Statuten der GV 2010 - FC Escholzmatt-Marbach
Statuten der GV 2010 - FC Escholzmatt-Marbach
Statuten der GV 2010 - FC Escholzmatt-Marbach
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<strong>Statuten</strong><br />
Des FUssballclubs <strong>Escholzmatt</strong>-Marabch<br />
Des FUssballclubs <strong>Escholzmatt</strong>-Marabch
©Copyright beim Verein <strong>FC</strong> <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong><br />
Gesamtherstellung: Peter Thalmann, Juliette Bieri und Priska Emmenegger<br />
Druckerei Schüpfheim AG, CH-6170 Schüpfheim<br />
Januar <strong>2010</strong>
<strong>Statuten</strong><br />
Des FUssballclubs <strong>Escholzmatt</strong>-Marabch
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
Artikel 11: Name und Zweck des Vereins 2<br />
Artikel 12: Mitgliedschaft 2/3<br />
Artikel 13: Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Boykott 3/4<br />
Artikel 14: Rechte und Pflichten 4<br />
Artikel 15: Organe/Vorschlagsweg zu Ernennungen 5<br />
Artikel 16: Generalversammlung 5/6<br />
Artikel 17: Vorstand/Vereinsleitung 6/7<br />
Artikel 18: Revisoren 7/8<br />
Artikel 19: Reglemente und Pflichtenhefte 8<br />
Artikel 10: Finanzen 8<br />
Artikel 11: Haftung 9<br />
Artikel 12: Strafwesen 9<br />
Artikel 13: <strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungen 9<br />
Artikel 14: Beson<strong>der</strong>e Fälle 9<br />
Artikel 15: Auflösung/Neugründung 9/10<br />
Artikel 16: Frühere Bestimmungen 10<br />
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Artikel 1<br />
Name und Zweck des Vereins<br />
1.1 Name<br />
Der Fussballclub <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong> wurde am 30. September 1972 gegründet und ist ein<br />
Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.<br />
1.2 Sitz<br />
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde 6182 <strong>Escholzmatt</strong>.<br />
1.3 Zweck, Neutralität<br />
Der Verein –för<strong>der</strong>t die fussballerische und sportliche Betätigung seiner Mitglie<strong>der</strong> und unterstützt<br />
die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten<br />
mit Respektierung des Fairplaygedankens<br />
–legt ein beson<strong>der</strong>es Gewicht auf die För<strong>der</strong>ung von Jugend und Sport<br />
–koordiniert die Aktivitäten seiner Abteilungen<br />
–för<strong>der</strong>t die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitglie<strong>der</strong>n<br />
–ist parteipolitisch und konfessionell neutral<br />
1.4 Zugehörigkeit<br />
Der Verein und seine Mannschaften sind Mitglied<br />
–des Schweiz. Fussballverbandes (SFV)<br />
–des Innerschweizerischen Fussballverbandes (IFV)<br />
–die <strong>Statuten</strong>, Reglemente und Beschlüsse <strong>der</strong> FIFA und <strong>der</strong> UEFA, das SFV und<br />
des I<strong>FC</strong> und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglie<strong>der</strong>, Spieler<br />
und Funktionäre verbindlich.<br />
1.5 Vereinsfarben<br />
Die Vereinsfarben sind gelb/rot.<br />
Artikel 2<br />
Mitgliedschaft<br />
2.1 Mitgliedschaft<br />
Mitglied kann je<strong>der</strong>man werden, <strong>der</strong> die <strong>Statuten</strong> des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt<br />
durch Beschluss <strong>der</strong> nächstfolgenden Generalversammlung.<br />
2.2 Mitglie<strong>der</strong> des Fussballclubs <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong> sind:<br />
a) Aktive<br />
b) Senioren/Veteranen<br />
c) Damen<br />
d) Junioren/Juniorinnen<br />
e) Trainer, Coaches, Schiedsrichter<br />
f) Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />
g) Freimitglie<strong>der</strong><br />
2
2.3 Ehrenmitglied<br />
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich für den Fussballclub <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong><br />
beson<strong>der</strong>s verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag <strong>der</strong> Vereinsleitung durch die<br />
Generalversammlung.<br />
2.4 Freimitglied<br />
Nach mehrjähriger Mitgliedschaft kann zum Freimitglied ernannt werden, wer sich für den Verein<br />
verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag <strong>der</strong> Vereinsleitung durch die Generalversammlung.<br />
2.5 Weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
Im Weiteren besteht <strong>der</strong> Fussballclub <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong> aus:<br />
–Funktionären/Kommissionen<br />
–Sponsoren/Gönner<br />
–Passivmitglie<strong>der</strong><br />
2.6 Stimmrecht weiterer Mitglie<strong>der</strong><br />
Die unter Art. 2.5 aufgeführten Mitglie<strong>der</strong> unterstützen den Fussballclub <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong><br />
ideell und finanziell, sie besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.<br />
Artikel 3<br />
Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Boykott<br />
3.1 Beitritt<br />
Der Beitritt als Spieler (2.2a bis d) erfolgt durch die Unterschrift <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Formalitäten<br />
des SFV. Beitrittsgesuche von Min<strong>der</strong>jährigen müssen zwingend von den Eltern o<strong>der</strong> vom gesetzlichen<br />
Vertreter mitunterzeichnet werden. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig über die<br />
Aufnahme von Mitglie<strong>der</strong>n, vorbehaltlich <strong>der</strong> Genehmigung durch die Generalversammlung.<br />
3.2 Übertritt<br />
Der Übertritt vom Aktiv- und Mitglied ohne Spielerpass sind fristgerecht gemäss Wettspielreglement<br />
einzureichen.<br />
Der Übertritt vom Junioren- zum Aktiv-Mitglied erfolgt nach Beendigung des SFV-Juniorenalters automatisch.<br />
Übertritte von Mitglie<strong>der</strong>nwerden erst bewilligt, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen<br />
gegenüber dem Verein nachgekommen sind.<br />
3.3 Austritt<br />
Der Austritt ist schriftlich an die Vereinsleitung mitzuteilen und wirdan<strong>der</strong> nächstfolgenden <strong>GV</strong><br />
rechtswirksam. Bei einem Austritt sind sämtliche finanziellen Verpflichtungen für das laufende<br />
Vereinsjahr geschuldet. Über Ausnahmen entscheidet die Vereinsleitung.<br />
3.4 Ausschluss<br />
Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch die Vereinsleitung ausgeschlossen<br />
werden.<br />
3
Wichtige Gründe sind unter an<strong>der</strong>em:<br />
–Verstoss gegen die <strong>Statuten</strong><br />
–Wi<strong>der</strong>setzung von Anordnungen <strong>der</strong> Vereinsleitung<br />
–Nichtbezahlen des Jahresbeitrages<br />
–Rufschädigung des Vereins<br />
3.5 Mitteilung<br />
Das Mitglied ist mit entsprechen<strong>der</strong> Rechtsmittelbelehrung über den Ausschluss schriftlich in<br />
Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt <strong>der</strong> Mitteilung mit einem<br />
schriftlichen begründeten Antrag an die Vereinsleitung, zuhanden <strong>der</strong> nächsten Generalversammlung<br />
rekurrieren. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger<br />
Rekurs bereits anlässlich <strong>der</strong> Generalversammlung erfolgen.<br />
3.6 Boykott<br />
Alle Mitglie<strong>der</strong> mit Spielerpass können beim SFV und IFV zum Boykott angemeldet werden,<br />
wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen sind.<br />
3.7 Mutationen<br />
Alle Mutationen sind den Vereinsmitglie<strong>der</strong>n ingeeigneter Weise bekannt zu geben. (Generalversammlung,<br />
Cluborgan, etc.).<br />
3.8 Versicherung<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Der <strong>FC</strong> <strong>Escholzmatt</strong>-<br />
<strong>Marbach</strong> übernimmt keine Haftung für Unfälle o<strong>der</strong> Diebstähle.<br />
Artikel 4<br />
Rechte und Pflichten<br />
4.1 Rechte:<br />
Jedes Aktiv-, Ehren-, und Freimitglied (ausser Passivmitglied) ist ab dem vollendeten 16. Altersjahr<br />
stimm- und wahlberechtigt.<br />
Alle Vereinsmitglie<strong>der</strong> geniessen bei den Heimspielen freien Eintritt. Dieses Recht entfällt bei an<strong>der</strong>slautenden<br />
Weisungen des Verbandes.<br />
4.2 Pflichten:<br />
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages und weiteren, von <strong>der</strong> Generalversammlung<br />
beschlossenen, finanziellen Abgaben verpflichtet. Die Vereinsmitglie<strong>der</strong> haben den Weisungen<br />
<strong>der</strong> Verantwortlichen Folge zu leisten und bei Vereinsanlässen unentgeltlich mitzuhelfen. Im beson<strong>der</strong>en<br />
ist die Vereinsleitung berechtigt, von den Mitglie<strong>der</strong>n bei Nichtbefolgen von Aufgeboten<br />
zu Arbeiten einen Solidaritätsbeitrag zu verlangen.<br />
Die Teilnahme an <strong>der</strong> Generalversammlung ist für alle stimm- und wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />
obligatorisch.<br />
4
Artikel 5<br />
Organe/Vorschlagsweg zu Ernennungen<br />
5.1 Organe<br />
Die Organe des Vereins sind:<br />
a) die Generalversammlung<br />
b) <strong>der</strong> Vorstand/Vereinsleitung<br />
c) die Rechnungsrevisoren<br />
Artikel 6<br />
Generalversammlung<br />
6.1 Termin und Zusammensetzung<br />
Die Generalversammlung als oberstes Organ findet in <strong>der</strong> Regel im 1. Quartal statt.<br />
Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend<br />
sind. Die Generalversammlung wird in<strong>der</strong> Regel vom amtierenden Präsidenten geleitet. In Ausnahmefällen<br />
kann die Generalversammlung, auf Antrag <strong>der</strong> Vereinsleitung, einen Tagespräsidenten<br />
wählen.<br />
Der Vorsitzende stellt zu Beginn fest, dass die Generalversammlung statutengemäss einberufen<br />
wurde. Er lässt die Stimmenzähler wählen und stellt anschliessend die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden mit<br />
Stimmberechtigung und damit die Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> Versammlung fest.<br />
6.2 Geschäfte<br />
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:<br />
–Genehmigung des Protokolls <strong>der</strong> letzten Generalversammlung<br />
–Mutationen<br />
–Abnahme <strong>der</strong> Jahresberichte des Präsidiums und <strong>der</strong> verschiedenen Ressortverantwortlichen<br />
–Abnahme <strong>der</strong> Jahresrechnung des Vereins<br />
–Festsetzung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>beiträge o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ausserordentlichen Beiträge und<br />
Genehmigung des allfällig vorhandenen Budgets<br />
–Festsetzung <strong>der</strong> Finanzkompetenz des Vorstandes<br />
–Festsetzung des Jahresprogramms<br />
–Wahl des/<strong>der</strong> Präsident/-in<br />
–Wahl übrigen Vereinsleitungsmitglie<strong>der</strong>n inkl. Ressortzuteilung<br />
–Wahl <strong>der</strong> Revisoren<br />
–Ehrungen<br />
–Anträge<br />
–<strong>Statuten</strong>revisionen<br />
–Fusionen<br />
–Vereinsauflösung<br />
6.3 Eingabe für Anträge<br />
Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich an den Vereinsvorstand<br />
einzureichen.<br />
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6.4 Einberufung, Beschlussfähigkeit<br />
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mit Bekanntgabe <strong>der</strong> Traktanden schriftlich. Sie<br />
hat mindestens 14 Tage vor <strong>der</strong> Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene Generalversammlung<br />
ist beschlussfähig.<br />
6.5 Ausserordentliche Generalversammlung<br />
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand,<br />
<strong>der</strong> Rechnungsrevisoren, o<strong>der</strong> auf Antrag von einem Fünftel <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>,<br />
unter Bezeichnung <strong>der</strong> zu behandelnden Traktanden.<br />
6.6 Antragsrecht<br />
Sämtliche Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind an <strong>der</strong> Generalversammlung stimmberechtigt<br />
und haben das Recht, schriftliche Anträge zu stellen.<br />
6.7 Wahlen und Abstimmungen<br />
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird inoffener Abstimmung entschieden, sofern nicht<br />
eine geheime Abstimmung o<strong>der</strong> Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr <strong>der</strong> Stimmenden).<br />
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von <strong>Statuten</strong>revisionen, Fusion, Auflösung, entscheidet<br />
das einfache Mehr <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute,<br />
im zweiten Wahlgang das einfache Mehr <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich. Vertretungen<br />
sind nicht gestattet.<br />
Artikel 7<br />
Vorstand/Vereinsleitung<br />
7.1 Zusammensetzung<br />
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:<br />
–Präsident<br />
–Vize-Präsident<br />
–Aktuar<br />
–Finanzchef<br />
–Sportchef<br />
–Chef Marketing/Sponsoring<br />
–Juniorenobmann<br />
–Spiko<br />
–Chef Anlässe<br />
–Weitere Mitglie<strong>der</strong> nach Bedarf<br />
Sämtliche Ressorts können geschlechtsunabhängig belegt werden. Ein Mitglied kann mehrere<br />
Ressorts ausüben. Es bestehen Funktionsbeschriebe.<br />
Der Vorstand konstituiert sich selbst und kann aus seiner Mitte ein Führungsteam und Kommissionen<br />
bestimmen.<br />
Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit <strong>der</strong> Mehrheit seiner Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig.<br />
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7.2 Aufgaben<br />
Die Aufgaben des Vereinsvorstandes sind:<br />
–allgemeine Leitung des Vereins gemäss <strong>Statuten</strong>, Reglementen und Pflichtenheften<br />
–Vertretung nach aussen<br />
–Erstellen <strong>der</strong> Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte.<br />
7.3 Einberufung<br />
Der Vereinsvorstand versammelt sich, wenn es <strong>der</strong> Präsident o<strong>der</strong> die Mehrheit <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />
als notwendig erachtet.<br />
7.4 Zeichnungsberechtigung<br />
Der/die Präsident/-in zeichnet zu Zweien mit einem Vorstandsmitglied.<br />
Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen <strong>der</strong>/die Präsident/-in und <strong>der</strong>/die Kassier/-in<br />
zu Zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat <strong>der</strong>/die Kassier/-in sowie<br />
<strong>der</strong>/die Präsident/-in Einzelunterschrift.<br />
Die Amtsdauer <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinsleitung beträgt zwei Jahre. Sie sind wie<strong>der</strong> wählbar.<br />
In die Vereinsleitung sind alle stimm- und wahlberechtigten Vereinsmitglie<strong>der</strong> wählbar. Ferner<br />
können auch Nicht-Mitglie<strong>der</strong> gewählt werden.<br />
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.<br />
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes <strong>der</strong> Vereinsleitung während <strong>der</strong> Amtsdauer führen die<br />
verbleibenden Mitglie<strong>der</strong> alle Geschäfte bis zur nächsten Generalversammlung. Eine entsprechende<br />
Vakanz kann interimistisch besetzt werden.<br />
Die Vereinsleitung hat die Kompetenz, betriebsnotwendige, aber nicht budgetierte Investitionen<br />
im Einzelfall bis CHF Fr. 5000.–, jedoch höchstens CHF Fr. 10000.– pro Vereinsjahr,<br />
selbständig zu beschliessen.<br />
Demissionen von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vereinsleitung müssen 2Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres<br />
<strong>der</strong> Vereinsleitung schriftlich eingereicht werden.<br />
Artikel 8<br />
Revisoren<br />
8.1 Zusammensetzung<br />
Die Revisionskommission umfasst zwei Mitglie<strong>der</strong>. Sie bestimmen ihren Vorsitz selbst. Die<br />
Revisoren dürfen nicht <strong>der</strong> Vereinsleitung angehören und verfügen über die notwendige<br />
fachliche Kompetenz.<br />
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.<br />
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8.2 Aufgaben<br />
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen<br />
von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten <strong>der</strong> Generalversammlung<br />
einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die Generalversammlung.<br />
Artikel 9<br />
Reglemente und Pflichtenhefte<br />
9.1 Detailaufgaben<br />
Die Detailaufgaben des Vereinsvorstand <strong>der</strong> Chargierten und Kommissionen sind in Reglementen<br />
und Pflichtenheften verbindlich zu umschreiben.<br />
9.2 Zuständigkeit<br />
Für den Erlass <strong>der</strong> Reglemente ist die Generalversammlung zuständig. Für den Erlass <strong>der</strong> Pflichtenhefte<br />
ist <strong>der</strong> Vereinsvorstand zuständig.<br />
9.3 Archiv<br />
Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände.<br />
Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien und Pflichtenheft festzulegen. Wichtige<br />
Dokumente sind im Archiv aufzubewahren.<br />
Artikel 10<br />
Finanzen<br />
10.1 Geschäftsjahr<br />
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils per 31. Dezember.<br />
10.2 Einnahmen<br />
Die Einnahmen des Vereins sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />
–Jahresbeiträgen<br />
–Subventionen /Beiträge <strong>der</strong> öffentlichen Hand<br />
–Nettoerträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubhaus, usw.<br />
–Sponsoring, Gönnerbeiträgen<br />
–Passivbeiträgen<br />
–Unterstützung durch Donatoren<br />
–Sammlungen /Schenkungen und an<strong>der</strong>weitigen Zuwendungen<br />
10.3 Mitglie<strong>der</strong>beiträge<br />
Die Art und Höhe <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>beiträge wird jährlich durch Generalversammlung-Beschluss<br />
festgesetzt.<br />
Das Inkasso ist Sache <strong>der</strong> Vereinsleitung. Trainer,Schiedsrichter,Ehren- und Freimitglie<strong>der</strong> sowie<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinsleitung sind beitragsfrei.<br />
Über weitere Beitragsbefreiungen entscheidet die Vereinsleitung.<br />
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Artikel 11<br />
Haftung<br />
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ist ausgeschlossen,<br />
ausgenommen strafbare Handlungen.<br />
Artikel 12<br />
Strafwesen<br />
12.1 Bussen<br />
Bussen, vom Fussballverband einem einzelnen Mitglied und/o<strong>der</strong> Mannschaft gegenüber<br />
ausgesprochen, hat das Mitglied und/o<strong>der</strong> die betroffene Mannschaft selber zu bezahlen.<br />
In beson<strong>der</strong>en Fällen entscheidet die Vereinsleitung.<br />
Artikel 13<br />
<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungen<br />
13.1 <strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungen (Revisionen) können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen<br />
werden, wenn sich 2/3 <strong>der</strong> anwesenden, stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> dafür aussprechen.<br />
13.2 Än<strong>der</strong>ungsanträge <strong>der</strong> Vereinsleitung<br />
<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungsanträge sind den Mitglie<strong>der</strong>n imvollen Wortlaut 14 Tage vor <strong>der</strong> betreffenden<br />
Generalversammlung mit <strong>der</strong> Einladung schriftlich zuzustellen.<br />
13.3 Än<strong>der</strong>ungsanträge <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong>n<br />
<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungsanträge von Mitglie<strong>der</strong>n sind dem Vorstand 30 Tage vor <strong>der</strong> Generalversammlung<br />
mit eingeschriebenem Brief einzureichen.<br />
Artikel 14<br />
Beson<strong>der</strong>e Fälle<br />
Für alle Fälle, die durch diese <strong>Statuten</strong> nicht geregelt sind, gilt das ZGB.<br />
Artikel 15<br />
Auflösung/Neugründung<br />
15.1 Auflösung<br />
Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung<br />
erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist. Sie ist nur beschlussfähig,<br />
wenn mindestens 1 ⁄3 <strong>der</strong> stimmberechtigten Vereinsmitglie<strong>der</strong> anwesend ist; wenigstens 3 ⁄4<br />
<strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen.<br />
Im Übrigen gelten Artikel 77 und 78 des ZGB.<br />
9
15.2 Liquidation<br />
Bei Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem<br />
Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des SFV als Berater zugezogen<br />
werden kann.<br />
15.3 Vermögensüberschuss<br />
Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf nicht unter den Mitglie<strong>der</strong>n verteilt werden. Er muss<br />
bei <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Escholzmatt</strong> hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Zweck<br />
bildet.<br />
Sollte innert 10 Jahren nach <strong>der</strong> Auflösung des Vereins in <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Escholzmatt</strong> kein neuer<br />
Verein mit gleichem Zweck gegründet werden, soll die Gemeinde <strong>Escholzmatt</strong> den hinterlegten<br />
Betrag einem Sportverein vermachen.<br />
Artikel 16<br />
Frühere Bestimmungen<br />
Diese <strong>Statuten</strong> wurden an <strong>der</strong> ordentlichen Generalversammlung vom 29. Januar <strong>2010</strong> genehmigt.<br />
Sie ersetzen die <strong>Statuten</strong> vom 12. Januar 1973 und treten sofort in Kraft.<br />
Die vorliegenden <strong>Statuten</strong> wurden vom Schweizerischen Fussballverband (SFV) in Bern am<br />
26. März <strong>2010</strong> genehmigt.<br />
10
<strong>Escholzmatt</strong>, 16. März <strong>2010</strong><br />
Fussballclub <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong><br />
Präsident:<br />
Aktuarin:<br />
Peter Thalmann<br />
Priska Emmenegger<br />
Genehmigung durch Zentralvorstand des SFV<br />
Der Generalsekretär:<br />
Alex Miescher<br />
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