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Vorgeschlagene Reihenfolge - FIS

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Zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung darf der Kandidat das 45. Lebensjahr<br />

noch nicht überschritten haben.<br />

404.1.4 Lizenz<br />

Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat die Lizenz in Form eines<br />

<strong>FIS</strong> Sprungrichter-Passes und eines Abzeichens. In den Sprungrichter-<br />

Pass sind sowohl die Einsätze als offizieller Sprungrichter als auch die<br />

Teilnahmen an Sprungrichterkursen einzutragen.<br />

Zur Bestätigung der Einsätze bzw. der Kursteilnahme im Sprungrichter-<br />

Pass sind nur der TD, TD-Assistent oder ein anderes Jury-Mitglied bzw.<br />

der Kursleiter berechtigt.<br />

404.1.5 Fortbildung und Erlöschen der Lizenz<br />

Jeder lizenzierte <strong>FIS</strong> Sprungrichter hat jährlich an einem Fortbildungskurs<br />

(national oder international) teilzunehmen.<br />

404.1.6 Aufgaben<br />

Wenn ein <strong>FIS</strong> Sprungrichter in zwei aufeinanderfolgenden Jahren<br />

keine Sprungrichtertätigkeit nachweisen kann oder<br />

an keinem Fortbildungskurs für Sprungrichter teilgenommen hat,<br />

darf er nicht mehr als <strong>FIS</strong> Sprungrichter bei internationalen Skisprungwettkämpfen,<br />

die im <strong>FIS</strong> Kalender aufgeführt sind, amtieren. Ein Wiedereinsatz<br />

ist nur möglich, wenn nach erfolgreicher Teilnahme an einem<br />

internationalen <strong>FIS</strong> Sprungrichterkurs der Wiedereinsatz vom Obmann<br />

des Nationalen Skiverbandes und vom Leiter des Kurses schriftlich befürwortet<br />

und durch das Sub-Komitee für Offizielle, Regeln und Kontrolle genehmigt<br />

wird.<br />

Nach dem Erreichen des 60. Lebensjahres scheidet ein Sprungrichter<br />

automatisch als <strong>FIS</strong> Sprungrichter aus. Er darf aber bis zum 65. Lebensjahr<br />

als Sprungrichter bei Wettkämpfen der Kategorie „Kontinental Cup”,<br />

<strong>FIS</strong> Cup” und ”Internationale Bewerbe” und bei nationalen Skisprungwettkämpfen<br />

im eigenen Skiverband amtieren.<br />

Nach Erreichen des 60. Lebensjahres kann ein Sprungrichter schriftlich<br />

beim Nationalen Skiverband beantragen bis zum 65. Lebensjahr im COC<br />

und WC weiter eingesetzt zu werden. Das Subkomitee für Offizielle, Regeln<br />

und Kontrolle in Abstimmung mit dem Nationalen Skiverband muss<br />

dann jährlich über seine Qualifikation entscheiden.<br />

404.1.6.1 Für den Sprungrichter gilt als oberstes Gebot, sachkundig und objektiv zu<br />

werten. Mit der Ernennung zum <strong>FIS</strong> Sprungrichter setzt die <strong>FIS</strong> in ihn das<br />

Vertrauen, dass er dieses Gebot nach bestem Wissen und Gewissen befolgt,<br />

indem er sich<br />

langfristig und gewissenhaft auf seine Wettkampfeinsätze vorbereitet und<br />

ernsthaft bemüht, unvoreingenommen und objektiv zu werten.<br />

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss der Sprungrichter<br />

ständig in Übung bleiben und deshalb möglichst oft und an verschiedenen<br />

Sprungschanzen als Sprungrichter tätig sein sowie auch als Sprungrichter<br />

üben. Beim Wettkampfeinsatz muss er bereits während des Trainings in<br />

der Sprungrichterkabine anwesend sein, sich mit der gesamten Schan-<br />

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