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Vergleich der deutschen Corporate Governance mit den ... - Nwir.de

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wird dadurch jedoch nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> tatsächlich Schuldige, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n die Gesellschaft. Während<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber in Deutschland von einer persönlichen, un<strong>mit</strong>telbaren Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatzhaftung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> han<strong>de</strong>ln<strong><strong>de</strong>n</strong> Organ<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> bislang absah, ist die persönliche Managerhaftung in<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> USA längst eingeführt. So sind Manager nach <strong><strong>de</strong>n</strong> Regeln 10(b)(5) <strong>de</strong>s Security Exchange<br />

Act schon seit Jahrzehnten sowohl strafrechtlich wie zivilrechtlich für kurswirksame<br />

Falschaussagen verantwortlich 88 , wobei häufig allein <strong><strong>de</strong>r</strong> Beweis genügt, dass die Adhoc-Mitteilung<br />

geeignet war, <strong><strong>de</strong>n</strong> Börsenkurs zu beeinflussen, um einen Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatzanspruch<br />

zu begrün<strong><strong>de</strong>n</strong> 89 . Der Maßnahmenkatalog <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sregierung zur Stärkung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Unternehmensintegrität und <strong>de</strong>s Anlegerschutzes 90 lässt allerdings auch <strong>de</strong>utsche Anleger<br />

darauf hoffen, dass künftig nicht nur <strong><strong>de</strong>r</strong> E<strong>mit</strong>tent, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n zusätzlich auch die verantwortlichen<br />

Vorstands- und Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong> persönlich, für vorsätzliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> grobfahrlässige<br />

Falschinformation <strong>de</strong>s Kapitalmarkts haften müssen. Geprüft wird ferner die Haftung<br />

für weitere Formen von Falschinformationen, z.B. in Abschlüssen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenberichten<br />

91 , wie sie in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s SOAct anzutreffen ist. Gemäß <strong><strong>de</strong>r</strong> Sec.<br />

906 SOAct müssen <strong><strong>de</strong>r</strong> CEO und CFO bestätigen, dass die bei <strong><strong>de</strong>r</strong> SEC einzureichen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Berichte in allen wesentlichen Belangen die Vermögenslage und Betriebsergebnisse <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens angemessen darstellen, sowie die Vorschriften <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 13 Abs.(a) und 15<br />

Abs.(d) erfüllen. Wird wissentlich (absichtlich) ein unvollständiger o<strong><strong>de</strong>r</strong> falscher Bericht<br />

bestätigt, kann dies zu einer Geldstrafe von bis zu 1Mio US-$ (5Mio) und/o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer bis zu<br />

10-jährigen (20-jährigen) Freiheitsstrafe führen. Eine weitere Bestätigungspflicht ist in<br />

Sec.302 SOAct enthalten, die durch eine am 28. August 2002 92 von <strong><strong>de</strong>r</strong> SEC erlassenen<br />

Verordnung umgesetzt wur<strong>de</strong>. Zwar stimmt die Bestätigungspflicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Sec.302 inhaltlich<br />

<strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> in Sec.906 gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten weitestgehend überein, ein Verstoß gegen erstgenannte<br />

Vorschrift führt jedoch zu einer zivilrechtlichen Haftung, während es sich bei Sec.906 um<br />

eine strafrechtliche Vorschrift han<strong>de</strong>lt.<br />

Neben <strong><strong>de</strong>n</strong> weitreichen<strong><strong>de</strong>r</strong>en gesetzlichen Grundlagen, ist es <strong><strong>de</strong>n</strong> durch Falschinformationen<br />

geschädigten Anlegern auf <strong>de</strong>m amerikanischen Markt möglich sog. Sammelklagen<br />

(class action suits) zu erheben, d.h. in einer Gemeinschaft ihre Vermögensschä<strong><strong>de</strong>n</strong> ersetzt<br />

zu verlangen 93 . Eine ähnliche Maßnahme zur Verbesserung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionäre soll<br />

durch das am 17.11.2004 verabschie<strong>de</strong>te KapMuG bzw. <strong>mit</strong> <strong>de</strong>m dort vorgesehenen Mus-<br />

88 Hussla, Han<strong>de</strong>lsblatt Nr.203 vom 19.10.2004, S.29<br />

89 Dreier, BGH: Persönliche Haftung von Vorstän<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

90 Bun<strong>de</strong>sministerium <strong><strong>de</strong>r</strong> Justiz, Bun<strong>de</strong>sregierung stärkt Anlegerschutz und Unternehmensintegrität, S.1<br />

91 Bun<strong>de</strong>sministerium <strong><strong>de</strong>r</strong> Justiz, Bun<strong>de</strong>sregierung stärkt Anlegerschutz und Unternehmensintegrität, S.3<br />

92 Donald, US-amerikanisches Kapitalmarktrecht und <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> nach Enron, S.32<br />

93 Tüngler, US-Sammelklagen: Auch <strong>de</strong>utsche Anleger können profitieren, S.1

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