Vom Langzeitvertrag zum Dauerschuldverhältnis - Werner Baurecht
Vom Langzeitvertrag zum Dauerschuldverhältnis - Werner Baurecht
Vom Langzeitvertrag zum Dauerschuldverhältnis - Werner Baurecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1<br />
<strong>Vom</strong> <strong>Langzeitvertrag</strong> <strong>zum</strong> Dauerschuldverhältnis<br />
... die Theorie hinkt hinter der Praxis hinterher<br />
Prof. Dr.-Ing. habil. Ulrich Nagel<br />
Nach den Baukosten rücken die Betriebskosten der Bauwerke immer mehr in den Blickpunkt<br />
der Nutzer von Immobilien und werden häufig <strong>zum</strong> wesentlichen Entscheidungskriterium. Eine<br />
zukunftsträchtige Aufgabe für Planer ist es, Bestandsimmobilien und Neubauten so zu gestalten,<br />
dass die laufenden Aufwendungen deutlich gesenkt werden können. Für die dafür notwendigen<br />
Planungsleistungen bedarf es der Weiterentwicklung des Werkvertragsrechtes und der<br />
Anpassung des Honorarrechtes 1 .<br />
Aufgrund der Verschiebungen in der Leistungsstruktur der Bauunternehmer (im Hochbau werden<br />
inzwischen mehr als 60 % der Leistungen im Bestand erbracht) gibt es auf den Gebieten<br />
der Bautechnik und des <strong>Baurecht</strong>es einen erheblichen Entwicklungsbedarf. Dieser beginnt bei<br />
der sicheren Abschätzung des Langzeitverhaltens von Baustoffen und Bauelementen, reicht<br />
über die Kalkulation von Risiken in Langzeitverträgen und der rechtssicheren Gestaltung von<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis hin zur Abschätzung der Konsequenzen aus verschiedenen<br />
Vertragsstrukturen.<br />
Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich auf den bautechnischen Teil des Gebäudemanagements.<br />
Dieser Bereich umfasst folgende Phasen im Lebenszyklus der Objekte (Hochbau<br />
gleichermaßen wie Tiefbau)<br />
• Bedarfsplanung<br />
• Objektplanung<br />
• Bauausführung<br />
• Dokumentation<br />
• Pflege<br />
• Inspektion<br />
• Wartung<br />
• Instandsetzung<br />
• Modernisierung<br />
• Umbau / Umnutzung<br />
• Recycling von Bauelementen und Baustoffen<br />
• Grundstücksvorbereitung für die nächste Nutzung<br />
Aufgrund dieses Aufgabenspektrums ist u.a. die Klärung folgender Fragen für den Praktiker von<br />
Bedeutung:<br />
- Welche Planungsleistungen sind, auch wenn Sie in der Vergangenheit nicht erbracht wurden,<br />
in den Grundleistungen der HOAI enthalten und damit nicht vergütungsfähig?<br />
- Wie können besondere Leistungen im Planungsprozess definiert, abgegrenzt und gesondert<br />
vergütet werden?<br />
- Handelt es sich bei den Leistungen während des Betriebes wirklich um Dienstleistungen<br />
oder steht auch hier der werkvertragliche Charakter im Vordergrund?<br />
- Welche Elemente des Bauvertragsrechtes sind auf Langzeitverträge (Betrieb von Gebäuden)<br />
übertragbar?<br />
1. Planungsleistungen im Facility Management (FM)<br />
Bereits in den Grundleistungen und besonderen Leistungen der HOAI sind in § 33 und Anlage<br />
11 der HOAI Begriffe eingeführt, die Teile des FM - Leistungsspektrums mit umfassen, ohne<br />
dass dies immer auf den ersten Blick deutlich wird (Tabelle 1). Insbesondere im Bereich der<br />
Grundleistungen gibt es erhebliches Streitpotenzial, da natürlich einerseits die langfristige Wirtschaftlichkeit<br />
geschuldet ist (und damit natürlich die Optimierung unter Einbeziehung der Betriebskosten),<br />
andererseits aber diese Leistungen in dieser Detailliertheit bisher kaum erbracht<br />
wurden. Es erscheint deshalb sinnvoll, die FM – spezifischen Leistungen als besondere Leistungen<br />
abzugrenzen und den zu erreichenden Erfolg zu definieren (Tabelle 2). Mit diesem Ansatz<br />
wird das Ziel verfolgt, unabhängig vom derzeitigen Streit über die Zukunft der HOAI eine<br />
1 Die letzte Reform der HOAI im Jahre 2009 hat dieser Anforderung praktisch nicht entsprochen.
2<br />
Orientierung für den Praktiker zu geben, wie FM – Leistungen gesondert vereinbart und abgerechnet<br />
werden können. Damit setzt sich diese Vorgehensweise deutlich vom AHO – Vorschlag<br />
zur Honorierung des „Facility Management Consulting“ 2 ab, der eine Mischung aus Beratungs-,<br />
Planungsleistungen und Projektleitungsfunktionen enthält.<br />
Tabelle 1: Leistungen, die auch den Gebäudebetrieb umfassen können und damit bereits Teile<br />
des FM – Leistungsspektrums beschreiben (Auszug aus HOAI Anlage 11) 3<br />
Lph Grundleistungen mit FM-Bezug<br />
(abschließend)<br />
Besondere Leistungen im Rahmen des FM<br />
(Beispiele)<br />
1. - Klären der Aufgabenstellung<br />
anderer an der Planung fachlich Beteiligter 4<br />
- Beraten <strong>zum</strong> gesamten Leistungsbedarf<br />
- Standortanalyse<br />
- Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl - Aufstellen eines Funktionsprogramms<br />
2. - Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen,<br />
Zielkonflikte)<br />
- Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten<br />
nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen<br />
- Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)<br />
- Ergänzen der Vorplanungsunterlagen<br />
- Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung<br />
aufgrund besonderer Anforderungen<br />
der alternativen Lösungsmöglichkeiten<br />
- Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebsaufgrund<br />
- Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Kosten-Nutzen-Analyse<br />
Beteiligter<br />
- Ergänzen der Vorplanungsunterlagen<br />
- Klären und Erläutern der wesentlichen ... , wirtschaftlichen,<br />
energiewirtschaftlichen (<strong>zum</strong> Beispiel hinsichtlich rationeller<br />
Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer<br />
Energien) ... Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen...<br />
hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur<br />
Gebäude- und Bauteiloptimierung, die<br />
über das übliche Maß der Planungsleistungen<br />
hinausgehen, zur Verringerung<br />
des Energieverbrauchs ... in Abstimmung<br />
mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten.<br />
3. - Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung<br />
einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung<br />
..., wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (<strong>zum</strong> Beispiel<br />
hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung<br />
erneuerbarer Energien) ... Anforderungen unter<br />
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich<br />
Beteiligter bis <strong>zum</strong> vollständigen Entwurf<br />
- Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich<br />
Beteiligter<br />
- Analyse der Alternativen / Varianten und<br />
deren Wertung mit Kostenuntersuchung<br />
(Optimierung)<br />
- Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
- Ausarbeiten besonderer Maßnahmen zur<br />
Gebäude- und Bauteiloptimierung, die<br />
über das übliche Maß der Planungsleistungen<br />
hinausgehen, zur Verringerung<br />
des Energieverbrauchs ... unter Verwendung<br />
der Beiträge anderer an der Planung<br />
fachlich Beteiligter.<br />
4. - Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen,<br />
Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der<br />
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter<br />
5. - Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4<br />
... unter Berücksichtigung ..., wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher<br />
(<strong>zum</strong> Beispiel hinsichtlich rationeller ...) und ...<br />
Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an<br />
der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen<br />
Lösung. ...<br />
- Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung<br />
fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur<br />
ausführungsreifen Lösung<br />
- Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung<br />
6. - Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen<br />
für geschlossene Leistungsbereiche<br />
- Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten<br />
unter Auswertung der Beiträge<br />
anderer an der Planung fachlich Beteiligter<br />
7. - Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln<br />
nach besonderen Anforderungen<br />
8. - -<br />
2 Untersuchungen <strong>zum</strong> Leistungsbild und zur Honorierung des Facility Management Consulting, Hsg.:<br />
AHO – Ausschuss e.V. Bundesanzeiger Verlag, Berlin 2004<br />
3 Es sind nur die Leistungen aus den Leistungsbildern herausgezogen worden, die auch FM - Planungsleistungen<br />
enthalten können.<br />
4 Es handelt sich hier auch um Planungsleistungen von FM - Fachleuten<br />
5 Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben,<br />
die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben.
3<br />
Lph Grundleistungen mit FM-Bezug<br />
(abschließend)<br />
9. - Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen<br />
Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts<br />
Besondere Leistungen im Rahmen des FM<br />
(Beispiele)<br />
- Erstellen von Bestandsplänen<br />
- Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen<br />
- Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen<br />
- Objektbeobachtung<br />
- Objektverwaltung<br />
- Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen<br />
- Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine<br />
Objektdatei<br />
- Ermittlung und Kostenfeststellung zu<br />
Kostenrichtwerten<br />
- Überprüfung der Bauwerks- und Betriebs-<br />
Kosten-Nutzen-Analyse<br />
Tabelle 2: Besondere FM – Planungsleistungen, die sich an den Leistungsphasen der Anlage<br />
11 der HOAI orientieren.<br />
Lph Erweiterungsfähigkeit der besonderen Leistungen mit<br />
speziellen FM - Leistungen<br />
keine Grundsätzliche Beratung <strong>zum</strong> Sinn und Nutzen des FM 6<br />
• Gedankenstruktur<br />
• grundsätzliche Gestaltungsvarianten<br />
1. • Funktionsanalyse 7<br />
• FM-Konzept<br />
2. • Einführung verschiedener Prioritäten (Bau / Betrieb)<br />
• Simulation für verschiedene Nutzungsdauern<br />
• Simulation der Ergebnisse bei verschiedenen Szenarien<br />
der Entwicklung der laufenden Kosten<br />
3. • wie in Leistungsphase 2, jedoch mit höherer Genauigkeit<br />
• Aufstellen eines FM-Anforderungskataloges<br />
4. Einfügung oder Veränderung von FM –<br />
Leistungsanforderungen und ihre baulichen Konsequenzen<br />
(im Betrieb) aus fortgeschrittenem Vermarktungsstand<br />
werkvertraglicher Erfolg<br />
entfällt<br />
• AG kann Tragweite abschätzen<br />
• AG hat Übersicht zur Beauftragung der<br />
Sonderfachleute<br />
• AN kennt Vorstellungen des AG<br />
Vorplanungskonzept, dass den wirtschaftlichen<br />
Vorstellungen des Bauherren entspricht.<br />
Für alle Simulationen eine Unsicherheit von z.B.<br />
+/- 30 % bei vorher abgestimmten und vereinbarten<br />
Annahmen zur Kostenentwicklung und eines<br />
Zeithorizontes für die Nutzung<br />
analog Lph. 2<br />
Für alle Simulationen eine Unsicherheit von z.B.<br />
+/- 20 % bei vorher abgestimmten und vereinbarten<br />
Annahmen zur Kostenentwicklung und eines<br />
Zeithorizontes für die Nutzung<br />
5. Konstruktionsentwicklung zur Erfüllung spezieller Anforderungen<br />
aus dem Betrieb (Achtung: kann ggf. Grundleistung<br />
sein!)<br />
Abstimmung der Konstruktion der Bauelemente und der<br />
Anschlüsse unter den Aspekten (z.B.) der Harmonisierung<br />
der Lebensdauer, Zugänglichkeit bei Betrieb und Wartung,<br />
Trennbarkeit bei Demontage oder Abbruch<br />
Aufstellen eines FM-Leistungsprogramms als Grundlage für<br />
die Ausschreibung von FM-Leistungen im Betrieb (z.B. zu<br />
akzeptiertem Verschleißgrad, „Reaktionszeiten“ bei Versagen).<br />
6. Ausschreibung von FM-Leistungen in verschiedenen Vertrags-Strukturvarianten<br />
(z.B. Bau einschl. Betrieb oder Trennung<br />
in „Lose“ z.B. auch für Bau und Betrieb)<br />
Ausschreibung von FM-Leistungen in verschiedenen Preis-<br />
Strukturvarianten (z.B. Einheitspreise, Pauschalpreise,<br />
GMP)<br />
7. Wertung der FM-Angebote und Strukturvergleich aus den<br />
Ergebnissen der Lph. 6 (Strukturvarianten wie dort angegeben)<br />
Zurverfügungstellung rechtssicherer Vertragsunterlagen für<br />
FM-Leistungen<br />
suboptimale Auswahl aus dem vorhandenen<br />
Fonds der Möglichkeiten<br />
nachvollziehbare Angleichung der Konstruktionslösung<br />
Ergänzende Informationen zur Konstruktion<br />
hinsichtlich der Nutzung und <strong>zum</strong> Betrieb, die<br />
einen nahtlosen Übergang in die Vorbereitung<br />
der Vergabe ermöglichen.<br />
Zurverfügungstellung aller zur Ausschreibung in<br />
technischer und vertragsrechtlicher Hinsicht<br />
notwendigen Unterlagen<br />
Vergabeunterlagen<br />
rechtssichere Vertragsunterlagen für Vertrag mit<br />
Dritten<br />
8. - -<br />
6 Objektbezug nicht zwingend notwendig. Damit hat diese Leistung keinen werkvertraglichen Charakter.<br />
7 Ab Leistungsphase 1 immer Objektbezug.
4<br />
Lph Erweiterungsfähigkeit der besonderen Leistungen mit<br />
speziellen FM - Leistungen<br />
9. regelmäßige Überwachung der FM-Leistungen<br />
Prüfung der Abrechnungen aus FM-Leistungen<br />
Beratung bei Änderungen der Vergütung aufgrund von<br />
Preisgleitklauseln oder einseitiger Veränderung der Preisstruktur<br />
durch den AN<br />
werkvertraglicher Erfolg<br />
abnahmefähige FM-Leistung<br />
geprüfte Abrechnung<br />
Definition des Erfolges kann ggf. entfallen<br />
Die Honorierung dieser Leistungen auf Stundenbasis ist bei größeren Leistungsumfängen u.E.<br />
die schlechteste Lösung, da der Auftraggeber diese Abrechnung nur schwer nachvollziehen<br />
kann. Gerade im Bereich der FM-gerechten Bauplanung gewinnt der § 7 Abs. 7 der HOAI neue<br />
Bedeutung und ermöglicht eine faire Honorarermittlung.<br />
HOAI § 7 (7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher<br />
oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne<br />
Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich<br />
vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen<br />
des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-<br />
Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.<br />
Diese Regelung war zunächst für die Herstellkosten des Bauwerkes gedacht. Das zusätzliche<br />
Honorar ist bei Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 9 häufig schwer durchsetzbar, da es<br />
immer wieder Streit <strong>zum</strong> Umfang der geschuldeten Optimierung im Rahmen der Grundleistungen<br />
gibt. Können jedoch (wie in Tabelle 2 vorgeschlagen) Besondere Leistungen eindeutig abgegrenzt<br />
werden, erscheint die Anwendung dieser Regel möglich. Bei der Vereinbarung erfolgsabhängiger<br />
Vergütungen für Einsparungen im Betrieb bedarf es allerdings einiger zusätzlicher<br />
Regelungen. Am Beispiel der Maßnahmen zur Energieeinsparung sind dies:<br />
- Fixierung einer Ausgangssituation bei Bestandsimmobilien (Klimawerte als Heizgradtage,<br />
Raumtemperatur in Abhängigkeit von der Nutzung usw.) 8<br />
- Form der Umrechnung des später sich einstellenden Energieverbrauches (z.B. bei gleichzeitiger<br />
Nutzungsänderung)<br />
- Begrenzung des Zeitraumes für die Berechnung der Honorierung auf z.B. 2 bis 5 Jahre 9<br />
Eine solche Vorgehensweise hat den wesentlichen Vorteil, dass die Ausgangswerte und die<br />
Einsparungen für den Auftraggeber nachvollziehbar sind und ein direkter wirtschaftlicher Nutzen<br />
für ihn erkennbar ist. Für die Honorarermittlung wird man sich im Falle der Energieeinsparung<br />
auf energetische Simulationsrechnungen stützen können. Werden z.B. Reinigungsaufwendungen<br />
durch FM-gerechte Bauplanung reduziert, können die Aufwandswerte der späteren Betreiber<br />
als brauchbare Bemessungsgrundlage herangezogen werden.<br />
Garantierte Mindesteinsparungen als Erfolg der Planungsleistungen zu vereinbaren erscheint<br />
für den planenden Auftragnehmer gefährlich. Würde der versprochene Erfolg (als absolute<br />
Größe) nur in geringem Umfang nicht erreicht, könnte das <strong>zum</strong> Verlust des gesamten Honoraranspruches<br />
führen. Deshalb erscheint eine erfolgsbezogene Honorierung mit folgenden Festlegungen<br />
sinnvoll:<br />
- prozentuale Beteiligung an den nachgewiesenen laufenden Einsparungen,<br />
- Beteiligung des Planers an den späteren laufenden Einsparungen über einen begrenzten<br />
Zeitraum (z.B. zwischen 2 und 5 Jahren).<br />
Da beide Vergütungsansätze frei verhandelbar sind, wird man beim Leistungs- und Honorarangebot<br />
zunächst den internen Aufwand schätzen und daraus eine Untergrenze für das Gesamthonorar<br />
bestimmen. Diese muss dann ggf. durch die Kombination der beiden Ansätz erreichbar<br />
sein.<br />
8 Dem Techniker wird eine keine Schwierigkeiten bereiten, hier ein vernünftiges Kennzahlensystem<br />
vorzuschlagen.<br />
9 Da es sich um immer wiederkehrende Einsparungen handeln sollte, muss eine zeitliche Grenze<br />
eingeführt werden.
5<br />
Noch unsicherer ist derzeit die Honorarbestimmung zur Steuerung und Überwachung des Gebäudebetriebes.<br />
In Tabelle 3 sind Vorschläge zusammengefasst, die derzeit in der Praxis erprobt<br />
werden.<br />
Tabelle 3: Vorschläge zur Honorierung von Architektenleistungen zur Steuerung und Überwachung<br />
des Gebäudebetriebes (bautechnischer Teil)<br />
Leistung Teilleistung Vorschlag zur Honorierung<br />
Aufbau einer Projektorganisation - Definition des zu erhaltenden bzw.<br />
(Betriebsüberwachungsorganisation) des akzeptierten Zustandes,<br />
für den laufenden Betrieb<br />
- Entwicklung einer Organisationsstruktur,<br />
- Einführung eines Meldesystems<br />
für die Leistungserbringung,<br />
- Erarbeiten von Einsatzplänen und<br />
Bestimmung des Umfanges der<br />
Notdienste<br />
Langfristige Instandhaltungs- und<br />
Erneuerungsplanung (Gesamtplan)<br />
auf der Grundlage eines mit dem<br />
Auftraggeber festgelegten Zeithorizontes<br />
und aktueller Bestandsdaten.<br />
(ohne Bauzustandsanalyse)<br />
Zusammenstellung der langfristigen<br />
Kostenentwicklung (Gesamtplanung)<br />
Ausschreibung und Mitwirkung bei<br />
der Vergabe<br />
Laufende Steuerung und Überwachung<br />
des Gebäudebetriebes<br />
(Leitung der Bewirtschaftung –<br />
bautechnischer Teil) mit einem<br />
abgegrenzten Leistungsspektrum.<br />
Diese Leistung enthält nicht die<br />
Betriebskostenabrechnung gegenüber<br />
den Mietern.<br />
Systematische Inspektion im vereinbarten<br />
Umfang<br />
- Bestimmung der voraussichtlichen<br />
Lebensdauer der Bauwerksteile,<br />
- Bestimmung der notwendigen und<br />
sinnvollen Instandhaltungsleistungen,<br />
- Zusammenfassung in einem<br />
Gesamtplan<br />
Es handelt sich hier nicht um die Kostenermittlung,<br />
sondern um die Zusammenstellung<br />
eines langfristigen Kostenplanes<br />
auf der Grundlage vorhandener<br />
Kostenermittlungen.<br />
- Beschreibung des Zustandes für<br />
die Ausschreibung einschl. Ausschreibung<br />
von Alternativzuständen<br />
als Grundlage für die Preisermittlung<br />
verschiedener Alternativen<br />
durch die Auftragnehmer,<br />
- Erstellung von Instandhaltungsverträgen,<br />
- Ausschreibung,<br />
- Vergabevorschlag,<br />
- Prüfung der Leistungen der Unternehmer<br />
(Stichproben)<br />
- Prüfung der Abrechnung,<br />
- jährliche Kostenübersicht (Nutzungskostenfeststellung),<br />
- Prüfung des Verlangens der AN<br />
auf Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen,<br />
- Anpassung der Verträge bei<br />
geänderter Rechtslage,<br />
- Anpassung der Verträge bei<br />
Änderung der Anerkannten Regeln<br />
der Technik,<br />
- Überwachung der „automatischen“<br />
Verlängerung<br />
- Feststellung des Zustandes,<br />
- Darstellung der Ursachen für die<br />
Zustandsveränderung,<br />
- Erarbeitung von Vorschlägen zur<br />
weiteren Vorgehensweise.<br />
Planung von Nutzungsänderungen - Klärung zur Erhaltungsmöglichkeit<br />
und <strong>zum</strong> Erhaltungswert der Bauteile,<br />
- Kostenplanung,<br />
- Terminplanung für die Nutzungsänderung<br />
- Anpassung der Verträge bei<br />
geänderter Nutzung,<br />
3 bis 6 % der Kosten aus dem Nutzungskostenanschlag<br />
für ein Jahr der<br />
dort relevanten (in der eigenen Arbeit<br />
beschriebenen) Leistungen<br />
0,1 bis 0,2 % der anrechenbaren<br />
Baukosten<br />
Bei einem Betrachtungszeitraum von<br />
mindestens 10 Jahren 0,6 % je bearbeitetes<br />
Jahr der in der Kostenberechnung<br />
ermittelten Kosten.<br />
Beispiel: Jährliche relevante Nutzungskosten<br />
10.000,- €<br />
ergeben je Jahr 60 € Honorar; bei 10<br />
Jahren = 600 € für den Kostenplan.<br />
15 % der Nutzungskosten des Nutzungskostenanschlages<br />
für das erste<br />
Jahr. Für die Nutzung in den Folgejahren<br />
wird kein Honorar gezahlt (keine<br />
Vervielfältigung)<br />
Beispiel:<br />
10.000,- € Nutzungskosten im ersten<br />
Jahr = 1.500,- € Honorar; in den Folgejahren<br />
nichts<br />
Basis der Abrechnung sollte hier die<br />
Nutzungskostenfeststellung sein, da<br />
damit Sonderwünsche und nicht geplante<br />
zusätzliche Leistungen mit<br />
erfasst werden.<br />
Ein angemessenes Honorar liegt bei 8<br />
bis 10 % der relevanten Nutzungskosten<br />
aus der Nutzungskostenfeststellung.<br />
Effektiver Stundenaufwand für Inspektion<br />
+ Arbeit im Büro. Der Zeitaufwand<br />
im Büro beträgt das 3- bis 5-fache der<br />
Inspektionszeit.<br />
in Anlehnung an die Honorarbestimmung<br />
zur Planung von Umbauten.
6<br />
2. FM - Leistungen der Bauunternehmer sind keine Dienstleistungen<br />
Beim Gebäudebetrieb wird sehr häufig von Dienstleistungen gesprochen und damit der werkvertragliche<br />
Charakter der zu erbringenden Leistungen verwischt. Dass geht so weit, dass in<br />
der Branche von Service Level Agreements (SLA) gesprochen wird und damit eine Reihe von<br />
Leistungen falsch als Service – Leistungen eingeordnet werden. Zur Lösung dieses Problems<br />
erscheint es sinnvoll, die vom Bauunternehmer erwarteten wesentlichen FM – Leistungen genauer<br />
zu analysieren. Diese sind während des Betriebes<br />
- Inspektion<br />
- Wartung<br />
- Instandsetzung<br />
(Reparatur)<br />
häufig unter dem Oberbegriff „Instandhaltung“ zusammengefasst.<br />
In der Literatur findet man eine Vielzahl von Definitionsansätzen, die für einen konkreten Vertrag<br />
durch zusätzliche Angaben ergänzt werden muss. Relativ weit verbreitet ist die Nutzung<br />
der Begriffsstruktur der DIN 31051 (Grundlagen der Instandhaltung). Danach wird für den<br />
Oberbegriff der Instandhaltung definiert:<br />
Instandhaltung: Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen, sowie Maßnahmen<br />
des Managements während des Lebenszyklus einer Einheit zur Erhaltung des funktionsfähigen<br />
Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion<br />
erfüllen kann.<br />
Wesentlich zur Bestimmung des Vertragsgegenstandes ist u.E. hierin, dass die Funktionserfüllung<br />
das Ziel aller Maßnahmen ist. Dies wäre damit auch der Ansatz für den abnahmefähigen<br />
Zustand der Leistung. Andere Definitionen, die auf die „Wiederherstellung oder Erhaltung des<br />
Neuzustandes“ abstellen, sind für die hier behandelten Aufgaben ungeeignet. Mit dem funktionsfähigen<br />
Zustand ist ein Erfolg geschuldet, weshalb das Werkvertragsrecht anzuwenden<br />
wäre. Der wesentliche Unterschied <strong>zum</strong> „klassischen“ Bauvertrag besteht in der Verpflichtung<br />
für einen längeren Zeitraum und sich wiederholenden Leistungen (Dauerschuldverhältnis).<br />
Die Leistungen der Inspektion werden in der gleichen Quelle beschrieben als:<br />
Inspektion: Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Betrachtungseinheit<br />
einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der<br />
notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung.<br />
Die im Ergebnis der Inspektion vorzulegende Dokumentation muss vollständig und richtig sein.<br />
Da außerdem auch die Ableitung von Konsequenzen geschuldet ist, hat diese Leistung ebenfalls<br />
werkvertraglichen Charakter. Ein bloßes „Tätigwerden“ reicht für die Erfüllung der Aufgabe<br />
nicht aus. Nur im Ausnahmefall kann ein kurzes Beratungsgespräch im Ergebnis einer Besichtigung<br />
ohne Dokumentation auskommen. Ob hierbei jedoch der Anspruch an eine „Inspektion“<br />
erfüllt ist, erscheint fraglich.<br />
Die in der DIN 31051 enthaltene Definition zur Wartung genügt den Anforderungen an einen<br />
Gebäudebetrieb nicht vollständig und erscheit zu abstrakt.<br />
Wartung: Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates.<br />
Die mit der Wartung landläufig erwartete Funktionsfähigkeit wird nur unvollständig erfasst. Die<br />
in älteren Fassungen der Norm und in vielen Vertragswerken übliche Formulierung „Maßnahmen<br />
zur Bewahrung des Sollzustandes von ...“ erscheint auch vor dem Hintergrund der Definition<br />
zur Instandsetzung sinnvoller.<br />
Instandsetzung: Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen<br />
Zustand, mit Ausnahme von Verbesserungen.<br />
Neben dem Erfolg (funktionsfähiger Zustand) sind die dafür notwendigen Leistungen<br />
- Bewahrung (bei Wartung)
7<br />
- Rückführung in einen funktionsfähigen Zustand (bei Instandhaltung)<br />
beschrieben und erschließen sich damit der Kalkulation durch den Unternehmer.<br />
Diese Leistungen und einige mögliche spezifische Formen der Leistungserbringung durch Bauunternehmer<br />
sind in Tabelle 4 beschrieben.<br />
Tabelle 4: Ausgewählte FM – Leistungen, die von Bauunternehmen erbracht werden können. 10<br />
ausgewählte<br />
Teilaufgaben<br />
Inspektion<br />
Wartung<br />
Reparatur nach<br />
Beschädigung<br />
(Teil der Instandsetzung)<br />
Sinn für den Auftraggeber<br />
• frühzeitiges Erkennen<br />
von Problemen bzw. eines<br />
Handlungsbedarfes<br />
• Vermeiden ungewollter<br />
und unerwarteter Ausfälle<br />
• Verlängerung der Lebensdauer<br />
• Vermeiden ungewollter<br />
und unerwarteter Ausfälle<br />
bzw. Funktionsbeeinträchtigungen<br />
• für ausgewählte Bauteile<br />
geringere Kosten als bei<br />
Ausfallstrategie<br />
• geringe Kosten, da nur<br />
bei Bedarf<br />
• häufig geringere Kosten<br />
als bei Austausch<br />
• Nutzung der „Restnutzungsdauer“<br />
Ergebnisform<br />
kurzes Beratungsgespräch<br />
bei kostenlosem<br />
Service (Ausnahmefall)<br />
Bericht bei Vergütungspflicht<br />
Bewahrung eines definierten<br />
Sollzustandes.<br />
Achtung: dieser Sollzustand<br />
sollte nicht<br />
der ursprüngliche<br />
Neuzustand sein, wie<br />
er in einigen Richtlinien<br />
gefordert wird.<br />
Wiederherstellung eines<br />
definierten Sollzustandes.<br />
Achtung: dieser Sollzustand<br />
ist nicht der<br />
ursprüngliche Neuzustand,<br />
der Sollzustand<br />
zielt hier vordergründig<br />
auf die Wiederherstellung<br />
der Funktion<br />
Übergabe der<br />
Ergebnisse<br />
keine<br />
Checkliste mit<br />
Ergänzungen<br />
(durch Form der<br />
Checkliste Begrenzung<br />
der Inspektion<br />
deutlich machen)<br />
Abnahme möglich;<br />
oder „Vollendung“<br />
mit Fertigmeldung<br />
Abnahme möglich:<br />
oder „Vollendung“<br />
mit Fertigmeldung<br />
notwendige Hinweise<br />
auch Hinweis auf<br />
Gefährdungen, die<br />
nicht im Inspektionsauftrag<br />
erfasst<br />
sind, ist geschuldet<br />
Hinweis auf Gefährdungen<br />
und<br />
sinnvolle Leistungen,<br />
die nicht im<br />
Wartungsauftrag<br />
erfasst sind<br />
optische Abweichungen<br />
vom<br />
Neuzustand möglich<br />
präventiver<br />
Austausch<br />
• Ausfallwahrscheinlichkeit<br />
wichtiger Teile wird reduziert<br />
(z.T. Einhaltung gesetzlicher<br />
Vorschriften)<br />
• Sicherheit im Betrieb<br />
Erhaltung der Funktion<br />
<strong>zum</strong> Zeitpunkt des<br />
Leistungsabschlusses<br />
Abnahme (Funktionsprüfung)<br />
auch Hinweis auf<br />
Gefährdungen, die<br />
nicht im Auftrag<br />
erfasst sind, ist<br />
geschuldet<br />
• Austausch<br />
nach Verschleiß<br />
• Austausch<br />
nach Beschädigung<br />
Instandsetzung im gleichen<br />
oder verbesserten „System“<br />
• Variante 1: Wiederherstellung<br />
des<br />
Sollzustandes, für<br />
diesen Teil der bei<br />
Abnahme des<br />
Bauwerkes geschuldet<br />
war (Neuzustand)<br />
• Variante 2: Herstellung<br />
eines Zustandes,<br />
der besser ist<br />
als <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />
der Abnahme des<br />
Bauwerkes. Ursachen<br />
können verbesserte<br />
Produkte<br />
oder Änderungen<br />
der anerkannten<br />
Regeln der Technik<br />
sein<br />
Abnahme<br />
wenn bei Variante 2<br />
eine echte Wahlmöglichkeit<br />
besteht,<br />
ist diese deutlich zu<br />
machen (s.a. „klassische“<br />
Nachtragsform<br />
im Bauvertrag)<br />
10 Detailinformationen zur Vertragsgestaltung und zu den Vertragsstrukturen in Nagel, U., Bautechnik<br />
im Facility – Management – Arbeitshilfen für Bauunternehmer, (3. Auflage) Fachhochschule<br />
Mainz, 2012,
8<br />
3. Preisbildung und Preistypen für Leistungen der Inspektion, Wartung, Instandsetzung 11<br />
Der wesentliche Unterschied <strong>zum</strong> Werkvertragsrecht bekannter Prägung besteht in der vertraglichen<br />
Bindung über einen längeren Zeitraum. Vor diesem Hintergrund sind die Preistypen anders<br />
als bei der einmaligen Erstellung eines Werkes zu bewerten.<br />
Folgende Formen der Preisbildung, die natürlich Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung und<br />
Abrechnung haben, sind denkbar:<br />
1. Einheitspreisvertrag mit konkreten Mengenangaben und einem Zeitbezug (Häufigkeit) der<br />
Leistungserbringung.<br />
2. Einheitspreisvertrag mit konkreten Mengenangaben und Qualitätsbezug der Leistungserbringung<br />
3. Einheitspreisvertrag mit der Menge „1“ (alles Eventualpositionen)<br />
4. Pauschalvertrag mit eindeutiger Leistungsgrenze und einem Zeitbezug (Häufigkeit) der<br />
Leistungserbringung<br />
5. Pauschalvertrag mit eindeutiger Leistungsgrenze und Qualitätsbezug der Leistungserbringung<br />
6. GMP 12 – Vertrag<br />
Unabhängig von der Art der Preisbildung sind folgende Elemente im Vertrag zu klären:<br />
Nebenleistungen gem. VOB/C oder abweichende Vereinbarung z.B.<br />
- Strom und Wasser werden vom AG an den vorhandenen Entnahmestellen zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
- Für Abfälle, für die im Rahmen der vorhandenen getrennten Abfallentsorgung Abfallbehälter<br />
vorhanden sind, können diese vom AN für den am Leistungsort anfallenden Abfall genutzt<br />
werden. Nicht dem Trennsystem zuordenbare Abfälle sind von AN auf eigene Kosten selbständig<br />
zu entsorgen.<br />
- An- und Abfahrkosten des AN im Preis enthalten? Wenn „ja“ geringeres Streitpotenzial;<br />
wenn „nein“ Regelung zur Obergrenze dringend empfohlen (Stau).<br />
Zugänglichkeit und Zeit der Leistungserbringung (Umstände, die Einfluss auf die Kalkulation<br />
haben, und die sich von den üblichen Bauumständen unterscheiden)<br />
(Beispiele)<br />
- Die Leistungen können werktäglich zwischen 17 und 19 Uhr ausgeführt werden.<br />
- Der Auftragnehmer darf Aufzüge im Objekt im Rahmen der jeweils zulässigen Lasten mit<br />
benutzen.<br />
- Der Werkschutz des AG lässt nur Mitarbeiter auf das Werksgelände, die vom AN mindestens<br />
.... Werktage vor Leistungserbringung dem AG schriftlich mit folgenden Angaben ....<br />
gemeldet wurden. Die Mitarbeiter des AN weisen sich aus durch ....<br />
- Der AN wird darauf hingewiesen, dass der Werkschutz des AG berechtigt ist, Fahrzeuge<br />
des AN und deren Ladung bei Ein- und Ausfahrt zu kontrollieren.<br />
Für Verträge, die sich auf wiederholende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) abgeschlossen<br />
werden sollen, ist die VOB/B zunächst nicht vorgesehen. Trotzdem können aus der branchenüblichen<br />
Kalkulationsform und Vertragsgestaltung Gedankenansätze für „Dauerschuldverhältnisse“<br />
übernommen werden. Ein wesentlicher Unterschied <strong>zum</strong> Bauvertrag ist die Einbeziehung<br />
einer Zeitkomponente. Innerhalb der Vertragszeit kann entweder eine Häufigkeit (und damit<br />
zweite Mengenangabe) oder zu erhaltende Qualität vereinbart werden. Die folgenden näher zu<br />
beschreibenden Typen ergeben sich aus der Kombination der Mengenangabe in der Ausschreibung<br />
und diesem zusätzlichen Merkmal.<br />
11 genauere Angaben zur Preisbildung und Abrechnung in Nagel, U., Bautechnik im Facility –<br />
Management – Arbeitshilfen für Bauunternehmer, (3. Auflage) Fachhochschule Mainz, 2012,<br />
12 GMP = Garantierter Maximalpreis
9<br />
3.1. Einheitspreisvertrag mit konkreten Mengenangaben und einem Zeitbezug (Häufigkeit)<br />
der Leistungserbringung. Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten<br />
abnahmefähigen Leistung.<br />
Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />
Mengenangabe in der<br />
Ausschreibung (Vordersatz)<br />
Mengenangabe in der<br />
Abrechnung<br />
Leistungsbeschreibung<br />
Einheitspreis<br />
Gesamtsumme der Vergütung<br />
enthält nicht nur eine Menge,<br />
sondern auch eine<br />
Häufigkeit.<br />
wird unmittelbar Bezug auf<br />
die Ausschreibung nehmen<br />
müssen<br />
textförmige Beschreibung<br />
der Art der Leistungserbringung<br />
und ggf. ergänzend<br />
des geschuldeten Erfolges,<br />
wenn eine vereinbarte<br />
Beschaffenheit erreicht<br />
werden soll. Auch Funktionsbeschreibung<br />
denkbar.<br />
wird zunächst abhängig von<br />
der Ausschreibungsmenge<br />
sein<br />
vorläufig<br />
kann von der ausgeschriebenen<br />
Menge (selten) und<br />
der Häufigkeit (hauptsächliche<br />
Variable) abweichen.<br />
Bei Änderung der Häufigkeit<br />
kann der Einheitspreis<br />
einfacher gebildet werden<br />
als bei Änderung der Menge.<br />
- unveränderlich<br />
- bezieht sich auf ein<br />
konkretes Objekt / Liegenschaft<br />
unveränderlich<br />
veränderlich<br />
z.B.<br />
25 Stück Dachgullys einmal<br />
jährlich nach Ende des<br />
Laubfalles auf 8 einzeln zu<br />
begehenden Dächern<br />
Einheitspreis kann nicht aus<br />
25 Dachgullys und jährlicher<br />
Begehung abgeleitet werden.<br />
Die einfache Multiplikation<br />
der beiden Mengen<br />
kann nicht als „Ausgangsmenge“<br />
genutzt werden.<br />
z.B. Inspektion, Reinigung<br />
und Funktionsprobe der<br />
Dachgullys, einschließlich<br />
Erneuerung eventuell defekter<br />
Heizstäbe. Materialkosten<br />
sind einzurechnen.<br />
(Aufzug bis letztes OG<br />
vorhanden)<br />
Es wird dringend empfohlen,<br />
ein Verfahren zur Änderung<br />
des Einheitspreises<br />
vertraglich zu vereinbaren.<br />
(z.B. in Anlehnung an<br />
VOB/B § 2 Nr. 3 jedoch mit<br />
anderer Grenze <strong>zum</strong> Umfang).<br />
3.2. Einheitspreisvertrag mit konkreten Mengenangaben und Qualitätsbezug der Leistungserbringung<br />
Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />
Mengenangabe in der<br />
Ausschreibung (Vordersatz)<br />
Mengenangabe in der<br />
Abrechnung<br />
Leistungsbeschreibung<br />
Einheitspreis<br />
Gesamtsumme der Vergütung<br />
enthält eine Menge und ggf.<br />
eine Laufzeit der Verpflichtung<br />
wird unmittelbar Bezug auf<br />
die Ausschreibung nehmen<br />
müssen<br />
textförmige Beschreibung<br />
des geschuldeten Erfolges.<br />
Auch Funktionsbeschreibung<br />
denkbar.<br />
wird zunächst abhängig von<br />
der Ausschreibungsmenge<br />
sein<br />
vorläufig<br />
kann von der ausgeschriebenen<br />
Menge abweichen,<br />
ist aber eher unwahrscheinlich<br />
- unveränderlich<br />
- bezieht sich auf ein<br />
konkretes Objekt / Liegenschaft<br />
unveränderlich<br />
veränderlich<br />
z.B.<br />
1 Stck. Regenwasserversickerungsanlage,<br />
3 Jahre<br />
Aufnahmefähigkeit der<br />
Regenwasserversickerungsanlage<br />
für die örtliche<br />
Regenspende von 300 l / s<br />
ha und einer angeschlossenen<br />
Fläche von 800 m 2<br />
gewährleisten<br />
Es wird dringend empfohlen,<br />
ein Verfahren zur Änderung<br />
des Einheitspreises<br />
vertraglich zu vereinbaren.<br />
(z.B. in Anlehnung an<br />
VOB/B § 2 Nr. 3 jedoch mit<br />
anderer Grenze <strong>zum</strong> Umfang).
10<br />
3.3. Einheitspreisvertrag mit der Menge „1“; Vertragsabschluss für einen längeren Zeitraum<br />
(z.B. ein Jahr) ohne konkreten Objektbezug, aber regional begrenzt. Abrechnung<br />
auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten abnahmefähigen Leistung.<br />
Diese Form ist den im Tiefbau bereits eingeführten „Jahresverträgen“ entlehnt. Sie hat folgende<br />
Merkmale:<br />
- Form eines jährlich zu prüfenden Preiskataloges<br />
- Es handelt sich um eine Aufzählung von Bedarfspositionen (Eventualpositionen)<br />
- beide Vertragspartner können die voraussichtliche Menge nicht bestimmen. Es kann jedoch<br />
Erfahrungswerte über den Umfang geben.<br />
Diese Form erscheint besonders sinnvoll für die öffentliche Vergabe sich wiederholender Leistungen<br />
geringen Umfanges.<br />
Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />
Mengenangabe in der<br />
Ausschreibung (Vordersatz)<br />
Mengenangabe in der<br />
Abrechnung<br />
Leistungsbeschreibung<br />
1 vorläufig Vergeben wird nicht die<br />
Menge 1<br />
kann keinen Bezug auf die<br />
Ausschreibung nehmen<br />
textförmige Beschreibung<br />
der Art der Leistungserbringung<br />
und ggf. ergänzend<br />
des geschuldeten Erfolges,<br />
wenn eine vereinbarte<br />
Beschaffenheit erreicht<br />
werden soll. Auch Funktionsbeschreibung<br />
denkbar.<br />
wird im Regelfall von der<br />
ausgeschriebenen Menge<br />
abweichen<br />
- unveränderlich<br />
- bezieht sich nicht auf<br />
ein spezielles Objekt.<br />
- Bezugseinheit kann<br />
eine abgegrenzte Region<br />
oder eine Aufzählung<br />
möglicher Objekte<br />
sein.<br />
z.B.<br />
m 2 Graffiti entfernen<br />
(könnte differenziert nach<br />
Art des Untergrundes oder<br />
pauschal sein)<br />
oder<br />
Anschluss an Lichtkuppel<br />
nachdichten<br />
Einheitspreis<br />
Gesamtsumme der Vergütung<br />
ist unabhängig von der<br />
Ausschreibungsmenge<br />
unveränderlich<br />
veränderlich<br />
es können (aber müssen<br />
nicht) Zu- und Abschläge in<br />
Abhängigkeit von der Größe<br />
der Abrechnungssumme<br />
vereinbart werden. 13<br />
3.4. Pauschalvertrag mit eindeutiger Leistungsgrenze und einem Zeitbezug (Häufigkeit)<br />
der Leistungserbringung<br />
Immer dann, wenn der Aufwand relativ klar ist und mit einer Änderung des Umfanges nicht zu<br />
rechnen ist, kann ein Pauschalpreis gebildet werden.<br />
Der Materialpreis für Verschleißteile kann in den Preis mit eingerechnet werden.<br />
Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />
Mengenangabe in der<br />
Ausschreibung (Vordersatz)<br />
Mengenangabe in der<br />
Abrechnung<br />
Leistungsbeschreibung<br />
Die Mengenermittlungskriterien<br />
und Leistungsgrenzen<br />
werden angegeben.<br />
entfällt<br />
textförmige Beschreibung<br />
der Art der Leistungserbringung,<br />
ergänzt durch andere<br />
Formen der Leistungsbeschreibung<br />
(z.B. durch<br />
Kennzeichnung in Plänen<br />
auf Fotos) und ggf. ergän-<br />
Weder der Auftraggeber<br />
noch der Auftragnehmer<br />
haben Interesse an einem<br />
genauen Aufmaß<br />
kann von der ausgeschriebenen<br />
Menge und der<br />
Häufigkeit nur durch Zusatzauftrag<br />
des AG abweichen.<br />
- unveränderlich<br />
- bezieht sich auf ein<br />
konkretes Objekt / Liegenschaft<br />
z.B. alle Dachflächen 4 x<br />
jährlich begehen (davon 2 x<br />
in der Hauptvegetationszeit,<br />
1 x nach Starkregen, 1 x bei<br />
Tauwetter) dabei Funktionssicherheit<br />
der Dachentwässerung<br />
prüfen, alle Tief- und<br />
13 Effekte: eigener Nebenaufwand beim AN (der im Einheitspreis enthalten sein muss) sinkt,<br />
Vorteil sollte teilweise weitergegeben werden, damit beim AG Entscheidung für zusammenhängende<br />
Arbeit gefördert wird.
11<br />
Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />
zend des geschuldeten<br />
Erfolges, wenn eine vereinbarte<br />
Beschaffenheit erreicht<br />
werden soll. Auch<br />
Funktionsbeschreibung<br />
denkbar.<br />
Einheitspreis - gibt es für die vertragliche<br />
Leistung nicht.<br />
- die Vereinbarung eines<br />
Einheitspreisgerüstes<br />
für notwendige Zusatzleistungen<br />
ist sinnvoll.<br />
- für nicht notwendige<br />
Leistungen sollte ein<br />
Stundenverrechnungssatz<br />
vereinbart werden.<br />
Gesamtsumme der Vergütung<br />
unveränderlich<br />
Pfahlwurzler entfernen, alle<br />
Anschlüsse an Lichtkuppeln,<br />
Lüftungsrohren u.ä.<br />
dachdurchdringenden Bauteile<br />
prüfen, zusätzliche<br />
Nachdichtung mit einer<br />
Einzellänge bis zu 1 m und<br />
einer Gesamtlänge bis 20m<br />
fachgerecht ausführen.<br />
nur über die Leistungsgrenze<br />
hinausgehende (notwendige)Leistungen<br />
werden<br />
nach einem Einheitspreisgerüst<br />
vergütet<br />
3.5. Pauschalvertrag mit eindeutiger Leistungsgrenze und Qualitätsbezug der Leistungserbringung<br />
Es wird ein Pauschalpreis (möglichst für mehrere unterschiedliche Arbeiten zusammen) objektspezifisch<br />
gebildet. Die Leistungen sollten nicht im Stil eines Leistungsverzeichnisses mit Mengenangaben<br />
stehen, sondern eine pauschalierende Beschreibung enthalten.<br />
Beispiel:<br />
• jährliche Erneuerung der Imprägnierung im Sockelbereich und der Hauseingangs - Sandsteinstufen<br />
• Prüfung sämtlicher Silikonfugen in den Bädern und Küchen, abschnittsweise Dichtung nach<br />
Bedarf; Austausch des gesamten Fugmaterials nach ....... Jahren.<br />
• Reinigung der Dachrinnen<br />
• Funktionsprobe der Enteisungsanlage<br />
• Funktionsprobe und Reinigung der Rückstauklappen und Ventile in der Entwässerung.<br />
• Revisionsschächte inspizieren und bei Bedarf reinigen.<br />
Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />
Mengenangabe in der<br />
Ausschreibung (Vordersatz)<br />
Mengenangabe in der<br />
Abrechnung<br />
Leistungsbeschreibung<br />
Die Mengenermittlungskriterien<br />
und Leistungsgrenzen<br />
werden angegeben.<br />
entfällt<br />
Textförmige Beschreibung<br />
des geschuldeten Erfolges,<br />
einschließlich tolerierter<br />
Abweichungen und „Reaktionszeiten“<br />
des AN bei<br />
Abweichungen außerhalb<br />
der tolerierten Abweichungen.<br />
Auch Funktionsbeschreibung<br />
denkbar. ergänzt<br />
durch andere Formen<br />
der Leistungsbeschreibung<br />
(z.B. durch Kennzeichnung<br />
in Plänen auf Fotos)<br />
Weder der Auftraggeber<br />
noch der Auftragnehmer<br />
haben Interesse an einem<br />
genauen Aufmaß<br />
kann von der ausgeschriebenen<br />
Menge nur durch<br />
Zusatzauftrag des AG<br />
abweichen.<br />
- unveränderlich<br />
- bezieht sich auf ein<br />
konkretes Objekt / Liegenschaft<br />
z.B.<br />
Gewährleistung der ständigen<br />
Verkehrssicherheit im<br />
Straßentunnel xy beginnend<br />
bei den beiderseitigen<br />
Einfahrtsampeln<br />
- 24 – stündige Kameraüberwachung<br />
- Entfernung verlorener<br />
Ladung binnen ½<br />
Stunde<br />
- Reinigung nach grober<br />
Verschmutzung binnen<br />
6 Stunden<br />
- Bedarfsreinigung in<br />
verkehrsschwacher<br />
Zeit<br />
- Reparatur ausgefallener<br />
Sicherheitsanlagen<br />
binnen 1 Stunde (Reparaturbeginn)
12<br />
Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />
Einheitspreis<br />
Gesamtsumme der Vergütung<br />
gibt es für die vertragliche<br />
Leistung nicht.<br />
unveränderlich<br />
- Austausch ausgefallener<br />
Leuchtmittel (Einzelleuchte)<br />
4 x jährlich<br />
Nur über die Leistungsgrenze<br />
hinausgehende (notwendige)<br />
Leistungen werden<br />
nach einem Einheitspreisgerüst<br />
vergütet. Dies wird die<br />
Ausnahme sein.<br />
3.6. „Garantierter Maximalpreis“ – Vertrag (GMP) mit eindeutiger Leistungsgrenze und<br />
Qualitätsbezug der Leistungserbringung<br />
Außerhalb Deutschlands sind grundverschiedene Vertragstypen mit dem Ziel geschaffen worden,<br />
bei steigendem Wettbewerbsdruck, komplexe Leistungen auskömmlich abwickeln zu können.<br />
Ob der Vertragstyp des „Garantierten Maximalpreises“ eine mögliche Verbesserung darstellt,<br />
kann noch nicht abschließend gesagt werden, da noch zu wenig Erfahrung besteht. Bisherige<br />
Abwicklungen waren dadurch gekennzeichnet, dass beide Vertragsparteien<br />
• in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine neue Form auszuprobieren,<br />
• Streit in jedem Falle zu vermeiden suchen,<br />
• Risiken angemessen gemeinsam zu tragen.<br />
In dem Moment, wo einseitig versucht wird, das Prinzip zu missbrauchen, ist die Anwendung<br />
<strong>zum</strong> Scheitern verurteilt, da es hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Die derzeitigen<br />
Experimente mit dem GMP würden im Streitfall zu einer unübersichtlichen Rechtslage führen.<br />
Die Praxis ist hier weiter entwickelt als die dazugehörige Theorie.<br />
Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />
Mengenangabe in der<br />
Ausschreibung (Vordersatz)<br />
Mengenangabe in der<br />
Abrechnung<br />
Leistungsbeschreibung<br />
Einheitspreis<br />
Gesamtsumme der Vergütung<br />
Die Mengenermittlungskriterien<br />
und Leistungsgrenzen<br />
werden angegeben.<br />
Nicht Mengen, sondern<br />
Aufwendungen im Sinne der<br />
„offenen Bücher“ sind<br />
Grundlage der Reduzierung<br />
des GMP<br />
Textförmige Beschreibung<br />
des geschuldeten Erfolges,<br />
einschließlich tolerierter<br />
Abweichungen und „Reaktionszeiten“<br />
des AN bei<br />
Abweichungen außerhalb<br />
der tolerierten Abweichungen.<br />
Auch Funktionsbeschreibung<br />
denkbar. ergänzt<br />
durch andere Formen<br />
der Leistungsbeschreibung<br />
(z.B. durch Kennzeichnung<br />
in Plänen auf Fotos)<br />
gibt es nur für die Elemente<br />
des Risikotopfes<br />
Weder der Auftraggeber<br />
noch der Auftragnehmer<br />
haben Interesse an einem<br />
genauen Aufmaß<br />
kann von der ausgeschriebenen<br />
Menge abweichen<br />
durch<br />
- Einsparungen AG<br />
- Einsparungen AN<br />
- Inanspruchnahme des<br />
Risikotopfes<br />
- unveränderlich<br />
- bezieht sich auf ein<br />
konkretes Objekt / Liegenschaft<br />
hat Obergrenze, tatsächliche<br />
Vergütung wird für die<br />
Vertragsleistung unter der<br />
vereinbarten Vergütung<br />
liegen.<br />
z.B. sämtliche Büro- und<br />
Klassenzimmer, Flure,<br />
Treppenhäuser einschl.<br />
Turnhalle jedoch nicht Keller<br />
und Werkräume Nr. x, y, z<br />
der Schule ###<br />
Vereinbarter GMP<br />
- ersparte Aufwendungen x<br />
0,5 (z.B.)<br />
= zu zahlende Vergütung<br />
alle Bodenbeläge und<br />
Wandoberflächen in einem<br />
sauberen, beschädigungsfreien<br />
Zustand halten. Folgende<br />
Abweichungen werden<br />
vom AG toleriert und<br />
stellen keine Beeinträchtigung<br />
im Sinne der vertraglichen<br />
Nutzung dar:<br />
- a<br />
- b<br />
<strong>Vom</strong> AG gemeldete Beeinträchtigungen<br />
beseitigt der<br />
AN binnen<br />
- 9 Werktagen (für<br />
optische Beeinträchtigungen)<br />
- 3 Werktagen (für<br />
Beeinträchtigungen der<br />
Funktion)<br />
Nur Leistungen, die im<br />
Risikotopf beschieben sind<br />
werden nach einem Einheitspreisgerüst<br />
vergütet.
13<br />
4. Die Bestimmung der Nutzungsdauer von Baustoffen und Bauteilen<br />
Die Bestimmung der Voraussichtlichen Nutzungsdauer von Bauteilen ist bei Langzeitverträgen<br />
nur hinsichtlich der Gewährleistung von Bedeutung. In Dauerschuldverhältnissen wird sie <strong>zum</strong><br />
wesentlichen Preisbildungsfaktor. Praxisgerechte Lösungen liegen nur in Ansätzen vor.<br />
Grundlage für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist neben der Bestimmung des akzeptierten<br />
Verschleißgrades die technische Lebensdauer und der Verschleißverlauf. In einer Vielzahl von<br />
Literaturstellen sind die unterschiedlichsten Verschleißverläufe in Abhängigkeit von Zeit oder<br />
Nutzung dargestellt. In Abbildung 1 sind die unterschiedlichen Verläufe mit gleichen Anfangsund<br />
Endpunkten übereinander gelegt worden.<br />
Abbildung 1: Zusammenfassung möglicher Verschleißverläufe<br />
Diese Verschleißverläufe beruhen im Regelfall auf Einzelbeobachtungen ausgewählter Bauteile,<br />
mathematischen Modellen und groben Erfahrungswerten. Die Auswahl einer Variante des<br />
Verschleißverlaufes in der täglichen Praxis erfolgt häufig zufällig und intuitiv. Erschwert wird<br />
eine solide Arbeit durch fehlende oder ungenaue Informationen <strong>zum</strong> „Endpunkt“ jeder Kurve –<br />
der technischen Lebensdauer. Es hätte auch wenig Sinn, die technische Lebensdauer durch<br />
eine Vielzahl von Messungen zu bestimmen, da zu dem Zeitpunkt, zu dem die exakte Information<br />
vorliegt, bereits eine Weiterentwicklung der Materialien stattgefunden hat und damit die<br />
Werte zu früher eingebauten Materialien unbrauchbar werden. Deshalb wird es notwendig, die<br />
Lebensdauer und die Nutzungsdauer zu schätzen. Unter „schätzen“ versteht man hier nicht ein<br />
mehr oder weniger qualifiziertes Raten, sondern in einem ersten Schritt die möglichst weitgehende<br />
objektive Einengung des Raumes, in dem sich die gesuchte Größe befinden wird. Nur<br />
wenn mit objektiven Hilfsmitteln die mögliche Spanne nicht weiter eingegrenzt werden kann, ist<br />
innerhalb dieser Spanne der benötigte Wert zu schätzen. Diese etwas theoretisch anmutende<br />
Betrachtungsweise ist am Bau selbstverständliche Arbeitsweise von qualifizierten Sachverständigen,<br />
die z. B. Mangelbeseitigungskosten schätzen müssen. Auch hier bedient man sich zunächst<br />
einer Vielzahl von Informationen (u. a. auch aus der Rechtsprechung zur Bezugsbasis)<br />
und Zahlen, um zunächst einen Bereich einzugrenzen. Da im Streit nicht ein Urteil über „ca.<br />
3000 € Mangelbeseitigungskosten“ ergehen kann, muss am Ende eine exakte Zahl in dem gefundenen<br />
Bereich geschätzt werden. Auf Grundlage der Gedanken zur Schätzung wurde ein<br />
Verfahren entwickelt, dass einerseits die verschiedenen Unsicherheiten berücksichtigt und dass<br />
andererseits bei sorgfältiger Anwendung eine brauchbare Schätzung liefert.<br />
1. Im ersten Schritt wurden die in Literatur und Praxis für das Alterungsverhalten von Baustoffen<br />
(die einem Verschleiß durch Alterung oder Nutzung unterliegen) verwendeten Verläufe<br />
zusammengefasst (Abbildung 1). Dabei können einzelne Verläufe (wie das schlagartige<br />
Versagen ohne vorherige Abnutzung) ausgeschlossen werden. Die beiden umhüllenden
14<br />
Kurven des so entstehenden Bereiches sind der günstigste und der ungünstigste Verlauf.<br />
Die Kurve des ungünstigsten Verlaufes wird außerdem noch dem Bereich eines 95-<br />
prozentigen Verschleißes angenähert bzw. dort abgebrochen, da ab diesem Verschleiß<br />
keine bestimmungsgemäße Nutzung mehr möglich ist. Der Bereich zwischen den beiden<br />
äußeren Kurven stellt die maximale Unsicherheit der Einschätzung dar. Nur in den seltensten<br />
Fällen wird man bei Bauteilen die technische Lebensdauer vollständig ausnutzen. Im<br />
Regelfall liegt der unterste akzeptierte Verschleißgrad deutlich über dem Totalverschleiß.<br />
2. Mit diesen Überlegungen können Grundlagen für alle weiteren Planungen geschaffen werden,<br />
indem ein Bereich des untersten akzeptierten Verschleißgrades gemeinsam mit dem<br />
Auftraggeber bestimmt wird (Abbildung 2). Mit der Abschätzung, wann aufgrund der Entwicklung<br />
der Gestaltungsvorstellungen voraussichtlich ein Austausch gewünscht wird, ist<br />
der Zeitbereich weiter eingegrenzt.<br />
Abbildung 2: Einführung des unteren akzeptierten Verschleißgrades und Bestimmung des Toleranzbandes<br />
der voraussichtlichen Nutzungsdauer.<br />
3. Im Ergebnis umfangreicher Wahrscheinlichkeitsuntersuchungen wurde festgestellt, dass<br />
der ungünstigste oder der günstigste Verlauf nur im Ausnahmefall eintreten. Der wahrscheinliche<br />
Bereich liegt innerhalb engerer Grenzen. Das Eintragen der Nutzerwünsche und<br />
die Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Gebäudebetriebes führen zu einem relativ kleinen<br />
Feld, in dem die voraussichtliche Nutzungsdauer bei bestimmungsgemäßen Gebrauch<br />
noch schwanken kann (Abbildung 3).<br />
Um diese Arbeit nicht ständig im Planungsprozess und beim Vertragsabschluss leisten zu müssen,<br />
sind Nomogramme zusammengestellt worden 14 , die die Bestimmung der Nutzungsdauer<br />
erleichtern sollen.<br />
Die Nomogramme dienen nicht nur dazu, die Nutzungsdauer eines Bauteils (bzw. Baustoffes)<br />
zu bestimmen, sondern auch als Hilfsmittel, um die Lebensdauer einzelner Bauteile untereinander<br />
abzustimmen und den Sinn von Inspektionen und Wartungen darzustellen.<br />
14 u. a. veröffentlich in Nagel, Ulrich, Facility Management - Ein Praxishandbuch für Architekten<br />
und Bauingenieure, Birkhäuser, Basel, Boston, Berlin 2007
15<br />
Da für verschiedene Materialvarianten eines Bauteils (z. B. verschiedene Bodenbeläge) unterschiedliche<br />
Lebensdauern gelten, können diese Nomogramme auch zur Abstimmung der Nutzungsdauer<br />
von Bauteilen untereinander verwendet werden.<br />
Abbildung 3: Bereich der voraussichtlichen Nutzungsdauer eines Bauteils<br />
Abschließend kann der Bereich der Unsicherheit bei der Einschätzung der Lebensdauer durch<br />
Inspektionen verkleinert und die Lebensdauer durch Wartung vergrößert werden (Abbildung 4).
16<br />
Abbildung 4: Reduzierung der Unsicherheit durch Inspektion und Erhöhung der Lebensdauer<br />
durch Wartung<br />
Die Festlegung eines akzeptierten Verschleißgrades<br />
Die unter der technischen Lebensdauer liegende zu erwartende tatsächliche Nutzungsdauer<br />
wird u. a. von folgenden Faktoren beeinflusst:<br />
- „Moralischer“ Verschleiß durch Änderung des Zeitgeschmacks (z. B. Fliesenbeläge im<br />
Wohnungsbau)<br />
- Fehlende Akzeptanz bei farblicher Veränderung der Oberflächen durch Nutzung und UV-<br />
Belastung (z. B. Teppichböden in Hotels)<br />
- Technische Weiterentwicklungen, die ein Nachrüsten bzw. einen Austausch einzelner<br />
Komponenten interessant erscheinen lassen (z. B. Heizungssteuerung)<br />
- Unwirtschaftliche Nutzung durch steigenden Instandhaltungsaufwand.<br />
Wie am Beispiel eines Teppichbodens erkennbar, ist die Grenze für die Nutzungszeit in ganz<br />
erheblichem Maße vom gewünschten Qualitätsniveau abhängig (Zwei-Sterne- oder Vier-Sterne-<br />
Hotel).<br />
Bei Abschluss des Vertrages und vor dem Aufbau eines Instandhaltungsplanes ist deshalb auf<br />
möglichst objektive Art und Weise der akzeptierte Verschleißgrad zu bestimmen. Hierzu liegen<br />
noch relativ wenige verallgemeinerungsfähige praktische Erfahrungen vor. Trotzdem ist eine<br />
Beschreibung notwendig, da nur so eine Budgetbildung sowie die Ausschreibung und Vergabe<br />
komplexer Betreiberleistung möglich ist.<br />
Beispiel für die Beschreibung des akzeptierten Verschleißgrades textiler Bodenbeläge:<br />
Bei Neubelägen ist die Definition der sichtbaren Qualität einfach anhand von Mustern und Proben<br />
durchzuführen. Anders verhält es sich jedoch bei Ausbleichungen, Verschleiß oder dauerhafter<br />
Verschmutzung. In diesen Fällen ist es praktisch unmöglich, für alle Farben, Muster und<br />
Beläge Proben mit unterschiedlichem Abnutzungsgrad vorzuhalten. Solche Proben wären im<br />
Idealfall „Grenzmuster“ zur Definition, wann ein Belag auszutauschen ist. Als Hilfsmittel zur<br />
Beurteilung ist die „Grauzonentabelle“ in der Erprobung. Dieses Verfahren bietet nach jetzigen<br />
Erkenntnissen eine Möglichkeit zur Definition der visuell wahrnehmbaren Qualität. Es wird vom<br />
neu verlegten Bodenbelag ein Schwarz-Weiß-Foto aus der üblichen Sicht des Nutzers (Körperhöhe<br />
im Durchschnitt ca. 1,70 m) und bei der im Raum herrschenden üblichen Beleuchtung<br />
aufgenommen. Dieser Neuzustand wird nun auf einer vorher definierten Grauzonenskala (Abbildung<br />
5) markiert.<br />
Beispiel 1: kein Austausch<br />
▼<br />
▼<br />
Beispiel 2: Austausch notwendig<br />
O<br />
O<br />
Neuzustand:<br />
Abbildung 5: Beispiel für die Vereinbarung einer Tolerierten Abweichung vom Neuzustand<br />
Durch die auf der Horizontalen angegebenen Abstände in der Grautonabstufung lassen sich die<br />
maximal akzeptierten Abweichungen festlegen. Diese Punkte werden in den Betreibervertrag<br />
aufgenommen, ebenso wie der Messpunkt-Abstand. Dieser Abstand gibt den Bereich des Bodenbelages<br />
an, innerhalb dessen die Überprüfung nach der Grauzonentabelle später bewertet<br />
werden kann. Wird der Messpunktabstand <strong>zum</strong> Beispiel im Betreibervertrag mit 1 m angegeben,<br />
so wird, vom schlechtesten Punkt ausgehend, 1 m weit gemessen und dieser Bereich wieder<br />
als Schwarz-Weiß-Bild abgelichtet. Anhand der festgelegten Punkte in der Grauzonentabelle<br />
lassen sich nun die Ergebnisse ablesen und die Abweichungen definieren. Dieses Verfahren
17<br />
lässt sich sowohl für die Qualitätsdefinition ausgeblichener dunkler Bodenbeläge wie auch für<br />
den Verschmutzungsgrad heller Bodenbeläge anwenden. 15<br />
Literatur:<br />
1. DIN 31051: 2003-06: Grundlagen der Instandhaltung. Hrsg.: Normenausschuss Instandhaltung<br />
im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth Verlag, Berlin 2003<br />
2. HOAI, (Fassung 2009)<br />
3. Nagel, Ulrich: Facility Management – Ein Praxishandbuch für Architekten und Bauingenieure,<br />
Birkhäuser Verlag, Basel, Boston, Berlin 2007<br />
4. Nagel, Ulrich u.a.: Bautechnisches Gebäudemanagement … neue Geschäftsfelder für Bauunternehmer,<br />
Fachhochschule Mainz, Eigenverlag, 3. Auflage 2012<br />
5. Nagel, Ulrich u.a., Mustervertrag für Leistungen des Technischen Gebäudemanagements<br />
incl. Allgemeiner Geschäftsbedingungen, FH – Mainz, Eigenverlag 2010<br />
6. Schröder, Mario: Der Wartungsvertrag – Vertragsgestaltung der Inspektion - Wartung - Instandsetzung<br />
von baulichen Anlagen und Rechtsfolgen, Berlin: Beuth, 2005 (gleichzeitig Diplomarbeit<br />
an der FH Mainz, 2004)<br />
7. Untersuchungen <strong>zum</strong> Leistungsbild und zur Honorierung des Facility Management Consulting,<br />
Hsg.: AHO – Ausschuss e.V. Bundesanzeiger Verlag, Berlin 2004<br />
8. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Fassung 2009)<br />
15 Einige Hersteller von Bodenbelägen verfügen über Hilfsmittel zur Darstellung der Zusammenhänge<br />
zwischen Nutzungshäufigkeit und Verschleißgrad.