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Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft

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Alles was Recht ist<br />

Nr. 5/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 82<br />

zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt<br />

zu sein, so sind u. a. folgende Möglichkeiten denkbar:<br />

– Es wird im gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen<br />

gerichteten Berufungsschreiben nur die Unrichtigkeit der<br />

negativen Jahresbeurteilung behauptet. In diesem Fall muss<br />

sich die Berufungsbehörde sowohl mit der Frage befassen,<br />

ob die negative Jahresbeurteilung richtig oder unrichtig war,<br />

als auch damit auseinandersetzen, ob ein Aufsteigen mit<br />

einem „Nicht genügend“ möglich ist.<br />

– Der Schüler bekämpft die negative Jahresbeurteilung ausdrü<br />

cklich nicht, sondern behauptet in seinem Berufungsschriftsatz<br />

lediglich, dass ihm das Aufsteigen mit einem<br />

„Nicht genügend“ zu Unrecht verweigert wurde. In diesem<br />

Fall braucht die Berufungsbehörde die Richtigkeit<br />

oder Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung nicht zu<br />

prüfen.<br />

• Diese beiden Ausgangslagen muss auch die Schule beim<br />

Weiterleiten der Berufung an die zuständige Rechtsmittelinstanz<br />

berücksichtigen, weil sie die Zusammensetzung der vorzulegenden<br />

Unterlagen beeinflussen. Im zuerst genannten Fall<br />

müssen die Unterlagen der Rechtsmittelbehörde sowohl ein<br />

Nachprüfen der negativen Jahresbeurteilung als auch der<br />

negativen Entscheidung gem. § 25 Abs. 2 SchUG ermöglichen.<br />

Im zweiten Fall braucht zum negativ beurteilten<br />

Pflichtgegenstand nichts vorgelegt zu werden.<br />

• Der Sinn und Zweck eines Rechtsmittelverfahrens besteht<br />

darin, nachzuprüfen, ob jene Organe, von denen die bekämpfte<br />

Entscheidung stammt, die von ihnen zu beachtenden<br />

rechtlichen Bestimmungen eingehalten haben. Dabei zählt es<br />

zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass<br />

die Rechtsmittelbehörde die bekämpfte Entscheidung nach<br />

jeder Richtung abändern kann (§ 66 Abs. 4 AVG). Aus diesem<br />

Grund muss die Rechtsmittelbehörde alle entscheidungsrelevanten<br />

Informationen bekommen und sich unmittelbar<br />

damit auseinandersetzen können. Deshalb ist etwa lediglich<br />

eine summarische, vom Schulleiter oder dem Klassenvorstand<br />

stammende Information über das Leistungsbild des Schülers<br />

nicht ausreichend. Bei der Frage des Aufsteigens mit einem<br />

„Nicht genügend“ ist das Leistungsbild des Schülers in jenen<br />

Gegenständen, in denen das Vorhandensein ausreichender<br />

Lern- und Arbeitskapazitäten verneint wird, durch den unterrichtenden<br />

Lehrer in einer Stellungnahme zur Berufung darzustellen.<br />

• Weist das Jahreszeugnis eines Schülers neben der negativen<br />

Benotung etwa zwei auf „Genügend“ lautende Beurteilungen<br />

auf, und war nach Auffassung der Klassenkonferenz nur eines<br />

davon nicht abgesichert, so braucht, wie schon bisher, nur in<br />

diesem Gegenstand das Leistungsbild des Schülers in Form der<br />

nachfolgend angeführten Unterlagen dargestellt zu werden.<br />

• Diese Dokumentation im Fall des Nichterteilens einer<br />

Aufstiegsberechtigung gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG wird daher<br />

jedenfalls folgende Erfordernisse zu umfassen haben:<br />

– die Schularbeiten bzw. allfällige Tests im Original, soweit sie<br />

dem Lehrer (der Schule) zur Verfügung stehen (für den Fall<br />

der Unvollständigkeit die Angabe des Grundes hiefür - etwa<br />

Nichtrückgabe seitens des Schülers);<br />

– eine kurze Äußerung der Lehrer, die Gegenstände unterrichtet<br />

haben, in denen die Existenz ausreichender Lernund<br />

Arbeitskapazität verneint werden musste. Diese<br />

Äußerung soll die im Rahmen von mündlichen Prüfungen<br />

bzw. der Mitarbeit des Schülers im Unterricht vergebenen<br />

Beurteilungen enthalten. Im Zuge dieser Äußerung ist auch<br />

darauf einzugehen, ob eine Information gem. § 19 Abs. 3a<br />

SchUG („Frühwarnsystem“) notwendig war.<br />

• Die Vorlage der Schularbeiten bzw. allfälliger Tests ist deshalb<br />

notwendig, weil schriftlichen Leistungsfeststellungen<br />

ein bedeutender Stellenwert bei der Ermittlung der Jahresbeurteilung<br />

zukommt (vgl. § 3 Abs. 4 LBVO) und sich daraus<br />

Tendenzen, die einer auf „Genügend“ lautenden Jahresbeurteilung<br />

innewohnen, relativ zuverlässig abschätzen<br />

lassen.<br />

• Hat der Schüler den Verlust von Schularbeiten, Tests etc. zu verantworten,<br />

muss er dies im Verfahren gegen sich gelten lassen.<br />

• Die Berufungsbehörde kann ihre Entscheidung über das<br />

Aufsteigen auch auf die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 2<br />

SchUG gründen, auch wenn die Unterbehörde sich damit noch<br />

nicht befasst hat (VwGH-Erkenntnis vom 20. Oktober 1978,<br />

Slg. Nr. 9667 A, und vom 18. April 1994, Zl. 93/10/0042). Die<br />

Oberbehörde hat der Entscheidung demnach ein fachpädagogisches<br />

Gutachten zu Grunde zu legen, aus dem auch hervorgeht,<br />

auf welcher Grundlage das Gutachten erstattet worden<br />

ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Slg. Nr. 11.935 A<br />

und die dort angeführte Vorjudikatur) ist nämlich von den<br />

Leistungen des Schülers im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen<br />

Schuljahr auszugehen, wobei über diese die Lehrer<br />

der jeweiligen Pflichtgegenstände zu befragen sind.<br />

3. Sonderbestimmungen einzelner Schularten zum Aufsteigen:<br />

• Hinsichtlich des Aufsteigens eines Schülers in die nächsthöhere<br />

Schulstufe gelten gem. § 25 Abs. 3 bis 8 SchUG für einzelne<br />

Schularten folgende besondere Bestimmungen:<br />

• Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne<br />

Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen<br />

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben,<br />

Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),<br />

Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum<br />

Aufsteigen berechtigt.<br />

• § 25 Abs. 2 lit. a SchUG ist auch hinsichtlich der übrigen<br />

Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen<br />

nicht anzuwenden. Das heißt, dass an diesen Schulen ein<br />

Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ auch dann möglich<br />

ist, wenn man im selben Gegenstand bereits im vorigen<br />

Jahr negativ beurteilt worden ist und aufsteigen durfte. Im<br />

Gegensatz zu den anderen Schularten kann ein Schüler mithin<br />

in der Volksschule mehrmals hintereinander mit einem<br />

„Nicht genügend“ im selben Gegenstand aufsteigen, wenn die<br />

Schulkonferenz dies beschließt.<br />

• Schüler der ersten Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die<br />

Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die zweite<br />

Schulstufe aufzusteigen. In der Volks- bzw. Sonderschule bilden<br />

somit die erste und zweite Schulstufe eine Beurteilungseinheit.<br />

Eine freiwillige Wiederholung der ersten Schulstufe ist jedoch<br />

nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SchUG möglich (Bedingungen:<br />

Ansuchen des Schülers; Ermöglichung der Aufholung eines<br />

Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten<br />

oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist;<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

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