Statuten der GV 2010 - FC Escholzmatt-Marbach
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Artikel 11<br />
Haftung<br />
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ist ausgeschlossen,<br />
ausgenommen strafbare Handlungen.<br />
Artikel 12<br />
Strafwesen<br />
12.1 Bussen<br />
Bussen, vom Fussballverband einem einzelnen Mitglied und/o<strong>der</strong> Mannschaft gegenüber<br />
ausgesprochen, hat das Mitglied und/o<strong>der</strong> die betroffene Mannschaft selber zu bezahlen.<br />
In beson<strong>der</strong>en Fällen entscheidet die Vereinsleitung.<br />
Artikel 13<br />
<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungen<br />
13.1 <strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungen (Revisionen) können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen<br />
werden, wenn sich 2/3 <strong>der</strong> anwesenden, stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> dafür aussprechen.<br />
13.2 Än<strong>der</strong>ungsanträge <strong>der</strong> Vereinsleitung<br />
<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungsanträge sind den Mitglie<strong>der</strong>n imvollen Wortlaut 14 Tage vor <strong>der</strong> betreffenden<br />
Generalversammlung mit <strong>der</strong> Einladung schriftlich zuzustellen.<br />
13.3 Än<strong>der</strong>ungsanträge <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong>n<br />
<strong>Statuten</strong>än<strong>der</strong>ungsanträge von Mitglie<strong>der</strong>n sind dem Vorstand 30 Tage vor <strong>der</strong> Generalversammlung<br />
mit eingeschriebenem Brief einzureichen.<br />
Artikel 14<br />
Beson<strong>der</strong>e Fälle<br />
Für alle Fälle, die durch diese <strong>Statuten</strong> nicht geregelt sind, gilt das ZGB.<br />
Artikel 15<br />
Auflösung/Neugründung<br />
15.1 Auflösung<br />
Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung<br />
erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist. Sie ist nur beschlussfähig,<br />
wenn mindestens 1 ⁄3 <strong>der</strong> stimmberechtigten Vereinsmitglie<strong>der</strong> anwesend ist; wenigstens 3 ⁄4<br />
<strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen.<br />
Im Übrigen gelten Artikel 77 und 78 des ZGB.<br />
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