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Vom Langzeitvertrag zum Dauerschuldverhältnis - Werner Baurecht

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2. FM - Leistungen der Bauunternehmer sind keine Dienstleistungen<br />

Beim Gebäudebetrieb wird sehr häufig von Dienstleistungen gesprochen und damit der werkvertragliche<br />

Charakter der zu erbringenden Leistungen verwischt. Dass geht so weit, dass in<br />

der Branche von Service Level Agreements (SLA) gesprochen wird und damit eine Reihe von<br />

Leistungen falsch als Service – Leistungen eingeordnet werden. Zur Lösung dieses Problems<br />

erscheint es sinnvoll, die vom Bauunternehmer erwarteten wesentlichen FM – Leistungen genauer<br />

zu analysieren. Diese sind während des Betriebes<br />

- Inspektion<br />

- Wartung<br />

- Instandsetzung<br />

(Reparatur)<br />

häufig unter dem Oberbegriff „Instandhaltung“ zusammengefasst.<br />

In der Literatur findet man eine Vielzahl von Definitionsansätzen, die für einen konkreten Vertrag<br />

durch zusätzliche Angaben ergänzt werden muss. Relativ weit verbreitet ist die Nutzung<br />

der Begriffsstruktur der DIN 31051 (Grundlagen der Instandhaltung). Danach wird für den<br />

Oberbegriff der Instandhaltung definiert:<br />

Instandhaltung: Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen, sowie Maßnahmen<br />

des Managements während des Lebenszyklus einer Einheit zur Erhaltung des funktionsfähigen<br />

Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion<br />

erfüllen kann.<br />

Wesentlich zur Bestimmung des Vertragsgegenstandes ist u.E. hierin, dass die Funktionserfüllung<br />

das Ziel aller Maßnahmen ist. Dies wäre damit auch der Ansatz für den abnahmefähigen<br />

Zustand der Leistung. Andere Definitionen, die auf die „Wiederherstellung oder Erhaltung des<br />

Neuzustandes“ abstellen, sind für die hier behandelten Aufgaben ungeeignet. Mit dem funktionsfähigen<br />

Zustand ist ein Erfolg geschuldet, weshalb das Werkvertragsrecht anzuwenden<br />

wäre. Der wesentliche Unterschied <strong>zum</strong> „klassischen“ Bauvertrag besteht in der Verpflichtung<br />

für einen längeren Zeitraum und sich wiederholenden Leistungen (Dauerschuldverhältnis).<br />

Die Leistungen der Inspektion werden in der gleichen Quelle beschrieben als:<br />

Inspektion: Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Betrachtungseinheit<br />

einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der<br />

notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung.<br />

Die im Ergebnis der Inspektion vorzulegende Dokumentation muss vollständig und richtig sein.<br />

Da außerdem auch die Ableitung von Konsequenzen geschuldet ist, hat diese Leistung ebenfalls<br />

werkvertraglichen Charakter. Ein bloßes „Tätigwerden“ reicht für die Erfüllung der Aufgabe<br />

nicht aus. Nur im Ausnahmefall kann ein kurzes Beratungsgespräch im Ergebnis einer Besichtigung<br />

ohne Dokumentation auskommen. Ob hierbei jedoch der Anspruch an eine „Inspektion“<br />

erfüllt ist, erscheint fraglich.<br />

Die in der DIN 31051 enthaltene Definition zur Wartung genügt den Anforderungen an einen<br />

Gebäudebetrieb nicht vollständig und erscheit zu abstrakt.<br />

Wartung: Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates.<br />

Die mit der Wartung landläufig erwartete Funktionsfähigkeit wird nur unvollständig erfasst. Die<br />

in älteren Fassungen der Norm und in vielen Vertragswerken übliche Formulierung „Maßnahmen<br />

zur Bewahrung des Sollzustandes von ...“ erscheint auch vor dem Hintergrund der Definition<br />

zur Instandsetzung sinnvoller.<br />

Instandsetzung: Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen<br />

Zustand, mit Ausnahme von Verbesserungen.<br />

Neben dem Erfolg (funktionsfähiger Zustand) sind die dafür notwendigen Leistungen<br />

- Bewahrung (bei Wartung)

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