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102 GemO - staatsrecht.info

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Abs. 6: Monopolmissbrauch<br />

• Die Gemeinden dürfen d<br />

Monopole nicht<br />

missbrauchen.<br />

• Kann im Bereich der Energie- und<br />

Wasserversorgung vorkommen.<br />

• Eine Benutzung kann z.B. nicht davon abhängig<br />

gemacht werden, dass auch andere Lieferungen<br />

genommen werden müssen m<br />

oder der Anschluss<br />

nur durch einen der eigenen Leute<br />

vorgenommen werden darf.<br />

• Geschäfte, die gegen das Koppelungsgebot<br />

verstoßen en sind nach § 117 Abs. 2 nichtig.<br />

Abs. 7: Tätigwerden T<br />

außerhalb<br />

der Gemeinde (neu!!!)<br />

• Grundsätzlich<br />

zulässig, wenn die jeweils<br />

betroffenen Gemeinden zugestimmt haben, wohl<br />

aber auch schon, wenn die Gemeinden<br />

<strong>info</strong>rmiert werden, , jedoch können k<br />

dann<br />

Interessen des Art 28 Abs. 2 GG verletzt<br />

werden.<br />

• Bei Strom- und Wasserversorgung ist eine<br />

solche Information nicht nötig. n<br />

Nur<br />

wettbewerbsrechtliche Einwände nde (GWB) sind<br />

relevant.

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