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Handlungshilfe Vorbereitungsdienst - Kreis Borken

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1<br />

<strong>Handlungshilfe</strong><br />

für die Ausbildung der Anwärterinnen und<br />

Anwärter des gehobenen technischen Dienstes in<br />

der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

Ausgabe 2010


Herausgeber:<br />

Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Referate IV - 1/V - 1<br />

Schwannstr. 3<br />

40476 Düsseldorf<br />

2


3<br />

Gliederung<br />

Seite<br />

Vorbemerkung 4<br />

1 Einleitung 4<br />

2 Umweltverwaltung in NRW 5<br />

3 Ziele der Ausbildung 5<br />

4 Einstieg in die Ausbildung 6<br />

5 Ausbildungsabschnitte 7<br />

5.1 Ausbildungsbehörden 7<br />

5.1.1 Lernzielkatalog 8<br />

5.2 Lehrgänge 12<br />

5.2.1 Einführungslehrgang 12<br />

5.2.2 Verwaltungslehrgang 12<br />

5.2.3 Basisseminar „Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, 13<br />

Boden, Luft, Abfall und Lärm“<br />

5.2.4 Lehrgang „Gesprächs- und Verhandlungsführung, 13<br />

Arbeitstechniken“<br />

5.3 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 13<br />

6 Sinn und “Geist“ der Laufbahnprüfung 13<br />

Anhang 16


4<br />

Vorbemerkung<br />

Die <strong>Handlungshilfe</strong> hat das Ziel, den Anwärterinnen und Anwärtern eine Information<br />

über die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte während des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es und<br />

den Ausbilderinnen und Ausbildern in den Dienststellen Anregungen für die Gestaltung<br />

der praktischen Ausbildungsabschnitte zu geben. Diese Anregungen, insbesondere der<br />

Lernzielkatalog, sollten unter Berücksichtigung der amtspezifischen Schwerpunkte angewendet<br />

werden. Diese <strong>Handlungshilfe</strong> kann auch als Grundlage für die Regelform<br />

des Aufstiegs (§§ 23, 24) und den prüfungserleichterten Aufstieg (§§ 26, 27) in den gehobenen<br />

umwelttechnischen Dienst herangezogen werden.<br />

Die <strong>Handlungshilfe</strong> ist unter Mitwirkung von erfahrenen Ausbilderinnen und Ausbildern<br />

aus der Umweltverwaltung und im Einvernehmen mit dem Landkreistag NRW und dem<br />

Städtetag NRW entstanden.<br />

1 Einleitung<br />

Der Schutz der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen vor schädlichen Einwirkungen<br />

und die Umweltvorsorge haben einen hohen Stellenwert. Um die Umwelt nachhaltig<br />

zu schützen, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Regelungen getroffen, nach<br />

denen zahlreiche potenziell umweltgefährdende Tätigkeiten dem Vorbehalt einer Genehmigung<br />

oder einer Anzeigepflicht unterliegen oder nur nach entsprechender Erlaubnis<br />

oder Bewilligung ausgeübt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat zu diesem<br />

Zweck unter anderem das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz,<br />

das <strong>Kreis</strong>laufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie das Bodenschutzgesetz erlassen,<br />

die durch ein umfangreiches untergesetzliches Regelwerk ergänzt werden. Es gehört<br />

auch zu den staatlichen Aufgaben, die Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften<br />

zu überwachen, Verstöße zu ahnden und einen angemessenen Schutz der Umwelt<br />

durchzusetzen.<br />

Für die Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben im technischen Umweltschutz ist in<br />

Nordrhein-Westfalen die staatliche und kommunale Umweltverwaltung zuständig. Sie<br />

benötigt zur Bewältigung der Aufgaben technisches, naturwissenschaftliches und rechtliches<br />

Wissen. Die Umweltverwaltung ist daher auf engagierte und qualifizierte Nachwuchskräfte<br />

angewiesen. Folglich bietet sie Absolventinnen/Absolventen mit einem<br />

ingenieurwissenschaftlichen Abschluss an einer Fachhochschule/Hochschule (Bachelor)<br />

die Ausbildung zum Umweltinspektor/in an.<br />

Die <strong>Handlungshilfe</strong> gibt den Stand zum 31.12.2008 wieder. Durch Änderungen der Aufgabenzuweisungen<br />

und der Organisation im Bereich der Umweltverwaltung können<br />

sich die dargestellten Ausbildungsgegebenheiten geringfügig verschieben.


5<br />

2 Umweltverwaltung in Nordrein-Westfalen<br />

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

(MUNLV) ist die oberste Landesbehörde, die in ihrem Geschäftsbereich die Dienst- und<br />

Fachaufsicht über die nachgeordneten Dienststellen ausübt. Es wirkt an entsprechender<br />

Gesetzgebung auf Bundes- und Landesebene mit.<br />

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW ist eine Landesoberbehörde,<br />

die dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz nachgeordnet ist. Der Sitz des LANUV ist in Recklinghausen.<br />

Es betreibt in Nordrhein-Westfalen medienübergreifend Überwachungsnetze in den<br />

Umweltbereichen Luft, Wasser, Boden, Abfall, Lärm und Erschütterungen. Das LANUV<br />

arbeitet eng mit den Bezirksregierungen des Landes NRW zusammen. Mit seiner natur-<br />

und ingenieurwissenschaftlichen Kompetenz steht es als technischwissenschaftliche<br />

Behörde der Landesverwaltung und den Vollzugsbehörden sachverständig<br />

zur Seite.<br />

Landesmittelbehörden sind die Bezirksregierungen. Sie sind nachgeordnete Behörden<br />

des Innenministeriums. In einschlägigen Fragestellungen unterliegen sie jedoch unmittelbar<br />

der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums, d. h. in Fragen des Umweltrechts<br />

dem MUNLV. Die Bezirksregierungen sind die allgemeinen Vertretungen der<br />

Landesregierung in ihren Bezirken. Sie üben die Dienst- und Fachaufsicht u. a. über<br />

die nachgeordneten Behörden aus. Sie sind Genehmigungsbehörden für bestimmte<br />

Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie z. B. für Zulassungen nach<br />

dem Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, <strong>Kreis</strong>laufwirtschafts- und Abfallgesetz,<br />

Bundes-Bodenschutz- und Landesbodenschutzgesetz. In Nordrhein-Westfalen<br />

gibt es fünf Bezirksregierungen mit Sitz in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und<br />

Münster.<br />

Auf der unteren Landesebene sind die <strong>Kreis</strong>e oder die kreisfreien Städte für Fragen<br />

des Umweltrechts zuständig. Sie nehmen u. a. Aufgaben der wasser-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung und Überwachung von Anlagen wahr.<br />

3 Ziele der Ausbildung<br />

Für die Lösungen der Aufgaben in der Umweltverwaltung wird technisches, naturwissenschaftliches<br />

und rechtliches Wissen benötigt. Das technische und naturwissenschaftliche<br />

Wissen ist den Anwärterinnen und Anwärtern während ihres Studiums vermittelt<br />

worden.<br />

Die Vorbereitungszeit soll die Anwärterinnen und die Anwärter darüber hinaus für eine<br />

Übernahme von Aufgaben vorrangig in der Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen und auch in anderen Institutionen (z.B. Wasser- und Abfallverbände) und in


6<br />

der Wirtschaft qualifizieren. Dazu gehört die Vermittlung der über das Studium hinaus<br />

gehenden notwendigen Kenntnisse über die Aufgaben der Umweltverwaltung, die Anwendung<br />

von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Methoden zur Sicherstellung<br />

einer effektiven und wirtschaftlichen Verwaltung. Im Mittelpunkt der Ausbildung<br />

stehen die medienübergreifenden Aufgaben aus den Bereichen Immissionsschutz,<br />

Wasser- und Abfallwirtschaft sowie Bodenschutz. Des Weiteren sollen die Anwärterinnen<br />

und Anwärter den Anforderungen gewachsen sein, die ihnen Verwaltungsabläufe<br />

der Umweltverwaltung stellen, und die Lösung der Aufgaben mit Eigeninitiative angehen.<br />

Die Dienststellenleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Ausbildung. Das<br />

Ergebnis der Ausbildung ist aber auch entscheidend von der Eigeninitiative, Beweglichkeit<br />

und Verantwortungsbereitschaft der Anwärterinnen und der Anwärter abhängig.<br />

Von großer Bedeutung sind die praktischen Ausbildungsabschnitte in den Dienststellen<br />

(Untere Umweltbehörden, Bezirksregierung, Landesumweltamt). Die Anwärterinnen<br />

und Anwärter sollen in diesen Ausbildungsabschnitten einen Überblick über Aufgaben,<br />

Tätigkeiten, Arbeits- und Funktionsweise der Umweltverwaltung gewinnen. Dabei soll<br />

die praktische Mitarbeit im Vordergrund stehen.<br />

Die Möglichkeit, einen umfassenden und vertieften Einblick in alle Fachbereiche zu bekommen,<br />

haben sie lediglich in der Ausbildungszeit. Im späteren Berufsleben fehlt sowohl<br />

die Gelegenheit als auch die Zeit dazu. Es kommt nicht darauf an, möglichst viele<br />

gleichartige Vorgänge kennen zu lernen. Es geht vielmehr darum, am Beispiel einzelner<br />

verschiedener Fälle die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und die notwendigen<br />

Handlungsmöglichkeiten konkret kennen zu lernen. Dabei sollen auch Bescheide, Ordnungsverfügungen<br />

u. ä. selbst erarbeitet werden, um einen Überblick über das Zusammenwirken<br />

der beteiligten Behörden zu gewinnen. Insbesondere in der Zeit zwischen<br />

dem Einführungs- und Verwaltungslehrgang sollen im Hinblick auf die schriftlichen<br />

Aufsichtsarbeiten am Ende des Verwaltungslehrganges konkrete Vorgänge bearbeitetet<br />

werden. Sinnvoll abgrenzbare Teilarbeiten sollen hierbei selbstständig erledigt<br />

werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ausbildungszeit in dem jeweiligen Dezernat<br />

der Aufgabenerledigung angepasst wird. Zum Kennenlernen des Verwaltungshandelns<br />

ist es wichtig, an Außenterminen (z.B.: Abnahme und Überwachung von Anlagen, Probenahme)<br />

teilzunehmen. Die Möglichkeit, Orts-, Anhörung- und Gerichtstermine wahrzunehmen<br />

und diese vor- und nachzubereiten, stellt eine gute Gelegenheit dar, sich in<br />

späteren Aufgaben zu üben.<br />

4 Einstieg in die Ausbildung<br />

Die Ausbildung der Umweltoberinspektoranwärterinnen und –anwärter beginnt in der<br />

Regel am 01. Januar und am 01. Juli eines jeden Jahres. Einstellungsbehörden sind<br />

die Bezirksregierungen bzw. die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte. Nach Erhalt der Ernennungsurkunde<br />

sind die Anwärterinnen und Anwärter Beamtinnen und Beamte auf Wi-


7<br />

derruf. Es wird der Amtseid abgelegt. Die Einstellungsbehörde ist auch gleichzeitig<br />

Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung werden sie von der/dem jeweiligen<br />

mit der Überwachung der Ausbildung beauftragten Beamtin/Beamten (Ausbildungsbeauftragte/r)<br />

begleitet.<br />

Die/der Ausbildungsbeauftragte gibt zu Beginn einen Überblick über die gesamte Ausbildung.<br />

Diese ist in der „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn<br />

des gehobenen umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (GV.NW)<br />

vom 31.10.1997 idF vom 19.11.2009 (VAPgtDU)“ geregelt (s. Anhang). Hierin befindet<br />

sich auch der Ausbildungsplan mit einer Übersicht über die Ausbildungsabschnitte,<br />

-dauer und –behörden.<br />

Die Ausbildung gliedert sich in 9 Ausbildungsabschnitte:<br />

I. 3 Wochen Einführungslehrgang<br />

II. 12 Wochen Ausbildungsbehörde<br />

III. 10 Wochen Verwaltungslehrgang (einschließlich 2 Tage Aufsichtarbeiten)<br />

IV. 3 Wochen Basisseminar „ Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden,<br />

Luft, Abfall und Lärm“<br />

V. 12 Wochen Ausbildungsbehörde (einschließlich häuslicher Prüfungsarbeit)<br />

VI. 4 Wochen (Anwärter/in des Landes bei Unteren Umweltbehörde/Anwärter/in der<br />

Gebietskörperschaft bei der Oberen Umweltbehörde)<br />

VII. 2 Wochen Lehrgang Gesprächs- und Verhandlungsführung<br />

VIII. 3 Wochen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)<br />

IX. 9 Wochen Ausbildungsbehörde<br />

Die Ausbildungsbeauftragten informieren über den Ablauf der Ausbildungsabschnitte<br />

bei der Ausbildungsbehörde und händigen den Anwärterinnen und Anwärtern den Ausbildungsplan<br />

für diese Abschnitte aus. Sie werden der Amtsleitung, den Abteilungsleitungen,<br />

der Gleichstellungsbeauftragten, dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung<br />

der Ausbildungsbehörde vorgestellt. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist<br />

ein mit PC ausgestatteter Arbeitsplatz zuzuweisen. Auch sollten ihnen Dienstausweise<br />

ausgehändigt und notwendige Schutzkleidung, um auch an Außenterminen teilnehmen<br />

zu können, zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die im Verlauf der Ausbildung auftretenden Fragen können häufig durch einen Blick in<br />

die Ausbildungsverordnung beantwortet werden.<br />

5 Ausbildungsabschnitte<br />

5.1 Ausbildungsbehörden<br />

Ziel des nachfolgenden Lernzielkatalogs ist es, einerseits den Ausbilderinnen und Ausbildern<br />

für die praktischen Ausbildungsabschnitte eine Planungshilfe an die Hand zu<br />

geben und andererseits die Anwärterinnen und Anwärter darüber zu informieren, mit<br />

welcher Intensität die Aufgaben im Rahmen der Ausbildung wahrgenommen werden


8<br />

sollten. Wegen der Vielfalt der Aufgaben erscheint es sinnvoll, für die einzelnen Aufgaben<br />

Lernzielstufen anzugeben:<br />

Stufe 1:<br />

Stufe 2:<br />

Stufe 3:<br />

Anwenden (A) (im Sinne einer vertieften Bearbeitung)<br />

Verstehen (V) (im Sinne einer Vermittlung von Grundlagen)<br />

Kennen (K)<br />

5.1.1 Lernzielkatalog für die Ausbildung bei den Bezirksregierungen bzw. den<br />

Gebietskörperschaften<br />

Aufgabenbeschreibung<br />

Lernzielstufe<br />

1 Einführung in die Verwaltungsorganisation<br />

K<br />

Geschäftsverteilungsplan, Geschäftsordnung<br />

Praxis der behördlichen Zusammenarbeit, Auftreten<br />

der Behörde nach außen<br />

Dokumentation, Registratur, Bibliothek<br />

Zielvereinbarung, Controlling, Kosten-<br />

Leistungsrechnung, Leitbild<br />

2 Einführung in den Geschäftsablauf, Postlauf, Verfügungsleiste,<br />

K<br />

Postlauf und Arbeitsverfügungen im Workflow, Dienstrei-<br />

sen, Urlaub<br />

3 Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen<br />

V<br />

Aufstellung und Inhalt des Haushaltes<br />

Haushaltskontrolle, Haushaltsüberwachung<br />

Produktorientierte Budgetierung, Personalbudget<br />

Kosten-Leistungsrechnung<br />

Gebührenbescheide<br />

4 Grundlagen des Vergaberechts K<br />

5 Verwaltungsakte, insbes. Ordnungsverfügungen<br />

(z. B. Anordnungen sofortiger Vollziehung, Vollstreckungsmaßnahmen,<br />

Bußgeldverfahren)<br />

A<br />

Was ist ein Verwaltungsakt?<br />

Wie sieht eine Ordnungsverfügung aus, wie wird sie<br />

gefertigt?<br />

Wie sieht eine Genehmigung aus, wie wird sie gefertigt?<br />

Ermessen, Abwägen<br />

Vollstreckung<br />

Strafanzeigen<br />

Bußgeldbescheid<br />

Dienst- und Arbeitsrecht<br />

V


9<br />

6 Organisation der hausspezifischen Datenverarbeitung K<br />

7 Fachbezogene Anwendungen der Datenverarbeitung, z. B. V<br />

ISA, ELWAS<br />

8 Grundlagen der Öffentlichkeitsarbeit<br />

K<br />

z. B. Pressemitteilungen, Broschüre, Jahresberichte<br />

9 Genehmigungen von Anlagen nach Bundes-<br />

A<br />

Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

Teilnahme an Beratungs- bzw. Vorgesprächen<br />

Antragsprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität<br />

Behördenbeteiligung<br />

Fachliche Antragsprüfung im Hinblick auf Immissionsschutz,<br />

Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Abwärmenutzung<br />

Vorbereiten einer öffentlichen Bekanntmachung<br />

Teilnahme am Erörterungstermin<br />

Bescheiderstellung<br />

Teilgenehmigung<br />

Zulassung des vorzeitigen Beginns<br />

Vorbescheid<br />

wesentliche Änderung<br />

Fristungsbescheid<br />

ablehnender Bescheid<br />

Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz<br />

Wasserrechtliche Zulassungen nach dem Landeswassergesetz<br />

im Rahmen von BImSchG-Verfahren<br />

sofortige Vollziehung (§§ 80, 80 a VwGO)<br />

Abhilfebescheid (§ 72 VwGO)<br />

Rücknahme, Widerruf (§§ 48, 49, 56 VwVfG)<br />

Gebührenbescheide<br />

Screening für den Ausschluss von Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />

10 Prüfung von Anzeigen nach § 15 / § 67 Abs. 2 BImSchG A


10<br />

11 Stellungnahmen zu Zulassungsverfahren anderer Behörden A<br />

(Bezirksregierung, Untere Umweltbehörde, Staatliches Amt für<br />

Arbeitsschutz usw.) z. B.<br />

Bearbeiten von Bauanträgen<br />

Wasserrechtliche Verfahren<br />

Immissionsschutzrechtliche Verfahren<br />

Abfallrechtliche Verfahren<br />

Investitionsförderungen einschl. staatlicher Zuwendungen<br />

12 Überwachung der Einhaltung der Betreiberpflichten einschl. A<br />

Abnahmen und Störfallangelegenheiten, z.B.<br />

Durchsetzung von Maßnahmen insb. nach §§ 17, 24,<br />

25, 26, 28 BImSchG<br />

und § 14 OBG, § 80 VwGO<br />

Erstellen von Ordnungsverfügungen<br />

Überwachen von Abwassereinleitungen<br />

Bewerten von Emissionen und Immissionen<br />

13 Bearbeiten von Störungs-, Schadens- oder ähnlichen Meldungen<br />

V<br />

(z. B. Umwelt-Alarmrichtlinie)<br />

14 Bearbeiten von Nachbarbeschwerden einschl. Bewerten von A<br />

Emissionen und Immissionen<br />

15 Bearbeiten von Ausnahmeanträgen (z. B. § 9 LimSchG) A<br />

16 Stand der Technik in Bezug auf<br />

V<br />

Produktionstechnologien<br />

Vermeidung und Verminderung umweltbeeinträchtigender<br />

Auswirkungen<br />

17 Branchenschwerpunkte im Amtsbezirk K<br />

18 Prüfen von Sicherheitsberichten und -analysen V<br />

19 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

A<br />

Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)<br />

Hinwirken auf Löschwasserrückhaltekonzepte, Prüfen von Anlagenkatastern<br />

20 Überwachen von Deponien A<br />

21 Gewässer-Strukturgütekartierung<br />

Erfassen, Auswerten und Kartieren der Gewässerstruktur<br />

von Fließge-<br />

wässern<br />

Beurteilen der Gewässerstruktur als Grundlage für weitere<br />

Planungen (z.B. für Konzepte zur naturnahen Entwicklung<br />

von Fließgewässern)<br />

A


11<br />

22 Emissionsfernüberwachung K<br />

23 Probenahmen; Messdienste; Streifendienst zur<br />

V<br />

Erstermittlung von Nachbarbeschwerden<br />

Ermitteln bei gemeldeten Betriebsstörungen<br />

Beobachten der Emissions- und Immissionssituation<br />

Überwachen von Abluft-Anlagen<br />

Prüfen von Messberichten<br />

Vorbereiten und Einsatzplanung für den Probenahmedienst.<br />

Messen von Emissionen/Immissionen: Geräusche, Erschütterungen,<br />

Stäube, Gase, Gerüche<br />

24 Grundlagen der Wasserwirtschaft<br />

(Landesgrundwasserdienst, Grundwasserüberwachung, Niederschlag,<br />

oberirdischer Abfluss),<br />

Niederschlags-, Abfluss-, Grundwassermessungen V<br />

Niederschlags-, Abfluss-, Grundwasserauswertung und<br />

–beurteilung, Wasserentnahmen, Wasserschutzgebiete,<br />

Wasserversorgung<br />

A<br />

Verfahrensablauf zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes<br />

V<br />

Stellungnahmen zu baulichen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten<br />

V<br />

Mitwirken bei der Rohwasserüberwachung<br />

Abgrabungen, Bergbau<br />

K<br />

Fachtechnische Stellungnahmen zu Abgrabungen,<br />

Grundwasserabsenkungen, berg- oder wasserrechtlichen<br />

Zulassungen (Hydro-/Geologie)<br />

V<br />

25 Hochwasserschutz, Stauanlagen, oberirdische Gewässer<br />

Zulassung/Überwachung von Anlagen in und an Gewässern<br />

I. Ordnung gemäß §§ 99, 113 Landeswassergesetz<br />

Fachtechnische Stellungnahmen von Gewässerausbaumaßnahmen<br />

gemäß § 31 WHG, Gestaltung eines<br />

naturnahen Hochwasserrückhaltebeckens/Gewässerbauten<br />

Wirkungsweise und Funktionen von Wehren, Wasserkraftanlagen,<br />

Deichen, Talsperren, Rückhaltebecken<br />

(Stauanlagen)<br />

Staatliche Stauanlagenaufsicht nach § 116 LWG<br />

Beurteilen von Niederschlags-Abfluss-<br />

Zusammenhängen/Verhalten<br />

Gewässerauenprogramm<br />

Hochwasseraktionsprogramm<br />

Ausbau und Unterhaltung Gewässer 2. Ordnung<br />

A<br />

A<br />

V<br />

V<br />

A<br />

V<br />

V<br />

V


12<br />

26 Abwasser<br />

Fachtechnischen Stellungnahmen zu kommunalen<br />

Abwassereinleitungen gemäß § 7 WHG, Kanalisationsnetzen<br />

gemäß § 58.1 LWG, Abwasserbehandlungsanlagen<br />

gemäß § 58.2 LWG<br />

Abwasserbeseitigungskonzepte<br />

Bau- und Betriebsüberwachung von Kläranlagen, Regenüberlaufbecken,<br />

Regenrückhaltebecken nach §<br />

116 LWG<br />

Mitwirken bei der Festsetzung der Abwasserabgabe<br />

Prüfen von Abwasserkatastern<br />

27 Altlasten, Bodenschutz<br />

Bodenbelastung bei Bauleitplanverfahren<br />

Gefahrenpotentiale in alten Deponien<br />

Mitarbeit bei Finanzierungsvorgängen von Gefährdungsabschätzungen<br />

zu Altlastenverdachtsflächen<br />

Datei- und Kartenführung von Altlastenverdachtsflächen<br />

28 Bauleitplanung<br />

Einführung in das Bauplanungsrecht<br />

planungsrechtliche Beurteilung von Baugenehmigungsverfahren<br />

immissionsschutz-, wasser- sowie bodenschutzrechtliche<br />

Beurteilung von Bebauungsplänen, Flächennutzungsplänen<br />

und Satzungen<br />

Standortbeurteilungen<br />

Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange<br />

A<br />

V<br />

A<br />

K<br />

V<br />

K<br />

A<br />

V<br />

K<br />

V<br />

5.2 Lehrgänge<br />

Die Lehrgänge innerhalb der Ausbildung werden konzipiert und organisiert durch die<br />

Landesausbildungsleitung (§ 7 Abs. 2 VAPgtDU). Die Lehrgänge finden in der Regel im<br />

Institut für öffentliche Verwaltung (IÖV) in Hilden statt. Die wesentlichen Inhalte ergeben<br />

sich aus den Anlagen.<br />

Rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung meldet die Ausbildungsbehörde die Anwärterinnen<br />

und Anwärter dem Institut für öffentliche Verwaltung NRW (IÖV). Das IÖV übersendet<br />

die jeweiligen Lehrgangsunterlagen, in denen Zeit-, Lehr- und Unterrichtsplan<br />

festgelegt sind, über die Stammdienststelle an die Anwärterinnen und Anwärter. Die<br />

Lehrgänge finden zu den im Ausbildungsplan genannten Terminen statt.<br />

Für die Unterbringung und Verpflegung im IÖV ist ein Selbstkostenanteil zu entrichten<br />

(ab einer Lehrgangsdauer von mehr als 14 Tagen). Da Unterkunft und Verpflegung


13<br />

auch für die Wochenenden bereitgestellt wird, werden die Kosten für Wochenendheimfahrten<br />

nicht erstattet.<br />

Die für die Lehrgänge notwendigen Rechtsvorschriften werden zu Beginn des Einführungslehrganges<br />

vom IÖV zur Verfügung gestellt.<br />

5.2.1 Einführungslehrgang<br />

Wesentliche Inhalte des Einführungslehrganges sind aus dem Anhang (Anlage 2) zu<br />

ersehen. Nach dem Einführungslehrgang sollten die Anwärterinnen und Anwärter in<br />

den Ausbildungsbehörden so eingesetzt werden, dass das vermittelte Wissen praxisnah<br />

angewendet werden kann.<br />

5.2.2 Verwaltungslehrgang<br />

Wesentliche Inhalte des Einführungslehrganges sind im Anhang (Anlage 2) aufgeführt.<br />

5.2.3 Basisseminar „Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall<br />

und Lärm“<br />

Die Inhalte sind im Einzelnen in dem Anhang (Anlage 3) zu entnehmen.<br />

5.2.4 Lehrgang "Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“<br />

Die öffentliche Verwaltung wird mehr und mehr geprägt durch ein effizientes Management,<br />

verstärkte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und Ressourcensteuerung. Diesem<br />

Wandel muss auch die Ausbildung Rechnung tragen. Sie muss daher dazu beitragen,<br />

dass nicht nur die fachliche sondern auch die persönliche Qualifikation der Anwärterinnen<br />

und Anwärter gestärkt wird. So lernen die Anwärterinnen und Anwärter zum<br />

Thema „Arbeitstechniken“ die persönliche Arbeitsorganisation und den Umgang mit<br />

Stress sowie zum Thema „Gespräch- und Verhandlungsführung“ Methoden der Verhandlungsführung<br />

kennen. Die Inhalte sind aus dem Anhang (Anlage 4) zu ersehen.<br />

Sie erhalten auch die Möglichkeit, das vermittelte Wissen in Rollenspielen praxisnah<br />

umzusetzen.<br />

5.3 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW<br />

Der 3-wöchige Ausbildungsabschnitt beginnt mit der Einführung in die Organisation, die<br />

Aufgaben und Tätigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

NRW (LANUV).<br />

Im Rahmen der Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die Erstellung von<br />

Gutachten kennen lernen, an Messungen und Untersuchungen teilnehmen und informiert<br />

werden über Umweltwirkungen, Anlagentechnik, wasserwirtschaftliche<br />

Grundsatzfragen und Umweltanalytik. Auch beim LANUV soll den Anwärterinnen und


14<br />

Anwärtern die Möglichkeit eingeräumt werden, - falls gewünscht – länger in einem Dezernat<br />

zu bleiben, um an einem aktuellen Fall mitzuwirken.<br />

6 Sinn und „Geist“ der Prüfung (§§ 10, 12, 16, 17 VAPgtDU)<br />

In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterin und der Anwärter nachzuweisen, ob und<br />

wie sie die Ziele der Ausbildung erreicht haben.<br />

Die Laufbahnprüfung gliedert sich in folgende 3 Teile:<br />

- zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten nach dem Verwaltungslehrgang (Ausbildungsabschnitt<br />

III)<br />

- eine schriftliche häusliche Prüfungsarbeit (4 Wochen) während der Ausbildungszeit<br />

bei der Ausbildungsbehörde (Ausbildungsabschnitt V)<br />

- eine mündliche Prüfung am Ende der Ausbildung (Ausbildungsabschnittes IX)<br />

Im schriftlichen Teil der Prüfung sollen die Anwärterin und der Anwärter nachweisen,<br />

dass gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind,<br />

Aufgaben sicher erfasst und in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln<br />

gelöst werden und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.<br />

Die Themen der beiden Aufsichtsarbeiten (je 4 Stunden) sind überwiegend rechtlicher<br />

Natur (s. Ausbildungsrahmenplan, Abschnitte I und III - Anlage 1 des VAPgtDU):<br />

• ein Thema aus dem Stoffgebiet „Fachübergreifende Rechtsgrundlagen“, z. B.<br />

Verwaltungsrecht, Ordnungsrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bau–<br />

und Planungsrecht<br />

• ein Thema aus dem Stoffgebiet „Fachbezogene Rechtsgrundlagen“ in den Bereichen<br />

Abfall, Wasser, Lärm, Luft, Umweltverträglichkeit, Bodenschutz<br />

In den Aufsichtsarbeiten sind konkrete Fälle rechtlich zu bewerten, Lösungen aufzuzeigen<br />

sowie Vorgehensweisen und Entscheidungen zu begründen.<br />

Die häusliche Prüfungsarbeit (4 Wochen) basiert fachlich nach Möglichkeit auf anhängigen<br />

realen Verwaltungsvorgängen in der Behörde, die die tatsächliche Arbeit im Zuständigkeitsbereich<br />

der Ausbildungsbehörde widerspiegeln.<br />

Bei der Aufgabenerstellung soll deshalb das verwaltungsmäßige Vorgehen einschließlich<br />

einer rechtlichen Bewertung den Schwerpunkt bilden (ca. 70-80%). Der rein technische/technologische<br />

Teil steht daher nicht im Vordergrund. Der Umfang der Arbeiten


15<br />

und weitere Gestaltungshinweise werden von der Prüfungsausschussvorsitzenden<br />

oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden frühzeitig bekannt gegeben.<br />

Die mündliche Prüfung (§ 17 VAPgtDU) gliedert sich in<br />

• einen freien Vortrag von in der Regel 15 Minuten Dauer und<br />

• ein Prüfungsgespräch, in dem technische und fachtechnische Inhalte der Ausbildung<br />

nachgewiesen werden sollen.<br />

Im freien Vortrag soll zu praxisbezogenen Fragen oder Fällen Stellung genommen, die<br />

Vorgehensweise nachvollziehbar dargestellt und einzuleitende Maßnahmen begründet<br />

werden. Der Sachverhalt ist dabei angemessen kurz darzustellen. Flipchart und Overheadprojekt<br />

stehen grundsätzlich zur Verfügung. Das Thema des Vortrages wird 3 Tage<br />

vorher bekannt gegeben.<br />

Auch im Prüfungsgespräch soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und<br />

gezeigt werden, dass die Ausbildungsinhalte nicht nur gekonnt und verstanden wurden,<br />

sondern auch angewandt und beurteilt werden können.<br />

Das bedeutet, dass neben einem gewissen Faktenwissen besonders Zusammenhänge<br />

dargestellt werden müssen: Dabei spielen der Blick für das Wesentliche wie auch ein<br />

überzeugendes, aktives Einbringen im Prüfungsgespräch eine bedeutende Rolle .<br />

Das Prüfungsgespräch (45 Minuten) gliedert sich in folgende 4 Einzelabschnitte auf:<br />

1. Technologien zur Vermeidung und Verminderung der umweltbeeinträchtigenden<br />

Auswirkungen<br />

2. Abfallwirtschaft, Altlasten, Abfallbehandlung<br />

3. Immissionsschutz (Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsminderungsmaßnahmen,<br />

Luftreinhalteplanung, Lärmminderungsplanung)<br />

4. Wasserwirtschaft, Abwasserbehandlung<br />

Rechtliche Fragen spielen hier nur eine untergeordnete Rolle.


16<br />

Anhang<br />

- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen<br />

technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

(GV.NW) v. 31.10.1997 idF v. 19.11.2009 (GV.NRW.S.805) (Anlage<br />

1)<br />

- Ausbildungsinhalte des Einführungs- und Verwaltungslehrganges (Anlage 2)<br />

- Basisseminar „Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und<br />

Lärm“ (Anlage 3)<br />

- Lehrgang "Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“ (Anlage 4)


1<br />

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die<br />

Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der<br />

Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen<br />

- Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener umwelttechnischer<br />

Dienst -VAPgtDU -<br />

vom 31. Oktober 1997 i. d. F. vom 19.11.2009<br />

Anlage 1<br />

Link zur Vorschrift im SGV. NRW. 203015:<br />

Inhalt:<br />

VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DIE LAUFBAHN DES GEHOBENEN<br />

TECHNISCHEN DIENSTES IN DER UMWELTVERWALTUNG IM LAND NORDRHEIN-WESTFALEN<br />

AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSORDNUNG GEHOBENER UMWELTTECHNISCHER DIENST -<br />

VAPGTDU -........................................................................................................................................................1<br />

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .........................................................................................................................2<br />

§ 1 Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen ..........................................2<br />

§ 2 Bewerbung ............................................................................................................................................2<br />

§ 3 Einstellung, Rechtsstellung...................................................................................................................2<br />

II. VORBEREITUNGSDIENST ................................................................................................................................3<br />

§ 4 Ziel.........................................................................................................................................................3<br />

§ 5 Vorzeitige Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses und des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es........3<br />

§ 6 Dauer und Gliederung...........................................................................................................................3<br />

§ 7 Ausbildungsbehörden, Organisation der Ausbildung............................................................................4<br />

§ 8 Ausbildungstagebuch............................................................................................................................4<br />

§ 9 Beurteilung der praktischen Ausbildung ...............................................................................................5<br />

III. LAUFBAHNPRÜFUNG .....................................................................................................................................5<br />

§ 10 Zweck, Umfang ...................................................................................................................................5<br />

§ 11 Prüfungsausschuss.............................................................................................................................5<br />

§ 12 Durchführung.......................................................................................................................................6<br />

§ 13 Aufsichtsarbeiten.................................................................................................................................6<br />

§ 14 Aufsicht................................................................................................................................................6<br />

§ 15 Beurteilung ..........................................................................................................................................7<br />

§ 16 Prüfungsarbeit, Beurteilung, Rechtsfolgen .........................................................................................7<br />

§ 17 Mündliche Prüfung ..............................................................................................................................7<br />

§ 18 Noten und Bewertungsgrundsätze......................................................................................................8<br />

§ 19 Gesamtergebnis..................................................................................................................................8<br />

§ 20 Regelungen für Menschen mit Behinderungen...................................................................................9<br />

§ 21 Niederschrift und Einsichtnahme ........................................................................................................9<br />

§ 22 Prüfungszeugnis..................................................................................................................................9<br />

IV. AUFSTIEGSBEAMTE ......................................................................................................................................9<br />

1. REGELFORM DES AUFSTIEGS IN DEN GEHOBENEN UMWELTTECHNISCHEN DIENST.............................................9<br />

§ 23 Zulassung zum Aufstieg......................................................................................................................9<br />

§ 24 Einführungszeit und Prüfung...............................................................................................................9<br />

2. PRÜFUNGSERLEICHTERTER AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN UMWELTTECHNISCHEN DIENST ...............................9<br />

§ 25 Voraussetzungen und Zulassung........................................................................................................9<br />

§ 26 Einführungszeit..................................................................................................................................10<br />

§ 27 Aufstiegs-(Abschluss-)Lehrgang.......................................................................................................10<br />

§ 28 Aufstiegsprüfung ...............................................................................................................................10<br />

V. SCHLUSSBESTIMMUNG ................................................................................................................................11<br />

§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten...................................................................................................11<br />

ANLAGE 1 (ZU §§ 6, 7 UND 26).........................................................................................................................12<br />

ANLAGE 2 .......................................................................................................................................................14<br />

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981<br />

(GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NRW. S. 82), wird im Einvernehmen<br />

mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:


2<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen<br />

(1) Diese Verordnung gilt für die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen<br />

technischen Dienstes in der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (gehobener umwelttechnischer<br />

Dienst).<br />

(2) Einstellungsbehörden sind für Bewerbungen<br />

1. beim Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen,<br />

2. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte.<br />

Das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium) kann auf Antrag auch andere Behörden des Landes<br />

sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, die über geeignete Fachkräfte und Einrichtungen verfügen,<br />

als Einstellungsbehörden zulassen.<br />

(3) Zur Ausbildung im Rahmen des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es kann zugelassen werden, wer<br />

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,<br />

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei<br />

darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im<br />

Sinne des Sozialgesetzbuchs IX nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher<br />

Eignung verlangt werden und<br />

3. das Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus- / Bachelorgrad oder einer entsprechenden<br />

Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen<br />

Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in einer für den gehobenen umwelttechnischen<br />

Dienst geeigneten ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung (z.B. Bauingenieurwesen,<br />

Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemieingenieurwesen, Bioingenieurwesen, Technischer Umweltschutz,<br />

Versorgungstechnik, Sicherheitstechnik, Physik) besitzt. Das Ministerium kann weitere für<br />

das Fachgebiet Umwelttechnik geeignete Studiengänge anerkennen.<br />

§ 2<br />

Bewerbung<br />

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.<br />

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:<br />

1. ein Lebenslauf,<br />

2. zwei Lichtbilder (4 x 6 cm) aus neuester Zeit,<br />

3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Zeugnisses einer allgemeinbildenden Schule,<br />

4. eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses nach § 1 Absatz 3 Nummer 3,<br />

5. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen der praktischen Tätigkeiten und Prüfungen seit der Schulentlassung,<br />

6. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er gerichtlich vorbestraft<br />

ist oder ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der<br />

Staatsanwaltschaft anhängig ist,<br />

7. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen lebt.<br />

§ 3<br />

Einstellung, Rechtsstellung<br />

(1) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde nach einem geeigneten Auswahlverfahren.<br />

Einstellungstermine sind in der Regel der 1. Januar und der 1. Juli eines jeden Jahres.


3<br />

(2) Vor der Entscheidung über eine Bewerbung sind beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden<br />

(Geburtsurkunde oder Geburtsschein, ggf. Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden<br />

oder Geburtsscheine der Kinder) sowie ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde,<br />

das nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen und ist bei der zuständigen Meldebehörde ein<br />

„Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ zu beantragen.<br />

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, sie führen<br />

die Dienstbezeichnung „Umweltoberinspektoranwärterin oder Umweltoberinspektoranwärter“. Der Zusatz<br />

zur Amtsbezeichnung richtet sich nach der Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den<br />

Grundamtsbezeichnungen vom 29. Juli 1992 (GV. NW. S. 324).<br />

(4) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.<br />

II. <strong>Vorbereitungsdienst</strong><br />

Während des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf allen Gebieten ihrer<br />

§ 4<br />

Ziel<br />

Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten in des gehobenen umwelttechnischen<br />

Dienstes vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll auf der Grundlage des während<br />

des Studiums erworbenen Wissens gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über Aufbau,<br />

Aufgaben und Arbeitsweisen der Umweltverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei<br />

sind insbesondere Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative zu wecken und zu fördern. Die Dienststellenleitung<br />

ist verantwortlich für die Durchführung der Ausbildung. Die Anwärterin und der Anwärter<br />

haben dabei mitzuwirken, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden.<br />

§ 5<br />

Vorzeitige Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

und des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es<br />

(1) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter die an sie oder ihn zu stellenden charakterlichen, geistigen<br />

oder körperlichen Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, ist sie oder er zu entlassen.<br />

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis über die Laufbahnprüfung<br />

bekanntgegeben wird und in den Fällen der §§ 16 Abs. 4 und 17 Abs. 5.<br />

§ 6<br />

Dauer und Gliederung<br />

(1) Der <strong>Vorbereitungsdienst</strong> umfasst die Ausbildung und die Prüfung.<br />

(2) Der <strong>Vorbereitungsdienst</strong> dauert einschließlich Erholungsurlaub drei Jahre. Auf den <strong>Vorbereitungsdienst</strong><br />

werden Studienzeiten mit der Dauer von 21 Monaten angerechnet, die zum Erwerb der in § 1<br />

Absatz 3 Nummer 3 geforderten Vorbildung geführt haben.<br />

(3) Der <strong>Vorbereitungsdienst</strong> gliedert sich in der Regel in folgende Ausbildungsabschnitte<br />

I. 3 Wochen Einführungslehrgang<br />

II. 12 Wochen Ausbildungsbehörde<br />

III. 10 Wochen Verwaltungslehrgang (einschließlich 2 Tage Aufsichtsarbeiten)<br />

IV. 3 Wochen Basisseminar „Zielvorstellungen und Strategien bei Wasser, Boden,<br />

Luft, Abfall und Lärm“<br />

V. 12 Wochen Ausbildungsbehörde


4<br />

VI. 4 Wochen 1. Anwärter des Landes bei der Unteren Umweltbehörde<br />

2. Anwärter der Gebietskörperschaften bei der Oberen Umweltbehörde<br />

VII. 2 Wochen Lehrgang „Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“<br />

VIII. 3 Wochen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

IX. 9 Wochen Ausbildungsbehörde.<br />

Der Inhalt der Ausbildung richtet sich nach dem in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsrahmenplan.<br />

Der Einführungslehrgang soll innerhalb des ersten Monats der Ausbildung stattfinden. Die Reihenfolge<br />

und Dauer der Ausbildungsabschnitte kann aus wichtigen Gründen durch das Ministerium (§ 7 Abs. 2)<br />

verändert werden. Die Lehrgänge werden im Einzelnen nach den im Einvernehmen mit dem Ministerium<br />

aufgestellten Lehr- und Stoffverteilungsplänen durchgeführt.<br />

(4) Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich im Ausbildungsabschnitt II, V oder IX zu gewähren.<br />

(5) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder Sonderurlaub um Zeiten bis zu einem Monat unterbrochen,<br />

so wird der <strong>Vorbereitungsdienst</strong> nicht verlängert. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung<br />

um die einen Monat übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, dass das Versäumte nachgeholt<br />

werden kann oder die Anwärterin oder der Anwärter hinreichend ausgebildet erscheint.<br />

§ 7<br />

Ausbildungsbehörden, Organisation der Ausbildung<br />

(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.<br />

(2) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine geeignete Beamtin oder<br />

einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes in der Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin<br />

oder zum Ausbildungsleiter (Landesausbildungsleitung) mit der Aufgabe, die Ausbildung zu<br />

organisieren und zu koordinieren und die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung<br />

zu betreuen.<br />

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen<br />

geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes (Ausbildungsbeauftragte/r) mit der Überwachung<br />

der Ausbildung aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle.<br />

(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan<br />

anhand des Musters in Anlage 1 auf, in dem die einzelnen Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungszeiträume<br />

und die Ausbildungsbehörden zu bezeichnen sind.<br />

(5) Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jede Anwärterin und<br />

jeden Anwärter ein detaillierter Teilausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Stellen für die in<br />

Frage kommenden Ausbildungsgebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in<br />

dem Teilausbildungsplan zu benennen. Die Pläne der Ausbildungsbehörden zu den Ausbildungsabschnitten<br />

II, V, VI und IX sind der Landesausbildungsleitung mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Teilausbildungsplans<br />

ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.<br />

(6) Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern<br />

sich anhand kleinerer, von ihnen selbstständig auszuführender Arbeiten (z.B. Übungsarbeiten,<br />

Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge, Kurzvorträge)<br />

über deren Lernfortschritt.<br />

§ 8<br />

Ausbildungstagebuch<br />

Während der Ausbildungsabschnitte II, V, VI, VIII und IX ist ein Ausbildungstagebuch zu führen. Darin<br />

sind eine Übersicht über die Tätigkeiten zu geben und die wesentlichsten Dienstverrichtungen hervorzuheben.<br />

Das Ausbildungstagebuch ist der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich vorzulegen.


5<br />

§ 9<br />

Beurteilung der praktischen Ausbildung<br />

Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte II und V ist durch den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten<br />

eine Beurteilung zu erstellen. Die Ausbildungsbehörde gibt vor Ablauf des Ausbildungsabschnitts IX anhand<br />

der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen und auf Grund eigener Bewertungen<br />

eine Gesamtbeurteilung ab. Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und mit einer<br />

der in § 18 Abs. 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen. Das Ergebnis der praktischen<br />

Ausbildung wird unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten II, V und IX von den Ausbildungsbeauftragten<br />

mit den Anwärtern erörtert. Die Beurteilungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.<br />

III. Laufbahnprüfung<br />

§ 10<br />

Zweck, Umfang<br />

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt<br />

ist. Die Laufbahnprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach dem Ausbildungsabschnitt<br />

III, einer Prüfungsarbeit im Ausbildungsabschnitt V und einer mündlichen Prüfung vor Beendigung<br />

des Ausbildungsabschnitts IX.<br />

(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sollen die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass gründliche<br />

Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfasst, sie<br />

in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und die Ergebnisse in praxisgerechter<br />

Form begründet werden können.<br />

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und gezeigt<br />

werden, dass die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu<br />

entwickeln.<br />

§ 11<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Ministerium gebildet wird. Dieses<br />

beruft die Mitglieder und deren Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist<br />

zulässig. Bei Bedarf kann ein weiterer Prüfungsausschuss berufen werden. Die Geschäftsführung wird<br />

der Bezirksregierung Düsseldorf übertragen. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss<br />

für die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.“<br />

Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus<br />

1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der eine Befähigung für eine in der Umweltverwaltung<br />

geforderte Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzt, als der oder dem Vorsitzenden,<br />

2. zwei Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte<br />

Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzen, als weitere Mitglieder,<br />

3. zwei Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte<br />

Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes besitzen, als weitere Mitglieder,<br />

4. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung<br />

zum Richteramt als weiteres Mitglied.<br />

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht<br />

gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.<br />

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des<br />

Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine.


6<br />

§ 12<br />

Durchführung<br />

(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende<br />

Umstände an der Ablegung von Prüfungsteilen gehindert, so hat sie oder er dies der oder dem<br />

Vorsitzenden gegenüber unverzüglich nachzuweisen.<br />

(2) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

von Prüfungsteilen zurückgetreten werden.<br />

(3) Wird die Prüfung aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen abgebrochen, so wird die Prüfung<br />

an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt<br />

und entschieden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen<br />

sind.<br />

(4) Ein Prüfungsteil, zu dem eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht<br />

erscheint, wird mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl "0" bewertet. Das gilt auch bei schriftlichen<br />

Aufsichtsarbeiten und der Prüfungsarbeit, wenn deren Lösungen ohne ausreichende Entschuldigung<br />

nicht abgegeben werden.<br />

(5) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten<br />

erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsicht von der Fortsetzung dieser Arbeiten ausschließen.<br />

Wird bei der Anfertigung einer Arbeit eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch unternommen,<br />

so ist dies in einer Niederschrift zu vermerken und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.<br />

(6) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstosses<br />

gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der<br />

Regel mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl 0, in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der<br />

Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden<br />

erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als<br />

drei Jahre vergangen sind.<br />

§ 13<br />

Aufsichtsarbeiten<br />

(1) Am Ende des Ausbildungsabschnittes III ist je eine Aufsichtsarbeit aus dem Stoffgebiet fachübergreifende<br />

und fachbezogene Rechtsgrundlagen zu fertigen. Die Aufsichtsarbeiten werden an zwei aufeinander<br />

folgenden Tagen über einen Zeitraum von je 4 Stunden gefertigt. Die Themen der Aufsichtsarbeiten<br />

werden von dem in § 11 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen<br />

mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.<br />

(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen<br />

in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in<br />

der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen<br />

Hinweis auf die Anwärterinnen oder die Anwärter enthalten. Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist<br />

sind die Arbeiten der Aufsicht mit allen Entwürfen und Arbeitsbögen abzugeben.<br />

§ 14<br />

Aufsicht<br />

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei den Aufsichtsarbeiten, wer die<br />

Aufsicht führt. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten ist auf die Folgen eines Täuschungsversuches oder<br />

eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.<br />

(2) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Aufsicht eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit<br />

und den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der<br />

Kennzahlen der Anwärterinnen und Anwärter. Die Lösungen, die Sitzordnung mit Kennzahlen und die<br />

Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

unmittelbar zu übersenden. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der<br />

Aufsichtsarbeiten unter Verschluss zu halten.


7<br />

§ 15<br />

Beurteilung<br />

Die Aufsichtsarbeiten sind von dem in § 11 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mitglied des Prüfungsausschusses<br />

(Erstbeurteilung) und einem von der oder dem Vorsitzenden bestimmten weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses<br />

(Zweitbeurteilung) mit einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu<br />

bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.<br />

Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 14 Abs. 2) aufzuheben. Prüfungsbewertungen<br />

dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.<br />

§ 16<br />

Prüfungsarbeit, Beurteilung, Rechtsfolgen<br />

(1) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbehörden<br />

das von der Anwärterin oder dem Anwärter zu behandelnde Thema. Dabei sollen nach<br />

Möglichkeit in den Behörden anhängige Verwaltungsvorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit<br />

bilden.<br />

(2) Die Prüfungsarbeit ist mit einer Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde, und unter Angabe<br />

der Hilfsmittel 4 Wochen nach Aushändigung der Themenstellung bei der Ausbildungsbehörde abzugeben.<br />

Die Ausbildungsbehörde hat die Prüfungsarbeit unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiter<br />

zu leiten. Die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Person mit ingenieur- oder naturwissenschaftlichem<br />

Hochschulabschluss bewertet die Prüfungsarbeit mit einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten<br />

Noten und Punktzahlen. Die endgültige Bewertung der Leistung nimmt die oder der Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses vor. Sie oder er kann von einer sachkundigen Person für die Prüfungsarbeit einen<br />

weiteren Bewertungsvorschlag einholen.<br />

(3) Ist die Prüfungsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend" beurteilt worden, kann sie einmal wiederholt<br />

werden.<br />

(4) Die Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die aus den Beurteilungen der Aufsichtsarbeiten<br />

und der Prüfungsarbeit gebildete Note mit "mangelhaft" oder "ungenügend" festgestellt und bekanntgegeben<br />

worden ist. Hierbei werden die Aufsichtsarbeiten mit je 30 v. H. und die Prüfungsarbeit mit<br />

40 v. H. berücksichtigt.<br />

Diese Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.<br />

§ 17<br />

Mündliche Prüfung<br />

(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Die oder der Vorsitzende leitet die<br />

mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, dass die Anwärterin oder der Anwärter in geeigneter<br />

Weise befragt wird. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.<br />

(2) Die Prüfung erfolgt in Form eines freien Vortrags von in der Regel 15 Minuten und eines Prüfungsgesprächs<br />

von 45 Minuten. Das Thema des Vortrags ist drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.<br />

Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im <strong>Vorbereitungsdienst</strong> vermittelten technischen<br />

und fachtechnischen Grundlagen, insbesondere<br />

- die Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen,<br />

Wasser, Boden, Luft und Sachgüter,<br />

- Technologien zur Vermeidung und Verminderung umweltbeeinträchtigender Auswirkungen sowie<br />

- die Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und Lärm<br />

beherrscht werden. Die mündliche Prüfung soll in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt werden.<br />

(3) Die Leistungen des Vortrags und im Prüfungsgespräch sind vom Prüfungsausschuss mit je einer der<br />

in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die Entscheidungen werden vom Prüfungsausschuss<br />

mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine einmal getroffene<br />

Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden. Bei der Feststellung des Ergebnisses der mündlichen<br />

Prüfung werden der Vortrag mit 15 v. H. und das Prüfungsgespräch mit 85 v. H. berücksichtigt.


8<br />

(4) Beauftragte des Ministeriums sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Bei Beratungen<br />

des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.<br />

(5) Ist die mündliche Prüfung mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, kann sie einmal<br />

wiederholt werden. Über die Verlängerung des <strong>Vorbereitungsdienst</strong>es entscheidet auf Vorschlag des<br />

Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde. Die Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden,<br />

wenn die mündliche Prüfung wiederholt mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet und bekanntgegeben<br />

wurde.<br />

§ 18<br />

Noten und Bewertungsgrundsätze<br />

(1) Die Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet<br />

werden:<br />

15 und 14 Punkte:<br />

sehr gut<br />

13 bis 11 Punkte:<br />

gut<br />

10 bis 8 Punkte:<br />

befriedigend<br />

7 bis 5 Punkte:<br />

ausreichend<br />

4 bis 2 Punkte:<br />

(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;<br />

(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;<br />

(3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;<br />

(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen<br />

noch entspricht;<br />

mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen<br />

lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in<br />

absehbarer Zeit behoben werden könnten;<br />

1 und 0 Punkte:<br />

ungenügend<br />

(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse<br />

so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben<br />

werden könnten.<br />

(2) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die<br />

praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung<br />

und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.<br />

(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische<br />

Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das<br />

Ergebnis bis 0,50 der schlechteren und ab 0,51 der besseren Punktzahl zuzuordnen.<br />

§ 19<br />

Gesamtergebnis<br />

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der<br />

Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.<br />

(2) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses werden<br />

jede Aufsichtsarbeit mit 10 v. H.<br />

die Prüfungsarbeit mit 30 v. H.<br />

die mündliche Prüfung mit 35 v. H.<br />

die Gesamtbeurteilung mit 15 v. H.<br />

berücksichtigt.<br />

(3) Wird als Gesamtergebnis der Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" festgestellt, so ist die Laufbahnprüfung<br />

nicht bestanden.


9<br />

§ 20<br />

Regelungen für Menschen mit Behinderungen<br />

Menschen mit Behinderungen sind, unabhängig von einer Feststellung nach dem SGB IX, für die Teilnahme<br />

an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung<br />

hierüber trifft die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. Art und Umfang der Erleichterungen<br />

sind mit den betroffenen Personen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen<br />

Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und<br />

ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung<br />

rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen<br />

Personen beobachtend teilnehmen.<br />

§ 21<br />

Niederschrift und Einsichtnahme<br />

(1) Über die Ablegung der Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen.<br />

Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.<br />

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres<br />

Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen nehmen.<br />

§ 22<br />

Prüfungszeugnis<br />

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

ein Prüfungszeugnis aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde<br />

darüber einen schriftlichen Bescheid. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder des<br />

Bescheides ist zu den Personalakten zu geben.<br />

IV. Aufstiegsbeamte<br />

1. Regelform des Aufstiegs in den gehobenen umwelttechnischen Dienst<br />

§ 23<br />

Zulassung zum Aufstieg<br />

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen<br />

können unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung<br />

(LVO) zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes zugelassen werden.<br />

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Leitung der Beschäftigungsbehörde. Für die Auswahl<br />

gilt § 30 Absatz 5 Nummer 3 LVO entsprechend.<br />

§ 24<br />

Einführungszeit und Prüfung<br />

(1) Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Die Abschnitte II und III dieser Verordnung finden entsprechend<br />

Anwendung.<br />

(2) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 3, dauert die<br />

Einführungszeit ein Jahr. Die Abschnitte II und III dieser Verordnung finden entsprechend Anwendung.<br />

(3) Bei endgültig nicht bestandener Aufstiegsprüfung verbleibt die Beamtin oder der Beamte im mittleren<br />

Dienst.<br />

2. Prüfungserleichterter Aufstieg in den gehobenen umwelttechnischen Dienst<br />

§ 25<br />

Voraussetzungen und Zulassung<br />

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen,<br />

die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen umwelttechnischen<br />

Dienst geeignet sind, können auf ihren Antrag zum prüfungserleichterten Aufstieg in die<br />

Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzun-


10<br />

gen des § 30 Absatz 5 Nummer 3 LVO und zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes der Laufbahn des<br />

gehobenen umwelttechnischen Dienstes die Voraussetzungen des § 30 Absatz 5 Nummer 1 und 2 LVO<br />

erfüllen.<br />

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Leitung der Beschäftigungsbehörde.<br />

§ 26<br />

Einführungszeit<br />

(1) Die Einführungszeit beträgt zehn Monate. Während der Einführungszeit nehmen die Beamtinnen und<br />

Beamten an zwölf einwöchigen Seminaren teil. Der praktische Teil der Einführungszeit orientiert sich am<br />

Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). Die in § 6 Abs. 3 festgelegten Ausbildungsabschnitte VI und VIII<br />

sind regelmäßig zu durchlaufen.<br />

(2) Die Aufstiegsbeamtin und der Aufstiegsbeamte ist von der mit der Leitung der Ausbildung beauftragten<br />

Person am Ende der Einführungszeit nach dem Muster der Anlage 2 im Benehmen mit der Landesausbildungsleitung<br />

mit einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu beurteilen.<br />

§ 27<br />

Aufstiegs-(Abschluss-)Lehrgang<br />

(1) Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit "ausreichend"<br />

beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Falls die Leistungen<br />

schlechter als "ausreichend" beurteilt worden sind, endet die Einführungszeit. Der Aufstiegslehrgang<br />

besteht aus einem achtwöchigen praktischen und einem vierwöchigen theoretischen Teil. Der praktische<br />

Teil wird bei der Ausbildungsbehörde innerhalb des Aufgabenbereiches der neuen Laufbahn abgeleistet,<br />

der theoretische Teil besteht aus Unterricht zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse.<br />

(2) Die Aufstiegsbeamtin oder der Aufstiegsbeamte ist nach Abschluss des Aufstiegslehrganges von der<br />

Landesausbildungsleitung im Einvernehmen mit der Behördenleitung nach dem Muster der Anlage 2 mit<br />

einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu beurteilen. Die Beurteilung muss erkennen<br />

lassen, ob die Aufstiegsbeamtin oder der Aufstiegsbeamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn<br />

des gehobenen umwelttechnischen Dienstes wahrzunehmen.<br />

§ 28<br />

Aufstiegsprüfung<br />

Für die Aufstiegsprüfung findet Abschnitt III dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:<br />

1. Die Ausbildungsbehörde meldet die Aufstiegsbeamtin oder den Aufstiegsbeamten unverzüglich<br />

nach Vorlage der Beurteilung (§ 27 Abs. 2) dem Prüfungsausschuss zur Aufstiegsprüfung an, sofern<br />

die Einführungszeit und der Aufstiegslehrgang ordnungsgemäß durchlaufen wurde und die Leistung<br />

im Aufstiegslehrgang mindestens mit "ausreichend" beurteilt wurde. Der Meldung sind die Personalakte<br />

und vollständige Ausbildungsakte beizufügen.<br />

2. Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der anschließenden mündlichen<br />

Prüfung. Die Aufgaben für zwei Aufsichtsarbeiten sind aus der Verwaltungstätigkeit der Umweltverwaltung<br />

auszuwählen. Der Schwerpunkt der ersten Arbeit soll auf dem Gebiet der Anlagenzulassung,<br />

der der zweiten Arbeit auf dem Gebiet der Überwachung im Bereich der Abfall- und Wasserwirtschaft<br />

und/oder des Immissionsschutzes liegen. Die dritte Aufsichtsarbeit ist aus den Gebieten<br />

Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser,<br />

Boden, Luft und Sachgüter und/oder Technologien zur Vermeidung und zur Verminderung der<br />

umweltbeeinträchtigenden Auswirkungen auszuwählen. Die Aufsichtsarbeiten werden an drei aufeinanderfolgenden<br />

Tagen geschrieben.<br />

3. Der Prüfungsausschuss lässt die Aufstiegsbeamtin oder den Aufstiegsbeamten zur mündlichen<br />

Prüfung nicht zu, wenn zwei Aufsichtsarbeiten schlechter als "ausreichend" bewertet sind.<br />

4. Die mündliche Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten stattfinden.<br />

5. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung werden die Beurteilungen<br />

des Aufstiegslehrganges mit 15 %<br />

jeder Aufsichtsarbeit mit 15 %


11<br />

der mündlichen Prüfung mit 40 %<br />

berücksichtigt.<br />

6. Der Wiederholungsprüfung geht die Teilnahme am nächstfolgenden Aufstiegslehrgang voraus.<br />

7. Wer die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, verbleibt im mittleren Dienst.<br />

V. Schlussbestimmung<br />

§ 29<br />

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember<br />

2014 außer Kraft.


12<br />

Anlage 1<br />

(zu §§ 6, 7 und 26)<br />

Ausbildungsrahmenplan<br />

für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umweltverwaltung<br />

im Land Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU)<br />

Ausbildungs-<br />

Abschnitt<br />

Dauer<br />

(Wochen)<br />

Ausbildungsstellen/Lehrgänge und Ausbildungsinhalte<br />

I 3 Einführungslehrgang<br />

Allgemeines<br />

- Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe<br />

- Überblick über die Verwaltungsorganisation in NRW und ihre Rechtsquellen<br />

- Überblick über Aufgaben und Organisation der Umweltverwaltung; geschichtlicher<br />

Rückblick<br />

- Grundzüge der Verwaltungspraxis<br />

Fachübergreifende Rechtsgrundlagen<br />

- Grundlagen des Verwaltungsrechts<br />

- Verfassungsrecht<br />

- Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten<br />

- Ordnungsrecht<br />

- Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

- Bau- und Planungsrecht<br />

- Zivilrecht<br />

- Ausschüsse, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften in der Wasser- und<br />

Abfallwirtschaft sowie im Immissionsschutz<br />

Fachbezogene Rechtsgrundlagen<br />

- Grundzüge des Umweltrechts (national, international) in den Bereichen Abfall,<br />

Boden, Gefahrstoffe, Gentechnologie, Lärm/Erschütterungen, Luft, Umweltverträglichkeit<br />

und Wasser<br />

II 12 Ausbildungsbehörde<br />

- Organisation und Aufgabe der Ausbildungsbehörde sowie Einführung in den<br />

technischen und nichttechnischen Bürodienst<br />

- Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch z.B. Zulassungen, Überwachungen<br />

Anordnungen und Erstellung von Bescheiden<br />

- Ziele und Grundsätze der <strong>Kreis</strong>laufwirtschaft Abfallwirtschaftsplanung, Abfallbehandlung,<br />

Abfallbeseitigung, Überwachung der Abfallentsorgung, Stoffstromkontrollen,<br />

Bodenschutz und Altlasten,<br />

- Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich ihrer Auswirkungen<br />

(Lärm und Erschütterungen, Luftreinhaltung, Abgasreinigung, umweltgefährdende<br />

Stoffe, Klimaschutz)<br />

- Technologien zur Vermeidung und Verminderung der umweltbeeinträchtigenden<br />

Auswirkungen bei der Abfall- und Abwasserbehandlung, Luftreinhaltung und bei<br />

Lärm- und Erschütterungsminderungsmaßnahmen<br />

- Grundlagen der Wasserwirtschaft, Wasserrahmenrichtlinie, Oberirdische Ge-


13<br />

wässer, Gewässerüberwachung, Gewässernutzungen, Einleiterüberwachung,<br />

Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabe, Wasserversorgung, Grundwasser<br />

- Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen Teilnahme an Messungen, Probenahmen,<br />

Abnahmen und Anlagenüberwachungen<br />

- Organisation und Aufgabe der Informationstechnik<br />

- Grundlagen der Mess-, Untersuchungs- und Analysetechnik<br />

III 10 Verwaltungslehrgang (einschließlich 2 Tage Aufsichtsarbeiten)<br />

Vertiefung der im Einführungslehrgang (Abschnitt I) vermittelten Grundlagen<br />

Weitere fachübergreifende Rechtsgrundlagen<br />

- Haushals-, Rechnungs-, Kassenwesen, Finanzierungsprogramme<br />

- Grundlagen des Vergaberechts<br />

IV 3 Basisseminar „Zielvorstellungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und<br />

Lärm“<br />

Grundlagen und technische Regeln, Voruntersuchungen, Planung, Erheben, Beschreiben<br />

und Bewerten von Daten, Genehmigung, Durchführung und Überwachung<br />

von Maßnahmen, Instandsetzung , Sanierung in den Bereichen<br />

- Bewirtschaftung der Gewässer<br />

- Trinkwasserversorgung und -beschaffenheit<br />

- Abwasserbeseitigung<br />

- Oberflächengewässer, Stauanlagen und Hochwasserschutz<br />

- Luftreinhalteplanung, Lärmminderungsplanung<br />

V 12 Ausbildungsbehörde<br />

VI 4<br />

wie Ausbildungsabschnitt II<br />

Anwärter/in der Landesverwaltung bei einer Gebietskörperschaft - Allgemeine Angelegenheiten<br />

- Organisation und Aufgaben als Selbst- und Auftragsverwaltung<br />

- Kommunales Verfassungsrecht<br />

- Bauleitplanung<br />

Anwärter/in der Gebietskörperschaften bei einer Bezirksregierung<br />

- Organisation und Aufgaben der Bezirksregierung als Bündelungsbehörde<br />

- Fach- und Dienstaufsicht<br />

- Regionalplanung<br />

VII 2 Lehrgang „Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“<br />

Persönliche Arbeitsorganisation, Umgang mit Stress, Gesprächs- und Verhandlungsführung<br />

VIII 3 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

- Organisation und Aufgaben des LANUV<br />

- Gutachten und Stellungnahmen für Aufsichtsbehörden und Gerichte<br />

- Grundzüge der Fachplanungen,<br />

- Messungen, Untersuchungen<br />

IX 9 Ausbildungsbehörde<br />

wie Ausbildungsabschnitt II (einschließlich 3 Wochen Prüfungsvorbereitung und<br />

mündliche Prüfung)


14<br />

Anlage 2<br />

Beurteilung<br />

über die/den ...................................................................................................................................................<br />

(Dienstbezeichnung) (Vor- und Familienname)<br />

für die Zeit der Ausbildung bei/im......... .........................................................................................................<br />

(Behörde/Dezernat)<br />

von ................................................................................. bis .......... ...............................................................<br />

1. Fachkenntnisse und Leistungen<br />

a) Fachkenntnisse<br />

b) Anwendung der Fachkenntnisse<br />

c) Arbeitseinsatz/-güte<br />

d) Es bestehen noch folgende Lücken in der Ausbildung<br />

2. Befähigungen<br />

a) Lernfähigkeit/-bereitschaft<br />

b) Ausdrucksfähigkeit<br />

aa) mündlicher Vortrag<br />

bb) schriftliche Ausdrucksweise<br />

c) geistige Beweglichkeit<br />

d) Urteilsfähigkeit<br />

3. Soziale Kompetenz<br />

a) Teamfähigkeit<br />

b) Umgang mit der Bevölkerung<br />

c) Zusammenarbeit und Umgang mit Vorgesetzten<br />

und Kolleginnen/Kollegen<br />

4. Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung<br />

berücksichtigt worden sind.<br />

5. Zusammenfassendes Urteil<br />

(Das zusammenfassende Urteil ist in einer der in<br />

§ 18 der Verordnung über die Ausbildung und<br />

Prüfung bezeichneten Noten zu bewerten.)<br />

.......................................................................<br />

Unterschrift, Amtsbezeichnung<br />

Kenntnis genommen<br />

...................................................., den ......................................<br />

...................................................................................................<br />

(Auszubildender)<br />

gesehen und erörtert am:<br />

...................................................., den ......................................<br />

...................................................................................................<br />

(Unterschrift des Ausbildungsbeauftragten)


1<br />

- Einführungslehrgang -<br />

Anlage 2<br />

Thema<br />

Std.<br />

Allgemeines<br />

Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes<br />

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

Sanierung von Umweltschäden<br />

Umweltschutz als planerische und ordnungspolitische Aufgabe<br />

Luftreinhaltung<br />

Lärmminderungsplanung<br />

Gewässerschutz<br />

Abfallwirtschaft<br />

Bodenschutz<br />

Überblick über die Verwaltungsorganisation in NRW und ihre Rechtsquellen<br />

Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />

Träger öffentlicher Verwaltung<br />

Behördenbegriff<br />

Aufbau der Landesverwaltung NRW<br />

Überblick über die Kommunalverwaltung<br />

Dienst- und Fachaufsicht<br />

Aufgaben und Organisation der Umweltverwaltung<br />

Grundzüge der Verwaltungspraxis<br />

Organisationsmittel<br />

Organisationsbefugnis<br />

Organisationspläne<br />

Organisationsablauf/Geschäftsordnung<br />

Schriftverkehr<br />

Fachübergreifende Rechtsgrundlagen<br />

Grundlage des Verwaltungsrechts<br />

Öffentliches Recht/ Verwaltungsrecht (Abgrenzung zu anderen Rechts-<br />

gebieten)<br />

Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, Verfahrensarten<br />

Verwaltungsakt<br />

Gebundene Verwaltung - Ermessensverwaltung<br />

Verfassungsrecht<br />

Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen des Grundgesetzes/Abgrenzung<br />

zu anderen Staatsformen<br />

Grundrechte<br />

Oberste Bundesorgane<br />

Überblick über die Landesverfassung<br />

Geschichte und Struktur des Landes NRW<br />

4<br />

4<br />

6<br />

3<br />

8<br />

12


2<br />

Rechtsstellung des Beamten/Beamtin<br />

Beamtenverhältnis/verfassungsmäßige und gesetzliche Grundlagen<br />

Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis<br />

Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde, Dienstherr<br />

Ernennung (Zuständigkeit, Form, Arten)<br />

Laufbahnrecht<br />

Versetzung/Abordnung<br />

Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

Personalvertretungsrecht<br />

rechtliche Grundlagen<br />

Aufgaben der Personalvertretung<br />

Beteiligungsrechte<br />

Einigungsverfahren<br />

Arbeits- und Tarifrecht<br />

Geltungsbereich des BAT, MTL<br />

Begründung des Arbeitsverhältnisses<br />

Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis<br />

Arbeitsschutzvorschriften<br />

Eingruppierung/Berechnung der Vergütung<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Ordnungsrecht<br />

rechtliche Grundlagen (Überblick und Abgrenzung: OBG/PolG NW)<br />

Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

Begriff der Gefahr<br />

Handlungsformen zur Gefahrenabwehr<br />

Adressaten ordnungsbehördlicher Verfügungen<br />

Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

Strafbestand/Ordnungswidrigkeitentatbestand<br />

Sachverhaltsermittlung<br />

Anhörung<br />

Aufgabe der Staatsanwaltschaft<br />

Bußgeldbescheid<br />

Einspruch<br />

Bau- und Planungsrecht<br />

Bauordnungsrecht<br />

Bauplanungsrecht als Instrument des Umweltschutzes<br />

Zivilrecht<br />

Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch: Aufbau und wesentlicher Inhalt<br />

Rechtssubjekte<br />

Grundlagen des rechtsgeschäftlichen Handelns (insb. Rechts-<br />

/Geschäftsfähigkeit; Willenserklärung, Vertrag)<br />

Ausschüsse, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften in der Wasser- und Abfallwirtschaft<br />

sowie im Immissionsschutz<br />

4<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

4<br />

4<br />

2


3<br />

Reisekostenrecht<br />

Geltungsbereich des LRKG<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Dienstreiseantrag, Reisekostenantrag<br />

Reisekostenvergütung<br />

Beihilferecht<br />

Anspruchsberechtigung und Verfahren<br />

Bemessung der Beihilfe<br />

Beihilfefähige Aufwendungen im Geburts-, Krankheits- und<br />

Todesfall<br />

Fachbezogene Rechtsgrundlagen<br />

Abfallwirtschaft<br />

Einordnung des Abfallrechts<br />

Abfallwirtschaftliche Grundlagen<br />

Bodenschutzrecht<br />

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich<br />

Altlasten<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Rechtsgrundlagen des Immissionsschutzrechts<br />

EU-Recht<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

Landes-Immissionsschutzgesetz<br />

Verwaltungsvorschriften zum BImSchG<br />

Überblick über ausgewählte Verordnungen im BImSchG<br />

Lärm/Erschütterungen (TA Lärm)<br />

Luft (TA Luft)<br />

Umweltverträglichkeitsrecht<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Wasserrecht<br />

Allgemeiner Überblick über das Wasserrecht einschl. EU-Recht<br />

Vorbeugender Gewässerschutz<br />

Wasserversorgung<br />

Abwasserbeseitigung und Abwasserrecht<br />

Gewässerunterhaltung / Gewässerausbau / Anlagen in und an Gewässern<br />

2<br />

2<br />

7<br />

4<br />

8<br />

2<br />

9<br />

Gesamtstundenzahl 100


4<br />

- Verwaltungslehrgang -<br />

Thema<br />

Std.<br />

Fachübergreifende Rechtsgrundlagen<br />

Vertiefung des Verwaltungsrechts<br />

Rechtsformen des Verwaltungshandelns<br />

Rechtsquellen (Verfassung, Gesetz, Satzung, Rechtsverordnung,<br />

Gewohnheitsrecht, die Rangfolge von Rechtsquellen; materielles-<br />

förmliches Gesetz)<br />

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorrang des Gesetzes, Gesetzesvorbehalt<br />

Träger öffentlicher Verwaltung (Wdhl.)<br />

Verwaltungsakt als typische Handlungsform der Verwaltung<br />

Wirksamkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten<br />

Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt<br />

Aufhebung von Verwaltungsakten<br />

Widerspruchsverfahren<br />

öffentlich-rechtlicher Vertrag<br />

förmliches/nichtförmliches Verwaltungsverfahren (Wdhl.)<br />

gebundene Verwaltung/Ermessensverwaltung (Wdhl.)<br />

unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen<br />

formlose Rechtsbehelfe<br />

verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz<br />

praktische Übungen zum Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Ordnungsrecht<br />

38<br />

Vertiefung des Zivilrechts<br />

rechtsgeschäftliches Handeln (Vertiefung insbesondere:<br />

Vertretung, Vollmacht, Fristen, Termine, Vertragsfreiheit,<br />

Schuldverträge, Überblick über typisierte Schuldverträge)<br />

Grundzüge des Deliktrechts einschl. Amtshaftung<br />

Eigentum und Besitz<br />

Aufgabe des Grundbuches<br />

Begriffe des HGB (Kaufmann, Firma, Vertretung im kaufmännischen<br />

Geschäftsverkehr)<br />

das Handelsregister<br />

Gesellschaftsformen.<br />

4


5<br />

Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht - Vertiefung<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />

Bußgeldbescheid<br />

Einspruch<br />

Straftatbestand und Rechtsfolge<br />

Versuch<br />

Beihilfe, Anstiftung, Mittäterschaft<br />

Unterlassungsdelikte/Garantenpflicht<br />

Umweltstrafbestände<br />

Straftaten im Amt<br />

14<br />

Haushalts-, Rechnungs-, Kassenwesen, Finanzierungsprogramme<br />

Merkmale der öffentlichen Finanzwirtschaft<br />

Finanzierung öffentlicher Haushalte Haushaltsgesetz und -plan<br />

Haushaltssystematik<br />

sachliche Spezialisierung<br />

Gesamtdeckung - Bruttoprinzip<br />

Aufstellung des Haushaltsplans<br />

Zuwendungen<br />

Gebührenrecht<br />

Aufbau des Landesrechnungshofs<br />

16<br />

Verwaltungsmodernisierung<br />

Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung<br />

Budgetierung: Neue Verfahren zur Finanz- und Ressourcenbewirtschaftung<br />

Controlling und Berichtswesen<br />

Zielvereinbarungen<br />

4<br />

Grundlagen des Vergaberechts<br />

grundsätzliche Regelungen (auch EU-Vergaberecht)<br />

Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)<br />

Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)<br />

Verdingungsordnung für Freiberufler (VOF)<br />

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)<br />

14<br />

Fachbezogene Rechtsgrundlagen


6<br />

Abfallwirtschaft<br />

<strong>Kreis</strong>laufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />

o Abfallbegriff<br />

o Vermeidung/Verwertung von Abfällen<br />

o Überwachung<br />

o Zulassung von Anlagen<br />

o Entsorgungspflichten<br />

o Produktverantwortung<br />

o Untergesetzliches Regelwerk<br />

TA Abfall/TA Siedlungsabfall<br />

Landesabfallgesetz<br />

Planung der Abfallentsorgung<br />

Zuständigkeiten<br />

35<br />

Bodenschutzrecht<br />

rechtliche Grundlagen<br />

o Bundes-Bodenschutzgesetz<br />

o landesrechtliche Regelungen<br />

Zuständigkeiten<br />

Verhältnis zum Abfall-, Wasser-, Immissionsschutz- und Baurecht<br />

Altlasten<br />

o Begriffsbestimmungen<br />

o Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

o Ermittlung von Altlasten<br />

22<br />

Gefahrstoffrecht<br />

EU-Richtlinien zu Gefahrstoffen<br />

nationales Recht (Chemikaliengesetz, GefahrstoffVO, ChemikalienverbotsVO)<br />

Stoffverbote und -beschränkungen<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

Gentechnikrecht<br />

Anwendungsbereich<br />

Begriffsbestimmungen<br />

gentechnische Arbeiten<br />

Freisetzung und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen<br />

21<br />

4


7<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Rechtsgrundlagen des Immissionsschutzrechts<br />

o EU-Recht<br />

o Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

Rechtgrundlage<br />

Begriffbestimmungen<br />

Betreiberpflichten<br />

Genehmigungsvorbehalt/-voraussetzungen<br />

Anzeigepflichten<br />

Straf- und Ordnungswidrigkeiten<br />

Landes-Immissionsschutzgesetz<br />

o Abgrenzung zum BImSchG<br />

o Geltungsbereich<br />

o Zuständigkeiten<br />

Verwaltungsvorschriften zum BImSchG<br />

Überblick über ausgewählte Verordnungen im BImSchG<br />

Lärm/Erschütterungen (TA Lärm)<br />

o Wesen der TA Lärm<br />

o Begriffsbestimmungen<br />

o Mess- und Beurteilungsverfahren<br />

Luft (TA Luft)<br />

o Wesen der TA Luft<br />

o Begriffsbestimmungen<br />

o Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung<br />

Genehmigungsverfahren nach BImSchG<br />

o Verfahrensarten<br />

o Zuständigkeiten<br />

38<br />

Umweltverträglichkeitsrecht<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung im Verhältnis zum Abfall-, Wasser-, Bodenschutz-,<br />

Immissionsschutzrecht<br />

5<br />

Vertiefung Bauplanungsrecht<br />

Instrumente der Landesplanung<br />

4


8<br />

Wasserrecht<br />

Rechtsgrundlagen des Gewässerschutzes<br />

Wasserhaushaltsgesetz<br />

o Rechtsgrundlage<br />

o Ziele der Wasserwirtschaft<br />

o Begriffsbestimmungen und Grundzüge<br />

Landeswassergesetz<br />

o Verhältnis zum Wasserhaushaltsgesetz<br />

o Grundzüge des Landeswassergesetzes (Schwerpunkte Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung/Hochwasserschutz):<br />

o Einteilung der Gewässer und Eigentum,<br />

o Schutz der Gewässer,<br />

o Grundlagen der Wasserwirtschaft,<br />

o Gewässerbenutzung,<br />

o Wasserversorgung,<br />

o Abwasserbeseitigung,<br />

o Abwasserabgabe,<br />

o Gewässerunterhaltung/Hochwasserschutz,<br />

o Gewässeraufsicht einschl. Bauüberwachung,<br />

o Bauzustandsbesichtigung (z.B. Baustellen VO)<br />

Straf- und Ordnungswidrigkeiten<br />

Richtlinien der EU zum Gewässerschutz<br />

Wasserverbandsrecht<br />

40<br />

Übungen und Wiederholung 27<br />

Schreiben von 2 Prüfungsarbeiten 14<br />

Gesamtstundenzahl 300


1<br />

Anlage 3<br />

Basisseminar „Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und<br />

Lärm“<br />

o Gewässergüte – Grundlagen, Ziele, Beurteilungsverfahren, Aufgaben der Bezirksregierungen<br />

und Unteren Umweltbehörden<br />

o Abluftreinigungstechnik<br />

o Abfallvermeidung und -verwertung anhand praktischer Beispiele<br />

o Messtechnische Grundlagen im Umweltschutz<br />

o Grundzüge der Deponietechnik<br />

o Gerüche: Wirkung, Minderung, Bewertung, Einführung in die Geruchsimmissions-<br />

Richtlinie (GIRL)<br />

o Beteiligung der Umweltverwaltung bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten<br />

o Praxis der Luftreinhalteplanung<br />

o Talsperren und Rückhaltebecken<br />

o Hochwasserschutz am Rhein<br />

o Mitwirkung der Umweltverwaltung bei der Aufstellung von Lärmminderungsplänen<br />

o Abwasserreinigungstechnik<br />

o Grundlagen der Schallmess- und -schutztechnik<br />

o Grundlagen zu Erschütterungen<br />

o Wasserverbandswesen


1<br />

Anlage 4<br />

Lehrgang "Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“<br />

Persönliche Arbeitsorganisation<br />

o Zeitanalyse und Zeitverluste<br />

o Ziele und Zeitplanung<br />

o Umgang mit Störungen<br />

o Aufgabenanalyse und Arbeitsorganisation<br />

o Schreibtischorganisation<br />

o rationelles Arbeiten<br />

o Lern- und Merktechniken.<br />

Umgang mit Stress<br />

o Belastungen und Stressfaktoren im Berufsalltag<br />

o Stresssymptome und Stresswahrnehmung<br />

o Stressreaktion und -abbau<br />

o Strategien im Umgang mit Stress<br />

o Wege aus dem Stress<br />

o Entspannung am Arbeitsplatz.<br />

Gesprächs- und Verhandlungsführung<br />

o Grundlagen der Kommunikation<br />

o Wahrnehmung und Perspektiven<br />

o Vorbereitung auf ein Gespräch<br />

o Gesprächsregelung und Gesprächsstrategien<br />

o geschlechtsspezifisches Gesprächsverhalten<br />

o Inhalts- und Beziehungsebene<br />

o verbale und nonverbale Kommunikation<br />

o Vorbereitung auf Verhandlungen<br />

o Ziel- und Partneranalysen<br />

o Ablauf einer Verhandlung<br />

o Argumentationstechnik<br />

o Umgang mit unfairen Argumentationen<br />

o Ergebnisfindung und Ergebnissicherung


1<br />

Anlage 5<br />

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Fragen der Ausbildung<br />

Landesausbildungsleiter<br />

N.N.<br />

Institut für öffentliche Verwaltung<br />

Claudia Proch<br />

Hochdahler Str. 280<br />

40724 Hilden<br />

Tel: 02103/491126<br />

Claudia Proch [claudia.proch@ioev-lpa.nrw.de]<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

N.N.<br />

Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Sabine Valenti/Hans-Werner Breuer<br />

Anne Seger für organisatorische Fragen<br />

40190 Düsseldorf<br />

Tel.: 0211/4566 – 333/586<br />

sabine.valenti@munlv.nrw.de<br />

hans-werner.breuer@munlv.nrw.de

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