Handlungshilfe Vorbereitungsdienst - Kreis Borken
Handlungshilfe Vorbereitungsdienst - Kreis Borken
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1<br />
<strong>Handlungshilfe</strong><br />
für die Ausbildung der Anwärterinnen und<br />
Anwärter des gehobenen technischen Dienstes in<br />
der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-<br />
Westfalen<br />
Ausgabe 2010
Herausgeber:<br />
Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Referate IV - 1/V - 1<br />
Schwannstr. 3<br />
40476 Düsseldorf<br />
2
3<br />
Gliederung<br />
Seite<br />
Vorbemerkung 4<br />
1 Einleitung 4<br />
2 Umweltverwaltung in NRW 5<br />
3 Ziele der Ausbildung 5<br />
4 Einstieg in die Ausbildung 6<br />
5 Ausbildungsabschnitte 7<br />
5.1 Ausbildungsbehörden 7<br />
5.1.1 Lernzielkatalog 8<br />
5.2 Lehrgänge 12<br />
5.2.1 Einführungslehrgang 12<br />
5.2.2 Verwaltungslehrgang 12<br />
5.2.3 Basisseminar „Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, 13<br />
Boden, Luft, Abfall und Lärm“<br />
5.2.4 Lehrgang „Gesprächs- und Verhandlungsführung, 13<br />
Arbeitstechniken“<br />
5.3 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 13<br />
6 Sinn und “Geist“ der Laufbahnprüfung 13<br />
Anhang 16
4<br />
Vorbemerkung<br />
Die <strong>Handlungshilfe</strong> hat das Ziel, den Anwärterinnen und Anwärtern eine Information<br />
über die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte während des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es und<br />
den Ausbilderinnen und Ausbildern in den Dienststellen Anregungen für die Gestaltung<br />
der praktischen Ausbildungsabschnitte zu geben. Diese Anregungen, insbesondere der<br />
Lernzielkatalog, sollten unter Berücksichtigung der amtspezifischen Schwerpunkte angewendet<br />
werden. Diese <strong>Handlungshilfe</strong> kann auch als Grundlage für die Regelform<br />
des Aufstiegs (§§ 23, 24) und den prüfungserleichterten Aufstieg (§§ 26, 27) in den gehobenen<br />
umwelttechnischen Dienst herangezogen werden.<br />
Die <strong>Handlungshilfe</strong> ist unter Mitwirkung von erfahrenen Ausbilderinnen und Ausbildern<br />
aus der Umweltverwaltung und im Einvernehmen mit dem Landkreistag NRW und dem<br />
Städtetag NRW entstanden.<br />
1 Einleitung<br />
Der Schutz der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen vor schädlichen Einwirkungen<br />
und die Umweltvorsorge haben einen hohen Stellenwert. Um die Umwelt nachhaltig<br />
zu schützen, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Regelungen getroffen, nach<br />
denen zahlreiche potenziell umweltgefährdende Tätigkeiten dem Vorbehalt einer Genehmigung<br />
oder einer Anzeigepflicht unterliegen oder nur nach entsprechender Erlaubnis<br />
oder Bewilligung ausgeübt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat zu diesem<br />
Zweck unter anderem das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz,<br />
das <strong>Kreis</strong>laufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie das Bodenschutzgesetz erlassen,<br />
die durch ein umfangreiches untergesetzliches Regelwerk ergänzt werden. Es gehört<br />
auch zu den staatlichen Aufgaben, die Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften<br />
zu überwachen, Verstöße zu ahnden und einen angemessenen Schutz der Umwelt<br />
durchzusetzen.<br />
Für die Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben im technischen Umweltschutz ist in<br />
Nordrhein-Westfalen die staatliche und kommunale Umweltverwaltung zuständig. Sie<br />
benötigt zur Bewältigung der Aufgaben technisches, naturwissenschaftliches und rechtliches<br />
Wissen. Die Umweltverwaltung ist daher auf engagierte und qualifizierte Nachwuchskräfte<br />
angewiesen. Folglich bietet sie Absolventinnen/Absolventen mit einem<br />
ingenieurwissenschaftlichen Abschluss an einer Fachhochschule/Hochschule (Bachelor)<br />
die Ausbildung zum Umweltinspektor/in an.<br />
Die <strong>Handlungshilfe</strong> gibt den Stand zum 31.12.2008 wieder. Durch Änderungen der Aufgabenzuweisungen<br />
und der Organisation im Bereich der Umweltverwaltung können<br />
sich die dargestellten Ausbildungsgegebenheiten geringfügig verschieben.
5<br />
2 Umweltverwaltung in Nordrein-Westfalen<br />
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
(MUNLV) ist die oberste Landesbehörde, die in ihrem Geschäftsbereich die Dienst- und<br />
Fachaufsicht über die nachgeordneten Dienststellen ausübt. Es wirkt an entsprechender<br />
Gesetzgebung auf Bundes- und Landesebene mit.<br />
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW ist eine Landesoberbehörde,<br />
die dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz nachgeordnet ist. Der Sitz des LANUV ist in Recklinghausen.<br />
Es betreibt in Nordrhein-Westfalen medienübergreifend Überwachungsnetze in den<br />
Umweltbereichen Luft, Wasser, Boden, Abfall, Lärm und Erschütterungen. Das LANUV<br />
arbeitet eng mit den Bezirksregierungen des Landes NRW zusammen. Mit seiner natur-<br />
und ingenieurwissenschaftlichen Kompetenz steht es als technischwissenschaftliche<br />
Behörde der Landesverwaltung und den Vollzugsbehörden sachverständig<br />
zur Seite.<br />
Landesmittelbehörden sind die Bezirksregierungen. Sie sind nachgeordnete Behörden<br />
des Innenministeriums. In einschlägigen Fragestellungen unterliegen sie jedoch unmittelbar<br />
der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums, d. h. in Fragen des Umweltrechts<br />
dem MUNLV. Die Bezirksregierungen sind die allgemeinen Vertretungen der<br />
Landesregierung in ihren Bezirken. Sie üben die Dienst- und Fachaufsicht u. a. über<br />
die nachgeordneten Behörden aus. Sie sind Genehmigungsbehörden für bestimmte<br />
Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie z. B. für Zulassungen nach<br />
dem Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, <strong>Kreis</strong>laufwirtschafts- und Abfallgesetz,<br />
Bundes-Bodenschutz- und Landesbodenschutzgesetz. In Nordrhein-Westfalen<br />
gibt es fünf Bezirksregierungen mit Sitz in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und<br />
Münster.<br />
Auf der unteren Landesebene sind die <strong>Kreis</strong>e oder die kreisfreien Städte für Fragen<br />
des Umweltrechts zuständig. Sie nehmen u. a. Aufgaben der wasser-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigung und Überwachung von Anlagen wahr.<br />
3 Ziele der Ausbildung<br />
Für die Lösungen der Aufgaben in der Umweltverwaltung wird technisches, naturwissenschaftliches<br />
und rechtliches Wissen benötigt. Das technische und naturwissenschaftliche<br />
Wissen ist den Anwärterinnen und Anwärtern während ihres Studiums vermittelt<br />
worden.<br />
Die Vorbereitungszeit soll die Anwärterinnen und die Anwärter darüber hinaus für eine<br />
Übernahme von Aufgaben vorrangig in der Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen und auch in anderen Institutionen (z.B. Wasser- und Abfallverbände) und in
6<br />
der Wirtschaft qualifizieren. Dazu gehört die Vermittlung der über das Studium hinaus<br />
gehenden notwendigen Kenntnisse über die Aufgaben der Umweltverwaltung, die Anwendung<br />
von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Methoden zur Sicherstellung<br />
einer effektiven und wirtschaftlichen Verwaltung. Im Mittelpunkt der Ausbildung<br />
stehen die medienübergreifenden Aufgaben aus den Bereichen Immissionsschutz,<br />
Wasser- und Abfallwirtschaft sowie Bodenschutz. Des Weiteren sollen die Anwärterinnen<br />
und Anwärter den Anforderungen gewachsen sein, die ihnen Verwaltungsabläufe<br />
der Umweltverwaltung stellen, und die Lösung der Aufgaben mit Eigeninitiative angehen.<br />
Die Dienststellenleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Ausbildung. Das<br />
Ergebnis der Ausbildung ist aber auch entscheidend von der Eigeninitiative, Beweglichkeit<br />
und Verantwortungsbereitschaft der Anwärterinnen und der Anwärter abhängig.<br />
Von großer Bedeutung sind die praktischen Ausbildungsabschnitte in den Dienststellen<br />
(Untere Umweltbehörden, Bezirksregierung, Landesumweltamt). Die Anwärterinnen<br />
und Anwärter sollen in diesen Ausbildungsabschnitten einen Überblick über Aufgaben,<br />
Tätigkeiten, Arbeits- und Funktionsweise der Umweltverwaltung gewinnen. Dabei soll<br />
die praktische Mitarbeit im Vordergrund stehen.<br />
Die Möglichkeit, einen umfassenden und vertieften Einblick in alle Fachbereiche zu bekommen,<br />
haben sie lediglich in der Ausbildungszeit. Im späteren Berufsleben fehlt sowohl<br />
die Gelegenheit als auch die Zeit dazu. Es kommt nicht darauf an, möglichst viele<br />
gleichartige Vorgänge kennen zu lernen. Es geht vielmehr darum, am Beispiel einzelner<br />
verschiedener Fälle die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und die notwendigen<br />
Handlungsmöglichkeiten konkret kennen zu lernen. Dabei sollen auch Bescheide, Ordnungsverfügungen<br />
u. ä. selbst erarbeitet werden, um einen Überblick über das Zusammenwirken<br />
der beteiligten Behörden zu gewinnen. Insbesondere in der Zeit zwischen<br />
dem Einführungs- und Verwaltungslehrgang sollen im Hinblick auf die schriftlichen<br />
Aufsichtsarbeiten am Ende des Verwaltungslehrganges konkrete Vorgänge bearbeitetet<br />
werden. Sinnvoll abgrenzbare Teilarbeiten sollen hierbei selbstständig erledigt<br />
werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ausbildungszeit in dem jeweiligen Dezernat<br />
der Aufgabenerledigung angepasst wird. Zum Kennenlernen des Verwaltungshandelns<br />
ist es wichtig, an Außenterminen (z.B.: Abnahme und Überwachung von Anlagen, Probenahme)<br />
teilzunehmen. Die Möglichkeit, Orts-, Anhörung- und Gerichtstermine wahrzunehmen<br />
und diese vor- und nachzubereiten, stellt eine gute Gelegenheit dar, sich in<br />
späteren Aufgaben zu üben.<br />
4 Einstieg in die Ausbildung<br />
Die Ausbildung der Umweltoberinspektoranwärterinnen und –anwärter beginnt in der<br />
Regel am 01. Januar und am 01. Juli eines jeden Jahres. Einstellungsbehörden sind<br />
die Bezirksregierungen bzw. die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte. Nach Erhalt der Ernennungsurkunde<br />
sind die Anwärterinnen und Anwärter Beamtinnen und Beamte auf Wi-
7<br />
derruf. Es wird der Amtseid abgelegt. Die Einstellungsbehörde ist auch gleichzeitig<br />
Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung werden sie von der/dem jeweiligen<br />
mit der Überwachung der Ausbildung beauftragten Beamtin/Beamten (Ausbildungsbeauftragte/r)<br />
begleitet.<br />
Die/der Ausbildungsbeauftragte gibt zu Beginn einen Überblick über die gesamte Ausbildung.<br />
Diese ist in der „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn<br />
des gehobenen umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (GV.NW)<br />
vom 31.10.1997 idF vom 19.11.2009 (VAPgtDU)“ geregelt (s. Anhang). Hierin befindet<br />
sich auch der Ausbildungsplan mit einer Übersicht über die Ausbildungsabschnitte,<br />
-dauer und –behörden.<br />
Die Ausbildung gliedert sich in 9 Ausbildungsabschnitte:<br />
I. 3 Wochen Einführungslehrgang<br />
II. 12 Wochen Ausbildungsbehörde<br />
III. 10 Wochen Verwaltungslehrgang (einschließlich 2 Tage Aufsichtarbeiten)<br />
IV. 3 Wochen Basisseminar „ Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden,<br />
Luft, Abfall und Lärm“<br />
V. 12 Wochen Ausbildungsbehörde (einschließlich häuslicher Prüfungsarbeit)<br />
VI. 4 Wochen (Anwärter/in des Landes bei Unteren Umweltbehörde/Anwärter/in der<br />
Gebietskörperschaft bei der Oberen Umweltbehörde)<br />
VII. 2 Wochen Lehrgang Gesprächs- und Verhandlungsführung<br />
VIII. 3 Wochen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)<br />
IX. 9 Wochen Ausbildungsbehörde<br />
Die Ausbildungsbeauftragten informieren über den Ablauf der Ausbildungsabschnitte<br />
bei der Ausbildungsbehörde und händigen den Anwärterinnen und Anwärtern den Ausbildungsplan<br />
für diese Abschnitte aus. Sie werden der Amtsleitung, den Abteilungsleitungen,<br />
der Gleichstellungsbeauftragten, dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung<br />
der Ausbildungsbehörde vorgestellt. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist<br />
ein mit PC ausgestatteter Arbeitsplatz zuzuweisen. Auch sollten ihnen Dienstausweise<br />
ausgehändigt und notwendige Schutzkleidung, um auch an Außenterminen teilnehmen<br />
zu können, zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die im Verlauf der Ausbildung auftretenden Fragen können häufig durch einen Blick in<br />
die Ausbildungsverordnung beantwortet werden.<br />
5 Ausbildungsabschnitte<br />
5.1 Ausbildungsbehörden<br />
Ziel des nachfolgenden Lernzielkatalogs ist es, einerseits den Ausbilderinnen und Ausbildern<br />
für die praktischen Ausbildungsabschnitte eine Planungshilfe an die Hand zu<br />
geben und andererseits die Anwärterinnen und Anwärter darüber zu informieren, mit<br />
welcher Intensität die Aufgaben im Rahmen der Ausbildung wahrgenommen werden
8<br />
sollten. Wegen der Vielfalt der Aufgaben erscheint es sinnvoll, für die einzelnen Aufgaben<br />
Lernzielstufen anzugeben:<br />
Stufe 1:<br />
Stufe 2:<br />
Stufe 3:<br />
Anwenden (A) (im Sinne einer vertieften Bearbeitung)<br />
Verstehen (V) (im Sinne einer Vermittlung von Grundlagen)<br />
Kennen (K)<br />
5.1.1 Lernzielkatalog für die Ausbildung bei den Bezirksregierungen bzw. den<br />
Gebietskörperschaften<br />
Aufgabenbeschreibung<br />
Lernzielstufe<br />
1 Einführung in die Verwaltungsorganisation<br />
K<br />
Geschäftsverteilungsplan, Geschäftsordnung<br />
Praxis der behördlichen Zusammenarbeit, Auftreten<br />
der Behörde nach außen<br />
Dokumentation, Registratur, Bibliothek<br />
Zielvereinbarung, Controlling, Kosten-<br />
Leistungsrechnung, Leitbild<br />
2 Einführung in den Geschäftsablauf, Postlauf, Verfügungsleiste,<br />
K<br />
Postlauf und Arbeitsverfügungen im Workflow, Dienstrei-<br />
sen, Urlaub<br />
3 Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen<br />
V<br />
Aufstellung und Inhalt des Haushaltes<br />
Haushaltskontrolle, Haushaltsüberwachung<br />
Produktorientierte Budgetierung, Personalbudget<br />
Kosten-Leistungsrechnung<br />
Gebührenbescheide<br />
4 Grundlagen des Vergaberechts K<br />
5 Verwaltungsakte, insbes. Ordnungsverfügungen<br />
(z. B. Anordnungen sofortiger Vollziehung, Vollstreckungsmaßnahmen,<br />
Bußgeldverfahren)<br />
A<br />
Was ist ein Verwaltungsakt?<br />
Wie sieht eine Ordnungsverfügung aus, wie wird sie<br />
gefertigt?<br />
Wie sieht eine Genehmigung aus, wie wird sie gefertigt?<br />
Ermessen, Abwägen<br />
Vollstreckung<br />
Strafanzeigen<br />
Bußgeldbescheid<br />
Dienst- und Arbeitsrecht<br />
V
9<br />
6 Organisation der hausspezifischen Datenverarbeitung K<br />
7 Fachbezogene Anwendungen der Datenverarbeitung, z. B. V<br />
ISA, ELWAS<br />
8 Grundlagen der Öffentlichkeitsarbeit<br />
K<br />
z. B. Pressemitteilungen, Broschüre, Jahresberichte<br />
9 Genehmigungen von Anlagen nach Bundes-<br />
A<br />
Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
Teilnahme an Beratungs- bzw. Vorgesprächen<br />
Antragsprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität<br />
Behördenbeteiligung<br />
Fachliche Antragsprüfung im Hinblick auf Immissionsschutz,<br />
Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Abwärmenutzung<br />
Vorbereiten einer öffentlichen Bekanntmachung<br />
Teilnahme am Erörterungstermin<br />
Bescheiderstellung<br />
Teilgenehmigung<br />
Zulassung des vorzeitigen Beginns<br />
Vorbescheid<br />
wesentliche Änderung<br />
Fristungsbescheid<br />
ablehnender Bescheid<br />
Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz<br />
Wasserrechtliche Zulassungen nach dem Landeswassergesetz<br />
im Rahmen von BImSchG-Verfahren<br />
sofortige Vollziehung (§§ 80, 80 a VwGO)<br />
Abhilfebescheid (§ 72 VwGO)<br />
Rücknahme, Widerruf (§§ 48, 49, 56 VwVfG)<br />
Gebührenbescheide<br />
Screening für den Ausschluss von Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />
10 Prüfung von Anzeigen nach § 15 / § 67 Abs. 2 BImSchG A
10<br />
11 Stellungnahmen zu Zulassungsverfahren anderer Behörden A<br />
(Bezirksregierung, Untere Umweltbehörde, Staatliches Amt für<br />
Arbeitsschutz usw.) z. B.<br />
Bearbeiten von Bauanträgen<br />
Wasserrechtliche Verfahren<br />
Immissionsschutzrechtliche Verfahren<br />
Abfallrechtliche Verfahren<br />
Investitionsförderungen einschl. staatlicher Zuwendungen<br />
12 Überwachung der Einhaltung der Betreiberpflichten einschl. A<br />
Abnahmen und Störfallangelegenheiten, z.B.<br />
Durchsetzung von Maßnahmen insb. nach §§ 17, 24,<br />
25, 26, 28 BImSchG<br />
und § 14 OBG, § 80 VwGO<br />
Erstellen von Ordnungsverfügungen<br />
Überwachen von Abwassereinleitungen<br />
Bewerten von Emissionen und Immissionen<br />
13 Bearbeiten von Störungs-, Schadens- oder ähnlichen Meldungen<br />
V<br />
(z. B. Umwelt-Alarmrichtlinie)<br />
14 Bearbeiten von Nachbarbeschwerden einschl. Bewerten von A<br />
Emissionen und Immissionen<br />
15 Bearbeiten von Ausnahmeanträgen (z. B. § 9 LimSchG) A<br />
16 Stand der Technik in Bezug auf<br />
V<br />
Produktionstechnologien<br />
Vermeidung und Verminderung umweltbeeinträchtigender<br />
Auswirkungen<br />
17 Branchenschwerpunkte im Amtsbezirk K<br />
18 Prüfen von Sicherheitsberichten und -analysen V<br />
19 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />
A<br />
Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)<br />
Hinwirken auf Löschwasserrückhaltekonzepte, Prüfen von Anlagenkatastern<br />
20 Überwachen von Deponien A<br />
21 Gewässer-Strukturgütekartierung<br />
Erfassen, Auswerten und Kartieren der Gewässerstruktur<br />
von Fließge-<br />
wässern<br />
Beurteilen der Gewässerstruktur als Grundlage für weitere<br />
Planungen (z.B. für Konzepte zur naturnahen Entwicklung<br />
von Fließgewässern)<br />
A
11<br />
22 Emissionsfernüberwachung K<br />
23 Probenahmen; Messdienste; Streifendienst zur<br />
V<br />
Erstermittlung von Nachbarbeschwerden<br />
Ermitteln bei gemeldeten Betriebsstörungen<br />
Beobachten der Emissions- und Immissionssituation<br />
Überwachen von Abluft-Anlagen<br />
Prüfen von Messberichten<br />
Vorbereiten und Einsatzplanung für den Probenahmedienst.<br />
Messen von Emissionen/Immissionen: Geräusche, Erschütterungen,<br />
Stäube, Gase, Gerüche<br />
24 Grundlagen der Wasserwirtschaft<br />
(Landesgrundwasserdienst, Grundwasserüberwachung, Niederschlag,<br />
oberirdischer Abfluss),<br />
Niederschlags-, Abfluss-, Grundwassermessungen V<br />
Niederschlags-, Abfluss-, Grundwasserauswertung und<br />
–beurteilung, Wasserentnahmen, Wasserschutzgebiete,<br />
Wasserversorgung<br />
A<br />
Verfahrensablauf zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes<br />
V<br />
Stellungnahmen zu baulichen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten<br />
V<br />
Mitwirken bei der Rohwasserüberwachung<br />
Abgrabungen, Bergbau<br />
K<br />
Fachtechnische Stellungnahmen zu Abgrabungen,<br />
Grundwasserabsenkungen, berg- oder wasserrechtlichen<br />
Zulassungen (Hydro-/Geologie)<br />
V<br />
25 Hochwasserschutz, Stauanlagen, oberirdische Gewässer<br />
Zulassung/Überwachung von Anlagen in und an Gewässern<br />
I. Ordnung gemäß §§ 99, 113 Landeswassergesetz<br />
Fachtechnische Stellungnahmen von Gewässerausbaumaßnahmen<br />
gemäß § 31 WHG, Gestaltung eines<br />
naturnahen Hochwasserrückhaltebeckens/Gewässerbauten<br />
Wirkungsweise und Funktionen von Wehren, Wasserkraftanlagen,<br />
Deichen, Talsperren, Rückhaltebecken<br />
(Stauanlagen)<br />
Staatliche Stauanlagenaufsicht nach § 116 LWG<br />
Beurteilen von Niederschlags-Abfluss-<br />
Zusammenhängen/Verhalten<br />
Gewässerauenprogramm<br />
Hochwasseraktionsprogramm<br />
Ausbau und Unterhaltung Gewässer 2. Ordnung<br />
A<br />
A<br />
V<br />
V<br />
A<br />
V<br />
V<br />
V
12<br />
26 Abwasser<br />
Fachtechnischen Stellungnahmen zu kommunalen<br />
Abwassereinleitungen gemäß § 7 WHG, Kanalisationsnetzen<br />
gemäß § 58.1 LWG, Abwasserbehandlungsanlagen<br />
gemäß § 58.2 LWG<br />
Abwasserbeseitigungskonzepte<br />
Bau- und Betriebsüberwachung von Kläranlagen, Regenüberlaufbecken,<br />
Regenrückhaltebecken nach §<br />
116 LWG<br />
Mitwirken bei der Festsetzung der Abwasserabgabe<br />
Prüfen von Abwasserkatastern<br />
27 Altlasten, Bodenschutz<br />
Bodenbelastung bei Bauleitplanverfahren<br />
Gefahrenpotentiale in alten Deponien<br />
Mitarbeit bei Finanzierungsvorgängen von Gefährdungsabschätzungen<br />
zu Altlastenverdachtsflächen<br />
Datei- und Kartenführung von Altlastenverdachtsflächen<br />
28 Bauleitplanung<br />
Einführung in das Bauplanungsrecht<br />
planungsrechtliche Beurteilung von Baugenehmigungsverfahren<br />
immissionsschutz-, wasser- sowie bodenschutzrechtliche<br />
Beurteilung von Bebauungsplänen, Flächennutzungsplänen<br />
und Satzungen<br />
Standortbeurteilungen<br />
Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange<br />
A<br />
V<br />
A<br />
K<br />
V<br />
K<br />
A<br />
V<br />
K<br />
V<br />
5.2 Lehrgänge<br />
Die Lehrgänge innerhalb der Ausbildung werden konzipiert und organisiert durch die<br />
Landesausbildungsleitung (§ 7 Abs. 2 VAPgtDU). Die Lehrgänge finden in der Regel im<br />
Institut für öffentliche Verwaltung (IÖV) in Hilden statt. Die wesentlichen Inhalte ergeben<br />
sich aus den Anlagen.<br />
Rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung meldet die Ausbildungsbehörde die Anwärterinnen<br />
und Anwärter dem Institut für öffentliche Verwaltung NRW (IÖV). Das IÖV übersendet<br />
die jeweiligen Lehrgangsunterlagen, in denen Zeit-, Lehr- und Unterrichtsplan<br />
festgelegt sind, über die Stammdienststelle an die Anwärterinnen und Anwärter. Die<br />
Lehrgänge finden zu den im Ausbildungsplan genannten Terminen statt.<br />
Für die Unterbringung und Verpflegung im IÖV ist ein Selbstkostenanteil zu entrichten<br />
(ab einer Lehrgangsdauer von mehr als 14 Tagen). Da Unterkunft und Verpflegung
13<br />
auch für die Wochenenden bereitgestellt wird, werden die Kosten für Wochenendheimfahrten<br />
nicht erstattet.<br />
Die für die Lehrgänge notwendigen Rechtsvorschriften werden zu Beginn des Einführungslehrganges<br />
vom IÖV zur Verfügung gestellt.<br />
5.2.1 Einführungslehrgang<br />
Wesentliche Inhalte des Einführungslehrganges sind aus dem Anhang (Anlage 2) zu<br />
ersehen. Nach dem Einführungslehrgang sollten die Anwärterinnen und Anwärter in<br />
den Ausbildungsbehörden so eingesetzt werden, dass das vermittelte Wissen praxisnah<br />
angewendet werden kann.<br />
5.2.2 Verwaltungslehrgang<br />
Wesentliche Inhalte des Einführungslehrganges sind im Anhang (Anlage 2) aufgeführt.<br />
5.2.3 Basisseminar „Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall<br />
und Lärm“<br />
Die Inhalte sind im Einzelnen in dem Anhang (Anlage 3) zu entnehmen.<br />
5.2.4 Lehrgang "Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“<br />
Die öffentliche Verwaltung wird mehr und mehr geprägt durch ein effizientes Management,<br />
verstärkte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und Ressourcensteuerung. Diesem<br />
Wandel muss auch die Ausbildung Rechnung tragen. Sie muss daher dazu beitragen,<br />
dass nicht nur die fachliche sondern auch die persönliche Qualifikation der Anwärterinnen<br />
und Anwärter gestärkt wird. So lernen die Anwärterinnen und Anwärter zum<br />
Thema „Arbeitstechniken“ die persönliche Arbeitsorganisation und den Umgang mit<br />
Stress sowie zum Thema „Gespräch- und Verhandlungsführung“ Methoden der Verhandlungsführung<br />
kennen. Die Inhalte sind aus dem Anhang (Anlage 4) zu ersehen.<br />
Sie erhalten auch die Möglichkeit, das vermittelte Wissen in Rollenspielen praxisnah<br />
umzusetzen.<br />
5.3 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW<br />
Der 3-wöchige Ausbildungsabschnitt beginnt mit der Einführung in die Organisation, die<br />
Aufgaben und Tätigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />
NRW (LANUV).<br />
Im Rahmen der Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die Erstellung von<br />
Gutachten kennen lernen, an Messungen und Untersuchungen teilnehmen und informiert<br />
werden über Umweltwirkungen, Anlagentechnik, wasserwirtschaftliche<br />
Grundsatzfragen und Umweltanalytik. Auch beim LANUV soll den Anwärterinnen und
14<br />
Anwärtern die Möglichkeit eingeräumt werden, - falls gewünscht – länger in einem Dezernat<br />
zu bleiben, um an einem aktuellen Fall mitzuwirken.<br />
6 Sinn und „Geist“ der Prüfung (§§ 10, 12, 16, 17 VAPgtDU)<br />
In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterin und der Anwärter nachzuweisen, ob und<br />
wie sie die Ziele der Ausbildung erreicht haben.<br />
Die Laufbahnprüfung gliedert sich in folgende 3 Teile:<br />
- zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten nach dem Verwaltungslehrgang (Ausbildungsabschnitt<br />
III)<br />
- eine schriftliche häusliche Prüfungsarbeit (4 Wochen) während der Ausbildungszeit<br />
bei der Ausbildungsbehörde (Ausbildungsabschnitt V)<br />
- eine mündliche Prüfung am Ende der Ausbildung (Ausbildungsabschnittes IX)<br />
Im schriftlichen Teil der Prüfung sollen die Anwärterin und der Anwärter nachweisen,<br />
dass gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind,<br />
Aufgaben sicher erfasst und in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln<br />
gelöst werden und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.<br />
Die Themen der beiden Aufsichtsarbeiten (je 4 Stunden) sind überwiegend rechtlicher<br />
Natur (s. Ausbildungsrahmenplan, Abschnitte I und III - Anlage 1 des VAPgtDU):<br />
• ein Thema aus dem Stoffgebiet „Fachübergreifende Rechtsgrundlagen“, z. B.<br />
Verwaltungsrecht, Ordnungsrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bau–<br />
und Planungsrecht<br />
• ein Thema aus dem Stoffgebiet „Fachbezogene Rechtsgrundlagen“ in den Bereichen<br />
Abfall, Wasser, Lärm, Luft, Umweltverträglichkeit, Bodenschutz<br />
In den Aufsichtsarbeiten sind konkrete Fälle rechtlich zu bewerten, Lösungen aufzuzeigen<br />
sowie Vorgehensweisen und Entscheidungen zu begründen.<br />
Die häusliche Prüfungsarbeit (4 Wochen) basiert fachlich nach Möglichkeit auf anhängigen<br />
realen Verwaltungsvorgängen in der Behörde, die die tatsächliche Arbeit im Zuständigkeitsbereich<br />
der Ausbildungsbehörde widerspiegeln.<br />
Bei der Aufgabenerstellung soll deshalb das verwaltungsmäßige Vorgehen einschließlich<br />
einer rechtlichen Bewertung den Schwerpunkt bilden (ca. 70-80%). Der rein technische/technologische<br />
Teil steht daher nicht im Vordergrund. Der Umfang der Arbeiten
15<br />
und weitere Gestaltungshinweise werden von der Prüfungsausschussvorsitzenden<br />
oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden frühzeitig bekannt gegeben.<br />
Die mündliche Prüfung (§ 17 VAPgtDU) gliedert sich in<br />
• einen freien Vortrag von in der Regel 15 Minuten Dauer und<br />
• ein Prüfungsgespräch, in dem technische und fachtechnische Inhalte der Ausbildung<br />
nachgewiesen werden sollen.<br />
Im freien Vortrag soll zu praxisbezogenen Fragen oder Fällen Stellung genommen, die<br />
Vorgehensweise nachvollziehbar dargestellt und einzuleitende Maßnahmen begründet<br />
werden. Der Sachverhalt ist dabei angemessen kurz darzustellen. Flipchart und Overheadprojekt<br />
stehen grundsätzlich zur Verfügung. Das Thema des Vortrages wird 3 Tage<br />
vorher bekannt gegeben.<br />
Auch im Prüfungsgespräch soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und<br />
gezeigt werden, dass die Ausbildungsinhalte nicht nur gekonnt und verstanden wurden,<br />
sondern auch angewandt und beurteilt werden können.<br />
Das bedeutet, dass neben einem gewissen Faktenwissen besonders Zusammenhänge<br />
dargestellt werden müssen: Dabei spielen der Blick für das Wesentliche wie auch ein<br />
überzeugendes, aktives Einbringen im Prüfungsgespräch eine bedeutende Rolle .<br />
Das Prüfungsgespräch (45 Minuten) gliedert sich in folgende 4 Einzelabschnitte auf:<br />
1. Technologien zur Vermeidung und Verminderung der umweltbeeinträchtigenden<br />
Auswirkungen<br />
2. Abfallwirtschaft, Altlasten, Abfallbehandlung<br />
3. Immissionsschutz (Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsminderungsmaßnahmen,<br />
Luftreinhalteplanung, Lärmminderungsplanung)<br />
4. Wasserwirtschaft, Abwasserbehandlung<br />
Rechtliche Fragen spielen hier nur eine untergeordnete Rolle.
16<br />
Anhang<br />
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen<br />
technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
(GV.NW) v. 31.10.1997 idF v. 19.11.2009 (GV.NRW.S.805) (Anlage<br />
1)<br />
- Ausbildungsinhalte des Einführungs- und Verwaltungslehrganges (Anlage 2)<br />
- Basisseminar „Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und<br />
Lärm“ (Anlage 3)<br />
- Lehrgang "Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“ (Anlage 4)
1<br />
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die<br />
Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der<br />
Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen<br />
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener umwelttechnischer<br />
Dienst -VAPgtDU -<br />
vom 31. Oktober 1997 i. d. F. vom 19.11.2009<br />
Anlage 1<br />
Link zur Vorschrift im SGV. NRW. 203015:<br />
Inhalt:<br />
VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DIE LAUFBAHN DES GEHOBENEN<br />
TECHNISCHEN DIENSTES IN DER UMWELTVERWALTUNG IM LAND NORDRHEIN-WESTFALEN<br />
AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSORDNUNG GEHOBENER UMWELTTECHNISCHER DIENST -<br />
VAPGTDU -........................................................................................................................................................1<br />
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .........................................................................................................................2<br />
§ 1 Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen ..........................................2<br />
§ 2 Bewerbung ............................................................................................................................................2<br />
§ 3 Einstellung, Rechtsstellung...................................................................................................................2<br />
II. VORBEREITUNGSDIENST ................................................................................................................................3<br />
§ 4 Ziel.........................................................................................................................................................3<br />
§ 5 Vorzeitige Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses und des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es........3<br />
§ 6 Dauer und Gliederung...........................................................................................................................3<br />
§ 7 Ausbildungsbehörden, Organisation der Ausbildung............................................................................4<br />
§ 8 Ausbildungstagebuch............................................................................................................................4<br />
§ 9 Beurteilung der praktischen Ausbildung ...............................................................................................5<br />
III. LAUFBAHNPRÜFUNG .....................................................................................................................................5<br />
§ 10 Zweck, Umfang ...................................................................................................................................5<br />
§ 11 Prüfungsausschuss.............................................................................................................................5<br />
§ 12 Durchführung.......................................................................................................................................6<br />
§ 13 Aufsichtsarbeiten.................................................................................................................................6<br />
§ 14 Aufsicht................................................................................................................................................6<br />
§ 15 Beurteilung ..........................................................................................................................................7<br />
§ 16 Prüfungsarbeit, Beurteilung, Rechtsfolgen .........................................................................................7<br />
§ 17 Mündliche Prüfung ..............................................................................................................................7<br />
§ 18 Noten und Bewertungsgrundsätze......................................................................................................8<br />
§ 19 Gesamtergebnis..................................................................................................................................8<br />
§ 20 Regelungen für Menschen mit Behinderungen...................................................................................9<br />
§ 21 Niederschrift und Einsichtnahme ........................................................................................................9<br />
§ 22 Prüfungszeugnis..................................................................................................................................9<br />
IV. AUFSTIEGSBEAMTE ......................................................................................................................................9<br />
1. REGELFORM DES AUFSTIEGS IN DEN GEHOBENEN UMWELTTECHNISCHEN DIENST.............................................9<br />
§ 23 Zulassung zum Aufstieg......................................................................................................................9<br />
§ 24 Einführungszeit und Prüfung...............................................................................................................9<br />
2. PRÜFUNGSERLEICHTERTER AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN UMWELTTECHNISCHEN DIENST ...............................9<br />
§ 25 Voraussetzungen und Zulassung........................................................................................................9<br />
§ 26 Einführungszeit..................................................................................................................................10<br />
§ 27 Aufstiegs-(Abschluss-)Lehrgang.......................................................................................................10<br />
§ 28 Aufstiegsprüfung ...............................................................................................................................10<br />
V. SCHLUSSBESTIMMUNG ................................................................................................................................11<br />
§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten...................................................................................................11<br />
ANLAGE 1 (ZU §§ 6, 7 UND 26).........................................................................................................................12<br />
ANLAGE 2 .......................................................................................................................................................14<br />
Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981<br />
(GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NRW. S. 82), wird im Einvernehmen<br />
mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
2<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen<br />
(1) Diese Verordnung gilt für die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen<br />
technischen Dienstes in der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (gehobener umwelttechnischer<br />
Dienst).<br />
(2) Einstellungsbehörden sind für Bewerbungen<br />
1. beim Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen,<br />
2. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte.<br />
Das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium) kann auf Antrag auch andere Behörden des Landes<br />
sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, die über geeignete Fachkräfte und Einrichtungen verfügen,<br />
als Einstellungsbehörden zulassen.<br />
(3) Zur Ausbildung im Rahmen des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es kann zugelassen werden, wer<br />
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,<br />
2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei<br />
darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im<br />
Sinne des Sozialgesetzbuchs IX nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher<br />
Eignung verlangt werden und<br />
3. das Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus- / Bachelorgrad oder einer entsprechenden<br />
Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen<br />
Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in einer für den gehobenen umwelttechnischen<br />
Dienst geeigneten ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung (z.B. Bauingenieurwesen,<br />
Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemieingenieurwesen, Bioingenieurwesen, Technischer Umweltschutz,<br />
Versorgungstechnik, Sicherheitstechnik, Physik) besitzt. Das Ministerium kann weitere für<br />
das Fachgebiet Umwelttechnik geeignete Studiengänge anerkennen.<br />
§ 2<br />
Bewerbung<br />
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.<br />
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:<br />
1. ein Lebenslauf,<br />
2. zwei Lichtbilder (4 x 6 cm) aus neuester Zeit,<br />
3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Zeugnisses einer allgemeinbildenden Schule,<br />
4. eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses nach § 1 Absatz 3 Nummer 3,<br />
5. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen der praktischen Tätigkeiten und Prüfungen seit der Schulentlassung,<br />
6. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er gerichtlich vorbestraft<br />
ist oder ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der<br />
Staatsanwaltschaft anhängig ist,<br />
7. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen lebt.<br />
§ 3<br />
Einstellung, Rechtsstellung<br />
(1) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde nach einem geeigneten Auswahlverfahren.<br />
Einstellungstermine sind in der Regel der 1. Januar und der 1. Juli eines jeden Jahres.
3<br />
(2) Vor der Entscheidung über eine Bewerbung sind beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden<br />
(Geburtsurkunde oder Geburtsschein, ggf. Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden<br />
oder Geburtsscheine der Kinder) sowie ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde,<br />
das nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen und ist bei der zuständigen Meldebehörde ein<br />
„Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ zu beantragen.<br />
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, sie führen<br />
die Dienstbezeichnung „Umweltoberinspektoranwärterin oder Umweltoberinspektoranwärter“. Der Zusatz<br />
zur Amtsbezeichnung richtet sich nach der Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den<br />
Grundamtsbezeichnungen vom 29. Juli 1992 (GV. NW. S. 324).<br />
(4) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.<br />
II. <strong>Vorbereitungsdienst</strong><br />
Während des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf allen Gebieten ihrer<br />
§ 4<br />
Ziel<br />
Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten in des gehobenen umwelttechnischen<br />
Dienstes vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll auf der Grundlage des während<br />
des Studiums erworbenen Wissens gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über Aufbau,<br />
Aufgaben und Arbeitsweisen der Umweltverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei<br />
sind insbesondere Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative zu wecken und zu fördern. Die Dienststellenleitung<br />
ist verantwortlich für die Durchführung der Ausbildung. Die Anwärterin und der Anwärter<br />
haben dabei mitzuwirken, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden.<br />
§ 5<br />
Vorzeitige Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />
und des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es<br />
(1) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter die an sie oder ihn zu stellenden charakterlichen, geistigen<br />
oder körperlichen Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, ist sie oder er zu entlassen.<br />
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis über die Laufbahnprüfung<br />
bekanntgegeben wird und in den Fällen der §§ 16 Abs. 4 und 17 Abs. 5.<br />
§ 6<br />
Dauer und Gliederung<br />
(1) Der <strong>Vorbereitungsdienst</strong> umfasst die Ausbildung und die Prüfung.<br />
(2) Der <strong>Vorbereitungsdienst</strong> dauert einschließlich Erholungsurlaub drei Jahre. Auf den <strong>Vorbereitungsdienst</strong><br />
werden Studienzeiten mit der Dauer von 21 Monaten angerechnet, die zum Erwerb der in § 1<br />
Absatz 3 Nummer 3 geforderten Vorbildung geführt haben.<br />
(3) Der <strong>Vorbereitungsdienst</strong> gliedert sich in der Regel in folgende Ausbildungsabschnitte<br />
I. 3 Wochen Einführungslehrgang<br />
II. 12 Wochen Ausbildungsbehörde<br />
III. 10 Wochen Verwaltungslehrgang (einschließlich 2 Tage Aufsichtsarbeiten)<br />
IV. 3 Wochen Basisseminar „Zielvorstellungen und Strategien bei Wasser, Boden,<br />
Luft, Abfall und Lärm“<br />
V. 12 Wochen Ausbildungsbehörde
4<br />
VI. 4 Wochen 1. Anwärter des Landes bei der Unteren Umweltbehörde<br />
2. Anwärter der Gebietskörperschaften bei der Oberen Umweltbehörde<br />
VII. 2 Wochen Lehrgang „Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“<br />
VIII. 3 Wochen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />
IX. 9 Wochen Ausbildungsbehörde.<br />
Der Inhalt der Ausbildung richtet sich nach dem in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsrahmenplan.<br />
Der Einführungslehrgang soll innerhalb des ersten Monats der Ausbildung stattfinden. Die Reihenfolge<br />
und Dauer der Ausbildungsabschnitte kann aus wichtigen Gründen durch das Ministerium (§ 7 Abs. 2)<br />
verändert werden. Die Lehrgänge werden im Einzelnen nach den im Einvernehmen mit dem Ministerium<br />
aufgestellten Lehr- und Stoffverteilungsplänen durchgeführt.<br />
(4) Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich im Ausbildungsabschnitt II, V oder IX zu gewähren.<br />
(5) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder Sonderurlaub um Zeiten bis zu einem Monat unterbrochen,<br />
so wird der <strong>Vorbereitungsdienst</strong> nicht verlängert. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung<br />
um die einen Monat übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, dass das Versäumte nachgeholt<br />
werden kann oder die Anwärterin oder der Anwärter hinreichend ausgebildet erscheint.<br />
§ 7<br />
Ausbildungsbehörden, Organisation der Ausbildung<br />
(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.<br />
(2) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine geeignete Beamtin oder<br />
einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes in der Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin<br />
oder zum Ausbildungsleiter (Landesausbildungsleitung) mit der Aufgabe, die Ausbildung zu<br />
organisieren und zu koordinieren und die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung<br />
zu betreuen.<br />
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen<br />
geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes (Ausbildungsbeauftragte/r) mit der Überwachung<br />
der Ausbildung aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle.<br />
(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan<br />
anhand des Musters in Anlage 1 auf, in dem die einzelnen Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungszeiträume<br />
und die Ausbildungsbehörden zu bezeichnen sind.<br />
(5) Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jede Anwärterin und<br />
jeden Anwärter ein detaillierter Teilausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Stellen für die in<br />
Frage kommenden Ausbildungsgebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in<br />
dem Teilausbildungsplan zu benennen. Die Pläne der Ausbildungsbehörden zu den Ausbildungsabschnitten<br />
II, V, VI und IX sind der Landesausbildungsleitung mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Teilausbildungsplans<br />
ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.<br />
(6) Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern<br />
sich anhand kleinerer, von ihnen selbstständig auszuführender Arbeiten (z.B. Übungsarbeiten,<br />
Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge, Kurzvorträge)<br />
über deren Lernfortschritt.<br />
§ 8<br />
Ausbildungstagebuch<br />
Während der Ausbildungsabschnitte II, V, VI, VIII und IX ist ein Ausbildungstagebuch zu führen. Darin<br />
sind eine Übersicht über die Tätigkeiten zu geben und die wesentlichsten Dienstverrichtungen hervorzuheben.<br />
Das Ausbildungstagebuch ist der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich vorzulegen.
5<br />
§ 9<br />
Beurteilung der praktischen Ausbildung<br />
Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte II und V ist durch den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten<br />
eine Beurteilung zu erstellen. Die Ausbildungsbehörde gibt vor Ablauf des Ausbildungsabschnitts IX anhand<br />
der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen und auf Grund eigener Bewertungen<br />
eine Gesamtbeurteilung ab. Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und mit einer<br />
der in § 18 Abs. 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen. Das Ergebnis der praktischen<br />
Ausbildung wird unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten II, V und IX von den Ausbildungsbeauftragten<br />
mit den Anwärtern erörtert. Die Beurteilungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.<br />
III. Laufbahnprüfung<br />
§ 10<br />
Zweck, Umfang<br />
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt<br />
ist. Die Laufbahnprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach dem Ausbildungsabschnitt<br />
III, einer Prüfungsarbeit im Ausbildungsabschnitt V und einer mündlichen Prüfung vor Beendigung<br />
des Ausbildungsabschnitts IX.<br />
(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sollen die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass gründliche<br />
Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfasst, sie<br />
in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und die Ergebnisse in praxisgerechter<br />
Form begründet werden können.<br />
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und gezeigt<br />
werden, dass die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu<br />
entwickeln.<br />
§ 11<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Ministerium gebildet wird. Dieses<br />
beruft die Mitglieder und deren Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist<br />
zulässig. Bei Bedarf kann ein weiterer Prüfungsausschuss berufen werden. Die Geschäftsführung wird<br />
der Bezirksregierung Düsseldorf übertragen. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss<br />
für die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.“<br />
Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus<br />
1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der eine Befähigung für eine in der Umweltverwaltung<br />
geforderte Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzt, als der oder dem Vorsitzenden,<br />
2. zwei Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte<br />
Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzen, als weitere Mitglieder,<br />
3. zwei Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte<br />
Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes besitzen, als weitere Mitglieder,<br />
4. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung<br />
zum Richteramt als weiteres Mitglied.<br />
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht<br />
gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.<br />
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des<br />
Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine.
6<br />
§ 12<br />
Durchführung<br />
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende<br />
Umstände an der Ablegung von Prüfungsteilen gehindert, so hat sie oder er dies der oder dem<br />
Vorsitzenden gegenüber unverzüglich nachzuweisen.<br />
(2) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
von Prüfungsteilen zurückgetreten werden.<br />
(3) Wird die Prüfung aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen abgebrochen, so wird die Prüfung<br />
an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt<br />
und entschieden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen<br />
sind.<br />
(4) Ein Prüfungsteil, zu dem eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht<br />
erscheint, wird mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl "0" bewertet. Das gilt auch bei schriftlichen<br />
Aufsichtsarbeiten und der Prüfungsarbeit, wenn deren Lösungen ohne ausreichende Entschuldigung<br />
nicht abgegeben werden.<br />
(5) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten<br />
erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsicht von der Fortsetzung dieser Arbeiten ausschließen.<br />
Wird bei der Anfertigung einer Arbeit eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch unternommen,<br />
so ist dies in einer Niederschrift zu vermerken und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des<br />
Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.<br />
(6) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstosses<br />
gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der<br />
Regel mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl 0, in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der<br />
Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden<br />
erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als<br />
drei Jahre vergangen sind.<br />
§ 13<br />
Aufsichtsarbeiten<br />
(1) Am Ende des Ausbildungsabschnittes III ist je eine Aufsichtsarbeit aus dem Stoffgebiet fachübergreifende<br />
und fachbezogene Rechtsgrundlagen zu fertigen. Die Aufsichtsarbeiten werden an zwei aufeinander<br />
folgenden Tagen über einen Zeitraum von je 4 Stunden gefertigt. Die Themen der Aufsichtsarbeiten<br />
werden von dem in § 11 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen<br />
mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.<br />
(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen<br />
in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in<br />
der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen<br />
Hinweis auf die Anwärterinnen oder die Anwärter enthalten. Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist<br />
sind die Arbeiten der Aufsicht mit allen Entwürfen und Arbeitsbögen abzugeben.<br />
§ 14<br />
Aufsicht<br />
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei den Aufsichtsarbeiten, wer die<br />
Aufsicht führt. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten ist auf die Folgen eines Täuschungsversuches oder<br />
eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.<br />
(2) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Aufsicht eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit<br />
und den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der<br />
Kennzahlen der Anwärterinnen und Anwärter. Die Lösungen, die Sitzordnung mit Kennzahlen und die<br />
Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
unmittelbar zu übersenden. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der<br />
Aufsichtsarbeiten unter Verschluss zu halten.
7<br />
§ 15<br />
Beurteilung<br />
Die Aufsichtsarbeiten sind von dem in § 11 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mitglied des Prüfungsausschusses<br />
(Erstbeurteilung) und einem von der oder dem Vorsitzenden bestimmten weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses<br />
(Zweitbeurteilung) mit einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu<br />
bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.<br />
Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 14 Abs. 2) aufzuheben. Prüfungsbewertungen<br />
dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.<br />
§ 16<br />
Prüfungsarbeit, Beurteilung, Rechtsfolgen<br />
(1) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbehörden<br />
das von der Anwärterin oder dem Anwärter zu behandelnde Thema. Dabei sollen nach<br />
Möglichkeit in den Behörden anhängige Verwaltungsvorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit<br />
bilden.<br />
(2) Die Prüfungsarbeit ist mit einer Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde, und unter Angabe<br />
der Hilfsmittel 4 Wochen nach Aushändigung der Themenstellung bei der Ausbildungsbehörde abzugeben.<br />
Die Ausbildungsbehörde hat die Prüfungsarbeit unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiter<br />
zu leiten. Die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Person mit ingenieur- oder naturwissenschaftlichem<br />
Hochschulabschluss bewertet die Prüfungsarbeit mit einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten<br />
Noten und Punktzahlen. Die endgültige Bewertung der Leistung nimmt die oder der Vorsitzende des<br />
Prüfungsausschusses vor. Sie oder er kann von einer sachkundigen Person für die Prüfungsarbeit einen<br />
weiteren Bewertungsvorschlag einholen.<br />
(3) Ist die Prüfungsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend" beurteilt worden, kann sie einmal wiederholt<br />
werden.<br />
(4) Die Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die aus den Beurteilungen der Aufsichtsarbeiten<br />
und der Prüfungsarbeit gebildete Note mit "mangelhaft" oder "ungenügend" festgestellt und bekanntgegeben<br />
worden ist. Hierbei werden die Aufsichtsarbeiten mit je 30 v. H. und die Prüfungsarbeit mit<br />
40 v. H. berücksichtigt.<br />
Diese Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.<br />
§ 17<br />
Mündliche Prüfung<br />
(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Die oder der Vorsitzende leitet die<br />
mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, dass die Anwärterin oder der Anwärter in geeigneter<br />
Weise befragt wird. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.<br />
(2) Die Prüfung erfolgt in Form eines freien Vortrags von in der Regel 15 Minuten und eines Prüfungsgesprächs<br />
von 45 Minuten. Das Thema des Vortrags ist drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.<br />
Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im <strong>Vorbereitungsdienst</strong> vermittelten technischen<br />
und fachtechnischen Grundlagen, insbesondere<br />
- die Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen,<br />
Wasser, Boden, Luft und Sachgüter,<br />
- Technologien zur Vermeidung und Verminderung umweltbeeinträchtigender Auswirkungen sowie<br />
- die Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und Lärm<br />
beherrscht werden. Die mündliche Prüfung soll in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt werden.<br />
(3) Die Leistungen des Vortrags und im Prüfungsgespräch sind vom Prüfungsausschuss mit je einer der<br />
in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die Entscheidungen werden vom Prüfungsausschuss<br />
mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine einmal getroffene<br />
Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden. Bei der Feststellung des Ergebnisses der mündlichen<br />
Prüfung werden der Vortrag mit 15 v. H. und das Prüfungsgespräch mit 85 v. H. berücksichtigt.
8<br />
(4) Beauftragte des Ministeriums sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Bei Beratungen<br />
des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.<br />
(5) Ist die mündliche Prüfung mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, kann sie einmal<br />
wiederholt werden. Über die Verlängerung des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es entscheidet auf Vorschlag des<br />
Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde. Die Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden,<br />
wenn die mündliche Prüfung wiederholt mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet und bekanntgegeben<br />
wurde.<br />
§ 18<br />
Noten und Bewertungsgrundsätze<br />
(1) Die Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet<br />
werden:<br />
15 und 14 Punkte:<br />
sehr gut<br />
13 bis 11 Punkte:<br />
gut<br />
10 bis 8 Punkte:<br />
befriedigend<br />
7 bis 5 Punkte:<br />
ausreichend<br />
4 bis 2 Punkte:<br />
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;<br />
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;<br />
(3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;<br />
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen<br />
noch entspricht;<br />
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen<br />
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in<br />
absehbarer Zeit behoben werden könnten;<br />
1 und 0 Punkte:<br />
ungenügend<br />
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse<br />
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben<br />
werden könnten.<br />
(2) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die<br />
praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung<br />
und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.<br />
(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische<br />
Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das<br />
Ergebnis bis 0,50 der schlechteren und ab 0,51 der besseren Punktzahl zuzuordnen.<br />
§ 19<br />
Gesamtergebnis<br />
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der<br />
Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.<br />
(2) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses werden<br />
jede Aufsichtsarbeit mit 10 v. H.<br />
die Prüfungsarbeit mit 30 v. H.<br />
die mündliche Prüfung mit 35 v. H.<br />
die Gesamtbeurteilung mit 15 v. H.<br />
berücksichtigt.<br />
(3) Wird als Gesamtergebnis der Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" festgestellt, so ist die Laufbahnprüfung<br />
nicht bestanden.
9<br />
§ 20<br />
Regelungen für Menschen mit Behinderungen<br />
Menschen mit Behinderungen sind, unabhängig von einer Feststellung nach dem SGB IX, für die Teilnahme<br />
an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung<br />
hierüber trifft die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. Art und Umfang der Erleichterungen<br />
sind mit den betroffenen Personen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen<br />
Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und<br />
ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung<br />
rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen<br />
Personen beobachtend teilnehmen.<br />
§ 21<br />
Niederschrift und Einsichtnahme<br />
(1) Über die Ablegung der Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen.<br />
Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.<br />
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres<br />
Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen nehmen.<br />
§ 22<br />
Prüfungszeugnis<br />
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />
ein Prüfungszeugnis aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde<br />
darüber einen schriftlichen Bescheid. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder des<br />
Bescheides ist zu den Personalakten zu geben.<br />
IV. Aufstiegsbeamte<br />
1. Regelform des Aufstiegs in den gehobenen umwelttechnischen Dienst<br />
§ 23<br />
Zulassung zum Aufstieg<br />
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen<br />
können unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung<br />
(LVO) zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes zugelassen werden.<br />
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Leitung der Beschäftigungsbehörde. Für die Auswahl<br />
gilt § 30 Absatz 5 Nummer 3 LVO entsprechend.<br />
§ 24<br />
Einführungszeit und Prüfung<br />
(1) Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Die Abschnitte II und III dieser Verordnung finden entsprechend<br />
Anwendung.<br />
(2) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 3, dauert die<br />
Einführungszeit ein Jahr. Die Abschnitte II und III dieser Verordnung finden entsprechend Anwendung.<br />
(3) Bei endgültig nicht bestandener Aufstiegsprüfung verbleibt die Beamtin oder der Beamte im mittleren<br />
Dienst.<br />
2. Prüfungserleichterter Aufstieg in den gehobenen umwelttechnischen Dienst<br />
§ 25<br />
Voraussetzungen und Zulassung<br />
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen,<br />
die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen umwelttechnischen<br />
Dienst geeignet sind, können auf ihren Antrag zum prüfungserleichterten Aufstieg in die<br />
Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzun-
10<br />
gen des § 30 Absatz 5 Nummer 3 LVO und zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes der Laufbahn des<br />
gehobenen umwelttechnischen Dienstes die Voraussetzungen des § 30 Absatz 5 Nummer 1 und 2 LVO<br />
erfüllen.<br />
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Leitung der Beschäftigungsbehörde.<br />
§ 26<br />
Einführungszeit<br />
(1) Die Einführungszeit beträgt zehn Monate. Während der Einführungszeit nehmen die Beamtinnen und<br />
Beamten an zwölf einwöchigen Seminaren teil. Der praktische Teil der Einführungszeit orientiert sich am<br />
Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). Die in § 6 Abs. 3 festgelegten Ausbildungsabschnitte VI und VIII<br />
sind regelmäßig zu durchlaufen.<br />
(2) Die Aufstiegsbeamtin und der Aufstiegsbeamte ist von der mit der Leitung der Ausbildung beauftragten<br />
Person am Ende der Einführungszeit nach dem Muster der Anlage 2 im Benehmen mit der Landesausbildungsleitung<br />
mit einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu beurteilen.<br />
§ 27<br />
Aufstiegs-(Abschluss-)Lehrgang<br />
(1) Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit "ausreichend"<br />
beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Falls die Leistungen<br />
schlechter als "ausreichend" beurteilt worden sind, endet die Einführungszeit. Der Aufstiegslehrgang<br />
besteht aus einem achtwöchigen praktischen und einem vierwöchigen theoretischen Teil. Der praktische<br />
Teil wird bei der Ausbildungsbehörde innerhalb des Aufgabenbereiches der neuen Laufbahn abgeleistet,<br />
der theoretische Teil besteht aus Unterricht zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse.<br />
(2) Die Aufstiegsbeamtin oder der Aufstiegsbeamte ist nach Abschluss des Aufstiegslehrganges von der<br />
Landesausbildungsleitung im Einvernehmen mit der Behördenleitung nach dem Muster der Anlage 2 mit<br />
einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu beurteilen. Die Beurteilung muss erkennen<br />
lassen, ob die Aufstiegsbeamtin oder der Aufstiegsbeamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn<br />
des gehobenen umwelttechnischen Dienstes wahrzunehmen.<br />
§ 28<br />
Aufstiegsprüfung<br />
Für die Aufstiegsprüfung findet Abschnitt III dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:<br />
1. Die Ausbildungsbehörde meldet die Aufstiegsbeamtin oder den Aufstiegsbeamten unverzüglich<br />
nach Vorlage der Beurteilung (§ 27 Abs. 2) dem Prüfungsausschuss zur Aufstiegsprüfung an, sofern<br />
die Einführungszeit und der Aufstiegslehrgang ordnungsgemäß durchlaufen wurde und die Leistung<br />
im Aufstiegslehrgang mindestens mit "ausreichend" beurteilt wurde. Der Meldung sind die Personalakte<br />
und vollständige Ausbildungsakte beizufügen.<br />
2. Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der anschließenden mündlichen<br />
Prüfung. Die Aufgaben für zwei Aufsichtsarbeiten sind aus der Verwaltungstätigkeit der Umweltverwaltung<br />
auszuwählen. Der Schwerpunkt der ersten Arbeit soll auf dem Gebiet der Anlagenzulassung,<br />
der der zweiten Arbeit auf dem Gebiet der Überwachung im Bereich der Abfall- und Wasserwirtschaft<br />
und/oder des Immissionsschutzes liegen. Die dritte Aufsichtsarbeit ist aus den Gebieten<br />
Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser,<br />
Boden, Luft und Sachgüter und/oder Technologien zur Vermeidung und zur Verminderung der<br />
umweltbeeinträchtigenden Auswirkungen auszuwählen. Die Aufsichtsarbeiten werden an drei aufeinanderfolgenden<br />
Tagen geschrieben.<br />
3. Der Prüfungsausschuss lässt die Aufstiegsbeamtin oder den Aufstiegsbeamten zur mündlichen<br />
Prüfung nicht zu, wenn zwei Aufsichtsarbeiten schlechter als "ausreichend" bewertet sind.<br />
4. Die mündliche Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten stattfinden.<br />
5. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung werden die Beurteilungen<br />
des Aufstiegslehrganges mit 15 %<br />
jeder Aufsichtsarbeit mit 15 %
11<br />
der mündlichen Prüfung mit 40 %<br />
berücksichtigt.<br />
6. Der Wiederholungsprüfung geht die Teilnahme am nächstfolgenden Aufstiegslehrgang voraus.<br />
7. Wer die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, verbleibt im mittleren Dienst.<br />
V. Schlussbestimmung<br />
§ 29<br />
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember<br />
2014 außer Kraft.
12<br />
Anlage 1<br />
(zu §§ 6, 7 und 26)<br />
Ausbildungsrahmenplan<br />
für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umweltverwaltung<br />
im Land Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU)<br />
Ausbildungs-<br />
Abschnitt<br />
Dauer<br />
(Wochen)<br />
Ausbildungsstellen/Lehrgänge und Ausbildungsinhalte<br />
I 3 Einführungslehrgang<br />
Allgemeines<br />
- Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe<br />
- Überblick über die Verwaltungsorganisation in NRW und ihre Rechtsquellen<br />
- Überblick über Aufgaben und Organisation der Umweltverwaltung; geschichtlicher<br />
Rückblick<br />
- Grundzüge der Verwaltungspraxis<br />
Fachübergreifende Rechtsgrundlagen<br />
- Grundlagen des Verwaltungsrechts<br />
- Verfassungsrecht<br />
- Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten<br />
- Ordnungsrecht<br />
- Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht<br />
- Bau- und Planungsrecht<br />
- Zivilrecht<br />
- Ausschüsse, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften in der Wasser- und<br />
Abfallwirtschaft sowie im Immissionsschutz<br />
Fachbezogene Rechtsgrundlagen<br />
- Grundzüge des Umweltrechts (national, international) in den Bereichen Abfall,<br />
Boden, Gefahrstoffe, Gentechnologie, Lärm/Erschütterungen, Luft, Umweltverträglichkeit<br />
und Wasser<br />
II 12 Ausbildungsbehörde<br />
- Organisation und Aufgabe der Ausbildungsbehörde sowie Einführung in den<br />
technischen und nichttechnischen Bürodienst<br />
- Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch z.B. Zulassungen, Überwachungen<br />
Anordnungen und Erstellung von Bescheiden<br />
- Ziele und Grundsätze der <strong>Kreis</strong>laufwirtschaft Abfallwirtschaftsplanung, Abfallbehandlung,<br />
Abfallbeseitigung, Überwachung der Abfallentsorgung, Stoffstromkontrollen,<br />
Bodenschutz und Altlasten,<br />
- Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich ihrer Auswirkungen<br />
(Lärm und Erschütterungen, Luftreinhaltung, Abgasreinigung, umweltgefährdende<br />
Stoffe, Klimaschutz)<br />
- Technologien zur Vermeidung und Verminderung der umweltbeeinträchtigenden<br />
Auswirkungen bei der Abfall- und Abwasserbehandlung, Luftreinhaltung und bei<br />
Lärm- und Erschütterungsminderungsmaßnahmen<br />
- Grundlagen der Wasserwirtschaft, Wasserrahmenrichtlinie, Oberirdische Ge-
13<br />
wässer, Gewässerüberwachung, Gewässernutzungen, Einleiterüberwachung,<br />
Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabe, Wasserversorgung, Grundwasser<br />
- Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen Teilnahme an Messungen, Probenahmen,<br />
Abnahmen und Anlagenüberwachungen<br />
- Organisation und Aufgabe der Informationstechnik<br />
- Grundlagen der Mess-, Untersuchungs- und Analysetechnik<br />
III 10 Verwaltungslehrgang (einschließlich 2 Tage Aufsichtsarbeiten)<br />
Vertiefung der im Einführungslehrgang (Abschnitt I) vermittelten Grundlagen<br />
Weitere fachübergreifende Rechtsgrundlagen<br />
- Haushals-, Rechnungs-, Kassenwesen, Finanzierungsprogramme<br />
- Grundlagen des Vergaberechts<br />
IV 3 Basisseminar „Zielvorstellungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und<br />
Lärm“<br />
Grundlagen und technische Regeln, Voruntersuchungen, Planung, Erheben, Beschreiben<br />
und Bewerten von Daten, Genehmigung, Durchführung und Überwachung<br />
von Maßnahmen, Instandsetzung , Sanierung in den Bereichen<br />
- Bewirtschaftung der Gewässer<br />
- Trinkwasserversorgung und -beschaffenheit<br />
- Abwasserbeseitigung<br />
- Oberflächengewässer, Stauanlagen und Hochwasserschutz<br />
- Luftreinhalteplanung, Lärmminderungsplanung<br />
V 12 Ausbildungsbehörde<br />
VI 4<br />
wie Ausbildungsabschnitt II<br />
Anwärter/in der Landesverwaltung bei einer Gebietskörperschaft - Allgemeine Angelegenheiten<br />
- Organisation und Aufgaben als Selbst- und Auftragsverwaltung<br />
- Kommunales Verfassungsrecht<br />
- Bauleitplanung<br />
Anwärter/in der Gebietskörperschaften bei einer Bezirksregierung<br />
- Organisation und Aufgaben der Bezirksregierung als Bündelungsbehörde<br />
- Fach- und Dienstaufsicht<br />
- Regionalplanung<br />
VII 2 Lehrgang „Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“<br />
Persönliche Arbeitsorganisation, Umgang mit Stress, Gesprächs- und Verhandlungsführung<br />
VIII 3 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />
- Organisation und Aufgaben des LANUV<br />
- Gutachten und Stellungnahmen für Aufsichtsbehörden und Gerichte<br />
- Grundzüge der Fachplanungen,<br />
- Messungen, Untersuchungen<br />
IX 9 Ausbildungsbehörde<br />
wie Ausbildungsabschnitt II (einschließlich 3 Wochen Prüfungsvorbereitung und<br />
mündliche Prüfung)
14<br />
Anlage 2<br />
Beurteilung<br />
über die/den ...................................................................................................................................................<br />
(Dienstbezeichnung) (Vor- und Familienname)<br />
für die Zeit der Ausbildung bei/im......... .........................................................................................................<br />
(Behörde/Dezernat)<br />
von ................................................................................. bis .......... ...............................................................<br />
1. Fachkenntnisse und Leistungen<br />
a) Fachkenntnisse<br />
b) Anwendung der Fachkenntnisse<br />
c) Arbeitseinsatz/-güte<br />
d) Es bestehen noch folgende Lücken in der Ausbildung<br />
2. Befähigungen<br />
a) Lernfähigkeit/-bereitschaft<br />
b) Ausdrucksfähigkeit<br />
aa) mündlicher Vortrag<br />
bb) schriftliche Ausdrucksweise<br />
c) geistige Beweglichkeit<br />
d) Urteilsfähigkeit<br />
3. Soziale Kompetenz<br />
a) Teamfähigkeit<br />
b) Umgang mit der Bevölkerung<br />
c) Zusammenarbeit und Umgang mit Vorgesetzten<br />
und Kolleginnen/Kollegen<br />
4. Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung<br />
berücksichtigt worden sind.<br />
5. Zusammenfassendes Urteil<br />
(Das zusammenfassende Urteil ist in einer der in<br />
§ 18 der Verordnung über die Ausbildung und<br />
Prüfung bezeichneten Noten zu bewerten.)<br />
.......................................................................<br />
Unterschrift, Amtsbezeichnung<br />
Kenntnis genommen<br />
...................................................., den ......................................<br />
...................................................................................................<br />
(Auszubildender)<br />
gesehen und erörtert am:<br />
...................................................., den ......................................<br />
...................................................................................................<br />
(Unterschrift des Ausbildungsbeauftragten)
1<br />
- Einführungslehrgang -<br />
Anlage 2<br />
Thema<br />
Std.<br />
Allgemeines<br />
Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes<br />
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
Sanierung von Umweltschäden<br />
Umweltschutz als planerische und ordnungspolitische Aufgabe<br />
Luftreinhaltung<br />
Lärmminderungsplanung<br />
Gewässerschutz<br />
Abfallwirtschaft<br />
Bodenschutz<br />
Überblick über die Verwaltungsorganisation in NRW und ihre Rechtsquellen<br />
Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />
Träger öffentlicher Verwaltung<br />
Behördenbegriff<br />
Aufbau der Landesverwaltung NRW<br />
Überblick über die Kommunalverwaltung<br />
Dienst- und Fachaufsicht<br />
Aufgaben und Organisation der Umweltverwaltung<br />
Grundzüge der Verwaltungspraxis<br />
Organisationsmittel<br />
Organisationsbefugnis<br />
Organisationspläne<br />
Organisationsablauf/Geschäftsordnung<br />
Schriftverkehr<br />
Fachübergreifende Rechtsgrundlagen<br />
Grundlage des Verwaltungsrechts<br />
Öffentliches Recht/ Verwaltungsrecht (Abgrenzung zu anderen Rechts-<br />
gebieten)<br />
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, Verfahrensarten<br />
Verwaltungsakt<br />
Gebundene Verwaltung - Ermessensverwaltung<br />
Verfassungsrecht<br />
Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen des Grundgesetzes/Abgrenzung<br />
zu anderen Staatsformen<br />
Grundrechte<br />
Oberste Bundesorgane<br />
Überblick über die Landesverfassung<br />
Geschichte und Struktur des Landes NRW<br />
4<br />
4<br />
6<br />
3<br />
8<br />
12
2<br />
Rechtsstellung des Beamten/Beamtin<br />
Beamtenverhältnis/verfassungsmäßige und gesetzliche Grundlagen<br />
Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis<br />
Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde, Dienstherr<br />
Ernennung (Zuständigkeit, Form, Arten)<br />
Laufbahnrecht<br />
Versetzung/Abordnung<br />
Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />
Personalvertretungsrecht<br />
rechtliche Grundlagen<br />
Aufgaben der Personalvertretung<br />
Beteiligungsrechte<br />
Einigungsverfahren<br />
Arbeits- und Tarifrecht<br />
Geltungsbereich des BAT, MTL<br />
Begründung des Arbeitsverhältnisses<br />
Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis<br />
Arbeitsschutzvorschriften<br />
Eingruppierung/Berechnung der Vergütung<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Ordnungsrecht<br />
rechtliche Grundlagen (Überblick und Abgrenzung: OBG/PolG NW)<br />
Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />
Begriff der Gefahr<br />
Handlungsformen zur Gefahrenabwehr<br />
Adressaten ordnungsbehördlicher Verfügungen<br />
Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht<br />
Strafbestand/Ordnungswidrigkeitentatbestand<br />
Sachverhaltsermittlung<br />
Anhörung<br />
Aufgabe der Staatsanwaltschaft<br />
Bußgeldbescheid<br />
Einspruch<br />
Bau- und Planungsrecht<br />
Bauordnungsrecht<br />
Bauplanungsrecht als Instrument des Umweltschutzes<br />
Zivilrecht<br />
Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch: Aufbau und wesentlicher Inhalt<br />
Rechtssubjekte<br />
Grundlagen des rechtsgeschäftlichen Handelns (insb. Rechts-<br />
/Geschäftsfähigkeit; Willenserklärung, Vertrag)<br />
Ausschüsse, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften in der Wasser- und Abfallwirtschaft<br />
sowie im Immissionsschutz<br />
4<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
4<br />
4<br />
2
3<br />
Reisekostenrecht<br />
Geltungsbereich des LRKG<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Dienstreiseantrag, Reisekostenantrag<br />
Reisekostenvergütung<br />
Beihilferecht<br />
Anspruchsberechtigung und Verfahren<br />
Bemessung der Beihilfe<br />
Beihilfefähige Aufwendungen im Geburts-, Krankheits- und<br />
Todesfall<br />
Fachbezogene Rechtsgrundlagen<br />
Abfallwirtschaft<br />
Einordnung des Abfallrechts<br />
Abfallwirtschaftliche Grundlagen<br />
Bodenschutzrecht<br />
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich<br />
Altlasten<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Rechtsgrundlagen des Immissionsschutzrechts<br />
EU-Recht<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
Landes-Immissionsschutzgesetz<br />
Verwaltungsvorschriften zum BImSchG<br />
Überblick über ausgewählte Verordnungen im BImSchG<br />
Lärm/Erschütterungen (TA Lärm)<br />
Luft (TA Luft)<br />
Umweltverträglichkeitsrecht<br />
Rechtsgrundlagen<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Wasserrecht<br />
Allgemeiner Überblick über das Wasserrecht einschl. EU-Recht<br />
Vorbeugender Gewässerschutz<br />
Wasserversorgung<br />
Abwasserbeseitigung und Abwasserrecht<br />
Gewässerunterhaltung / Gewässerausbau / Anlagen in und an Gewässern<br />
2<br />
2<br />
7<br />
4<br />
8<br />
2<br />
9<br />
Gesamtstundenzahl 100
4<br />
- Verwaltungslehrgang -<br />
Thema<br />
Std.<br />
Fachübergreifende Rechtsgrundlagen<br />
Vertiefung des Verwaltungsrechts<br />
Rechtsformen des Verwaltungshandelns<br />
Rechtsquellen (Verfassung, Gesetz, Satzung, Rechtsverordnung,<br />
Gewohnheitsrecht, die Rangfolge von Rechtsquellen; materielles-<br />
förmliches Gesetz)<br />
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorrang des Gesetzes, Gesetzesvorbehalt<br />
Träger öffentlicher Verwaltung (Wdhl.)<br />
Verwaltungsakt als typische Handlungsform der Verwaltung<br />
Wirksamkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten<br />
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt<br />
Aufhebung von Verwaltungsakten<br />
Widerspruchsverfahren<br />
öffentlich-rechtlicher Vertrag<br />
förmliches/nichtförmliches Verwaltungsverfahren (Wdhl.)<br />
gebundene Verwaltung/Ermessensverwaltung (Wdhl.)<br />
unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen<br />
formlose Rechtsbehelfe<br />
verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz<br />
praktische Übungen zum Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Ordnungsrecht<br />
38<br />
Vertiefung des Zivilrechts<br />
rechtsgeschäftliches Handeln (Vertiefung insbesondere:<br />
Vertretung, Vollmacht, Fristen, Termine, Vertragsfreiheit,<br />
Schuldverträge, Überblick über typisierte Schuldverträge)<br />
Grundzüge des Deliktrechts einschl. Amtshaftung<br />
Eigentum und Besitz<br />
Aufgabe des Grundbuches<br />
Begriffe des HGB (Kaufmann, Firma, Vertretung im kaufmännischen<br />
Geschäftsverkehr)<br />
das Handelsregister<br />
Gesellschaftsformen.<br />
4
5<br />
Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht - Vertiefung<br />
Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />
Bußgeldbescheid<br />
Einspruch<br />
Straftatbestand und Rechtsfolge<br />
Versuch<br />
Beihilfe, Anstiftung, Mittäterschaft<br />
Unterlassungsdelikte/Garantenpflicht<br />
Umweltstrafbestände<br />
Straftaten im Amt<br />
14<br />
Haushalts-, Rechnungs-, Kassenwesen, Finanzierungsprogramme<br />
Merkmale der öffentlichen Finanzwirtschaft<br />
Finanzierung öffentlicher Haushalte Haushaltsgesetz und -plan<br />
Haushaltssystematik<br />
sachliche Spezialisierung<br />
Gesamtdeckung - Bruttoprinzip<br />
Aufstellung des Haushaltsplans<br />
Zuwendungen<br />
Gebührenrecht<br />
Aufbau des Landesrechnungshofs<br />
16<br />
Verwaltungsmodernisierung<br />
Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
Budgetierung: Neue Verfahren zur Finanz- und Ressourcenbewirtschaftung<br />
Controlling und Berichtswesen<br />
Zielvereinbarungen<br />
4<br />
Grundlagen des Vergaberechts<br />
grundsätzliche Regelungen (auch EU-Vergaberecht)<br />
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)<br />
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)<br />
Verdingungsordnung für Freiberufler (VOF)<br />
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)<br />
14<br />
Fachbezogene Rechtsgrundlagen
6<br />
Abfallwirtschaft<br />
<strong>Kreis</strong>laufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />
o Abfallbegriff<br />
o Vermeidung/Verwertung von Abfällen<br />
o Überwachung<br />
o Zulassung von Anlagen<br />
o Entsorgungspflichten<br />
o Produktverantwortung<br />
o Untergesetzliches Regelwerk<br />
TA Abfall/TA Siedlungsabfall<br />
Landesabfallgesetz<br />
Planung der Abfallentsorgung<br />
Zuständigkeiten<br />
35<br />
Bodenschutzrecht<br />
rechtliche Grundlagen<br />
o Bundes-Bodenschutzgesetz<br />
o landesrechtliche Regelungen<br />
Zuständigkeiten<br />
Verhältnis zum Abfall-, Wasser-, Immissionsschutz- und Baurecht<br />
Altlasten<br />
o Begriffsbestimmungen<br />
o Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />
o Ermittlung von Altlasten<br />
22<br />
Gefahrstoffrecht<br />
EU-Richtlinien zu Gefahrstoffen<br />
nationales Recht (Chemikaliengesetz, GefahrstoffVO, ChemikalienverbotsVO)<br />
Stoffverbote und -beschränkungen<br />
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />
Gentechnikrecht<br />
Anwendungsbereich<br />
Begriffsbestimmungen<br />
gentechnische Arbeiten<br />
Freisetzung und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen<br />
21<br />
4
7<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Rechtsgrundlagen des Immissionsschutzrechts<br />
o EU-Recht<br />
o Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
Rechtgrundlage<br />
Begriffbestimmungen<br />
Betreiberpflichten<br />
Genehmigungsvorbehalt/-voraussetzungen<br />
Anzeigepflichten<br />
Straf- und Ordnungswidrigkeiten<br />
Landes-Immissionsschutzgesetz<br />
o Abgrenzung zum BImSchG<br />
o Geltungsbereich<br />
o Zuständigkeiten<br />
Verwaltungsvorschriften zum BImSchG<br />
Überblick über ausgewählte Verordnungen im BImSchG<br />
Lärm/Erschütterungen (TA Lärm)<br />
o Wesen der TA Lärm<br />
o Begriffsbestimmungen<br />
o Mess- und Beurteilungsverfahren<br />
Luft (TA Luft)<br />
o Wesen der TA Luft<br />
o Begriffsbestimmungen<br />
o Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung<br />
Genehmigungsverfahren nach BImSchG<br />
o Verfahrensarten<br />
o Zuständigkeiten<br />
38<br />
Umweltverträglichkeitsrecht<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung im Verhältnis zum Abfall-, Wasser-, Bodenschutz-,<br />
Immissionsschutzrecht<br />
5<br />
Vertiefung Bauplanungsrecht<br />
Instrumente der Landesplanung<br />
4
8<br />
Wasserrecht<br />
Rechtsgrundlagen des Gewässerschutzes<br />
Wasserhaushaltsgesetz<br />
o Rechtsgrundlage<br />
o Ziele der Wasserwirtschaft<br />
o Begriffsbestimmungen und Grundzüge<br />
Landeswassergesetz<br />
o Verhältnis zum Wasserhaushaltsgesetz<br />
o Grundzüge des Landeswassergesetzes (Schwerpunkte Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung/Hochwasserschutz):<br />
o Einteilung der Gewässer und Eigentum,<br />
o Schutz der Gewässer,<br />
o Grundlagen der Wasserwirtschaft,<br />
o Gewässerbenutzung,<br />
o Wasserversorgung,<br />
o Abwasserbeseitigung,<br />
o Abwasserabgabe,<br />
o Gewässerunterhaltung/Hochwasserschutz,<br />
o Gewässeraufsicht einschl. Bauüberwachung,<br />
o Bauzustandsbesichtigung (z.B. Baustellen VO)<br />
Straf- und Ordnungswidrigkeiten<br />
Richtlinien der EU zum Gewässerschutz<br />
Wasserverbandsrecht<br />
40<br />
Übungen und Wiederholung 27<br />
Schreiben von 2 Prüfungsarbeiten 14<br />
Gesamtstundenzahl 300
1<br />
Anlage 3<br />
Basisseminar „Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und<br />
Lärm“<br />
o Gewässergüte – Grundlagen, Ziele, Beurteilungsverfahren, Aufgaben der Bezirksregierungen<br />
und Unteren Umweltbehörden<br />
o Abluftreinigungstechnik<br />
o Abfallvermeidung und -verwertung anhand praktischer Beispiele<br />
o Messtechnische Grundlagen im Umweltschutz<br />
o Grundzüge der Deponietechnik<br />
o Gerüche: Wirkung, Minderung, Bewertung, Einführung in die Geruchsimmissions-<br />
Richtlinie (GIRL)<br />
o Beteiligung der Umweltverwaltung bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten<br />
o Praxis der Luftreinhalteplanung<br />
o Talsperren und Rückhaltebecken<br />
o Hochwasserschutz am Rhein<br />
o Mitwirkung der Umweltverwaltung bei der Aufstellung von Lärmminderungsplänen<br />
o Abwasserreinigungstechnik<br />
o Grundlagen der Schallmess- und -schutztechnik<br />
o Grundlagen zu Erschütterungen<br />
o Wasserverbandswesen
1<br />
Anlage 4<br />
Lehrgang "Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“<br />
Persönliche Arbeitsorganisation<br />
o Zeitanalyse und Zeitverluste<br />
o Ziele und Zeitplanung<br />
o Umgang mit Störungen<br />
o Aufgabenanalyse und Arbeitsorganisation<br />
o Schreibtischorganisation<br />
o rationelles Arbeiten<br />
o Lern- und Merktechniken.<br />
Umgang mit Stress<br />
o Belastungen und Stressfaktoren im Berufsalltag<br />
o Stresssymptome und Stresswahrnehmung<br />
o Stressreaktion und -abbau<br />
o Strategien im Umgang mit Stress<br />
o Wege aus dem Stress<br />
o Entspannung am Arbeitsplatz.<br />
Gesprächs- und Verhandlungsführung<br />
o Grundlagen der Kommunikation<br />
o Wahrnehmung und Perspektiven<br />
o Vorbereitung auf ein Gespräch<br />
o Gesprächsregelung und Gesprächsstrategien<br />
o geschlechtsspezifisches Gesprächsverhalten<br />
o Inhalts- und Beziehungsebene<br />
o verbale und nonverbale Kommunikation<br />
o Vorbereitung auf Verhandlungen<br />
o Ziel- und Partneranalysen<br />
o Ablauf einer Verhandlung<br />
o Argumentationstechnik<br />
o Umgang mit unfairen Argumentationen<br />
o Ergebnisfindung und Ergebnissicherung
1<br />
Anlage 5<br />
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Fragen der Ausbildung<br />
Landesausbildungsleiter<br />
N.N.<br />
Institut für öffentliche Verwaltung<br />
Claudia Proch<br />
Hochdahler Str. 280<br />
40724 Hilden<br />
Tel: 02103/491126<br />
Claudia Proch [claudia.proch@ioev-lpa.nrw.de]<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />
N.N.<br />
Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Sabine Valenti/Hans-Werner Breuer<br />
Anne Seger für organisatorische Fragen<br />
40190 Düsseldorf<br />
Tel.: 0211/4566 – 333/586<br />
sabine.valenti@munlv.nrw.de<br />
hans-werner.breuer@munlv.nrw.de