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Gemeinderatssitzung 2003/07 - .PDF - Unterweitersdorf

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Gemeindeamt <strong>Unterweitersdorf</strong><br />

4210, Bezirk Freistadt, O.ö.<br />

Zl.: 004-1-GR/0<strong>07</strong>/<strong>2003</strong> - 3. S.i.d.P.<br />

Verhandlungsschrift<br />

Lfd.Nr.:<br />

GR/0<strong>07</strong>/<strong>2003</strong><br />

der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates<br />

der Gemeinde <strong>Unterweitersdorf</strong><br />

am Montag, den 15.12.<strong>2003</strong> im Gemeindeamt-Sitzungssaal<br />

Beginn der Sitzung: 19:30 Uhr<br />

Anwesende:<br />

Herr Ludwig Kürnsteiner SPÖ Bürgermeister als Vorsitzender<br />

Herr Wilhelm Wurm SPÖ<br />

Herr Rudolf jun. Brandstetter SPÖ<br />

Herr Hannes Gierlinger ÖVP<br />

Herr Franz Lehner<br />

SPÖ<br />

Frau Almut Zillner<br />

SPÖ<br />

Herr Dipl.-Ing. Daniel Zeller SPÖ<br />

Herr Leopold Schiefer SPÖ<br />

Herr Josef Wögerer<br />

SPÖ<br />

Frau Alice Brandstetter SPÖ<br />

Herr Rainer Hofer<br />

SPÖ<br />

Herr Herbert Puchner SPÖ<br />

Herr Hubert Wöckinger ÖVP<br />

Herr Karl Barnreiter ÖVP<br />

Herr Erwin Pachner<br />

ÖVP<br />

Herr Anton Winkler ÖVP<br />

Herr Josef Aichinger ÖVP Vertretung für Herrn Gottfried Reiter<br />

Herr Markus Krieger ÖVP Vertretung für Frau Sieglinde Hametner<br />

Herr Dominik Kastner ÖVP Vertretung für Herrn Dipl.-Ing. Johannes<br />

Matzinger<br />

Entschuldigt fehlen:<br />

Herr Gottfried Reiter ÖVP<br />

Frau Sieglinde Hametner ÖVP<br />

Herr Dipl.-Ing. Johannes Matzinger ÖVP<br />

Unentschuldigt fehlen:<br />

Niemand<br />

Der Leiter des Gemeindeamtes (§ 66 Abs. 2 O.ö. GemO. 1990 idgF):<br />

Gde.Sekr. Matzinger Christian<br />

Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 O.ö. GemO. 1990 idgF.):<br />

Keine<br />

Seite 1


Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 O.ö. GemO. 1990 idgF.):<br />

Gde.Sekr. Matzinger Christian u. VB Lehner Gerhard<br />

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass<br />

1. die Sitzung von ihm, dem Bürgermeister, einberufen wurde;<br />

2. die Verständigung hiezu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder<br />

zeitgerecht schriftlich am 03.12.<strong>2003</strong> unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt<br />

ist und die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage öffentlich<br />

kundgemacht wurde;<br />

3. die Beschlussfähigkeit gegeben ist;<br />

4. dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 24.11.<strong>2003</strong> bis zur heutigen Sitzung während<br />

der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht<br />

noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen<br />

eingebracht werden können.<br />

5. Als Mitunterfertiger werden gemäß § 54 Abs. 3 Oö. GemO. 1990 idgF. von den im Gemeinderat<br />

vertretenen Fraktionen namhaft gemacht:<br />

SPÖ: Zillner Almut<br />

ÖVP: Barnreiter Karl<br />

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:<br />

Punkt Nr. 9 wird von der Tagesordnung abgesetzt.<br />

Seite 2


Tagesordnung, Beratungsverlauf, Anträge, Beschlüsse:<br />

zu<br />

1<br />

Berichte und Informationen des Bürgermeisters<br />

Bgm. Kürnsteiner berichtet über die (endlich) positive Erledigung der Flächenwidmung im Betriebsbaugebiet<br />

und über die Berufungsentscheidung über den Einspruch von Herrn Aichinger<br />

Karl beim Wasserleitungsprojekt. Die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von<br />

Oberösterreich wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

abgewiesen.<br />

zu<br />

2<br />

Prüfbericht örtlicher Prüfungsausschuss<br />

Vorlage: AV/003/<strong>2003</strong>/1<br />

S a c h v e r h a l t :<br />

Der Prüfungsausschuss hat am 11.12.<strong>2003</strong> eine Prüfungsausschuss - Sitzung abgehalten, worüber<br />

der Bericht (ohne Antrag) vorliegt. Dieser Bericht samt Verhandlungsschrift wurde den Fraktionen<br />

mit der Einladung zu dieser Sitzung übermittelt (§ 91 (4) Oö. GemO. 1990 idgF.).<br />

Gemäß § 91 (4) O.ö. GemO. 1990 ist jeder Bericht des Prüfungsausschusses dem Gemeinderat<br />

(innerhalb von 12 Wochen ab Unterfertigung) vorzulegen.<br />

Seitens des Bürgermeisters gibt es zum vorliegenden Prüfbericht keine Stellungnahme – dieser<br />

wurde zur Kenntnis genommen.<br />

Beratungsverlauf und Anträge:<br />

Prüfungsausschussobm. GR Wöckinger verliest den vorliegenden Prüfbericht.<br />

Keine Wortmeldungen – der Bericht wurde damit zur Kenntnis genommen.<br />

zu<br />

3<br />

Notarztwagen im Bezirk Freistadt - Kostenbeitrag <strong>2003</strong><br />

Vorlage: AV/063/<strong>2003</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Mit Schreiben vom 20.11.<strong>2003</strong> hat die BH Freistadt hinsichtlich Finanzierung des Notarztwagens<br />

im Bezirk Freistadt um einen Beitrag der Gemeinde <strong>Unterweitersdorf</strong> ersucht.<br />

Es wird vorgeschlagen, zu den Betriebskosten von € 145.345,00, zu den Personalkosten von 4<br />

Notfallsanitätern einen Beitrag der Gemeinden (€ 2,27 pro Einwohner) zu leisten. Als Grundlage<br />

wäre das Volkszählungsergebnis 2001 heranzuziehen.<br />

Der Beitrag für die Gemeinde <strong>Unterweitersdorf</strong> errechnet sich mit € 3.868,08. Dieser Beitrag soll<br />

für das Jahr <strong>2003</strong> entrichtet werden.<br />

Seitens der Gemeinde wurde dieser Beitrag bereits für die vergangenen Jahre geleistet, wobei der<br />

Beitrag für 2002 ebenfalls in der gleichen Höhe lag.<br />

Beratungsverlauf und Anträge:<br />

Bgm. Kürnsteiner berichtet im Sinne des Sachverhalts und stellt namens des Gemeindevorstandes<br />

(Sitzung vom 01.12.<strong>2003</strong>) den einstimmigen Antrag, den Kostenbeitrag für <strong>2003</strong> in<br />

der Höhe von € 3.868,08 zu genehmigen.<br />

Keine Wortmeldungen.<br />

Beschluss:<br />

Der Kostenbeitrag für <strong>2003</strong> in der Höhe von € 3.868,08 wird genehmigt.<br />

Seite 3


Abstimmungsergebnis:<br />

Mit Handzeichen: einstimmig<br />

zu<br />

4<br />

Eltern-Kind-Zentrum - Vereinbarung mit Familienakademie Mühlviertel<br />

Vorlage: AV/062/<strong>2003</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Die Familienakademie Mühlviertel hat ersucht, Räumlichkeiten im Jugendzentrum bzw. in weiterer<br />

Folge im Lehrerwohnhaus (nach dem Umbau) für das "Eltern Kind Zentrum" in <strong>Unterweitersdorf</strong><br />

nutzen zu dürfen.<br />

Folgendes soll angeboten werden:<br />

Babyschwimmkurse, Schwangerschaftsgymnastik, Babymassage ..........<br />

Vorerst soll eine provisorische Vereinbarung abgeschlossen werden. Wenn der Umbau des Lehrerwohnhauses<br />

abgeschlossen ist und das Eltern-Kind-Zentrum entsprechend angelaufen und angenommen<br />

wurde, ist eine neue, detailliertere Vereinbarung abzuschließen.<br />

Vereinbarung<br />

Diese Vereinbarung wird abgeschlossen zwischen der Gemeinde <strong>Unterweitersdorf</strong> und der Familienakademie<br />

Mühlviertel, Mauthausener Straße 6,<br />

4222 St Georgen /G., als Träger des Eltern-Kind-Zentrums <strong>Unterweitersdorf</strong>.<br />

Die Familienakademie Mühlviertel beabsichtigt in <strong>Unterweitersdorf</strong> ein Eltern-Kind-Zentrum zu<br />

führen und ein entsprechendes Angebot zu bieten. Es wird bis zum 30. September für das nächstfolgende<br />

Kalenderjahr ein Budgetvorschlag für das Eltern-Kind-Zentrum <strong>Unterweitersdorf</strong> der<br />

Gemeinde <strong>Unterweitersdorf</strong> vorgelegt.<br />

Die Gemeinde <strong>Unterweitersdorf</strong> stellt die notwendigen Räumlichkeiten (Jugendraum oder nach<br />

Fertigstellung die Räumlichkeiten im ehemaligen Lehrerwohnhaus) zur Verfügung. Die anfallende<br />

Miete und die Betriebskosten (Reinigung, Heizung, Strom udgl.) werden als Beitrag der Gemeinde<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Darüber hinausgehende Subventionen können nur nach Antragstellung und Finanzlage der Gemeinde<br />

gewährt werden.<br />

Die Familienakademie Mühlviertel erbringt bis zum 30. April des Folgejahres den Verwendungsnachweis<br />

über die erhaltenen Mittel, in der Form einer Gesamtabrechnung in Gegenüberstellung<br />

mit dem Budgetvoranschlag des entsprechenden Kalenderjahres.<br />

Diese Vereinbarung wurde in der <strong>Gemeinderatssitzung</strong> am .............................. genehmigt.<br />

Beratungsverlauf und Anträge:<br />

Familienausschussobmann Vzbgm. Wurm berichtet im Sinne des Sachverhalts und stellt namens<br />

des Ausschusses (Sitzung vom 11.12.<strong>2003</strong>) den einstimmigen Antrag, die vorliegende<br />

Vereinbarung mit der Familienakademie Mühlviertel als Träger des Eltern-Kind-Zentrums<br />

<strong>Unterweitersdorf</strong> abzuschließen.<br />

Weiters führt er noch aus, dass solche Einrichtungen auch in den Nachbargemeinden bestehen und<br />

Seite 4


dass Fr. Puchner Alexandra mit diesem Eltern-Kind-Treffen (Spielgruppe) begonnen hat und diese<br />

Einrichtung sehr gerne angenommen wird. Im Ausschuss hat Herr Ing. Erich Wahl von der Familienakademie<br />

über die Führung des Eltern-Kind-Zentrums informiert.<br />

GV Gierlinger begrüßt grundsätzlich diese Einrichtung. Er weist aber darauf hin, dass dieses zusätzliche<br />

Angebot der Gemeinde auch mit Kosten für die Gemeinde verbunden ist, aber der ganzen<br />

Gesellschaft sicher etwas bringen wird. Er hat kein Problem damit, wenn diese Einrichtung<br />

vorerst provisorisch geführt wird, aber wenn die Räumlichkeiten im Lehrerwohnhaus zur Verfügung<br />

stehen, sollte man eine neue, vollinhaltliche Vereinbarung abschließen.<br />

GR Barnreiter meint, dass man die zu erwartenden Kosten noch nicht kennt, aber man hätte auch<br />

Angebote von anderen Anbietern einholen können.<br />

GR Zillner Almut hebt dieses Angebot der Gemeinde als eine sehr wichtige Einrichtung hervor,<br />

die sich aufgrund von sehr engagierten Frauen entwickelt hat. Diese Treffen sind für die Mütter<br />

besonders wichtig.<br />

Obm. Wurm weist noch auf den Zuzug vieler junger Familien hin, wodurch diese Treffen bisher<br />

sehr gut angenommen wurden und auch in Zukunft verstärkt in Anspruch genommen werden.<br />

Derzeit entstehen der Gemeinde keine Kosten, da nur die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt<br />

werden müssen. Aber auch später wird bei der Abhaltung von diversen Kursen oder Veranstaltungen<br />

ein Elternbeitrag eingehoben, sodass sich die Kosten für die Gemeinde in Grenzen halten werden.<br />

Gde.Sekr. Matzinger meint abschließend, dass es sich vorerst um ein Provisorium handelt, was<br />

man sich über einen gewissen Zeitraum anschauen muss, der Rest wird sich dann zeigen.<br />

Beschluss:<br />

Die vorliegende Vereinbarung mit der Familienakademie Mühlviertel als Träger des Eltern-<br />

Kind-Zentrums <strong>Unterweitersdorf</strong> wird abgeschlossen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Mit Handzeichen: einstimmig<br />

zu<br />

5<br />

Alte Bahn - Grundtausch Berger - Auflassung einer Teilfläche als öffentliches Gut<br />

Vorlage: AV/064/<strong>2003</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Im Zuge der Grundteilung des Grundstückes 190/2 (Berger Marianne) wurde auch die Straßengrundgrenze<br />

zur „Alten Bahn“ neu aufgenommen und berichtigt.<br />

Laut Vermessungsplan wird einerseits eine Fläche von 6 m² vom öffentlichen Gut in das neue<br />

Grundstück 190/2 abgegeben und anderseits vom neuen Grundstück 190/4 ebenfalls eine Fläche<br />

von 6 m² in das öffentliche Gut abgetreten. Diese Grundabtretung in das öffentliche Gut wurde<br />

bereits in der Bauplatzbewilligung am 22.09.<strong>2003</strong> bescheidmäßig festgelegt. Nunmehr ist über die<br />

Tauschfläche ein Gemeinderatsbeschluss über die Auflassung als öffentliches Gut und Abtretung<br />

an das Grundstück 190/2 (Berger Marianne – lt. vorliegendem Vertrag) herbeizuführen.<br />

Beratungsverlauf und Anträge:<br />

Straßenausschussobmann Lehner berichtet im Sinne des Sachverhalts und stellt namens des<br />

Ausschusses (Sitzung vom 11.12.<strong>2003</strong>) den einstimmigen Antrag, die Auflassung als öffentliches<br />

Gut und die Abtretung an das Grundstück 190/2 (Berger Marianne lt. vorliegendem<br />

Vertrag) zu beschließen.<br />

Keine Wortmeldungen.<br />

Seite 5


Beschluss:<br />

Die Auflassung als öffentliches Gut und die Abtretung an das Grundstück 190/2 (Berger<br />

Marianne – lt. vorliegendem Vertrag) wird beschlossen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Mit Handzeichen: einstimmig<br />

zu<br />

6<br />

Wasserversorgungsanlage BA 04 (Sanierung/Erweiterung und Hochbehälter) - Auftrag Bauleitung<br />

Vorlage: AV/065/<strong>2003</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Der Gemeinderat hat am 23.06.1999 den Grundsatzbeschluss über dieses Projekt gefasst und am<br />

24.11.<strong>2003</strong> den 1. Finanzierungsplan beschlossen. Im Finanzierungsplan ist vorgesehen, dass<br />

2004 mit dem Bau begonnen wird, es ist daher die Bauleitung in Auftrag zu geben.<br />

Mit Schreiben vom 06.10.<strong>2003</strong> hat das Büro Eitler & Partner, das auch die Planung durchgeführt<br />

hat, einen Vertrag mit folgendem Inhalt vorgelegt:<br />

Z I V I L T E C H N I K E R W E R K V E R T R A G<br />

FÜR DIE BAUAUSFÜHRUNGSPHASE<br />

(Ausführungsplanung und örtliche Bauaufsicht)<br />

(Mein Zeichen: Zivbau-GZ03020, Version 08.96)<br />

Dieser Werkvertrag wird zwischen der Gemeinde <strong>Unterweitersdorf</strong><br />

als Auftraggeber (AG) und der Dipl. Ing. Eitler & Partner, Ziviltechniker OEG, Linz als Auftragnehmer<br />

(AN) abgeschlossen.<br />

Vertragsgegenstand:<br />

Gegenstand dieses Werkvertrages ist die Übertragung der Leistungen der Bauausführungsphase<br />

für das nachstehende Bauvorhaben einschl. Abschluss des Kollaudierungsverfahrens nach dem<br />

UFG (Umweltförderungsgesetz) und dem WRG (Wasserrechtsgesetz) sowie die Regelung gegenseitiger<br />

Rechte und Pflichten.<br />

Bauvorhaben:<br />

Wasserversorgungsanlage <strong>Unterweitersdorf</strong> -<br />

Bauabschnitt 04<br />

Vertragsunterlagen:<br />

Bestandteile zu diesem Werkvertrag sind in der angegebenen Reihenfolge<br />

a) die "Technischen Richtlinien" und die "Förderungsrichtlinien einschließlich<br />

Vergaberichtlinien" der Förderstellen, i.d.g.F.<br />

b) die "Grundlagen für Werkverträge für Planung und Beaufsichtigung Bauten"<br />

c) die jeweils zutreffende und verbindlich erklärte Honorarordnung<br />

Seite 6


d) die einschlägigen Bestimmungen des ABGB<br />

Leistungen des AN<br />

A) Planung in der Bauausführungsphase<br />

1.1. Ausschreibungsunterlagen<br />

(Teilleistungszahl 0,15)<br />

Verrechnung nach standardisierten Kosten des Ausschreibungsumfanges.<br />

Erstellung der Leistungsverzeichnisse und der Massenberechnung samt allen technischen und terminlichen<br />

Vorschreibungen nach Abklärung aller offenen Fragen anläßlich eines Vorgespräches<br />

mit dem AG gem. den Grundlagen für Werkverträge für Planung und Beaufsichtigung siedlungswasserwirtschaftlicher<br />

Bauten.<br />

Musterleistungsbücher und Besondere Vertragsbedingnisse sowie Angebotsformulare der Förderstellen<br />

sind nach der Verbindlichkeitserklärung anzuwenden.<br />

1.2. Ausführungsunterlagen<br />

Ausführungsunterlagen = Baureife Planung<br />

(Teilleistung 0,25)<br />

Baureife Durcharbeitung von Plänen mit allen für die Ausführung erforderlichen Angaben und<br />

Festlegungen. Verrechnung nach standardisierten Kosten.<br />

1.3. Technische und kaufmännische Oberleitung und<br />

Koordinierung der Bauausführungsphase<br />

(Teilleistungszahl Bauausführungsphase 0,10)<br />

- Verhandlungen mit den Behörden und Ämtern und sonstigen mit der Ausführungsplanung<br />

und Bauausführung in Zusammenhang stehenden Dritten,<br />

- Beratung und Vertretung des AG in technischer Hinsicht,<br />

- Erstellen der Terminpläne für den Bauablauf,<br />

- Durchführung der Angebotsausschreibung, Prüfung der Angebote, Vergabevorschlag,<br />

Ausarbeitung der Vertragsentwürfe,<br />

- allgemeine Leitung und Überwachung der Ausführung samt abschließender<br />

Klärung von Einzelheiten bis zur Schlußabnahme des Werkes,<br />

- Freigabe von Abschlags-, Teil- und Schlußzahlungen,<br />

- Schlußabnahme des Werkes.<br />

1.4. Endabrechnung und Mitwirkung bei der technischen und wasserrechtlichen Kollaudierung<br />

(gem. Pkt. 13 Grundlagen für Werkverträge) samt Erstellung aller erforderlichen Unterlagen (z.B.<br />

Bestandspläne, etc.) in der Form, daß sie sowohl den Anforderungen für die technische als auch<br />

wasserrechtliche Kollaudierung entsprechen.<br />

(Teilleistungszahl 0,10).<br />

Verrechnung nach tatsächlichen Massen x standardisierte Kosten des Bauabschnittes.<br />

1.5. Zur Erfüllung der vollständigen Leistung sind die in der Folge angegebenen Vor- und Zusatzleistungen<br />

nach § 1 (3) und (4) der HOB-I nicht enthalten:<br />

Dies sind:<br />

Vorleistungen:<br />

Seite 7


Bodenuntersuchungen, Bebauungspläne, etc.<br />

Zusatzleistungen:<br />

- statische und konstruktive Bearbeitung<br />

- Tätigkeit als Planungs- und Baustellenkoordinator<br />

- koordinative Erfassung des Bestandes (Leitungen)<br />

............................................................................................................................................<br />

Diese Leistungen sind vom Auftraggeber gesondert in Auftrag zu geben.<br />

Die in den "Grundlagen für Werkverträge für Planung und Beaufsichtigung siedlungswasserwirtschaftlicher<br />

Bauten" angegebenen Leistungen sind vollständig zu erbringen, sofern dies<br />

nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.<br />

1.6. Der Planer erklärt ausdrücklich, im Rahmen seiner Tätigkeit die Richtlinien der Förderstellen<br />

anzuwenden. Die Leistungen sind im Einvernehmen mit dem Amt der Landesregierung zu<br />

erbringen.<br />

B) Örtliche Bauleitung<br />

1.7. Die örtliche Bauaufsicht umfaßt die Vertretung der Interessen des AG an der Baustelle<br />

durch die örtliche Überwachung auf vertragsmäßige Herstellung des Werks und auf Übereinstimmung<br />

mit der Leistungsbeschreibung und den behördlichen Vorschreibungen sowie den anerkannten<br />

Regeln der Technik. Die in den "Grundlagen für Werkverträge für Planung und Beaufsichtigung<br />

siedlungswasserwirtschaftlicher Bauten" angegebenen Leistungen der örtlichen Bauaufsicht<br />

sind Gegenstand dieses Vertrages. Durch den AN ist die Übereinstimmung der Ausführung mit<br />

der Planung sowie die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen und besonderen behördlichen<br />

Vorschriften, der technischen Regeln und Normen, der Terminpläne zu überwachen und die Koordinierung<br />

aller Lieferungen und Leistungen zu veranlassen.<br />

Zu den Tätigkeiten der örtlichen Bauaufsicht gehören überdies die Führung des Baubuches<br />

und/oder die Überprüfung und Bestätigung der Bautagesberichte, die verantwortliche Prüfung und<br />

Bestätigung der Aufmaße und Rechnungen, die Vorbereitung bzw. Durchführung der Bauabnahme,<br />

die Überwachung der Behebung von festgestellten Mängeln, die Mitwirkung und Teilnahme<br />

an der Schlußfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, an Verhandlungen der Behörde, an<br />

den Überprüfungsverhandlungen der Wasserrechtsbehörde und an der Kollaudierung gem. Umweltförderungsgesetz.<br />

1.8. Die Leistungen der örtlichen Bauaufsicht beinhalten neben der technischen Bauaufsicht<br />

auch die technisch-wirtschaftliche (kaufmännische) Bauaufsicht, die diesbezügliche Vertretung<br />

des AG gegenüber den ausführenden Unternehmen und den zuständigen Organen des Landes und<br />

des Fonds, die zeitgerechte Veranlassung und Mitwirkung bei der Erstellung von Zuzählanträgen<br />

und die Freigabe von Zahlungen.<br />

Leistungsausweise und Schlußrechnungen sind so zu bearbeiten, daß eine Zahlung innerhalb der<br />

vertraglichen Fristen möglich ist.<br />

1.9. Die "Grundlagen für Werkverträge für Planung und Beaufsichtigung siedlungswasserwirtschaftlicher<br />

Bauten" sind zu berücksichtigen.<br />

1.10. Unvorhergesehene Regiearbeiten sind zu begründen.<br />

Nachtragsangebote sind nur für zusätzliche Leistungen, die durch keine Positionen des Leistungsverzeichnisses<br />

abgegolten werden können, zulässig.<br />

Erwachsen bei Nachtragsangeboten aufgrund einer mangelhaften Ausschreibung dem Auftragge-<br />

Seite 8


er Nachteile, so hat diese der Auftragnehmer zu tragen.<br />

Bei Nachtragsangeboten hat die Prüfung auf der Basis des Hauptangebotes grundsätzlich aus einer<br />

Preiszugliederung vergleichbarer bzw. ähnlicher Positionen zu erfolgen.<br />

1.11. Die zur vollständigen Abwicklung des gegenständlichen Auftrages im Sinne der "Grundlagen<br />

für Werkverträge für Planung und Beaufsichtigung siedlungswasserwirtschaftlicher Bauten"<br />

und des angeführten Leistungsumfanges anfallenden Zusatzleistungen sind unter Pkt. 1.5. anzuführen.<br />

2. ZUSAMMENFASSUNG DER GEBÜHREN<br />

Planung in der Bauausführungsphase:<br />

2.1. Die Leistungen werden nach der Honorarordnung Bauwesen HOB-I (bes. Teil - Ingenieurbauwerke)<br />

vergütet. Die Gebühren betragen vorläufig excl. Ust.:<br />

ca. € 36.905,-- (20 % Nachlaß berücksichtigt)<br />

Örtliche Bauaufsicht:<br />

2.2. Die Leistungen werden nach der Honorarordnung Bauwesen HOB-I (bes.Teil - Ingenieurbauwerke)<br />

vergütet. Die Gebühren betragen vorläufig excl. Ust.:<br />

ca. € 36.060,-- (20 % Nachlaß berücksichtigt)<br />

Die Ermittlung der Gebühren nach 2.1. und 2.2. ist in der Beilage detailliert dargestellt.<br />

2.3. Die endgültige Ermittlung der Gebühren nach 2.1. und 2.2. erfolgt nach den tatsächlichen<br />

Massen x standardisierte Kosten.<br />

Wird eine Ausschreibung aus Gründen, die ausschließlich vom Auftragnehmer zu vertreten sind,<br />

in Baulose (weitere Untergliederung der Bauabschnitte) unterteilt, ist die Ausschreibung bei der<br />

Gebührenermittlung als Einheit zu werten.<br />

2.4. Die für die Berechnung der Gebühren maßgebende Honorarordnung wird dem AG über<br />

Verlangen in einer Ausfertigung übergeben.<br />

3. NEBENKOSTEN UND ZUSATZLEISTUNGEN<br />

3.1. Nebenkosten beziehen sich auf jene zusätzlichen Leistungen, die im Allgemeinen Teil der<br />

Honorarordnung ausdrücklich angeführt sind.<br />

Derartige Nebenkosten werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie bereits in der durch den Besonderen<br />

Teil der jeweiligen Honorarordnung bestimmten Gebühr bzw. im Honorar enthalten<br />

sind.<br />

3.2. Zur vollständigen Abwicklung des gegenständlichen Auftrages werden voraus-sichtlich<br />

Kosten für folgende Zusatzleistungen und Nebenkosten für folgende Leistungen anfallen:<br />

- Vervielfältigungen für die Ausschreibungen<br />

- Tätigkeit als Planungs- und Baustellenkoordinator<br />

- Koordinative Erfassung des Bestandes der Leitungen<br />

............................................................................................................................................<br />

3.3. Im Zusammenhang mit Zusatzleistungen bzw. Baustellenbesuchen werden für Fahrt-, Rei-<br />

Seite 9


se-, Beförderungs- und Aufenthaltskosten folgende Sätze in Rechnung gestellt, wobei bei Benutzung<br />

des eigenen PKW´s nur das amtliche Kilometergeld verrechnet wird.<br />

Werden mit einer Dienstreise mehrere Baustellen betreut, sind nur die anteiligen Kosten in Rechnung<br />

zu stellen.<br />

3.4. Die voraussichtlich anfallenden Kosten, Nebenkosten gem. Punkt 3. werden vom AN geschätzt<br />

wie folgt:<br />

- Fahrt-, Reise-, Beförderungs- und Aufenthaltskosten:<br />

€ pro Fahrt <strong>Unterweitersdorf</strong> € 21,80/Fahrt<br />

- Sonstige Nebenkosten für Vervielfältigung der Ausschreibung:<br />

Werden nach tats. Aufwand bzw. werden die von der Gemeinde<br />

bei der Ausgabe der Angebote eingehobenen Beträge rückverrechnet.<br />

- Tätigkeit als Planungs- und Baustellenkoordinator:<br />

Für Bauwerke: 0,35 % der standardisierten Baukosten, das sind bei:<br />

€ 602.000,-- rd. € 2.100,--<br />

Für Leitungen: 0,25 % der standardisierten Baukosten, das sind bei:<br />

€ 442.365,-- rd. € 1.100,--<br />

- Koordinative Erfassung des Leitungsbestandes:<br />

€ 0,5/Laufmeter, das sind bei ca. 3.925 m rd. € 1.960,--<br />

3.5. Die Nebenkosten werden nach tatsächlichem und nachgewiesenem Aufwand in Rechnung<br />

gestellt. Die Vergütung erfolgt, wenn die Leistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber<br />

erbracht werden.<br />

3.6. Auf die Nebenkosten ist - wenn es sich nicht um nach dem Zeitaufwand zu verrechnende<br />

Leistungen des AN handelt - zur Deckung der anteiligen allgemeinen Bürounkosten ein Zuschlag<br />

von 15 % in Rechnung zu stellen.<br />

Die allgemeinen Unkosten - insbesondere die Personalkosten der allgemeinen Administration<br />

(Zentralregie), die Kosten für Büro- und Zeichenmaterial, Porti und interne Vervielfältigung -<br />

werden einerseits durch die Gebühren, andererseits durch den Zuschlag von 15 % abgegolten.<br />

3.7. Die Abrechnung der Nebenkosten erfolgt parallel mit den Honorarnoten;<br />

Die Höhe der angefallenen Nebenkosten ist nachzuweisen und entsprechend aufzugliedern.<br />

4. UMSATZSTEUER<br />

Die Umsatzsteuer für Gebühr, Zusatzleistungen und Nebenkosten einschl. des 15 %-igeln Zuschlages<br />

wird im gesetzlichen Ausmaß (derzeit 20 %) zusätzlich in Rechnung gestellt.<br />

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN<br />

Der AN hat nach Maßgabe der von ihm erbrachten Teilleistungen Ansprüche auf Abschlagszahlungen<br />

einschl. 20 % Ust. sowie auf Ersatz der angefallenen Nebenkosten und der Kosten für allfällige<br />

Zusatzleistungen einschl. gesetzlicher Ust. Die Schlußrechnung über die von der örtlichen<br />

Bauaufsicht erbrachten Leistungen ist dem AG nach Bekanntgabe der überprüften Nettobaukostensumme<br />

vorzulegen.<br />

Zahlungsfrist unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtleistung des AN erst mit der<br />

Vornahme der Schlußfeststellung erbracht ist:<br />

6 Wochen nach Rechnungslegung;<br />

Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, so ist das Guthaben vom Ende der Zahlungsfrist an,<br />

Seite 10


sofern nichts anderes vereinbart, mit einem Zinssatz von 3 % über dem jeweils geltenden Zinsfuß<br />

für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank (Bankrate) zu verzinsen.<br />

6. TERMINE<br />

6.1. Die Leistungen sind so zeitgerecht zu erbringen, daß die mit den ausführenden Unternehmen<br />

vereinbarten Termine eingehalten werden können.<br />

6.2. Wesentliche Abweichungen von den Terminplänen für den Bauablauf sind dem AG unverzüglich<br />

zur Kenntnis zu bringen. Allfällige Änderungen bedürfen der Zustimmung durch den AG.<br />

6.3. Die Aufzeichnungen über den Umfang der Leistungen des Auftragnehmers sind so zu führen,<br />

daß auch eine nachträgliche zeitliche Zuordnung der einzelnen Leistungen (z.B. verschiedene<br />

Bauabschnitte) möglich ist.<br />

7. TREUHANDFUNKTION UND VERTRETUNG<br />

7.1. AG und AN werden einander laufend über wesentliche das Vertragsverhältnis und dessen<br />

Erfüllung betreffende Vorfälle unterrichten. Der AG wird notwendige Entscheidungen kurzfristig<br />

treffen und diese dem AN mitteilen. Der AN übernimmt die Erbringung der vereinbarten Leistung<br />

als Treuhänder des AG im beschriebenen Umfang. Er ist verpflichtet, die Gesetze und die für seinen<br />

Wirkungsbereich gültigen Vorschriften einzuhalten, die Pflichten seines Berufes gewissenhaft<br />

zu erfüllen, die ihm anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen<br />

und seine Verschwiegenheitspflicht streng zu beobachten.<br />

In seiner Verpflichtung, die Interessen des AG gewissenhaft wahrzunehmen wird der AN in Bezug<br />

auf die vereinbarten Leistungen weder Provisionen noch sonstige Vorteile von Dritten annehmen.<br />

7.2. Der AN hat den AG hinsichtlich aller ihm übertragenen Leistungen zu beraten. Soweit es<br />

die Aufgabe erfordert, ist er berechtigt und verpflichtet, die Rechte des AG, soweit sie dieser nicht<br />

vertritt, wahrzunehmen. Er vertritt den AG im Rahmen der übertragenen Leistungen mit der vorbeschriebenen<br />

Einschränkung gegenüber Behörden, Ämtern, Sonderfachleuten, Unternehmungen<br />

und allen Dritten.<br />

7.3. Bei einer mehr als einer Woche dauernden Verhinderung hat der AN jedenfalls alle Vorsorge<br />

zu treffen, damit die vertragsmäßige Fortführung der Arbeiten unter seiner vollen Verantwortung<br />

gewährleistet ist. Der AG ist über die von ihm getroffenen Vorsorgen zu informieren.<br />

8. GEWÄHRLEISTUNG<br />

Der AN haftet für die Richtigkeit seiner Pläne, Berechnungen, Tätigkeit und seiner Anordnungen<br />

sowie dafür, daß diese den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den Vergaberichtlinien der<br />

Förderstellen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen; er haftet ferner für die Einhaltung<br />

der Termine bei seinen Leistungen, soweit Terminüberschreitungen von ihm zu vertreten<br />

sind.<br />

Der AN haftet für alle Schäden, die dem AG aus nachgewiesenen Fehlern und Unterlassungen in<br />

Durchführung des gegenständlichen Auftrages erwachsen.<br />

Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich und unwiderruflich, die Rechnungs-, Endabrechnungs-<br />

und Kollaudierungsunterlagen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht zu prüfen<br />

und im Rahmen seiner Tätigkeit und des Honorars für die Bauausführungsphase ohne gesondertes<br />

Entgelt die jeweils gültigen Richtlinien (wie insbesondere die Förderungsrichtlinien, Vergabe-<br />

Seite 11


ichtlinien u. dgl.), Vertragsvereinbarungen und Vorgaben der Fördergeber aufgrund der bestehenden<br />

vertraglichen Verpflichtungen anzuwenden und einzuhalten. Dabei sind Abweichungen<br />

davon ausführlich zu begründen.<br />

Mängel oder Schäden im Zusammenhang mit der Bauausführung sind schriftlich festzustellen. Die<br />

entsprechende Erklärung und die erforderlichen Feststellungen sind dem Land vom Auftragnehmer<br />

rechtsverbindlich unterfertigt gleichzeitig mit jedem Rechnungsnachweis bzw. jeder Rechnungszusammenstellung<br />

vorzulegen.<br />

9. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG<br />

Zur Sicherstellung der Gewährleistung durch den AN ist der AN haftpflichtversichert; Dies im<br />

Rahmen der Haftpflichtversicherung aller Mitglieder der Ingenieurkammer.<br />

10. ÄNDERUNG DES BAUUMFANGES, DER BAUKOSTEN<br />

UND DER BAUZEIT<br />

Bei erkennbaren Änderungen des Bauumfanges, der Baukosten und der Bauzeit sind die Bestimmungen<br />

der "Grundlagen für Werkverträge für Planung und Beaufsichtigung siedlungswasserwirtschaftlicher<br />

Bauten" anzuwenden.<br />

Zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit Projektsänderungen, die nachträglich durch den<br />

AG angeordnet werden, sind nach dem tatsächlichen Sach- und Zeitaufwand gesondert zu vergüten.<br />

11. VERGEBÜHRUNGEN<br />

Alle erforderlichen Vergebührungen für Einreichungen und Ansuchen einschl. der Verwaltungsabgaben<br />

gehen zu Lasten des AG. Auf die Gebührenbefreiung gem. § 15 Umweltförderungsgesetz,<br />

wird hingewiesen und wird diese für den gegenständlichen Vertrag geltend gemacht.<br />

12. PLANÜBERLASSUNG<br />

Der AG hat gegen Vergütung über sein Verlangen Anspruch auf Überlassung von zusätzlichen<br />

Vervielfältigungen aller ausgeführten Pläne und Schriftstücke.<br />

13.2. Allfällige Streitigkeiten werden vor dem zuständigen Gericht ausgetragen.<br />

14. ÄNDERUNG DES VERTRAGES UND RÜCKTRITT<br />

VOM VERTRAG<br />

14.1. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

14.2. AG und AN können nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe, die den einwandfreien<br />

Ablauf der Bauausführungsphase beeinträchtigen oder hemmen könnten, ihren Rücktritt vom Vertrag<br />

erklären. Außergewöhnliche Gründe für einen Rücktritt liegen jedenfalls vor, wenn die Befugnis<br />

des AN erlischt oder wenn über das Vermögen des AN bzw. des AG der Konkurs oder<br />

Ausgleich eröffnet wurde.<br />

15. VERTRAGSAUSFERTIGUNG<br />

Dieser Vertrag wird in drei Gleichschriften errichtet, von denen zwei der AG und eine der AN<br />

erhält.<br />

Beratungsverlauf und Anträge:<br />

Wasserleitungsausschussobmann Lehner berichtet im Sinne des Sachverhalts und stellt namens<br />

des Ausschusses (Sitzung vom 11.12.<strong>2003</strong>) den einstimmigen Antrag, das Büro Eitler &<br />

Seite 12


Partner mit der Bauleitung zu beauftragen und die Ausschreibung lt. Projekt durchzuführen.<br />

Keine Wortmeldungen.<br />

Beschluss:<br />

Das Büro Eitler & Partner wird mit der Bauleitung (lt. Vertrag) beauftragt und die Ausschreibung<br />

lt. Projekt soll durchgeführt werden.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Mit Handzeichen: einstimmig<br />

zu<br />

7<br />

Wassergebührenordnung - 4. Novelle<br />

Vorlage: AV/057/<strong>2003</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Der Gemeinderat hat am 18.12.1997 bzw. 21.12.2000 (1. Novelle), 17.12.2001 (2. Novelle) und<br />

16.12.2002 (3. Novelle) die Wassergebührenordnung Nr. II beschlossen.<br />

Laut Voranschlagserlass <strong>2003</strong> sind für geförderte Anlagen folgende Mindestgebühren festgesetzt:<br />

1. Mindestanschlussgebühr (netto) € 1.518,00<br />

2. Benützungsgebühr (netto) pro m³ Wasserverbrauch € 1,09<br />

Auf Grund dieser Sätze sind folgende Änderungen hinsichtlich Gebühren notwendig:<br />

V e r o r d n u n g<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Unterweitersdorf</strong> vom 16.12.<strong>2003</strong> (Nr. ___________) mit der<br />

die<br />

4. Novelle zur Wassergebührenordnung II<br />

vom 18.12.1997, Zl. 810-4-II<br />

und 21.12.2000, Zl. 810-4-II/1<br />

und 17.12.2001, Zl. 810-4-II/2<br />

und 16.12.2002, Zl. 810-4-II/3<br />

für die Gemeinde <strong>Unterweitersdorf</strong> erlassen wird.<br />

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28/1958 in der Fassung der Gesetze<br />

LGBl.Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 16 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001,<br />

BGBl. I Nr. 3 idgF wird verordnet:<br />

1. § 2 (1) hat zu lauten:<br />

(1) Die Wasserleitungsanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach<br />

Abs. 2, 3, 4 und 5 ........................................................................................ € 11,13<br />

ab dem 151 m² ..................................................................................................... € 9,75<br />

mindestens aber .................................................................................................... € 1.669,80<br />

2. § 2 (6) hat zu lauten:<br />

(6) Die Wasseranschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt..................... € 1.355,00<br />

3. § 3 (2) hat zu lauten:<br />

Seite 13


(2) Diese beträgt bei Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern........... € 1,<strong>07</strong><br />

pro m³.<br />

4. § 3 (4) hat zu lauten:<br />

(2) Die Grundgebühr beträgt für jeden Anschluss jährlich..................................... € 20,00<br />

5. Die Rechtswirksamkeit dieser 4. Novelle zur Wassergebührenordnung beginnt mit dem<br />

01.01.2004.<br />

Beratungsverlauf und Anträge:<br />

Wasserleitungsausschussobmann Lehner berichtet im Sinne des Sachverhalts und stellt namens<br />

des Ausschusses (Sitzung vom 11.12.<strong>2003</strong>) den einstimmigen Antrag, die 4. Novelle der<br />

Wassergebührenordnung zu beschließen.<br />

Keine Wortmeldungen.<br />

Beschluss:<br />

Die 4. Novelle der Wassergebührenordnung wird beschlossen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Mit Handzeichen: einstimmig<br />

zu<br />

8<br />

Kanalgebührenordnung - 5. Novelle<br />

Vorlage: AV/056/<strong>2003</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Der Gemeinderat hat am 18.12.1997 bzw. 21.12.1998 (1. Novelle), 21.12.2000 (2. Novelle) und<br />

am 17.12.2001 (3. Novelle) und am 16.12.2002 (4. Novelle) die Kanalgebührenordnung Nr. IV<br />

beschlossen.<br />

Laut Voranschlagserlass 2004 sind für geförderte Anlagen folgende Mindestgebühren festgesetzt:<br />

1. Mindestanschlussgebühr (netto) € 2.530,00<br />

2. Benützungsgebühr (netto) pro m³ Wasserverbrauch € 2,54<br />

Auf Grund dieser Sätze sind folgende Änderungen hinsichtlich Gebühren notwendig:<br />

V e r o r d n u n g<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Unterweitersdorf</strong> vom 15.12.<strong>2003</strong> (Nr. ___________) mit der<br />

die<br />

5. Novelle zur Kanalgebührenordnung IV<br />

vom 18.12.1997, Zl. 811-6-IV und 21.12.1998, Zl. 811-6-IV/1 und 21.12.2000,<br />

Zl. 811-6-IV/2 und 17.12.2001, Zl. 811-6-IV/3 und 16.12.2002, Zl. 811-6-IV/4<br />

für die Gemeinde <strong>Unterweitersdorf</strong> erlassen wird.<br />

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28/1958 in der Fassung der Gesetze<br />

LGBl.Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 16 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001,<br />

BGBl. I Nr. 3 idgF wird verordnet:<br />

5. § 2 (1) hat zu lauten:<br />

(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2, 3,<br />

Seite 14


4 und 5 ............................................................................................................... € 17,40<br />

mindestens aber.................................................................................................. € 2.783,00<br />

6. § 2 (6) hat zu lauten:<br />

(6) Die Kanalanschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt.................. € 2.226,40<br />

7. § 4 (1) hat zu lauten:<br />

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Kanalbenützungsgebühr<br />

zu entrichten. Diese beträgt ....................................................................... € 2,60<br />

pro m 3 Wasserbezug für die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen<br />

Grundstücke.<br />

8. § 4 (3) hat zu lauten:<br />

(3) Für unbebaute Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, ist eine<br />

Kanalgebührenpauschale von jährlich.............................................................. € 91,16<br />

zu entrichten.<br />

9. § 4 (4) hat zu lauten:<br />

(4) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke oder Grundstücksteile, von denen nur Niederschlags-<br />

bzw. Waschwässer (z.B. vom Wirtschaftstrakt und den Hofflächen eines landw. Betriebes)<br />

abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 100 m 2 Grundfläche mit einer Entwässerung in<br />

das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz jährlich ........................................ € 12,06<br />

10. § 4 (6) hat zu lauten:<br />

(6) Die Grundgebühr beträgt für jeden Anschluß jährlich ................................. € 28,00<br />

7. Die Rechtswirksamkeit dieser 5. Novelle zur Kanalgebührenordnung beginnt mit dem<br />

01.01.2004.<br />

Beratungsverlauf und Anträge:<br />

Kanalausschussobmann Gierlinger berichtet im Sinne des Sachverhalts und ergänzt noch, dass<br />

diese Gebühren an den Verbraucherpreisindex gekoppelt sind und daher jährlich angepasst werden<br />

müssen. Die Gebührenerhöhungen für 2004 betragen insgesamt ca. € 30,00 pro Haushalt. Er stellt<br />

namens des Ausschusses (Sitzung vom 11.12.<strong>2003</strong>) den einstimmigen Antrag, die 5. Novelle<br />

zur Kanalgebührenordnung zu beschließen.<br />

Keine weiteren Wortmeldungen.<br />

Beschluss:<br />

Die 5. Novelle zur Kanalgebührenordnung wird beschlossen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Mit Handzeichen: einstimmig<br />

zu<br />

9<br />

Betreubares Wohnen - Verträge<br />

Der Tagesordnungspunkt wurde von Bgm. Kürnsteiner von der Tagesordnung abgesetzt.<br />

Seite 15


zu<br />

10<br />

Haushaltsvoranschlag und Steuerhebesätze 2004 und Mittelfristiger Finanzplan 2004-20<strong>07</strong><br />

Vorlage: AV/061/<strong>2003</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Gemäß § 74 O.ö. GemO. 1990 hat die Führung des Gemeindehaushaltes nach dem Gemeindevoranschlag<br />

zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen,<br />

dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Gleichzeitig ist der<br />

Dienstpostenplan festzusetzen.<br />

Gemäß § 76 hat der Bürgermeister alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat<br />

den Entwurf des Gemeindevoranschlages vorzulegen. Er hat den Entwurf so zeitgerecht zu erstellen,<br />

dass der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluss fassen kann.<br />

Weiters ist der Entwurf vor Vorlage an den Gemeinderat durch zwei Wochen öffentlich unter dem<br />

Hinweis aufzulegen, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, innerhalb<br />

der Auflegungsfrist gegen den Entwurf schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einbringen<br />

kann.<br />

Der Voranschlag wurde in der Zeit vom 28.11.<strong>2003</strong> bis 12.12.<strong>2003</strong> öffentlich aufgelegt, in dieser<br />

Frist sind keine Erinnerungen und Anträge eingebracht worden.<br />

Der Voranschlag 2004 setzt sich wie folgt zusammen:<br />

a) Ordentlicher - u. außerordentlicher Haushalt<br />

Bezeichnung Ordentlicher Haushalt außerordentlicher Haushalt<br />

Einnahmen € 2,126.900,00 €1,485.700,00<br />

Ausgaben € 2,184.500,00 € 1,353.300,00<br />

Abgang/Überschuss € -57.600,00 € +132.400,00<br />

b) Mittelfristiger Finanzplan<br />

Gemäß § 16 Gemeinde-, Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung ist mit dem Voranschlag ein<br />

mittelfristiger Finanzplan zu beschließen. Der mittelfristige Finanzplan für die Jahre 2004 – 20<strong>07</strong><br />

liegt dem Voranschlag bei.<br />

c) Steuerhebesätze für 2004<br />

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)<br />

Grundsteuer für Grundstücke (B)<br />

Lustbarkeitsabgabe (Kartenabgabe)<br />

Lustbarkeitsabgabe für die Vorführung von Bildstreifen<br />

Hundeabgabe<br />

Kanalbenützungsgebühr € 2,60<br />

€ 91,16<br />

€ 12,06<br />

500 v.H.d. Steuermessbetrages<br />

500 v.H.d. Steuermessbetrages<br />

10 v.H. des Preises oder Entgelts<br />

10 v.H. des Preises oder Entgelts<br />

€ 14,54 für den 1. Hund<br />

€ 21,80 für j. weiteren Hund<br />

€ 1,45 für Wachhunde<br />

pro m³ Wasser<br />

Pauschale § 4 (3) GebO.<br />

Pauschale § 4 (4) GebO.<br />

Kanalgrundgebühr<br />

€ 28,00 jährlich pro Anschluss<br />

Wasserbenützungsgebühr € 1,<strong>07</strong> pro m³<br />

Wassergrundgebühr<br />

€ 20,00 jährlich pro Anschluss<br />

Abfallabfuhrgebühr € 6,75<br />

€ 57,75<br />

€ 82,50<br />

€ 4,50<br />

pro Abfuhr 90 l Tonne<br />

pro Abfuhr Container 770 l<br />

pro Abfuhr Container 1100 l<br />

pro Abfuhr Müllsack 60 l<br />

Abfall-Grundgebühr<br />

€ 30,00 jährlich pro Haushalt<br />

Seite 16


Änderungen Steuerhebesätze gegenüber dem Jahr <strong>2003</strong>:<br />

• Wasserbenützungsgebühr von € 1,03 auf € 1,<strong>07</strong><br />

• Kanalbenützungsgebühr von € 2,49 auf € 2,60<br />

• Abfallgebühr von € 6,40 auf € 6,75, Müllsack von € 4,36 auf € 4,50<br />

• Abfallgrundgebühr von € 29,00 auf € 30,00<br />

d) Dienstpostenplan<br />

1 Planstelle in Verwendungsgruppe B, Dienstklasse II-VI (GD 11)<br />

1 Planstelle in Verwendungsgruppe C, Dienstklasse I-IV/N2 (GD 16)<br />

4 Vertragsbedienstete Entlohnungsschema I (1 GD 18, 3 GD 20)<br />

8 Vertragsbedienstete Entlohnungsschema II (4 GD 19 + 75%, 1 GD 23, 3 GD 25)<br />

1 Pensionist<br />

e) Höchstbetrag der Kassenkredite<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Finanzjahr 2004 zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit<br />

der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird gemäß § 83 Oö. GemO.<br />

1990 mit € 354.483,33 festgesetzt. In diesem Betrag sind keine Kassenkredite enthalten, die<br />

auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.<br />

f) Gesamtbetrag Darlehen<br />

WVA BA 04 – Bank (ausgegliederter Bereich) € 323.400,00<br />

WVA BA 04 – Land (ausgegliederter Bereich) € 11.500,00<br />

Schuldenentwicklung Euro<br />

mit 31.12.<strong>2003</strong> 7,415.800,00<br />

Zugang 334.900,00<br />

Abgang 487.900,00<br />

Stand 31.12.2004 7,262.800,00<br />

Zinsenaufwand 175.200,00<br />

Schuldendienstersätze 198.400,00<br />

Nettoaufwand für Darlehen 464.700,00<br />

g) Rücklagen<br />

Rücklage Stand<br />

Zugang Abgang oH Abgang aoH Stand 31.12.2004<br />

1.1.2004<br />

Wasserleitung 16.400,00 10.300,00 0 25.700,00 1.000,00<br />

Kanal 23.100,00 51.800,00 0 17.400,00 57.500,00<br />

BGM-Penison 30.300,00 6.000,00 0 0 36.300,00<br />

h) Festlegungen über Abweichungen<br />

Die Abweichungen, die im Voranschlag bzw. Rechnungsabschluss zu begründen sind, wurden<br />

vom Gemeinderat in der Sitzung vom 11.09.<strong>2003</strong> wie folgt festgelegt:<br />

⇒ Gemäß § 14 Abs. 3 Z. 1: Abweichungen zum bisherigen Voranschlag - 10 %, mindestens jedoch<br />

€ 2.000,00<br />

⇒ Gemäß § 73 Abs. 1 Z. 8: Abweichungen im Rechnungsabschluss zum Voranschlag - 10 %,<br />

mindestens jedoch € 2.000,00<br />

i) Essensbeitrag für Schülerausspeisung<br />

Bisher (12.03.1996) wurde ein Betrag von € 1,45 pro Essen eingehoben. Laut Voranschlagserlass<br />

ist ein Beitrag von € 1,90 zumutbar. Um den Beitrag nicht gleich um € 0,45 erhöhen zu müssen,<br />

soll die Anpassung in 2 Raten (ab 1.1.2004 auf € 1,70 bzw. ab 1.1.2005 auf € 1,90) angepasst<br />

Seite 17


werden.<br />

Beratungsverlauf und Anträge:<br />

Bgm. Kürnsteiner berichtet im Sinne des Sachverhalts und kommt noch auf die allgemein<br />

schlechte Finanzlage der Gemeinden zu sprechen und dass der Großteil der Gemeinden den ordentlichen<br />

Haushalt nicht mehr ausgleichen kann. Gemeindebundpräsident Steininger spricht von<br />

einem finanziellen Desaster bei den Gemeinden. Bei dieser Entwicklung kann im Jahre 2004 jede<br />

2. Gemeinde in Oberösterreich und im Jahre 2005 können 70 % aller o.ö. Gemeinden den ordentlichen<br />

Haushalt nicht mehr ausgleichen.<br />

In der Oberösterreichischen Gemeindezeitung des Oö. Gemeindebundes rühmt sich der Landeshauptmann<br />

über das Landesbudget 2004 wie folgt:<br />

• Keine Politik zu Lasten nächster Generationen<br />

• Keine Neuverschuldung<br />

• Beibehaltung der absoluten Schuldenfreiheit<br />

• Erreichen eines Maastricht-Überschusses<br />

Er schreibt aber auch, dass diese erste Etappe der Steuerreform im Jahr 2004 den Effekt verstärkt,<br />

sodass Oberösterreich kurz- und mittelfristig mit keiner Verbesserung seiner Einnahmensituation<br />

rechnen kann.<br />

Warum kommt es zu keiner Abschaffung der Landesumlage, die auch eine beträchtliche Summe<br />

ausmacht. Der Krankenanstaltenbeitrag und die SHV-Umlage steigen enorm, obwohl die Bundesabgabenertragsanteile<br />

rückläufig sind bzw. nur eine geringfügige Steigerung aufweisen.<br />

Auch in der ÖVP-Zeitung war ein Bericht über das Budget der Gemeinde zu lesen, da wir einen<br />

Abgang im ordentlichen Haushalt zu verzeichnen haben und Kritik geübt, ob wir vielleicht zu viele<br />

Vorhaben auf einmal begonnen haben.<br />

Was wurde zu viel begonnen? Wurden nicht zu allen Vorhaben einstimmige Beschlüsse gefasst?<br />

Welche Wahlzusagen wurden nicht gehalten? – Die schlechte Finanzlage kann nur auf eine<br />

schlechte Bundespolitik zurückgeführt werden.<br />

Anschließend erläutert Gde.Sekr. Matzinger den Voranschlag im Detail und erklärt, dass sich<br />

aufgrund von Mindereinnahmen bei Ertragsanteilen, Strukturhilfe und Finanzzuweisungen und<br />

durch neue Vorhaben, die <strong>2003</strong> nicht ausfinanziert werden konnten, wie Sportplatz-Grundkauf<br />

Seir-Gründe sowie Ankauf Kommunalfahrzeuge und Geräte, dieser Abgang ergeben hat. Die<br />

Prognosen für die Zukunft sind aber auch nicht rosig, wobei das Hauptproblem im Sozialbereich<br />

liegt.<br />

Er berichtet weiters über die Entwicklung der außerordentlichen Vorhaben, wobei hier die Gesamtfinanzierung<br />

(über mehrere Jahre) wesentlich und auch gesichert ist.<br />

Auch anhand des Mittelfristigen Finanzplanes lässt sich die Entwicklung bei diesen Projekten verfolgen,<br />

wobei der Betrag für außerordentliche Vorhaben, den wir zur Verfügung haben im großen<br />

und ganzen gleichbleibend sein wird. Ein Problem werden auch die Darlehensrückzahlungen in<br />

Zukunft darstellen.<br />

Danach stellt Bgm. Kürnsteiner den Antrag, den Haushaltsvoranschlag und die Steuerhebesätze<br />

2004 sowie den Mittelfristigen Finanzplan 2004 – 20<strong>07</strong> zu genehmigen.<br />

GV Gierlinger erkundigt sich, wie die Veranschlagung des Schülerhorts in Höhe von € 7.000,00<br />

zustande kam, ob vom Verein „Oö. Familienzentren“ ein Finanzierungsplan vorgelegt wurde und<br />

wo dies behandelt wurde.<br />

Bgm. Kürnsteiner und Gde.Sekr. Matzinger geben bekannt, dass ein Finanzierungsplan vom<br />

Verein mit 14.10.<strong>2003</strong> vorgelegt wurde, eine Abrechnung für <strong>2003</strong> liegt aber noch nicht vor. Der<br />

Erfahrungszeitraum ist noch zu kurz, um eine Beurteilung vornehmen zu können. Erst nach der<br />

Abrechnung <strong>2003</strong> kann man sich einen besseren Überblick verschaffen und im Ausschuss behandeln.<br />

GV Gierlinger findet auch, dass wir uns in einer sehr angespannten finanziellen Situation befinden.<br />

Er findet die Angriffe auf den Landeshauptmann nicht in Ordnung, denn das Land wirtschaf-<br />

Seite 18


tet ordentlich und das Gemeindereferat wurde entschuldet. Der Krankenanstaltenbeitrag und die<br />

SHV-Umlage schlagen sich entsprechend nieder, da auch qualitative Steigerungen im Gesundheitsbereich<br />

zu verzeichnen sind. Der Sozialbereich wird in Zukunft noch mehr Ressourcen erfordern.<br />

Auch im Abfallbereich kommt es durch die neue Deponieverordnung (Restmüll ist zu verbrennen)<br />

zu Gebührenerhöhungen.<br />

Der Abgang von € 57.000,00 hängt uns sicher nach und auch die Bürger werden es durch die Gebührenerhöhungen<br />

zu spüren bekommen.<br />

Die Schuldenentwicklung ist auch nicht unproblematisch, es wurden hohe Darlehen aufgenommen<br />

und im Vergleich zu anderen Gemeinden haben wir sicher eine hohe Verschuldung.<br />

Bgm. Kürnsteiner wiederholt seine Frage, welche Vorhaben laut Meinung der ÖVP-Fraktion zu<br />

viel begonnen wurden bzw. wo die Wahlzusagen nicht eingehalten wurden?<br />

GV Gierlinger spricht die 2 zusätzlichen Projekte (Grundkauf Seir-Gründe und Ankauf Fahrzeuge<br />

u. Geräte) an und meint, dass die Gemeindefinanzen aufgrund der Finanzierungspläne abzuwickeln<br />

sind. Es wurden auch andere Finanzierungspläne immer wieder geändert, weil manche vorgesehene<br />

Mittel nicht gekommen sind, worauf Gde.Sekr. Matzinger klar stellt, dass der Gemeinderat<br />

die Finanzierungspläne beschlossen hat und eine Änderung bei den BZ-Mitteln hat es nur<br />

beim Umbau des Lehrerwohnhauses gegeben. Außerdem hat es sich beim BZ-Antrag um eine<br />

Wunschvorstellung gehandelt, die dann nicht zur Gänze erfüllt werden konnte.<br />

Es wird noch eingehend darüber diskutiert.<br />

Bgm. Kürnsteiner stellt abschließend fest, dass Hr. Gierlinger seine Fragen nicht beantworten<br />

kann und dass solche Zeitungsartikel nur eine Taktik sind, die Gemeinde und den Bürgermeister<br />

schlecht zu machen.<br />

Vzbgm. Wurm spricht von der SHV-Sitzung, in der bekannt gegeben wurde, dass 23 von 27 Gemeinden<br />

im Bezirk Freistadt den ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können und dass auch<br />

der Bezirkshauptmann die Lage für die Gemeinden dramatisch sieht. Weiters merkt er noch an,<br />

dass der Bund für den Abfangjägerkauf sehr wohl Geld hat und dass das Land (Gemeindereferat)<br />

mit Wohnbaufinanzierungsmitteln entschuldet wurde.<br />

Beschluss:<br />

Der Haushaltsvoranschlag und die Steuerhebesätze 2004 sowie der Mittelfristige Finanzplan<br />

2004 – 20<strong>07</strong> wird genehmigt.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Mit Handzeichen: einstimmig<br />

zu<br />

11<br />

Allfälliges<br />

Bgm. Kürnsteiner kommt noch auf den Zeitungsartikel über den Punschwagen in der ÖVP-<br />

Zeitung zu sprechen und zitiert folgenden Absatz:<br />

„Warum steht der Punschwagen trotzdem wieder auf dem Gemeindeplatz?<br />

Eine Meinungsänderung des Bürgermeisters wie man glauben könnte, leider nicht sondern die<br />

schlichte Tatsache, dass im 21. Jahrhundert ein Mann alleine nicht entscheiden kann und das ist<br />

gut so.“<br />

Er stellt die Frage, welches Gremium über den Aufstellungsort des Punschwagens entschieden<br />

hat?<br />

GV Gierlinger erzählt, dass in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist, dass der Herr Bürgermeister<br />

ein Problem damit hat, dass die ÖVP den Punschwagen für Wahlveranstaltungen in An-<br />

Seite 19


spruch genommen hat.<br />

Genützt werden sollte dieser laut Absicht der Hersteller von allen örtlichen Vereinen und Interessenten,<br />

also müsste er auch von der ÖVP gemietet werden können.<br />

Feuerwehrkommandant Hametner hat neuerlich deutlich gesagt, dass den Punschwagen jedermann<br />

benützen kann.<br />

Darüber hinaus gab es in der Vergangenheit des öfteren Probleme, wenn die ÖVP eine Veranstaltung<br />

am Gemeindevorplatz abhalten wollte, die Gemeindefahne benützen wollte oder den Gemeindesaal<br />

für ÖVP-Fraktionssitzungen nützen wollte – der ÖVP wird scheinbar alles abgelehnt.<br />

Bgm. Kürnsteiner meint, dass es für ihn sowieso eine Charakterfrage ist, wenn man ein Feuerwehreigentum<br />

für Wahlveranstaltungen gegen den amtierenden Bürgermeisters verwendet.<br />

GR Wöckinger merkt noch an, dass wir eine Demokratie haben und verlässt aus Protest die Sitzung.<br />

Nachdem ihm GR Barnreiter folgt übermittelt Bgm. Kürnsteiner noch die besten Weihnachts-<br />

und Neujahrswünsche und schließt die Sitzung.<br />

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Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung:<br />

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung<br />

vom 24.11.<strong>2003</strong> wurden keine Einwendungen erhoben.<br />

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen,<br />

schließt der Vorsitzende die Sitzung.<br />

Ende der Sitzung: 21:15 Uhr<br />

Vorsitzender:<br />

Schriftführer:<br />

____________________<br />

_______________________<br />

Gemeinderat:<br />

Gemeinderat:<br />

____________________<br />

_______________________<br />

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung<br />

am ____________ keine Einwendungen erhoben wurden.<br />

<strong>Unterweitersdorf</strong>, am _______________<br />

Der Vorsitzende:<br />

________________________<br />

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