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Vergleich der deutschen Corporate Governance mit den ... - Nwir.de

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sennotierten Unternehmen keine Vorzugs- sowie Höchststimmrechte 82 . Letztere wur<strong><strong>de</strong>n</strong> in<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Vergangenheit eingesetzt um Gesellschaften vor unliebsamen, v.a. ausländischen Aktionären<br />

zu schützen, bzw. die Übernahme <strong>de</strong>s Unternehmens durch solche zu verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>n.<br />

Ziel <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen Vorschriften ist es hingegen die Verbesserung von Kontrollen <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung<br />

und die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>s Kapitalmarkts bis hin zu feindlichen Übernahmen<br />

gesetzlich zu unterstützen.<br />

Im <strong>Vergleich</strong> dazu sind nach <strong><strong>de</strong>n</strong> Gesetzen einzelner US-Bun<strong>de</strong>sstaaten zahlreiche Abwehrmaßnahmen<br />

nach wie vor möglich und Mehrstimmrechte gibt es noch in über 400<br />

börsennotierten Gesellschaften 83 , obwohl zahlreiche Initiativkreise seit langem die Gleichbehandlung<br />

aller Anteilseigner empfehlen. Das CII bspw. schreibt in seinen General Principles:<br />

„Each share of common stock, regardless of class, should have one vote. Corporations<br />

should not have classes of common stock with disparate voting rights” 84 .<br />

3. Transparenz als vertrauensbil<strong><strong>de</strong>n</strong><strong>de</strong> Maßnahme<br />

Die Bereitschaft zur Transparenz <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> das Vertrauen <strong><strong>de</strong>r</strong> Anleger gerechtfertigt und<br />

geför<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong><strong>de</strong>n</strong> soll ist ein weiterer wesentlicher Bestandteil <strong><strong>de</strong>r</strong> aktuellen CorGov-<br />

Diskussion. Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nach einer hohen Transparenz erstreckt sich insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auf<br />

die Bereiche <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstandsvergütung, <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechnungslegung nach internationalen Standards,<br />

wobei diese hier jedoch nicht näher thematisiert wer<strong><strong>de</strong>n</strong> soll, und auf die Informationsversorung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anleger. Für einen Anleger ist es beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s wichtig, dass er sämtliche<br />

verfügbaren Informationen über das betreffen<strong>de</strong> Unternehmen besitzt die für seine Anlageentscheidung<br />

von Relevanz sind und dass an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Marktteilnehmern nicht umfangreichere<br />

Angaben zur Verfügung stehen.<br />

3.1. Directors`Dealings und Ad-hoc-Mitteilungen<br />

Da Aktionäre weniger gut über die Geschäftslage <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmung informiert sind als<br />

unternehmensinterne Personen, bestehen zwischen diesen Gruppen stets Informationsasymmetrien,<br />

die sich nachteilig auf die Interessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Aktionäre auswirken können. Eine<br />

gesetzliche Maßnahme zur Verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Informationsbenachteiligungen wur<strong>de</strong> durch<br />

§14 Wertpapierhan<strong>de</strong>lsgesetz geschaffen, welcher <strong><strong>de</strong>n</strong> sog. Insi<strong><strong>de</strong>r</strong>han<strong>de</strong>l verbietet. Wer<br />

<strong>de</strong>mnach früher als die Allgemeinheit über Informationen verfügt die Kurse bewegen, und<br />

diese zum Kauf o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verkauf von Wertpapieren nutzt, tätigt ein sogenanntes Insi<strong><strong>de</strong>r</strong>ge-<br />

82 Ziffer 2.1.2.DtCorGovK<br />

83 Union Network International, Vorschlag für eine Richtlinie über Übernahmeangebote<br />

84 Council of Institutional Investors, CII Policies, Principles, Positions; General Principle A.2, zitiert nach<br />

Gregory, Comparison of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> Gui<strong>de</strong>lines and Co<strong>de</strong>s of Best Practice: United States, S.62

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