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Vergleich der deutschen Corporate Governance mit den ... - Nwir.de

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2.1.2. Sitzungshäufigkeit und Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> Gremien<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergangenheit wur<strong>de</strong> insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die geringe Sitzungshäufigkeit und die Größe<br />

<strong>de</strong>utscher Aufsichtsräte stark kritisiert. Während <strong>de</strong>utsche Aufsichtsräte zu zwei Zusammenkünften<br />

pro Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>halbjahr verpflichtet sind 41 , halten die BoDs üblicherweise sechsmal<br />

jährlich ihre Treffen ab, in einigen Fällen sogar monatlich 42 . Zwar gibt es in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA<br />

keine gesetzlichen Regelungen bezüglich <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzungshäufigkeit, wohl aber existieren<br />

diesbezügliche Vorschriften in <strong><strong>de</strong>n</strong> Börsenordnungen, die von <strong><strong>de</strong>n</strong> Gesellschaften zu beachten<br />

sind. Um die Kontrolleffizienz zu steigern müssen beispielsweise non-managementdirectors<br />

von an <strong><strong>de</strong>r</strong> NYSE gelisteten Unternehmen regelmäßig Sitzungen abhalten, in <strong><strong>de</strong>n</strong>en<br />

keine Mitlie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Managements vertreten sind. Befin<strong><strong>de</strong>n</strong> sich in dieser Gruppe<br />

Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>, die nicht die in 303A.03 gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Unabhängigkeitsmerkmale erfüllen, sollte<br />

min<strong>de</strong>stens einmal jährlich eine Sitzung, an <strong><strong>de</strong>r</strong> ausschließlich unabhängige Direktoren<br />

teilnehmen, einberufen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> 43 . Eine vergleichbare Anregung ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Ziffer 3.6<br />

DtCorGovK zu entnehmen, wonach <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat bei Bedarf auch ohne <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand<br />

tagen sollte.<br />

Die Höchstzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> richtet sich in Deutschland gemäß §95 AktG<br />

nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe <strong>de</strong>s Grundkapitals <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft. Geht man von <strong><strong>de</strong>r</strong> maximalen Anzahl<br />

von 21 Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n aus und berücksichtig zu<strong>de</strong>m die Tatsache, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Regel zusammen <strong>mit</strong> <strong>de</strong>m Vorstand tagt, nehmen an einer Sitzung nicht selten bis zu 35<br />

Personen teil. In einem Gremium dieser Größe ist jedoch eine effiziente Arbeit und eine<br />

sinnvolle Diskussion kaum noch möglich. Da in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA abermals keine gesetzlich geregelten<br />

Min<strong>de</strong>st- bzw. Höchstgrenzen existieren, fin<strong><strong>de</strong>n</strong> sich in nahezu allen Empfehlungen<br />

zur <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Hinweise zur Wahl einer optimalen „board size“. In <strong><strong>de</strong>n</strong> Ausführungen<br />

<strong>de</strong>s CII wird dazu angeraten eine Größe zu wählen die we<strong><strong>de</strong>r</strong> zu klein um die<br />

nötige Expertise aufrecht zu erhalten, noch zu umfangreich ist um effizient zu funktionieren<br />

44 . CalPERS for<strong><strong>de</strong>r</strong>t darüber hinaus eine periodische Überprüfung hinsichtlich <strong>de</strong>ssen,<br />

ob die aktuelle Größe <strong>de</strong>s Verwaltungsorgans geeignet ist künftige Geschäfte erfolgreich<br />

abzuwickeln 45 . Empirische Studien haben ergeben, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> gesamte BoD auch in <strong><strong>de</strong>n</strong> größeren<br />

Unternehmen durchschnittlich nur 13 Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> umfasst, die tatsächliche Anzahl<br />

41 §110 Abs.3 AktG<br />

42 DaimlerChrysler, Die Aktiengesellschaft nach <strong>de</strong>utschem Recht, S.2<br />

43 Sec.303A.03 Final NYSE <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Rules<br />

44 Council of Institutional Investors, CII Policies, Principles, Positions; Position B1, zitiert nach Gregory,<br />

Comparison of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>lines and Co<strong>de</strong>s of Best Practice: United States, S.16<br />

45 CalPERS, <strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>line B.3

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