Vom Langzeitvertrag zum Dauerschuldverhältnis - Werner Baurecht
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2. FM - Leistungen der Bauunternehmer sind keine Dienstleistungen<br />
Beim Gebäudebetrieb wird sehr häufig von Dienstleistungen gesprochen und damit der werkvertragliche<br />
Charakter der zu erbringenden Leistungen verwischt. Dass geht so weit, dass in<br />
der Branche von Service Level Agreements (SLA) gesprochen wird und damit eine Reihe von<br />
Leistungen falsch als Service – Leistungen eingeordnet werden. Zur Lösung dieses Problems<br />
erscheint es sinnvoll, die vom Bauunternehmer erwarteten wesentlichen FM – Leistungen genauer<br />
zu analysieren. Diese sind während des Betriebes<br />
- Inspektion<br />
- Wartung<br />
- Instandsetzung<br />
(Reparatur)<br />
häufig unter dem Oberbegriff „Instandhaltung“ zusammengefasst.<br />
In der Literatur findet man eine Vielzahl von Definitionsansätzen, die für einen konkreten Vertrag<br />
durch zusätzliche Angaben ergänzt werden muss. Relativ weit verbreitet ist die Nutzung<br />
der Begriffsstruktur der DIN 31051 (Grundlagen der Instandhaltung). Danach wird für den<br />
Oberbegriff der Instandhaltung definiert:<br />
Instandhaltung: Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen, sowie Maßnahmen<br />
des Managements während des Lebenszyklus einer Einheit zur Erhaltung des funktionsfähigen<br />
Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion<br />
erfüllen kann.<br />
Wesentlich zur Bestimmung des Vertragsgegenstandes ist u.E. hierin, dass die Funktionserfüllung<br />
das Ziel aller Maßnahmen ist. Dies wäre damit auch der Ansatz für den abnahmefähigen<br />
Zustand der Leistung. Andere Definitionen, die auf die „Wiederherstellung oder Erhaltung des<br />
Neuzustandes“ abstellen, sind für die hier behandelten Aufgaben ungeeignet. Mit dem funktionsfähigen<br />
Zustand ist ein Erfolg geschuldet, weshalb das Werkvertragsrecht anzuwenden<br />
wäre. Der wesentliche Unterschied <strong>zum</strong> „klassischen“ Bauvertrag besteht in der Verpflichtung<br />
für einen längeren Zeitraum und sich wiederholenden Leistungen (Dauerschuldverhältnis).<br />
Die Leistungen der Inspektion werden in der gleichen Quelle beschrieben als:<br />
Inspektion: Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Betrachtungseinheit<br />
einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der<br />
notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung.<br />
Die im Ergebnis der Inspektion vorzulegende Dokumentation muss vollständig und richtig sein.<br />
Da außerdem auch die Ableitung von Konsequenzen geschuldet ist, hat diese Leistung ebenfalls<br />
werkvertraglichen Charakter. Ein bloßes „Tätigwerden“ reicht für die Erfüllung der Aufgabe<br />
nicht aus. Nur im Ausnahmefall kann ein kurzes Beratungsgespräch im Ergebnis einer Besichtigung<br />
ohne Dokumentation auskommen. Ob hierbei jedoch der Anspruch an eine „Inspektion“<br />
erfüllt ist, erscheint fraglich.<br />
Die in der DIN 31051 enthaltene Definition zur Wartung genügt den Anforderungen an einen<br />
Gebäudebetrieb nicht vollständig und erscheit zu abstrakt.<br />
Wartung: Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates.<br />
Die mit der Wartung landläufig erwartete Funktionsfähigkeit wird nur unvollständig erfasst. Die<br />
in älteren Fassungen der Norm und in vielen Vertragswerken übliche Formulierung „Maßnahmen<br />
zur Bewahrung des Sollzustandes von ...“ erscheint auch vor dem Hintergrund der Definition<br />
zur Instandsetzung sinnvoller.<br />
Instandsetzung: Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen<br />
Zustand, mit Ausnahme von Verbesserungen.<br />
Neben dem Erfolg (funktionsfähiger Zustand) sind die dafür notwendigen Leistungen<br />
- Bewahrung (bei Wartung)