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Dr. K. Stroscher

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Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

- Rechtliche Grundlagen<br />

- Aktuelle Situation<br />

- Ausblick ( was ändert sich für der Kartierung)


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Rechtlich Grundlagen


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Novelle des Landschaftsgesetzes 2007<br />

- Anpassung des § 62 an die Vorgaben des § 30<br />

(neu: Lehm- und Lösswände)<br />

- Wörtliche Übernahme der § 30-Biotoptypenkulisse und Übernahme<br />

spezieller Ausnahmeregelungen (Ziel: Umsetzung 1:1)<br />

Folgen:<br />

- Wegfall von landesspezifischen Biotoptypen<br />

- Einschränkungen bei landesspezifischen Biotoptypen<br />

- Missverständnisse durch die wörtliche Übernahme der § 30-<br />

Formulierungen


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Wegfall von landesspezifischen Biotoptypen bzw. Ausbildungen<br />

Binnendünen<br />

alt: Binnendünen (incl. Natürliche Eichen-Birkenwälder, lichte Kiefernforsten)<br />

neu: offene Binnendünen (waldfreie Ausbildungen, Trockenrasen, Heide)<br />

Block-, Schutt- und Geröllhalden<br />

alt: natürliche und naturnahe … (incl. anthropogen entstandene Halden)<br />

neu: offene natürliche….<br />

komplett entfallen:<br />

- Höhlen und Stollen


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Aktuelle landesspezifische Biotoptypen<br />

Artenreiche Magerwiesen und –weiden<br />

alt: mindestens 3 Magerkeitszeiger im Flachland<br />

mindestens 6 Magerkeitszeiger im Bergland<br />

neu: mindestens 8 Magerkeitszeiger im Flach- und Bergland<br />

Natürliche Felsbildungen<br />

(§ 30: alpine Felsen)<br />

Die Unteren Landschaftsbehörden wurden 2007 über die geänderte Kulisse<br />

informiert


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Missverständnisse durch die wörtliche Übernahme der<br />

§ 30-Formulierungen<br />

Trockenrasen (alter Name im § 62: Trocken- und Halbtrockenrasen)<br />

BfN*: Halbtrockenrasen sind eingeschlossen<br />

Sümpfe (alter Name im § 62: Sümpfe und Riede)<br />

BfN*: Riede sind eingeschlossen<br />

Seggen- und binsenreiche Nasswiesen (alt, § 62: Nass- und Feuchtgrünland)<br />

BfN*: Nass- und Feuchtwiesen/-weiden incl. der Brachen sind eingeschlossen<br />

*: Rieken 2002, Natur und Landschaft


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Gerichtsfestigkeit der erhobenen Daten<br />

Gerichtsurteile:<br />

• Es ist legitim, dass das LANUV fachliche Vorgaben zur Erfassung der<br />

gesetzlich geschützten Biotope formuliert<br />

• Die Kartieranleitung des LAVUV wurden in mehreren Urteilen als fachliche<br />

Vorgabe für die Einstufung anerkannt<br />

Konsequenz für Kartierung:<br />

- eng an die Kartiervorgaben des LANUV halten<br />

- alle erforderlichen Angaben in den Sachdaten dokumentieren.<br />

Dies wird im Rahmen der Qualitätssicherung intensiv geprüft.


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Mindestflächengrößen bzw. Bagatellgrößen bei der Kartierung<br />

Aktuelle Kartierpraxis im Rahmen der Biotopkartierung:<br />

In der § 62-Kartieranleitung gibt es Bagatellgrößen für die Erfassung der<br />

gesetzlich geschützten Biotope<br />

Diese sind mit dem Ministerium abgestimmt<br />

Sie dienen als Richtwerte, um die Kartierung (hier speziell das Aufsuchen der<br />

Biotope) zu vereinfachen<br />

Bei besonders guter und typischer Ausbildung können Biotope auch unterhalb<br />

der jeweiligen Schwellenwerte kartiert werden, wenn sie im Gelände<br />

angetroffen werden.


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Mindestflächengrößen bzw. Bagatellgrößen bei der Kartierung<br />

Zukünftige Kartierpraxis im Rahmen der Biotopkartierung:<br />

Immer dann wenn die fachlichen Kriterien gegeben sind (typisches<br />

Arteninventar, Störzeigerschwelle ist nicht überschritten) ist ein Biotop auch<br />

als gesetzlich geschützt zu kartieren.<br />

(entspricht der aktuellen Rechtsprechung)<br />

Die Bagatellgrößen behalten als Richtwerte für die Ermittlung neuer GB-<br />

Objekte ihre Gültigkeit (Biotopkartierung)


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Aktuelle Situation


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Stand der Erfassung und der Abstimmung<br />

Aktuell sind 33.000 Biotope in NRW erfasst<br />

Flächendeckende Kartierung 1997 – 2001 (Kartierungslücken in NSG´s)<br />

Bereitstellung der Daten: 2002 – 2003 (Fortschreibung der Daten seit 2003)<br />

In den Folgejahren: Eigentümerinformation durch ULB<br />

Abstimmung der Biotopgrenzen zwischen ULB und LANUV<br />

Bis heute haben 14 Kreise und kreisfreie Städte die Biotope noch nicht mit dem LANUV<br />

abgestimmt. Häufig sind hier auch die Eigentümer noch nicht informiert.<br />

Folge: Probleme bei der Ahndung von Vergehen gegen den § 62<br />

Stand der Abstimmung kann dem § 62-Infosystem auf der LANUV-Seite entnommen<br />

werden


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Ausblick ( was ändert sich für der Kartierung)


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW<br />

Wesentliche Änderung:<br />

Präzisere Beschreibung der Lebensraumtypen<br />

Die sichere Ansprache eines gesetzlich geschützten Biotops wird erleichtert<br />

Listen der typischen Pflanzenarten tlw. erweitert<br />

(Bsp.: Arten der Kalktuffquellen, Magerkeitszeiger bei den artenreichen Magerwiesen und -weiden)<br />

Wenige, nicht charakteristische Pflanzenarten sind weggefallen<br />

Zusätzliche obligate Zusatzcodes<br />

Ziel: Flächen die bisher als gesetzlich geschützt erfasst wurden<br />

verbleiben in der Kulisse


Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / § 62 LG NW

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