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Schuleingangsuntersuchung in Bayern - Bayerisches Landesamt für ...

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Übermittlung der Meldedaten durch den AKDB<br />

§ 13 Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten<br />

(Meldedatenverordnung - MeldDV) seit 01.05.2012<br />

betrifft K<strong>in</strong>der, die mit alle<strong>in</strong>iger Wohnung oder Hauptwohnung <strong>in</strong><br />

<strong>Bayern</strong> gemeldet s<strong>in</strong>d<br />

Die AKDB übermittelt<br />

1. e<strong>in</strong>mal wöchentlich die Daten aller Neugeborenen,<br />

2. zum 1. August aller erstmalig schulpflichtig werdenden K<strong>in</strong>der,<br />

3. monatlich die Zu- und Wegzüge der unter 2 genannten K<strong>in</strong>der,<br />

4. unverzüglich jeden Sterbefall der unter 1 bis 3 genannten K<strong>in</strong>der<br />

an die Gesundheitsämter<br />

www.lgl.bayern.de 21

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