Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft
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Alles was Recht ist<br />
Nr. 5/2013<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 82<br />
zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt<br />
zu sein, so sind u. a. folgende Möglichkeiten denkbar:<br />
– Es wird im gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen<br />
gerichteten Berufungsschreiben nur die Unrichtigkeit der<br />
negativen Jahresbeurteilung behauptet. In diesem Fall muss<br />
sich die Berufungsbehörde sowohl mit der Frage befassen,<br />
ob die negative Jahresbeurteilung richtig oder unrichtig war,<br />
als auch damit auseinandersetzen, ob ein Aufsteigen mit<br />
einem „Nicht genügend“ möglich ist.<br />
– Der Schüler bekämpft die negative Jahresbeurteilung ausdrü<br />
cklich nicht, sondern behauptet in seinem Berufungsschriftsatz<br />
lediglich, dass ihm das Aufsteigen mit einem<br />
„Nicht genügend“ zu Unrecht verweigert wurde. In diesem<br />
Fall braucht die Berufungsbehörde die Richtigkeit<br />
oder Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung nicht zu<br />
prüfen.<br />
• Diese beiden Ausgangslagen muss auch die Schule beim<br />
Weiterleiten der Berufung an die zuständige Rechtsmittelinstanz<br />
berücksichtigen, weil sie die Zusammensetzung der vorzulegenden<br />
Unterlagen beeinflussen. Im zuerst genannten Fall<br />
müssen die Unterlagen der Rechtsmittelbehörde sowohl ein<br />
Nachprüfen der negativen Jahresbeurteilung als auch der<br />
negativen Entscheidung gem. § 25 Abs. 2 SchUG ermöglichen.<br />
Im zweiten Fall braucht zum negativ beurteilten<br />
Pflichtgegenstand nichts vorgelegt zu werden.<br />
• Der Sinn und Zweck eines Rechtsmittelverfahrens besteht<br />
darin, nachzuprüfen, ob jene Organe, von denen die bekämpfte<br />
Entscheidung stammt, die von ihnen zu beachtenden<br />
rechtlichen Bestimmungen eingehalten haben. Dabei zählt es<br />
zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass<br />
die Rechtsmittelbehörde die bekämpfte Entscheidung nach<br />
jeder Richtung abändern kann (§ 66 Abs. 4 AVG). Aus diesem<br />
Grund muss die Rechtsmittelbehörde alle entscheidungsrelevanten<br />
Informationen bekommen und sich unmittelbar<br />
damit auseinandersetzen können. Deshalb ist etwa lediglich<br />
eine summarische, vom Schulleiter oder dem Klassenvorstand<br />
stammende Information über das Leistungsbild des Schülers<br />
nicht ausreichend. Bei der Frage des Aufsteigens mit einem<br />
„Nicht genügend“ ist das Leistungsbild des Schülers in jenen<br />
Gegenständen, in denen das Vorhandensein ausreichender<br />
Lern- und Arbeitskapazitäten verneint wird, durch den unterrichtenden<br />
Lehrer in einer Stellungnahme zur Berufung darzustellen.<br />
• Weist das Jahreszeugnis eines Schülers neben der negativen<br />
Benotung etwa zwei auf „Genügend“ lautende Beurteilungen<br />
auf, und war nach Auffassung der Klassenkonferenz nur eines<br />
davon nicht abgesichert, so braucht, wie schon bisher, nur in<br />
diesem Gegenstand das Leistungsbild des Schülers in Form der<br />
nachfolgend angeführten Unterlagen dargestellt zu werden.<br />
• Diese Dokumentation im Fall des Nichterteilens einer<br />
Aufstiegsberechtigung gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG wird daher<br />
jedenfalls folgende Erfordernisse zu umfassen haben:<br />
– die Schularbeiten bzw. allfällige Tests im Original, soweit sie<br />
dem Lehrer (der Schule) zur Verfügung stehen (für den Fall<br />
der Unvollständigkeit die Angabe des Grundes hiefür - etwa<br />
Nichtrückgabe seitens des Schülers);<br />
– eine kurze Äußerung der Lehrer, die Gegenstände unterrichtet<br />
haben, in denen die Existenz ausreichender Lernund<br />
Arbeitskapazität verneint werden musste. Diese<br />
Äußerung soll die im Rahmen von mündlichen Prüfungen<br />
bzw. der Mitarbeit des Schülers im Unterricht vergebenen<br />
Beurteilungen enthalten. Im Zuge dieser Äußerung ist auch<br />
darauf einzugehen, ob eine Information gem. § 19 Abs. 3a<br />
SchUG („Frühwarnsystem“) notwendig war.<br />
• Die Vorlage der Schularbeiten bzw. allfälliger Tests ist deshalb<br />
notwendig, weil schriftlichen Leistungsfeststellungen<br />
ein bedeutender Stellenwert bei der Ermittlung der Jahresbeurteilung<br />
zukommt (vgl. § 3 Abs. 4 LBVO) und sich daraus<br />
Tendenzen, die einer auf „Genügend“ lautenden Jahresbeurteilung<br />
innewohnen, relativ zuverlässig abschätzen<br />
lassen.<br />
• Hat der Schüler den Verlust von Schularbeiten, Tests etc. zu verantworten,<br />
muss er dies im Verfahren gegen sich gelten lassen.<br />
• Die Berufungsbehörde kann ihre Entscheidung über das<br />
Aufsteigen auch auf die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 2<br />
SchUG gründen, auch wenn die Unterbehörde sich damit noch<br />
nicht befasst hat (VwGH-Erkenntnis vom 20. Oktober 1978,<br />
Slg. Nr. 9667 A, und vom 18. April 1994, Zl. 93/10/0042). Die<br />
Oberbehörde hat der Entscheidung demnach ein fachpädagogisches<br />
Gutachten zu Grunde zu legen, aus dem auch hervorgeht,<br />
auf welcher Grundlage das Gutachten erstattet worden<br />
ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Slg. Nr. 11.935 A<br />
und die dort angeführte Vorjudikatur) ist nämlich von den<br />
Leistungen des Schülers im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen<br />
Schuljahr auszugehen, wobei über diese die Lehrer<br />
der jeweiligen Pflichtgegenstände zu befragen sind.<br />
3. Sonderbestimmungen einzelner Schularten zum Aufsteigen:<br />
• Hinsichtlich des Aufsteigens eines Schülers in die nächsthöhere<br />
Schulstufe gelten gem. § 25 Abs. 3 bis 8 SchUG für einzelne<br />
Schularten folgende besondere Bestimmungen:<br />
• Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne<br />
Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen<br />
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben,<br />
Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),<br />
Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum<br />
Aufsteigen berechtigt.<br />
• § 25 Abs. 2 lit. a SchUG ist auch hinsichtlich der übrigen<br />
Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen<br />
nicht anzuwenden. Das heißt, dass an diesen Schulen ein<br />
Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ auch dann möglich<br />
ist, wenn man im selben Gegenstand bereits im vorigen<br />
Jahr negativ beurteilt worden ist und aufsteigen durfte. Im<br />
Gegensatz zu den anderen Schularten kann ein Schüler mithin<br />
in der Volksschule mehrmals hintereinander mit einem<br />
„Nicht genügend“ im selben Gegenstand aufsteigen, wenn die<br />
Schulkonferenz dies beschließt.<br />
• Schüler der ersten Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die<br />
Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die zweite<br />
Schulstufe aufzusteigen. In der Volks- bzw. Sonderschule bilden<br />
somit die erste und zweite Schulstufe eine Beurteilungseinheit.<br />
Eine freiwillige Wiederholung der ersten Schulstufe ist jedoch<br />
nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SchUG möglich (Bedingungen:<br />
Ansuchen des Schülers; Ermöglichung der Aufholung eines<br />
Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten<br />
oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist;<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
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