Delisting und Aktionärsrechte Urteilsbesprechung, BGH ... - Nwir.de
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heitsaktionär übertragen wer<strong>de</strong>n soll. 13 Wird <strong>de</strong>r Beschluß zur Übertragung <strong>de</strong>s Vermögens<br />
auf <strong>de</strong>n Mehrheitsaktionär gefaßt <strong>und</strong> in einem zweiten Schritt gemäß § 262 I Nr. 2<br />
AktG die Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft beschlossen, so kommt <strong>de</strong>r Vorgang wirtschaftlich<br />
betrachtet einer Verschmelzung gleich. Trotz<strong>de</strong>m wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Fall we<strong>de</strong>r die umwandlungsrechtlichen<br />
Son<strong>de</strong>rregeln, noch die vergleichbaren §§ 293 a ff. AktG angewen<strong>de</strong>t.<br />
14 Die Min<strong>de</strong>rheitsaktionäre erhalten we<strong>de</strong>r einen Ausgleich, noch eine Abfindung<br />
nach <strong>de</strong>m Vorbild <strong>de</strong>r §§ 15, 29 UmwG. 15 Die Min<strong>de</strong>rheit wird in Form ihres Anteils<br />
am Liquidationserlös entschädigt (§ 271 AktG). Die Angemessenheit <strong>de</strong>r Gegenleistung<br />
<strong>de</strong>s Mehrheitsaktionärs wird gerichtlich überprüft. Die Kontrolle wird aber nicht im<br />
Spruchverfahren vorgenommen, son<strong>de</strong>rn im Rahmen <strong>de</strong>s Anfechtungsprozesses gegen<br />
<strong>de</strong>n Zustimmungsbeschluß, sofern dieser angestrengt wur<strong>de</strong>. 16<br />
Das kann zu erheblichen Verzögerungen führen. Das Spruchverfahren wäre für <strong>de</strong>n<br />
Mehrheitsaktionär vorteilhafter, da er im Zweifel nur einen höheren Kaufpreis akzeptieren,<br />
nicht jedoch die Nichtigkeit <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Auflösung befürchten müßte.<br />
Dieser Nachteil wiegt aber <strong>de</strong>shalb nicht so schwer, weil <strong>de</strong>r Mehrheitsaktionär Strukturän<strong>de</strong>rungen<br />
mit <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes vollziehen kann. Hinzu<br />
kommt dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber im Aktiengesetz nunmehr die §§ 327 a ff. eingefügt 17 <strong>und</strong><br />
damit eine echte Ausschlussmöglichkeit von Min<strong>de</strong>rheitsaktionären geschaffen hat. Danach<br />
kann <strong>de</strong>r mit über 95 % beteiligte Mehrheitsaktionär die an<strong>de</strong>ren Aktionäre gegen<br />
die Gewährung einer Barabfindung ausschließen. Eine Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft ist<br />
nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich. 18<br />
Der „squeeze out“ nach <strong>de</strong>n §§ 327 a ff. AktG könnte sich in <strong>de</strong>r Praxis auch als ein <strong>de</strong>m<br />
<strong>Delisting</strong> vorzuschalten<strong>de</strong>s Verfahren bewähren. Trotz <strong>de</strong>r Klarstellung <strong>de</strong>s <strong>BGH</strong> bleiben<br />
13 Eingehend Hüffer, § 179 a AktG Rdn. 1.<br />
14 OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1515, 1518 („MotoMeter I“); Henze, ZIP 1995, 1473, 1474 f.; krit.<br />
Hüffer, § 179 a AktG Rdn. 12 a; a. A. Lutter/Drygala, FS Kropff, S. 191, 195 ff., 208.<br />
15 OLG Stuttgart, ZIP 1997, 362 („MotoMeter II“).<br />
16 Unter diesen Voraussetzungen bejaht das BVerfG, NJW 2001, 279 („Moto-Meter“) die<br />
Verfassungskonformität <strong>de</strong>r Regelung.<br />
17 Art. 7 Nr. 2 WpÜG v. 20.12.2001, BGBl. I, S. 3822.<br />
18 Im Fall „MotoMeter“ hatte sich die Muttergesellschaft von <strong>de</strong>n 1 % Streubesitzaktionären<br />
getrennt, in<strong>de</strong>m sie die Auflösung beschlossen <strong>und</strong> das Unternehmen auf eine<br />
Auffanggesellschaft überführt hatte; erfolglose Klagen gegen dieses Vorgehen: OLG Stuttgart,<br />
ZIP 1995, 1515 (Auflösungsbeschluß); ZIP 1997, 362 (Bestimmung Liquidationsquote) <strong>und</strong><br />
BVerfG, NJW 2001, 279 (Nichtannahmebeschluß).<br />
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