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Statuten der GV 2010 - FC Escholzmatt-Marbach

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<strong>Statuten</strong><br />

Des FUssballclubs <strong>Escholzmatt</strong>-Marabch<br />

Des FUssballclubs <strong>Escholzmatt</strong>-Marabch


©Copyright beim Verein <strong>FC</strong> <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong><br />

Gesamtherstellung: Peter Thalmann, Juliette Bieri und Priska Emmenegger<br />

Druckerei Schüpfheim AG, CH-6170 Schüpfheim<br />

Januar <strong>2010</strong>


<strong>Statuten</strong><br />

Des FUssballclubs <strong>Escholzmatt</strong>-Marabch


Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Artikel 11: Name und Zweck des Vereins 2<br />

Artikel 12: Mitgliedschaft 2/3<br />

Artikel 13: Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Boykott 3/4<br />

Artikel 14: Rechte und Pflichten 4<br />

Artikel 15: Organe/Vorschlagsweg zu Ernennungen 5<br />

Artikel 16: Generalversammlung 5/6<br />

Artikel 17: Vorstand/Vereinsleitung 6/7<br />

Artikel 18: Revisoren 7/8<br />

Artikel 19: Reglemente und Pflichtenhefte 8<br />

Artikel 10: Finanzen 8<br />

Artikel 11: Haftung 9<br />

Artikel 12: Strafwesen 9<br />

Artikel 13: <strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungen 9<br />

Artikel 14: Beson<strong>der</strong>e Fälle 9<br />

Artikel 15: Auflösung/Neugründung 9/10<br />

Artikel 16: Frühere Bestimmungen 10<br />

1


Artikel 1<br />

Name und Zweck des Vereins<br />

1.1 Name<br />

Der Fussballclub <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong> wurde am 30. September 1972 gegründet und ist ein<br />

Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.<br />

1.2 Sitz<br />

Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde 6182 <strong>Escholzmatt</strong>.<br />

1.3 Zweck, Neutralität<br />

Der Verein –för<strong>der</strong>t die fussballerische und sportliche Betätigung seiner Mitglie<strong>der</strong> und unterstützt<br />

die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten<br />

mit Respektierung des Fairplaygedankens<br />

–legt ein beson<strong>der</strong>es Gewicht auf die För<strong>der</strong>ung von Jugend und Sport<br />

–koordiniert die Aktivitäten seiner Abteilungen<br />

–för<strong>der</strong>t die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitglie<strong>der</strong>n<br />

–ist parteipolitisch und konfessionell neutral<br />

1.4 Zugehörigkeit<br />

Der Verein und seine Mannschaften sind Mitglied<br />

–des Schweiz. Fussballverbandes (SFV)<br />

–des Innerschweizerischen Fussballverbandes (IFV)<br />

–die <strong>Statuten</strong>, Reglemente und Beschlüsse <strong>der</strong> FIFA und <strong>der</strong> UEFA, das SFV und<br />

des I<strong>FC</strong> und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglie<strong>der</strong>, Spieler<br />

und Funktionäre verbindlich.<br />

1.5 Vereinsfarben<br />

Die Vereinsfarben sind gelb/rot.<br />

Artikel 2<br />

Mitgliedschaft<br />

2.1 Mitgliedschaft<br />

Mitglied kann je<strong>der</strong>man werden, <strong>der</strong> die <strong>Statuten</strong> des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt<br />

durch Beschluss <strong>der</strong> nächstfolgenden Generalversammlung.<br />

2.2 Mitglie<strong>der</strong> des Fussballclubs <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong> sind:<br />

a) Aktive<br />

b) Senioren/Veteranen<br />

c) Damen<br />

d) Junioren/Juniorinnen<br />

e) Trainer, Coaches, Schiedsrichter<br />

f) Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

g) Freimitglie<strong>der</strong><br />

2


2.3 Ehrenmitglied<br />

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich für den Fussballclub <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong><br />

beson<strong>der</strong>s verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag <strong>der</strong> Vereinsleitung durch die<br />

Generalversammlung.<br />

2.4 Freimitglied<br />

Nach mehrjähriger Mitgliedschaft kann zum Freimitglied ernannt werden, wer sich für den Verein<br />

verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag <strong>der</strong> Vereinsleitung durch die Generalversammlung.<br />

2.5 Weitere Mitglie<strong>der</strong><br />

Im Weiteren besteht <strong>der</strong> Fussballclub <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong> aus:<br />

–Funktionären/Kommissionen<br />

–Sponsoren/Gönner<br />

–Passivmitglie<strong>der</strong><br />

2.6 Stimmrecht weiterer Mitglie<strong>der</strong><br />

Die unter Art. 2.5 aufgeführten Mitglie<strong>der</strong> unterstützen den Fussballclub <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong><br />

ideell und finanziell, sie besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.<br />

Artikel 3<br />

Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Boykott<br />

3.1 Beitritt<br />

Der Beitritt als Spieler (2.2a bis d) erfolgt durch die Unterschrift <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Formalitäten<br />

des SFV. Beitrittsgesuche von Min<strong>der</strong>jährigen müssen zwingend von den Eltern o<strong>der</strong> vom gesetzlichen<br />

Vertreter mitunterzeichnet werden. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig über die<br />

Aufnahme von Mitglie<strong>der</strong>n, vorbehaltlich <strong>der</strong> Genehmigung durch die Generalversammlung.<br />

3.2 Übertritt<br />

Der Übertritt vom Aktiv- und Mitglied ohne Spielerpass sind fristgerecht gemäss Wettspielreglement<br />

einzureichen.<br />

Der Übertritt vom Junioren- zum Aktiv-Mitglied erfolgt nach Beendigung des SFV-Juniorenalters automatisch.<br />

Übertritte von Mitglie<strong>der</strong>nwerden erst bewilligt, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen<br />

gegenüber dem Verein nachgekommen sind.<br />

3.3 Austritt<br />

Der Austritt ist schriftlich an die Vereinsleitung mitzuteilen und wirdan<strong>der</strong> nächstfolgenden <strong>GV</strong><br />

rechtswirksam. Bei einem Austritt sind sämtliche finanziellen Verpflichtungen für das laufende<br />

Vereinsjahr geschuldet. Über Ausnahmen entscheidet die Vereinsleitung.<br />

3.4 Ausschluss<br />

Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch die Vereinsleitung ausgeschlossen<br />

werden.<br />

3


Wichtige Gründe sind unter an<strong>der</strong>em:<br />

–Verstoss gegen die <strong>Statuten</strong><br />

–Wi<strong>der</strong>setzung von Anordnungen <strong>der</strong> Vereinsleitung<br />

–Nichtbezahlen des Jahresbeitrages<br />

–Rufschädigung des Vereins<br />

3.5 Mitteilung<br />

Das Mitglied ist mit entsprechen<strong>der</strong> Rechtsmittelbelehrung über den Ausschluss schriftlich in<br />

Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt <strong>der</strong> Mitteilung mit einem<br />

schriftlichen begründeten Antrag an die Vereinsleitung, zuhanden <strong>der</strong> nächsten Generalversammlung<br />

rekurrieren. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger<br />

Rekurs bereits anlässlich <strong>der</strong> Generalversammlung erfolgen.<br />

3.6 Boykott<br />

Alle Mitglie<strong>der</strong> mit Spielerpass können beim SFV und IFV zum Boykott angemeldet werden,<br />

wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen sind.<br />

3.7 Mutationen<br />

Alle Mutationen sind den Vereinsmitglie<strong>der</strong>n ingeeigneter Weise bekannt zu geben. (Generalversammlung,<br />

Cluborgan, etc.).<br />

3.8 Versicherung<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Der <strong>FC</strong> <strong>Escholzmatt</strong>-<br />

<strong>Marbach</strong> übernimmt keine Haftung für Unfälle o<strong>der</strong> Diebstähle.<br />

Artikel 4<br />

Rechte und Pflichten<br />

4.1 Rechte:<br />

Jedes Aktiv-, Ehren-, und Freimitglied (ausser Passivmitglied) ist ab dem vollendeten 16. Altersjahr<br />

stimm- und wahlberechtigt.<br />

Alle Vereinsmitglie<strong>der</strong> geniessen bei den Heimspielen freien Eintritt. Dieses Recht entfällt bei an<strong>der</strong>slautenden<br />

Weisungen des Verbandes.<br />

4.2 Pflichten:<br />

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages und weiteren, von <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

beschlossenen, finanziellen Abgaben verpflichtet. Die Vereinsmitglie<strong>der</strong> haben den Weisungen<br />

<strong>der</strong> Verantwortlichen Folge zu leisten und bei Vereinsanlässen unentgeltlich mitzuhelfen. Im beson<strong>der</strong>en<br />

ist die Vereinsleitung berechtigt, von den Mitglie<strong>der</strong>n bei Nichtbefolgen von Aufgeboten<br />

zu Arbeiten einen Solidaritätsbeitrag zu verlangen.<br />

Die Teilnahme an <strong>der</strong> Generalversammlung ist für alle stimm- und wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />

obligatorisch.<br />

4


Artikel 5<br />

Organe/Vorschlagsweg zu Ernennungen<br />

5.1 Organe<br />

Die Organe des Vereins sind:<br />

a) die Generalversammlung<br />

b) <strong>der</strong> Vorstand/Vereinsleitung<br />

c) die Rechnungsrevisoren<br />

Artikel 6<br />

Generalversammlung<br />

6.1 Termin und Zusammensetzung<br />

Die Generalversammlung als oberstes Organ findet in <strong>der</strong> Regel im 1. Quartal statt.<br />

Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend<br />

sind. Die Generalversammlung wird in<strong>der</strong> Regel vom amtierenden Präsidenten geleitet. In Ausnahmefällen<br />

kann die Generalversammlung, auf Antrag <strong>der</strong> Vereinsleitung, einen Tagespräsidenten<br />

wählen.<br />

Der Vorsitzende stellt zu Beginn fest, dass die Generalversammlung statutengemäss einberufen<br />

wurde. Er lässt die Stimmenzähler wählen und stellt anschliessend die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden mit<br />

Stimmberechtigung und damit die Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> Versammlung fest.<br />

6.2 Geschäfte<br />

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:<br />

–Genehmigung des Protokolls <strong>der</strong> letzten Generalversammlung<br />

–Mutationen<br />

–Abnahme <strong>der</strong> Jahresberichte des Präsidiums und <strong>der</strong> verschiedenen Ressortverantwortlichen<br />

–Abnahme <strong>der</strong> Jahresrechnung des Vereins<br />

–Festsetzung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>beiträge o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ausserordentlichen Beiträge und<br />

Genehmigung des allfällig vorhandenen Budgets<br />

–Festsetzung <strong>der</strong> Finanzkompetenz des Vorstandes<br />

–Festsetzung des Jahresprogramms<br />

–Wahl des/<strong>der</strong> Präsident/-in<br />

–Wahl übrigen Vereinsleitungsmitglie<strong>der</strong>n inkl. Ressortzuteilung<br />

–Wahl <strong>der</strong> Revisoren<br />

–Ehrungen<br />

–Anträge<br />

–<strong>Statuten</strong>revisionen<br />

–Fusionen<br />

–Vereinsauflösung<br />

6.3 Eingabe für Anträge<br />

Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich an den Vereinsvorstand<br />

einzureichen.<br />

5


6.4 Einberufung, Beschlussfähigkeit<br />

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mit Bekanntgabe <strong>der</strong> Traktanden schriftlich. Sie<br />

hat mindestens 14 Tage vor <strong>der</strong> Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene Generalversammlung<br />

ist beschlussfähig.<br />

6.5 Ausserordentliche Generalversammlung<br />

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand,<br />

<strong>der</strong> Rechnungsrevisoren, o<strong>der</strong> auf Antrag von einem Fünftel <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>,<br />

unter Bezeichnung <strong>der</strong> zu behandelnden Traktanden.<br />

6.6 Antragsrecht<br />

Sämtliche Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind an <strong>der</strong> Generalversammlung stimmberechtigt<br />

und haben das Recht, schriftliche Anträge zu stellen.<br />

6.7 Wahlen und Abstimmungen<br />

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird inoffener Abstimmung entschieden, sofern nicht<br />

eine geheime Abstimmung o<strong>der</strong> Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr <strong>der</strong> Stimmenden).<br />

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von <strong>Statuten</strong>revisionen, Fusion, Auflösung, entscheidet<br />

das einfache Mehr <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute,<br />

im zweiten Wahlgang das einfache Mehr <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich. Vertretungen<br />

sind nicht gestattet.<br />

Artikel 7<br />

Vorstand/Vereinsleitung<br />

7.1 Zusammensetzung<br />

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:<br />

–Präsident<br />

–Vize-Präsident<br />

–Aktuar<br />

–Finanzchef<br />

–Sportchef<br />

–Chef Marketing/Sponsoring<br />

–Juniorenobmann<br />

–Spiko<br />

–Chef Anlässe<br />

–Weitere Mitglie<strong>der</strong> nach Bedarf<br />

Sämtliche Ressorts können geschlechtsunabhängig belegt werden. Ein Mitglied kann mehrere<br />

Ressorts ausüben. Es bestehen Funktionsbeschriebe.<br />

Der Vorstand konstituiert sich selbst und kann aus seiner Mitte ein Führungsteam und Kommissionen<br />

bestimmen.<br />

Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit <strong>der</strong> Mehrheit seiner Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig.<br />

6


7.2 Aufgaben<br />

Die Aufgaben des Vereinsvorstandes sind:<br />

–allgemeine Leitung des Vereins gemäss <strong>Statuten</strong>, Reglementen und Pflichtenheften<br />

–Vertretung nach aussen<br />

–Erstellen <strong>der</strong> Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte.<br />

7.3 Einberufung<br />

Der Vereinsvorstand versammelt sich, wenn es <strong>der</strong> Präsident o<strong>der</strong> die Mehrheit <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

als notwendig erachtet.<br />

7.4 Zeichnungsberechtigung<br />

Der/die Präsident/-in zeichnet zu Zweien mit einem Vorstandsmitglied.<br />

Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen <strong>der</strong>/die Präsident/-in und <strong>der</strong>/die Kassier/-in<br />

zu Zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat <strong>der</strong>/die Kassier/-in sowie<br />

<strong>der</strong>/die Präsident/-in Einzelunterschrift.<br />

Die Amtsdauer <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinsleitung beträgt zwei Jahre. Sie sind wie<strong>der</strong> wählbar.<br />

In die Vereinsleitung sind alle stimm- und wahlberechtigten Vereinsmitglie<strong>der</strong> wählbar. Ferner<br />

können auch Nicht-Mitglie<strong>der</strong> gewählt werden.<br />

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.<br />

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes <strong>der</strong> Vereinsleitung während <strong>der</strong> Amtsdauer führen die<br />

verbleibenden Mitglie<strong>der</strong> alle Geschäfte bis zur nächsten Generalversammlung. Eine entsprechende<br />

Vakanz kann interimistisch besetzt werden.<br />

Die Vereinsleitung hat die Kompetenz, betriebsnotwendige, aber nicht budgetierte Investitionen<br />

im Einzelfall bis CHF Fr. 5000.–, jedoch höchstens CHF Fr. 10000.– pro Vereinsjahr,<br />

selbständig zu beschliessen.<br />

Demissionen von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vereinsleitung müssen 2Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres<br />

<strong>der</strong> Vereinsleitung schriftlich eingereicht werden.<br />

Artikel 8<br />

Revisoren<br />

8.1 Zusammensetzung<br />

Die Revisionskommission umfasst zwei Mitglie<strong>der</strong>. Sie bestimmen ihren Vorsitz selbst. Die<br />

Revisoren dürfen nicht <strong>der</strong> Vereinsleitung angehören und verfügen über die notwendige<br />

fachliche Kompetenz.<br />

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.<br />

7


8.2 Aufgaben<br />

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen<br />

von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die Generalversammlung.<br />

Artikel 9<br />

Reglemente und Pflichtenhefte<br />

9.1 Detailaufgaben<br />

Die Detailaufgaben des Vereinsvorstand <strong>der</strong> Chargierten und Kommissionen sind in Reglementen<br />

und Pflichtenheften verbindlich zu umschreiben.<br />

9.2 Zuständigkeit<br />

Für den Erlass <strong>der</strong> Reglemente ist die Generalversammlung zuständig. Für den Erlass <strong>der</strong> Pflichtenhefte<br />

ist <strong>der</strong> Vereinsvorstand zuständig.<br />

9.3 Archiv<br />

Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände.<br />

Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien und Pflichtenheft festzulegen. Wichtige<br />

Dokumente sind im Archiv aufzubewahren.<br />

Artikel 10<br />

Finanzen<br />

10.1 Geschäftsjahr<br />

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils per 31. Dezember.<br />

10.2 Einnahmen<br />

Die Einnahmen des Vereins sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

–Jahresbeiträgen<br />

–Subventionen /Beiträge <strong>der</strong> öffentlichen Hand<br />

–Nettoerträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubhaus, usw.<br />

–Sponsoring, Gönnerbeiträgen<br />

–Passivbeiträgen<br />

–Unterstützung durch Donatoren<br />

–Sammlungen /Schenkungen und an<strong>der</strong>weitigen Zuwendungen<br />

10.3 Mitglie<strong>der</strong>beiträge<br />

Die Art und Höhe <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>beiträge wird jährlich durch Generalversammlung-Beschluss<br />

festgesetzt.<br />

Das Inkasso ist Sache <strong>der</strong> Vereinsleitung. Trainer,Schiedsrichter,Ehren- und Freimitglie<strong>der</strong> sowie<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinsleitung sind beitragsfrei.<br />

Über weitere Beitragsbefreiungen entscheidet die Vereinsleitung.<br />

8


Artikel 11<br />

Haftung<br />

Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ist ausgeschlossen,<br />

ausgenommen strafbare Handlungen.<br />

Artikel 12<br />

Strafwesen<br />

12.1 Bussen<br />

Bussen, vom Fussballverband einem einzelnen Mitglied und/o<strong>der</strong> Mannschaft gegenüber<br />

ausgesprochen, hat das Mitglied und/o<strong>der</strong> die betroffene Mannschaft selber zu bezahlen.<br />

In beson<strong>der</strong>en Fällen entscheidet die Vereinsleitung.<br />

Artikel 13<br />

<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungen<br />

13.1 <strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungen (Revisionen) können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen<br />

werden, wenn sich 2/3 <strong>der</strong> anwesenden, stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> dafür aussprechen.<br />

13.2 Än<strong>der</strong>ungsanträge <strong>der</strong> Vereinsleitung<br />

<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungsanträge sind den Mitglie<strong>der</strong>n imvollen Wortlaut 14 Tage vor <strong>der</strong> betreffenden<br />

Generalversammlung mit <strong>der</strong> Einladung schriftlich zuzustellen.<br />

13.3 Än<strong>der</strong>ungsanträge <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungsanträge von Mitglie<strong>der</strong>n sind dem Vorstand 30 Tage vor <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

mit eingeschriebenem Brief einzureichen.<br />

Artikel 14<br />

Beson<strong>der</strong>e Fälle<br />

Für alle Fälle, die durch diese <strong>Statuten</strong> nicht geregelt sind, gilt das ZGB.<br />

Artikel 15<br />

Auflösung/Neugründung<br />

15.1 Auflösung<br />

Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung<br />

erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist. Sie ist nur beschlussfähig,<br />

wenn mindestens 1 ⁄3 <strong>der</strong> stimmberechtigten Vereinsmitglie<strong>der</strong> anwesend ist; wenigstens 3 ⁄4<br />

<strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen.<br />

Im Übrigen gelten Artikel 77 und 78 des ZGB.<br />

9


15.2 Liquidation<br />

Bei Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem<br />

Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des SFV als Berater zugezogen<br />

werden kann.<br />

15.3 Vermögensüberschuss<br />

Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf nicht unter den Mitglie<strong>der</strong>n verteilt werden. Er muss<br />

bei <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Escholzmatt</strong> hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Zweck<br />

bildet.<br />

Sollte innert 10 Jahren nach <strong>der</strong> Auflösung des Vereins in <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Escholzmatt</strong> kein neuer<br />

Verein mit gleichem Zweck gegründet werden, soll die Gemeinde <strong>Escholzmatt</strong> den hinterlegten<br />

Betrag einem Sportverein vermachen.<br />

Artikel 16<br />

Frühere Bestimmungen<br />

Diese <strong>Statuten</strong> wurden an <strong>der</strong> ordentlichen Generalversammlung vom 29. Januar <strong>2010</strong> genehmigt.<br />

Sie ersetzen die <strong>Statuten</strong> vom 12. Januar 1973 und treten sofort in Kraft.<br />

Die vorliegenden <strong>Statuten</strong> wurden vom Schweizerischen Fussballverband (SFV) in Bern am<br />

26. März <strong>2010</strong> genehmigt.<br />

10


<strong>Escholzmatt</strong>, 16. März <strong>2010</strong><br />

Fussballclub <strong>Escholzmatt</strong>-<strong>Marbach</strong><br />

Präsident:<br />

Aktuarin:<br />

Peter Thalmann<br />

Priska Emmenegger<br />

Genehmigung durch Zentralvorstand des SFV<br />

Der Generalsekretär:<br />

Alex Miescher<br />

11

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