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Vom Langzeitvertrag zum Dauerschuldverhältnis - Werner Baurecht

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1<br />

<strong>Vom</strong> <strong>Langzeitvertrag</strong> <strong>zum</strong> Dauerschuldverhältnis<br />

... die Theorie hinkt hinter der Praxis hinterher<br />

Prof. Dr.-Ing. habil. Ulrich Nagel<br />

Nach den Baukosten rücken die Betriebskosten der Bauwerke immer mehr in den Blickpunkt<br />

der Nutzer von Immobilien und werden häufig <strong>zum</strong> wesentlichen Entscheidungskriterium. Eine<br />

zukunftsträchtige Aufgabe für Planer ist es, Bestandsimmobilien und Neubauten so zu gestalten,<br />

dass die laufenden Aufwendungen deutlich gesenkt werden können. Für die dafür notwendigen<br />

Planungsleistungen bedarf es der Weiterentwicklung des Werkvertragsrechtes und der<br />

Anpassung des Honorarrechtes 1 .<br />

Aufgrund der Verschiebungen in der Leistungsstruktur der Bauunternehmer (im Hochbau werden<br />

inzwischen mehr als 60 % der Leistungen im Bestand erbracht) gibt es auf den Gebieten<br />

der Bautechnik und des <strong>Baurecht</strong>es einen erheblichen Entwicklungsbedarf. Dieser beginnt bei<br />

der sicheren Abschätzung des Langzeitverhaltens von Baustoffen und Bauelementen, reicht<br />

über die Kalkulation von Risiken in Langzeitverträgen und der rechtssicheren Gestaltung von<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis hin zur Abschätzung der Konsequenzen aus verschiedenen<br />

Vertragsstrukturen.<br />

Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich auf den bautechnischen Teil des Gebäudemanagements.<br />

Dieser Bereich umfasst folgende Phasen im Lebenszyklus der Objekte (Hochbau<br />

gleichermaßen wie Tiefbau)<br />

• Bedarfsplanung<br />

• Objektplanung<br />

• Bauausführung<br />

• Dokumentation<br />

• Pflege<br />

• Inspektion<br />

• Wartung<br />

• Instandsetzung<br />

• Modernisierung<br />

• Umbau / Umnutzung<br />

• Recycling von Bauelementen und Baustoffen<br />

• Grundstücksvorbereitung für die nächste Nutzung<br />

Aufgrund dieses Aufgabenspektrums ist u.a. die Klärung folgender Fragen für den Praktiker von<br />

Bedeutung:<br />

- Welche Planungsleistungen sind, auch wenn Sie in der Vergangenheit nicht erbracht wurden,<br />

in den Grundleistungen der HOAI enthalten und damit nicht vergütungsfähig?<br />

- Wie können besondere Leistungen im Planungsprozess definiert, abgegrenzt und gesondert<br />

vergütet werden?<br />

- Handelt es sich bei den Leistungen während des Betriebes wirklich um Dienstleistungen<br />

oder steht auch hier der werkvertragliche Charakter im Vordergrund?<br />

- Welche Elemente des Bauvertragsrechtes sind auf Langzeitverträge (Betrieb von Gebäuden)<br />

übertragbar?<br />

1. Planungsleistungen im Facility Management (FM)<br />

Bereits in den Grundleistungen und besonderen Leistungen der HOAI sind in § 33 und Anlage<br />

11 der HOAI Begriffe eingeführt, die Teile des FM - Leistungsspektrums mit umfassen, ohne<br />

dass dies immer auf den ersten Blick deutlich wird (Tabelle 1). Insbesondere im Bereich der<br />

Grundleistungen gibt es erhebliches Streitpotenzial, da natürlich einerseits die langfristige Wirtschaftlichkeit<br />

geschuldet ist (und damit natürlich die Optimierung unter Einbeziehung der Betriebskosten),<br />

andererseits aber diese Leistungen in dieser Detailliertheit bisher kaum erbracht<br />

wurden. Es erscheint deshalb sinnvoll, die FM – spezifischen Leistungen als besondere Leistungen<br />

abzugrenzen und den zu erreichenden Erfolg zu definieren (Tabelle 2). Mit diesem Ansatz<br />

wird das Ziel verfolgt, unabhängig vom derzeitigen Streit über die Zukunft der HOAI eine<br />

1 Die letzte Reform der HOAI im Jahre 2009 hat dieser Anforderung praktisch nicht entsprochen.


2<br />

Orientierung für den Praktiker zu geben, wie FM – Leistungen gesondert vereinbart und abgerechnet<br />

werden können. Damit setzt sich diese Vorgehensweise deutlich vom AHO – Vorschlag<br />

zur Honorierung des „Facility Management Consulting“ 2 ab, der eine Mischung aus Beratungs-,<br />

Planungsleistungen und Projektleitungsfunktionen enthält.<br />

Tabelle 1: Leistungen, die auch den Gebäudebetrieb umfassen können und damit bereits Teile<br />

des FM – Leistungsspektrums beschreiben (Auszug aus HOAI Anlage 11) 3<br />

Lph Grundleistungen mit FM-Bezug<br />

(abschließend)<br />

Besondere Leistungen im Rahmen des FM<br />

(Beispiele)<br />

1. - Klären der Aufgabenstellung<br />

anderer an der Planung fachlich Beteiligter 4<br />

- Beraten <strong>zum</strong> gesamten Leistungsbedarf<br />

- Standortanalyse<br />

- Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl - Aufstellen eines Funktionsprogramms<br />

2. - Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen,<br />

Zielkonflikte)<br />

- Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten<br />

nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen<br />

- Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)<br />

- Ergänzen der Vorplanungsunterlagen<br />

- Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung<br />

aufgrund besonderer Anforderungen<br />

der alternativen Lösungsmöglichkeiten<br />

- Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebsaufgrund<br />

- Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Kosten-Nutzen-Analyse<br />

Beteiligter<br />

- Ergänzen der Vorplanungsunterlagen<br />

- Klären und Erläutern der wesentlichen ... , wirtschaftlichen,<br />

energiewirtschaftlichen (<strong>zum</strong> Beispiel hinsichtlich rationeller<br />

Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer<br />

Energien) ... Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen...<br />

hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur<br />

Gebäude- und Bauteiloptimierung, die<br />

über das übliche Maß der Planungsleistungen<br />

hinausgehen, zur Verringerung<br />

des Energieverbrauchs ... in Abstimmung<br />

mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten.<br />

3. - Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung<br />

einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung<br />

..., wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (<strong>zum</strong> Beispiel<br />

hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung<br />

erneuerbarer Energien) ... Anforderungen unter<br />

Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich<br />

Beteiligter bis <strong>zum</strong> vollständigen Entwurf<br />

- Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich<br />

Beteiligter<br />

- Analyse der Alternativen / Varianten und<br />

deren Wertung mit Kostenuntersuchung<br />

(Optimierung)<br />

- Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

- Ausarbeiten besonderer Maßnahmen zur<br />

Gebäude- und Bauteiloptimierung, die<br />

über das übliche Maß der Planungsleistungen<br />

hinausgehen, zur Verringerung<br />

des Energieverbrauchs ... unter Verwendung<br />

der Beiträge anderer an der Planung<br />

fachlich Beteiligter.<br />

4. - Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen,<br />

Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der<br />

Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter<br />

5. - Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4<br />

... unter Berücksichtigung ..., wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher<br />

(<strong>zum</strong> Beispiel hinsichtlich rationeller ...) und ...<br />

Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an<br />

der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen<br />

Lösung. ...<br />

- Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung<br />

fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur<br />

ausführungsreifen Lösung<br />

- Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung<br />

6. - Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen<br />

für geschlossene Leistungsbereiche<br />

- Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten<br />

unter Auswertung der Beiträge<br />

anderer an der Planung fachlich Beteiligter<br />

7. - Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln<br />

nach besonderen Anforderungen<br />

8. - -<br />

2 Untersuchungen <strong>zum</strong> Leistungsbild und zur Honorierung des Facility Management Consulting, Hsg.:<br />

AHO – Ausschuss e.V. Bundesanzeiger Verlag, Berlin 2004<br />

3 Es sind nur die Leistungen aus den Leistungsbildern herausgezogen worden, die auch FM - Planungsleistungen<br />

enthalten können.<br />

4 Es handelt sich hier auch um Planungsleistungen von FM - Fachleuten<br />

5 Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben,<br />

die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben.


3<br />

Lph Grundleistungen mit FM-Bezug<br />

(abschließend)<br />

9. - Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen<br />

Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts<br />

Besondere Leistungen im Rahmen des FM<br />

(Beispiele)<br />

- Erstellen von Bestandsplänen<br />

- Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen<br />

- Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen<br />

- Objektbeobachtung<br />

- Objektverwaltung<br />

- Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen<br />

- Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine<br />

Objektdatei<br />

- Ermittlung und Kostenfeststellung zu<br />

Kostenrichtwerten<br />

- Überprüfung der Bauwerks- und Betriebs-<br />

Kosten-Nutzen-Analyse<br />

Tabelle 2: Besondere FM – Planungsleistungen, die sich an den Leistungsphasen der Anlage<br />

11 der HOAI orientieren.<br />

Lph Erweiterungsfähigkeit der besonderen Leistungen mit<br />

speziellen FM - Leistungen<br />

keine Grundsätzliche Beratung <strong>zum</strong> Sinn und Nutzen des FM 6<br />

• Gedankenstruktur<br />

• grundsätzliche Gestaltungsvarianten<br />

1. • Funktionsanalyse 7<br />

• FM-Konzept<br />

2. • Einführung verschiedener Prioritäten (Bau / Betrieb)<br />

• Simulation für verschiedene Nutzungsdauern<br />

• Simulation der Ergebnisse bei verschiedenen Szenarien<br />

der Entwicklung der laufenden Kosten<br />

3. • wie in Leistungsphase 2, jedoch mit höherer Genauigkeit<br />

• Aufstellen eines FM-Anforderungskataloges<br />

4. Einfügung oder Veränderung von FM –<br />

Leistungsanforderungen und ihre baulichen Konsequenzen<br />

(im Betrieb) aus fortgeschrittenem Vermarktungsstand<br />

werkvertraglicher Erfolg<br />

entfällt<br />

• AG kann Tragweite abschätzen<br />

• AG hat Übersicht zur Beauftragung der<br />

Sonderfachleute<br />

• AN kennt Vorstellungen des AG<br />

Vorplanungskonzept, dass den wirtschaftlichen<br />

Vorstellungen des Bauherren entspricht.<br />

Für alle Simulationen eine Unsicherheit von z.B.<br />

+/- 30 % bei vorher abgestimmten und vereinbarten<br />

Annahmen zur Kostenentwicklung und eines<br />

Zeithorizontes für die Nutzung<br />

analog Lph. 2<br />

Für alle Simulationen eine Unsicherheit von z.B.<br />

+/- 20 % bei vorher abgestimmten und vereinbarten<br />

Annahmen zur Kostenentwicklung und eines<br />

Zeithorizontes für die Nutzung<br />

5. Konstruktionsentwicklung zur Erfüllung spezieller Anforderungen<br />

aus dem Betrieb (Achtung: kann ggf. Grundleistung<br />

sein!)<br />

Abstimmung der Konstruktion der Bauelemente und der<br />

Anschlüsse unter den Aspekten (z.B.) der Harmonisierung<br />

der Lebensdauer, Zugänglichkeit bei Betrieb und Wartung,<br />

Trennbarkeit bei Demontage oder Abbruch<br />

Aufstellen eines FM-Leistungsprogramms als Grundlage für<br />

die Ausschreibung von FM-Leistungen im Betrieb (z.B. zu<br />

akzeptiertem Verschleißgrad, „Reaktionszeiten“ bei Versagen).<br />

6. Ausschreibung von FM-Leistungen in verschiedenen Vertrags-Strukturvarianten<br />

(z.B. Bau einschl. Betrieb oder Trennung<br />

in „Lose“ z.B. auch für Bau und Betrieb)<br />

Ausschreibung von FM-Leistungen in verschiedenen Preis-<br />

Strukturvarianten (z.B. Einheitspreise, Pauschalpreise,<br />

GMP)<br />

7. Wertung der FM-Angebote und Strukturvergleich aus den<br />

Ergebnissen der Lph. 6 (Strukturvarianten wie dort angegeben)<br />

Zurverfügungstellung rechtssicherer Vertragsunterlagen für<br />

FM-Leistungen<br />

suboptimale Auswahl aus dem vorhandenen<br />

Fonds der Möglichkeiten<br />

nachvollziehbare Angleichung der Konstruktionslösung<br />

Ergänzende Informationen zur Konstruktion<br />

hinsichtlich der Nutzung und <strong>zum</strong> Betrieb, die<br />

einen nahtlosen Übergang in die Vorbereitung<br />

der Vergabe ermöglichen.<br />

Zurverfügungstellung aller zur Ausschreibung in<br />

technischer und vertragsrechtlicher Hinsicht<br />

notwendigen Unterlagen<br />

Vergabeunterlagen<br />

rechtssichere Vertragsunterlagen für Vertrag mit<br />

Dritten<br />

8. - -<br />

6 Objektbezug nicht zwingend notwendig. Damit hat diese Leistung keinen werkvertraglichen Charakter.<br />

7 Ab Leistungsphase 1 immer Objektbezug.


4<br />

Lph Erweiterungsfähigkeit der besonderen Leistungen mit<br />

speziellen FM - Leistungen<br />

9. regelmäßige Überwachung der FM-Leistungen<br />

Prüfung der Abrechnungen aus FM-Leistungen<br />

Beratung bei Änderungen der Vergütung aufgrund von<br />

Preisgleitklauseln oder einseitiger Veränderung der Preisstruktur<br />

durch den AN<br />

werkvertraglicher Erfolg<br />

abnahmefähige FM-Leistung<br />

geprüfte Abrechnung<br />

Definition des Erfolges kann ggf. entfallen<br />

Die Honorierung dieser Leistungen auf Stundenbasis ist bei größeren Leistungsumfängen u.E.<br />

die schlechteste Lösung, da der Auftraggeber diese Abrechnung nur schwer nachvollziehen<br />

kann. Gerade im Bereich der FM-gerechten Bauplanung gewinnt der § 7 Abs. 7 der HOAI neue<br />

Bedeutung und ermöglicht eine faire Honorarermittlung.<br />

HOAI § 7 (7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher<br />

oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne<br />

Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich<br />

vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen<br />

des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-<br />

Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.<br />

Diese Regelung war zunächst für die Herstellkosten des Bauwerkes gedacht. Das zusätzliche<br />

Honorar ist bei Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 9 häufig schwer durchsetzbar, da es<br />

immer wieder Streit <strong>zum</strong> Umfang der geschuldeten Optimierung im Rahmen der Grundleistungen<br />

gibt. Können jedoch (wie in Tabelle 2 vorgeschlagen) Besondere Leistungen eindeutig abgegrenzt<br />

werden, erscheint die Anwendung dieser Regel möglich. Bei der Vereinbarung erfolgsabhängiger<br />

Vergütungen für Einsparungen im Betrieb bedarf es allerdings einiger zusätzlicher<br />

Regelungen. Am Beispiel der Maßnahmen zur Energieeinsparung sind dies:<br />

- Fixierung einer Ausgangssituation bei Bestandsimmobilien (Klimawerte als Heizgradtage,<br />

Raumtemperatur in Abhängigkeit von der Nutzung usw.) 8<br />

- Form der Umrechnung des später sich einstellenden Energieverbrauches (z.B. bei gleichzeitiger<br />

Nutzungsänderung)<br />

- Begrenzung des Zeitraumes für die Berechnung der Honorierung auf z.B. 2 bis 5 Jahre 9<br />

Eine solche Vorgehensweise hat den wesentlichen Vorteil, dass die Ausgangswerte und die<br />

Einsparungen für den Auftraggeber nachvollziehbar sind und ein direkter wirtschaftlicher Nutzen<br />

für ihn erkennbar ist. Für die Honorarermittlung wird man sich im Falle der Energieeinsparung<br />

auf energetische Simulationsrechnungen stützen können. Werden z.B. Reinigungsaufwendungen<br />

durch FM-gerechte Bauplanung reduziert, können die Aufwandswerte der späteren Betreiber<br />

als brauchbare Bemessungsgrundlage herangezogen werden.<br />

Garantierte Mindesteinsparungen als Erfolg der Planungsleistungen zu vereinbaren erscheint<br />

für den planenden Auftragnehmer gefährlich. Würde der versprochene Erfolg (als absolute<br />

Größe) nur in geringem Umfang nicht erreicht, könnte das <strong>zum</strong> Verlust des gesamten Honoraranspruches<br />

führen. Deshalb erscheint eine erfolgsbezogene Honorierung mit folgenden Festlegungen<br />

sinnvoll:<br />

- prozentuale Beteiligung an den nachgewiesenen laufenden Einsparungen,<br />

- Beteiligung des Planers an den späteren laufenden Einsparungen über einen begrenzten<br />

Zeitraum (z.B. zwischen 2 und 5 Jahren).<br />

Da beide Vergütungsansätze frei verhandelbar sind, wird man beim Leistungs- und Honorarangebot<br />

zunächst den internen Aufwand schätzen und daraus eine Untergrenze für das Gesamthonorar<br />

bestimmen. Diese muss dann ggf. durch die Kombination der beiden Ansätz erreichbar<br />

sein.<br />

8 Dem Techniker wird eine keine Schwierigkeiten bereiten, hier ein vernünftiges Kennzahlensystem<br />

vorzuschlagen.<br />

9 Da es sich um immer wiederkehrende Einsparungen handeln sollte, muss eine zeitliche Grenze<br />

eingeführt werden.


5<br />

Noch unsicherer ist derzeit die Honorarbestimmung zur Steuerung und Überwachung des Gebäudebetriebes.<br />

In Tabelle 3 sind Vorschläge zusammengefasst, die derzeit in der Praxis erprobt<br />

werden.<br />

Tabelle 3: Vorschläge zur Honorierung von Architektenleistungen zur Steuerung und Überwachung<br />

des Gebäudebetriebes (bautechnischer Teil)<br />

Leistung Teilleistung Vorschlag zur Honorierung<br />

Aufbau einer Projektorganisation - Definition des zu erhaltenden bzw.<br />

(Betriebsüberwachungsorganisation) des akzeptierten Zustandes,<br />

für den laufenden Betrieb<br />

- Entwicklung einer Organisationsstruktur,<br />

- Einführung eines Meldesystems<br />

für die Leistungserbringung,<br />

- Erarbeiten von Einsatzplänen und<br />

Bestimmung des Umfanges der<br />

Notdienste<br />

Langfristige Instandhaltungs- und<br />

Erneuerungsplanung (Gesamtplan)<br />

auf der Grundlage eines mit dem<br />

Auftraggeber festgelegten Zeithorizontes<br />

und aktueller Bestandsdaten.<br />

(ohne Bauzustandsanalyse)<br />

Zusammenstellung der langfristigen<br />

Kostenentwicklung (Gesamtplanung)<br />

Ausschreibung und Mitwirkung bei<br />

der Vergabe<br />

Laufende Steuerung und Überwachung<br />

des Gebäudebetriebes<br />

(Leitung der Bewirtschaftung –<br />

bautechnischer Teil) mit einem<br />

abgegrenzten Leistungsspektrum.<br />

Diese Leistung enthält nicht die<br />

Betriebskostenabrechnung gegenüber<br />

den Mietern.<br />

Systematische Inspektion im vereinbarten<br />

Umfang<br />

- Bestimmung der voraussichtlichen<br />

Lebensdauer der Bauwerksteile,<br />

- Bestimmung der notwendigen und<br />

sinnvollen Instandhaltungsleistungen,<br />

- Zusammenfassung in einem<br />

Gesamtplan<br />

Es handelt sich hier nicht um die Kostenermittlung,<br />

sondern um die Zusammenstellung<br />

eines langfristigen Kostenplanes<br />

auf der Grundlage vorhandener<br />

Kostenermittlungen.<br />

- Beschreibung des Zustandes für<br />

die Ausschreibung einschl. Ausschreibung<br />

von Alternativzuständen<br />

als Grundlage für die Preisermittlung<br />

verschiedener Alternativen<br />

durch die Auftragnehmer,<br />

- Erstellung von Instandhaltungsverträgen,<br />

- Ausschreibung,<br />

- Vergabevorschlag,<br />

- Prüfung der Leistungen der Unternehmer<br />

(Stichproben)<br />

- Prüfung der Abrechnung,<br />

- jährliche Kostenübersicht (Nutzungskostenfeststellung),<br />

- Prüfung des Verlangens der AN<br />

auf Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen,<br />

- Anpassung der Verträge bei<br />

geänderter Rechtslage,<br />

- Anpassung der Verträge bei<br />

Änderung der Anerkannten Regeln<br />

der Technik,<br />

- Überwachung der „automatischen“<br />

Verlängerung<br />

- Feststellung des Zustandes,<br />

- Darstellung der Ursachen für die<br />

Zustandsveränderung,<br />

- Erarbeitung von Vorschlägen zur<br />

weiteren Vorgehensweise.<br />

Planung von Nutzungsänderungen - Klärung zur Erhaltungsmöglichkeit<br />

und <strong>zum</strong> Erhaltungswert der Bauteile,<br />

- Kostenplanung,<br />

- Terminplanung für die Nutzungsänderung<br />

- Anpassung der Verträge bei<br />

geänderter Nutzung,<br />

3 bis 6 % der Kosten aus dem Nutzungskostenanschlag<br />

für ein Jahr der<br />

dort relevanten (in der eigenen Arbeit<br />

beschriebenen) Leistungen<br />

0,1 bis 0,2 % der anrechenbaren<br />

Baukosten<br />

Bei einem Betrachtungszeitraum von<br />

mindestens 10 Jahren 0,6 % je bearbeitetes<br />

Jahr der in der Kostenberechnung<br />

ermittelten Kosten.<br />

Beispiel: Jährliche relevante Nutzungskosten<br />

10.000,- €<br />

ergeben je Jahr 60 € Honorar; bei 10<br />

Jahren = 600 € für den Kostenplan.<br />

15 % der Nutzungskosten des Nutzungskostenanschlages<br />

für das erste<br />

Jahr. Für die Nutzung in den Folgejahren<br />

wird kein Honorar gezahlt (keine<br />

Vervielfältigung)<br />

Beispiel:<br />

10.000,- € Nutzungskosten im ersten<br />

Jahr = 1.500,- € Honorar; in den Folgejahren<br />

nichts<br />

Basis der Abrechnung sollte hier die<br />

Nutzungskostenfeststellung sein, da<br />

damit Sonderwünsche und nicht geplante<br />

zusätzliche Leistungen mit<br />

erfasst werden.<br />

Ein angemessenes Honorar liegt bei 8<br />

bis 10 % der relevanten Nutzungskosten<br />

aus der Nutzungskostenfeststellung.<br />

Effektiver Stundenaufwand für Inspektion<br />

+ Arbeit im Büro. Der Zeitaufwand<br />

im Büro beträgt das 3- bis 5-fache der<br />

Inspektionszeit.<br />

in Anlehnung an die Honorarbestimmung<br />

zur Planung von Umbauten.


6<br />

2. FM - Leistungen der Bauunternehmer sind keine Dienstleistungen<br />

Beim Gebäudebetrieb wird sehr häufig von Dienstleistungen gesprochen und damit der werkvertragliche<br />

Charakter der zu erbringenden Leistungen verwischt. Dass geht so weit, dass in<br />

der Branche von Service Level Agreements (SLA) gesprochen wird und damit eine Reihe von<br />

Leistungen falsch als Service – Leistungen eingeordnet werden. Zur Lösung dieses Problems<br />

erscheint es sinnvoll, die vom Bauunternehmer erwarteten wesentlichen FM – Leistungen genauer<br />

zu analysieren. Diese sind während des Betriebes<br />

- Inspektion<br />

- Wartung<br />

- Instandsetzung<br />

(Reparatur)<br />

häufig unter dem Oberbegriff „Instandhaltung“ zusammengefasst.<br />

In der Literatur findet man eine Vielzahl von Definitionsansätzen, die für einen konkreten Vertrag<br />

durch zusätzliche Angaben ergänzt werden muss. Relativ weit verbreitet ist die Nutzung<br />

der Begriffsstruktur der DIN 31051 (Grundlagen der Instandhaltung). Danach wird für den<br />

Oberbegriff der Instandhaltung definiert:<br />

Instandhaltung: Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen, sowie Maßnahmen<br />

des Managements während des Lebenszyklus einer Einheit zur Erhaltung des funktionsfähigen<br />

Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion<br />

erfüllen kann.<br />

Wesentlich zur Bestimmung des Vertragsgegenstandes ist u.E. hierin, dass die Funktionserfüllung<br />

das Ziel aller Maßnahmen ist. Dies wäre damit auch der Ansatz für den abnahmefähigen<br />

Zustand der Leistung. Andere Definitionen, die auf die „Wiederherstellung oder Erhaltung des<br />

Neuzustandes“ abstellen, sind für die hier behandelten Aufgaben ungeeignet. Mit dem funktionsfähigen<br />

Zustand ist ein Erfolg geschuldet, weshalb das Werkvertragsrecht anzuwenden<br />

wäre. Der wesentliche Unterschied <strong>zum</strong> „klassischen“ Bauvertrag besteht in der Verpflichtung<br />

für einen längeren Zeitraum und sich wiederholenden Leistungen (Dauerschuldverhältnis).<br />

Die Leistungen der Inspektion werden in der gleichen Quelle beschrieben als:<br />

Inspektion: Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Betrachtungseinheit<br />

einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der<br />

notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung.<br />

Die im Ergebnis der Inspektion vorzulegende Dokumentation muss vollständig und richtig sein.<br />

Da außerdem auch die Ableitung von Konsequenzen geschuldet ist, hat diese Leistung ebenfalls<br />

werkvertraglichen Charakter. Ein bloßes „Tätigwerden“ reicht für die Erfüllung der Aufgabe<br />

nicht aus. Nur im Ausnahmefall kann ein kurzes Beratungsgespräch im Ergebnis einer Besichtigung<br />

ohne Dokumentation auskommen. Ob hierbei jedoch der Anspruch an eine „Inspektion“<br />

erfüllt ist, erscheint fraglich.<br />

Die in der DIN 31051 enthaltene Definition zur Wartung genügt den Anforderungen an einen<br />

Gebäudebetrieb nicht vollständig und erscheit zu abstrakt.<br />

Wartung: Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates.<br />

Die mit der Wartung landläufig erwartete Funktionsfähigkeit wird nur unvollständig erfasst. Die<br />

in älteren Fassungen der Norm und in vielen Vertragswerken übliche Formulierung „Maßnahmen<br />

zur Bewahrung des Sollzustandes von ...“ erscheint auch vor dem Hintergrund der Definition<br />

zur Instandsetzung sinnvoller.<br />

Instandsetzung: Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen<br />

Zustand, mit Ausnahme von Verbesserungen.<br />

Neben dem Erfolg (funktionsfähiger Zustand) sind die dafür notwendigen Leistungen<br />

- Bewahrung (bei Wartung)


7<br />

- Rückführung in einen funktionsfähigen Zustand (bei Instandhaltung)<br />

beschrieben und erschließen sich damit der Kalkulation durch den Unternehmer.<br />

Diese Leistungen und einige mögliche spezifische Formen der Leistungserbringung durch Bauunternehmer<br />

sind in Tabelle 4 beschrieben.<br />

Tabelle 4: Ausgewählte FM – Leistungen, die von Bauunternehmen erbracht werden können. 10<br />

ausgewählte<br />

Teilaufgaben<br />

Inspektion<br />

Wartung<br />

Reparatur nach<br />

Beschädigung<br />

(Teil der Instandsetzung)<br />

Sinn für den Auftraggeber<br />

• frühzeitiges Erkennen<br />

von Problemen bzw. eines<br />

Handlungsbedarfes<br />

• Vermeiden ungewollter<br />

und unerwarteter Ausfälle<br />

• Verlängerung der Lebensdauer<br />

• Vermeiden ungewollter<br />

und unerwarteter Ausfälle<br />

bzw. Funktionsbeeinträchtigungen<br />

• für ausgewählte Bauteile<br />

geringere Kosten als bei<br />

Ausfallstrategie<br />

• geringe Kosten, da nur<br />

bei Bedarf<br />

• häufig geringere Kosten<br />

als bei Austausch<br />

• Nutzung der „Restnutzungsdauer“<br />

Ergebnisform<br />

kurzes Beratungsgespräch<br />

bei kostenlosem<br />

Service (Ausnahmefall)<br />

Bericht bei Vergütungspflicht<br />

Bewahrung eines definierten<br />

Sollzustandes.<br />

Achtung: dieser Sollzustand<br />

sollte nicht<br />

der ursprüngliche<br />

Neuzustand sein, wie<br />

er in einigen Richtlinien<br />

gefordert wird.<br />

Wiederherstellung eines<br />

definierten Sollzustandes.<br />

Achtung: dieser Sollzustand<br />

ist nicht der<br />

ursprüngliche Neuzustand,<br />

der Sollzustand<br />

zielt hier vordergründig<br />

auf die Wiederherstellung<br />

der Funktion<br />

Übergabe der<br />

Ergebnisse<br />

keine<br />

Checkliste mit<br />

Ergänzungen<br />

(durch Form der<br />

Checkliste Begrenzung<br />

der Inspektion<br />

deutlich machen)<br />

Abnahme möglich;<br />

oder „Vollendung“<br />

mit Fertigmeldung<br />

Abnahme möglich:<br />

oder „Vollendung“<br />

mit Fertigmeldung<br />

notwendige Hinweise<br />

auch Hinweis auf<br />

Gefährdungen, die<br />

nicht im Inspektionsauftrag<br />

erfasst<br />

sind, ist geschuldet<br />

Hinweis auf Gefährdungen<br />

und<br />

sinnvolle Leistungen,<br />

die nicht im<br />

Wartungsauftrag<br />

erfasst sind<br />

optische Abweichungen<br />

vom<br />

Neuzustand möglich<br />

präventiver<br />

Austausch<br />

• Ausfallwahrscheinlichkeit<br />

wichtiger Teile wird reduziert<br />

(z.T. Einhaltung gesetzlicher<br />

Vorschriften)<br />

• Sicherheit im Betrieb<br />

Erhaltung der Funktion<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt des<br />

Leistungsabschlusses<br />

Abnahme (Funktionsprüfung)<br />

auch Hinweis auf<br />

Gefährdungen, die<br />

nicht im Auftrag<br />

erfasst sind, ist<br />

geschuldet<br />

• Austausch<br />

nach Verschleiß<br />

• Austausch<br />

nach Beschädigung<br />

Instandsetzung im gleichen<br />

oder verbesserten „System“<br />

• Variante 1: Wiederherstellung<br />

des<br />

Sollzustandes, für<br />

diesen Teil der bei<br />

Abnahme des<br />

Bauwerkes geschuldet<br />

war (Neuzustand)<br />

• Variante 2: Herstellung<br />

eines Zustandes,<br />

der besser ist<br />

als <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />

der Abnahme des<br />

Bauwerkes. Ursachen<br />

können verbesserte<br />

Produkte<br />

oder Änderungen<br />

der anerkannten<br />

Regeln der Technik<br />

sein<br />

Abnahme<br />

wenn bei Variante 2<br />

eine echte Wahlmöglichkeit<br />

besteht,<br />

ist diese deutlich zu<br />

machen (s.a. „klassische“<br />

Nachtragsform<br />

im Bauvertrag)<br />

10 Detailinformationen zur Vertragsgestaltung und zu den Vertragsstrukturen in Nagel, U., Bautechnik<br />

im Facility – Management – Arbeitshilfen für Bauunternehmer, (3. Auflage) Fachhochschule<br />

Mainz, 2012,


8<br />

3. Preisbildung und Preistypen für Leistungen der Inspektion, Wartung, Instandsetzung 11<br />

Der wesentliche Unterschied <strong>zum</strong> Werkvertragsrecht bekannter Prägung besteht in der vertraglichen<br />

Bindung über einen längeren Zeitraum. Vor diesem Hintergrund sind die Preistypen anders<br />

als bei der einmaligen Erstellung eines Werkes zu bewerten.<br />

Folgende Formen der Preisbildung, die natürlich Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung und<br />

Abrechnung haben, sind denkbar:<br />

1. Einheitspreisvertrag mit konkreten Mengenangaben und einem Zeitbezug (Häufigkeit) der<br />

Leistungserbringung.<br />

2. Einheitspreisvertrag mit konkreten Mengenangaben und Qualitätsbezug der Leistungserbringung<br />

3. Einheitspreisvertrag mit der Menge „1“ (alles Eventualpositionen)<br />

4. Pauschalvertrag mit eindeutiger Leistungsgrenze und einem Zeitbezug (Häufigkeit) der<br />

Leistungserbringung<br />

5. Pauschalvertrag mit eindeutiger Leistungsgrenze und Qualitätsbezug der Leistungserbringung<br />

6. GMP 12 – Vertrag<br />

Unabhängig von der Art der Preisbildung sind folgende Elemente im Vertrag zu klären:<br />

Nebenleistungen gem. VOB/C oder abweichende Vereinbarung z.B.<br />

- Strom und Wasser werden vom AG an den vorhandenen Entnahmestellen zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

- Für Abfälle, für die im Rahmen der vorhandenen getrennten Abfallentsorgung Abfallbehälter<br />

vorhanden sind, können diese vom AN für den am Leistungsort anfallenden Abfall genutzt<br />

werden. Nicht dem Trennsystem zuordenbare Abfälle sind von AN auf eigene Kosten selbständig<br />

zu entsorgen.<br />

- An- und Abfahrkosten des AN im Preis enthalten? Wenn „ja“ geringeres Streitpotenzial;<br />

wenn „nein“ Regelung zur Obergrenze dringend empfohlen (Stau).<br />

Zugänglichkeit und Zeit der Leistungserbringung (Umstände, die Einfluss auf die Kalkulation<br />

haben, und die sich von den üblichen Bauumständen unterscheiden)<br />

(Beispiele)<br />

- Die Leistungen können werktäglich zwischen 17 und 19 Uhr ausgeführt werden.<br />

- Der Auftragnehmer darf Aufzüge im Objekt im Rahmen der jeweils zulässigen Lasten mit<br />

benutzen.<br />

- Der Werkschutz des AG lässt nur Mitarbeiter auf das Werksgelände, die vom AN mindestens<br />

.... Werktage vor Leistungserbringung dem AG schriftlich mit folgenden Angaben ....<br />

gemeldet wurden. Die Mitarbeiter des AN weisen sich aus durch ....<br />

- Der AN wird darauf hingewiesen, dass der Werkschutz des AG berechtigt ist, Fahrzeuge<br />

des AN und deren Ladung bei Ein- und Ausfahrt zu kontrollieren.<br />

Für Verträge, die sich auf wiederholende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) abgeschlossen<br />

werden sollen, ist die VOB/B zunächst nicht vorgesehen. Trotzdem können aus der branchenüblichen<br />

Kalkulationsform und Vertragsgestaltung Gedankenansätze für „Dauerschuldverhältnisse“<br />

übernommen werden. Ein wesentlicher Unterschied <strong>zum</strong> Bauvertrag ist die Einbeziehung<br />

einer Zeitkomponente. Innerhalb der Vertragszeit kann entweder eine Häufigkeit (und damit<br />

zweite Mengenangabe) oder zu erhaltende Qualität vereinbart werden. Die folgenden näher zu<br />

beschreibenden Typen ergeben sich aus der Kombination der Mengenangabe in der Ausschreibung<br />

und diesem zusätzlichen Merkmal.<br />

11 genauere Angaben zur Preisbildung und Abrechnung in Nagel, U., Bautechnik im Facility –<br />

Management – Arbeitshilfen für Bauunternehmer, (3. Auflage) Fachhochschule Mainz, 2012,<br />

12 GMP = Garantierter Maximalpreis


9<br />

3.1. Einheitspreisvertrag mit konkreten Mengenangaben und einem Zeitbezug (Häufigkeit)<br />

der Leistungserbringung. Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten<br />

abnahmefähigen Leistung.<br />

Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />

Mengenangabe in der<br />

Ausschreibung (Vordersatz)<br />

Mengenangabe in der<br />

Abrechnung<br />

Leistungsbeschreibung<br />

Einheitspreis<br />

Gesamtsumme der Vergütung<br />

enthält nicht nur eine Menge,<br />

sondern auch eine<br />

Häufigkeit.<br />

wird unmittelbar Bezug auf<br />

die Ausschreibung nehmen<br />

müssen<br />

textförmige Beschreibung<br />

der Art der Leistungserbringung<br />

und ggf. ergänzend<br />

des geschuldeten Erfolges,<br />

wenn eine vereinbarte<br />

Beschaffenheit erreicht<br />

werden soll. Auch Funktionsbeschreibung<br />

denkbar.<br />

wird zunächst abhängig von<br />

der Ausschreibungsmenge<br />

sein<br />

vorläufig<br />

kann von der ausgeschriebenen<br />

Menge (selten) und<br />

der Häufigkeit (hauptsächliche<br />

Variable) abweichen.<br />

Bei Änderung der Häufigkeit<br />

kann der Einheitspreis<br />

einfacher gebildet werden<br />

als bei Änderung der Menge.<br />

- unveränderlich<br />

- bezieht sich auf ein<br />

konkretes Objekt / Liegenschaft<br />

unveränderlich<br />

veränderlich<br />

z.B.<br />

25 Stück Dachgullys einmal<br />

jährlich nach Ende des<br />

Laubfalles auf 8 einzeln zu<br />

begehenden Dächern<br />

Einheitspreis kann nicht aus<br />

25 Dachgullys und jährlicher<br />

Begehung abgeleitet werden.<br />

Die einfache Multiplikation<br />

der beiden Mengen<br />

kann nicht als „Ausgangsmenge“<br />

genutzt werden.<br />

z.B. Inspektion, Reinigung<br />

und Funktionsprobe der<br />

Dachgullys, einschließlich<br />

Erneuerung eventuell defekter<br />

Heizstäbe. Materialkosten<br />

sind einzurechnen.<br />

(Aufzug bis letztes OG<br />

vorhanden)<br />

Es wird dringend empfohlen,<br />

ein Verfahren zur Änderung<br />

des Einheitspreises<br />

vertraglich zu vereinbaren.<br />

(z.B. in Anlehnung an<br />

VOB/B § 2 Nr. 3 jedoch mit<br />

anderer Grenze <strong>zum</strong> Umfang).<br />

3.2. Einheitspreisvertrag mit konkreten Mengenangaben und Qualitätsbezug der Leistungserbringung<br />

Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />

Mengenangabe in der<br />

Ausschreibung (Vordersatz)<br />

Mengenangabe in der<br />

Abrechnung<br />

Leistungsbeschreibung<br />

Einheitspreis<br />

Gesamtsumme der Vergütung<br />

enthält eine Menge und ggf.<br />

eine Laufzeit der Verpflichtung<br />

wird unmittelbar Bezug auf<br />

die Ausschreibung nehmen<br />

müssen<br />

textförmige Beschreibung<br />

des geschuldeten Erfolges.<br />

Auch Funktionsbeschreibung<br />

denkbar.<br />

wird zunächst abhängig von<br />

der Ausschreibungsmenge<br />

sein<br />

vorläufig<br />

kann von der ausgeschriebenen<br />

Menge abweichen,<br />

ist aber eher unwahrscheinlich<br />

- unveränderlich<br />

- bezieht sich auf ein<br />

konkretes Objekt / Liegenschaft<br />

unveränderlich<br />

veränderlich<br />

z.B.<br />

1 Stck. Regenwasserversickerungsanlage,<br />

3 Jahre<br />

Aufnahmefähigkeit der<br />

Regenwasserversickerungsanlage<br />

für die örtliche<br />

Regenspende von 300 l / s<br />

ha und einer angeschlossenen<br />

Fläche von 800 m 2<br />

gewährleisten<br />

Es wird dringend empfohlen,<br />

ein Verfahren zur Änderung<br />

des Einheitspreises<br />

vertraglich zu vereinbaren.<br />

(z.B. in Anlehnung an<br />

VOB/B § 2 Nr. 3 jedoch mit<br />

anderer Grenze <strong>zum</strong> Umfang).


10<br />

3.3. Einheitspreisvertrag mit der Menge „1“; Vertragsabschluss für einen längeren Zeitraum<br />

(z.B. ein Jahr) ohne konkreten Objektbezug, aber regional begrenzt. Abrechnung<br />

auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten abnahmefähigen Leistung.<br />

Diese Form ist den im Tiefbau bereits eingeführten „Jahresverträgen“ entlehnt. Sie hat folgende<br />

Merkmale:<br />

- Form eines jährlich zu prüfenden Preiskataloges<br />

- Es handelt sich um eine Aufzählung von Bedarfspositionen (Eventualpositionen)<br />

- beide Vertragspartner können die voraussichtliche Menge nicht bestimmen. Es kann jedoch<br />

Erfahrungswerte über den Umfang geben.<br />

Diese Form erscheint besonders sinnvoll für die öffentliche Vergabe sich wiederholender Leistungen<br />

geringen Umfanges.<br />

Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />

Mengenangabe in der<br />

Ausschreibung (Vordersatz)<br />

Mengenangabe in der<br />

Abrechnung<br />

Leistungsbeschreibung<br />

1 vorläufig Vergeben wird nicht die<br />

Menge 1<br />

kann keinen Bezug auf die<br />

Ausschreibung nehmen<br />

textförmige Beschreibung<br />

der Art der Leistungserbringung<br />

und ggf. ergänzend<br />

des geschuldeten Erfolges,<br />

wenn eine vereinbarte<br />

Beschaffenheit erreicht<br />

werden soll. Auch Funktionsbeschreibung<br />

denkbar.<br />

wird im Regelfall von der<br />

ausgeschriebenen Menge<br />

abweichen<br />

- unveränderlich<br />

- bezieht sich nicht auf<br />

ein spezielles Objekt.<br />

- Bezugseinheit kann<br />

eine abgegrenzte Region<br />

oder eine Aufzählung<br />

möglicher Objekte<br />

sein.<br />

z.B.<br />

m 2 Graffiti entfernen<br />

(könnte differenziert nach<br />

Art des Untergrundes oder<br />

pauschal sein)<br />

oder<br />

Anschluss an Lichtkuppel<br />

nachdichten<br />

Einheitspreis<br />

Gesamtsumme der Vergütung<br />

ist unabhängig von der<br />

Ausschreibungsmenge<br />

unveränderlich<br />

veränderlich<br />

es können (aber müssen<br />

nicht) Zu- und Abschläge in<br />

Abhängigkeit von der Größe<br />

der Abrechnungssumme<br />

vereinbart werden. 13<br />

3.4. Pauschalvertrag mit eindeutiger Leistungsgrenze und einem Zeitbezug (Häufigkeit)<br />

der Leistungserbringung<br />

Immer dann, wenn der Aufwand relativ klar ist und mit einer Änderung des Umfanges nicht zu<br />

rechnen ist, kann ein Pauschalpreis gebildet werden.<br />

Der Materialpreis für Verschleißteile kann in den Preis mit eingerechnet werden.<br />

Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />

Mengenangabe in der<br />

Ausschreibung (Vordersatz)<br />

Mengenangabe in der<br />

Abrechnung<br />

Leistungsbeschreibung<br />

Die Mengenermittlungskriterien<br />

und Leistungsgrenzen<br />

werden angegeben.<br />

entfällt<br />

textförmige Beschreibung<br />

der Art der Leistungserbringung,<br />

ergänzt durch andere<br />

Formen der Leistungsbeschreibung<br />

(z.B. durch<br />

Kennzeichnung in Plänen<br />

auf Fotos) und ggf. ergän-<br />

Weder der Auftraggeber<br />

noch der Auftragnehmer<br />

haben Interesse an einem<br />

genauen Aufmaß<br />

kann von der ausgeschriebenen<br />

Menge und der<br />

Häufigkeit nur durch Zusatzauftrag<br />

des AG abweichen.<br />

- unveränderlich<br />

- bezieht sich auf ein<br />

konkretes Objekt / Liegenschaft<br />

z.B. alle Dachflächen 4 x<br />

jährlich begehen (davon 2 x<br />

in der Hauptvegetationszeit,<br />

1 x nach Starkregen, 1 x bei<br />

Tauwetter) dabei Funktionssicherheit<br />

der Dachentwässerung<br />

prüfen, alle Tief- und<br />

13 Effekte: eigener Nebenaufwand beim AN (der im Einheitspreis enthalten sein muss) sinkt,<br />

Vorteil sollte teilweise weitergegeben werden, damit beim AG Entscheidung für zusammenhängende<br />

Arbeit gefördert wird.


11<br />

Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />

zend des geschuldeten<br />

Erfolges, wenn eine vereinbarte<br />

Beschaffenheit erreicht<br />

werden soll. Auch<br />

Funktionsbeschreibung<br />

denkbar.<br />

Einheitspreis - gibt es für die vertragliche<br />

Leistung nicht.<br />

- die Vereinbarung eines<br />

Einheitspreisgerüstes<br />

für notwendige Zusatzleistungen<br />

ist sinnvoll.<br />

- für nicht notwendige<br />

Leistungen sollte ein<br />

Stundenverrechnungssatz<br />

vereinbart werden.<br />

Gesamtsumme der Vergütung<br />

unveränderlich<br />

Pfahlwurzler entfernen, alle<br />

Anschlüsse an Lichtkuppeln,<br />

Lüftungsrohren u.ä.<br />

dachdurchdringenden Bauteile<br />

prüfen, zusätzliche<br />

Nachdichtung mit einer<br />

Einzellänge bis zu 1 m und<br />

einer Gesamtlänge bis 20m<br />

fachgerecht ausführen.<br />

nur über die Leistungsgrenze<br />

hinausgehende (notwendige)Leistungen<br />

werden<br />

nach einem Einheitspreisgerüst<br />

vergütet<br />

3.5. Pauschalvertrag mit eindeutiger Leistungsgrenze und Qualitätsbezug der Leistungserbringung<br />

Es wird ein Pauschalpreis (möglichst für mehrere unterschiedliche Arbeiten zusammen) objektspezifisch<br />

gebildet. Die Leistungen sollten nicht im Stil eines Leistungsverzeichnisses mit Mengenangaben<br />

stehen, sondern eine pauschalierende Beschreibung enthalten.<br />

Beispiel:<br />

• jährliche Erneuerung der Imprägnierung im Sockelbereich und der Hauseingangs - Sandsteinstufen<br />

• Prüfung sämtlicher Silikonfugen in den Bädern und Küchen, abschnittsweise Dichtung nach<br />

Bedarf; Austausch des gesamten Fugmaterials nach ....... Jahren.<br />

• Reinigung der Dachrinnen<br />

• Funktionsprobe der Enteisungsanlage<br />

• Funktionsprobe und Reinigung der Rückstauklappen und Ventile in der Entwässerung.<br />

• Revisionsschächte inspizieren und bei Bedarf reinigen.<br />

Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />

Mengenangabe in der<br />

Ausschreibung (Vordersatz)<br />

Mengenangabe in der<br />

Abrechnung<br />

Leistungsbeschreibung<br />

Die Mengenermittlungskriterien<br />

und Leistungsgrenzen<br />

werden angegeben.<br />

entfällt<br />

Textförmige Beschreibung<br />

des geschuldeten Erfolges,<br />

einschließlich tolerierter<br />

Abweichungen und „Reaktionszeiten“<br />

des AN bei<br />

Abweichungen außerhalb<br />

der tolerierten Abweichungen.<br />

Auch Funktionsbeschreibung<br />

denkbar. ergänzt<br />

durch andere Formen<br />

der Leistungsbeschreibung<br />

(z.B. durch Kennzeichnung<br />

in Plänen auf Fotos)<br />

Weder der Auftraggeber<br />

noch der Auftragnehmer<br />

haben Interesse an einem<br />

genauen Aufmaß<br />

kann von der ausgeschriebenen<br />

Menge nur durch<br />

Zusatzauftrag des AG<br />

abweichen.<br />

- unveränderlich<br />

- bezieht sich auf ein<br />

konkretes Objekt / Liegenschaft<br />

z.B.<br />

Gewährleistung der ständigen<br />

Verkehrssicherheit im<br />

Straßentunnel xy beginnend<br />

bei den beiderseitigen<br />

Einfahrtsampeln<br />

- 24 – stündige Kameraüberwachung<br />

- Entfernung verlorener<br />

Ladung binnen ½<br />

Stunde<br />

- Reinigung nach grober<br />

Verschmutzung binnen<br />

6 Stunden<br />

- Bedarfsreinigung in<br />

verkehrsschwacher<br />

Zeit<br />

- Reparatur ausgefallener<br />

Sicherheitsanlagen<br />

binnen 1 Stunde (Reparaturbeginn)


12<br />

Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />

Einheitspreis<br />

Gesamtsumme der Vergütung<br />

gibt es für die vertragliche<br />

Leistung nicht.<br />

unveränderlich<br />

- Austausch ausgefallener<br />

Leuchtmittel (Einzelleuchte)<br />

4 x jährlich<br />

Nur über die Leistungsgrenze<br />

hinausgehende (notwendige)<br />

Leistungen werden<br />

nach einem Einheitspreisgerüst<br />

vergütet. Dies wird die<br />

Ausnahme sein.<br />

3.6. „Garantierter Maximalpreis“ – Vertrag (GMP) mit eindeutiger Leistungsgrenze und<br />

Qualitätsbezug der Leistungserbringung<br />

Außerhalb Deutschlands sind grundverschiedene Vertragstypen mit dem Ziel geschaffen worden,<br />

bei steigendem Wettbewerbsdruck, komplexe Leistungen auskömmlich abwickeln zu können.<br />

Ob der Vertragstyp des „Garantierten Maximalpreises“ eine mögliche Verbesserung darstellt,<br />

kann noch nicht abschließend gesagt werden, da noch zu wenig Erfahrung besteht. Bisherige<br />

Abwicklungen waren dadurch gekennzeichnet, dass beide Vertragsparteien<br />

• in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine neue Form auszuprobieren,<br />

• Streit in jedem Falle zu vermeiden suchen,<br />

• Risiken angemessen gemeinsam zu tragen.<br />

In dem Moment, wo einseitig versucht wird, das Prinzip zu missbrauchen, ist die Anwendung<br />

<strong>zum</strong> Scheitern verurteilt, da es hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Die derzeitigen<br />

Experimente mit dem GMP würden im Streitfall zu einer unübersichtlichen Rechtslage führen.<br />

Die Praxis ist hier weiter entwickelt als die dazugehörige Theorie.<br />

Inhalt Charakter Beispiele, Hinweise<br />

Mengenangabe in der<br />

Ausschreibung (Vordersatz)<br />

Mengenangabe in der<br />

Abrechnung<br />

Leistungsbeschreibung<br />

Einheitspreis<br />

Gesamtsumme der Vergütung<br />

Die Mengenermittlungskriterien<br />

und Leistungsgrenzen<br />

werden angegeben.<br />

Nicht Mengen, sondern<br />

Aufwendungen im Sinne der<br />

„offenen Bücher“ sind<br />

Grundlage der Reduzierung<br />

des GMP<br />

Textförmige Beschreibung<br />

des geschuldeten Erfolges,<br />

einschließlich tolerierter<br />

Abweichungen und „Reaktionszeiten“<br />

des AN bei<br />

Abweichungen außerhalb<br />

der tolerierten Abweichungen.<br />

Auch Funktionsbeschreibung<br />

denkbar. ergänzt<br />

durch andere Formen<br />

der Leistungsbeschreibung<br />

(z.B. durch Kennzeichnung<br />

in Plänen auf Fotos)<br />

gibt es nur für die Elemente<br />

des Risikotopfes<br />

Weder der Auftraggeber<br />

noch der Auftragnehmer<br />

haben Interesse an einem<br />

genauen Aufmaß<br />

kann von der ausgeschriebenen<br />

Menge abweichen<br />

durch<br />

- Einsparungen AG<br />

- Einsparungen AN<br />

- Inanspruchnahme des<br />

Risikotopfes<br />

- unveränderlich<br />

- bezieht sich auf ein<br />

konkretes Objekt / Liegenschaft<br />

hat Obergrenze, tatsächliche<br />

Vergütung wird für die<br />

Vertragsleistung unter der<br />

vereinbarten Vergütung<br />

liegen.<br />

z.B. sämtliche Büro- und<br />

Klassenzimmer, Flure,<br />

Treppenhäuser einschl.<br />

Turnhalle jedoch nicht Keller<br />

und Werkräume Nr. x, y, z<br />

der Schule ###<br />

Vereinbarter GMP<br />

- ersparte Aufwendungen x<br />

0,5 (z.B.)<br />

= zu zahlende Vergütung<br />

alle Bodenbeläge und<br />

Wandoberflächen in einem<br />

sauberen, beschädigungsfreien<br />

Zustand halten. Folgende<br />

Abweichungen werden<br />

vom AG toleriert und<br />

stellen keine Beeinträchtigung<br />

im Sinne der vertraglichen<br />

Nutzung dar:<br />

- a<br />

- b<br />

<strong>Vom</strong> AG gemeldete Beeinträchtigungen<br />

beseitigt der<br />

AN binnen<br />

- 9 Werktagen (für<br />

optische Beeinträchtigungen)<br />

- 3 Werktagen (für<br />

Beeinträchtigungen der<br />

Funktion)<br />

Nur Leistungen, die im<br />

Risikotopf beschieben sind<br />

werden nach einem Einheitspreisgerüst<br />

vergütet.


13<br />

4. Die Bestimmung der Nutzungsdauer von Baustoffen und Bauteilen<br />

Die Bestimmung der Voraussichtlichen Nutzungsdauer von Bauteilen ist bei Langzeitverträgen<br />

nur hinsichtlich der Gewährleistung von Bedeutung. In Dauerschuldverhältnissen wird sie <strong>zum</strong><br />

wesentlichen Preisbildungsfaktor. Praxisgerechte Lösungen liegen nur in Ansätzen vor.<br />

Grundlage für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist neben der Bestimmung des akzeptierten<br />

Verschleißgrades die technische Lebensdauer und der Verschleißverlauf. In einer Vielzahl von<br />

Literaturstellen sind die unterschiedlichsten Verschleißverläufe in Abhängigkeit von Zeit oder<br />

Nutzung dargestellt. In Abbildung 1 sind die unterschiedlichen Verläufe mit gleichen Anfangsund<br />

Endpunkten übereinander gelegt worden.<br />

Abbildung 1: Zusammenfassung möglicher Verschleißverläufe<br />

Diese Verschleißverläufe beruhen im Regelfall auf Einzelbeobachtungen ausgewählter Bauteile,<br />

mathematischen Modellen und groben Erfahrungswerten. Die Auswahl einer Variante des<br />

Verschleißverlaufes in der täglichen Praxis erfolgt häufig zufällig und intuitiv. Erschwert wird<br />

eine solide Arbeit durch fehlende oder ungenaue Informationen <strong>zum</strong> „Endpunkt“ jeder Kurve –<br />

der technischen Lebensdauer. Es hätte auch wenig Sinn, die technische Lebensdauer durch<br />

eine Vielzahl von Messungen zu bestimmen, da zu dem Zeitpunkt, zu dem die exakte Information<br />

vorliegt, bereits eine Weiterentwicklung der Materialien stattgefunden hat und damit die<br />

Werte zu früher eingebauten Materialien unbrauchbar werden. Deshalb wird es notwendig, die<br />

Lebensdauer und die Nutzungsdauer zu schätzen. Unter „schätzen“ versteht man hier nicht ein<br />

mehr oder weniger qualifiziertes Raten, sondern in einem ersten Schritt die möglichst weitgehende<br />

objektive Einengung des Raumes, in dem sich die gesuchte Größe befinden wird. Nur<br />

wenn mit objektiven Hilfsmitteln die mögliche Spanne nicht weiter eingegrenzt werden kann, ist<br />

innerhalb dieser Spanne der benötigte Wert zu schätzen. Diese etwas theoretisch anmutende<br />

Betrachtungsweise ist am Bau selbstverständliche Arbeitsweise von qualifizierten Sachverständigen,<br />

die z. B. Mangelbeseitigungskosten schätzen müssen. Auch hier bedient man sich zunächst<br />

einer Vielzahl von Informationen (u. a. auch aus der Rechtsprechung zur Bezugsbasis)<br />

und Zahlen, um zunächst einen Bereich einzugrenzen. Da im Streit nicht ein Urteil über „ca.<br />

3000 € Mangelbeseitigungskosten“ ergehen kann, muss am Ende eine exakte Zahl in dem gefundenen<br />

Bereich geschätzt werden. Auf Grundlage der Gedanken zur Schätzung wurde ein<br />

Verfahren entwickelt, dass einerseits die verschiedenen Unsicherheiten berücksichtigt und dass<br />

andererseits bei sorgfältiger Anwendung eine brauchbare Schätzung liefert.<br />

1. Im ersten Schritt wurden die in Literatur und Praxis für das Alterungsverhalten von Baustoffen<br />

(die einem Verschleiß durch Alterung oder Nutzung unterliegen) verwendeten Verläufe<br />

zusammengefasst (Abbildung 1). Dabei können einzelne Verläufe (wie das schlagartige<br />

Versagen ohne vorherige Abnutzung) ausgeschlossen werden. Die beiden umhüllenden


14<br />

Kurven des so entstehenden Bereiches sind der günstigste und der ungünstigste Verlauf.<br />

Die Kurve des ungünstigsten Verlaufes wird außerdem noch dem Bereich eines 95-<br />

prozentigen Verschleißes angenähert bzw. dort abgebrochen, da ab diesem Verschleiß<br />

keine bestimmungsgemäße Nutzung mehr möglich ist. Der Bereich zwischen den beiden<br />

äußeren Kurven stellt die maximale Unsicherheit der Einschätzung dar. Nur in den seltensten<br />

Fällen wird man bei Bauteilen die technische Lebensdauer vollständig ausnutzen. Im<br />

Regelfall liegt der unterste akzeptierte Verschleißgrad deutlich über dem Totalverschleiß.<br />

2. Mit diesen Überlegungen können Grundlagen für alle weiteren Planungen geschaffen werden,<br />

indem ein Bereich des untersten akzeptierten Verschleißgrades gemeinsam mit dem<br />

Auftraggeber bestimmt wird (Abbildung 2). Mit der Abschätzung, wann aufgrund der Entwicklung<br />

der Gestaltungsvorstellungen voraussichtlich ein Austausch gewünscht wird, ist<br />

der Zeitbereich weiter eingegrenzt.<br />

Abbildung 2: Einführung des unteren akzeptierten Verschleißgrades und Bestimmung des Toleranzbandes<br />

der voraussichtlichen Nutzungsdauer.<br />

3. Im Ergebnis umfangreicher Wahrscheinlichkeitsuntersuchungen wurde festgestellt, dass<br />

der ungünstigste oder der günstigste Verlauf nur im Ausnahmefall eintreten. Der wahrscheinliche<br />

Bereich liegt innerhalb engerer Grenzen. Das Eintragen der Nutzerwünsche und<br />

die Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Gebäudebetriebes führen zu einem relativ kleinen<br />

Feld, in dem die voraussichtliche Nutzungsdauer bei bestimmungsgemäßen Gebrauch<br />

noch schwanken kann (Abbildung 3).<br />

Um diese Arbeit nicht ständig im Planungsprozess und beim Vertragsabschluss leisten zu müssen,<br />

sind Nomogramme zusammengestellt worden 14 , die die Bestimmung der Nutzungsdauer<br />

erleichtern sollen.<br />

Die Nomogramme dienen nicht nur dazu, die Nutzungsdauer eines Bauteils (bzw. Baustoffes)<br />

zu bestimmen, sondern auch als Hilfsmittel, um die Lebensdauer einzelner Bauteile untereinander<br />

abzustimmen und den Sinn von Inspektionen und Wartungen darzustellen.<br />

14 u. a. veröffentlich in Nagel, Ulrich, Facility Management - Ein Praxishandbuch für Architekten<br />

und Bauingenieure, Birkhäuser, Basel, Boston, Berlin 2007


15<br />

Da für verschiedene Materialvarianten eines Bauteils (z. B. verschiedene Bodenbeläge) unterschiedliche<br />

Lebensdauern gelten, können diese Nomogramme auch zur Abstimmung der Nutzungsdauer<br />

von Bauteilen untereinander verwendet werden.<br />

Abbildung 3: Bereich der voraussichtlichen Nutzungsdauer eines Bauteils<br />

Abschließend kann der Bereich der Unsicherheit bei der Einschätzung der Lebensdauer durch<br />

Inspektionen verkleinert und die Lebensdauer durch Wartung vergrößert werden (Abbildung 4).


16<br />

Abbildung 4: Reduzierung der Unsicherheit durch Inspektion und Erhöhung der Lebensdauer<br />

durch Wartung<br />

Die Festlegung eines akzeptierten Verschleißgrades<br />

Die unter der technischen Lebensdauer liegende zu erwartende tatsächliche Nutzungsdauer<br />

wird u. a. von folgenden Faktoren beeinflusst:<br />

- „Moralischer“ Verschleiß durch Änderung des Zeitgeschmacks (z. B. Fliesenbeläge im<br />

Wohnungsbau)<br />

- Fehlende Akzeptanz bei farblicher Veränderung der Oberflächen durch Nutzung und UV-<br />

Belastung (z. B. Teppichböden in Hotels)<br />

- Technische Weiterentwicklungen, die ein Nachrüsten bzw. einen Austausch einzelner<br />

Komponenten interessant erscheinen lassen (z. B. Heizungssteuerung)<br />

- Unwirtschaftliche Nutzung durch steigenden Instandhaltungsaufwand.<br />

Wie am Beispiel eines Teppichbodens erkennbar, ist die Grenze für die Nutzungszeit in ganz<br />

erheblichem Maße vom gewünschten Qualitätsniveau abhängig (Zwei-Sterne- oder Vier-Sterne-<br />

Hotel).<br />

Bei Abschluss des Vertrages und vor dem Aufbau eines Instandhaltungsplanes ist deshalb auf<br />

möglichst objektive Art und Weise der akzeptierte Verschleißgrad zu bestimmen. Hierzu liegen<br />

noch relativ wenige verallgemeinerungsfähige praktische Erfahrungen vor. Trotzdem ist eine<br />

Beschreibung notwendig, da nur so eine Budgetbildung sowie die Ausschreibung und Vergabe<br />

komplexer Betreiberleistung möglich ist.<br />

Beispiel für die Beschreibung des akzeptierten Verschleißgrades textiler Bodenbeläge:<br />

Bei Neubelägen ist die Definition der sichtbaren Qualität einfach anhand von Mustern und Proben<br />

durchzuführen. Anders verhält es sich jedoch bei Ausbleichungen, Verschleiß oder dauerhafter<br />

Verschmutzung. In diesen Fällen ist es praktisch unmöglich, für alle Farben, Muster und<br />

Beläge Proben mit unterschiedlichem Abnutzungsgrad vorzuhalten. Solche Proben wären im<br />

Idealfall „Grenzmuster“ zur Definition, wann ein Belag auszutauschen ist. Als Hilfsmittel zur<br />

Beurteilung ist die „Grauzonentabelle“ in der Erprobung. Dieses Verfahren bietet nach jetzigen<br />

Erkenntnissen eine Möglichkeit zur Definition der visuell wahrnehmbaren Qualität. Es wird vom<br />

neu verlegten Bodenbelag ein Schwarz-Weiß-Foto aus der üblichen Sicht des Nutzers (Körperhöhe<br />

im Durchschnitt ca. 1,70 m) und bei der im Raum herrschenden üblichen Beleuchtung<br />

aufgenommen. Dieser Neuzustand wird nun auf einer vorher definierten Grauzonenskala (Abbildung<br />

5) markiert.<br />

Beispiel 1: kein Austausch<br />

▼<br />

▼<br />

Beispiel 2: Austausch notwendig<br />

O<br />

O<br />

Neuzustand:<br />

Abbildung 5: Beispiel für die Vereinbarung einer Tolerierten Abweichung vom Neuzustand<br />

Durch die auf der Horizontalen angegebenen Abstände in der Grautonabstufung lassen sich die<br />

maximal akzeptierten Abweichungen festlegen. Diese Punkte werden in den Betreibervertrag<br />

aufgenommen, ebenso wie der Messpunkt-Abstand. Dieser Abstand gibt den Bereich des Bodenbelages<br />

an, innerhalb dessen die Überprüfung nach der Grauzonentabelle später bewertet<br />

werden kann. Wird der Messpunktabstand <strong>zum</strong> Beispiel im Betreibervertrag mit 1 m angegeben,<br />

so wird, vom schlechtesten Punkt ausgehend, 1 m weit gemessen und dieser Bereich wieder<br />

als Schwarz-Weiß-Bild abgelichtet. Anhand der festgelegten Punkte in der Grauzonentabelle<br />

lassen sich nun die Ergebnisse ablesen und die Abweichungen definieren. Dieses Verfahren


17<br />

lässt sich sowohl für die Qualitätsdefinition ausgeblichener dunkler Bodenbeläge wie auch für<br />

den Verschmutzungsgrad heller Bodenbeläge anwenden. 15<br />

Literatur:<br />

1. DIN 31051: 2003-06: Grundlagen der Instandhaltung. Hrsg.: Normenausschuss Instandhaltung<br />

im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth Verlag, Berlin 2003<br />

2. HOAI, (Fassung 2009)<br />

3. Nagel, Ulrich: Facility Management – Ein Praxishandbuch für Architekten und Bauingenieure,<br />

Birkhäuser Verlag, Basel, Boston, Berlin 2007<br />

4. Nagel, Ulrich u.a.: Bautechnisches Gebäudemanagement … neue Geschäftsfelder für Bauunternehmer,<br />

Fachhochschule Mainz, Eigenverlag, 3. Auflage 2012<br />

5. Nagel, Ulrich u.a., Mustervertrag für Leistungen des Technischen Gebäudemanagements<br />

incl. Allgemeiner Geschäftsbedingungen, FH – Mainz, Eigenverlag 2010<br />

6. Schröder, Mario: Der Wartungsvertrag – Vertragsgestaltung der Inspektion - Wartung - Instandsetzung<br />

von baulichen Anlagen und Rechtsfolgen, Berlin: Beuth, 2005 (gleichzeitig Diplomarbeit<br />

an der FH Mainz, 2004)<br />

7. Untersuchungen <strong>zum</strong> Leistungsbild und zur Honorierung des Facility Management Consulting,<br />

Hsg.: AHO – Ausschuss e.V. Bundesanzeiger Verlag, Berlin 2004<br />

8. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Fassung 2009)<br />

15 Einige Hersteller von Bodenbelägen verfügen über Hilfsmittel zur Darstellung der Zusammenhänge<br />

zwischen Nutzungshäufigkeit und Verschleißgrad.

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