Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> ein angemessenes Gegengewicht<br />

zum Vorstand bil<strong><strong>de</strong>n</strong> können, stellt die personelle Zusammensetzung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats<br />

einen wesentlichen Erfolgsfaktor für die Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmensleitung dar.<br />

Speziell im Hinblick auf die gestiegenen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> wäre<br />

daher eine strukturierte Beurteilung hinsichtlich Qualifikation und Fähigkeiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Kandidaten<br />

auf Grundlage eines entsprechen<strong><strong>de</strong>n</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsprofils hilfreich, um eine geeignete<br />

Auswahl potenzieller Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> zu treffen. Da alle Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> die gleichen<br />

Rechte und Pflichten haben, müssten sich solche Kompetenzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gleichmäßig<br />

auf alle Organ<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong>, <strong>de</strong>mnach auch auf die Arbeitnehmervertreter, erstrecken. Von<br />

Seiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft kann eine entsprechen<strong>de</strong> Festlegung für die Vertreter <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer<br />

jedoch nicht getroffen wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Zwar empfiehlt <strong><strong>de</strong>r</strong> DtCorGovK durchaus, bei Vorschlägen<br />

zur Wahl von Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong>n darauf zu achten, dass <strong>de</strong>m Gremium je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit<br />

Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> angehören, „die über die ordnungsgemäße Wahrnehmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufgaben<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen verfügen“, er gibt jedoch<br />

keinerlei Empfehlungen bezüglich <strong>de</strong>s eigentlichen Auswahlprozesses. Darüber hinaus<br />

nimmt <strong><strong>de</strong>r</strong> Ko<strong>de</strong>x keine Stellung zu <strong><strong>de</strong>r</strong> oftmals geäußerten Kritik, dass die unzureichend<br />

ausgebil<strong>de</strong>ten Kompetenzen <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmervertreter, wie unternehmerische Erfahrung<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherheit in <strong><strong>de</strong>r</strong> Interpretation <strong><strong>de</strong>r</strong> Bilanz, zu unterschiedlichen Kenntnisstän<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

führt, was einer effizienten Behandlung von Sachthemen entgegensteht.<br />

Im Gegensatz dazu besteht für an <strong><strong>de</strong>r</strong> New Yorker Börse gelistete Gesellschaften, die Verpflichtung,<br />

einen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungskatalog zu erstellen und zu veröffentlichen, <strong><strong>de</strong>r</strong> die er-<br />

22 CalPERS, <strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>line A.3<br />

23 The Business Roundtable, Principles of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, S.20


wünschten Merkmale potentieller Board Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>finiert. Während die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> NYSE Rule 302A.09 allerdings sehr allgemein formuliert sind, enthalten beispielsweise<br />

die BRT Principles o<strong><strong>de</strong>r</strong> die CalPERS Guidlines wesentlich <strong>de</strong>tailliertere Angaben<br />

und for<strong><strong>de</strong>r</strong>n neben branchenspezifischen, fachlichen und persönlichen Qualitäten ebenso<br />

Fähigkeiten zur Erkennung von Risiken und Wettbewerbsvorteilen. Insgesamt ist darauf zu<br />

achten, dass im Board eine Vielzahl unterschiedlicher Fähigkeiten, Erfahrungen und<br />

Sichtweisen vertreten ist. Explizit weist <strong><strong>de</strong>r</strong> BRT darauf hin, dass die Board-Mitgliedschaft<br />

nicht als ein dauerhafter Zustand betrachtet wer<strong><strong>de</strong>n</strong> sollte, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n nur solange Bestand<br />

haben darf, solange <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweilige Director einen Nutzen für die Gesellschaft erbringt. Aus<br />

diesem Grun<strong>de</strong> sollte je<strong>de</strong> Unternehmung regelmäßig überprüfen, ob die Erfahrungen und<br />

Fähigkeiten eines je<strong><strong>de</strong>n</strong> Board-Mitglieds <strong><strong>de</strong>n</strong> aktuellen Bedürfnissen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft gerecht<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Neben dieser individuellen Leistungsbeurteilung sollte <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsrat<br />

als Ganzes in periodischen Abstän<strong><strong>de</strong>n</strong>, für gewöhnlich jährlich, eine Selbsteinschätzung<br />

vornehmen um festzulegen, ob er und seine Ausschüsse eine effektive Aufgabenerfüllung<br />

gewährleisten 24 . Die Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> NYSE beinhalten sogar die Verpflichtung zu einer<br />

eigens vorgenommenen jährlichen Leistungsbewertung <strong><strong>de</strong>r</strong> Board-Com<strong>mit</strong>tees, <strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Rahmenbedingungen überdies in <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung schriftlich fixiert sein müssen.<br />

Eine vergleichbare Empfehlung beinhaltet auch <strong><strong>de</strong>r</strong> DtCorGovK in Ziffer 5.6, wonach <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Aufsichtsrat regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen soll. Ausgedrückt wird<br />

dadurch jedoch lediglich, dass eine Selbstbeurteilung als Bestandteil guter CorGov anzusehen<br />

ist, Angaben für die Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungsbeurteilung sind <strong>de</strong>m Ko<strong>de</strong>x hingegen<br />

nicht zu entnehmen.<br />

Neben <strong><strong>de</strong>n</strong> beschriebenen Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nissen, wird in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong><strong>de</strong>r</strong> Unabhängigkeit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Direktoren ein hoher Stellenwert zugesprochen. Der For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nach dieser liegt<br />

die Überlegung zugrun<strong>de</strong>, dass dadurch die Gefahr möglicher persönlicher o<strong><strong>de</strong>r</strong> finanzieller<br />

Interessenkonflikte erheblich reduziert wer<strong><strong>de</strong>n</strong> kann. Ferner wird angenommen, dass<br />

Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n ohne weitere Verbindung zur Unternehmung die Interessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionäre objektiver<br />

beurteilen vermögen, als sog. executive o<strong><strong>de</strong>r</strong> non-executive directors. Hinsichtlich<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> tatsächlich gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> im Board vertretenen unabhängigen Direktoren<br />

kann allerdings keine konkrete Aussage getroffen wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. CalPERS beispielsweise erachtet<br />

eine „substantial majority“ als notwendig 25 , die NYSE setzt eine „majority of in<strong>de</strong>pen<strong><strong>de</strong>n</strong>t<br />

directors“ für ein Listing voraus 26 und nach Auffassung <strong>de</strong>s CII sollen sogar 2/3 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

24 The Business Roundtable, Principles of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, S.27-28<br />

25 Calpers, Core Principle A.1<br />

26 Sec.303A.01 Final NYSE <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Rules


Direktoren das Unabhängigkeitskriterium erfüllen 27 . Darüber hinaus variieren die Voraussetzungen<br />

dafür wann ein Director als unabhängig zu bezeichnen ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Literatur zum<br />

Teil erheblich. Während zum Beispiel die NACD Blue Ribbon Commission ein Board-<br />

Mitglied nur dann als unabhängig bezeichnet, wenn dieses u.a. niemals Angestellter <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gesellschaft war 28 , besteht gemäß <strong><strong>de</strong>r</strong> ALI Principles & Recommendations eine signifikante<br />

Beziehung erst dann, wenn ein Director während <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten zwei Jahre vor Amtsantritt<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmung beschäftigt war 29 . Ehemaligen Arbeitnehmern eines an <strong><strong>de</strong>r</strong> NYSE<br />

gelisteten Unternehmens wird hingegen nach einer dreijährigen „cooling-off-period“ <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Unabhängigkeitsstatus gewährt 30 , wobei <strong><strong>de</strong>r</strong> Board durch Beschluss festzustellen hat, dass<br />

keine wesentliche direkte o<strong><strong>de</strong>r</strong> indirekte Beziehung <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft besteht 31 .<br />

Zwar empfiehlt auch <strong><strong>de</strong>r</strong> DtCorGovK bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl von Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong>n darauf zu<br />

achten, dass <strong>de</strong>m Aufsichtsrat je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> angehören die „hinreichend unabhängig<br />

sind“ 32 , das Nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> vertraglicher Verbindungen zum Unternehmen<br />

und die gleichzeitige Ausübung von Aufsichtstätigkeiten wer<strong><strong>de</strong>n</strong> allerdings nicht ausgeschlossen<br />

(z.B. §114AktG). Für die Arbeitnehmervertreter stellt eine solche vertragliche<br />

Bindung sogar eine unerlässliche Wählbarkeitsvoraussetzung dar 33 . Aus dieser direkten<br />

Verbindung zu <strong><strong>de</strong>n</strong> jeweiligen Unternehmen resultiert wohl evtl. ein größeres Interesse und<br />

ein umfassen<strong><strong>de</strong>r</strong>er Einblick in die Unternehmensgeschäfte, was sich durchaus vorteilhaft<br />

auf die Überwachungseffizienz auswirken kann, auf <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Seite gehen <strong>mit</strong> <strong>de</strong>m<br />

Konzept <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitbestimmung erhebliche Nachteile einher. Obgleich alle Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

<strong>mit</strong> i<strong><strong>de</strong>n</strong>tischen Rechten und Pflichten ausgestattet sind, wird Vertretern <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer<br />

häufig vorgeworfen, sie seien hauptsächlich an <strong><strong>de</strong>n</strong> Belangen <strong><strong>de</strong>r</strong> Belegschaft<br />

interessiert und agierten nur in geringerem Maße als Kontrolleure <strong>de</strong>s Vorstands 34 . Ein<br />

weiterer Kritikpunkt an <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitbestimmung ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> mangeln<strong><strong>de</strong>n</strong> Verschwiegenheit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitnehmervertretung zu sehen. Auch Art.1 Nr.10 <strong>de</strong>s TransPuG, welcher <strong><strong>de</strong>n</strong> §116<br />

AktG um folgen<strong><strong>de</strong>n</strong> Satz ergänzt: “Die Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> sind insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e zur Verschwiegenheit<br />

(..)verpflichtet“, wird nichts daran än<strong><strong>de</strong>r</strong>n, dass sich viele Arbeitnehmervertreter<br />

dazu verpflichtet sehen, ihre Kollegen über Maßnahmen, wie bspw. Rationalisierungsvorhaben,<br />

in Kenntnis zu setzen. Dies ist einer <strong><strong>de</strong>r</strong> Grün<strong>de</strong> dafür, dass <strong><strong>de</strong>n</strong> Aufsichts-<br />

27 Council of Institutional Investors, CII Policies, Principles, Positions; Core Policy 2, zitiert nach Gregory,<br />

Comparison of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>lines and Co<strong>de</strong>s of Best Practice: United States, S.18<br />

28 Report of the National Association of <strong>Corporate</strong> Directors, zitiert nach Gregory, Comparison of <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>lines and Co<strong>de</strong>s of Best Practice: United States, S.19<br />

29 ALI Principles & Recommendations, zitiert bei Gregory, zitiert nach Gregory, Comparison of <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>lines and Co<strong>de</strong>s of Best Practice: United States, S.20<br />

30 Sec.303A.02(b)(i)<br />

31 Sec.303A.02 (a),(b)<br />

32 Ziffer 5.4.1 DtCorGovK<br />

33 §96 AktG<br />

34 Schiessl, AG 2002, S.596


at<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong>n bewusst Informationen vorenthalten wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, was wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um zu Defiziten in<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Kontrolle führt.<br />

Am Beispiel Frank Bsirskes wird <strong>de</strong>utlich, dass auch Gewerkschaftsfunktionäre, die ein<br />

Aufsichtsratsmandat wahrnehmen gravieren<strong><strong>de</strong>n</strong> Rollenkonflikten unterliegen. Bsirske wird<br />

vorgeworfen, in seiner Funktion als Vorsitzen<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewerkschaft ver.di einen Streik<br />

gegen die Flughafengesellschaft Fraport AG geführt, und da<strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Lufthansa AG, in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

er <strong><strong>de</strong>n</strong> stellvertreten<strong><strong>de</strong>n</strong> Vorsitz im Aufsichtsrat besetzt, erheblichen Scha<strong><strong>de</strong>n</strong> zugefügt zu<br />

haben 35 . Da <strong><strong>de</strong>r</strong>artige Interessenkonflikte auch bei Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Anteilseigner anzutreffen<br />

sind, exemplarisch genannt seien an dieser Stelle Banken, die Kredite an das Unternehmen<br />

gewähren, empfiehlt <strong><strong>de</strong>r</strong> Ko<strong>de</strong>x generell die Offenlegung von Rollenkonflikten<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Aufsichtsrat 36 . Für <strong><strong>de</strong>n</strong> Fall eines, „wesentlichen und nicht nur vorübergehen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Interessenkonflikt in <strong><strong>de</strong>r</strong> Person eines Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glieds“, wird letztendlich<br />

zur Beendigung <strong>de</strong>s Mandats geraten 37 .<br />

Das Risiko einer ineffizienten Kontrolle wird zusätzlich durch faktische Abhängigkeiten<br />

verstärkt, die beispielsweise durch <strong><strong>de</strong>n</strong> nahtlosen Wechsel ehemaliger Vorstands<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

in <strong><strong>de</strong>n</strong> Aufsichtsrat <strong>de</strong>s gleichen Unternehmens hervorgerufen wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Mit Ziffer 5.4.2<br />

DtCorGovK, wonach <strong>de</strong>m Aufsichtsrat nicht mehr als zwei ehemalige Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Vorstands<br />

angehören sollen, versucht man daher einer Beeinträchtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> notwendigen Unbefangenheit<br />

und kritischen Distanz zum Vorstand entgegenzutreten.<br />

Neben Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

enthält <strong><strong>de</strong>r</strong> DtCorGovK im gleichnamigen Abschnitt 4.3 auch solche die <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand<br />

betreffen. Zur Eindämmung möglicher Konfliktsituationen wird z.B. empfohlen, dass je<strong>de</strong>s<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glied insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate in konzernexternen<br />

börsennotierten Unternehmen haben sollte 38 . Beabsichtigt ein Vorstands<strong>mit</strong>glied ein solches<br />

Mandat wahrzunehmen, bzw. einer an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Nebentätigkeit nachzugehen, soll hierzu<br />

die Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats eingeholt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> 39 . Des Weiteren sollen Vorstands<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong>,<br />

im Falle <strong>de</strong>s Auftretens eines Interessenkonflikts, dies <strong>de</strong>m Aufsichtsrat gegenüber<br />

unverzüglich offen legen, sowie die an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Vorstands hierüber informieren<br />

40 . Darüber hinaus unterliegen Vorstands<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> gemäß §88 AktG während ihrer<br />

Tätigkeit für das Unternehmen einem umfassen<strong><strong>de</strong>n</strong> Wettbewerbsverbot, welches bei Verstoß<br />

bis hin zu einem Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatzanspruch <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft führen kann.<br />

35 DSW Presse<strong>mit</strong>teilung vom 18.Juni 2003<br />

36 Ziffer 5.5.2 DtGorCovK<br />

37 Ziffer 5.5.1 DtGorCovK<br />

38 Ziffer 5.4.3<br />

39 Ziffer 4.3.5 DtCorGovK<br />

40 Ziffer 4.3.4 DtCorGovK


2.1.2. Sitzungshäufigkeit und Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> Gremien<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergangenheit wur<strong>de</strong> insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die geringe Sitzungshäufigkeit und die Größe<br />

<strong>de</strong>utscher Aufsichtsräte stark kritisiert. Während <strong>de</strong>utsche Aufsichtsräte zu zwei Zusammenkünften<br />

pro Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>halbjahr verpflichtet sind 41 , halten die BoDs üblicherweise sechsmal<br />

jährlich ihre Treffen ab, in einigen Fällen sogar monatlich 42 . Zwar gibt es in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA<br />

keine gesetzlichen Regelungen bezüglich <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzungshäufigkeit, wohl aber existieren<br />

diesbezügliche Vorschriften in <strong><strong>de</strong>n</strong> Börsenordnungen, die von <strong><strong>de</strong>n</strong> Gesellschaften zu beachten<br />

sind. Um die Kontrolleffizienz zu steigern müssen beispielsweise non-managementdirectors<br />

von an <strong><strong>de</strong>r</strong> NYSE gelisteten Unternehmen regelmäßig Sitzungen abhalten, in <strong><strong>de</strong>n</strong>en<br />

keine Mitlie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Managements vertreten sind. Befin<strong><strong>de</strong>n</strong> sich in dieser Gruppe<br />

Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>, die nicht die in 303A.03 gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Unabhängigkeitsmerkmale erfüllen, sollte<br />

min<strong>de</strong>stens einmal jährlich eine Sitzung, an <strong><strong>de</strong>r</strong> ausschließlich unabhängige Direktoren<br />

teilnehmen, einberufen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> 43 . Eine vergleichbare Anregung ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Ziffer 3.6<br />

DtCorGovK zu entnehmen, wonach <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat bei Bedarf auch ohne <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand<br />

tagen sollte.<br />

Die Höchstzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> richtet sich in Deutschland gemäß §95 AktG<br />

nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe <strong>de</strong>s Grundkapitals <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft. Geht man von <strong><strong>de</strong>r</strong> maximalen Anzahl<br />

von 21 Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n aus und berücksichtig zu<strong>de</strong>m die Tatsache, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Regel zusammen <strong>mit</strong> <strong>de</strong>m Vorstand tagt, nehmen an einer Sitzung nicht selten bis zu 35<br />

Personen teil. In einem Gremium dieser Größe ist jedoch eine effiziente Arbeit und eine<br />

sinnvolle Diskussion kaum noch möglich. Da in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA abermals keine gesetzlich geregelten<br />

Min<strong>de</strong>st- bzw. Höchstgrenzen existieren, fin<strong><strong>de</strong>n</strong> sich in nahezu allen Empfehlungen<br />

zur <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Hinweise zur Wahl einer optimalen „board size“. In <strong><strong>de</strong>n</strong> Ausführungen<br />

<strong>de</strong>s CII wird dazu angeraten eine Größe zu wählen die we<strong><strong>de</strong>r</strong> zu klein um die<br />

nötige Expertise aufrecht zu erhalten, noch zu umfangreich ist um effizient zu funktionieren<br />

44 . CalPERS for<strong><strong>de</strong>r</strong>t darüber hinaus eine periodische Überprüfung hinsichtlich <strong>de</strong>ssen,<br />

ob die aktuelle Größe <strong>de</strong>s Verwaltungsorgans geeignet ist künftige Geschäfte erfolgreich<br />

abzuwickeln 45 . Empirische Studien haben ergeben, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> gesamte BoD auch in <strong><strong>de</strong>n</strong> größeren<br />

Unternehmen durchschnittlich nur 13 Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> umfasst, die tatsächliche Anzahl<br />

41 §110 Abs.3 AktG<br />

42 DaimlerChrysler, Die Aktiengesellschaft nach <strong>de</strong>utschem Recht, S.2<br />

43 Sec.303A.03 Final NYSE <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Rules<br />

44 Council of Institutional Investors, CII Policies, Principles, Positions; Position B1, zitiert nach Gregory,<br />

Comparison of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>lines and Co<strong>de</strong>s of Best Practice: United States, S.16<br />

45 CalPERS, <strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>line B.3


<strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>, die man nach <strong>de</strong>utschem Rechtsverständnis <strong>de</strong>m Aufsichtsrat zurechnen<br />

wür<strong>de</strong> ist also noch geringer als die genannte Zahl 46 .<br />

2.1.3. Errichtung von Ausschüssen<br />

Eine Möglichkeit <strong>de</strong>m beschriebenen Mangel vermin<strong><strong>de</strong>r</strong>ter Arbeitsfähigkeit <strong>de</strong>utscher<br />

Aufsichtsräte entgegen zu treten eröffnete <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber, <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> durch Art.1 Nr.8<br />

KonTraG vollzogenen Einführung eines dritten Absatzes <strong>de</strong>s §107, nach<strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat<br />

aus seiner Mitte einen o<strong><strong>de</strong>r</strong> mehrere Ausschüsse bestellen kann, um seine Verhandlungen<br />

und Beschlüsse vorzubereiten o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Ausführungen seiner Beschlüsse zu<br />

überwachen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung von Ausschüssen besteht nach<br />

<strong>de</strong>utschem Recht jedoch lediglich in einem einzigen konkreten Fall: Aufsichtsräte sind<br />

gezwungen einen Ver<strong>mit</strong>tlungsausschuss einzurichten, <strong>de</strong>ssen Aufgabe darin besteht <strong>de</strong>m<br />

Aufsichtsrat behilflich zu sein, Kandidaten für <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand vorzuschlagen, falls die 2/3-<br />

Mehrheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmervertreter, die zur Bestellung eines Vorstands<strong>mit</strong>glieds notwendig<br />

wäre, nicht erreicht wird 47 . Neben dieser gesetzlichen Regelung wird gem. Ziffer 5.3.2<br />

DtCorGovK, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e börsennotierten Aktiengesellschaften die Intensivierung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Ausschusstätigkeit empfohlen.<br />

In <strong><strong>de</strong>n</strong> USA ist es allgemeine Praxis, dass Ko<strong>mit</strong>ees <strong>de</strong>s Boards gebil<strong>de</strong>t wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, um durch<br />

Verrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeiten innerhalb kleinerer Gruppen eine Steigerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Effizienz zu<br />

erzielen. Eine von Korn/Ferry International durchgeführte Studie aus <strong>de</strong>m Jahr 2001 ergab,<br />

dass 99% <strong><strong>de</strong>r</strong> „Fortune Listed Companies“ über ein executive compensation com<strong>mit</strong>tee,<br />

87% über ein stock option com<strong>mit</strong>tee und 73% über ein nomination com<strong>mit</strong>tee verfügen.<br />

Darüber hinaus wur<strong>de</strong> von 46% die Existenz eines Ausschusses bestätigt, welcher <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Überprüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Board-Oganisation betraut ist. In 40% <strong><strong>de</strong>r</strong> Fälle wur<strong>de</strong> ein finance com<strong>mit</strong>tee,<br />

in 31% ein board compensation com<strong>mit</strong>tee eingerichtet 48 .<br />

Von exorbitanter Be<strong>de</strong>utung ist das sogenannte audit com<strong>mit</strong>tee. Durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Erlass <strong>de</strong>s<br />

SOAct im Jahr 2002 wur<strong>de</strong> die SEC dazu verpflichtet eine Verordnung zu erlassen, nach<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> die US-Börsen dazu verpflichtet sind, die Notierung eines Unternehmens zu untersagen<br />

bzw. aufzuheben, bei <strong><strong>de</strong>r</strong> kein <strong><strong>de</strong>n</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s SOAct entsprechen<strong>de</strong>s audit<br />

com<strong>mit</strong>tee besteht 49 . Der Aufgabenbereich dieser von o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus <strong><strong>de</strong>n</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>de</strong>s Boards<br />

gebil<strong>de</strong>ten Institution umfasst insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Buchführung und Berichtserstattung<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens, sowie die Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Finanzberichte. Des Weiteren<br />

46 Neubürger, Handbuch <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, S.191<br />

47 §27Abs.3 MitbestG<br />

48 Korn/Ferry, The 28 th Annual Board of Directors Survey(2001), zitiert nach Gregory, Comparison of<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>lines and Co<strong>de</strong>s of Best Practice: United States, S.41<br />

49 Sec.301SO Act


trägt das audit com<strong>mit</strong>tee die Verantwortung für die Berufung, Vergütung und Überwachung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> externen Abschlussprüfer 50 . Im <strong>Vergleich</strong> dazu fällt in Deutschland die Wahl<br />

eines Abschlussprüfers gemäß §119 Abs.1 Nr.4 AktG in <strong><strong>de</strong>n</strong> Zuständigkeitsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Hauptversammlung, wenn auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat <strong><strong>de</strong>n</strong> Abschlussprüfer zur Wahl vorschlägt<br />

(§124 Abs.3 Satz1) und die eigentliche Auftragserteilung vornimmt (§111 Abs.2 Satz 3).<br />

Zwar ist die Wichtigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtung eines audit com<strong>mit</strong>tees auch <strong>de</strong>m DtCorGovK zu<br />

entnehmen, da dieser Ausschuss als einziger namentlich angesprochen wird 51 , durch die<br />

Formulierung als Soll-Vorschrift liegt es allerdings abermals im Ermessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmen,<br />

ob sie tatsächlich von einem solchen Gebrauch machen.<br />

Während die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungskriterien an die Ausschuss<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> im DtCorGovK sehr allgemein<br />

formuliert wer<strong><strong>de</strong>n</strong> 52 geben <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber, bzw. die Börsen in <strong><strong>de</strong>n</strong> Vereinigten<br />

Staaten diesbezüglich wesentlich <strong>de</strong>tailliertere personelle und fachliche Eignungsmerkmale<br />

vor. Beispielsweise for<strong><strong>de</strong>r</strong>t <strong><strong>de</strong>r</strong> SOAct 53 , dass je<strong>de</strong>s Audit Com<strong>mit</strong>tee-Mitglied von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gesellschaft unabhängig sein muss und dass offen zu legen ist, ob und wenn nicht weshalb,<br />

min<strong>de</strong>stens ein „Financial Expert“ 54 diesem angehört. Unabhängig ist eine Person laut Gesetz<br />

dann nicht, wenn sie außer ihrem Honorar als Mitglied <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses ein<br />

Beratungshonorar o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>gleichen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft bezieht, o<strong><strong>de</strong>r</strong> wenn es sich um<br />

eine <strong>de</strong>m Unternehmen nahestehen<strong>de</strong> Person (affiliated person) han<strong>de</strong>lt 55 . Ergänzend zu<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> gesetzlich verankerten Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nissen setzt die NYSE die Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> in Sec.<br />

303A.02. dargelegten Unabhängigkeitsmerkmale voraus.<br />

Zusätzlich zur Errichtung <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses schreiben die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

Rules <strong><strong>de</strong>r</strong> NYSE die Bestellung eines nominating (Ernennungsausschuss)/corporate governance<br />

com<strong>mit</strong>tees 56 , sowie eines compensation com<strong>mit</strong>tees 57 (Vergütungsausschuss)<br />

zwingend vor, welche abermals gänzlich aus unabhängigen Personen zusammengesetzt<br />

sein müssen. Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwicklung bzw. Empfehlung geeigneter CorGov-Prinzipien<br />

wird <strong>de</strong>m erstgenannten Ausschuss eine <strong><strong>de</strong>r</strong> entschei<strong><strong>de</strong>n</strong>sten Funktionen <strong>de</strong>s Boards, die<br />

Nominierung neuer Direktoren, übertragen. Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Delegation dieser Kompetenz an unabhängige<br />

Personen wird das Ziel verfolgt, die Qualität und Unabhängigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Kandidaten,<br />

und so<strong>mit</strong> die Effektivität <strong>de</strong>s Boards zu erhöhen.<br />

50 Sec.10A(m)(1)(A) Exchange Act, eingefügt durch §301 SO Act<br />

51 Ziffer 5.3.2 DtCorGovK<br />

52 Ziffer 5.3.1 DtCorGovK<br />

53 Sec.301SOAct i.V.§407(a) SOAct<br />

54 Sec.407(b) SOAct<br />

55 Sec.301(3)(B)(i),(ii) SOAct<br />

56 Sec.303A.04 Final NYSE <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Rules<br />

57 Sec.303A.05 Final NYSE <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Rules


In Deutschland ist zwar allein <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat für die Vorlage eines Wahlvorschlags für<br />

Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> verantwortlich 58 , <strong><strong>de</strong>n</strong>noch ist <strong><strong>de</strong>r</strong> faktische Einfluss <strong>de</strong>s Vorstandsvorsitzen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

auf die Nominierung ein seit langem diskutierter Kritikpunkt. Wie unter Ziffer<br />

5.1.2 DtGorGovK angeregt, wäre die Errichtung eines unabhängigen Ausschusses, <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

sich <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Neubesetzung beschäftigt und hierfür Vorschläge unterbreitet daher auch in<br />

Deutschland ein wirksames Instrument zur Steigerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Effizienz <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsratsarbeit.<br />

2.2. Kontrolle durch anreizorientierte Vergütung<br />

Auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Tatsache, dass die Anteilseigner nicht un<strong>mit</strong>telbar überprüfen können, ob<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat seiner Verpflichtung, <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstandsüberwachung, in ausreichen<strong>de</strong>m Maße<br />

nachkommt und <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um die Effizienz <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s Vorstands<br />

nicht vollständig kontrollieren kann, besteht für die Aktionäre stets die Gefahr einer<br />

suboptimalen Nutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> von ihnen bereitgestellten Ressourcen.<br />

Eine Reduktion dieses Problems kann <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Schaffung einer anreizverträglichen Vergütung<br />

erzielt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, welche opportunistisches Verhalten eindämmen soll.<br />

Hierzu soll die Gesamtvergütung gemäß Ziffer 4.2.3 DtCorGovK neben einem Fixanteil<br />

variable Vergütungsbestandteile umfassen, die an <strong><strong>de</strong>n</strong> geschäftlichen Erfolg <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmung<br />

gebun<strong><strong>de</strong>n</strong>e Komponenten, <strong><strong>de</strong>n</strong>kbar ist bspw. eine Orientierung an <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwicklung<br />

<strong>de</strong>s operativen Ergebnisses vor Goodwill-Abschreibungen (EBITA), sowie Komponenten<br />

<strong>mit</strong> langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter enthalten. Hierbei ist die unter<br />

Ziffer 4.2.3 DtCorGovK aufgeführte Bezahlung in Aktien <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Verkauf<br />

einer mehrjährigen Sperrfrist unterliegt, die wohl direkteste Form <strong><strong>de</strong>r</strong> Anreizverträglichkeit,<br />

da diese <strong><strong>de</strong>n</strong> Manager zum Aktionär macht und so<strong>mit</strong> zu Deckungsgleichheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Interessen<br />

führt. Eine weitere im Ko<strong>de</strong>x vorgeschlagene Alternative bieten Aktienoptionen,<br />

welche nur im Falle einer positiven Wertentwicklung zu einer Begünstigung <strong>de</strong>s Vorstands<br />

führen. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Festsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesamtbezüge ist darauf zu achten, dass sämtliche Vergütungsbestandteile<br />

für sich und insgesamt angemessen sind, wobei als Kriterien für die Angemessenheit<br />

nicht nur die Aufgaben <strong>de</strong>s jeweiligen Vorstands<strong>mit</strong>glieds, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n v.a. auch<br />

<strong>de</strong>ssen persönliche Leistung, sowie die wirtschaftliche Lage, <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfolg und die Zukunftsaussichten<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens unter Berücksichtigung seines <strong>Vergleich</strong>sumfel<strong>de</strong>s herangezogen<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong> sollen 59 .<br />

58 §124 Abs.3 Satz 1 AktG<br />

59 Ziffer 4.2.2 DtCorGovK


Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstattung ihrer baren Auslagen, sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewährung von Sitzungsgel<strong><strong>de</strong>r</strong>n,<br />

soll auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergütung von Aufsichtsräten eine Aufspaltung in fixe und erfolgsorientierte<br />

Bestandteile erfolgen, wobei auch hier explizit auf die Wichtigkeit einer langfristigen<br />

Erfolgsorientierung verwiesen wird. Darüber hinaus empfiehlt <strong><strong>de</strong>r</strong> Ko<strong>de</strong>x eine<br />

Anpassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergütung an <strong><strong>de</strong>n</strong> Arbeits- und Zeitaufwand, sowie auf die vom jeweiligen<br />

Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glied zu tragen<strong>de</strong> Verantwortung 60 .<br />

Während die Bestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstandsbezüge <strong>de</strong>m Aufsichtsrat obliegt und <strong>de</strong>ssen Vergütung<br />

durch Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptversammlung o<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung festgelegt wird, ist es<br />

in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA üblich, die Entscheidungen in punkto Vergütung auf einen eigens dafür eingerichteten<br />

Ausschuss zu übertragen. Für an <strong><strong>de</strong>r</strong> NYSE notierte Unternehmungen ist die<br />

Errichtung eines ausschließlich <strong>mit</strong> unabhängigen Direktoren zusammengesetzten compensation<br />

com<strong>mit</strong>tees abermals verpflichtend 61 . Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergütung<br />

empfiehlt z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> BRT, ähnlich wie <strong><strong>de</strong>r</strong> CorGovK, einen „diverse mix of compensation 62 “<br />

vorzunehmen, <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Absicht positive Impulse für die Unternehmensentwicklung zu gegeben,<br />

und insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e eine kurzfristig orientierte Unternehmenspolitik zu vermei<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

Zur Ausrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Interessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Direktoren an <strong><strong>de</strong>n</strong>en <strong><strong>de</strong>r</strong> Anteilseigner sollte eine Unternehmung<br />

bspw. Vorschriften erlassen, welche die Direktoren für die Dauer ihrer Amtszeit<br />

dazu verpflichten einen be<strong>de</strong>utsamen Betrag in Aktien <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft zu halten 63 .<br />

2.3. Kontrolle durch Haftungsregeln<br />

Ein weiteres Instrument zur Kontrolle von Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmensleitung ist in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Sanktionierung fehlerhaften Verhaltens durch Haftungs- und Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatzpflichten zu<br />

sehen.<br />

Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Vorstands bzw. <strong>de</strong>s Aufsichtsrats müssen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahrnehmung ihrer<br />

Pflichten die Sorgfalt eines or<strong><strong>de</strong>n</strong>tlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glieds<br />

anwen<strong><strong>de</strong>n</strong> 64 , wobei sie nicht nur die Interessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionäre zu berücksichtigen<br />

haben, so wie dies typischerweise bei einem US-BoD <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall ist, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

sie müssen auch die Interessen an<strong><strong>de</strong>r</strong>er relevanter Anspruchsgruppen <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

und in gewissem Umfang das öffentliche Interesse in ihre Erwägungen einbeziehen 65 .<br />

Bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht haften Vorstands- und Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong>, gem.<br />

§§ 93 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1; 116, <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft gegenüber persönlich für etwaige Schä-<br />

60 Ziffer 5.4.5 DtCorGovK<br />

61 Sec. 303A.05 Final NYSE <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Rules<br />

62 The Business Roundtable, Principles of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, S.23<br />

63 The Business Roundtable, Principles of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, S.24<br />

64 Ziffer 3.8 DtCorGovK<br />

65 Präambel DtCorGovK


<strong><strong>de</strong>n</strong>. Als problematisch erweist sich jedoch, dass sich Vorstand und Aufsichtsrat in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Praxis oftmals nicht wechselseitig in Vertretung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft auf Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatz in<br />

Anspruch nehmen. Zwar ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat gesetzlich zur Verfolgung von Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatzansprüchen<br />

gegenüber Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>de</strong>s Vorstands verpflichtet, er kann jedoch davon<br />

absehen, „wenn wichtige Belange <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft dafür sprechen, <strong><strong>de</strong>n</strong> ihr entstan<strong><strong>de</strong>n</strong>en<br />

Scha<strong><strong>de</strong>n</strong> ersatzlos hinzunehmen, etwa wegen negativer Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit<br />

und ihr Ansehen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffentlichkeit“ 66 . Des Weiteren wer<strong><strong>de</strong>n</strong> gesetzlich vorgegebene<br />

Schwellenwerte die erreicht wer<strong><strong>de</strong>n</strong> müssen, da<strong>mit</strong> Aktionäre <strong><strong>de</strong>n</strong> Anspruch <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gesellschaft gegenüber die Organe einklagen können, <strong><strong>de</strong>n</strong> Verhältnissen einer Publikumsgesellschaft,<br />

an <strong><strong>de</strong>r</strong> eine Vielzahl an Einzelaktionären beteiligt ist, nicht gerecht. Durch das<br />

für 01.01.05 geplante Inkrafttreten <strong>de</strong>s UMAG soll die momentane Grenze von 5% <strong>de</strong>s<br />

Grundkapitals, bzw. 500.000 € Börsen- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Marktwert 67 , die im Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Antragsstellung<br />

min<strong>de</strong>stens erreicht wer<strong><strong>de</strong>n</strong> muss aus diesem Grun<strong>de</strong> auf 1%, bzw. einem Nominalwert<br />

von 100.000 € reduziert wer<strong><strong>de</strong>n</strong> 68 . Durch die Herabsetzung <strong>de</strong>s Min<strong><strong>de</strong>r</strong>heitsquorums<br />

ist es künftig nahezu je<strong>de</strong>m institutionellen Anleger und größeren Privatanlegern<br />

möglich eine Haftungsklage einzureichen. Die Situation für Klein- bzw. Min<strong><strong>de</strong>r</strong>heitsaktionäre<br />

stellt sich jedoch in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA noch immer vorteilhafter dar, da dort je<strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionär,<br />

ohne Vorliegen ähnlicher Voraussetzungen, zur Klage im Namen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft berechtigt<br />

ist 69 . Als Gegengewicht dazu erlaubt <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sstaat Delaware <strong><strong>de</strong>n</strong> dort ansässigen<br />

Gesellschaften für diejenigen Fälle, in <strong><strong>de</strong>n</strong>en Geschäftsführer in gutem Glauben gehan<strong>de</strong>lt<br />

und keine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen haben, die persönliche Haftung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Directors in <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft zu beschränken 70 . Ein weiterer Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> Board-<br />

Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> gegen Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatzklagen ist <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> sog. Business Judgement Rule gegeben,<br />

welche <strong><strong>de</strong>n</strong> Rahmen vorgibt, „in welchem Gerichte Handlungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsführung<br />

überprüfen und beurteilen dürfen, um darauf ggf. eine Haftung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsführer zu<br />

grün<strong><strong>de</strong>n</strong> 71 “. Die Haftung eines Directors für entstan<strong><strong>de</strong>n</strong>e Schä<strong><strong>de</strong>n</strong> ist <strong>de</strong>mnach ausgeschlossen,<br />

wenn die Gerichte positiv festgestellt haben, dass die Entscheidung unter Verwendung<br />

aller verfügbaren Informationen getroffen wur<strong>de</strong>, im guten Glauben ergangen ist,<br />

und in <strong><strong>de</strong>r</strong> Absicht gefällt wur<strong>de</strong>, die Interessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft bestmöglich zu wahren 72 .<br />

2.4. Kontrolle durch die Aktionäre<br />

66 Schiessl, AG 2002, S.602<br />

67 §147 AktG<br />

68 UMAG Referntentwurf, 2004<br />

69 Baums, <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> – Aktuelle Entwicklungen, S.18<br />

70 Witt, <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Systeme im <strong>Vergleich</strong>, S.68<br />

71<br />

Brown/Regner/ Kornemann, Geschäftsführerhaftung in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA: Die Business Judgement Rule im Umbruch?, 2003<br />

72 Brown/Regner/ Kornemann, Geschäftsführerhaftung in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA: Die Business Judgement Rule im Umbruch?, 2003


2.1.4. Stimmrechtsausübung<br />

Die in allen Rechtsformen und allen Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>n</strong> Anteilseignern aus ihrem Anteilsbesitz<br />

zustehen<strong><strong>de</strong>n</strong> Stimmrechte 73 gewähren <strong><strong>de</strong>n</strong> Aktionären die Einflussnahme auf die Führung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmen und so<strong>mit</strong> die Möglichkeit einer direkten Ausübung <strong><strong>de</strong>r</strong> Managementkontrolle.<br />

Die Kontrolle durch dieses Instrument setzt jedoch voraus, dass die Anteilseigner<br />

in <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptversammlung ihr Stimmrecht entsprechend ausüben. Da insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für<br />

ausländische Anteilseigner die Teilnahme an <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptversammlung <strong>mit</strong> prohibitiv hohen<br />

Kosten verbun<strong><strong>de</strong>n</strong> ist, liegt die Präsenz <strong><strong>de</strong>r</strong> stimmberechtigten Aktionäre bei durchschnittlich<br />

nur 50% 74 . Ein weiterer Grund für die geringe Anwesenheitsquote ist, dass Aktionäre<br />

oftmals nur <strong>mit</strong> relativ kleinen Beträgen an Aktiengesellschaften beteiligt sind und so<strong>mit</strong><br />

die für sie geringen Einflussmöglichkeiten auf die Abstimmungsergebnisse in keinem Verhältnis<br />

zu <strong><strong>de</strong>n</strong> finanziellen und zeitlichen Reiseaufwendungen stehen. Um <strong><strong>de</strong>r</strong> Internationalisierung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anlegerstruktur und <strong><strong>de</strong>n</strong> Interessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kleinaktionäre Berücksichtigung zu<br />

verleihen, wur<strong>de</strong> daher die Stimmrechtsausübung durch das am 25.01.01 in Kraft getretene<br />

„Gesetz zur Namensaktie und Erleichterung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stimmrechtsausübung“ wesentlich vereinfacht.<br />

Zwar hatte <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionär beispielsweise auch bereits vor Januar 2001 die Möglichkeit<br />

sein Stimmrecht in <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptversammlung per Vollmacht, etwa durch das <strong>de</strong>potführen<strong>de</strong><br />

Kreditinstitut, ausüben zu lassen, die Vollmachtserteilung bedurfte bis dato jedoch <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

schriftlichen Form. Seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s NastraG kann die Gesellschaft allerdings durch<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> Satzungsbestimmung von dieser Formerfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis abweichen. Die Ermöglichung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> elektronischen Über<strong>mit</strong>tlung von Stimmrechtsvollmachten bietet daher<br />

eine Gelegenheit <strong><strong>de</strong>n</strong> Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern,<br />

was in Ziffer 2.3.3 DtCorGovK ausdrücklich angeraten wird. Da es <strong><strong>de</strong>n</strong> Gesellschaften<br />

empfohlen wird auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Stimmrechtsvertretung die Aktionäre unterstützen, soll<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstand darüber hinaus für die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebun<strong><strong>de</strong>n</strong>e<br />

Ausübung <strong>de</strong>s Stimmrechts sorgen, welcher auch während <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptversammlung erreichbar<br />

sein sollte 75 . Dadurch soll für online teilnehmen<strong>de</strong> Aktionäre die Voraussetzung geschaffen<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, auf Basis <strong>de</strong>s gleichen Kenntnisstan<strong>de</strong>s ihre Stimmen abzugeben, wie<br />

dies persönlich anwesen<strong><strong>de</strong>n</strong> Anlegern möglich ist. Die Grundlage dafür ist allerdings, dass<br />

eine Gesellschaft zu einer Übertragung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hautversammlung über das Internet bereit ist,<br />

was vom Ko<strong>de</strong>x jedoch lediglich anregt wird 76 , sodass ohne Offenlegung davon abgewichen<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong> kann. Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m Bevollmächtigten um einen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesell-<br />

73 Witt, <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Systeme im Wettbewerb, S.20<br />

74 Witt, <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Systeme im Wettbewerb, S.80<br />

75 Ziffer 2.3.3 DtCorGovK<br />

76 Ziffer 2.3.4 DtCorGovK


schaft benannten Stimmrechtsvertreter, erwächst die Gefahr von möglichen Interessenkonflikten,<br />

beispielsweise bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entlastung o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung von Geschäften, die das<br />

Management betreffen. Da das Gesetz hierzu keinen Lösungsvorschlag bietet, muss <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Entscheidungsspielraum <strong>de</strong>s Stimmrechtsvertreters <strong>mit</strong>tels Einzelweisungen beschränkt<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Im <strong>Vergleich</strong> dazu existieren in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA ein Geflecht gesetzlicher Regelungen<br />

um das Aktionärinteresse zu wahren, bei <strong>de</strong>m auf Bun<strong>de</strong>sebene speziell die Überwachung<br />

<strong>de</strong>s Prozesses <strong><strong>de</strong>r</strong> Stimmrechtsausübung im Vor<strong><strong>de</strong>r</strong>grund steht. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Kontrolle muss zum Beispiel je<strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionär ein „proxy statement“ erhalten, in welchem<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Zweck und die Grün<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstimmungsempfehlung offengelegt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Zusätzlich<br />

ist dieses Statement bei <strong><strong>de</strong>r</strong> SEC zur Überprüfung einzureichen 77 . Die materiellen Grundlagen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bevollmächtigung und Stimmrechtsausübung, wie z.B. die Form <strong><strong>de</strong>r</strong> Erteilung<br />

von Bevollmächtigungen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> durch gesetzliche Normen auf Ebene <strong><strong>de</strong>r</strong> Einzelstaaten<br />

festgelegt 78 .<br />

Während in Deutschland eine Hauptversammlung als physische Zusammenkunft <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionäre<br />

an einem realen Ort 79 <strong>de</strong>finiert wird, wodurch die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung<br />

per Vi<strong>de</strong>okonferenz o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Internet ausgeschlossen ist, hat im Gegensatz<br />

dazu <strong><strong>de</strong>r</strong> US-Bun<strong>de</strong>sstaat Delaware sein Gesellschaftsrecht dahingegen erweitert, dass Gesellschaften<br />

ihre annual meetings ohne physische Versammlung, allein über „means of<br />

remote communication“ 80 abhalten können. Für dort ansässige Unternehmen besteht daher<br />

die Möglichkeit ihren Anteilseignern weitreichen<strong>de</strong> Erleichterungen hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Stimmrechtsausübung anzubieten.<br />

2.1.5. One-Share-One-Vote-Prinzip<br />

Zwar gilt bereits seit <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktienrechtsreform 1937 prinzipiell <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundsatz, dass Mehrstimmrechte<br />

unzulässig sind, eine uneingeschränkte Anwendung <strong>de</strong>ssen ist jedoch erst seit<br />

Inkrafttreten <strong>de</strong>s KontraG (01.Mai 1998) zu verzeichnen. Bis dahin bestand beispielsweise<br />

die Möglichkeit zur Erteilung neuer Mehrstimmrechte durch eine ministerielle Ausnahmegenehmigung<br />

„zur Wahrung überwiegen<strong><strong>de</strong>r</strong> gesamtwirtschaftlicher Belange“ 81 . Seit<br />

1.Mai 1998 sind neue Mehrheitsstimmrechte generell unzulässig, und „alte“ erloschen am<br />

1.Juni 03, gemäß §5 Abs.1 EGAktG, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begründung, es sei<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong>n, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Fortbestand wur<strong>de</strong> durch einen beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Hauptversammlungsbeschluss gesichert.<br />

Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Unzulässigkeit von Mehrstimmrechten bestehen darüber hinaus in bör-<br />

77 SEC Proxy Rules, Regulation 14A-Solicitation of proxies<br />

78 vgl. §212(c)(2)Delaware General Corporation Law ; §609 New York Business Law<br />

79 § 121 Abs.3 AktG<br />

80 §211 Delaware Corporation Law<br />

81 §12 Abs.2 AktG a.F


sennotierten Unternehmen keine Vorzugs- sowie Höchststimmrechte 82 . Letztere wur<strong><strong>de</strong>n</strong> in<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Vergangenheit eingesetzt um Gesellschaften vor unliebsamen, v.a. ausländischen Aktionären<br />

zu schützen, bzw. die Übernahme <strong>de</strong>s Unternehmens durch solche zu verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>n.<br />

Ziel <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen Vorschriften ist es hingegen die Verbesserung von Kontrollen <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung<br />

und die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>s Kapitalmarkts bis hin zu feindlichen Übernahmen<br />

gesetzlich zu unterstützen.<br />

Im <strong>Vergleich</strong> dazu sind nach <strong><strong>de</strong>n</strong> Gesetzen einzelner US-Bun<strong>de</strong>sstaaten zahlreiche Abwehrmaßnahmen<br />

nach wie vor möglich und Mehrstimmrechte gibt es noch in über 400<br />

börsennotierten Gesellschaften 83 , obwohl zahlreiche Initiativkreise seit langem die Gleichbehandlung<br />

aller Anteilseigner empfehlen. Das CII bspw. schreibt in seinen General Principles:<br />

„Each share of common stock, regardless of class, should have one vote. Corporations<br />

should not have classes of common stock with disparate voting rights” 84 .<br />

3. Transparenz als vertrauensbil<strong><strong>de</strong>n</strong><strong>de</strong> Maßnahme<br />

Die Bereitschaft zur Transparenz <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> das Vertrauen <strong><strong>de</strong>r</strong> Anleger gerechtfertigt und<br />

geför<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong><strong>de</strong>n</strong> soll ist ein weiterer wesentlicher Bestandteil <strong><strong>de</strong>r</strong> aktuellen CorGov-<br />

Diskussion. Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nach einer hohen Transparenz erstreckt sich insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auf<br />

die Bereiche <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstandsvergütung, <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechnungslegung nach internationalen Standards,<br />

wobei diese hier jedoch nicht näher thematisiert wer<strong><strong>de</strong>n</strong> soll, und auf die Informationsversorung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anleger. Für einen Anleger ist es beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s wichtig, dass er sämtliche<br />

verfügbaren Informationen über das betreffen<strong>de</strong> Unternehmen besitzt die für seine Anlageentscheidung<br />

von Relevanz sind und dass an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Marktteilnehmern nicht umfangreichere<br />

Angaben zur Verfügung stehen.<br />

3.1. Directors`Dealings und Ad-hoc-Mitteilungen<br />

Da Aktionäre weniger gut über die Geschäftslage <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmung informiert sind als<br />

unternehmensinterne Personen, bestehen zwischen diesen Gruppen stets Informationsasymmetrien,<br />

die sich nachteilig auf die Interessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionäre auswirken können. Eine<br />

gesetzliche Maßnahme zur Verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Informationsbenachteiligungen wur<strong>de</strong> durch<br />

§14 Wertpapierhan<strong>de</strong>lsgesetz geschaffen, welcher <strong><strong>de</strong>n</strong> sog. Insi<strong><strong>de</strong>r</strong>han<strong>de</strong>l verbietet. Wer<br />

<strong>de</strong>mnach früher als die Allgemeinheit über Informationen verfügt die Kurse bewegen, und<br />

diese zum Kauf o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verkauf von Wertpapieren nutzt, tätigt ein sogenanntes Insi<strong><strong>de</strong>r</strong>ge-<br />

82 Ziffer 2.1.2.DtCorGovK<br />

83 Union Network International, Vorschlag für eine Richtlinie über Übernahmeangebote<br />

84 Council of Institutional Investors, CII Policies, Principles, Positions; General Principle A.2, zitiert nach<br />

Gregory, Comparison of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>lines and Co<strong>de</strong>s of Best Practice: United States, S.62


schäft 85 und macht sich strafbar 86 . Als problematisch hierbei erweist sich allerdings die<br />

Abgrenzung von verbotenen Geschäften und erlaubten Directors´Dealings, d.h. Geschäften,<br />

bei <strong><strong>de</strong>n</strong>en bereits veröffentlichte Unternehmensmeldungen die Entscheidungsgrundlage<br />

bil<strong><strong>de</strong>n</strong>. Durch das im Jahr 2002 in Kraft getretene 4. Finanzmarktför<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgesetz wur<strong>de</strong><br />

daher das WpHG um § 15a erweitert, welcher alle Organ<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> eines E<strong>mit</strong>tenten<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong>en nahe Angehörige verpflichtet eigene Geschäfte, die in Verbindung <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Wertpapieren <strong>de</strong>s E<strong>mit</strong>tenten stehen unverzüglich <strong>de</strong>m E<strong>mit</strong>tenten und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bafin <strong>mit</strong>zuteilen.<br />

Eine vergleichbare Vorschrift fin<strong>de</strong>t sich in <strong><strong>de</strong>r</strong> durch Sec.403 SOAct vorgenommenen<br />

Ergänzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Sec.16 Securities Exchange Act, die bestimmt, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> SEC und <strong><strong>de</strong>r</strong> Börse<br />

Besitz und Bestandsverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen von Wertpapieren <strong>de</strong>s E<strong>mit</strong>tenten zu mel<strong><strong>de</strong>n</strong> sind. Betroffen<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Mel<strong>de</strong>pflicht sind neben Directors und Officers, im <strong>Vergleich</strong> zur Regelung<br />

<strong>de</strong>s WpHG, auch Anteilseigner die mehr als 10% <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktien halten. Während in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA<br />

alle Geschäfte von <strong><strong>de</strong>r</strong> Mel<strong>de</strong>pflicht erfasst sind entfällt diese nach <strong>de</strong>m WpHG, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Wert <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäfte, bezogen auf die Gesamtzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> innerhalb von 30 Tagen getätigten<br />

Geschäfte, € 25.000,00 nicht übersteigt bzw. wenn es sich um einen Erwerb auf arbeitsvertraglicher<br />

Grundlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen Vergütungsbestandteil han<strong>de</strong>lt 87 .<br />

Neben Bestimmungen zum Wertpapierbesitz von Organ<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong>n sind im WpHG unter<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>em Ad-hoc-Regelungen festgeschrieben, die ebenfalls eine gleichmäßige Informationsversorgung<br />

aller Marktteilnehmer gewährleisten sollen. Nach §15 WpHG sind börsennotierte<br />

Wertpapiere<strong>mit</strong>tenten dazu verpflichtet alle kursbeeinflussen<strong><strong>de</strong>n</strong> Unternehmensmeldungen,<br />

die <strong><strong>de</strong>n</strong> Kurs <strong>de</strong>s Wertpapiers beeinflussen können, im Rahmen von Ad-hoc-<br />

Meldungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffentlichkeit bekannt zugegeben. Auch diesbezüglich fin<strong>de</strong>t sich eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Regelung in Sec.16 Exchange Act, wonach bei <strong><strong>de</strong>r</strong> SEC eingetragene Gesellschaften<br />

neben Jahres- und Quartalsberichten, ebenfalls Ad-hoc-Mitteilungen veröffentlichen<br />

müssen. Verschärft wur<strong>de</strong> diese Vorschrift durch Sec.409 SOA, welche rasche<br />

und laufen<strong>de</strong> Veröffentlichungen über wesentliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Ertrags- und Finanzlage<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft vorschreibt und zusätzlich eine Verfassung dieser in „plain English“<br />

for<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Darüber hinaus wird die SEC durch Sec.408 SOAct dazu verpflichtet regelmäßige<br />

Kontrollen <strong><strong>de</strong>r</strong> Veröffentlichungen aller eingetragenen Gesellschaften durchzuführen und<br />

je<strong>de</strong> Gesellschaft min<strong>de</strong>stens alle drei Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.<br />

Gemäß §37 WpHG ist zwar ein in Deutschland notiertes Unternehmen scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatzpflichtig,<br />

wenn es in einer Ad-hoc-Mitteilung eine unwahre Angabe veröffentlicht, bestraft<br />

85 §14 WpHG<br />

86 §38 WpHG<br />

87 Ziffer 6.6 DtCorGovK


wird dadurch jedoch nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> tatsächlich Schuldige, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n die Gesellschaft. Während<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber in Deutschland von einer persönlichen, un<strong>mit</strong>telbaren Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatzhaftung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> han<strong>de</strong>ln<strong><strong>de</strong>n</strong> Organ<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> bislang absah, ist die persönliche Managerhaftung in<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> USA längst eingeführt. So sind Manager nach <strong><strong>de</strong>n</strong> Regeln 10(b)(5) <strong>de</strong>s Security Exchange<br />

Act schon seit Jahrzehnten sowohl strafrechtlich wie zivilrechtlich für kurswirksame<br />

Falschaussagen verantwortlich 88 , wobei häufig allein <strong><strong>de</strong>r</strong> Beweis genügt, dass die Adhoc-Mitteilung<br />

geeignet war, <strong><strong>de</strong>n</strong> Börsenkurs zu beeinflussen, um einen Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatzanspruch<br />

zu begrün<strong><strong>de</strong>n</strong> 89 . Der Maßnahmenkatalog <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sregierung zur Stärkung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Unternehmensintegrität und <strong>de</strong>s Anlegerschutzes 90 lässt allerdings auch <strong>de</strong>utsche Anleger<br />

darauf hoffen, dass künftig nicht nur <strong><strong>de</strong>r</strong> E<strong>mit</strong>tent, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n zusätzlich auch die verantwortlichen<br />

Vorstands- und Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> persönlich, für vorsätzliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> grobfahrlässige<br />

Falschinformation <strong>de</strong>s Kapitalmarkts haften müssen. Geprüft wird ferner die Haftung<br />

für weitere Formen von Falschinformationen, z.B. in Abschlüssen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenberichten<br />

91 , wie sie in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s SOAct anzutreffen ist. Gemäß <strong><strong>de</strong>r</strong> Sec.<br />

906 SOAct müssen <strong><strong>de</strong>r</strong> CEO und CFO bestätigen, dass die bei <strong><strong>de</strong>r</strong> SEC einzureichen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Berichte in allen wesentlichen Belangen die Vermögenslage und Betriebsergebnisse <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens angemessen darstellen, sowie die Vorschriften <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 13 Abs.(a) und 15<br />

Abs.(d) erfüllen. Wird wissentlich (absichtlich) ein unvollständiger o<strong><strong>de</strong>r</strong> falscher Bericht<br />

bestätigt, kann dies zu einer Geldstrafe von bis zu 1Mio US-$ (5Mio) und/o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer bis zu<br />

10-jährigen (20-jährigen) Freiheitsstrafe führen. Eine weitere Bestätigungspflicht ist in<br />

Sec.302 SOAct enthalten, die durch eine am 28. August 2002 92 von <strong><strong>de</strong>r</strong> SEC erlassenen<br />

Verordnung umgesetzt wur<strong>de</strong>. Zwar stimmt die Bestätigungspflicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Sec.302 inhaltlich<br />

<strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> in Sec.906 gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten weitestgehend überein, ein Verstoß gegen erstgenannte<br />

Vorschrift führt jedoch zu einer zivilrechtlichen Haftung, während es sich bei Sec.906 um<br />

eine strafrechtliche Vorschrift han<strong>de</strong>lt.<br />

Neben <strong><strong>de</strong>n</strong> weitreichen<strong><strong>de</strong>r</strong>en gesetzlichen Grundlagen, ist es <strong><strong>de</strong>n</strong> durch Falschinformationen<br />

geschädigten Anlegern auf <strong>de</strong>m amerikanischen Markt möglich sog. Sammelklagen<br />

(class action suits) zu erheben, d.h. in einer Gemeinschaft ihre Vermögensschä<strong><strong>de</strong>n</strong> ersetzt<br />

zu verlangen 93 . Eine ähnliche Maßnahme zur Verbesserung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionäre soll<br />

durch das am 17.11.2004 verabschie<strong>de</strong>te KapMuG bzw. <strong>mit</strong> <strong>de</strong>m dort vorgesehenen Mus-<br />

88 Hussla, Han<strong>de</strong>lsblatt Nr.203 vom 19.10.2004, S.29<br />

89 Dreier, BGH: Persönliche Haftung von Vorstän<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

90 Bun<strong>de</strong>sministerium <strong><strong>de</strong>r</strong> Justiz, Bun<strong>de</strong>sregierung stärkt Anlegerschutz und Unternehmensintegrität, S.1<br />

91 Bun<strong>de</strong>sministerium <strong><strong>de</strong>r</strong> Justiz, Bun<strong>de</strong>sregierung stärkt Anlegerschutz und Unternehmensintegrität, S.3<br />

92 Donald, US-amerikanisches Kapitalmarktrecht und <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> nach Enron, S.32<br />

93 Tüngler, US-Sammelklagen: Auch <strong>de</strong>utsche Anleger können profitieren, S.1


terverfahren erreicht wer<strong><strong>de</strong>n</strong> 94 . Das Gesetz sieht vor, dass künftig eine Klage mustergültig<br />

für alle geschädigten Aktionäre, die vorab ein Musterverfahren beantragt haben, verhan<strong>de</strong>lt<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong> soll. Während bei US-amerikanischen Sammelklagen allerdings nicht zwingend<br />

die Notwendigkeit besteht selbst als Kläger auftreten zu müssen, um an etwaigen Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatzzahlungen<br />

zu partizipieren, wer<strong><strong>de</strong>n</strong> in Deutschland, nach Beendigung <strong>de</strong>s Prozesses,<br />

nur jene Geschädigten einen Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>ersatz zugesprochen bekommen, die vorher<br />

auch eine Klage eingereicht haben.<br />

3.2. Offenlegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergütung<br />

Da<strong>mit</strong> die Anleger beurteilen können, ob Leistung und Vergütung von Vorstän<strong><strong>de</strong>n</strong> und<br />

Aufsichtsräten in einem sinnvollen Zusammenhang stehen, müssen das Vergütungssystem<br />

<strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> einzelnen sowie die tatsächlich gezahlten Vergütungen auch konsequent offen gelegt<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Während <strong><strong>de</strong>r</strong> DtCorGovK in Ziffer 4.2.3 lediglich empfiehlt die Grundzüge<br />

<strong>de</strong>s Vergütungssystems auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Internetseite <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft in verständlicher Form bekannt<br />

zu geben, d.h. <strong><strong>de</strong>n</strong> Aktionären nur im Falle <strong><strong>de</strong>r</strong> Einhaltung dieser Empfehlung die<br />

Möglichkeit gegeben wird die Gehaltspolitik zu durchschauen und entsprechend zu bewerten,<br />

sind an <strong><strong>de</strong>r</strong> NYSE gelistete Unternehmen dazu verpflichtet in ihren <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

Gui<strong>de</strong>lines generelle Prinzipien zur Bestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Form und <strong>de</strong>s Betrages <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

„director compensation“ zu veröffentlichen 95 . Im Hinblick auf die Offenlegung <strong><strong>de</strong>r</strong> tatsächlich<br />

gezahlten Vergütung erlies die US-Börsenaufsicht bereits 1992 eine Verordnung, wonach<br />

die Unternehmen zu einer <strong>de</strong>taillierten Offenlegung von Bezügen <strong><strong>de</strong>r</strong> Top-Manager<br />

verpflichtet wer<strong><strong>de</strong>n</strong> 96 . Zwar besteht nach <strong>de</strong>utschem Recht die Pflicht die Gesamtbezüge<br />

<strong>de</strong>s Vorstands und <strong>de</strong>s Aufsichtsrats im Anhang <strong>de</strong>s Konzernabschlusses auszuweisen 97 ,<br />

eine individualisierte, nach Fixum, erfolgsbezogene Komponenten und Anteile <strong>mit</strong> langfristiger<br />

Anreizwirkung aufgeschlüsselte Veröffentlichung wird hingegen lediglich empfohlen<br />

98 . Da ein Großteil <strong><strong>de</strong>r</strong> im DAX notierten Gesellschaften die individualisierte Offenlegung<br />

verweigert, wird von Seiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sregierung bereits angedacht die Transparenz<br />

per Gesetz vorzuschreiben 99 .<br />

3.3. Mitteilungen über die Einhaltung anerkannter <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Standards<br />

94 Bun<strong>de</strong>sministerium <strong><strong>de</strong>r</strong> Justiz, Presse<strong>mit</strong>teilung: Bun<strong>de</strong>sregierung stärkt Anlegerschutz, 2004<br />

95 Sec.303A.09 Final NYSE <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Rules<br />

96 Johnson/Nelson/Shackell, An Empirial Analysis of the SEC´s Proxy Reforms on Executive Compensation, S.2<br />

97 §285 Ziff. 9 HGB<br />

98 Ziffer 4.2.4, 5.4.5 DtCorGovK<br />

99 Zypries, Interview, 2004


Wie bereits eingangs beschrieben sind börsennotierte Gesellschaften in Deutschland dazu<br />

verpflichtet, jährlich zu erklären dass <strong><strong>de</strong>n</strong> Empfehlungen <strong>de</strong>s DtCorGovK „entsprochen<br />

wur<strong>de</strong> und wird o<strong><strong>de</strong>r</strong> welche Empfehlungen nicht angewen<strong>de</strong>t wur<strong><strong>de</strong>n</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> wer<strong><strong>de</strong>n</strong> 100 .<br />

Diese Entsprechenserklärung ist darüber hinaus, gem.§161 Abs.1 Satz 2, <strong><strong>de</strong>n</strong> Aktionären<br />

„dauerhaft zugänglich“ zu machen. Nach Sec.406 SOAct haben auch amerikanische E<strong>mit</strong>tenten<br />

zu erklären, ob sie einem von <strong><strong>de</strong>r</strong> SEC näher <strong>de</strong>finierten Ko<strong>de</strong>x 101 für Senior Financial<br />

Officers folgen und Abweichungen von diesem zu begrün<strong><strong>de</strong>n</strong>. Als beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s wichtig<br />

gelten dabei auch hier <strong><strong>de</strong>r</strong> Umgang <strong>mit</strong> Interessenkonflikten, die Offenlegung von Finanzdaten<br />

sowie die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen 102 . Für an <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

NYSE notierte Unternehmen ist darüber hinaus eine Veröffentlichung von <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>-Gui<strong>de</strong>lines<br />

verpflichtend. Section 303A.09 schreibt ein Min<strong>de</strong>stmaß an Themenbereichen<br />

vor, bezüglich <strong><strong>de</strong>r</strong>er in <strong><strong>de</strong>n</strong> Gui<strong>de</strong>lines Stellung genommen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> muss. So<br />

muss beispielsweise klar artikuliert wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, welche Qualifikationsanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die<br />

Board-Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> gestellt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> welche Li<strong>mit</strong>ation von Mandatsobergrenzen die<br />

Unternehmung vorsieht. Darüber hinaus hat je<strong>de</strong>s notierte Unternehmen jährlich zu bescheinigen,<br />

dass keinerlei Verstöße gegen die NYSE corporate governance listing<br />

standards bekannt 103 sind und diese Bestätigung <strong>de</strong>m annual report an die Anteilseigner<br />

beizulegen. Von ausländischen E<strong>mit</strong>tenten, die <strong>mit</strong> Ausnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Sec.303A.06,.11 und.12 nicht zur Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Final NYSE <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

Rules verpflichtet sind , wird darüber hinaus verlangt, dass sie offen legen, inwieweit ihre<br />

CorGov-Praktiken von jenen <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmen, die zur Befolgung <strong><strong>de</strong>r</strong> Sec.303A verpflichtet<br />

sind, abweichen 104 .<br />

4. Wechselseitige Annäherung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Systeme<br />

Abschließend ist festzuhalten, dass die in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA und in Deutschland implementierten<br />

gesetzlichen Vorschriften und untergesetzlichen Leitlinien guter Unternehmensführung<br />

zwar die nationalen Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>heiten reflektieren, in ihrer generellen Zielrichtung allerdings<br />

im Wesentlichen übereinstimmen 105 . So liegt beispielsweise trotz <strong><strong>de</strong>r</strong> unterschiedlichen<br />

Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Leitungsorgane das Hauptanliegen in bei<strong><strong>de</strong>n</strong> Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n darin ein Gleichgewicht<br />

zwischen einer möglichst unbefangenen und <strong><strong>de</strong>n</strong>noch ausreichend informierten<br />

100 §161 Abs.1 AktG<br />

101 SEC Regulation S-K, Reg §229.406. Item 406<br />

102 Strunk/Kolaschnik/Blydt-Hansen/Jehn/Wessel, TransPuG und <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Ko<strong>de</strong>x, S. 133<br />

103 Sec.303A.12 Final NYSE <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Rules<br />

104 Sec.303A.11 Final NYSE <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Rules<br />

105 Schnei<strong><strong>de</strong>r</strong>/Strenger, AG 2000, S.107


Aufsicht herzustellen 106 . Während das <strong>de</strong>utsche Vorstands/Aufsichtsratsmo<strong>de</strong>ll ten<strong><strong>de</strong>n</strong>ziell<br />

eher eine objektive Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsführung gewährleistet, wur<strong>de</strong> eine wesentliche<br />

Schwachstelle im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Informationsversorgung i<strong><strong>de</strong>n</strong>tifiziert. Maßnahmen zur<br />

Verbesserung <strong><strong>de</strong>r</strong> CorGov richteten sich daher verstärkt auf die Verschärfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Berichtspflichten<br />

und eine engere Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Vorstand. Im <strong>Vergleich</strong><br />

dazu bestand in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> einstufigen Verwaltungsstruktur und <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

daraus resultieren<strong><strong>de</strong>n</strong> besser informierten Boards in diesem Bereich weniger Handlungsbedarf.<br />

Statt<strong>de</strong>ssen bestand das Hauptanliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> amerikanischen <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

Maßnahmen v.a. darin <strong><strong>de</strong>n</strong> zutage getretenen Missstän<strong><strong>de</strong>n</strong>, hervorgerufen durch eine mangeln<strong>de</strong><br />

Objektivität <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsicht entgegenzutreten. Um die Überwachungsfunktion <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Boards zu verbessern wur<strong><strong>de</strong>n</strong> daher v.a. die Unabhängigkeitsanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

verschärft, sowie die Verpflichtung zur Errichtung unabhängiger Ausschüsse, die<br />

ausschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsführung dienen sollen, fokussiert. Die historische<br />

Entwicklung <strong><strong>de</strong>r</strong> amerikanischen und <strong><strong>de</strong>utschen</strong> <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>-Systeme<br />

zeigt also, dass sich bei<strong>de</strong> Systeme trotz ihrer spezifischen Vor- und Nachteile immer mehr<br />

aufeinan<strong><strong>de</strong>r</strong> zubewegen.<br />

Obgleich speziell in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA CorGov traditionell als ein sich selbst regulieren<strong>de</strong>s System<br />

verstan<strong><strong>de</strong>n</strong> wur<strong>de</strong> war ferner zu beobachten, dass die Gesetzgeber bei<strong><strong>de</strong>r</strong> Län<strong><strong>de</strong>r</strong>, die in<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> letzten Jahren gehäuft <strong>mit</strong> Fehlentwicklungen in Gesellschaften konfrontiert wor<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

sind, verstärkt dazu geneigt waren selbst regelgebend einzugreifen 107 . Da jedoch kein Gesetz<br />

betrügerische Handlungen und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Konsequenzen vollends verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>n kann und<br />

sich das internationale Umfeld <strong>mit</strong> zunehmen<strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwindigkeit än<strong><strong>de</strong>r</strong>t, müssen die legislativen<br />

Maßnahmen sowie die untergesetzlichen Verhaltensregeln auch künftig in einem<br />

kontinuierlichen Prozess auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit hin überprüft und gegebenenfalls<br />

an neue Bedürfnisse bzw. Entwicklungen angepasst wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

106 Donalds, US-amerikanisches Kapitalmarktrecht und <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> nach Enron, S.56<br />

107 Wymeersch, Handbuch <strong>Corporate</strong> Covernance, S.103

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