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Vergleich der deutschen Corporate Governance mit den ... - Nwir.de

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Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstattung ihrer baren Auslagen, sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewährung von Sitzungsgel<strong><strong>de</strong>r</strong>n,<br />

soll auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergütung von Aufsichtsräten eine Aufspaltung in fixe und erfolgsorientierte<br />

Bestandteile erfolgen, wobei auch hier explizit auf die Wichtigkeit einer langfristigen<br />

Erfolgsorientierung verwiesen wird. Darüber hinaus empfiehlt <strong><strong>de</strong>r</strong> Ko<strong>de</strong>x eine<br />

Anpassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergütung an <strong><strong>de</strong>n</strong> Arbeits- und Zeitaufwand, sowie auf die vom jeweiligen<br />

Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glied zu tragen<strong>de</strong> Verantwortung 60 .<br />

Während die Bestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstandsbezüge <strong>de</strong>m Aufsichtsrat obliegt und <strong>de</strong>ssen Vergütung<br />

durch Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptversammlung o<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung festgelegt wird, ist es<br />

in <strong><strong>de</strong>n</strong> USA üblich, die Entscheidungen in punkto Vergütung auf einen eigens dafür eingerichteten<br />

Ausschuss zu übertragen. Für an <strong><strong>de</strong>r</strong> NYSE notierte Unternehmungen ist die<br />

Errichtung eines ausschließlich <strong>mit</strong> unabhängigen Direktoren zusammengesetzten compensation<br />

com<strong>mit</strong>tees abermals verpflichtend 61 . Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergütung<br />

empfiehlt z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> BRT, ähnlich wie <strong><strong>de</strong>r</strong> CorGovK, einen „diverse mix of compensation 62 “<br />

vorzunehmen, <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Absicht positive Impulse für die Unternehmensentwicklung zu gegeben,<br />

und insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e eine kurzfristig orientierte Unternehmenspolitik zu vermei<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

Zur Ausrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Interessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Direktoren an <strong><strong>de</strong>n</strong>en <strong><strong>de</strong>r</strong> Anteilseigner sollte eine Unternehmung<br />

bspw. Vorschriften erlassen, welche die Direktoren für die Dauer ihrer Amtszeit<br />

dazu verpflichten einen be<strong>de</strong>utsamen Betrag in Aktien <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft zu halten 63 .<br />

2.3. Kontrolle durch Haftungsregeln<br />

Ein weiteres Instrument zur Kontrolle von Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmensleitung ist in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Sanktionierung fehlerhaften Verhaltens durch Haftungs- und Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>sersatzpflichten zu<br />

sehen.<br />

Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Vorstands bzw. <strong>de</strong>s Aufsichtsrats müssen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahrnehmung ihrer<br />

Pflichten die Sorgfalt eines or<strong><strong>de</strong>n</strong>tlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glieds<br />

anwen<strong><strong>de</strong>n</strong> 64 , wobei sie nicht nur die Interessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionäre zu berücksichtigen<br />

haben, so wie dies typischerweise bei einem US-BoD <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall ist, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

sie müssen auch die Interessen an<strong><strong>de</strong>r</strong>er relevanter Anspruchsgruppen <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

und in gewissem Umfang das öffentliche Interesse in ihre Erwägungen einbeziehen 65 .<br />

Bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht haften Vorstands- und Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glie<strong><strong>de</strong>r</strong>, gem.<br />

§§ 93 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1; 116, <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft gegenüber persönlich für etwaige Schä-<br />

60 Ziffer 5.4.5 DtCorGovK<br />

61 Sec. 303A.05 Final NYSE <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Rules<br />

62 The Business Roundtable, Principles of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, S.23<br />

63 The Business Roundtable, Principles of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, S.24<br />

64 Ziffer 3.8 DtCorGovK<br />

65 Präambel DtCorGovK

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