Vergleich der deutschen Corporate Governance mit den ... - Nwir.de
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Direktoren das Unabhängigkeitskriterium erfüllen 27 . Darüber hinaus variieren die Voraussetzungen<br />
dafür wann ein Director als unabhängig zu bezeichnen ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Literatur zum<br />
Teil erheblich. Während zum Beispiel die NACD Blue Ribbon Commission ein Board-<br />
Mitglied nur dann als unabhängig bezeichnet, wenn dieses u.a. niemals Angestellter <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gesellschaft war 28 , besteht gemäß <strong><strong>de</strong>r</strong> ALI Principles & Recommendations eine signifikante<br />
Beziehung erst dann, wenn ein Director während <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten zwei Jahre vor Amtsantritt<br />
bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmung beschäftigt war 29 . Ehemaligen Arbeitnehmern eines an <strong><strong>de</strong>r</strong> NYSE<br />
gelisteten Unternehmens wird hingegen nach einer dreijährigen „cooling-off-period“ <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Unabhängigkeitsstatus gewährt 30 , wobei <strong><strong>de</strong>r</strong> Board durch Beschluss festzustellen hat, dass<br />
keine wesentliche direkte o<strong><strong>de</strong>r</strong> indirekte Beziehung <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft besteht 31 .<br />
Zwar empfiehlt auch <strong><strong>de</strong>r</strong> DtCorGovK bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl von Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong>n darauf zu<br />
achten, dass <strong>de</strong>m Aufsichtsrat je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> angehören die „hinreichend unabhängig<br />
sind“ 32 , das Nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> vertraglicher Verbindungen zum Unternehmen<br />
und die gleichzeitige Ausübung von Aufsichtstätigkeiten wer<strong><strong>de</strong>n</strong> allerdings nicht ausgeschlossen<br />
(z.B. §114AktG). Für die Arbeitnehmervertreter stellt eine solche vertragliche<br />
Bindung sogar eine unerlässliche Wählbarkeitsvoraussetzung dar 33 . Aus dieser direkten<br />
Verbindung zu <strong><strong>de</strong>n</strong> jeweiligen Unternehmen resultiert wohl evtl. ein größeres Interesse und<br />
ein umfassen<strong><strong>de</strong>r</strong>er Einblick in die Unternehmensgeschäfte, was sich durchaus vorteilhaft<br />
auf die Überwachungseffizienz auswirken kann, auf <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Seite gehen <strong>mit</strong> <strong>de</strong>m<br />
Konzept <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitbestimmung erhebliche Nachteile einher. Obgleich alle Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
<strong>mit</strong> i<strong><strong>de</strong>n</strong>tischen Rechten und Pflichten ausgestattet sind, wird Vertretern <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer<br />
häufig vorgeworfen, sie seien hauptsächlich an <strong><strong>de</strong>n</strong> Belangen <strong><strong>de</strong>r</strong> Belegschaft<br />
interessiert und agierten nur in geringerem Maße als Kontrolleure <strong>de</strong>s Vorstands 34 . Ein<br />
weiterer Kritikpunkt an <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitbestimmung ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> mangeln<strong><strong>de</strong>n</strong> Verschwiegenheit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Arbeitnehmervertretung zu sehen. Auch Art.1 Nr.10 <strong>de</strong>s TransPuG, welcher <strong><strong>de</strong>n</strong> §116<br />
AktG um folgen<strong><strong>de</strong>n</strong> Satz ergänzt: “Die Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> sind insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e zur Verschwiegenheit<br />
(..)verpflichtet“, wird nichts daran än<strong><strong>de</strong>r</strong>n, dass sich viele Arbeitnehmervertreter<br />
dazu verpflichtet sehen, ihre Kollegen über Maßnahmen, wie bspw. Rationalisierungsvorhaben,<br />
in Kenntnis zu setzen. Dies ist einer <strong><strong>de</strong>r</strong> Grün<strong>de</strong> dafür, dass <strong><strong>de</strong>n</strong> Aufsichts-<br />
27 Council of Institutional Investors, CII Policies, Principles, Positions; Core Policy 2, zitiert nach Gregory,<br />
Comparison of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>lines and Co<strong>de</strong>s of Best Practice: United States, S.18<br />
28 Report of the National Association of <strong>Corporate</strong> Directors, zitiert nach Gregory, Comparison of <strong>Corporate</strong><br />
<strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>lines and Co<strong>de</strong>s of Best Practice: United States, S.19<br />
29 ALI Principles & Recommendations, zitiert bei Gregory, zitiert nach Gregory, Comparison of <strong>Corporate</strong><br />
<strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>lines and Co<strong>de</strong>s of Best Practice: United States, S.20<br />
30 Sec.303A.02(b)(i)<br />
31 Sec.303A.02 (a),(b)<br />
32 Ziffer 5.4.1 DtCorGovK<br />
33 §96 AktG<br />
34 Schiessl, AG 2002, S.596