15.02.2014 Aufrufe

Vorgeschlagene Reihenfolge - FIS

Vorgeschlagene Reihenfolge - FIS

Vorgeschlagene Reihenfolge - FIS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ungen und Zugangsberechtigungen zu beschränken, wobei den Rechteinhabern<br />

Vorrang einzuräumen ist und das Akkreditierungssystem sowie<br />

die Zutrittskontrolle darauf ausgerichtet sein müssen, einen möglichen<br />

Missbrauch durch Unberechtigte zu vermeiden.<br />

208.1.5 Kontrolle durch den <strong>FIS</strong> Vorstand<br />

Der <strong>FIS</strong> Vorstand übt die Kontrolle über die Einhaltung der Grundsätze<br />

dieser Bestimmung durch die nationalen Skiverbände und alle Organisatoren<br />

aus. Sollte ein Vertrag oder eine einzelne Vertragsbestimmung für<br />

die <strong>FIS</strong>, einen ihr angeschlossenen Nationalen Skiverband oder den betreffenden<br />

Veranstalter zu einem wesentlichen Interessenskonflikt führen,<br />

so wird die Sachlage vom <strong>FIS</strong> Vorstand beurteilt. Umfassende Informationen<br />

sind bereitzustellen, damit die geeignete Lösung gefunden werden<br />

kann.<br />

208.2 Definitionen<br />

Im Zusammenhang mit diesem Reglement gelten folgende Definitionen:<br />

208.3 Fernsehen<br />

Mit dem Begriff „Rechte bezüglich elektronischer Medien“ werden Rechte<br />

betreffend Fernsehen-, Radio-, Internet- und Mobilgeräte bezeichnet.<br />

Mit dem Begriff „Fernsehrechte“ wird die Verbreitung von analogen und<br />

digitalen Fernsehprogrammen bestehend aus Bild und Ton mithilfe eines<br />

Fernsehbildschirms bezeichnet, der Signale über terrestrische Sender o-<br />

der Satelliten-, Kabel- oder Glasfaserkabeldienste oder drahtgebunden öffentlich<br />

oder privat empfängt. Pay-per-View Abonnements, interaktives<br />

Fernsehen-, Video-on-Demand- sowie IPTV Dienste und ähnliche Technologien<br />

fallen auch in den Geltungsbereich dieser Definition.<br />

Mit dem Begriff „Radiorechte“ werden die Verbreitung und der Empfang<br />

von analogen und digitalen Radioprogrammen über die Luft, drahtgebunden<br />

oder über Kabel mithilfe von festen und tragbaren Geräten bezeichnet.<br />

Mit dem Begriff „Internet“ wird der Zugriff auf Bilder und Ton über miteinander<br />

verbundene Computernetzwerke bezeichnet.<br />

Mit dem Begriff „mobile und tragbare Geräte“ wird die Übertragung von<br />

Bild und Ton durch einen Telefonieanbieter zwecks Nutzung auf Mobiltelefonen<br />

oder anderen mobilen Geräten wie Personal Digital Assistants bezeichnet.<br />

208.3.1 Produktionsqualität und Bewerbung von Veranstaltungen<br />

In den Produktionsverträgen mit einer als produzierende Gesellschaft auftretenden<br />

Fernsehgesellschaft oder Agentur muss die Qualität der Fernsehübertragungen<br />

der im <strong>FIS</strong> Kalender aufgeführten Ski- und Snowboardwettkämpfe,<br />

insbesondere der <strong>FIS</strong> Weltcuprennen, beachtet werden. Dabei<br />

ist im Rahmen der anwendbaren nationalen Gesetze und Bestimmungen<br />

über Fernsehübertragungen folgenden Faktoren besondere Bedeutung<br />

beizumessen:<br />

14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!